Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 13.04.2017 – 33 O 59/17
ECLI:DE:LGK:2017:0413.33O59.17.00
Tenor
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, von Originalprodukten sowie weiterer Unterlagen.
Auf Antrag der Antragstellerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:
1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,
Im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgend wiedergegebene Trinkflasche zu bewerben, anzubieten und/oder zu vertreiben:
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
Der Verfügungsgrund wird gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
Die Antragstellerin hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die im Tenor wiedergegebene Trinkflasche eine Nachahmung der von ihr bereits vertriebenen Trinkflasche „Classic“ ist, deren Vertrieb wegen der dadurch bedingten vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft unlauter ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO
Streitwert: 50.000,-- €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.
Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.