Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Urteil vom 28.08.2014 – 24 O 431/13
ECLI:DE:LGK:2014:0828.24O431.13.00
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages.
T a t b e s t a n d:
Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Warenkreditvertrag aus dem Gesichtspunkt des protracted default geltend.
Die Klägerin und die F GmbH (im Folgenden: F) sind Schwesterunternehmen und gehören zum E1 World-Konzern mit der in Bonn ansässige E1 World AG als Holding. Die Klägerin produziert und verkauft Wafer als Vorprodukte von Solarzellen. F stellt Solarzellen her, die für die Produktion von Solarmodulen benötigt werden. Soweit im Folgenden nichts Abweichendes hervorgehoben wird, ist mit „der Klägerin“ die E GmbH und/oder die F gemeint.
Die Klägerin unterhielt seit dem 01.04.2010 bei der Beklagten einen Warenkreditversicherungsvertrag, durch den seit dem 01.06.2010 die F mitversichert war. Das Versicherungsverhältnis endete mit Wirkung zum 31.03.2012.
Auf die Vertragsübersicht vom 10.01.2011, die Länderliste vom 19.03.2010 und die Vertragsbedingungen vom 30.03.2010 wird Bezug genommen (Anlagenkonvolut 1, Bl. 49 ff GA).
Die Parteien streiten vor allem auch um Wirksamkeit und rechtliche Einordnung folgender Klausel: In Modul 00700.00 („Protracted default“) heißt es in Abs. 4:
Der Versicherer ist jedoch nur dann zur Leistung verpflichtet sei, wenn der Versicherungsnehmer das Inkasso über die Gesamtsumme der offenen Forderungen gegen den jeweiligen Abnehmer spätestens 30 Tage, nachdem der maximale Verlängerungszeitraum für die unbezahlte Forderung mit dem frühesten Fälligkeitsdatum abgelaufen ist, dem vom Versicherer festgelegten Unternehmen übertragen und die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.
Die Beklagte erteilte für folgende Abnehmer die der Höhe und dem Inkrafttreten nach unstreitigen Kreditlimits: die Firmen B, C, T, U, Z.
Die Klägerin macht Forderungsausfälle betreffend die vorgenannten fünf Abnehmer geltend, und zwar für sich und die mitversicherte F. Wegen der Höhe wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 04.08.2014 nebst Anlagen (Bl. 280 ff. GA).
Nach Beendigung der Vertragsbeziehung wurde über das Vermögen der Firmen C (Italien), T (Schweiz) und U das Insolvenzverfahren eröffnet; die Fa. Z (China) hat die Produktion eingestellt.
Weder die E GmbH noch die F übertrugen zu irgendeinem Zeitpunkt der Q Collections S.A., dem in dem Versicherungsvertrag benannten Inkassounternehmen, die Einziehung von Forderungen. Ein über die Regelungen im Vertragswerk hinausgehenden ausdrücklicher Hinweis der Beklagten auf die aus ihrer Sicht bestehende Notwendigkeit, das vorgenannte Inkassounternehmen innerhalb einer bestimmten Zeit zu beauftragen, erfolgte nicht. Die Parteien hatten wegen offener Forderungen gegenüber den Abnehmern vor Deckungsablehnung Kontakt; Einzelheiten hierzu sind streitig.
Schriftliche Nichtzahlungsmeldungen innerhalb der im Versicherungsvertrag bestimmten Frist erfolgten in den Fällen der Abnehmer B, X Group, T und U nicht.
Schriftliche Schadensmeldungen erfolgten zwischen dem 13. und dem 28.03.2012 (Anlagen K 29, 31, 33, 35 und 37 (Bl. 122 ff GA).
Mit Schreiben vom 18.04.2012 erklärte die Beklagte die Deckungsablehnung.
Die Klägerin behauptet, sie habe auf der Grundlage der in der Replik aufgeführten Verträge an die dort genannten Kunden ordnungsgemäß zu den dort genannten Zeitpunkten geliefert (vgl. S. 22 ff der Replik, Bl 230 ff. GA sowie S. 5 ff. des Schriftsatzes vom 04.08.2014, Bl. 284 ff. GA). Sie nimmt Bezug auf die als K 7 ff. (Bl. 96 ff. GA) vorgelegten 21 Rechnungen (Übersicht über die Rechnungen s. Tabelle 1 bis Tabelle 5, Bl. 10 ff. der Klageschrift, Bl. 11 ff. GA) sowie die Bestellscheine, Lieferscheine und Rechnungen der Anlagen K 87 ff. (vgl. AH zum Schriftsatz vom 04.08.2014). Mängelrügen seien nur seitens der X Group erhoben worden, allerdings nicht hinreichend substantiiert, so dass es zu einer entsprechenden Verurteilung gekommen sei; das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf sei noch nicht abgeschlossen.
