Rechtsprechung / Landgericht Köln

Landgericht Köln Beschluss vom 12.06.2018 – 11 S 482/17

ECLI:DE:LGK:2018:0612.11S482.17.00

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln (273 C 139/17) vom 20.11.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

3

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 26.02.2018 und vom 17.04.2018 Bezug genommen. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 23.05.2018 geben keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

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Berufungsstreitwert: 3.911,67 €