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Landgericht Köln Urteil vom 14.09.2017 – 2 O 196/16

ECLI:DE:LGK:2017:0914.2O196.16.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

1

Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 18.7.2012 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der T O Vermögensverwaltung GmbH i.L. (Schuldnerin) bestellt.

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Die Schuldnerin war eine Zweckgesellschaft zur Entwicklung des rund 380.000 qm großen ehemaligen Firmengeländes der N AG in Köln-O. Bei Insolvenzantragstellung hatte sie ihren Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt und verfügte über keine Grundstücke mehr.

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Schon seit dem Jahr 2005 war die Schuldnerin bilanziell überschuldet. Dies änderte sich bis 2012 nicht.

4

Die Schuldnerin wurde ab dem Jahr 2004 steuerlich umfassend von der Beklagten beraten. Diese fertigte insbesondere die Finanzbuchhaltung sowie die Umsatzsteuerjahreserklärungen.

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Im Jahr 2005 übertrug die Schuldnerin die Erschließungsanlagen des N-Geländes (öffentliche Straßen und Wege) unentgeltlich an die Stadt Köln. Die Erschließungskosten hatte die Schuldnerin getragen und hierfür einen Vorsteuerabzug von 413.085,46 € geltend gemacht.

6

Im Jahr 2007 veräußerte die Schuldnerin umsatzsteuerfrei Grundstücke des N-Geländes an die F AG. Für die Erstellung der Grundstücke hatte die Schuldnerin einen Vorsteuerabzug von 56.230,73 € geltend gemacht.

7

Die Beklagte fertigte die Umsatzsteuerjahreserklärungen 2005 und 2007, in denen sie diese beiden Sachverhalte nicht verarbeitete. Unstreitig war sie nicht damit mandatiert, die Übertragung der Grundstücke steuerlich zu begleiten.

8

In Folge einer Betriebsprüfung bei der Schuldnerin wurden die Umsatzsteuerbescheide für 2005 und 2007 geändert. Die Bescheide liegen nicht vor. Aus dem Betriebsprüfungs-Bericht vom 19. Januar 2012 (K 2, Bl. 10) ergibt sich folgende rechtliche Wertung des Finanzamts:

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Der Vorsteuerabzug bei den Erschließungskosten wird nicht berichtigt. Die unentgeltliche Übertragung der erschlossenen Flächen an die Stadt Köln wird jedoch der Umsatzsteuer unterworfen. Die Bemessungsgrundlage wird auf die vorsteuerbelasteten Aufwendungen (= Erschließungskosten) beschränkt. Dies führt für die unentgeltliche Übertragung zu einer Umsatzsteuerlast von 413.085,46 €.

11

Der Vorsteuerabzug bei den Reihenhäusern wird gemäß § 15a UStG im Jahr 2007 berichtigt. Dies führt zu einem Korrekturbetrag von 56.230,73 €.

12

In den geänderten Umsatzsteuerbescheiden wurden Nachzahlungszinsen festgesetzt, die sich in Summe auf 134.031 € (Klageforderung) belaufen.

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Die Beklagte riet der Schuldnerin davon ab, gegen die geänderten Bescheide Rechtsmittel einzulegen.

14

Die Schuldnerin hatte im Zeitraum 2005 – 2012 einen Kontokorrentzins von durchschnittlich 11,5% zu zahlen.

15

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die streitgegenständlichen Grundstücksübertragungen gekannt, da sie die Finanzbuchhaltung der Schuldnerin erledigt habe.

16

Er ist der Ansicht, er müsse keinen Gesamtvermögensvergleich anstellen, da es nicht um eine hypothetische Vermögensdisposition der Schuldnerin bei ordnungsgemäßer Beratung gehe, sondern um eine Schmälerung ihres Vermögens durch Belastung mit einer Verbindlichkeit (Nachzahlungszinsen); hier kämen die Grundsätze der Vorteilsausgleichung zum Tragen.

17

Tatsächlich habe die Schuldnerin jedoch keinen Vorteil aus der Falschberatung erlangt. Die zusätzliche Liquidität habe ihr nichts genützt, denn es sei genauso gut eine Finanzierung durch Gesellschaftereinschüsse „vorstellbar“ (Schriftsatz vom 13. Januar 2017, dort S. 11 = Bl. 156) gewesen.

18

Wenn die (erhöhte) Umsatzsteuer schon früher festgesetzt worden und es hierdurch zur Insolvenz der Schuldnerin gekommen wäre, dann hätte dies jedenfalls die Belastung mit Nachzahlungszinsen vermieden. Zusätzliche Kredite zur Abwendung der Insolvenz hätte die Schuldnerin nicht erlangen können. Allenfalls hätte sie den Weg der Gesellschafterfinanzierung ergriffen.

