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Landgericht Köln Urteil vom 17.04.2023 – 103 KLs 7/23
ECLI:DE:LGK:2023:0417.103KLS7.23.00
Tenor
Der Angeklagte ist aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln vom 16.03.2022 des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zehn Fällen, davon in einem Fall im Versuch, schuldig.
Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Revision.
Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1 und 5 StGB, 22, 23, 25 Abs. 2, 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 49 Abs. 1, 53 StGB
Gründe
(Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 16.03.2022 (115 KLs 5/22) ist der Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zehn Fällen, davon in einem Fall im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt worden. Weiter ist die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt mit einem Vorwegvollzug der erkannten Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 9 (neun) Monaten und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 156.318,75 € angeordnet worden.
Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 07.12.2022 (2 StR 361/122) das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.03.2022 im gesamten Strafausspruch sowie hinsichtlich der Anordnung des Vorwegvollzugs aufgehoben. Im Umfang dieser Aufhebung hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Zudem hat er das Urteil hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte in Höhe von 125.055 Euro gesamtschuldnerisch haftet.
Der Bundesgerichtshof hat zur Begründung ausgeführt, dass das Landgericht die Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht geprüft hat, obwohl nach den Urteilsgründen dazu Anlass bestand.
Das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.03.2022 (115 KLs 5/22) ist hinsichtlich des Schuldspruches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, - insoweit ergänzt - der Einziehungsentscheidung und der getroffenen Feststellungen rechtskräftig geworden. Es war in der neuen Verhandlung über den Strafausspruch und die mögliche Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe vor der Maßregel zu befinden.
II.
In dem Urteil des Landgerichts Köln vom 16.03.2022 (115 KLs 5/22) sind rechtskräftig folgende Feststellungen zur Person getroffen worden:
„1. Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in T. geboren. Seine Eltern trennten sich kurze Zeit nach seiner Geburt und er wuchs zunächst bei seiner Mutter auf. Im Alter von vier Jahren stellte seine Mutter ihn vor die Wahl, bei welchem Elternteil er leben wolle; der Angeklagten entschied sich für seinen Vater. Zu seiner Mutter hatte der Angeklagte seitdem keinen Kontakt mehr. Der Vater des Angeklagten war lange Zeit heroinabhängig und litt unter entsprechenden Entzugserscheinungen, was der Angeklagte seit seinen Kindertagen miterlebte. Schließlich gab der Vater den Angeklagten zu seinen eigenen Eltern, die den Angeklagten herzlich aufnahmen und behandelten. Der Angeklagte hatte sich auch zuvor bereits gerne bei seinen Großeltern väterlicherseits aufgehalten. Der Großvater des Angeklagten war alkoholabhängig; er konsumierte täglich ab Mittag ein bis zwei Fläschchen Schnaps. Auch war er Dialysepatient und erkrankte an Kehlkopfkrebs; schließlich verstarb er um die Jahre 0000/0000 an Nierenversagen. Die Großmutter litt daraufhin an Depressionen und einer Beruhigungsmittelabhängigkeit, weshalb der Angeklagte in den Haushalt seines Vaters zurückkehrte, der mittlerweile mit seiner neuen Ehefrau und mehreren Halbgeschwistern des Angeklagten zusammenlebte. Da der Angeklagte nicht mit seiner Stiefmutter zurechtkam, zog er kurz darauf zu einer Tante. Im Jahr 0000 wurde der Vater des Angeklagten inhaftiert. Der Angeklagte hat zu seinem Vater seitdem keinen Kontakt mehr. Im Jahr 2012 lernte der Angeklagte seine Lebensgefährtin W. B. kennen, die er nach Sinti-Art heiratete. Mit ihr hat er eine gemeinsame neunjährige Tochter, J.. Nach seiner Haftentlassung im Mai 2014 zog der Angeklagte mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter nach Z1-Y..
Der Angeklagte besuchte den Kindergarten und die Grundschule in F. und C.. Nach dem Tod des Großvaters entwickelte der Angeklagte schulische Probleme und wurde verhaltensauffällig, sodass er die Hauptschule nach der achten Klasse verließ, ohne einen Abschluss oder ein Abgangszeugnis zu erhalten. Auch stand er unter Aufsicht des Jugendamts. Da ihn seine Großmutter bei einem Schulwechsel anlässlich eines Umzugs von F. nach C. in der zweiten statt in der dritten Klasse angemeldet hatte, war der Angeklagte nach der achten Klasse bereits sechzehn Jahre alt. Eine Ausbildung begann der Angeklagte zunächst nicht. Er bezog Sozialleistungen und nahm Gelegenheitsjobs an. Während eines Aufenthalts in der JVA Siegburg begann er eine Ausbildung zum Maler und Lackierer, die er jedoch abbrechen musste, weil er die Dämpfe nicht vertrug. Fortan arbeitete er in der JVA Siegburg als Hausarbeiter. Nach seiner Entlassung aus der Haft im Mai 0000 half er unter anderem in dem Schrotthandel seines Schwiegervaters aus. Während des Maßregelvollzugs in den Jahren 0000 bis 0000 holte der Angeklagte den Hauptschulabschluss nach.
