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Landgericht Köln Urteil vom 24.05.2022 – 30 O 364/21
33. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2022:0524.30O364.21.00
Tatbestand
Der Kläger erwarb am 15.11.2019 einen P. H. mit Erstzulassung am
20.04.2017, Fahrzeug-Ident-Nummer N01, und Kilometerstand
19.600km für 12900 €. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeuges. In dem
Fahrzeug ist der Motor der Beklagten mit der Typbezeichnung D2 verbaut. Das
Abgasverhalten des Fahrzeuges wird von der Umgebungstemperatur beeinflusst,
wobei der Kläger eine iterative Reduktion der Abgasrückführung außerhalb eines
Bereichs von 20 – 30 Grad Celsius vorträgt und die Beklagte ein Temperaturfenster
von 0 bis 40 Grad Celsius vorträgt.
Mit Schreiben vom 08.06.2021 machte der Kläger durch seine
Prozessbevollmächtigten die angeblichen Schadensersatzansprüche des Klägers
geltend, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dieses Schreiben der Beklagten
zugegangen ist.
Der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeuges betrug am 28.04.2022
128.908 km.
Der Kläger behauptet, in seinem Fahrzeug seien verschiedene unzulässige
Abschalteinrichtungen verbaut. Die Beklagte verwende eine Software, die den NEFZ-
Prüfstand anhand der immer gleichen Rahmenbedingungen und der Aktivierung des
Prüfstandmodus durch Drücken einer bestimmten Tastenkombination erkenne.
Hauptsächlich bei Erkennung des Prüfstandes laufe die Schadstoffreduktion
höchstmöglich ab. Wenn die Software erkenne, dass der NEFZ Prüfstand sehr
wahrscheinlich nicht vorliege, werde die Abgasrückführung heruntergefahren. Bei
Erkennung der Konditionierungsphase werde durch Einspritzen von deutlich mehr
AdBlue als im regulären Fahrbetrieb sichergestellt, dass die Amonik-Konzentration
im SCR Katalysator zur Beginn ungewöhnlich hoch sei, was die chemische Reaktion
des auftretenden NOx im Vergleich zu sonstigen Betriebsbedingungen deutlich
verbessere.
Zudem sei auf dem Prüfstand die Menge AdBlue im Verhältnis zum Kraftstoff höher
als im Normalbetrieb.
Darüber hinaus seien verschiedenen Hard Cycle Beating Methoden vorhanden:
Eine Reduzierung der Abgasrückführung erfolge bei rund 2.500 Umdrehungen /
Minute, ab 3.000 Umdrehungen / Minute werde das AGR komplett geschlossen. Bei
„normaler“ Beschleunigung oder gar dem vollständigen Durchdrücken des Gaspedals
werde das AGR-Ventil komplett geschlossen und es finde keine NOx-Reduktion
durch zurückgeführte Abgase statt. Bei einer Leistung von mehr als 34 kW werde die
Emissionsstrategie herabgeregelt. Für die Hersteller wie die Beklagte sei es ein
leichtes, die ersten 20-21 Minuten eine andere Emissionsstrategie laufen zu lassen,
als im Rest der Laufzeit. Bei den Fahrzeugen der Beklagten beginne die Reduktion
der Abgasreinigung bei ca. 130 km/h und werde ab 150 km/h abgeschaltet Auch bei
Abschaltung der Nebenverbraucher werde die Emissionsstrategie geändert und
Abgaswerte verbessert. Bei Fehlen eines Lenkradeinschlages komme es darüber
hinaus zu deutlich niedrigeren Emissionswerten.
Der Kläger beruft sich auf von der Beklagten bestrittenen Messungen der C., des
C. und, soweit sind die Messungen unstreitig, der
Untersuchungskommission Q.. Für die Einzelheiten wird auf Bl. 26. ff. d.
Akte und die Anlage K C2, K C 3, K C 11 Bezug genommen. Der Kläger führt die
nachträgliche Anordnung einer Nebenbestimmung zur EG-Typengenehmigung –
Q. AG an. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage K D9 Bezug
genommen. Zudem beruft sich der Kläger auf die Anordnung der nachträglichen
Nebenbestimmung bei einem K. R.. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage
K D10 Bezug genommen.
