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Landgericht Köln Urteil vom 11.08.2014 – 26 O 543/13
ECLI:DE:LGK:2014:0811.26O543.13.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Lebensversicherung zur Versicherungsnummer 2.6 351 561.83. Daneben war eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vereinbart. Der Versicherungsschein vom 10.07.1990, Bl. 6 ff. GA, enthält dabei auszugsweise folgende Daten:
Ablauf der Lebensversicherung: 31.07.2020
Ablauf der Versicherungsdauer der Beitragsbefreiung aus der BUZV: 31.07.2010
Ablauf der Versicherungsdauer der Barrente aus der BUZV: 31.07.2010
Ablauf der Leistungsdauer aus der BUZV: 31.07.2010
Weiter enthält der Versicherungsschein folgende Erklärung:
Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer der BUZV bedingungsgemäß berufsunfähig, so entfällt die Pflicht zur Beitragszahlung für die Dauer der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum Ablauf der Leistungsdauer der BUZV. (…) Die Leistungsdauer der BUZV endet bereits vor Ablauf der Hauptversicherung, und zwar am 31.07.2010. Leistungen aus der BUZV werden längstens bis zu diesem Zeitpunkt gewährt.
Dem Vertrag zugrunde liegen neben dem Versicherungsschein die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung, Bl. 11 ff. GA, sowie die Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, Bl. 14 ff. GA. In den Besonderen Bedingungen heißt es unter § 4:
Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt werden?
(1) Werden Leistungen aus dieser Zusatzversicherung verlangt, so sind uns unverzüglich folgende Unterlagen einzureichen:
a) …
b) …
c) Ausführliche Berichte der Ärzte, die den Versicherten gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Grad der Berufsunfähigkeit
d) Unterlagen über den Beruf des Versicherten, dessen Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen.
In § 8 ist geregelt:
Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit?
Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 4 oder § 7 von Ihnen oder dem Versicherten vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt wird, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht bleiben die Ansprüche aus der Zusatzversicherung jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet.
Vereinbart ist weiter eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von zuletzt 869,00 Euro.
Im Dezember 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente, woraufhin die Beklagte eine Selbstauskunft anforderte, Bl. 68 f. GA. Diese übermittelte der Kläger am 10.01.2007 und verwies darin bezüglich der konkreten beruflichen Tätigkeit an seinen Arbeitgeber und bezüglich der ärztlichen Nachweise an seinen Arzt Dr. Q, Bl. 70 ff. GA.. Mit Schreiben vom 06.03.2007, Bl. 82 GA, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine ärztliche Stellungnahme erforderlich sei, diese bislang nicht vorliege und auch eine Stellenbeschreibung fehle. Mit Schreiben vom 04.04.2007, Bl. 83 GA, erinnerte die Beklagte den Kläger an seine Nachweispflicht, teilte mit, dass Anfragen beim Arbeitgeber und Dr. Q erfolglos gewesen waren und kündigte an, die Prüfung am 05.05.2007 einzustellen, wenn die Unterlagen bis dahin nicht vorgelegt werden. Des Weiteren wies sie darauf hin, dass Leistungen erst ab Beginn des Monats erfolgen würden, in dem die Unterlagen vorliegen. Hiernach erhielt sie die Stellungnahme des Dr. Q vom 19.03.2007, Bl. 86 ff. GA. Am 28.05.2008 fand zwischen dem Kläger und einem Mitarbeiter der Beklagten ein Telefonat statt, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist. Im September 2009 bestellte sich sein jetziger Prozessbevollmächtigte für den Kläger und bat um Mitteilung des Sachstandes. Auf erneute Nachfrage der Beklagten bei Dr. Q übersendete dieser den ärztlichen Bericht vom 08.10.2009, Bl. 98 f. GA. Mit Schreiben vom 22.10.2009, Bl. 135 f. GA, erklärte der Klägervertreter, dass doch nunmehr alle