Schwere Erkrankungen oder Unfälle hat der Angeklagte nicht erlitten. Er begann im Alter von dreizehn Jahren, Cannabis zu konsumieren. Sein Konsum steigerte sich im Verlauf kontinuierlich. Bereits in der siebten Klasse konsumierte er täglich zwei bis drei Gramm Cannabis, die er über den Tag verteilt als Joints und gelegentlich aus einer Wasserpfeife rauchte. Nach einer Festnahme im April 0000 wurde der Angeklagte in die Psychiatrie gebracht und untersucht, da sein Antreffverhalten auffällig war. Er wurde bereits nach wenigen Stunden wieder entlassen. In der Haft hörte er zunächst mit dem Konsum auf, begann jedoch nach seiner Entlassung im Mai 0000 wieder mit einem täglichen Cannabis-Konsum von nunmehr fünf bis sechs Gramm. Amphetamine und Ecstasy probierte der Angeklagte auf Feiern aus, fand jedoch keinen Gefallen daran. Kokain konsumierte der Angeklagte im Alter von 16 bis 17 Jahren zunächst auf Feiern. Seit er vermehrt Zeit am „I.“, einer Hochhaussiedlung im Z1 Stadtteil K., verbrachte, steigerte sich sein Kokainkonsum, zunächst auf wöchentlich anderthalb bis zwei Gramm, später auf zwei bis drei Gramm am Tag. Er begann bereits morgens um 8:00 Uhr, Kokain zu konsumieren und hörte erst gegen 23:00 Uhr damit auf. Cannabis konsumierte er zusätzlich, um zur Ruhe zu kommen und schlafen zu können. Seine Abhängigkeit von Kokain hielt er gegenüber seiner Lebensgefährtin geheim. Selten - insgesamt lediglich vier bis fünf Mal - konsumierte der Angeklagte auch Heroin.
Ab September 0000 war der Angeklagte zwecks Maßregelvollzugs in der Entziehungsanstalt „V. Q. Therapiezentrum“ untergebracht. Die Behandlung verlief geradlinig und erfolgreich; zu Rückfällen kam es nicht. Anamnestisch wurde bei dem Angeklagten eine Störung der intellektuellen Leistungsfähigkeit ausgeschlossen und es wurden Unsicherheiten des Angeklagten, Bindungen herzustellen, festgestellt. Letztere standen mit Verlusterfahrungen des Angeklagten in der Vergangenheit im Zusammenhang; sie wurden im Rahmen der Therapie aufgearbeitet. Auch nahm der Angeklagte Kontakt zu seiner Mutter auf und söhnte sich mit ihr aus. Die zunächst aufgeworfene Hypothese, dass der Angeklagte eine narzisstische und dissoziale Persönlichkeitsstörung aufweise, wurde auf Grundlage des Eindrucks, den die Behandler vom Angeklagten insbesondere angesichts seines unterstützenden Verhaltens in Patientengruppen gewannen, verworfen; allerdings ist beim Angeklagten eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung deutlich erkennbar. Auch nach kritischer Auseinandersetzung mit einem möglichen manipulativen Verhalten des Angeklagten bescheinigten ihm seine Behandler und die beteiligten Gutachter eine günstige Legal-, Sozial- und Behandlungsprognose, sodass die Bedingungen des Maßregelvollzugs gelockert werden konnten. Die stationäre Behandlung endete im Sommer 0000, danach wurde der Angeklagte im Rahmen einer Langzeitbeurlaubung erprobt. Zunächst verbrachte er einige Monate in einer Wohngruppe mit anderen Patienten in Z. und absolvierte ein Praktikum in einer Werkstatt, im November 2019 zog er abermals zu seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter in die gemeinsame Wohnung in Z1. Er erhielt eine Festanstellung in einer Kfz-Werkstatt und besuchte regelmäßig Treffen von Selbsthilfegruppen für Drogenabhängige, bis diese infolge der COVID-19-Pandemie nicht mehr stattfanden. Auch musste der Angeklagte aufgrund der Pandemiefolgen in Kurzarbeit wechseln und verlor schließlich Ende 2020 seine Arbeitsstelle. Ab etwa März/April 2021 konsumierte der Angeklagte wieder regelmäßig Kokain, zunächst fünf bis sechsmal durch die Nase, danach mittels Rauchens. Letzteres tat er unter anderem auch am Tag seiner Festnahme, an dem er bei einem Dealer 2,5 g Kokain erwarb und dieses auf der Fahrt zu den Tatorten auf jedem zweiten Rastplatz rauchte. Ferner konsumierte er ab etwa März/April 2021 erneut regelmäßig Cannabis. Bis zu seiner Festnahme in dieser Sache steigerte sich der zunächst regelmäßige, dann nahezu tägliche und zum Schluss tägliche Kokain- und Cannabiskonsum auf Konsummengen von 1 bis 2 Gramm Marihuana und bis zu 3 Gramm Kokain. Seinen Anteil an der Tatbeute aus den verfahrensgegenständlichen Straftaten nutzte der Angeklagte unter anderem, um diesen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren.
2. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
a) Am 23.09.2004, rechtskräftig seit dem 01.10.2004, verhängte das Amtsgericht Kerpen (Az. 46 Ls 23/03) gegen ihn wegen Unterschlagung, Diebstahls, Anstiftung zur Strafvereitelung, Raubes in zwei minder schweren Fällen, räuberischer Erpressung in drei minder schweren Fällen und Wohnungseinbruchsdiebstahls, begangen bis zum 00.00.0000, eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Einbezogen wurde eine nicht zentralregisterpflichtige Entscheidung. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt.
b) Am 30.03.2006, rechtskräftig seit demselben Tag, verhängte das Amtsgericht Kerpen (Az. 46 Ls 98/05) gegen ihn wegen Anstiftung zum versuchten Betrug in Tateinheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung, versuchten Diebstahls und Nötigung, begangen bis April 0000, eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Einbezogen wurde die unter a) genannte Entscheidung. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. In der Sache hatte das Amtsgericht u. a. festgestellt, dass die Tante des Angeklagten einen Handyvertrag auf den Namen eines Dritten abzuschließen versucht hatte, wozu sie eine gefälschte Vollmacht und den abhanden gekommenen Personalausweis des Dritten vorgelegt hatte. Die Unterlagen hatte sie zuvor vom Angeklagten mit der Bitte erhalten, den Handyvertrag abzuschließen.
c) Am 08.06.2006, rechtskräftig seit dem 17.06.2006, verhängte das Amtsgericht Kerpen (Az. 46 Ls 40/06) gegen ihn wegen gewerbsmäßigen Betrugs in zwölf Fällen, davon einmal im Versuch, sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in vier Fällen, begangen bis zum 14.10.2005, eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren. Einbezogen wurden die unter a) und b) genannten Entscheidungen. In der Sache hatte das Amtsgericht u. a. festgestellt, dass der Angeklagte mehrere Einkäufe getätigt hatte, um unter Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit die jeweiligen Kaufbeträge im Lastschriftverfahren mit der EC-Karte anzuweisen, obwohl das dazugehörige Konto keine Deckung aufwies. Weiter hatte das Amtsgericht in der Sache festgestellt, dass der Angeklagte zwischen dem 19.12.2005 und dem 19.02.2006 von einem Dealer in Z1 insgesamt vier Mal kleine Mengen (zwischen 1,74 g und 3,5 g) Kokain erworben hatte.
d) Am 20.09.2007, rechtskräftig seit dem 28.09.2007, verhängte das Amtsgericht Kerpen (Az. 46 Ls 48/07) gegen ihn wegen versuchten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, begangen bis zum 23.01.2007, eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Einbezogen wurden die unter a), b) und c) genannten Entscheidungen. In der Sache hatte das Amtsgericht u. a. festgestellt, dass der Angeklagte am 27.09.2006 gemeinsam mit einem Cousin in einem Taxi nach G./P. gefahren war, wo er von einem Unbekannten 72,9 g Marihuana (Wirkstoffgehalt: mindestens 6,2 g THC) erworben hatte; im Anschluss waren alle drei mit diesen Betäubungsmitteln wieder zurück in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gefahren. Weiter hatte das Amtsgericht in der Sache festgestellt, dass der Angeklagte am 23.01.2007 auf einem Parkplatz in Z1 einen Dealer gefragt hatte, was 25 g Marihuana bei diesem kosten würden. Nachdem der Dealer den Preis mit 125 EUR angegeben und die gewünschte Betäubungsmittelmenge herbeigeholt hatte, hatte er dem Angeklagten zunächst mehrere mit Marihuana gefüllte Tütchen zur Auswahl übergeben. Noch bevor der Angeklagte seine Wahl getroffen hatte und bevor er den vereinbarten Kaufpreis an den Dealer übergeben hatte, war der Zugriff durch die den Vorgang beobachtenden Polizeibeamten erfolgt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 24.03.2009 wurde die Vollstreckung gemäß § 35 BtMG für längstens zwei Jahre zurückgestellt. Diese Zurückstellung wurde am 21.07.2009 widerrufen, da sich der Angeklagte zur Durchführung einer Therapie doch nicht bereit fand. Die Vollstreckung war am 28.05.2014 erledigt.
