Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 06.10.2014 – 27 O 371/14
ECLI:DE:LGK:2014:1006.27O371.14.00
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf weitergehende Verlängerung der Klageerwiderungsfrist vom 05.10.2014 wird abgelehnt.
Gründe
Das Gericht hat schon des ersten Fristverlängerungsantrag nur deswegen nicht vollständig abgelehnt, um den Beklagtenvertreter die Möglichkeit zu geben, trotz der abgelehnten Fristverlängerung zur Sache Stellung zu nehmen. Dies wäre auch möglich gewesen, und zwar jedenfalls am Nachmittag des 05.10.2014. Denn dort hatte der Beklagtenvertreter Zeit, einen weiteren Fristverlängerungsantrag zu stellen. Stattdessen hätte man auch eine Klageerwiderung erstellen können. Zudem könnte auch einer der zahlreichen Kollegen des Beklagtenvertreters die Klageerwiderung fertigen. Es genügt insofern in einem solchen Fall nicht, darzulegen, dass die "immobilienrechtlich" spezialisierten Kollegen "stark arbeitsbelastet" sind. Selbst wenn das konkret genug wäre, was zu verneinen ist, hätte auch ein nichtspezialisierter Kollege die Klageerwiderung verfassen können. Die Rechtsverteidigung gegen eine einfache Räumungs- und Zahlungsklage ist kein Hexenwerk und muss von jedem zugelassenem Anwalt erledigt werden können.
Den Beklagten wird anheimgestellt, sich zügig in der Sache zu äußern. Da Verhandlungstermin erst im Dezember ist, kann es sein, dass sich eine etwaige Verspätung nicht auswirkt.