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Landgericht Köln Urteil vom 24.05.2022 – 30 O 364/21

33. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2022:0524.30O364.21.00

Tatbestand

Der Kläger erwarb am 15.11.2019 einen P. H. mit Erstzulassung am

20.04.2017, Fahrzeug-Ident-Nummer N01, und Kilometerstand

19.600km für 12900 €. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeuges. In dem

Fahrzeug ist der Motor der Beklagten mit der Typbezeichnung D2 verbaut. Das

Abgasverhalten des Fahrzeuges wird von der Umgebungstemperatur beeinflusst,

wobei der Kläger eine iterative Reduktion der Abgasrückführung außerhalb eines

Bereichs von 20 – 30 Grad Celsius vorträgt und die Beklagte ein Temperaturfenster

von 0 bis 40 Grad Celsius vorträgt.

Mit Schreiben vom 08.06.2021 machte der Kläger durch seine

Prozessbevollmächtigten die angeblichen Schadensersatzansprüche des Klägers

geltend, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dieses Schreiben der Beklagten

zugegangen ist.

Der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeuges betrug am 28.04.2022

128.908 km.

Der Kläger behauptet, in seinem Fahrzeug seien verschiedene unzulässige

Abschalteinrichtungen verbaut. Die Beklagte verwende eine Software, die den NEFZ-

Prüfstand anhand der immer gleichen Rahmenbedingungen und der Aktivierung des

Prüfstandmodus durch Drücken einer bestimmten Tastenkombination erkenne.

Hauptsächlich bei Erkennung des Prüfstandes laufe die Schadstoffreduktion

höchstmöglich ab. Wenn die Software erkenne, dass der NEFZ Prüfstand sehr

wahrscheinlich nicht vorliege, werde die Abgasrückführung heruntergefahren. Bei

Erkennung der Konditionierungsphase werde durch Einspritzen von deutlich mehr

AdBlue als im regulären Fahrbetrieb sichergestellt, dass die Amonik-Konzentration

im SCR Katalysator zur Beginn ungewöhnlich hoch sei, was die chemische Reaktion

des auftretenden NOx im Vergleich zu sonstigen Betriebsbedingungen deutlich

verbessere.

Zudem sei auf dem Prüfstand die Menge AdBlue im Verhältnis zum Kraftstoff höher

als im Normalbetrieb.

Darüber hinaus seien verschiedenen Hard Cycle Beating Methoden vorhanden:

Eine Reduzierung der Abgasrückführung erfolge bei rund 2.500 Umdrehungen /

Minute, ab 3.000 Umdrehungen / Minute werde das AGR komplett geschlossen. Bei

„normaler“ Beschleunigung oder gar dem vollständigen Durchdrücken des Gaspedals

werde das AGR-Ventil komplett geschlossen und es finde keine NOx-Reduktion

durch zurückgeführte Abgase statt. Bei einer Leistung von mehr als 34 kW werde die

Emissionsstrategie herabgeregelt. Für die Hersteller wie die Beklagte sei es ein

leichtes, die ersten 20-21 Minuten eine andere Emissionsstrategie laufen zu lassen,

als im Rest der Laufzeit. Bei den Fahrzeugen der Beklagten beginne die Reduktion

der Abgasreinigung bei ca. 130 km/h und werde ab 150 km/h abgeschaltet Auch bei

Abschaltung der Nebenverbraucher werde die Emissionsstrategie geändert und

Abgaswerte verbessert. Bei Fehlen eines Lenkradeinschlages komme es darüber

hinaus zu deutlich niedrigeren Emissionswerten.

Der Kläger beruft sich auf von der Beklagten bestrittenen Messungen der C., des

C. und, soweit sind die Messungen unstreitig, der

Untersuchungskommission Q.. Für die Einzelheiten wird auf Bl. 26. ff. d.

Akte und die Anlage K C2, K C 3, K C 11 Bezug genommen. Der Kläger führt die

nachträgliche Anordnung einer Nebenbestimmung zur EG-Typengenehmigung –

Q. AG an. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage K D9 Bezug

genommen. Zudem beruft sich der Kläger auf die Anordnung der nachträglichen

Nebenbestimmung bei einem K. R.. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage

K D10 Bezug genommen.

