Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Urteil vom 14.05.2014 – 20 O 296/12
ECLI:DE:LGK:2014:0514.20O296.12.00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der mit Rechnung vom 13.06.2012, Rechnungsnummer ####, geltend gemachten Rechtsanwaltsgebührenforderung der Rechtsanwaltskanzlei T & H in Höhe eines Betrages von 3367,60 Euro freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin zu 40% und die Beklagte zu 60%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin macht einen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte aus einer bei der Beklagten bestehenden Rechtsschutzversicherung wegen Rechtsanwaltsgebühren geltend. Dem Versicherungsvertrag liegen die ARB 2000 zugrunde. Im Vertrag ist eine Selbstbeteiligung von 250 Euro vorgesehen.
Unter dem 23.02.2010 machte die Klägerin gegenüber der B-Versicherung, bei der die Klägerin eine Berufsunfähigkeitsversicherung unterhält, Leistungsansprüche wegen Berufsunfähigkeit geltend. Im Zuge der Leistungsprüfung bot die B-Versicherung der Klägerin mit Schreiben vom 08.03.2011 eine Vereinbarung an, in der sich die Versicherung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht dazu bereit erklärte, der Klägerin rückwirkend ab dem 01.05.2009 befristet bis zum 31.12.2010 Leistungen zu erbringen. Im Gegenzug sah die Vereinbarung vor, dass die B-Versicherung erst zu einem späteren Zeitpunkt und auf besonderen weiteren Antrag hin, über ihre Leistungspflicht zu entscheiden habe.
Im Mai 2011 beauftragte die Klägerin ihren hiesigen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber der B-Versicherung. Dieser wandte sich mit Schreiben vom 24.05.2011 an die B-Versicherung und wies darauf hin, dass die Klägerin bereits seit dem Jahr 2006 berufsunfähig erkrankt sei. Unter Verweis auf eine Einigung in einem parallelen Fall bot der Prozessbevollmächtigte der B-Versicherung an, sich dahingehend zu vergleichen, dass die B-Versicherung Leistungen ab dem 01.03.2008 bis zum 31.12.2010 zu erbringen habe.
Mit Schriftsatz vom 01.02.2012 forderte der Prozessbevollmächtigte die Beklagte auf, eine Deckungszusage für seine außergerichtliche Tätigkeit sowie einem Klageverfahren gegen die B-Versicherung in erster Instanz zu erteilen. Daraufhin forderte die Beklagte den Klägervertreter mit Schreiben vom 06.02.12 auf, weitere Unterlagen (Korrespondenz, Ablehnungsschreiben, Leistungsantrag, Versicherungsschein, etc.) einzureichen. Mit Schriftsatz vom 15.02.12 teilte der Prozessbevollmächtigte u. a. mit, dass es kein Ablehnungsschreiben der B-Versicherung gebe. Der Leistungsantrag wurde nicht vorgelegt.
Mit Schreiben vom 12.03.2012 ( Bl. 59 d. A) bot die B-Versicherung an, der Klägerin Leistungen bereits ab dem 01.03.2008 bis zum 31.12.2010 zu gewähren. Diese Vereinbarung wurde von der Klägerin unterzeichnet. Die Auszahlung durch die Versicherung erfolgte.
Mit Schriftsatz vom 08.05.2012 teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit, dass infolge von Verhandlungen zwischen der Klägerin und der B-Versicherung nun eine außergerichtliche Einigung zustande gekommen sei und forderte die Beklagte zur Begleichung der angefallenen Rechtsanwaltskosten auf. Nach Korrektur der Rechnung wurden aus einem Gegenstandswert von 66.713,22 Euro neben der Postpauschale eine Geschäftsgebühr von 2,0, eine Einigungsgebühr von 1,5 eine Terminsgebühr von 1,2 geltend gemacht. Die Beklagte lehnte die Erstattung der Kosten ab.
