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Landgericht Köln Beschluss vom 04.07.2016 – 26 S 11/16

ECLI:DE:LGK:2016:0704.26S11.16.00

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln (139 C 37/15) vom 17.03.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

2.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.060,89 EUR festgesetzt. Der ausgezahlte Rückkaufswert (877,00 €) ist auf die geltend gemachten Zinsen (1.562,92 €) anzurechnen. Die verbleibende Zinsforderung von 685,92 € ist als Nebenforderung gem. § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend.

Gründe

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Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

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Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 24.05.2016 Bezug genommen, den die Kammer auch in teilweise abweichender Besetzung aufrecht erhält.

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Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:

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Soweit ergänzend vorgetragen wird, dass erstinstanzlich eine Hinweispflicht des Gerichtes verletzt worden sei, ist weder dargetan noch ersichtlich, was für ein Hinweis hätte erteilt werden sollen und welche Reaktion der Klägerseite hierauf hätte erfolgen sollen; nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist kann dieser Vortrag ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden.

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§ 8 VVG a.F. ist anwendbar, weil nicht die Ausnahmevorschrift des § 5a VVG a.F. eingreift, da der Klägerin bei Antragstellung die erforderlichen Unterlagen übergeben worden sind; dies hat das Amtsgericht zu Recht als unstreitig angesehen, weil die Klägerin dem vorgetragenen Umstand, dass der Versicherungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen fest verbunden war, nicht konkret entgegengetreten ist. Es ist  unerheblich, ob das Antragsformular bereits mit einer Unterschrift der Beklagen versehen war.

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Die wiederholt gegen die Wirksamkeit der Belehrung erhobenen Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Rücktrittsbelehrung greifen nicht durch. Das angefochtenen Urteil und der Hinweisbeschluss der Kammer haben sich hiermit bereits erschöpfend befasst.

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Im übrigen verbleibt die Kammer dabei, dass es der Klägerin unter den maßgeblichen Umständen des Einzelfalles in jedem Falle verwehrt ist, sich auf eine etwaige unrichtige Belehrung zu berufen und deshalb Rückabwicklungsansprüche geltend zu machen. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Stellungnahme vom 8.6.2016 nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.