Die konkrete Funktionsweise der unzulässigen Abschalteinrichtungen sei gegenüber
dem Kraftfahrtbundesamt (im Folgenden M.) nicht angegeben worden. Die
Beklagte habe das On-Board-Diagnosegerät (im Folgenden OBD) so manipuliert,
dass es keinen Fehler bei der Abgasreinigung feststelle, obwohl objektiv der Wert der
NOx-Sonde einen deutlich zu hohen Wert ausgebe. Der Kläger behauptet, dass die
Messwerte anderer Modelle mit einem entsprechenden Motor für das hier
streitgegenständliche Fahrzeug als Vergleichsmaßstab heranzuziehen seien. Hätte
der Kläger von den vorgetragenen Manipulationen gewusst, hätte er das Fahrzeug
nicht erworben.
Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei
12.810,13 € nebst Zinsen aus 12.810,13 € hieraus in Höhe von 5 % Punkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.06.2021 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die
Übereignung und Herausgabe des PKW Typs P. P. V40, FIN:
N01. Zudem hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die
Klagepartei 828,43 € Deliktszinsen zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die
Übereignung und Herausgabe des PKW Typs P. P. V40, FIN:
N01.
Darüber hinaus hat er beantragt, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der
Annahme des in Antrag 1 genannten Fahrzeugs seit dem 22.06.2021 in Verzug
befindet.
Zusätzlich hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den
Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.212.61€
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage bezüglich Antrag zu 1) i.H.v.
1.355,98€ für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Teilerledigungserklärung
widersprochen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 11.454,14 € nebst Zinsen aus
12.810,13 € in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
2.06.2021 bis zum 02.05.2020 zu bezahlen und Verzugszinsen i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.05.2022 aus 11.454,14 €,
Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs P.
P. V40, FIN: N01.
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 828,43 € Deliktszinsen zu
bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW
Typs P. P. V40, FIN: N01.
3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag 1
genannten Fahrzeugs seit dem 22.06.2021 in Verzug befindet.
4. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den Kosten der
außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.212,61 € vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, das Fahrzeug verfüge über kein AdBlue System. Das
streitgegenständliche Fahrzeug überschreite keine Grenzwerte.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Klageantrag zu 1) ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt
einen Anspruch auf Zahlung der nunmehr begehrten 11.454,14 €.
einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte bzw. eines
Mitarbeiters der Beklagten.
Hinsichtlich des behaupteten Thermofensters kann dahinstehen, ob ein solches in
dem vom Kläger behaupteten Ausmaß vorliegt, denn selbst dann wäre keine
vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gegeben. Das beschriebene Thermofenster
allein würde nicht ausreichen, um das Gesamtverhalten der Beklagten als
sittenwidrig zu qualifizieren. Insbesondere wäre diese Vorgehensweise nicht mit der
Verwendung einer Prüfstandserkennungssoftware zu vergleichen, da die hier
beanstandete Steuerung des Emissionskontrollsystems nicht zwischen dem
Fahrzeugbetrieb auf dem Prüfstand und im Realbetrieb unterscheidet. Ihr Einsatz ist
daher nicht von vornherein durch Arglist geprägt, sodass es weiterer Umstände
bedarf, um da Verhalten der Beklagten als besonders verwerflich erscheinen zu
lassen. Das bloße Gewinnstreben der Beklagten genügt nicht für eine besondere
Verwerflichkeit. Erforderlich ist vielmehr, dass die mit der Entwicklung und/oder
Applikation der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems
betrauten Mitarbeiter der Beklagten in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige
Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß
billigend in Kauf nahmen (BGH, Beschl. v. 9.3.2021 – VI ZR 889/20). Dafür sind
keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Ein solches Bewusstsein von der Unzulässigkeit des Thermofensters seitens der für
die Beklagte verantwortlich handelnden Personen ergibt sich nicht daraus, dass die
Gesetzeslage unzweifelhaft und eindeutig wäre, weshalb die Beklagte dies erkannt
haben müsste. Denn eine solche unzweifelhafte und eindeutige Rechtslage ist nicht
festzustellen. Vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.12.2020
(C-693/18) war eine Auslegung von Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715/EG, wonach ein
Thermofenster eine zum Bauteilschutz zulässige Abschalteinrichtung darstellt, nicht
unvertretbar. Das ergibt sich nicht nur aus dem unpräzisen Wortlaut der Vorschrift
(„um den Motor vor Beschädigung … zu schützen“), sondern nicht zuletzt auch aus
der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite dieser
Ausnahmevorschrift und aus zahlreichen obergerichtlichen Entscheidungen (vgl.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2020 - 5 U 318/19 ; OLG Köln, Beschluss vom
04.07.2019 - 3 U 148/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19; OLG
Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 - 12 U 246/19; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2019
-13 U 274/18; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2019 - 6 U 119/18).