Die Klägerin behauptet, die Abnehmer hätten die auf S. 32 ff der Replik (Bl. 240 ff. GA) bzw. die sich aus den jeweiligen Forderungsübersichten (vgl. S. 8, 14, 20, 25, 33 d. Schriftsatzes vom 04.08.2014, Bl. 287, 293, 299, 304, 312 GA) ergebende Zahlungen auf bestimmte Rechnungen bzw. ohne Tilgungsbestimmung geleistet.
Sie habe sich intensiv bemüht, die offenen Forderungen erfolgreich geltend zu machen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Regelung in Absatz 4 des Moduls 00700.00 sei wegen Verstoßes gegen AGB-rechtliche Bestimmungen unwirksam und führt dies im Einzelnen aus (S. 31 ff. der Klageschrift, Bl. 32 ff. GA, S. 45 ff der Replik, Bl. 253 ff. GA, S. 3 f. des Schriftsatzes vom 04.08.2014, Bl. 282 f. GA).
Die Klägerin ist der Auffassung (S. 25 ff. der Klageschrift, Bl. 26 ff. GA, S. 42 ff. der Replik, Bl. 250 ff. GA; S. 1 ff. des Schriftsatzes vom 04.08.2014, Bl. 280 ff. GA), jedenfalls handele es sich bei dieser Klausel nicht um eine objektive Risikobegrenzung, sondern vielmehr um eine verhüllte Obliegenheit. Ein etwaiger Obliegenheitsverstoß sei jedoch weder schuldhaft erfolgt noch habe er ursächlich Eintritt oder Vergrößerung des Schadens bewirkt. Die Klägerin behauptet, auch bei einem Inkasso durch Q Collections hätten keine weitergehenden Tilgungen bewirkt werden können.
Jedenfalls sei die Berufung der Beklagten auf die Nichtübertragung des Inkassos treuwidrig. Denn da die Beklagte vor Deckungsablehnung trotz der zwischen den Parteien bestehenden Kontakte – insoweit unstreitig – nicht auf das angeblich sich aus Abs. 4 des Moduls 00700.00 sich ergebende Erfordernis hingewiesen habe und zudem – so die Behauptung der Klägerin - maßgeblich an der Gestaltung der Beziehungen der Klägerin zu ihren Kunden im Hinblick auf die erfolgreiche Geltendmachung offener Forderungen mitgewirkt habe, habe sie bei der Klägerin den Eindruck erweckt, diese habe alles unternommen, was zu ihrer Rechtswahrung erforderlich sei. Hätte die Beklagte der Klägerin bei dem als solchen unstreitigen Telefonat vom 21.04.2011 betr. den Abnehmer B mitgeteilt, dass der Zeitpunkt, zu dem eine Nichtzahlungsmeldung und eine Inkassoübertragung nach den Vertragsbedingungen aus Sicht der Beklagten erforderlich gewesen seien: der 12.04.2011, bereits mit dem 12.04.2011 abgelaufen gewesen sei, so hätte die Klägerin – so ihre Behauptung – bei allen anderen Abnehmern, bei denen der entsprechende Zeitpunkt nach dem 21.04.2011 gelegen habe, sich entsprechend dem Wortlaut der Vertragsbedingungen verhalten, so dass dann insoweit von vornherein der Einwand der fehlenden Inkassoübertragung (und derjenige der nicht fristgerechten Abgabe schriftlicher Nichtzahlungsmeldungen) von vornherein nicht hätte entstehen können.
Soweit die Beklagte sich bzgl. 5 Rechnungen auf Vorvertraglichkeit berufe, verkenne sie, dass in Modul 04600.00 eine Altsaldendeckung vereinbart worden sei.
