Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 17.08.2016 – 13 T 62/16
ECLI:DE:LGK:2016:0817.13T62.16.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 20.04.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 13.04.2016 (75 IK 144/16) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die nach §§ 4, 34 Abs. 1 InsO, 567 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Eröffnungsantrag des Schuldners vom 07.03.2016 ist unzulässig, weil eine Bescheinigung über einen außergerichtlichen Einigungsversuch, die den Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO entspricht, nicht vorgelegt wurde.
Auf die Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 13.04.2016 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 17.05.2016, der sich das Gericht anschließt, wird verwiesen. Der weitere Vortrag des Schuldners rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist Voraussetzung einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dass der Schuldner eine Bescheinigung vorlegt, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist. Dabei hat die der Bescheinigung vorangehende Analyse der finanziellen Situation des Schuldners erhebliche Bedeutung für die Qualität der Bescheinigung; es ist eine gründliche Prüfung und Beratung des Schuldners erforderlich, um den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stützen und gerichtsfeste Unterlagen zu erstellen (vgl. Begr-RegE, BT-Drs. 17/11268, S. 34). Erforderlich ist danach, dass die persönliche Beratung und eingehende Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gerade durch die geeignete Person oder Stelle durchgeführt wurde (vgl. auch Sternal, in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl. 2015, § 305 Rn. 73).
Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Denn nach dem eigenen Vortrag des die Bescheinigung ausstellenden Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners fand die persönliche Beratung und eingehende Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor Ort durch die Mitarbeiterin Frau G des "O e.V." und damit gerade nicht durch den Aussteller der Bescheinigung statt. Der "O e.V." hat auch mit dem Schuldner die für den Antrag erforderlichen Unterlagen zusammengestellt.
Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht zutreffend festgestellt, dass das von dem Verfahrensbevollmächtigten mit dem Schuldner geführte Gespräch lediglich noch die Funktion hatte, die Arbeit des "O e.V." zu überprüfen, der zuvor den Schuldner bereits abschließend beraten hatte. Auf die Frage, ob der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners zutreffend davon ausgehen durfte, dass der "O e.V." in Person der Mitarbeiterin Frau G ernsthafte außergerichtliche Einigungsversuche durchgeführt hatte und dass es sich bei dem "O e.V." um eine seriöse Beratungsstelle handelt, kommt es nicht an, weil die durch den "O e.V." durchgeführten Beratungen nicht Gegenstand der Bescheinigung des ausstellenden Rechtsanwalts sein können, sondern die Bescheinigung sich lediglich auf eigene Beratungsleistungen beziehen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 4 InsO, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 574 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
Köln, 17.08.201613. Zivilkammer