Rechtsprechung / Landgericht Köln

Landgericht Köln Beschluss vom 12.04.2018 – 22 O 52/17

ECLI:DE:LGK:2018:0412.22O52.17.00

Tenor

1. Der Streitwert wird auf die Beschwerde der Beklagten hin auf 41.339,70 EUR festgesetzt.

2. Der Beschwerde der Kläger vom 26.03.2018 gegen die Streitwertfestsetzung der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.02.2018 wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird insoweit dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Der Streitwert war abzuändern, da die fehlerhafte Angabe der Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf von Klägerseite (Bl. 7 d.A.) übernommen wurde. Die Beklagtenseite hat die korrekten Zahlen nunmehr im Rahmen der Beschwerde unwidersprochen richtig gestellt (Bl. 89 d.A.).

3

Eine weitergehende Änderung des Streitwerts im Sinne der Beschwerde der Kläger ist nicht durchzuführen. Der Wert der Feststellung, dass kein Anspruch auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung besteht, richtet sich nach dem Rechtsschutzziel der Kläger, die Wirksamkeit des Widerrufs feststellen zu lassen. Dieses ist mit der Summe der Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf zu bemessen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.03.2018, 13 W 5/18).