Der Einwand der Beklagten betr. die gegenüber der X Group erstellten Rechnung vom 31.03.2011, diese sei nicht innerhalb von 30 Tagen fakturiert worden (Modul 02100.00), verfange nicht. Hierzu behauptet die Klägerin, in Bezug auf die Rechnung vom 31.03.2011 über 2.238.075,- € (Anlage K 16, Bl. 108 GA) betr. die X Group sei ihr ein Schreibfehler unterlaufen, indem dort von einem Lieferschein vom 22.02.2011 die Rede sei. Das Datum habe den Parteien als Referenz zu ihren Verhandlungen über die Lieferung von Einzelchargen gedient. In Wirklichkeit sei der Versand am Rechnungsdatum erfolgt. Die Ware habe die Klägerin am 31.03.2011 dem Frachtführer M übergeben; hierzu verweist die Klägerin auf den Lieferschein vom 25.03.2011 und die Ladeliste vom 31.03.2011 (s. Anlagen K 77 und K 78, AH).
Soweit die Beklagte sich bzgl. der gegenüber U erstellten Rechnungen vom 30.06.2011 auf eine zuvor eingetretene automatische Beendigung des Versicherungsschutzes gemäß Modul 17700.01 berufe, so könne sie auch hiermit keinen Erfolg haben. Die Klägerin behauptet, die Lieferung der Ware, welche den beiden Rechnungen vom 30.06.2011 betr. den Abnehmer U zugrunde liege, sei jeweils vor dem 29.06.2011 erfolgt, nämlich ausweislich der Lieferscheine am 07.und 21.06.2011.
Soweit die Beklagte bzgl. der in Deutschland ansässigen Abnehmer B und U bestreite, dass die Klägerin mit diesen Eigentumsvorbehalte vereinbart habe, könne die Gegenseite hiermit nicht durchdringen. Die Klägerin behauptet, sie habe jeweils mit ihren Abnehmern die im Warenkreditversicherungsvertrag angesprochenen Eigentumsvorbehalte vereinbart, insbesondere mit den in Deutschland ansässigen Abnehmern B und U. Ihre Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen legt die Klägerin als Anlagenkonvolut K 80 vor (S. 31 der Replik, Bl. 239 GA). Die Einbeziehung dieser Beziehung stellt sie unter Beweis durch Zeugen- und Parteivernehmung sowie den Hinweis auf die Auftragsbedingungen. Die Klägerin meint zudem, die entsprechende Klausel in Modul 15900.00 verstoße gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot, jedenfalls hinsichtlich lit. b) der vorgenannten Klausel. Bei Modul 15900.00 handele es sich zudem nicht um eine objektive Risikobegrenzung, sondern um eine verhüllte Obliegenheit.
Die Klägerin habe auch hinreichend versucht, ihre Rechte aus den Eigentumsvorbehalten geltend zu machen.
Soweit die Beklagte sich bzgl. der Abnehmer B, X Group, T und U sich auf eine angebliche Verletzung der Obliegenheit fristgemäßer Abgabe schriftlicher Nichtzahlungsmeldungen berufe, so könne die Gegenseite hiermit nicht gehört werden. Der Einwand scheitere bereits daran, dass Modul 28100.00, das die Folgen von Obliegenheitsverletzungen regele, eine AGB-rechtlichen Kontrolle nicht standhalte. Selbst wenn man von einer wirksamen Regelung ausgehe, so werde hierdurch die Berechtigung der Klageforderung nicht in Frage gestellt, denn – so behauptet die Klägerin – die Verspätung hinsichtlich der Nichtzahlungsmitteilungen sei zum einen nicht schuldhaft erfolgt und zum anderen nicht kausal für Eintritt oder Umfang des Schadens geworden (S. 50 f. der Replik, Bl. 258 GA); die Beklagte habe aufgrund der mündlichen Informationen, des E-Mail-Verkehrs und der regelmäßigen elektronischen Saldenmitteilungen stets Kenntnis davon gehabt, wann eine Rechnung fällig bzw. überfällig gewesen sei. Jedenfalls sei die Berufung der Beklagten auf die angebliche Verletzung der Anzeigeobliegenheit treuwidrig, denn die Beklagte habe zum einen hinreichende Kenntnis des jeweiligen Zahlungsstandes der Debitoren gehabt; zum anderen hätte sie – so die Meinung der Klägerin – ihre Vertragspartnerin darauf aufmerksam machen müssen, dass sie ungeachtet des sonstigen intensiven Austausches der Parteien auf einer schriftlichen Nichtzahlungsmeldung bestehe (Bl. 51 ff. der Replik, Bl. 259 ff. GA). Hinsichtlich des Abnehmers U sei im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 28.07.2011 (Anlage K 82, AH) liege zudem ein Verzicht auf eine formelle Nichtzahlungsmeldung vor.