e) Am 09.08.2013, rechtskräftig seit dem 05.12.2013, verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (Az. 583 Ds 139/13) wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, begangen bis zum 31.03.2010, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 EUR.
f) Am 17.10.2013, rechtskräftig seit demselben Tag, verhängte das Landgericht Wuppertal (Az. 21 KLs 39/09) gegen ihn wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, begangen bis zum 00.00.0000, eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Einbezogen wurden die unter a), b), c) und d) genannten Entscheidungen. Mit Beschluss vom 22.05.2014, rechtskräftig seit dem 05.06.2014, setzte das Landgericht Bonn die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus. Mit Beschluss vom 06.03.2015, rechtskräftig seit dem 19.05.2015, widerrief das Landgericht Bonn die Aussetzung zur Bewährung. Der Angeklagte wurde mit Schreiben vom 19.08.2015 zum Strafantritt geladen. Am 17.09.2015 wurde ein Haftbefehl erlassen und am 09.10.2015 erfolgte die Festnahme. Die Strafvollstreckung war am 07.09.2016 erledigt.
g) Am 08.06.2017, rechtskräftig seit dem 16.06.2017, verurteilte ihn das Landgericht Köln (Az. 110 KLs 26/16) wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 26 Fällen, davon in 22 Fällen in nicht geringer Menge, wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie wegen unerlaubten Veräußerns von Betäubungsmitteln in drei Fällen, begangen bis zum 21.11.2015, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. In der Sache hatte das Landgericht u. a. festgestellt, dass der Angeklagte im Jahr 2015 für den Betrieb einer Verkaufswohnung im Rahmen eines organisierten Betäubungsmittelhandels am „I.“ verantwortlich gewesen war. Er hatte den Verkauf kontrolliert, die Verkäufer überwacht, war ihr Ansprechpartner bei Problemen gewesen, hatte mit ihnen abgerechnet und die Verkäufer in Schichten eingeteilt. Er hatte zudem den Nachschub aus den Bunkern organisiert, in denen größere Mengen an Heroin und Kokain gelagert worden waren, und war dafür zuständig gewesen, dass der Gewinn aus der Verkaufswohnung abzüglich des Gewinnanteils der Verkäufer zu dem Mitangeklagten L. S. gebracht wurde. Entlohnt worden war der Angeklagte dergestalt, dass er an dem Gewinnanteil des Mitangeklagten L. S. partizipiert hatte, wobei der Großteil des Gewinns bei dem Mitangeklagten L. S. verblieben war. Gelegentlich war der Angeklagte auch für die Entgegennahme von Lieferungen größerer Betäubungsmittelmengen und deren Transport an den „I.“ verantwortlich gewesen. In der vorbezeichneten Weise hatte der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts insbesondere an insgesamt 26 Fällen des Handeltreibens mit Heroin bzw. Kokain mitgewirkt, wobei je Fall Kokain in Mengen von 4 bis 38,5 Gramm bzw. Heroin in Mengen von 0,5 bis 6,5 Gramm umgesetzt worden waren. Dabei hatten die Beteiligten Verkaufserlöse von 375,00 EUR bis 3.400,00 EUR je Fall erzielt. Mit Beschluss vom 20.10.2020 (Az. 75 StVK 608/20 u. a.), rechtskräftig seit dem 05.11.2020, setzte das Landgericht Duisburg die Vollstreckung der Maßregel sowie des Strafrests zur Bewährung aus und setzte die Bewährungszeit auf vier Jahre fest. Der Angeklagte wurde am 07.11.2020 aus dem Maßregelvollzug entlassen.“
In dem Urteil des Landgerichts Köln vom 16.03.2022 (115 KLs 5/22) sind rechtskräftig folgende Feststellungen zur Sache getroffen worden:
„Der Angeklagte fasste spätestens im März 2021 mit der gesondert verfolgten O. D. sowie weiteren unbekannten Tätern den gemeinsamen Tatplan, eine unbestimmte Anzahl an Betrugsstraftaten zum Nachteil älterer Menschen nach dem Modus Operandi „Schockanruf“ zu begehen. Hierbei wurden die älteren Menschen jeweils von den unbekannten Mittätern telefonisch kontaktiert, wobei vorgegeben wurde, dass ein Familienangehöriger oder Bekannter der angerufenen Person einen Verkehrsunfall verursacht habe. Bei diesem sei entweder an dem PKW des Unfallgegners ein hoher finanzieller Schaden entstanden oder der Unfallgegner sei getötet worden und dem Familienangehörigen oder Bekannten drohe nun die Haft. Zur Begleichung der Reparaturkosten oder zur Hinterlegung als Kaution wurden die Opfer sodann veranlasst, ihnen gehörende Wertsachen an einen angekündigten Abholer zu übergeben.
