Rechtsprechung / Landgericht Köln

Landgericht Köln Urteil vom 03.09.2014 – 13 S 20/14

ECLI:DE:LGK:2014:0903.13S20.14.00

Tenor

1.              Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 18.12.2013 (Az. 21 C 120/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.178,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die vorgenannten Forderungen sowie die Kosten des Rechtsstreits aus einer von dem Beklagten vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.              Die Revision wird nicht zugelassen.

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G r ü n d e :

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I.

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

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II.

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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache mit Ausnahme des Zinsantrages im vollen Umfang Erfolg.

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Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu.

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Das Amtsgericht führt zwar zutreffend aus, dass der Anspruch nicht auf §§ 823 Abs.2 BGB, 15 a InsO gestützt werden kann, da § 15 a InsO kein Schutzgesetz zugunsten der Bundesagentür für Arbeit ist. Dies hat der BGH ausdrücklich zu § 64 GmbHG a. F. entschieden (BGHZ NJW 1989, 3277 = BGHZ 108, 134; Palandt, BGB, 73. Aufl., § 823 Rdn. 64; OLG Saarbrücken, NZG 2007, 105).

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Der Anspruch folgt jedoch aus § 826 BGB.

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Der Klägerin ist ein Schaden entstanden. Ein Schaden liegt bei jeder nachteiligen Einwirkung auf die Vermögenslage vor (Palandt, BGB, 73. Aufl., § 826 Rdn. 3). Die Klägerin hat Insolvenzgeld in Höhe der Klageforderung (1.178,74 €) an den Auszubildenden G gezahlt. Hierdurch hat sie Vermögen verloren  (vgl. OLG Saarbrücken, NZG 2007, 105). Ohne Erfolg wendet der Beklagte ein, die Klägerin habe keinen eigenen Schaden erlitten, weil es sich nicht um eigene Haushaltsmittel handele, die die Klägerin als Insolvenzgeld auszahle. Zwar werden die finanziellen Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes durch ein Umlagesystem durch andere Arbeitgeber finanziert. Die Klägerin weist jedoch zu Recht darauf hin, dass sie die Mittel treuhänderisch verwaltet, da sie für eine Refinanzierung sorgen muss. Ein Schaden der Klägerin kann daher nicht verneint werden. § 358 Abs. 3 SGB III regelt nur die Finanzierung des von der Klägerin aufzubringenden Insolvenzgeldes (so auch OLG Dresden, Urteil vom 15.05.2013, Az. 13 U 1337/12, Bl. 165 d. A.).

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Das Verhalten des Beklagten ist auch als sittenwidrig zu bewerten. Sittenwidrig sind alle Handlungen, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen (Palandt, BGB, 73. Aufl., § 826 Rdn. 4). Hinzutreten muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (Palandt, aaO, § 826 Rdn. 4). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht (Palandt, aaO, § 826 Rdn. 7). Nach der Rechtsprechung ist die verzögerte Stellung des Insolvenzantrages im Grundsatz geeignet, einen Sittenverstoß im Sinne des § 826 BGB zu begründen (BGHZ 108, 134; OLG Saarbrücken, NZG 2007, 105).

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Der Beklagte hat es versäumt, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Zum Zeitpunkt der Anstellung des Auszubildenden G, am 26.09.2011, war die S GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der Beklagte war, bereits zahlungsunfähig. Der Beklagte bestreitet die Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Anstellung ohne Erfolg. Gegen den Beklagten ist im Verfahren des Amtsgerichts Köln, Az. 585 Cs 112 Js 145/12 (318/12), ein Strafbefehl ergangen, mit welchem der Beklagte wegen Insolvenzverschleppung gem. § 15 a InsO verwarnt worden ist. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 € ist für die Dauer einer Bewährungszeit von zwei Jahren vorbehalten worden. In dem rechtskräftig gewordenen Strafbefehl beschuldigt die Staatsanwaltschaft Köln den Beklagten, in der Zeit von Mai 2011 bis zum 29.12.2011 den Insolvenzantrag trotz Eintritts der Zahlungsunfähigkeit nicht gestellt zu haben. Obwohl es ab Ende Mai 2011 regelmäßig zu fruchtlosen Vollstreckungsversuchen von Gläubigern gekommen sei, sei der Beklagte seiner Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung nicht nachgekommen. Nach dem Inhalt des Strafbefehls hätte die Insolvenzeröffnung spätestens im Juni 2011 beantragt werden müssen.

