Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 13.08.2014 – 3 O 208/12
ECLI:DE:LGK:2014:0813.3O208.12.00
Tenor
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des am 13.05.2014 verkündeten Urteils der Kammer dahingehend ergänzend berichtigt, dass
auf Seite 5 die beiden Sätze im 3. Absatz und die beiden ersten Sätze des 4. Absatzes
(„Im April 2008 stellte R zunächst einen Betrag von 10 Mio. USD auf ein Konto der V bei der Beklagten zur Verfügung. Dies allerdings mit Sperrvermerk, so dass auf das Geld nicht zugegriffen werden konnte.
In der Folgezeit überwies R weitere 20 Mio. Euro auf ein Konto der V bei der Deutschen Bank. Auf dieses Geld konnte ebenfalls nicht zugegriffen werden, da für dieses Konto zwischenzeitlich ein Pfändungsbeschluss zugunsten Bs vorlag.“)
gestrichen und wie folgt neu gefasst werden:
Im April 2008 stellte R zunächst einen Betrag von 20 Mio. USD auf ein Konto der V bei der Deutschen Bank zur Verfügung. Auf dieses Geld konnte allerdings nicht zugegriffen werden, da für dieses Konto zwischenzeitlich ein Pfändungsbeschluss zugunsten Bs vorlag.
In der Folgezeit überwies R weitere 10 Mio. Euro auf ein Konto der V bei der Beklagten. Dies allerdings mit Sperrvermerk, so dass auf das Geld zumindest bis März 2009 nicht zugegriffen werden konnte.
Gründe
Im berichtigten Umfang bestand eine offenbare Unrichtigkeit, des insoweit auch in Anbetracht des klägerischen Vortrages auf Seite 28 des Schriftsatzes vom 11.02.2014 unstreitigen Vorbringens der Beklagten auf Seite 12 der Klageerwiderung vom 15.02.2013.