Die Klägerin behauptet, dem Prozessbevollmächtigten sei bei dessen Beauftragung im Mai 2011 ein unbedingter Klageauftrag erteilt worden. Im Rahmen seiner Beauftragung habe der Klägervertreter im März 2012 mit der B-Versicherung Telefonate zu dem Zweck geführt, den Leistungszeitraum, den die B-Versicherung der Klägerin ursprünglich angeboten hatte, zugunsten der Klägerin auszuweiten. Aus der Berufsunfähigkeitsversicherung seien Leistungen in Höhe von 1.507,93 Euro monatlich geschuldet.
Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, sie von der mit Rechnung vom 08.05.2012, Rechnungsnummer ####, geltend gemachten Rechtsanwaltsgebührenforderung der Rechtsanwaltskanzlei T & H in Höhe von 6.759,2 Euro freizustellen, hat sie mit Schriftsatz vom 31.10.2012, die Klage im Hinblick auf die Selbstbeteiligung und die hälftige Geschäftsgebühr in Höhe von 1.678 Euro zurückgenommen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26.06.2013 Kostenschutz hinsichtlich der geltend gemachten Terminsgebühr zur Erfüllung einer eventuell bestehenden Freistellungsverpflichtung erteilt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, sie von der mit Rechnung vom 13.06.2012, Rechnungsnummer ####, geltend gemachten Rechtsanwaltsgebührenforderung der Rechtsanwaltskanzlei T & H in Höhe eines Betrages von 5.081,20 Euro freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass im Mai 2011 ein Versicherungsfall vorgelegen habe, für den sie einstandspflichtig sei. Die B-Versicherung habe den Leistungsantrag der Klägerin nicht abgelehnt. Zudem seien im März 2011 die notwendigen Erhebungen der B-Versicherung zur Beurteilung ihrer Leistungspflicht noch nicht abgeschlossen gewesen.
Im Hinblick auf die Terminsgebühr trägt die Beklagte vor, dem Klägervertreter habe im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der B-Versicherung nur ein von der Deckungszusage der Beklagten abhängiger Klageauftrag vorgelegen. Des Weiteren wird bestritten, dass sich das Anwaltshonorar aus einem Gegenstandswert von 66.713,22 Euro berechnet.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 114 ff. GA verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
Insbesondere hat die Klägerin Anspruch auf Freistellung von einer 1,0 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 68.333,06 Euro.
1.
Entgegen der Ansicht der Beklagten lag zum Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten im Mai 2011 bereits ein Versicherungsfall vor.
Gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. a) ARB-RU 2000 besteht Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles grundsätzlich von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat. Hiernach lag im Mai 2011 ein Rechtsschutzfall vor. Die Klägerin hat in ihrem Leistungsantrag an die Berufsunfähigkeitsversicherung unter Ziffer D. 4. ausgeführt, sie sei bereits seit Mai 2006 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Folglich ist die Einschätzung der Klägerin plausibel, dass ihr ab diesem Zeitpunkt auch Versicherungsleistungen zustehen. Die B-Versicherung hat demgegenüber Leistungen erst ab dem 01.05.2009 angeboten, weil eine Berufsunfähigkeit für frühere Zeiträume nicht nachweisbar sei. Insofern lag aus Sicht der Klägerin ein Verstoß gegen den Versicherungsvertrag vor, der die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderte.
Daran ändert auch nichts, dass noch keine förmliche Ablehnung der B-Versicherung vorlag. Die B-Versicherung hat auch im Juni 2011, also unmittelbar nach Einschaltung des Prozessbevollmächtigten diesem gegenüber deutlich gemacht (Bl. 151 GA), dass sie keine Leistungspflicht für einen Zeitraum vor dem 01.05.2009 erkennen könne. Die Klägerin musste bei dieser Sachlage davon ausgehen, dass sie ohne anwaltliche Hilfe nicht weiterkommen würde. Die Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts zu diesem Zeitpunkt zeigt sich darüber hinaus an dem Ergebnis, nämlich daran, dass die B-Versicherung mit anwaltlicher Hilfe dazu gebracht werden konnte, ihre Leistungsansprüche auch für weiter zurückliegende Zeiträume anzuerkennen.
2.