Zum Zwecke der Durchführung der Taten beschaffte sich der Angeklagte jeweils neue SIM-Karten und Mobiltelefone und übermittelte seine telefonische Erreichbarkeit entweder an die gesondert verfolgte D. oder an die unbekannten Mittäter. Ferner stand der Angeklagte bereit, wenn durch die Hinterleute ein geeignetes Tatopfer gefunden wurde, um sich sodann zu dem Tatopfer zu begeben, um von diesem die Tatbeute entgegenzunehmen. Im Anschluss daran leitete der Angeklagte die Tatbeute zu vier Fünfteln an die Mittäter weiter; ein Fünftel der Tatbeute durfte er vereinbarungsgemäß behalten.
Diesem gemeinsamen Tatplan folgend kam es zu folgenden Taten:
1. Tat zum Nachteil der Geschädigten M. (Fall 1 der Anklageschrift vom 07.01.2022)
Am 14.04.2021 um 13:31 Uhr erhielt die zu diesem Zeitpunkt 91-jährige und in der E.-straße in R. wohnhafte Geschädigte M. einen Anruf einer unbekannten männlichen Person, welche sich der Geschädigten gegenüber wahrheitswidrig als Polizeibeamter ausgab. Der Anrufer spiegelte der Geschädigten vor, ihr Sohn habe einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem eine Frau getötet worden sei, weshalb ihr Sohn nun in Haft komme. Gegen Hinterlegung einer Kaution in Höhe von 41.000,00 EUR käme dieser jedoch wieder frei. Um den Druck auf die Geschädigte zu erhöhen, gab der Anrufer ferner an, dass der Sohn der Geschädigten den Polizeibeamten mitgeteilt hätte, dass seine Mutter die Kaution begleichen könne und er aufgrund des Unfalls so verzweifelt sei, dass er Selbstmordgedanken habe. Im Anschluss kontaktierte eine weitere, sich als Staatsanwältin ausgebende, unbekannte weibliche Person die Geschädigte und bestätigte die zuvor seitens des unbekannten Anrufers geschilderte Legende.
Die Geschädigte M., die tatsächlich glaubte, mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft zu telefonieren, gab gegenüber den Anrufern an, über 5.000,00 EUR Bargeld sowie über Schmuck zu verfügen. Sodann wurde der Geschädigten seitens der unbekannten Anrufer angekündigt, dass ein Polizeibeamter bei der Geschädigten die Wertsachen abholen kommen werde. Die Geschädigte packte daraufhin das Bargeld sowie ihren Gold- und Perlenschmuck, bestehend aus 14 Ketten, 32 Ringen, zwei Solitär-Ringen und zwei Uhren aus Weißgold und 585er Gold im von der Geschädigten angegebenen Gesamtanschaffungswert von rund 60.000,00 EUR in eine Kosmetiktasche, welche sie fortan zur Abholung bereithielt.
Zum Zwecke der planmäßigen Durchführung der Tat wurde der Angeklagte zuvor durch die gesondert verfolgte O. D. kontaktiert, wobei ihm die Wohnanschrift der Geschädigten mitgeteilt wurde, zu der sich der Angeklagte daraufhin dem gemeinsamen Tatplan folgend begab. An der Wohnanschrift der Geschädigten eingetroffen, übergab die Geschädigte dem Angeklagten im Zeitraum zwischen 16:03 Uhr und 16:30 Uhr die zur Abholung bereitgehaltenen Wertsachen, wobei sie davon ausging, dass diese ihrem Sohn zur Hinterlegung als Kaution überbracht werden würden. Der Angeklagte nahm die Wertsachen entgegen, um diese zum Teil für sich zu behalten und im Übrigen an die Mittäter weiterzugeben. Anschließend entfernte sich der Angeklagte vom Tatort. Im Nachgang veräußerte er den erhaltenen Schmuck als Altgold für einen Betrag, der nicht unter 7.000,00 EUR lag, an einen Juwelier. Mit dem Bargeld hat der Angeklagte aus der Tat mithin 12.000,00 EUR erlangt.