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Die Klägerin hat sich im Verfahren auf die Tatsachendarstellung im Strafbefehl berufen. Das pauschale Bestreiten des Beklagten bleibt hiergegen ohne Erfolg. Im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast hätte der Beklagte vortragen müssen, wann und aufgrund welcher Umstände seines Erachtens entgegen der Darstellung im Strafbefehl zu einem späteren Zeitpunkt Insolvenzreife eingetreten sein soll. Als alleiniger Geschäftsführer der insolventen GmbH verfügt er über die erforderlichen Kenntnisse, um substantiiert vortragen zu können. Seiner Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Es ist daher davon auszugehen, dass die GmbH zum Zeitpunkt der Anstellung des Auszubildenden G bereits zahlungsunfähig gewesen ist. Der Beklagte hat es mithin unterlassen, den gesetzlich gebotenen Insolvenzantrag zu stellen.

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In subjektiver Hinsicht muss der in Anspruch Genommene die Tatumstände kennen, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (Palandt, aaO, Rdn. 8). Daneben muss er mit Schädigungsvorsatz gehandelt haben (Palandt, aaO Rdn. 10).

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Zum Vorsatz gehört, dass der Schädiger die Schädigung im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat.  In Fällen der verzögerten Insolvenzantragstellung wird als ausreichend erachtet, dass der Schädiger die Richtung, in die sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken kann, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens voraussieht und billigend in Kauf nimmt. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Schädigungsvorsatz gegen eine bestimmte Person richtet (OLG Dresden, Urteil vom 15.05.2013, Az. 13 U 1337/12, Bl. 162; vgl. auch BeckRS 2008, 02449). Ebenso braucht der Schädiger die genaue Höhe des Schadens nicht in seinen Vorsatz aufgenommen zu haben (Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2013, § 826 Rdn. 111).

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Der Beklagte wusste von der Zahlungsunfähigkeit der GmbH. Die strafrechtliche Verurteilung geht von einer vorsätzlichen Tat aus. Substantiierte Umstände, aufgrund welcher davon ausgegangen werden könnte, dass der Beklagte von der Zahlungsunfähigkeit der GmbH in Unkenntnis war, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Darüber hinaus handelte der Beklagte mit Schädigungsvorsatz. Der Beklagte hat bei der Einstellung des Auszubildenden G zumindest billigend in Kauf genommen, dass die GmbH aufgrund ihrer Zahlungsunfähigkeit die Ausbildungsvergütung des Auszubildenden G nicht für die Dauer der Ausbildung würde zahlen können. Hiervon kann ausgegangen werden, da der Beklagte von der finanziell schlechten Lage der GmbH Kenntnis hatte. Er hat damit billigend in Kauf genommen, dass die Klägerin nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Insolvenzgeld an den Auszubildenden G würde zahlen müssen. Darauf, ob dem Beklagten bekannt war, dass die Lohn- und Gehaltsansprüche der Arbeitnehmer für den Zeitraum von 3 Monaten im Insolvenzfall von der Klägerin übernommen werden und der Schaden damit bei der Klägerin hängen bleibt, kommt es nicht an (vgl. OLG Dresden, aaO, Bl. 164 d. A.). Ebenso ist unschädlich, dass der Beklagte keine konkrete Vorstellung über die Höhe des Schadens gehabt haben wird.

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Die Haftungsvoraussetzungen des § 826 BGB sind damit gegeben.

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Der Klägerin kann Ersatz des ihr entstandenen Schadens verlangen. Der Klägerin ist ein Schaden in Höhe des an den Auszubildenden G gezahlten Insolvenzgeldes entstanden.

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Im Rahmen der Schadensermittlung gelten die §§ 249 ff BGB (Palandt, aaO, § 826 Rdn. 14). Zu ersetzen ist nach allgemeinen Kriterien der Schaden, der zurechenbar verursacht worden ist. Die haftungsausfüllende Kausalität kann vorliegend nicht verneint werden. Der Beklagte erhebt ohne Erfolg den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens. Zwar sind Schäden, die auch bei einem rechtmäßigen Verhalten entstanden wären, im Regelfall nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst (BGH NJW 2000, 661). Sie sind vom Schädiger nicht zu ersetzen. Der der Klägerin entstandene Schaden ist dem Beklagten jedoch zurechenbar.