Unterlagen vorlägen, nachdem Dr. Q den ärztlichen Bericht vom 08.10.2009, zur Verfügung stellte. Mit Schreiben vom 02.11.2009, Bl. 23 ff. GA, machte die Beklagte dem Kläger einen Vergleichsvorschlag, den dieser jedoch mit Schreiben vom 04.03.2010, Bl. 113 f. GA, ablehnte. Mit Schreiben vom 22.03.2010, Bl. 137 f. GA, erklärte die Beklagte, dass noch weitere Unterlagen erforderlich seien. Nachdem der Kläger mit anwaltlichem Schreiben nach deren Erfordernis fragte, erfolgte am 16.04.2010 ein erläuterndes Telefonat zwischen dem Rechtsanwalt des Klägers und der Beklagten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.05.2010 übersendete der Kläger die Tätigkeitsbeschreibung vom 06.05.2010, Bl. 115 ff. GA. Mit Schreiben vom 02.12.2010, Bl. 26 f. GA, erklärte die Beklagte, dass sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zum Abschluss der Angelegenheit die versicherten Leistungen für den Zeitraum Oktober 2009 bis einschließlich Juli 2010 erbringen werde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.03.2011, Bl. 121 f. GA, erklärte der Kläger, dass er die Zahlung nur als Teilzahlung annehme. Mit Schreiben vom 22.03.2011, Bl. 28 GA, erklärte die Beklagte, dass sie weitere Zahlungen nicht vornehmen werde.
Der Kläger ist der Ansicht, die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung habe auch eine Laufzeit bis zum 31.07.2020, da ein vorzeitiges Ende nicht interessengerecht sei und er hierüber nicht aufgeklärt worden sei. Eine Befristung mache bei dem Beruf des Klägers auch keinen Sinn. Der Kläger behauptet, er habe als Elektrolysemechaniker täglich 8 Stunden im Schichtbetrieb gearbeitet, zur näheren Darlegung wird auf die Ausführungen des Klägers in der Klageschrift, Bl. 3 GA, die Arbeitsplatzbeschreibung von 1996, Bl. 19-20 GA, seine Angaben im Fragebogen der Beklagten, Bl. 115 ff. GA, sowie die Ausführungen im Schriftsatz vom 14.04.2014, Bl. 47 ff. GA, Bezug genommen. Ab Ende 2002 hätten die Beschwerden angefangen, März 2004 sei ihm krankheitsbedingt gekündigt worden. Er sei spätestens seit Dezember 2006 berufsunfähig, er leide unter ständigen Kopfschmerzen, Schwindel, Nackenverspannungen, chronischer Erkrankung der Wirbelsäule, beidseitiger Hörminderung, Taubheit auf dem rechten Ohr, Vergesslichkeit und psychischen Störungen. Er behauptet weiter, bei dem Telefonat am 28.05.2008 sei ihm nicht erläutert worden, dass noch Unterlagen fehlen, es sei ihm vielmehr gesagt worden, dass die Leistungsprüfung noch andauere. Auch im Jahr 2007 habe er nach Übersendung des Rentenbescheides, Bl. 21 ff. GA, an die Beklagte regelmäßig alle drei Wochen bei der Beklagten angerufen, ihm sei nur mitgeteilt worden, dass die Sache noch in Bearbeitung sei.
Er beantragt daher,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 29.546,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.08.2010 bis zum Ablauf der Versicherung am 31.07.2020 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 869,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit und beruft sich zudem auf eine grob fahrlässige Mitwirkungspflichtverletzung und entsprechende Leistungsfreiheit, da der Kläger mehrfach auf das Erfordernis ergänzender Tätigkeitsbeschreibung und ergänzender ärztlicher Stellungnahme hingewiesen worden sei. Solche Hinweise hätte es auch mit Schreiben vom 06.06.2007, Bl. 92 GA, 10.07.2007, Bl. 93 GA, und 10.08.2007, Bl. 94 GA, gegeben, der Kläger habe sich jedoch erst am 28.05.2008 wieder telefonisch gemeldet. Hierbei sei ihm nochmals das Erfordernis der Unterlagen erklärt worden. Aufforderungen an den genannten Arbeitgeber über Informationen zu der konkreten Ausgestaltung der beruflichen Tätigkeit des Klägers seien unbeantwortet geblieben.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, dem Kläger stehen weitere Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung über die von der Beklagten bereits geleisteten Zahlungen nicht zu.
