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Landgericht Köln Beschluss vom 21.08.2017 – 29 T 66/17

ECLI:DE:LGK:2017:0821.29T66.17.00

Tenor

Die Sache wird zur Entscheidung auf die Kammer übertragen.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 20.4.2017 – 215 C 163/15 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte zu 2).

Gründe

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Mit Beschluss vom 20.4.2017 hat das Amtsgericht Köln auf die sofortige Beschwerde der Kläger den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.10.2016 insoweit aufgehoben, als gegen die Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) beider Instanzen festgesetzt worden sind.

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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte zu 2) mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dass es im vorliegenden Fall eine Kostenerstattung für die Beklagte zu 2) hätte angeordnet werden müssen, da es innerhalb der Gemeinschaft einen konkreten Streit zum streitgegenständlichen Sachverhalt gegeben habe. Es habe daher ein Interesse der Beklagten zu 2) bestanden, auf den Verlauf des Rechtsstreits eigenständig Einfluss zu nehmen.

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Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagte zu 2) hat keinen Erfolg.

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Nach § 50 WEG sind Wohnungseigentümern zu zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtverteidigung als notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere Anwälte geboten ist.

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Solche Gründe liegen hier nicht vor, wie das Amtsgericht bereits zu treffend in dem angefochtenen Beschluss dargelegt hat.

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Die beklagten Wohnungseigentümer verfolgten in der Sache dasselbe Ziel, die Abwehr der Beschlussanfechtung betreffend den gefassten Negativbeschluss und die Abwehr des von den Klägern gestellten Verpflichtungsantrages. Dies wird auch von der Beklagten zu 2) nicht in Abrede gestellt. Auch sind Interessengegensätze, die eine Vertretung durch den gemeinsamen Prozessbevollmächtigten aller beklagten Wohnungseigentümer ausgeschlossen hätten, nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht schlüssig behauptet. Die behaupteten Streitigkeiten innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft –gerade betreffend die Videoüberwachung – vermögen die getrennte anwaltliche Vertretung der Beklagten zu 2) nicht zu rechtfertigen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Beschwerdewert: 1.277,11 €