2. Tat zum Nachteil der Geschädigten N. (Fall 2 der Anklageschrift vom 07.01.2022)
Am 22.04.2021 um 17:00 Uhr erhielt die zu diesem Zeitpunkt 86-jährige und in der Straße X.-straße in A. wohnhafte Geschädigte N. einen Anruf einer unbekannten männlichen Person, welche sich der Geschädigten gegenüber wahrheitswidrig als ihr Enkel ausgab. Der Anrufer spiegelte der Geschädigten vor, einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem das Auto des Unfallgegners beschädigt worden sei. Da er auf die Hinzuziehung der Polizei verzichten wolle, müsse er den entstandenen Schaden an dem anderen Fahrzeug begleichen. Zu diesem Zweck benötige er dringend einen Bargeldbetrag in Höhe von 22.000,00 EUR. Die Geschädigte, die tatsächlich glaubte, mit ihrem Enkel zu telefonieren, begab sich im Anschluss an das Telefonat zu einer Sparkassenfiliale, wo sie einen Geldbetrag in Höhe von 22.000,00 EUR von Ihrem Konto abhob.
Nachdem die Geschädigte mit dem Bargeld zu ihrer Wohnanschrift zurückgekehrt war, erhielt sie einen weiteren Anruf, wobei der Anrufer nun vorgab, wegen der COVID-19-Pandemie nicht selbst vorbeikommen zu können und zwecks Abholung seinen Bekannten U. KU. vorbeizuschicken. Der Anrufer forderte die Geschädigte auf, in die CW.-straße zu gehen, wo der Bekannte auf sie warte.
Zum Zwecke der planmäßigen Durchführung der Tat teilte der Angeklagte der gesondert verfolgten O. D. um 17:15 Uhr seine zuvor speziell für die Abholung besorgte Rufnummer seines Abholerhandys mit, welche die gesondert verfolgte D. an die unbekannten Mittäter weiterleitete. Diese kontaktierten den Angeklagten auf seinem Abholerhandy und teilten ihm die Adresse für die Geldübergabe mit, zu der sich der Angeklagte daraufhin dem gemeinsamen Tatplan folgend begab. Dort eingetroffen, übergab die Geschädigte dem Angeklagten, der sich als U. KU. vorstellte, gegen 18:30 Uhr das Bargeld im Wert von 22.000,00 EUR, wobei sie davon ausging, dass das Geld ihrem Enkel zwecks Begleichung des durch den Verkehrsunfall entstandenen Schadens überbracht werden würde. Der Angeklagte nahm das Geld entgegen, um dieses zum Teil für sich zu behalten und im Übrigen an die weiteren Mittäter weiterzugeben. Anschließend entfernte er sich vom Tatort.
3. Tat zum Nachteil der Geschädigten DI. (Fall 3 der Anklageschrift vom 07.01.2022)
Am 27.04.2021 um 14:33 Uhr erhielt die zu diesem Zeitpunkt 93-jährige und in der Straße HP.-straße in YX. wohnhafte Geschädigte DI. einen Anruf einer unbekannten weiblichen Person, welche sich der Geschädigten gegenüber wahrheitswidrig als ihre Schwiegertochter SM. ausgab. Die Anruferin spiegelte der Geschädigten vor, einen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Um den Schaden vor Ort zu begleichen, bräuchte sie nun viel Geld, da ansonsten ihr Führerschein für zwei Jahre gesperrt werden würde. Die Geschädigte, die tatsächlich davon ausging, mit ihrer Schwiegertochter zu telefonieren, bot der Anruferin an, diese mit einem Geldbetrag in Höhe von 11.000,00 EUR zu unterstützen. Die unbekannte Anruferin kündigte daraufhin an, einen Bekannten zu der Geschädigten zu schicken, der das Geld entgegennehmen werde. Ferner kündigte sie an, das Geld auf das Konto der Geschädigten zurückzuüberweisen.
