Rechtsprechung / Landgericht Köln

Landgericht Köln Beschluss vom 09.03.2015 – 3 O 308/12

ECLI:DE:LGK:2015:0309.3O308.12.00

Tenor

wird der Tenor des Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.01.2015 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er im Kostenausspruch wie folgt lautet:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Gründe

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Im Tenor des Urteils vom 27.01.2015 werden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Hierbei handelt es sich um eine von Amts wegen zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit.

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Die Klage wurde abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird die Kostentragung ausdrücklich mit § 91 ZPO begründet, wonach der unterlegenen Partei die Kosten aufzuerlegen sind. Mithin hat - nach dem Willen der Kammer bei Urteilsabfassung - die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Bei der Fassung des Tenors im Kostenausspruch wurde daher allein versehentlich die falsche Partei angegeben.