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Landgericht Köln Urteil vom 17.12.2014 – 23 O 481/13

ECLI:DE:LGK:2014:1217.23O481.13.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin ist die Sach- und Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung der Firma B (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) aus T. Sie hat in dieser Eigenschaft Versicherungsleistungen an ihre Versicherungsnehmerin erbracht, die sie aus übergegangenem Recht von der Beklagten einfordert. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

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Die Versicherungsnehmerin stellt in einem eingeschossigen, angemieteten Hallengebäude in der H-Straße, T, Ventilatoren und medizinische Elektrokomponenten für Computertomographen her. Da eine ausreichende Erwärmung der Halle durch die vorhandene Ölheizung nicht gewährleistet war, kaufte Herr B am 12.11.2009 in einem Toom-Baumarkt, einem Betrieb der Beklagten, sechs Heizlüfter zum Stückpreis von 9,99 € und ließ sie sodann in der Halle an deren Außenwänden umlaufend anbringen.

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Am 29.01.2011 kam es in der Halle der Versicherungsnehmerin zu einem Brand, der unstreitig durch den Betrieb eines Heizlüfters ausgelöst wurde. Die genaue Ursache des Brandes ist allerdings streitig (Klägerin: Schmelzen bzw. Brennen der Kunststoffteile des Heizlüfters aufgrund eines fehlerhaften Temperaturschutzes; Beklagte: Heizlüfter ist nicht die alleinige Ursache, vielmehr auch massive Staubablagerungen im Gerät, unzureichende Wartung durch die Versicherungsnehmerin).

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Den hierdurch entstandenen Sach- und Betriebsunterbrechungsschaden, der der Höhe nach in allen Einzelheiten bestritten ist, sowie entstandene Sachverständigenkosten, die gleichfalls der Höhe nach bestritten sind, hat die Klägerin ihrer Versicherungsnehmerin ersetzt und macht diesen Schaden gemäߠ              § 86 VVG gegen die Beklagte geltend. Die Klägerin ist der Ansicht, der Versicherungsnehmerin habe insoweit ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 06.01.2004 (im Folgenden: GPSG; Text Blatt 134 ff. der Akte) aufgrund der Fehlerhaftigkeit des Heizlüfters gegen die Beklagte zugestanden. Die Fehlerhaftigkeit des Temperaturschutzes hätte der Beklagten bei einer stichprobenartigen Prüfung auffallen müssen, welche sie, die Beklagte, jedoch nicht durchgeführt habe. Darin liege ich Verschulden. Auch habe es eine Warnung der EU in einer Rapex-Meldung vom 06.04.2010 (Blatt 79 der Akte) gegeben, welche der Beklagten hätte bekannt sein müssen. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei eine deliktische Haftung anzunehmen.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 50.059,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.09.2011 zu zahlen;

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2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.479,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2011 freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte macht vor allem geltend, der Schutz des GPSG erfasse nur private Endverbraucher. Die in Rede stehenden Heizlüfter seien für den gewerblichen Bereich gänzlich ungeeignet. Sie seien auch nicht bestimmungsgemäß durch die Versicherungsnehmerin genutzt worden.

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Das Gericht hat Hinweise erteilt in der mündlichen Verhandlung am 05.11.2014 (vgl. Blatt 199/199 R der Akte).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keinerlei (übergegangene) Ansprüche aus dem GPSG zu, namentlich nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 GPSG. Im Einzelnen gilt Folgendes:

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Zunächst ist allerdings festzuhalten, dass die Bestimmungen des GPSG deliktischen Drittschutzcharakter innehaben. Dies hat der BGH in dem von der Klägerin insoweit mit Recht zitierten Urteil vom 28.03.2006 (NJW 2006, 1589) für § 3 Abs. 1 und Abs. 3 des Vorgängergesetzes (GSG) klar entschieden. Die Bestimmungen jenes Gesetzes sind nahezu wortgleich mit § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GPSG, und eine Änderung der Schutzrichtung des Gesetzes liegt entgegen dem Vorbringen der Beklagten fern, und hieran ändern auch nicht ständige Wiederholungen dieses Vorbringens.

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Die Beklagte ist zudem als „Einführerin“ des in Rede stehenden Produktes im Sinne von § 2 Abs. 12 GPSG anzusehen, obgleich dies von der Klägerin nur pauschal behauptet wird (vgl. Seite 9 der Klageschrift = Blatt 9 der Akte). Die Beklagte ist dem aber nicht entgegengetreten.