Was die Frage des Selbstbehaltes angeht, so ist nach Auffassung der Klägerin das Modul 26500.00 auf jeden Abnehmer und nicht auf jede Rechnung zu beziehen.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.502.496,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit dem 18.04.2012 zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, ihr vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 11.814,90 € nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Klageerhebung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet hinsichtlich aller Rechnungen, dass diesen entsprechende Verträge und ordnungsgemäß erbrachte Leistungen zugrunde liegen.
Soweit seitens der Abnehmer Mängelrügen erhoben worden seien, wie durch die X Group, seien etwaige Entschädigungsansprüche nach Modul 1200.00 lit. b) derzeit nicht fällig.
Sie bestreitet zudem, dass die Abnehmer nur die seitens der Klägerin vorgetragenen Zahlungen erbracht haben und dass diese Zahlungen entsprechend Modul 21301.00 ordnungsgemäß im Verhältnis der Parteien in Ansatz gebracht worden seien.
Aus den sich teilweise widersprechenden Aufstellungen der Anlagen K 29 f. und K 81 f. ergebe sich, dass die seitens der Abnehmer geleisteten Zahlungen über den offenen Forderungen lägen, so dass keine Forderungen bestünden. Auch stimme der Gesamtbetrag der angeblich offenen Forderungen gegenüber der Agatec/XGroup nicht mit demjenigen Betrag überein, der im Insolvenzverfahren angemeldet worden sei.
Hinsichtlich aller Forderungen bestehe keine Leistungsflicht, da die Klägerin – was für sich genommen unstreitig ist -, das Inkasso nicht auf Q Collections übertragen habe. Abs. 4 des Moduls 00700.00 sei wirksam und stelle eine objektive Risikobegrenzung dar; dies begründet die Beklagte im Einzelnen (S. 19 ff., 27 ff. der Klageerwiderung, Bl. 192 ff., 200 ff. GA). Selbst wenn man diese Regelung jedoch als verhüllte Obliegenheit ansehe, so sei ausgehend von den Versicherungsvertragsbedingungen Leistungsfreiheit eingetreten.
Es sei auch nicht treuwidrig von der Beklagten, sich auf die Inkassoklausel des Moduls 00700.00 zu berufen. Abgesehen davon, dass der dahingehende Vortrag der Klägerin unzureichend und unsubstantiiert sei, habe die Beklagte durch die vorgerichtliche Korrespondenz keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, dessen angebliche Enttäuschung einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben begründen könnte. Der Klägerin sei unbenommen gewesen, sich für den Versicherungsfall des Protracted Default über die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes in den entsprechenden Modulen zu informieren. Die zwischen den Parteien geführte Korrespondenz habe im Wesentlichen auch nicht über die Deckung aus dem Versicherungsvertrag, sondern darüber stattgefunden, inwieweit zukünftige Lieferungen an die Abnehmer erfolgen könnten, ohne dass die Klägerin ihres Versicherungsschutzes verlustig gehe. So seien hinsichtlich der Abnehmer B und X Group die Fristen der Nichtzahlungsmeldung und für die Erteilung des Inkassoauftrages bereits abgelaufen, bevor die Beklagte überhaupt Kenntnis von dem Zahlungsausfall erlangt hätten.
Die Klägerin habe zudem keine eigenen hinreichenden Maßnahmen zur Geltendmachung der Außenstände ergriffen und insoweit die in Modul 20100.00 geregelte Obliegenheit verletzt.
Das Entschädigungsfranchise belaufe sich hinsichtlich jeder Rechnung auf 1.000,- €.
Hinsichtlich einzelner Forderungen macht die Beklagte geltend:
5 Forderungen (3 Rechnungen betr. B und 2 Rechnungen betr. X Group) seien vorvertraglich.
Was die Abnehmer B, X Group, T und U angehe, bestehe auch Leistungsfreiheit wegen nicht fristgerechter schriftlicher Nichtzahlungsmeldungen, Modul 18500.01 in Verb. mit Modul 28100.00.
Die Forderung aus der Rechnung der Klägerin vom 31.03.2011 gegenüber der X Group in Höhe von 2.238.075,- € sei nicht in der Deckung, da diese entgegen Modul 02100.00 nicht fristgemäß fakturiert worden sei.
