Rechtsprechung / Landgericht Köln

Landgericht Köln Beschluss vom 09.02.2023 – 17 O 94/21

ECLI:DE:LGK:2023:0209.17O94.21.00

Tenor

wird der sofortigen Beschwerde der Klägerin vom 30.01.2023 gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.01.2023 nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

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Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.

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Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 30.01.2023 wurde der Einwand der Erfüllung von der Schuldnerin im Klageverfahren noch nicht vorgetragen. Erstmalig mit Schriftsatz vom 29.12.2022, mithin erst im Verfahren nach § 888 ZPO, teilte sie mit, dass bei den hier gegenständlichen Buchungen auf eine Hinzurechnung von Steuern und Gebühren zu dem Flugpreis verzichtet worden war. Ein Widerspruch zur Klagestattgabe liegt demnach nicht vor. Die Schuldnerin kam ihrer Auskunftspflicht aus dem Tenor des Teilurteils vom 23.02.2022 unter Nennung der in Art. 23 VO 1008/2008/EG aufgeführten Steuern, Gebühren und sonstigen Zuschläge erst nach entsprechender Verurteilung nach.

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Da diese Auskunft keine erkennbaren Lücken aufweist und letztlich dem seinerzeitigen Klageantrag entspricht, muss von Erfüllung ausgegangen werden, zumal die Gläubigerin im Rahmen der ihr gesetzten Stellungnahmefrist keine Zweifel an der Vollständigkeit der Auskunft äußerte bzw. diese sonst angriff.

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Weitergehende Informationen wie bspw. das tatsächlich Ersparte war die Schuldnerin nicht verpflichtet zu benennen. Insoweit wäre sie in unzumutbarer Weise zur Offenlegung ihrer Kalkulation verpflichtet, was auch nicht dem Tenor des hier gegenständlichen Teilurteils entspräche.