Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Urteil vom 21.07.2022 – 2 O 415/20
14. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2022:0721.2O415.20.00
Tatbestand
Der Kläger und die Beklagte lebten von 0000 bis Mai 0000 in einer Beziehung.
In einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Köln (Az. 12 O 146/21) verfolgt der Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Die Beklagte betreibt ein Einzelunternehmen unter der Firma „U. C.“.
Am 01.01.0000 unterzeichnete der Kläger einen Vertrag zwischen den Parteien, der mit „Freier Mitarbeiter-Vertrag“ betitelt ist. Darin beauftragte die Beklagte den Kläger mit dort näher bezeichneten Tätigkeiten. Als Tätigkeiten werden u.a. genannt: Abstimmung der steuerlich relevanten Daten mit dem Steuerberater, Jahresabrechnungen mit den Mietern sowie Prüfungen der Mieteingänge und Anfertigung von jährlichen Abrechnungen der einzelnen Objekte. Hinsichtlich der weiteren vereinbarten Leistungen des Klägers wird auf den Vertrag in Anlage K1, Bl. 11 ff. d. A. Bezug genommen. Als Vergütung wurde ein Stundenlohn in Höhe von 90,00 € pro Stunde oder eine pauschale Abrechnung vereinbart, wobei eine Regelung fehlt, wie hoch die Pauschale sein soll. Zudem heißt es dort, dass für Finanzierungen 2 % des Kredits berechnet werden.
Der Kläger stellte der Beklagten Leistungen in Rechnung. In den Jahren 2016 und 2017 wurden die Rechnungen des Klägers von der Beklagten beglichen.
Für das Jahr 2018 rechnete der Kläger seine Leistungen mit Rechnung vom 27.12.2018 in Höhe von 28.560 € ab. In der Rechnung lautet es „vereinbarungsgemäß berechne ich Ihnen für das Jahr, für betriebswirtschaftliche Beratungen und Präsenz in Ihrem Unternehmen, die monatliche Pauschale in Höhe von 2.000,-- €.“ Es werden 24.000 € zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung gestellt (Anlage K2, Bl. 14 d. A.).
Für das Jahr 2019 rechnete der Kläger seine Leistungen mit insgesamt 28.500 € ab. Hierfür stellte er eine Rechnung für die Monate Januar bis Mai 2019 - also bis zur Trennung der Parteien - vom 12.05.2019 in Höhe von 11.900 €. Auch hier wird eine monatliche Pauschale in Höhe von 2.000 € für betriebswirtschaftliche Beratungen und Präsenz in dem Unternehmen der Beklagten in Rechnung gestellt. Zudem erstellte er eine Rechnung für die Monate Juni bis Dezember 2019 mit Datum vom 12.12.2019 in Höhe von 16.600 €, in der ebenfalls eine monatliche Pauschale in Höhe von 2.000 € für betriebswirtschaftliche Beratungen und Präsenz in dem Unternehmen der Beklagten in Rechnung gestellt werden. Die Beklagte zahlte auf die Rechnungen für das Jahr 2019 nicht.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.05.2020 wurde die Klägerin zur Zahlung von 35.240 € binnen 14 Tagen aufgefordert.
Mit Rechnung vom 28.12.2020 stellte der Kläger seine betriebswirtschaftlichen Beratungen und Präsenz im Unternehmen der Beklagten für das Jahr 2020 in Rechnung. Die Rechnungssumme beträgt 27.840 €. Auch hier wurde eine monatliche Pauschale iHv 2.000 € abgerechnet. Diese Rechnung wurde nicht beglichen.
Der Kläger behauptet, dass er als Wirtschafts- und Unternehmensberater betriebswirtschaftliche Beratungen zugunsten der Beklagten erbracht habe.
Der Kläger behauptet, auf die Rechnung vom 27.12.2018 habe die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 21.820 € gezahlt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 35.240 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 09.06.2020 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.840 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.590,91 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass sich der Kläger an ihr habe bereichern wollen.
Die Beklagte behauptet, dass sie nicht erinnern könne, ob sie den Vertrag über die freie Mitarbeit des Klägers unterzeichnet habe. Sie könne es aber auch nicht ausschließen, weil der Kläger ihr während der Dauer der Beziehung sämtliche Dokumente zur Unterschrift vorgelegt habe.
Die Beklagte bestreitet die Vereinbarung der in den Rechnungen vom 27.12.2018, 12.05.2019, 12.12.2019 aufgeführten monatlichen Pauschale iHv 2.000 €.
Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger „betriebswirtschaftliche Beratungen“ - wie er sie in Rechnung gestellt hat - durchgeführt habe. Die Beklagte bestreitet hierbei insbesondere, dass eine Abstimmung der steuerlich relevanten Daten mit dem Steuerberater, Herrn Steuerberater M. T., erfolgt sei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Vergütungsansprüche aus dem streitgegenständlichen „Freier Mitarbeiter-Vertrag“ nicht zu. Denn es gelingt dem Kläger nicht, ausreichend darzulegen, welche Tätigkeiten er - jeweils gesondert für jeden abgerechneten Monat - erbracht hat.
