Rechtsprechung / Landgericht Köln

Landgericht Köln Beschluss vom 21.01.2016 – 6 T 17/16

ECLI:DE:LGK:2016:0121.6T17.16.00

Tenor

Die Sache wird an das Amtsgericht Leverkusen zur abschließenden Entscheidung über die Rechtspflegererinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgericht Leverkusen vom 26.11.2015 - 24 C 607/14 - zurückverwiesen.

Gründe

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Die Vorlage der Sache ist nicht gerechtfertigt. Zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht das Landgericht als Beschwerdegericht, sondern der Richter erster Instanz gem. § 11 Abs. 2 S. 5 und 6 RPflG zuständig.

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Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Leverkusen hat die von der Beklagten eingelegte Erinnerung vom 12.12.2015 ausweislich des Nichtabhilfebeschlusses als Sofortige Beschwerde gem. § 567 ZPO ausgelegt und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Eine Sofortige Beschwerde ist aber gegen den angegriffenen Beschluss gem. § 567 Abs. 2 ZPO nicht zulässig, da sie sich gegen eine Entscheidung über Kosten richtet und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € nicht übersteigt.

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Der Wert des Beschwerdegegenstandes berechnet sich nicht nach dem Kostengesamtbetrag, sondern nach der Differenz, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will (Zöller-Heßler, ZPO Kommentar, 31. Aufl., 2016, § 567, Rn. 40). Im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Beschwerdesumme demnach unter Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer zu tragenden Kostenquote zu ermitteln (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2011 - 24 W 85/11 = NJW-RR 2012, 446). Die Beklagte wendet sich mit ihrer Erinnerungsschrift vom 12.12.2015 dagegen, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss Kosten, die sie zur Ausgleichung angemeldet hat, in Höhe von insgesamt 236,60 € abgesetzt worden sind. Da die Beklagte aber ausweislich der Kostengrundentscheidung 50% der Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen hat, ist sie nicht in Höhe dieses Betrages beschwert, sondern lediglich in Höhe von 118,30 €. Die für eine Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gem. § 567 Abs. 2 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist damit nicht erreicht.

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Da somit der Beklagten ein Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht zusteht, ist als Rechtsmittel alleine die Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG statthaft. Da die zuständige Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen hat, hätte sie daher die Sache gem. § 11 Abs. 2 S. 5 und 6 RPflG nicht dem Landgericht, sondern dem zuständigen Einzelrichter des Amtsgerichts zur Entscheidung vorlegen müssen. Die Sache war daher an das Erstgericht zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zurückzuverweisen (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.09.2002, 3A W 73/02; Zöller-Heßler, a.a.O., § 567, Rn. 44).