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Landgericht Köln Beschluss vom 22.12.2017 – 90 O 61/16

ECLI:DE:LGK:2017:1222.90O61.16.00

Tenor

Der Tenor des Urteils vom 20.10.2017 wird auf Antrag der Klägerin wie folgt berichtigt:

Unter Ziff. 4.a) wird “Wirtschaftsprüferkammer Köln“ ersetzt durch „Wirtschaftsprüferkammer, Landesgeschäftsstelle Düsseldorf,“.

Der Tatbestand des Urteils vom 20.10.2017 wird von Amts wegen wie folgt berichtigt:

Auf Seite 5 unten wird das Zitat, welches mit „wenn sichergestellt ist…“ Beginnt, am Ende mit einem Anführungszeichen (“) versehen.

Der nachfolgende Satz auf Seite 6 oben beginnt mit „Die Beklagte benutzt im Verhältnis zu ihren Kunden …“.

Auf Seite 8 im 2. Absatz wird „in denen,“ ersatzlos gestrichen.

Auf Seite 9 oben beginnt der zweite Absatz wie folgt: „Die Klägerin hat zunächst beantragt,..“

Auf Seite 13 beginnt der letzte Absatz wie folgt: „Sie behauptet, das…“.

Die Entscheidungsgründe des Urteils vom 20.10.2017 werden von Amts wegen wie folgt berichtigt:

Auf Seite 18 im 1. Satz des 3. Absatzes wird zwischen „E-Mail“ und „Korrespondenz“ ein Bindestrich (-) eingefügt.

Die Berichtigunganträge der Beklagten werden zurückgewiesen.

1

G r ü n d e:

2

Die Korrektur des Tenors in Ziff. 4.a) war gemäß § 319 ZPO veranlasst, da es, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, eine Wirtschaftsprüferkammer Köln nicht gibt. Stattdessen wurde die regional am nächsten liegende Wirtschaftsprüferkammer, Landesgeschäftsstelle Düsseldorf, in den Tenor aufgenommen.

3

Die Berichtigungen des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wurden gemäß § 319 ZPO von Amts wegen vorgenommen, da es sich um Schreib- bzw. Spracherkennungsversehen handelt.

4

Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des unstreitigen Tatbestands gemäß Ziff. 1 ihres Schriftsatzes vom 24.11.2017 war zurückzuweisen, da unter Würdigung des gesamten Vorbringens zwischen den Parteien streitig ist, seit wann die Ergänzungsvereinbarung 2016 gilt. Im Übrigen ist dieser Umstand für die Entscheidung ohne Bedeutung.

5

Auch die von der Beklagten unter Ziff. 2 ihres Schriftsatzes vom 24.11.2017 beantragte Ergänzung des unstreitigen Tatbestands ist nicht veranlasst, da ihr Vorbringen bezüglich des Zeitpunkts, seit dem das Vertragsformular genutzt wird, streitig und demzufolge richtigerweise im Rahmen ihres streitigen Vorbringens auf Seite 14 des Urteils, vorletzte Absatz, behandelt wird. Im Übrigen spielt die Frage, seit wann die Beklagte das Formular nutzt, bei der Entscheidung keine Rolle, da es für die Wiederholungsgefahr allein darauf ankommt, dass die Beklagte das Formular der Zeit benutzt.

6

Schließlich ist auch das Berichtigungsbegehren der Beklagten unter Ziff. 3 ihres Schriftsatzes vom 24.11.2017 unbegründet, da es in dem beanstandeten Passus des Tatbestandes ausschließlich um die Abweichungen von den „vorzitierten Auszügen“ und nicht um sämtliche Abweichungen der Vertragsformulare geht.