Nach Anhörung der Parteien im Termin vom 19.05.2022 hält die Kammer es nun für unstreitig, dass die Parteien eine monatliche Pauschale in Höhe von 2.000 € vereinbart haben, und zwar unabhängig davon, dass der „Freie Mitarbeiter-Vertrag“ von der Beklagten nicht unterzeichnet worden ist. Denn jedenfalls haben die Parteien sich konkludent auf diese Abrechnungsweise geeinigt, indem der Kläger für die Jahre 2016 und 2017 Pauschalrechnungen stellte, welche die Beklagte auch beglich. Dass es sich um Pauschalrechnungen handelte, ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als unstreitig anzusehen. Denn auf dahin gehende Frage der Kammer hat die Beklagte zunächst ausweichend geantwortet, in dem sie die Gegenfrage stellte, was Pauschale heiße. Sodann hat sie erklärt, sie wisse „den Wortlaut“ jetzt nicht.
Allerdings bedarf es auch unter Zugrundelegung einer vereinbarten monatlichen Pauschalvergütung eine Vortrags dazu, welche oder jedenfalls dass in den abgerechneten Monaten die vereinbarten Tätigkeiten durch den Kläger erbracht worden sind. Denn in Abschnitt III Ziffer 1 des Vertrags heißt es „Der Auftragnehmer erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von […] oder eine pauschale Abrechnung“. Aus dem Wortlaut wird bereits ersichtlich, dass die Vergütung stets eine erbrachte Tätigkeit des Klägers erfordert. Zwar mag die Vereinbarung einer Pauschalvergütung den Kläger davon befreien, jede einzelne Tätigkeit mit Zeitangaben abzurechnen. Dennoch wird der Kläger nicht davon befreit, für die abgerechneten Monate darzulegen, dass er für die Beklagte tätig geworden ist. Andernfalls würde das bedeuten, dass der Kläger auch für Monate bezahlt wird, in denen er nicht tätig war. Eine solche Vereinbarung lässt sich dem Vertrag nicht entnehmen. Dass die Parteien hierzu eine entsprechende anderweitige Vereinbarung getroffen hätten, trägt der Kläger - auch in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 20.06.2022 - nicht ausreichend vor.
Trotz eines Hinweises der Kammer im Termin vom 19.05.2022 gelingt es dem Kläger auch in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 20.06.2022 nicht, für die Kammer nachvollziehbar darzulegen, dass er in allen abgerechneten Monaten für die Beklagte tatsächlich tätig war. Die Ausführungen des Klägers lassen teilweise nicht einmal erkennen, ob sie sich auf die streitgegenständlichen Leistungszeiträume 2018, 2019 und 2020 beziehen, teilweise beziehen sie sich auf nicht streitgegenständliche Zeiträume. Eine Zuordnung zu den abgerechneten Monaten fehlt vollständig. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass sich aus den Anlagen für manche streitgegenständliche Monate eine Tätigkeit des Klägers herleiten lässt. Unter Berücksichtigung des ausdrücklichen Hinweises der Kammer gilt jedoch in besonderem Maße, dass die Aufbereitung und Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die Aufgabe des Klägers ist. Es genügt deshalb nicht, Anlagenkonvolute oder sonstige Unterlagen vorzulegen, aus denen sich das Gericht die maßgeblichen Tatsachen zusammensuchen könnte (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2013 - IX ZR 299/12, BeckRS 2014, 765).
Dies gilt ebenso für den Klägervortrag zu einer Vergütung des Klägers in Höhe von 2 % für vermittelte Darlehen. Der Verweis auf die Anlagen K7 bis K11 - ohne konkreten Vortrag - reicht nicht aus, um eine Tätigkeit des Klägers darzulegen, welche eine Vergütung in Höhe von 25.234,54 € rechtfertigen könnte. Denn die Ausführungen im Schriftsatz lassen nicht erkennen, um welche Darlehen es sich handelt und wann deren Vermittlung erfolgt sein soll. Der pauschale Vortrag dahingehend, dass diese Darlehen allesamt von dem Kläger vermittelt und betreut worden seien und er die weiteren Zahlungsvorgänge hierzu kontrolliert habe, genügt nicht. Darüber hinaus kann die Klage nicht darauf gestützt werden, weil mit den streitgegenständlichen Rechnungen ausdrücklich die vereinbarte Pauschale und nicht die Vermittlung von Darlehen geltend gemacht werden. Dass die Vermittlung von Darlehen gesondert abzurechnen wäre, folgt bereits aus dem Wortlaut der vertraglichen Vergütungsregelung.
Mangels Bestehens einer Hauptforderung steht dem Kläger weder ein Anspruch auf Erstattung der beantragten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten noch auf die beantragten Zinsen zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 63.080 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
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