19

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte müsse nachweisen, dass die Belastung mit Nachzahlungszinsen durch einen Vorteil – ersparte Kreditzinsen – ausgeglichen sei. Es genüge daher, wenn er, der Kläger, die behauptete Kreditaufnahme bestreite und Gründe darlege, weshalb es nicht zu einer solchen gekommen wäre.

20

Es gebe auch keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass dem Steuerschuldner im Zusammenhang mit der Belastung mit Nachzahlungszinsen ein wirtschaftlicher Vorteil in einer bestimmten Mindesthöhe erwachse.

21

Es komme nicht darauf an, ob ein Schutzzweckzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der Insolvenzantragstellung bestehe. Der Schutzzweckzusammenhang müsse vielmehr zwischen Pflichtverletzung und Schaden, also der Verhängung von Nachzahlungszinsen bestehen. Das sei aber der Fall: Die Pflicht, richtige Steuererklärungen zu erstellen, diene auch und gerade dazu, den Steuerschuldner vor den Nachteilen einer späteren Korrektur zu bewahren.

22

Der Kläger beantragt,

23

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 134.031 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (2. Juli 2016) zu zahlen.

24

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

26

Sie behauptet, sie habe bei Erstellung der Umsatzsteuererklärungen 2005 und 2007 von den hier interessierenden Sachverhalten keine Kenntnis gehabt.

27

Die Beklagte ist der Ansicht, ihr falle keine Pflichtverletzung zur Last. In den Jahren 2005 bis 2011 sei die Rechtslage zur Vorsteuerberichtigung aus Erschließungskosten „unübersichtlich und höchst streitig“ gewesen.

28

Die Beklagte behauptet, im Falle einer Vorsteuerberichtigung im Zuge der Umsatzsteuererklärungen 2005 und 2007 habe die Schuldnerin entweder Insolvenz anmelden oder zusätzliche Kredite aufnehmen müssen.

Entscheidungsgründe

30

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadenersatz wegen steuerlicher Fehlberatung wegen der Umsatzsteuerjahreserklärungen 2005 und 2007 der Schuldnerin zu.

31

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagte insoweit Pflichten aus dem steuerlichen Beratungsmandat verletzt hat, denn jedenfalls fehlt es an einem ersatzfähigen Schaden.

32

Entgegen der Ansicht des Klägers ist bei der Schadensermittlung ein Gesamtvermögensvergleich nicht nur dann nötig, wenn es um Vermögensdispositionen geht, die aufgrund falscher Beratung erfolgt sind, sondern bei jeglicher positiver Vertragsverletzung des Steuerberaters (Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung, 4. Aufl, Rn 133).

33

Jedoch erschöpft sich der mögliche Schaden vorliegend in der Belastung mit Nachzahlungszinsen auf den Erhöhungsbetrag der Umsatzsteuer. Diesen ist allein ein möglicher Liquiditätsvorteil gegenzurechnen, den die Schuldnerin durch die spätere Zahlung der erhöhten Umsatzsteuer womöglich erzielt hat. Weitere finanzielle Positionen, die von der Pflichtverletzung erfasst sind, sind nicht ersichtlich. Die geänderte Umsatzsteuerfestsetzung ist richtig, so dass der Erhöhungsbetrag keinen Schaden darstellt.

34

Die Belastung mit Nachzahlungszinsen in bestimmter Höhe ist unstreitig. Zu fragen ist daher nur, ob im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte Kreditzinsen gegenzurechnen sind. Dabei ist unstreitig, dass die Schuldnerin, wenn sie einen Kredit aufgenommen hätte, hierfür einen Zinssatz von 11,5% zu zahlen gehabt hätte, mithin einen höheren Zinssatz als den der Nachzahlungszinsen (6%). Streitig ist nur, ob es zu einer Kreditaufnahme gekommen wäre.