I. Zeitraum Dezember 06 bis September 09
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung rückständiger Berufsunfähigkeitsrenten in Höhe von insgesamt 29.546,00 Euro für den Zeitraum Dezember 2006 bis September 2009.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger berufsunfähig im Sinne des § 2 BB-BUZ ist. Für diesen Zeitraum ist die Beklagte von der Pflicht zur Leistung nach § 8 BB-BUZ befreit, da der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nach § 4 BB-BUZ nicht nachgekommen ist. Hiernach ist der Kläger verpflichtet, der Beklagten sowohl Unterlagen über seinen gesundheitlichen Zustand als auch eine genaue Tätigkeitsbeschreibung seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit unverzüglich zu überlassen. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Eine ausreichende Tätigkeitsbeschreibung kann frühestens in der Übersendung der ergänzenden Tätigkeitsbeschreibung vom 06.05.2010 gesehen werden, wobei auch hier das Feld für die Beschreibung genauer und detaillierter Angaben einzelner Arbeiten frei gelassen worden ist. Die in der Selbstauskunft gemachten Angaben reichen nicht aus, da insbesondere keine Angaben zu den konkreten einzelnen Arbeiten gemacht worden sind. Zwar sind Angaben erfolgt, unter welcher Belastung diese Arbeiten gemacht werden müssen und welchen Einflüssen der Kläger ausgesetzt war. Es fehlen jedoch bereits Angaben zur Arbeitszeit, bzgl. der konkreten Zusammensetzung der beruflichen Tätigkeit wird an den Arbeitgeber verwiesen. Dies bietet jedoch keine Entscheidungsgrundlage für die Beklagte, da die Frage des Vorliegens von Berufsunfähigkeit stets anhand der konkret zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten beruflichen Tätigkeit zu bemessen ist und Berufsunfähigkeit auch erst dann vorliegt, wenn diese Tätigkeit zu mindestens 50% nicht mehr ausgeübt werden kann.
Dem Kläger ist auch grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche objektive Sorgfalt im besonderen Maße außer Acht lässt, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und außer Acht lässt, was jedem Einleuchten muss. Dabei gilt schon, auch bei ausländischen Versicherungsnehmern, dass die Unkenntnis der Allgemeinen Versicherungsbedingungen grob fahrlässig ist (Prölss in Prölss/Martin, 27. Auflage, § 6 VVG a.F. Rn. 121 m.w.N.). Dem Kläger ist seine Pflicht hinreichend bekannt gewesen. Zum einen ergibt sie sich ausdrücklich aus den Besonderen Bedingungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, zum anderen ist er von der Beklagten mit Schreiben vom 04.04.2007 erneut hierauf hingewiesen worden. Hierzu wurde er auch mit der Selbstauskunft detailliert aufgefordert. Dass sein Verweis auf den Arbeitgeber zur Erfüllung dieser Pflicht nicht ausreichend war, musste der Kläger spätestens nach Erhalt der Schreiben vom 06.03.2007 und 04.04.2007 erkennen, da die Beklagte den Kläger dazu aufgefordert hat, sich um die Übersendung der Unterlagen zu kümmern. Insbesondere im Schreiben vom 04.04.2007 wurde dem Kläger erneut deutlich gemacht, dass es seine Aufgabe ist, die entsprechenden Angaben zu machen und die Beklagte diese nicht von sich aus ermitteln muss. Zudem hat die Beklagte den Kläger hier deutlich über die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht aufgeklärt und die Einstellung der Leistungsprüfung angekündigt. Dabei kann als wahr unterstellt werden, dass der Kläger Anrufe bei der Beklagten getätigt hat. Unterlagen oder weitere Angaben hat er unstreitig nicht übersendet, obwohl ihm das Erfordernis aus der Selbstauskunft sowie dem Schreiben vom 04.04.2007 bekannt war.