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Der Anspruch der Klägerin scheitert jedoch daran, dass der Schutzzweck des GPSG bezogen auf Verbraucherprodukte nur private Endverbraucher erfasst. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus § 2 Abs. 3 Satz 1 GPSG. Denn der Wortlaut dieser Bestimmung erfasst in beiden dort normierten Alternativen nur die private Nutzung durch Verbraucher, „selbst wenn sie [die Produkte, scil.] nicht für diese bestimmt sind“. Hierin liegt die maßgebliche Abgrenzung zu den weiteren, vom Schutzbereich des GPSG erfassten Produkten, den technischen Arbeitsmitteln. Denn insoweit wird gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GPSG auch die gewerbliche Nutzung erfasst, und ist eben auch der Gewerbetreibende geschützt. Dies macht Sinn und leuchtet unmittelbar ein. Nur klarstellend sei darauf hingewiesen, dass die vorstehend zitierte Entscheidung des BGH (NJW 2006, 1589) in diesem Punkt nicht fruchtbar gemacht werden kann. Denn dort stand eben ein technisches Arbeitsmittel, eine Tapetenkleistermaschine, in Rede. Sofern die Klägerin schließlich im Schriftsatz vom 26.11.2014 auf eine abweichende Formulierung in einer amtlichen Anmerkung zum GPSG verweist, ist festzustellen, dass der dort verwendete Begriff des „Verbrauchsprodukts“ unklar und schillernd ist und im Übrigen auch nicht einem exakten stilistischen Wortgebrauch entspricht. Jedenfalls können derartige sprachliche Ungenauigkeiten in der Sache selbst nichts ändern.

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Die Klage  erscheint darüber hinaus aus einem weiteren Grunde heraus nicht begründet. Dies betrifft die konkrete Nutzung durch die Versicherungsnehmerin (vgl. Beklagte zu Seite 2 des Schriftsatzes vom 21.03.2014 = Blatt 101 der Akte: Die ganze Nacht hindurch), welche die Klägerin zwar bestreitet (vgl. Seite 1 des Schriftsatzes vom 26.05.2014 = Blatt 119 der Akte), die aber durch die eigene Stellungnahme des Gutachters der Klägerin belegt ist (vgl. nämlich zu Seite 4 des Gutachtens des Herrn L vom 25.05.2011 = Blatt 15 der Akte: „Der im Brandbereich herabhängende Heizlüfter sei versehentlich am letzten Arbeitstag vor dem Brand nicht vom Netz getrennt worden. Die Heizlüfter mit Thermostatschaltung würden bei Bedarf in Betrieb gehen.“). Denn die maßgeblichen Bestimmungen zu § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GPSG sprechen von der bestimmungsgemäßen Verwendung eines Verbraucherproduktes, und die ist in § 2 Abs. 5 Nr. 2 GPSG als die „übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produkts ergibt“, definiert. Aus Sicht des Gerichts kann davon nicht die Rede sein, wenn einfache Heizlüfter in einer Gewerbehalle aufgestellt werden und dort den gesamten Tag über in Betrieb sind. Von Letzterem ist in jedem Fall auszugehen, denn das Gebäude war nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht ausreichend geheizt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin (vgl. Seite 4 des Schriftsatzes vom 26.05.2014 = Blatt 122 der Akte) gilt jener Gesichtspunkt auch für den Gebrauch durch einen privaten Nutzer.

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Ob die Beklagte letztlich in einer Bedienungsanleitung von einer solch „exzessiven“ Nutzung warnen muss, wie die Klägerin wiederum zu Seite 5 des vorerwähnten Schriftsatzes geltend macht (vgl. Blatt 123 der Akte), kann dahinstehen. Denn dies ist kein Fall des § 823 Abs. 1 BGB, sondern wiederum des § 823 Abs. 2 BGB. Einschlägig als Schutzgesetz könnte nur § 5 Abs. 1 Nr. 1 GPSG sein. Aber auch hier ist wieder von einer „üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer“ die Rede und von Gefahren, welche „ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind“. Die Gefahren, die von einer Nutzung eines einfachen Heizlüfters, respektive einer Nutzung die ganze Nacht hindurch, ausgehen, sind aber auch für einen einfachen „Laien“ (Verbraucher) unmittelbar erkennbar, ohne dass es insoweit eines ausdrücklichen Warnhinweises bedarf.

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Vor diesem Hintergrund kann die Klage keinen Erfolg haben.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 und 709 ZPO.

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Streitwert: 50.059,58 Euro.