Rechtsprechung / Landgericht Köln

Landgericht Köln Beschluss vom 10.03.2014 – 28 O 107/14

ECLI:DE:LGK:2014:0310.28O107.14.00

Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 6.3.2014 wird – nachdem die Antragstellerin durch Vorlage eines Ausdrucks des Artikels „Ihr wollt es doch auch“ von www.xxx.de vom 8.1.2014, einer eigenen eidesstattlichen Versicherung sowie vorprozessualen Schriftwechsels der Parteien glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihr begehrten einstweiligen Verfügung gegeben sind - gemäß §§ 935 ff., 916 ff., 938 ZPO, §§ 823, 1004 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, §§ 22, 23 KUG und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung, im Wege der

einstweiligen Verfügung

angeordnet:

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1.              Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem Vorstand zu vollstrecken ist und insgesamt nicht 2 Jahre übersteigen darf, für jeden Fall der Zuwiderhandlung

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v e r b o t e n,

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das nachfolgend aufgebrachte Bildnis der Antragstellerin

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- Bilddarstellung -

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auf welchem die Antragstellerin beim vor dem Universitätsklinikum in Grenoble umringt von Journalisten auf dem Weg zu ihrem Ehemann abgebildet ist, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, so wie dies im Internet unter http://www.xxx.de/yyyyyyy/ unter der Überschrift „Ihr wollt es doch auch“ geschehen ist.

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2.               Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

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3.               Streitwert:              30.000,00 EUR

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Rechtsbehelfsbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.