Bezüglich der beiden Rechnungen vom 30.06.2011, welche die Klägerin der Fa. U ausgestellt habe, liege eine vorher eingetretene automatische Beendigung des Versicherungsschutzes gemäß Modul 17700.01 vor.
Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe ihren Lieferungen an B und U keinen Eigentumsvorbehalt im Sinne des Moduls 15900.00 zugrunde gelegt, so dass auch aus diesem Grunde insoweit keine Leistungspflicht bestehe. Die Beklagte behauptet zudem hilfsweise, die Klägerin habe sich nicht hinlänglich bemüht, ihre Recht aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.
Auf die prozessualen Anträgen der Klägerin (S. 9 und S. 47 der Replik, Bl. 217 und 255 GA) wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen nach § 1 VVG i.V.m. dem Warenkreditversicherungsvertrag, da die Klägerin entgegen Modul 00700.00 Abs. 4 unstreitig das Inkasso nicht fristgemäß auf Q Collections übertragen hat.
Nach Modul 00700.00 Abs. 4 ist der Versicherer nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer das Inkasso über die Gesamtsumme der offenen Forderungen gegen den jeweiligen Abnehmer spätestens 30 Tage, nachdem der maximale Verlängerungszeitraum für die unbezahlte Forderung mit dem frühesten Fälligkeitsdatum abgelaufen ist, dem vom Versicherer festgelegten Unternehmen übertragen und die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.
Eine solche fristgerechte Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen der Klägerin gegen ihre jeweiligen Abnehmer auf die Q Collections hat unstreitig nicht stattgefunden. Ungeachtet Modul 19700.01 hätte auch hinsichtlich der Forderungen gegen X Group eine Inkassoübertragung erfolgen müssen, denn die Klägerin trägt selbst vor, Mängelrügen seien nur gänzlich unsubstantiiert erhoben worden.
Das Modul 00700.00 Abs. 4 ist nicht wegen des Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Die Regelung ist nicht intransparent. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen – um solche handelt es sich bei den Modulen (vgl. § 305 Abs. 1 BGB) –, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 307, Rn. 21 ff.). Angesichts der eindeutigen und uneingeschränkten Formulierung kann sich auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsvertragliche Spezialkenntnisse nicht im Unklaren darüber sein, dass mit der „Gesamtsumme der offenen Forderungen gegen den jeweiligen Abnehmer“ sowohl fällige wie auch nicht fällige Forderungen erfasst werden. Dass bestrittene Forderungen nicht hierunter fallen, ergibt sich aus der ebenso klaren Regelung in Modul 19700.01.
Das Modul 00700.00 führt auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Hierbei ist zunächst gemäß § 210 Abs. 1 BGB zu beachten, dass Beschränkungen der Vertragsfreiheit, die das VVG aufstellt, nicht für Großrisiken und laufende Versicherungen gelten. Bei der Warenkreditversicherung handelt es sich – was auch die Klägerin anerkennt – sowohl um eine Großversicherung als auch um eine laufende Versicherung. Vor allem jedoch ist zu bedenken, dass die Regelungen des VVG, denen die Klägerin ein Leitbild entnimmt, von dem – nach dem Vortrag der Klägerin – vorliegend zu Lasten des Versicherungsnehmers maßgeblich abgewichen worden sei, insbesondere das Kausalitätserfordernis, die Beschränkung auf grob fahrlässige und vorsätzliche Verstöße sowie die Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips in § 28 VVG nur Obliegenheitsverstöße betreffen. Bei der streitgegenständlichen Klausel handelt es sich jedoch – wie noch im Einzelnen begründet wird –, nicht um eine Obliegenheitsbestimmung sondern um eine objektive Risikobegrenzung. Dass objektive Risikobegrenzungen nicht an ein Verschulden des Versicherungsnehmers gebunden sind, soweit sich aus dem Versicherungsvertrag nicht etwas Anderes ergibt, ist – wie auch deren Bezeichnung schon nahe legt – allgemein anerkannt. Ebenso unerheblich sind für die Fälle der objektiven Risikobegrenzung regelmäßig Erwägungen, ob die Umstände, in denen das Eingreifen der objektiven Risikobegrenzung liegt, ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder das Ausmaß des Schadenseintritts geworden sind. Schließlich gehört es auch zum Regelbild der objektiven Risikobegrenzung, dass bei ihrem Eingreifen die Leistungspflicht vollständig zu verneinen ist, denn die Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips im Bereich von Obliegenheitsverstößen, die das neue VVG regelt, knüpft an das Maß des Verschuldens des Versicherungsnehmers an, was besonders etwa bei der Regelung in § 28 VVG für den Bereich der arglistigen Aufklärungsobliegenheitsverletzung deutlich wird. Wenn es jedoch – wie bei objektiven Risikobegrenzungen – ohnehin nicht auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers ankommt, besteht auch kein Anknüpfungspunkt dafür, auch insoweit ein Abweichen vom Alles-oder-nichts-Prinzip für geboten zu erachten.