Die konkrete Funktionsweise der unzulässigen Abschalteinrichtungen sei gegenüber

dem Kraftfahrtbundesamt (im Folgenden M.) nicht angegeben worden. Die

Beklagte habe das On-Board-Diagnosegerät (im Folgenden OBD) so manipuliert,

dass es keinen Fehler bei der Abgasreinigung feststelle, obwohl objektiv der Wert der

NOx-Sonde einen deutlich zu hohen Wert ausgebe. Der Kläger behauptet, dass die

Messwerte anderer Modelle mit einem entsprechenden Motor für das hier

streitgegenständliche Fahrzeug als Vergleichsmaßstab heranzuziehen seien. Hätte

der Kläger von den vorgetragenen Manipulationen gewusst, hätte er das Fahrzeug

nicht erworben.

Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei

12.810,13 € nebst Zinsen aus 12.810,13 € hieraus in Höhe von 5 % Punkten über

dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.06.2021 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die

Übereignung und Herausgabe des PKW Typs P. P. V40, FIN:

N01. Zudem hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die

Klagepartei 828,43 € Deliktszinsen zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die

Übereignung und Herausgabe des PKW Typs P. P. V40, FIN:

N01.

Darüber hinaus hat er beantragt, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der

Annahme des in Antrag 1 genannten Fahrzeugs seit dem 22.06.2021 in Verzug

befindet.

Zusätzlich hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den

Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.212.61€

vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage bezüglich Antrag zu 1) i.H.v.

1.355,98€ für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Teilerledigungserklärung

widersprochen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 11.454,14 € nebst Zinsen aus

12.810,13 € in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit

2.06.2021 bis zum 02.05.2020 zu bezahlen und Verzugszinsen i.H.v. 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.05.2022 aus 11.454,14 €,

Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs P.

P. V40, FIN: N01.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 828,43 € Deliktszinsen zu

bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW

Typs P. P. V40, FIN: N01.

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag 1

genannten Fahrzeugs seit dem 22.06.2021 in Verzug befindet.

4. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den Kosten der

außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.212,61 € vorgerichtliche

Rechtsanwaltskosten freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, das Fahrzeug verfüge über kein AdBlue System. Das

streitgegenständliche Fahrzeug überschreite keine Grenzwerte.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Klageantrag zu 1) ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt

einen Anspruch auf Zahlung der nunmehr begehrten 11.454,14 €.

Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB bzw. §§ 826, 831 BGB scheitert am Vorliegen

einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte bzw. eines

Mitarbeiters der Beklagten.

Hinsichtlich des behaupteten Thermofensters kann dahinstehen, ob ein solches in

dem vom Kläger behaupteten Ausmaß vorliegt, denn selbst dann wäre keine

vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gegeben. Das beschriebene Thermofenster

allein würde nicht ausreichen, um das Gesamtverhalten der Beklagten als

sittenwidrig zu qualifizieren. Insbesondere wäre diese Vorgehensweise nicht mit der

Verwendung einer Prüfstandserkennungssoftware zu vergleichen, da die hier

beanstandete Steuerung des Emissionskontrollsystems nicht zwischen dem

Fahrzeugbetrieb auf dem Prüfstand und im Realbetrieb unterscheidet. Ihr Einsatz ist

daher nicht von vornherein durch Arglist geprägt, sodass es weiterer Umstände

bedarf, um da Verhalten der Beklagten als besonders verwerflich erscheinen zu

lassen. Das bloße Gewinnstreben der Beklagten genügt nicht für eine besondere

Verwerflichkeit. Erforderlich ist vielmehr, dass die mit der Entwicklung und/oder

Applikation der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems

betrauten Mitarbeiter der Beklagten in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige

Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß

billigend in Kauf nahmen (BGH, Beschl. v. 9.3.2021 – VI ZR 889/20). Dafür sind

keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Ein solches Bewusstsein von der Unzulässigkeit des Thermofensters seitens der für

die Beklagte verantwortlich handelnden Personen ergibt sich nicht daraus, dass die

Gesetzeslage unzweifelhaft und eindeutig wäre, weshalb die Beklagte dies erkannt

haben müsste. Denn eine solche unzweifelhafte und eindeutige Rechtslage ist nicht

festzustellen. Vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.12.2020

(C-693/18) war eine Auslegung von Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715/EG, wonach ein

