Rechtsprechung / Landgericht Köln

Landgericht Köln Beschluss vom 07.03.2016 – 31 O 77/16

ECLI:DE:LGK:2016:0307.31O77.16.00

Tenor

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Internetausdrucken, Originalprodukten der Parteien, Werbeunterlagen der Antragstellerin, Abbildungen der Produkte des wettbewerblichen Umfelds, einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen. Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß Art. 19 VO (EG) §§ 4 KosmetikVO, Nr. 1223/2009; 3, 3 a, 4 Nr. 3, 8, 12, 14 UWG, 91 ff., 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

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Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

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in der Bundesrepublik Deutschland Lippenpflegeprodukte in einem Behälter anzubieten, zu bewerben und zu vertreiben und/oder anbieten, bewerben und vertreiben zu lassen, der in geschlossenen Zustand rundlich gestaltet ist und aus zwei zusammenschraubbaren Hälften besteht und in dessen untere Hälfte die aufzutragende Pflegesubstanz gleich einer nach oben hin rundlich gewölbten Kuppel herausragend eingelassen ist, wenn dies wie nachstehend erfolgt:

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Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

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Streitwert: 100.000,00 Euro.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.