Soweit die Beklagte dem Anspruch eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung gemäß § 17 Abs. 3 ARB entgegenhält, greift dies nicht durch. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin ihre Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Unterrichtung des Versicherers verletzt hat, weil sie der Beklagten nicht ihren Leistungsantrag an die B-Versicherung vorgelegt hat. Denn jedenfalls wäre ein solcher Verstoß, egal ob er grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgt ist, sanktionslos. Die Beklagte hat ihre Versicherungsbedingungen nicht an das neue VVG angepasst. Die in § 17 Abs. 6 der Versicherungsbedingungen angeordnete Rechtsfolge ist nicht mit den wesentlichen Grundgedanken des § 28 Abs. 2, 3 VVG vereinbar. Bei grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzungen sehen die Vertragsbedingungen – im Widerspruch zu § 28 Abs. 2 S. 2 VVG – eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers vor. Für den Fall vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen fehlt in den Versicherungsbedingungen die in § 28 Abs. 3 VVG angelegte Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises. In einem solchen Fall sind die in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Sanktionsregelungen unwirksam (BGH NJW 2012,217).
3.
Die von der Klägerin geltend gemachte Summe ist, soweit es die Geschäftsgebühr betrifft, auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat unter Vorlage des Versicherungsscheins vorgetragen, dass ihr monatliche Versicherungsleistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung i.H.v. 1507,93 Euro zustanden. Dies ist von der Beklagten auch nicht mehr bestritten worden. Gemäß § 9 ZPO ist der 3,5 fache Jahresbetrag anzusetzen. Unter Berücksichtigung der Überschussbeteiligung ergibt sich ein Streitwert von 66.000 Euro.
Die Ansetzung einer 1,0 Gebühr (wegen der Mitgliedschaft in Apraxa) ist nicht zu beanstanden.
II.
Aus den gleichen Gründen hat die Klägerin auch Anspruch auf Freistellung von der Einigungsgebühr und der Postpauschale. Unstreitig hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit der B-Versicherung eine Einigung über die Frage des Leistungszeitraums erzielt und die Versicherung dazu gebracht, ihrer Leistungspflicht für einen längeren Zeitraum als ursprünglich in Aussicht gestellt, anzuerkennen. Eine gerichtliche Auseinandersetzung ist dadurch vermieden worden und der Streit bzw. die Ungewissheit über ein bestehendes Rechtsverhältnis beendet worden (Nr. 1000 VV RVG). Die Einigungsgebühr wird zudem vom Rechtsschutzversicherungsvertrag auch umfasst (Mayer | Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage 2013, Nr. 1000 VV RVG Rn. 61). Dieselben Überlegungen gelten für die Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG.
Daneben steht der Klägerin auch Umsatzsteuer hinsichtlich der Geschäftsgebühr, der Einigungsgebühr und der Postpauschale zu.
III.
Keinen Anspruch hat die Klägerin dagegen auf Freistellung von der Terminsgebühr.
1.
Zwar hat die Beklagte unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 01.07.2010 – IX ZR 198/09) zunächst bestritten, dass die Voraussetzungen für den Anfall der Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RAVG vorgelegen haben, insbesondere dass ein unbedingter Klageauftrag vorgelegen habe und dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Gespräche mit der B-Versicherung geführt habe. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind kann jedoch im Ergebnis offen bleiben.
Denn nach der ursprünglichen Deckungsablehnung hat die Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits dann hinsichtlich der geltend gemachten Terminsgebühr zur Erfüllung einer eventuell bestehenden Freistellungsverpflichtung der Klägerin Kostenschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenwahrnehmung für den Fall einer Inanspruchnahme durch ihren Prozessbevollmächtigten zugesagt und zugleich erklärt, die Klägerin von der in diesem Verfahren ausgesprochenen Verpflichtung sowie von den Verfahrenskosten freizustellen.