Die von dem Kläger vorgetragene Manipulation des OBD-Systems ist ebenfalls kein
ausreichender Anhaltspunkt für ein Unrechtsbewusstsein der Beklagten. Dieser
Vortrag ist ungeeignet, um Anhaltspunkte für eine manipulative Ausgestaltung des
Thermofensters zu begründen. Durfte die Beklagte nämlich - wie hier - das
Thermofenster zumindest vertretbar für eine zulässige Abschalteinrichtung halten,
durfte sie auch das OBD so ausgestalten, dass es den Einsatz des Thermofensters
nicht als Fehler anzeigt (BGH, Beschluss vom 15. September 2021 – VII ZR 2/21).
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte die konkreten
Funktionsweisen der von ihm als unzulässige Abschalteinrichtung bezeichneten
Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung gegenüber dem M. nicht
angegeben hat. Zwar könnte sich aus der Verschleierung der Mitbestimmung der
Abgasrückführung durch die Außentemperatur im Typgenehmigungsverfahren
Anhaltspunkte für ein Bewusstsein der für die Beklagte handelnden Personen
ergeben, eine – hier unterstellt – unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden
(BGH, Beschluss vom 19.1.2021 – VI ZR 433/19). Die bloße Nichtangabe der
genauen Funktionsweise ist aber nicht mit einer Verschleierung gleichzusetzten.
Nach dem eigenen Vortrag des Klägers auf Bl. 45 der Klageschrift (Bl. 47 d. Akte)
wurde dem M. zudem mitgeteilt, dass die Abgasbehandlung von dem Parameter
Temperatur abhängt. Allein aus dem Umstand, dass die Unterlagen dem Kläger nur
geschwärzt vorliegend oder aus der Ansicht der Beklagten, dass die
Temperaturabhängigkeit dem Industriestandard entspreche, lässt sich nicht
schließen, dass der Sachverhalt vor dem M. verschleiert wurde. Der vom Kläger
angesprochene Umstand, dass die Beklagte die Auffassung vertrat, dass es sich um
einem Industriestandard handle, spricht sogar gegen eine Verschleierung.
Anhaltspunkt, die für eine Verschleierung sprechen, trägt der Kläger nicht vor.
Soweit der Kläger vorträgt, dass bei Erkennung des Prüfstandes die
Schadstoffreduktion höchstmöglich erfolge und außerhalb des Prüfstandes
heruntergefahren werde, liegt ein nicht zu berücksichtigender Vortrag ins Blaue
hinein vor.
Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich,
wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet
und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei
entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht
erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht
muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der
Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des
geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, haben die
Gerichte in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die
benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu
befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu
unterbreiten (BGH, Beschluss vom 26.03.2019 - VI ZR 163/17, BGH; Beschluss vom
25.09.2018 - VI ZR 234/17).
Eine Partei ist grundsätzlich auch nicht daran gehindert, Tatsachen zu behaupten,
über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für
wahrscheinlich hält. Sie darf sich grundsätzlich auch auf nur vermutete Tatsachen
stützen, wenn sie - wie hier - mangels Sachkunde und Einblick in bestimmte
Prozesse keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat, wie der Bundesgerichtshof
(BGH, Urteil vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19) gerade auch in einem Fall des
sogenannten Abgasskandals festgestellt hat. Eine Behauptung ist allerdings
unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines
bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein"
aufgestellt worden ist, weswegen die Partei greifbare Umstände anführen muss, auf
die sie den Verdacht gründet, ihr Fahrzeug weise eine oder mehrere
Abschalteinrichtungen auf (BGH, Urteil vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19).
