Rechtsprechung / Landgericht Köln

Landgericht Köln Beschluss vom 10.10.2017 – 84 O 237/17

ECLI:DE:LGK:2017:1010.84O237.17.00

Tenor

1. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen,

im Bereich der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgenden Produktverpackungen mit den Bezeichnungen „H.“ und/oder „I.“ zu verwenden, um die jeweils damit verpackten Teigwaren auszustellen oder zu bewerben:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

3. Streitwert: € 50.000,-.

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hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen, Lichtbildern sowie sonstiger Unterlagen.

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Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ 3, 5, 8, 12, 14 UWG sowie §§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts Folgendes angeordnet:

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1. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen,

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im Bereich der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgenden Produktverpackungen mit den Bezeichnungen „H.“ und/oder „I.“ zu verwenden, um die jeweils damit verpackten Teigwaren auszustellen oder zu bewerben:

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„Bilddarstellung wurde entfernt“

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„Bilddarstellung wurde entfernt“

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2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

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3. Streitwert: € 50.000,-.

Gründe

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Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die unter 1. abgebildeten Produkte nicht in Italien hergestellt werden. Die Produktbezeichnungen „H.“ sowie „I.“ sind daher irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG.