Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 26.10.2015 – 10 S 88/15
ECLI:DE:LGK:2015:1026.10S88.15.00
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 8.4.2015 (220 C 482/14) wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist unbegründet.
Das Berufungsgericht ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 10.9.2015 Bezug genommen. Das Vorbringen in den Schriftsätzen vom 30.9.2015, 1.10.2015, 2.10.2015, 13.10.2015 und 19.10.2015 rechtfertigt keine abweichende, dem Beklagten günstigere Entscheidung.
Entgegen seiner Auffassung müsste der Beklagte, wenn er geltend machen möchte, nicht zur Duldung verpflichtet zu sein, darlegen und beweisen, dass die Anbringung der Rauchwarnmelder ihn in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Hierzu genügte sein bisheriger Vortrag nicht; auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Soweit er nunmehr einen Artikel und eine gutachterliche Stellungnahme des Bernd M1 vorlegt, ergibt sich aus diesen lediglich, dass bei entsprechender krimineller Energie und erheblichem technischen Sachverstand eine Manipulation der Rauchwarnmelder möglich wäre, um mit diesen Bewegungen von Menschen und sogar Gespräche aufzeichnen zu können. Allein dieser Umstand, dass durch Manipulationen an den Rauchwarnmeldern diese auch mißbräuchliche Funktionen wahrnehmen könnten, ist jedoch nicht ausreichend, um im vorliegenden Fall eine hinreichend konkrete Persönlichkeitsrechtsverletzung des Beklagten annehmen zu können. Da auch gerade nach den vorgelegten Ausführungen des Bernd M1 ein Mißbrauch erhebliche Vorarbeiten benötigt, ist es auch nicht an der Klägerin nachzuweisen, dass solche nicht stattgefunden haben. Vielmehr wäre es Sache des Beklagten, konkrete Umstände darzulegen, aus denen sich ein mißbräuchlicher Einsatz der Rauchwarnmelder ergeben könnte. Allein die technische Möglichkeit, diese mit erweiterten Funktionen ausstatten und nutzen zu können, ist ohne weitere Anhaltspunkte dafür, dass dies auch tatsächlich ausgeführt werden soll, nicht ausreichend, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung anzunehmen. Die bloße Befürchtung einer solchen Manipulation seitens des Beklagten ohne konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies auch tatsächlich beabsichtigt ist, berechtigt diesen nicht, die Anbringung der Rauchwarnmelder zu verweigern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 600,- €.
Hierbei handelt es sich um den Gebührenstreitwert, dessen Höhe für das Berufungsverfahren nach § 47 Abs. 2 S. 1 GKG auf den erstinstanzlichen Streitwert beschränkt ist, soweit nicht ein Ausnahmefall des § 47 Abs. 2 S. 2 GKG gegeben ist. Der erstinstanzliche Streitwert bemisst sich allein nach dem klägerischen Interesse, welches das Amtsgericht zutreffend mit bis 600,- € festgelegt hat. Dass die Beschwer des Beklagten aufgrund der behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung höher zu bewerten war, ist bei der Festlegung des Gebührenstreitwertes nicht zu berücksichtigen.