Thermofenster eine zum Bauteilschutz zulässige Abschalteinrichtung darstellt, nicht

unvertretbar. Das ergibt sich nicht nur aus dem unpräzisen Wortlaut der Vorschrift

(„um den Motor vor Beschädigung … zu schützen“), sondern nicht zuletzt auch aus

der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite dieser

Ausnahmevorschrift und aus zahlreichen obergerichtlichen Entscheidungen (vgl.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2020 - 5 U 318/19 ; OLG Köln, Beschluss vom

04.07.2019 - 3 U 148/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19; OLG

Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 - 12 U 246/19; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2019

-13 U 274/18; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2019 - 6 U 119/18).

Die von dem Kläger vorgetragene Manipulation des OBD-Systems ist ebenfalls kein

ausreichender Anhaltspunkt für ein Unrechtsbewusstsein der Beklagten. Dieser

Vortrag ist ungeeignet, um Anhaltspunkte für eine manipulative Ausgestaltung des

Thermofensters zu begründen. Durfte die Beklagte nämlich - wie hier - das

Thermofenster zumindest vertretbar für eine zulässige Abschalteinrichtung halten,

durfte sie auch das OBD so ausgestalten, dass es den Einsatz des Thermofensters

nicht als Fehler anzeigt (BGH, Beschluss vom 15. September 2021 – VII ZR 2/21).

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte die konkreten

Funktionsweisen der von ihm als unzulässige Abschalteinrichtung bezeichneten

Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung gegenüber dem M. nicht

angegeben hat. Zwar könnte sich aus der Verschleierung der Mitbestimmung der

Abgasrückführung durch die Außentemperatur im Typgenehmigungsverfahren

Anhaltspunkte für ein Bewusstsein der für die Beklagte handelnden Personen

ergeben, eine – hier unterstellt – unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden

(BGH, Beschluss vom 19.1.2021 – VI ZR 433/19). Die bloße Nichtangabe der

genauen Funktionsweise ist aber nicht mit einer Verschleierung gleichzusetzten.

Nach dem eigenen Vortrag des Klägers auf Bl. 45 der Klageschrift (Bl. 47 d. Akte)

wurde dem M. zudem mitgeteilt, dass die Abgasbehandlung von dem Parameter

Temperatur abhängt. Allein aus dem Umstand, dass die Unterlagen dem Kläger nur

geschwärzt vorliegend oder aus der Ansicht der Beklagten, dass die

Temperaturabhängigkeit dem Industriestandard entspreche, lässt sich nicht

schließen, dass der Sachverhalt vor dem M. verschleiert wurde. Der vom Kläger

angesprochene Umstand, dass die Beklagte die Auffassung vertrat, dass es sich um

einem Industriestandard handle, spricht sogar gegen eine Verschleierung.

Anhaltspunkt, die für eine Verschleierung sprechen, trägt der Kläger nicht vor.

Soweit der Kläger vorträgt, dass bei Erkennung des Prüfstandes die

Schadstoffreduktion höchstmöglich erfolge und außerhalb des Prüfstandes

heruntergefahren werde, liegt ein nicht zu berücksichtigender Vortrag ins Blaue

hinein vor.

Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich,

wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet

und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei

entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht

erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht

muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der

Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des

geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, haben die

Gerichte in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die

benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu

befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu

unterbreiten (BGH, Beschluss vom 26.03.2019 - VI ZR 163/17, BGH; Beschluss vom

25.09.2018 - VI ZR 234/17).

Eine Partei ist grundsätzlich auch nicht daran gehindert, Tatsachen zu behaupten,

über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für

wahrscheinlich hält. Sie darf sich grundsätzlich auch auf nur vermutete Tatsachen

stützen, wenn sie - wie hier - mangels Sachkunde und Einblick in bestimmte

Prozesse keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat, wie der Bundesgerichtshof

(BGH, Urteil vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19) gerade auch in einem Fall des

sogenannten Abgasskandals festgestellt hat. Eine Behauptung ist allerdings

unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines

bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein"

aufgestellt worden ist, weswegen die Partei greifbare Umstände anführen muss, auf

die sie den Verdacht gründet, ihr Fahrzeug weise eine oder mehrere

Abschalteinrichtungen auf (BGH, Urteil vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19).