Soweit die Klägerin eine unangemessen Benachteiligung ihrer Interessen darin sieht, dass sie im Hinblick auf die Inkassoklausel nicht mehr selbst dispositionsbefugt gegenüber ihren Abnehmern sei, so kann der Klägerin auch hierin nicht gefolgt werden. Denn es ist ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten anzuerkennen, selbst das Inkasso zu organisieren, wenn die erste Forderung gegenüber einem Abnehmer überfällig im Sinne der Vertragsbedingungen geworden ist, da die Beklagte von der Zuverlässigkeit und Kompetenz ihres eigenen Inkassounternehmers ausgehen kann und nicht gehalten ist, bei jedem ihrer Versicherungsnehmer oder der Mitversicherten in der sich abzeichnenden wirtschaftlich kritischen Lage der Abnehmer zunächst die Effektivität des Forderungsmanagements ihrer Versicherungsnehmer zu prüfen oder sich im Falle des Misserfolgs des Versicherungsnehmers mit der Realisierung der Außenstände sich auf Diskussionen darüber einzulassen, inwieweit hierin ein Obliegenheitsverstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit zu sehen ist. Da die Beklagte andererseits – ebenso wie der Haftpflichtversicherer im Verhältnis zum Geschädigten – gehalten ist, bei der Geltendmachung der offenen Forderungen auch die wohlverstandenen Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren und zudem die Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherers grundsätzlich gleich gelagert sind, was die Tilgung offenen Forderungen angeht, ist nicht ersichtlich, inwieweit eine unzumutbare Benachteiligung des Versicherungsnehmers durch die Verpflichtung, einen Inkassoübertragung nach näherer Maßgabe des Moduls 00700.00 Abs. 4 vorzunehmen, eintreten sollte. Dem Versicherungsnehmer bleibt es im Übrigen unbenommen, seine Geschäftsbeziehungen zu seinem Abnehmer zu gestalten oder die Geschäftsbeziehung in Ansehung rückständiger Forderungen fortzusetzen, allerdings nicht auf Kosten des Versicherers, der Versicherungsschutz nur unter bestimmten Voraussetzungen für ein bestimmtes Risiko gewähren kann und will. Ohnehin geht es dem Modul 00700.00 Abs. 4 um die offenen Forderungen, auf die Begründung neuer Forderungen und die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nimmt das Modul unmittelbar keinen Einfluss. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten nicht festgestellt werden.