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Bei einem Unterlassen ist der Zurechnungszusammenhang nach anerkannten Grundsätzen nachgewiesen, wenn der Schaden – denkt man sich die unterbliebene Handlung hinzu – nicht eingetreten wäre (OLG Saarbrücken, NZG 2007, 105).

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Hätte der Beklagte rechtzeitig, mithin bereits im Juni 2011, einen Insolvenzantrag für die GmbH gestellt, wäre der Auszubildende G nicht mehr eingestellt worden. Die Klägerin hat dies im Verfahren ausführlich geschildert, ohne dass der Beklagte substantiiert Gegenteiliges vorgetragen hätte.

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Wäre der Beklagte aber nicht mehr eingestellt worden, hätte die Klägerin an ihn kein Insolvenzgeld mehr zahlen müssen. Soweit der Beklagte argumentiert, die Klägerin hätte das Insolvenzgeld dann aber für den noch bis Ende Juli 2011 angestellten Auszubildenden Neumann, dem angesichts seiner höheren Ausbildungsvergütung gar ein höherer Insolvenzgeldanspruch zugestanden hätte, zahlen müssen, trägt dieser Einwand nicht.

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Im Rahmen des Einwandes rechtmäßigen Alternativverhaltens ist auf den konkret entstandenen Schaden abzustellen. Allein maßgeblich ist, ob die Klägerin bei rechtzeitiger Antragstellung das Insolvenzgeld nicht oder in geringerem Umfang hätte zahlen müssen (BGH, NZG 2010, 114; OLG Saarbrücken, NZG 2007, 105). Das konkrete, an den Auszubildenden G gezahlte Insolvenzgeld hätte die Klägerin bei rechtzeitiger Antragstellung nicht aufbringen müssen. Wäre nämlich das Anstellungsverhältnis nicht eingegangen worden, hätte sich für die Klägerin in Bezug auf den Auszubildenden G keine Zahlungspflicht ergeben (vgl. so auch OLG Dresden, aaO, Bl. 165 d. A. für den Fall der Einstellung eines weiteren Arbeitnehmers).

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Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass im vorliegenden Fall – anders als in dem vom OLG Dresden zu entscheidenden Fall – kein weiterer Beschäftigter eingestellt worden ist, sondern der Auszubildende G anstelle des früheren Auszubildenden Neumann eingestellt worden sein soll. Ein solcher Austausch ist indes nicht beachtlich. Nach obigen Ausführungen  ist eine konkrete Schadensbetrachtung vorzunehmen. Bei Nichteinstellung des Auszubildenden hätte die Klägerin an diesen nicht zahlen müssen (vgl. im Ergebnis AG Landshut, Urteil vom 16.11.2012, 2 C 1007/12 (Bl. 172 d. A.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.03.2013, Bl. 182 d. A.).

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Die Argumentation des Beklagten, der eine Auszubildende sei lediglich durch einen anderen ersetzt worden, würde in der Praxis im Übrigen auch zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Der Geschädigte, hier die Klägerin, hätte im Falle der Zahlung von Insolvenzgeldern zu prüfen, welcher Beschäftigte möglicherweise durch einen anderen ersetzt worden ist. Eine solche Prüfung wäre der Klägerin als außenstehende Behörde nahezu unmöglich.

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Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Da die Klage dem Beklagten am 18.05.2013 zugestellt worden ist, können Rechtshängigkeitszinsen erst ab dem 19.05.2013 verlangt werden. Soweit die Zinszahlung mit der Berufung ab dem 18.05.2013 begehrt wird, war die Berufung daher zurückzuweisen.

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Da der Beklagte nach § 826 BGB für eine vorsätzliche unerlaubte Handlung haftet, hat auch der Feststellungsantrag Erfolg. Dessen Zulässigkeit folgt aus §§ 850 f Abs. 2 ZPO, 302 Nr. 1 InsO, wie das Amtsgericht bereits in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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III.

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Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.178,74 EUR