Solche greifbaren Anhaltspunkte hat der Kläger nicht vorgebracht.

Abgestellt werden kann nicht auf die vom Kläger vorgetragenen Messergebnisse. In

weiten Teilen trägt der Kläger zu anderen Fahrzeugen –, dem P. S90 4D und

dem P. XC 60 Euro 6 mit 2.400 ccm Hubraum vor, ohne auszuführen, welcher

Motortyp in diesen Fahrzeugen jeweils verbaut ist und ob und aus welchem Grund

insoweit eine Vergleichbarkeit zum streitgegenständlichen Fahrzeug gegeben ist.

Zum P. XC 60 2.0D mit 1.969 ccm Hubraum führt der Kläger aus, dass ein D4

Motor verbaut ist. Warum dieser Motor mit dem streitgegenständlichen D2 Motor

vergleichbar sein soll, ergibt sich nicht.

Bezüglich des von der Untersuchungskommission Q. untersuchten P. V

60 der Beklagten führt der Kläger zwar aus, dass dort der streitgegenständliche

Motor getestet worden sei. Ausweislich der Überschrift auf Seite 20 des

Untersuchungsberichts der Untersuchungskommission wurde dieses Fahrzeug aber

in die Fahrzeuggruppe I eingeordnet. Insoweit festgestellte Überschreitungen von

Grenzwerten sind nach den Ausführungen der Untersuchungskommission auf Seite

18 des Berichts gerade nicht zu beanstanden und demnach kein Hinweis auf eine

unzulässige Abschalteinrichtung. So heißt es wörtlich: „[.. .] Der Gruppe I wurden alle

Fahrzeuge zugeordnet, die ein unauffälliges Verhalten zeigten oder bei denen die

Hersteller gewisse Auffälligkeiten in der Höhe der NOx-Werte technisch plausibel und

akzeptabel darstellen konnten."

Abgestellt werden kann auch nicht auf die Messergebnisse des Department of

Transport. Zum einen fehlt es an einem konkreten Vortrag zu diesen

Messerergebnissen. Zwar spricht der Kläger diese Messerwerte auf Bl. 33 der Akte

an und verweist auf oben. Seine vorherigen Ausführungen enthalten aber keine

näheren Informationen über diese Messerwerte. Zum anderen ergibt sich nach dem

Klägervortrag aus den Messergebnissen, dass niedrigere Temperaturen zu einer

erheblichen Verschlechterung der Emissionswerte führen. Dies würde sich aber

bereits durch das Thermofenster erklären, welches wie bereits ausgeführt gerade

keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im vorliegenden Fall begründen kann.

Im Übrigen ist die Abweichung der Messwerte im Realbetrieb von den Messwerten

nach NEFZ als Indiz für eine Abschalteinrichtung, und noch dazu für eine

Manipulationssoft-ware, die die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllen könnte,

angesichts der unstreitigen gravierenden Unterschiede der Bedingungen, unter

denen die Messung erfolgt, ungeeignet (BGH, Hinweisbeschluss vom 15.09.2021 –

VII ZR 2/21). Die Testzyklen für die Emissionen der Fahrzeuge im Rahmen des für

die Prüfung der Einhaltung der Werte maßgeblichen NEFZ beruhen nicht auf

Bedingungen des realen Verkehrs. Dementsprechend verlangt Erwägungsgrund 15

der VO 715/2007/EG auch eine Prüfung, ob der NEFZ angepasst oder ersetzt

werden muss, „um zu gewährleisten, dass die bei der Typgenehmigungsprüfung

gemessenen Emissionen, denen im praktischen Fahrbetrieb entsprechen“.

Infolgedessen weisen Fahrzeuge tatsächlich häufig im realen Fahrbetrieb höhere

Emissionen auf als im NEFZ. Dies rührt insbesondere daher, dass auf dem Prüfstand

eine bestimmte ideale, nicht der Praxis entsprechende Situation vorgegeben wird,

etwa hinsichtlich der Umgebungstemperatur, der Kraftentfaltung (Beschleunigung

und Geschwindigkeit), Abschaltung der Klimaanlage etc. Infolgedessen führen die

erzielten Werte zwar zu einer relativen Vergleichbarkeit unter den verschiedenen

Fahrzeugmodellen, entsprechen aber nicht dem realen Ausstoß im Straßenverkehr

(OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2021 – 4 U 19/21).