Der Kläger ist auch nicht deshalb entschuldigt, weil die Beklagte selbst versucht hat, Auskünfte von dem Arbeitgeber zu erhalten. Denn mit Schreiben vom 06.03.2007 und 04.04.2007 hat sie dem Beklagten mitgeteilt, dass sein Arbeitgeber keine Auskunft erteilt hat und (mit Schreiben vom 04.04.2007) es Aufgabe des Klägers ist, seine Behauptung der Berufsunfähigkeit nachzuweisen. Ob der Kläger auch die weiteren, bestrittenen Schreiben der Beklagten erhalten hat, ist angesichts des zuvor Dargestellten nicht mehr von Relevanz. Dem Kläger musste mit den unstreitig übersendeten Schreiben klar sein, dass seine Angaben nicht ausreichend sind.
Die Verletzung der Mitwirkungspflicht ist auch kausal für die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten, da, wie bereits dargelegt, ohne Kenntnis des konkreten Berufsbildes keine Möglichkeit für die Beklagte besteht, eine Prüfung der Berufsunfähigkeit vorzunehmen.
Soweit der Kläger im späteren Verlauf weitere Angaben über seine Tätigkeit gemacht hat, führt dies gemäß § 8 BB-BUZ nur dazu, dass ab Beginn des laufenden Monats eine Leistungspflicht bestehen kann.
Des Weiteren führt die Tatsache, dass die Beklagte Leistungen für den Zeitraum Oktober 2009 bis einschließlich Juli 2010 erbracht hat, nicht zu einer anderen Bewertung. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Beklagten zu diesem Zeitpunkt weitere, wenn auch dürftige Unterlagen vorlagen (insbesondere fehlte weiterhin eine Beschreibung der konkreten Tätigkeiten). Zum anderen handelte es sich ausdrücklich um eine Kulanzleistung, da ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt worden ist.
II. Zeitraum ab August 2010
Ansprüche ab August 2010 kann der Kläger schon nicht geltend machen, da vertraglich vereinbart nur eine Leistungszeit bis einschließlich Juli 2010 ist. Dies geht ausdrücklich aus dem hierfür maßgeblichen Versicherungsschein hervor und wird dort zusätzlich erläutert. Dass der Kläger etwas anderes beantragt hat, hat er weder behauptet noch ist entsprechendes im Versicherungsschein gekennzeichnet. Ob eine solche Befristung der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung für den Kläger Sinn macht oder nicht, hat keine Auswirkung auf die vertragliche Vereinbarung. Hätte er eine Berufsunfähigkeitsversicherung bis 2020 haben wollen, hätte er dies beantragen müssen. Zudem sind der Kammer mehrere Verfahren bekannt, in denen Versicherungsnehmer eine kürzere Laufzeit der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gegenüber der Lebensversicherung vereinbart haben. Hierfür mag es viele Gründe geben (Kosten, Abwägung der Erforderlichkeit, etc.), wobei selbstverständlich noch nicht mal ein Grund hierfür vorhanden sein muss, um von einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung auszugehen. Ob ein vorzeitiges Ende interessengerecht ist, ist eine Entscheidung, die allein der Kläger bei Antragstellung zu treffen hatte. Eine gerichtliche Abwägung findet insoweit nicht statt. Eine Aufklärung hierüber durch die Beklagte während der Vertragslaufzeit bei Übermittlung der Wertmitteilungen bedurfte es offenkundig nicht, im Versicherungsschein wird hierauf hingewiesen.
Da der Hauptanspruch nicht besteht, besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen.
Der Schriftsatz vom 28.07.2014 gebietet keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, er enthält keinen neuen Vortrag. Soweit dort weitere Telefongespräche bestritten worden sind, ist dies kein neuer Vortrag, da die Beklagte bereits zuvor vorgetragen hatte, der Kläger habe sich erst am 28.05.2008 telefonisch bei der Beklagten gemeldet. Das schließt das Bestreiten früherer Telefonate ein.
Streitwert: 58.744,40 Euro
Antrag zu 1): beziffert
Antrag zu 2): 29.198,40 Euro (3,5-facher Jahresbetrag abzüglich 20% wegen Feststellung)