Solche greifbaren Anhaltspunkte hat der Kläger nicht vorgebracht.
Abgestellt werden kann nicht auf die vom Kläger vorgetragenen Messergebnisse. In
weiten Teilen trägt der Kläger zu anderen Fahrzeugen –, dem P. S90 4D und
dem P. XC 60 Euro 6 mit 2.400 ccm Hubraum vor, ohne auszuführen, welcher
Motortyp in diesen Fahrzeugen jeweils verbaut ist und ob und aus welchem Grund
insoweit eine Vergleichbarkeit zum streitgegenständlichen Fahrzeug gegeben ist.
Zum P. XC 60 2.0D mit 1.969 ccm Hubraum führt der Kläger aus, dass ein D4
Motor verbaut ist. Warum dieser Motor mit dem streitgegenständlichen D2 Motor
vergleichbar sein soll, ergibt sich nicht.
Bezüglich des von der Untersuchungskommission Q. untersuchten P. V
60 der Beklagten führt der Kläger zwar aus, dass dort der streitgegenständliche
Motor getestet worden sei. Ausweislich der Überschrift auf Seite 20 des
Untersuchungsberichts der Untersuchungskommission wurde dieses Fahrzeug aber
in die Fahrzeuggruppe I eingeordnet. Insoweit festgestellte Überschreitungen von
Grenzwerten sind nach den Ausführungen der Untersuchungskommission auf Seite
18 des Berichts gerade nicht zu beanstanden und demnach kein Hinweis auf eine
unzulässige Abschalteinrichtung. So heißt es wörtlich: „[.. .] Der Gruppe I wurden alle
Fahrzeuge zugeordnet, die ein unauffälliges Verhalten zeigten oder bei denen die
Hersteller gewisse Auffälligkeiten in der Höhe der NOx-Werte technisch plausibel und
akzeptabel darstellen konnten."
Abgestellt werden kann auch nicht auf die Messergebnisse des Department of
Transport. Zum einen fehlt es an einem konkreten Vortrag zu diesen
Messerergebnissen. Zwar spricht der Kläger diese Messerwerte auf Bl. 33 der Akte
an und verweist auf oben. Seine vorherigen Ausführungen enthalten aber keine
näheren Informationen über diese Messerwerte. Zum anderen ergibt sich nach dem
Klägervortrag aus den Messergebnissen, dass niedrigere Temperaturen zu einer
erheblichen Verschlechterung der Emissionswerte führen. Dies würde sich aber
bereits durch das Thermofenster erklären, welches wie bereits ausgeführt gerade
keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im vorliegenden Fall begründen kann.
Im Übrigen ist die Abweichung der Messwerte im Realbetrieb von den Messwerten
nach NEFZ als Indiz für eine Abschalteinrichtung, und noch dazu für eine
Manipulationssoft-ware, die die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllen könnte,
angesichts der unstreitigen gravierenden Unterschiede der Bedingungen, unter
denen die Messung erfolgt, ungeeignet (BGH, Hinweisbeschluss vom 15.09.2021 –
VII ZR 2/21). Die Testzyklen für die Emissionen der Fahrzeuge im Rahmen des für
die Prüfung der Einhaltung der Werte maßgeblichen NEFZ beruhen nicht auf
Bedingungen des realen Verkehrs. Dementsprechend verlangt Erwägungsgrund 15
der VO 715/2007/EG auch eine Prüfung, ob der NEFZ angepasst oder ersetzt
werden muss, „um zu gewährleisten, dass die bei der Typgenehmigungsprüfung
gemessenen Emissionen, denen im praktischen Fahrbetrieb entsprechen“.
