Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 04.05.2018 – 28 O 149/18
ECLI:DE:LGK:2018:0504.28O149.18.00
Tenor
wird auf den Antrag der Antragsteller zu 1 und zu 2 vom 23.04.2018 gemäß den §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, (1 Abs. 1) GG und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung, im Wege der
einstweiligen Verfügung
nach teilweiser Antragsrücknahme angeordnet:
I. Den Antragsgegnerinnen wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist,
v e r b o t e n,
in Bezug auf die Antragstellerin zu 1) zu äußern und/oder zu verbreiten
a) „Im gesättigten Europa sind Hühner, die nach wenigen Tagen so schwer sind, dass sie nicht mehr laufen können, kein Thema, mit dem man sich Freunde macht.“
und/oder
b) „Mit strategischen Zukäufen hat er Schulden von 600 Millionen Euro aufgetürmt und damit ein globales Imperium geschaffen, das ihm erlaubt, die Preise zu diktieren.“
und/oder
c) „Auf bestimmte Marker hält der Konzern sogar Patente.“
und/oder
d) „Lange bevor die Amerikaner den Weltmarkt entdeckten, schluckte der unauffällige ältere Herr einen Konkurrenten nach dem anderen. (…) Nun gibt es nur noch den viel kleineren niederländischen Konkurrenten J.“
und/oder
e) „Zurzeit purzeln allein in Deutschland jährlich 44 Millionen männliche Küken über ein Band, an dessen Ende rotierende Messer warten, weil sich aus dem Leben der werdenden Hähne kein Profit schlagen lässt.“
und/oder
f) „Vor drei Jahren stieg er beim holländischen Großschlachter Q ein. Nach Einschätzung von Insidern strebt EW nun nach der Mehrheit am 1,6 Milliarden Euro Umsatz schweren V-Rivalen.“
jeweils wenn dies geschieht, wie in dem Artikel „Der Gott des Geflügels“, der im N magazin Ausgabe 4/2018 (Seite 60 ff.) veröffentlicht wurde und unter der URL https://heft.N-magazin.de/.html abrufbar ist.
II. Den Antragsgegnerinnen wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist,
v e r b o t e n,
in Bezug auf den Antragsteller zu 2) zu äußern und/oder zu verbreiten
a) „Das mündliche Versprechen der Brüder, nicht miteinander zu konkurrieren, ist längst vergessen.“
und/oder
b) „Der Gott des Geflügels residiert im beschaulichen Örtchen T. Die weiße Villa grenzt direkt an das Anwesen von Bruder K. Doch nicht mehr lange. Wenige Hundert Meter weiter, mitten auf dem Acker, errichtet
Erich (…) einen gigantischen Prachtbau mit Turmzimmer.“
und/oder
c) „Ehepartner zählen im Reich der Ys nicht viel. Der Gesellschaftsvertrag schreibt ein Leben in Gütertrennung vor.“
jeweils wenn dies geschieht, wie in dem Artikel „Der Gott des Geflügels“, der im N magazin Ausgabe 4/2018 (Seite 60 ff.) veröffentlicht wurde und unter der URL https://heft.N-magazin.de/ html abrufbar ist.
III. Den Antragsgegnerinnen wird es auf Antrag der Antragstellerin zu 1 bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist,
v e r b o t e n,
das nachstehende Foto des zu veröffentlichen und/oder zu vervielfältigen:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
jeweils wenn dies geschieht, wie in dem Artikel „Der Gott des Geflügels“, der im N magazin Ausgabe 4/2018 (Seite 60 ff.) veröffentlicht wurde und unter der URL https://heft.N-magazin.de/.html abrufbar ist.
IV. Die gerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen tragen die Antragstellerin zu 1, die Antragsteller zu 3, und zu 4 sowie die Antragstellerin zu 5 zu 6,25%, der Antragsteller zu 2 zu 12,5% und die Antragsgegnerinnen zu jeweils 31,25%. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1 tragen die Antragstellerin zu 1 zu 1/8 und die Antragsgegnerinnen jeweils zu 43,75%. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2 tragen der Antragsteller zu 2 zu 40% und die Antragsgegnerinnen zu jeweils 30%. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 3 und zu 4 und der Antragstellerin zu 5 tragen diese jeweils selbst.
V. Streitwert: bis zum 03.05.2018: 80.000,- EUR
danach: 50.000,- EUR