35

Nach Ansicht der Kammer kann dies indes dahin stehen. Wenn ein Unternehmen – wie die Schuldnerin – einen Kontokorrentzinssatz von 11,5% zu zahlen hat, dann liegt auf der Hand, dass eine Belastung mit Nachzahlungszinsen von (nur) 6% für dieses Unternehmen keinen Schaden darstellt, weil der anzurechnende Liquiditätsvorteil größer ist als die Belastung. Dies gilt unabhängig davon, ob es zur Aufnahme eines Darlehens kommt oder nicht: Allein die Tatsache, dass das Unternehmen nicht über eigene Mittel verfügt und Fremdmittel nur zu einem Zinssatz von 11,5% erhalten kann, bedeutet, dass der Liquiditätsvorteil, der durch die spätere Zahlung der Steuerschuld entsteht, in dieser Höhe anzusetzen ist. Der Kreditzinssatz bildet den Maßstab für den Liquiditätsvorteil. Es trifft zwar zu, dass es generell keinen Erfahrungssatz gibt, wonach der Belastung mit Nachzahlungszinsen ein wirtschaftlicher Vorteil in bestimmter Höhe gegenüber steht, aber für ein Unternehmen, das ständig Bankkredit zu einem Zinssatz von 11,5% in Anspruch nimmt, gibt es einen solchen Vorteil sehr wohl.

36

Hätte die Schuldnerin – im Falle früherer Steuerfestsetzung als geschehen - keinen Kredit aufgenommen, sondern Insolvenzantrag gestellt, dann ändert dies nichts daran, dass die spätere Steuerfestsetzung – tatsächlicher Sachverhalt – im Vergleich zu dem genannten fiktiven Sachverhalt einen Liquiditätsvorteil mit sich bringt. Die Insolvenzantragstellung wäre ja gerade mangels Liquidität erfolgt. Zuzugeben ist dem Kläger lediglich, dass dieser Liquiditätsvorteil wirtschaftlich wertlos ist, denn im Falle einer Insolvenzantragstellung hätte die Schuldnerin keine Nachzahlungszinsen mehr entrichten müssen. Die Belastung mit den Nachzahlungszinsen trat vielmehr nur ein, weil die Schuldnerin nicht Insolvenzantrag stellte, sondern ihr Unternehmen fortführte.

37

Die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bis 2012 ist indes nicht Folge einer Falschberatung zur Insolvenzreife. Die Pflichtverletzung liegt in unrichtigen Umsatzsteuererklärungen, die zunächst zu einer zu niedrigen Umsatzsteuerlast geführt haben. Hierdurch wurde Liquidität geschaffen, später aber durch die Nachzahlungszinsen wieder abgeschöpft. Die zwischenzeitliche Liquidität hatte womöglich zur Folge, dass die Insolvenz verschleppt wurde. Das ist aber eine nur mittelbare Folge, und vor allem hat die Pflicht zur Erstellung richtiger Steuererklärungen nicht den Zweck, eine Insolvenz so früh wie möglich herbeizuführen.

38

Der Schaden ist normativ zu bestimmen, nicht allein wirtschaftlich. Nicht jede Position, die als Schaden in Betracht kommt, kann rechtlich berücksichtigt werden. Gleiches gilt für anzurechnende Vorteile oder Umstände, die mögliche Vorteile wertlos erscheinen lassen, denn auch die Vorteilsausgleichung gehört zum Schaden. Nach Auffassung der Kammer muss aus rechtlichen Gründen bei der Vorteilsausgleichung außer Betracht bleiben, dass die Schuldnerin ohne die Pflichtverletzung der Beklagten früher Insolvenz beantragt hätte. Dabei geht es nicht um einen fehlenden Schutzzweckzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Insolvenzantragstellung. Es geht vielmehr um eine spiegelbildliche Betrachtung: Umstände, die auf Seiten des (Primär-) Schadens auszuklammern wären, dürfen auch bei der Vorteilsausgleichung nicht ins Gewicht fallen. Wenn – wie vorliegend – die verletzte Pflicht nicht den Sinn hatte, eine Vergrößerung von Verbindlichkeiten durch Unternehmensfortführung statt Insolvenzantragstellung zu vermeiden – weil es nicht um einen Auftrag zur Prüfung der Insolvenzreife ging –, dann kann umgekehrt die Vorteilsausgleichung (Liquiditätsvorteil) nicht mit dem Argument unterbleiben, der Vorteil sei wertlos, weil das Unternehmen nicht fortgeführt worden wäre, sondern Insolvenzantrag gestellt hätte.

39

Soweit der Kläger vorträgt, es sei auch eine Gesellschafterfinanzierung möglich gewesen, erfolgt das ins Blaue hinein. Es gab für die Gesellschafter keinen vernünftigen Grund, Kapital einzuschießen.

40

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 9. August 2017 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. Die darin enthaltenen Rechtsausführungen hat die Kammer beraten und in diesem Urteil berücksichtigt.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

42

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

43

Streitwert: 134.031 €