Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 16.01.2018 – 31 O 338/17
ECLI:DE:LGK:2018:0116.31O338.17.00
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 20.10.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellerinnen auferlegt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig.
Es fehlt am erforderlichen Verfügungsgrund.
Dabei geht die Kammer zu Gunsten der Antragstellerin davon aus, dass § 89 b GWB auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar ist und damit - wie in der gleichlautenden Vorschrift des §§ 12 Abs. 2 UWG - der Gesetzgeber eine tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit aufgestellt hat. Aus Sicht der Kammer ist allerdings kein Grund ersichtlich, die in der Rechtsprechung zur Anwendung des §§ 12 Abs. 2 UWG aufgestellten Grundsätze, wonach ein Antragsteller diese Dringlichkeitsvermutung durch sein eigenes Verhalten widerlegt hat, wenn er trotz Kenntnis der Rechtsverletzung und des Schuldners ohne Grund mehr als einen Monat mit der Einleitung eines Verfügungsverfahrens wartet, nicht auch auf die Regelung des § 89b Abs. 5 GWB anzuwenden. Soweit die Antragstellerinnen darauf verweisen, dass einer Anwendung dieser Grundsätze entgegensteht, dass es im Rahmen von § 12 Abs. 2 UWG stets um Unterlassungsansprüche gehe, während es im Rahmen des § 89b Abs. 5 GWB stets um Leistungsansprüche gehe, vermag dies nicht zu überzeugen. Mit der gesetzlichen Dringlichkeitsvermutung trägt der Gesetzgeber hier wie dort nicht der Qualität des Anspruches Rechnung, sondern der erkannten grundlegenden Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Durchsetzung dieser Ansprüche. Verzögert der Anspruchsberechtigte indes ohne nachvollziehbaren Grund die gebotene Einleitung des Verfügungsverfahrens, ist auch bei der Geltendmachung eines Leistungsanspruches nicht ersichtlich, weshalb ihm weiterhin die Dringlichkeitsvermutung zu Gute kommen soll. In diesem Zusammenhang darf nicht außer Acht bleiben, dass es hier nicht um die grundsätzliche Frage geht, ob die Antragstellerinnen den Herausgabeanspruch im Sinne des § 89b Abs. 5 GWB überhaupt gerichtlich durchsetzen können. Vielmehr geht es allein um die Frage, ob sie dies unter Inanspruchnahme der verfahrensrechtlichen Erleichterungen zur Anspruchsdurchsetzung im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung tun können oder ob sie auf den Weg des Klageverfahrens zu verweisen sind.
Bei Anwendung dieser Grundsätze haben die Antragstellerinnen die Dringlichkeitsvermutung des § 89b Abs. 5 GWB durch ihr eigenes Verhalten widerlegt. Die nicht-vertrauliche Fassung der Kommissionsentscheidung wurde unstreitig bereits im April 2017 veröffentlicht. Die Regelung des § 89b Abs. 5 GWB ist seit Juni 2017 in Kraft. Die Antragstellerinnen sahen sich bereits im Juli 2017 in der Lage, außergerichtlich Schadensersatzansprüche gegenüber den Antragsgegnerinnen geltend zu machen. Bei dieser Sachlage ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die Antragsgegnerinnen mit der Einreichung des vorliegenden Verfügungsantrages noch bis zum 20.10.2017 warten mussten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Streitwert: 60.000,-- €