Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 09.03.2015 – 3 O 308/12
ECLI:DE:LGK:2015:0309.3O308.12.00
Tenor
wird der Tenor des Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.01.2015 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er im Kostenausspruch wie folgt lautet:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Gründe
Im Tenor des Urteils vom 27.01.2015 werden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Hierbei handelt es sich um eine von Amts wegen zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit.
Die Klage wurde abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird die Kostentragung ausdrücklich mit § 91 ZPO begründet, wonach der unterlegenen Partei die Kosten aufzuerlegen sind. Mithin hat - nach dem Willen der Kammer bei Urteilsabfassung - die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Bei der Fassung des Tenors im Kostenausspruch wurde daher allein versehentlich die falsche Partei angegeben.