Zum Zwecke der planmäßigen Durchführung der Tat wurde der Angeklagte durch die Mittäter um 15:00 Uhr auf seiner zuvor speziell für die Abholung besorgten Rufnummer seines Abholerhandys kontaktiert, wobei ihm die Anschrift der Geschädigten DI. mitgeteilt wurde, zu der sich der Angeklagte daraufhin dem gemeinsamen Tatplan folgend begab. Dort eingetroffen, übergab die Geschädigte dem Angeklagten, der sich als guter Bekannter der Schwiegertochter SM. vorstellte, gegen 16:00 Uhr das Bargeld im Wert von 11.000,00 EUR, wobei sie davon ausging, dass das Geld ihrer Schwiegertochter zwecks Begleichung des durch den Verkehrsunfall entstandenen Schadens überbracht werden würde. Der Angeklagte nahm das Geld entgegen, um dieses zum Teil für sich zu behalten und im Übrigen an die gesondert verfolgte O. D. zwecks Weiterleitung an die anderen Mittäter weiterzugeben. Anschließend entfernte er sich vom Tatort.
4. Tat zum Nachteil des Geschädigten QH. (Fall 4 der Anklageschrift vom 07.01.2022)
Am Vormittag des 27.04.2021 erhielt der zu diesem Zeitpunkt 71-jährige und in der JQ.-straße in T. wohnhafte Geschädigte QH. einen Anruf einer unbekannten männlichen Person, welche sich dem Geschädigten gegenüber wahrheitswidrig als sein Enkel ausgab. Der Anrufer spiegelte dem Geschädigten vor, einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem ein Sachschaden in Höhe von 23.000,00 EUR entstanden sei. Diesen Schaden müsse er nun begleichen, da er ansonsten seinen Führerschein verliere. Der Geschädigte, der tatsächlich davon ausging, mit seinem Enkel zu telefonieren, erklärte sich bereit, diesen mit einem Geldbetrag in Höhe von 23.000,00 EUR sowie mit fünf Goldbarren mit einem Gesamtgewicht von 800 Gramm im Gesamtwert von rund 25.000,00 EUR finanziell zu unterstützen.
Im weiteren Verlauf meldete sich eine weitere unbekannte Person, welche sich dem Geschädigten gegenüber als Mitarbeiter einer Kfz-Werkstatt in MI. namens „KU.“ vorstellte. Dieser kündigte einen Abholer namens „BS.“ an, der die Wertsachen des Geschädigten an dessen Wohnanschrift in Empfang nehmen werde. Der sich als Enkel des Geschädigten ausgebende unbekannte Anrufer gab zudem an, dass das Geld zeitnah per Blitzüberweisung auf das Konto des Geschädigten zurückgezahlt werde.
Zum Zwecke der planmäßigen Durchführung der Tat wurde der Angeklagte durch die Mittäter kontaktiert, wobei ihm die Anschrift des Geschädigten QH. mitgeteilt wurde, zu der sich der Angeklagte daraufhin dem gemeinsamen Tatplan folgend begab. Dort eingetroffen, übergab der Geschädigte dem Angeklagten gegen 17:40 Uhr das Bargeld und die fünf Goldbarren im Gesamtwert von rund 48.000,00 EUR, wobei er davon ausging, dass die Wertsachen seinem Enkel zwecks Begleichung des durch den Verkehrsunfall entstandenen Schadens überbracht werden würden. Der Angeklagte nahm das Geld entgegen, um dieses zum Teil für sich zu behalten und im Übrigen an die gesondert verfolgte O. D. zwecks Weiterleitung an die anderen Mittäter weiterzugeben. Anschließend entfernte er sich vom Tatort. Im Nachgang veräußerte er die Goldbarren für einen Betrag, der nicht unter 25.000,00 EUR lag, an einen Juwelier.
5. Tat zum Nachteil der Geschädigten YJ. (Fall 6 der Anklageschrift vom 07.01.2022)
Am 07.05.2021 vor 13:00 Uhr erhielt die zu diesem Zeitpunkt 79-jährige und im HK.-straße in F. wohnhafte Geschädigte YJ. einen Anruf einer unbekannten weiblichen Person, welche sich der Geschädigten gegenüber wahrheitswidrig als Familienangehörige ausgab. Die Anruferin spiegelte der Geschädigten vor, einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem die Unfallgegner, eine Familie, schwer verletzt worden seien. Sie benötige nun dringend 40.000,00 EUR als Kaution, da ihr andernfalls die Inhaftierung drohe. Die Anruferin übergab daraufhin das Telefon an eine weitere unbekannte männliche Person, die sich als Staatsanwalt namens „HA.“ vorstellte und die Angaben der unbekannten Anruferin bestätigte.