Bei der Regelung in Modul 00700.00 Abs. 4 handelt es sich um eine objektive Risikobegrenzung und nicht um eine (verhüllte) Obliegenheit. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGH, VersR 2004, 1132 f; Felsch in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 2. Aufl. 2011, § 28, Rn. 18 f.; ausführlich zur Abgrenzung auch Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 28, Rn. 5 ff.) ist die Unterscheidung, wenn der Versicherungsvertrag die entsprechende Klausel nicht ausdrücklich als Obliegenheit bezeichnet, danach vorzunehmen, ob die Regelung ein bestimmtes Wagnis beschreibt, für das der Versicherer keinen Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ihn verliert. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt, handelt es sich um eine Risikobeschränkung. Wird hingegen ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers entzogen, liegt eine Obliegenheit vor. Vorliegend steht nicht die Erteilung des Inkassoauftrags durch den Versicherungsnehmer – im Sinne eines vorbeugenden Verhaltens – im Vordergrund, sondern der Erhalt des Inkassoauftrags auf Seiten der Beklagten, weil sie erst hierdurch das Risiko der Nichtzahlung als von ihr selbst durch Einschaltung eines von ihr als kompetent angesehenen Inkassounternehmens u.a. durch eigene Beitreibungsmaßnahmen positiv beeinflussbar zu übernehmen bereit ist. Es geht daher nicht um den Entzug eines zugesagten Deckungsschutzes, sondern darum, dass Deckungsschutz von vorneherein nur dann gewährt wird, wenn u.a. die offenen Forderungen auf das Inkassounternehmen der Beklagten übertragen worden sind, wodurch das Forderungsausfallrisiko aus Sicht der Beklagten kalkulierbarer erscheint. Bezeichnenderweise ist die Verpflichtung zur Übertragung des Inkassos demnach auch nicht im Abschnitt „Schadensminderung und Inkasso“ in den Modulen 20100.00 geregelt, was sich jedoch aufgedrängt hätte, wenn der Versicherungsvertrag die Verpflichtung zur Übertragung des Inkassos als Obliegenheit ausgestaltet hätte. Vielmehr findet sich die Regelung im Abschnitt „Versicherte Forderungen“, der Anspruchsvoraussetzungen beinhaltet und sodann zum Abschnitt „Ausgeschlossene Forderungen“ überleitet. In dieselbe Richtung weist unzweideutig auch die Formulierung von Modul 00700.00 Abs. 4, die in sich vollständig Tatbestand und Rechtsfolge des erteilten Inkassoauftrags regelt („Der Versicherer ist jedoch nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn …“) ; damit verweist die vorgenannte Klausel gerade nicht, wie etwa Modul 20100.00 oder Modul 27300.00, die zur Rechtsfolge keine eigenständige Aussage treffen, stillschweigend auf Modul 28100.00, das die Rechtsfolgen von Obliegenheitsverstößen bestimmt. Auch der um das Verständnis der streitgegenständlichen Klausel bemühte durchschnittliche Versicherungsnehmer, der dem von einem Warenkreditversicherungsvertrag regelmäßig angesprochenen Verkehrskreis, also Kaufleuten, angehört, wird auch ohne versicherungsvertragliche Spezialkenntnisse bei aufmerksamer Durchsicht der Bedingungen aus Wortlaut, systematischer Stellung und dem erkennbaren Zusammenhang zu dem Schluss kommen, dass es sich bei der Regelung im Absatz 4 des Moduls 00700.00 um eine Anspruchsvoraussetzung handelt und nicht um eine verhüllte Obliegenheit. Ob der vorliegende Versicherungsvertrag die protracted-default-Einstandspflicht der Beklagten als Erweiterung des Insolvenzschutzes ansieht oder als eine unabhängig hiervon bestehende eigenständige Regelung, ist nach dem zuvor Gesagten unerheblich, so dass keine ein anderes Ergebnis rechtfertigende Abweichung von dem Sachverhalt vorliegt, der dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21.06.2005 – 9 U 48/05 – zugrunde lag. Auch Heiss in Bruck/Müller, VVG, 9. Aufl., § 28, Rn. 24 „Warenkreditversicherung“ und Veith in Gräfe-Grauschopf, Versicherungsprozess, § 19, Rn. 142 sprechen sich für das Verständnis einer Inkassoklausel als objektiver Risikobegrenzung aus.