Infolgedessen weisen Fahrzeuge tatsächlich häufig im realen Fahrbetrieb höhere
Emissionen auf als im NEFZ. Dies rührt insbesondere daher, dass auf dem Prüfstand
eine bestimmte ideale, nicht der Praxis entsprechende Situation vorgegeben wird,
etwa hinsichtlich der Umgebungstemperatur, der Kraftentfaltung (Beschleunigung
und Geschwindigkeit), Abschaltung der Klimaanlage etc. Infolgedessen führen die
erzielten Werte zwar zu einer relativen Vergleichbarkeit unter den verschiedenen
Fahrzeugmodellen, entsprechen aber nicht dem realen Ausstoß im Straßenverkehr
(OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2021 – 4 U 19/21).
Ausreichende Anhaltspunkte sind auch nicht durch die nachträgliche Anordnung
einer Nebenbestimmung gegenüber der Q. AG (Anlage K D 9) oder durch
die Anordnung einer nachträglichen Nebenbestimmung zur EG-Typengenehmigung
des K. R. 3.0 l Diesel Euro 6 (Anlage K D 10) gegeben. Es fehlt an jedem
konkreten Bezug zum streitgegenständlichenn Fahrzeug oder dem
streitgegenständlichen Motortyp.
Auch der Vortrag des Klägers zur erhöhten Einspritzung von AdBlue bei Erkennung
der Konditionierungsphase und zum erhöhten Verhältnis von AdBlue zu Kraftstoff auf
dem Prüfstand stellt einen Vortrag ins Blaue hinein dar. Anhaltspunkte für das
Vorliegen einer solchen Manipulation wurden nicht vorgetragen, insbesondere kann
auch hier nicht auf die Messwerte abgestellt werden (s.o.).
Zudem kommt hinzu, dass der Kläger dem Vortrag des Beklagten nicht
entgegengetreten ist, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug gar kein AdBlue-
System zum Einsatz kommt, sodass dieser Vortrag nach § 138 Abs. 3 ZPO als
zugestanden gilt. Vor diesem Hintergrund fehlt den allgemein gehaltenen
Ausführungen zur Manipulation im Zusammenhang mit dem AdBlue-System jeder
Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug.
Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug sog.
Hard Cycle Beating Methoden zur Anwendung kommen, tragen auch diese
Ausführungen nicht den Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch
die Beklagte.
Teilweise lassen die Ausführungen bereits jeden Bezug zum streitgegenständlichen
Fahrzeug vermissen. Einzig bei der Lenkradstellung ist die Rede vom
streitgegenständlichen Fahrzeug.
Soweit der Kläger die angeblichen Anpassungen an Drehzahl,
Leistung/Beschleunigung, Zeit und das Fehlen von Nebenverbrauchern beschreibt,
geht es pauschal um „die Fahrzeuge der Beklagten“, sodass unklar bleibt, ob alle
Fahrzeuge der Beklagten oder nur bestimmte Fahrzeuge der Beklagten von den
Methoden erfasst sind.
Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, da es sich auch bei dem Vortrag zu den
Hard Cycle Beating Methoden – wenn das streitgegenständliche Fahrzeug umfasst
sein sollte – um einen Vortrag ins Blaue hinein handelt. Auch insoweit wurden vom
Kläger keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Behauptung dargelegt (s.o.).
Dem Kläger steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.
V. m. § 263 StGB zu mangels der Stoffgleichheit einer etwaigen Vermögenseinbuße
des Klägers mit den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger
für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 –
Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V .m. § 6 Abs. 1, § 27
Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG, denn das Interesse, nicht zur
Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im
Aufgabenbereich dieser Normen (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20; BGH,
Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19).
Mangels Hauptforderung bestand auch kein Zinsanspruch.
Aus denselben Gründen ist die als nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung
zur Feststellungsklage anzusehende einseitige Erledigungserklärung unbegründet.
Der Kläger hatte nie einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte.
Klageanträge zu 2) bis 4) sind ebenfalls unbegründet.
Mangels Hauptforderung befand sich die Beklagte auch nicht im Annahmeverzug mit
der Zug- um Zug Leistung des Klägers und es besteht weder ein Anspruch auf
Deliktszinsen noch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten.
Dem Beklagtenvertreter war kein Schriftsatznachlass bezüglich des Schriftsatzes der
Klägerseite vom 26.04.2022 zu gewähren, da dieser Schriftsatz keinen neuen
entscheidungserheblichen Vortrag enthielt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und
2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 12.810,13 EUR festgesetzt.