Ausreichende Anhaltspunkte sind auch nicht durch die nachträgliche Anordnung

einer Nebenbestimmung gegenüber der Q. AG (Anlage K D 9) oder durch

die Anordnung einer nachträglichen Nebenbestimmung zur EG-Typengenehmigung

des K. R. 3.0 l Diesel Euro 6 (Anlage K D 10) gegeben. Es fehlt an jedem

konkreten Bezug zum streitgegenständlichenn Fahrzeug oder dem

streitgegenständlichen Motortyp.

Auch der Vortrag des Klägers zur erhöhten Einspritzung von AdBlue bei Erkennung

der Konditionierungsphase und zum erhöhten Verhältnis von AdBlue zu Kraftstoff auf

dem Prüfstand stellt einen Vortrag ins Blaue hinein dar. Anhaltspunkte für das

Vorliegen einer solchen Manipulation wurden nicht vorgetragen, insbesondere kann

auch hier nicht auf die Messwerte abgestellt werden (s.o.).

Zudem kommt hinzu, dass der Kläger dem Vortrag des Beklagten nicht

entgegengetreten ist, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug gar kein AdBlue-

System zum Einsatz kommt, sodass dieser Vortrag nach § 138 Abs. 3 ZPO als

zugestanden gilt. Vor diesem Hintergrund fehlt den allgemein gehaltenen

Ausführungen zur Manipulation im Zusammenhang mit dem AdBlue-System jeder

Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug sog.

Hard Cycle Beating Methoden zur Anwendung kommen, tragen auch diese

Ausführungen nicht den Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch

die Beklagte.

Teilweise lassen die Ausführungen bereits jeden Bezug zum streitgegenständlichen

Fahrzeug vermissen. Einzig bei der Lenkradstellung ist die Rede vom

streitgegenständlichen Fahrzeug.

Soweit der Kläger die angeblichen Anpassungen an Drehzahl,

Leistung/Beschleunigung, Zeit und das Fehlen von Nebenverbrauchern beschreibt,

geht es pauschal um „die Fahrzeuge der Beklagten“, sodass unklar bleibt, ob alle

Fahrzeuge der Beklagten oder nur bestimmte Fahrzeuge der Beklagten von den

Methoden erfasst sind.

Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, da es sich auch bei dem Vortrag zu den

Hard Cycle Beating Methoden – wenn das streitgegenständliche Fahrzeug umfasst

sein sollte – um einen Vortrag ins Blaue hinein handelt. Auch insoweit wurden vom

Kläger keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Behauptung dargelegt (s.o.).

Dem Kläger steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.

V. m. § 263 StGB zu mangels der Stoffgleichheit einer etwaigen Vermögenseinbuße

des Klägers mit den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger

Vertreter der Beklagten (§ 31 BGB) oder ein Mitarbeiter der Beklagten (§ 831 BGB)

für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 –

Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V .m. § 6 Abs. 1, § 27

Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG, denn das Interesse, nicht zur

Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im

Aufgabenbereich dieser Normen (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20; BGH,

Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19).

Mangels Hauptforderung bestand auch kein Zinsanspruch.

Aus denselben Gründen ist die als nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung

zur Feststellungsklage anzusehende einseitige Erledigungserklärung unbegründet.

Der Kläger hatte nie einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte.

Klageanträge zu 2) bis 4) sind ebenfalls unbegründet.

Mangels Hauptforderung befand sich die Beklagte auch nicht im Annahmeverzug mit

der Zug- um Zug Leistung des Klägers und es besteht weder ein Anspruch auf

Deliktszinsen noch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten.

Dem Beklagtenvertreter war kein Schriftsatznachlass bezüglich des Schriftsatzes der

Klägerseite vom 26.04.2022 zu gewähren, da dieser Schriftsatz keinen neuen

entscheidungserheblichen Vortrag enthielt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und

2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 12.810,13 EUR festgesetzt.