Es ist auch nicht treuwidrig, dass die Beklagte sich auf den nicht erteilten Inkassoauftrag beruft. Sie war nicht verpflichtet, die Klägerin gesondert darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung der Verpflichtung der fristgerechten Übertragung des Inkassos als Anspruchsvoraussetzung alsbald bevorsteht bzw. in bestimmten Fällen bereits anspruchsschädlich nicht vorgenommen worden ist. Jeder Vertragspartner ist grundsätzlich gehalten, sich selbst um die Wahrung seiner Rechte selbst zu kümmern. So ist etwa niemand gehalten, den Vertragspartner darauf hinzuweisen, dass er berechtigt ist oder sein könnte, seine zum Vertragsschluss führende Willenserklärung anzufechten, wenn er erkannt hat, dass auf Seiten seines Gegners ein Irrtum vorliegt und bei weiterem Zuwarten eine Anfechtung nicht mehr als unverzüglich angesehen werden könnte. Gerade unter Kaufleuten darf erwarten werden, dass sie grundsätzlich hinreichend verkehrs- und rechtsgewandt sind. Hinzu kommt, dass die seitens der Beklagten angewandte Modul-Technik verglichen mit anderen Regelungsarten in Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfahrungsgemäß eher für ein größeres Maß an Klarheit und Übersichtlichkeit sorgt. Die Klägerin macht denn auch nicht geltend, die Verpflichtung zur fristgemäßen Abgabe eines Inkassoauftrags – ganz gleich, wie diese rechtlich einzuordnen sei – habe sich ihr nach dem Vertragswortlaut oder der Vertragssystematik nicht erschließen können oder sie habe etwa vor Ablauf der entsprechenden Fristen angenommen, eine entsprechende Verpflichtung bestehe nicht, weil die Regelung unwirksam sei. Auch wenn der Beklagten der Stand der offenen Forderungen in dem Zeitraum, in dem das Inkasso auf Q Collection hätte übertragen werden müssen, jeweils im Einzelnen klar gewesen sein sollte und sie auch keine Einwände gegen bestimmte Maßnahmen der Klägerin, die der Realisierung ihrer Ansprüche dienen sollten, erklärt haben sollte, so kann hieraus nicht entnommen werden, dass sie der Klägerin gegenüber hiermit den Eindruck erweckt gehabt hätte, die Nichtübertragung des Inkassos sei für die deckungsrechtliche Abwicklung letztlich unerheblich. In diesem Zusammenhang vermag die Kammer auch nicht festzustellen, dass die Beklagte die Klägerin aufgrund ihrer Kenntnis von offenen Forderungen durch ihr Verhalten „um den Versicherungsschutz herumgeführt“ hätte. Etwas Anderes könnte im Ergebnis ggf. gelten, wenn die Beklagte auf die Geltendmachung eines Versicherungsfalles im Rahmen von protracted default hin sich ungebührlich Zeit gelassen hätte und erst im Rahmen einer verspäteten Bescheidung eines Entschädigungsantrages den tragenden Gesichtspunkt des fehlenden Inkassoauftrags offen gelegt hätte, die Klägerin jedoch bei einer früheren Entscheidung hierdurch für die Zukunft hinlänglich gewarnt gewesen wäre. Hiervon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden, da die Beklagte die zwischen dem 13. und dem 28.03.2012 erfolgten Schadensmeldungen bereits am 18.04.2012 verbeschieden hat und zum Zeitpunkt der ersten Schadensmeldung die Frist für die Übertragung des Inkassos unstreitig bereits für alle Forderungen abgelaufen war. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass es vor Deckungsablehnung keinen Sinn gemacht habe, dass die Beklagte sich überhaupt mit dem weiteren Schicksal der Forderungsrealisierung durch die Klägerin befasst habe, obgleich doch angeblich jedenfalls zum Teil bereits die Inkassofrist des Moduls 00700.00 Abs. 4 und insbesondere auch die – gleichlaufende – Frist zur schriftlichen Nichtzahlungsmeldung abgelaufen sei. Denn vor Kündigung des Vertrages wäre noch der spätere Eintritt des Versicherungsfalls der Insolvenz in Betracht gekommen, der nach den Vertragsbedingungen gerade keine Übertragung des Forderungsinkassos als Anspruchsvoraussetzung kennt und bei der nicht rechtzeitigen schriftlichen Nichtzahlungsanzeige handelt es sich um eine – auch im Insolvenzfall – zu berücksichtigende (bloße) Obliegenheit, über deren Folgen man im Hinblick auf die seitens der Klägerin geltend gemachten Informationen, die sie der Beklagten gegeben haben mag, durchaus streiten kann.
Den in der Replik gestellten prozessualen Anträgen der Klägerin (S. 9 und S. 47 der Replik, Bl. 217 und 255 GA) war nicht nachzukommen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die vollständigen Versicherungsakten betreffend die fünf streitgegenständlichen Abnehmer vorzulegen einschließlich der ansonsten bei ihr vorhandenen (beispielsweise EDV-gestützten) Informationen. Die Klägerin behauptet selbst nicht, nicht über alle Unterlagen zu verfügen, auf welche sie sich in der Klageschrift und in der Replik bezogen hat; alles Weitergehende ist Ausforschung. Auf die Frage, was Q Collection unternommen hätte, wenn das Inkasso fristgemäß übertragen worden wäre, kommt es nicht an, denn Fragen der Ursächlichkeit stellen sich im Rahmen von Abs. 4 des Moduls 00700.00 als objektiver Risikobegrenzung nicht, auch nicht unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben.
Streitwert: 5.502.496,40 €