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Landgericht Köln Urteil vom 19.05.2014 – 26 O 213/13

ECLI:DE:LGK:2014:0519.26O213.13.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Auszahlung einer der Höhe und dem Grund nach unstreitigen Versicherungssumme.

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Die Holzmanufaktur C GmbH ist Versicherungsnehmerin der Beklagten und unterhält bei dieser unter der Versicherungsnummer ##### eine Unfallversicherung in Form der Versicherung für fremde Rechnung, versicherte Person ist der Geschäftsführer der GmbH, Herr U.

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Herr U erlitt am 30.01.2011 einen Arbeitsunfall, der zu einer bedingungsgemäßen Leistungspflicht der Beklagten in Höhe einer Zahlung von 12.250,00 Euro führte.

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Mit Beschluss des AG Göttingen vom 18.04.2012, Bl. 7 GA, wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und mit Beschluss vom 02.04.2012 wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH bestellt. Mit Schreiben vom 23.04.2012, Bl. 39 GA, informierte der Kläger die Beklagte über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Schreiben vom 05.07.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aus dem bestehenden Versicherungsverhältnis ein Anspruch in Höhe von 12.250,00 Euro bestehe, vgl. Bl. 40 f. GA. Mit Schreiben vom 01.08.2012 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung des Betrages bis zum 17.08.2012 auf. Mit Schreiben vom 23.08.2013, Bl. 42 GA, wies die Beklagte die Zahlungsaufforderung unter dem Hinweis, die Summe sei bereits am 20.07.2012 auf das Konto der Fa. Holzmanufaktur C GmbH überwiesen worden. Mit Schreiben vom 27.08.2012, Bl. 43 GA, forderte der Kläger die Beklagte erneut zur Zahlung bis zum 07.09.2012 auf und kündigte die gerichtliche Geltendmachung an. Mit Schreiben vom 23.10.2012, Bl. 62 GA, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Zahlung nicht an die Holzmanufaktur C GmbH erfolgt sei, sondern an die C Holzbau GmbH.

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Unstreitig hat zwischenzeitlich der Geschäftsführer Herr U die Versicherungssumme erhalten.

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Der Kläger trägt vor, der Geschäftsführer Herr U habe keinen insolvenzfesten Anspruch auf die Versicherungsleistung erworben, da es sich insoweit um eine unentgeltliche Leistung der GmbH handle. Ein Aussonderungsrecht stehe ihm daher nicht zu. Ein aufrechenbarer Gegenanspruch der Beklagten bestehe nicht, da bei einer unentgeltlichen Leistung die GmbH nicht bereichert sei.

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Er beantragt daher,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2012 zu zahlen sowie

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die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 Euro freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, der Anspruch sei erfüllt, der Anspruch auf Versicherungsleistung stehe dem Versicherten, und nicht der Versicherungsnehmerin zu. Die Versicherungssumme unterfalle auch nicht der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters, da sie nicht zur Insolvenzmasse gehöre. Die versicherte Person sei berechtigt, in der Insolvenz der Versicherungsnehmerin den Versicherungsanspruch auszusondern. Auch gegenüber Herrn U handle es sich um eine entgeltliche Leistung (Vergütungsbestandteil).

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Hilfsweise erklärt sie die Aufrechnung gegen die Klageforderung mit einem Bereicherungsanspruch in gleicher Höhe.

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Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 09.05.2014 hat die Beklagte weiter zur Erfüllung vorgetragen.

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Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger ist nicht berechtigt, als Insolvenzverwalter der Versicherungsnehmerin gemäß § 80 InsO die Versicherungsleistung von der Beklagten zu fordern, da der versicherten Person, dem Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin, an der Versicherungssumme ein Anspruch auf Aussonderung gemäß § 47 InsO zusteht. Der Insolvenzverwalter ist jedoch nicht berechtigt, fremdes Vermögen, dass er als solches erkennt, zur Masse zu ziehen (BGH NJW 1994, 3232). Materiellrechtlich steht der Anspruch auf die Versicherungssumme bei einer Versicherung auf fremde Rechnung der versicherten Person zu, § 44 Abs. 1 VVG, der Anspruch auf die Versicherungsleistung gehört daher nicht zur Masse.

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Der Vortrag des Klägers, der Geschäftsführer Herr U habe die Versicherungssumme nicht insolvenzfest erlangt, da es sich um eine anfechtbare unentgeltliche Leistung handle, greift nicht durch. Es ist schon nach dem dahingehenden substantiierten Bestreiten der Beklagten nicht hinreichend dargelegt, dass es sich überhaupt um eine unentgeltliche Leistung der Versicherungsnehmerin an ihren Geschäftsführer handelt. Naheliegend in Betracht kommt insoweit, dass die Zahlung der Versicherungsprämien Teil der vereinbarten Vergütung ist. Die generellen Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 19.09.2013 unter Verweis auf entsprechende Fundstellen dazu, dass solche Prämien in der Regel als unentgeltlich zu betrachten sind, reichen nicht aus. Denn es hätte nach dem Bestreiten der Beklagten einer konkreten Darlegung und ggf. der Vorlage von vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Versicherungsnehmerin und ihres Geschäftsführers bedurft, um für den hier vorliegenden Einzelfall eine unentgeltliche Leistung annehmen zu können. Des Weiteren, eine Unentgeltlichkeit der Leistung unterstellt, fehlt es bislang an der Insolvenzanfechtung, d.h. klageweisen Geltendmachung gegenüber dem Geschäftsführer.

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Eines gerichtlichen Hinweises gemäß § 139 ZPO bedurfte es an dieser Stelle nicht, da es sich um den Kernbereich des Rechtsstreits handelt, den der Kläger offensichtlich nicht übersehen hat. Insbesondere hat die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 06.12.2013 vorgetragen, dass es zur Darstellung der Unentgeltlichkeit zumindest der Vorlage des Dienstvertrages bedürfe.

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Insoweit kommt es nicht darauf an, dass eine Erfüllung des Versicherungsanspruches durch die Zahlung an den Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin mehr als fraglich ist. Für die Voraussetzungen der Erfüllung ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Bei einer Versicherung auf fremde Rechnung ist der Versicherer jedoch bei Leistung an die versicherte Person grundsätzlich nicht leistungsfrei (Klimke in Prölls/Martin, 28. Auflage, § 44 Rn. 3). Zur abschließenden Beurteilung, ob eine Erfüllung durch Zahlung an die versicherte Person eingetreten ist oder nicht, hätte es zumindest der Vorlage der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen oder sonstigen dahingehenden Vereinbarungen bedurft.

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Da der Klageanspruch bereits nicht besteht, kommt es auf die Hilfsaufrechnung nicht entscheidend an.

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Da der Hauptanspruch nicht besteht, besteht auch kein Anspruch auf die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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Der Schriftsatz vom 09.05.2014 enthält kein hier entscheidungserhebliches neues Vorbringen, so dass eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.

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Streitwert:

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12.250,00 Euro