Durch diese Erklärungen sind die der Klägerin hinsichtlich der Terminsgebühr zustehenden Ansprüche aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag erfüllt. Denn nach der Rechtsprechung des BGH steht dem VN in der Rechtsschutzversicherung. insbesondere der sich aus § 5 Abs. 2a ARB 2000 ergebende Anspruch auf Kostenfreistellung (BGH VersR 1999, 706), also auf Schuldbefreiung (BGH NJW-RR 2011, 910) zu. Dem Rechtsschutzversicherer steht es frei, wie er den Befreiungsanspruch seines VN erfüllt. Es kommen u.a. Erfüllung, befreiende Schuldübernahme nach §§ 414, 415 BGB (BGH NJW-RR 2011, 910), aber auch Zahlung an den VN (LG Stuttgart VersR 1996, 449) in Betracht. Zum Wesen der Freistellung gehört nicht nur die Befriedigung begründeter Ansprüche, sondern auch die Abwehr unbegründeter Kostenansprüche, die gegen den VN geltend gemacht werden (BGH NJW 1970, 1594). Ist der Versicherer der Auffassung, dass von seinem Versicherungsnehmer nicht geschuldete Forderungen geltend gemacht werden, die der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers diesem gegenüber in Rechnung gestellt hat, so ist der Rechtsschutzversicherer aufgrund des Versicherungsvertrages zum Rechtsschutz verpflichtet. Erklärt er, dass er für einen von dem Drittgläubiger, hier also dem Prozessbevollmächtigten, zu erwartenden Forderungsprozess Rechtsschutz gewähren werde und den Versicherungsnehmer von einer Verpflichtung, zu der ihn das Gericht verurteilt, freistellen werde, so genießt der VN vollen Rechtsschutz. Weitergehende Ansprüche kann er nicht verlangen (vgl. Anm. von Bauer, r+s 2013,129).
Diesen Anforderungen wird die Erklärung der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 26.06.2013 gerecht. Da die Beklagte die von Rechtsanwalt T abgerechnete Terminsgebühr für unbegründet hält, steht es ihr frei, den der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag zustehenden Anspruch nicht durch Freistellung sondern durch die Gewährung von Abwehrschutz und die Erklärung, sie im Falle eines negativen Urteils von den im Urteil ausgesprochenen Verpflichtungen freizustellen, zu erfüllen.
2.
Die Beklagte konnte diese Erklärung auch noch nachträglich im Verlauf des Rechtsstreits abgeben. Wie in der mündlichen Verhandlung angedeutet ist diese Frage – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung noch nicht thematisiert worden. Die Kammer sieht jedoch im Ergebnis keinen zwingenden Grund, wieso es der Beklagten abgeschnitten sein sollte, auch im vorliegenden Prozess noch ihr Wahlrecht auszuüben, wie sie den Anspruch der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag erfüllen möchte. Anders läge es nur, wenn die Klägerin die Forderung des Rechtsanwalts bereits beglichen hätte und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem die Beklagte sich in Verzug befand. Dann könnte die Beklagte sich nicht mit dem Argument verteidigen, die Forderung des Rechtsanwalts gegenüber der Klägerin sei unbegründet, weshalb auch kein Freistellungsanspruch der Klägerin ihr gegenüber bestehe. Denn sie hätte die Möglichkeit gehabt, der Klägerin wegen der (vermeintlich) unberechtigten Forderung ihres Rechtsanwalts beizustehen. Vorliegend ist der (behauptete) Anspruch des Rechtsanwalts jedoch noch nicht erfüllt, so dass die Beklagte ihrer Leistungsverpflichtung auch noch durch Abwehrschutz nachkommen kann.
Die Klägerin ist durch dieses Ergebnis nicht unbillig belastet. Sie hatte trotz der ursprünglichen Deckungsablehnung durch die Beklagte und dem erst nachträglich erklärten Kostenschutz die Möglichkeit, zu vermeiden, mit Prozesskosten belastet zu werden, indem sie eine Erledigungserklärung hinsichtlich der Terminsgebühr abgegeben hätte. Dies hat sie jedoch nicht getan, so dass die entsprechenden Verfahrenskosten ihr zur Last fallen.
IV.
Zieht man von der nach teilweiser Klagerücknahme beantragten Summe in Höhe von 5081,20 Euro die Terminsgebühr nebst Umsatzsteuer ab, so ergibt sich der ausgeurteilte (Freistellungs-)Betrag.
V.