Die Geschädigte, die tatsächlich davon ausging, mit ihrer Familienangehörigen und einem Staatsanwalt zu telefonieren, erklärte sich bereit, 15.000,00 EUR als Kaution bereitzustellen. Der unbekannte männliche Anrufer kündigte daraufhin an, dass ein Kollege das Geld bei der Geschädigten in Empfang nehmen werde.
Zum Zwecke der planmäßigen Durchführung der Tat wurde der Angeklagte zuvor durch die Mittäter kontaktiert, wobei ihm die Anschrift der Geschädigten mitgeteilt wurde, zu der sich der Angeklagte daraufhin dem gemeinsamen Tatplan folgend begab. Dort eingetroffen, übergab die Geschädigte dem Angeklagten gegen 14:45 Uhr das Bargeld im Wert von 15.000,00 EUR, wobei sie davon ausging, dass dieses ihrer Familienangehörigen als Kaution überbracht werden würde. Der Angeklagte nahm das Geld entgegen, um dieses zum Teil für sich zu behalten und im Übrigen an die gesondert verfolgte O. D. zwecks Weiterleitung an die anderen Mittäter weiterzugeben. Anschließend entfernte er sich vom Tatort.
6. Tat zum Nachteil des Geschädigten AD. (Fall 7 der Anklageschrift vom 07.01.2022)
Am Vormittag des 17.05.2021 erhielt der zu diesem Zeitpunkt 88-jährige und in HM. wohnhafte Geschädigte AD. einen Anruf einer unbekannten männlichen Person, welche sich dem Geschädigten gegenüber wahrheitswidrig als dessen Enkel ausgab. Der Anrufer gab vor, einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem an dem PKW des Unfallgegners, einem Rechtsanwalt, der einen dringenden Termin in ND. wahrnehmen müsse, ein Sachschaden in Höhe von 21.000,00 EUR entstanden sei. Zwecks Begleichung der Reparaturkosten bei der ST.-Werkstatt „KU.“ benötige er daher dringend 21.000,00 EUR Bargeld, da andernfalls weitergehende Kosten auf ihn zukommen würden und er seinen Führerschein abgeben müsse. Ferner gab der Anrufer vor, das Geld zeitnah zurückzahlen zu wollen. Der Geschädigte AD., der tatsächlich davon ausging, mit seinem Enkel zu telefonieren und der diesen finanziell unterstützen wollte, begab sich im Anschluss an das Telefonat zu seiner Hausbank, wo er 21.000,00 EUR von seinem Konto abhob. Nachdem er mit dem Geld an seine Wohnanschrift zurückgekehrt war, erhielt er einen weiteren Anruf seines vermeintlichen Enkels, der ihm mitteilte, das Bargeld nicht persönlich abholen zu können, jedoch einen Boten beauftragt zu haben, der in Kürze bei dem Geschädigten eintreffen werde. Kurz darauf erhielt der Geschädigte einen weiteren Anruf einer unbekannten weiblichen Person, die sich dem Geschädigten gegenüber als Mitarbeiterin der XQ. vorstellte und diesem wahrheitswidrig mitteilte, dass soeben eine Überweisung seines Enkels in Höhe von 21.000,00 EUR auf seinem Konto gutgeschrieben worden sei.
Zum Zwecke der planmäßigen Durchführung der Tat wurde der Angeklagte zuvor durch die Mittäter darüber informiert, dass es zu einer Abholung von Bargeld bei dem Geschädigten AD. kommen werde. Dem gemeinsamen Tatplan folgend begab sich der Angeklagte sodann zu der Wohnanschrift des Geschädigten, wo er sich mit dem Namen „KU.“ vorstellte und am frühen Nachmittag das Bargeld im Wert von 21.000,00 EUR von dem Geschädigten gegen Aushändigung einer Quittung überreicht bekam. Der Geschädigte ging bei der Übergabe des Geldes davon aus, dieses werde seinem Enkel zugutekommen. Der Angeklagte nahm das Geld entgegen, um es zum Teil für sich zu behalten und im Übrigen an die anderen Mittäter weiterzugeben. Anschließend entfernte er sich vom Tatort.
7. Tat zum Nachteil der Geschädigten UJ. (Fall 8 der Anklageschrift vom 07.01.2022)
In der Mittagszeit des 23.08.2021 erhielt die zu diesem Zeitpunkt 77-jährige und in der QX.-straße in MI. wohnhafte Geschädigte UJ. einen Anruf einer unbekannten weiblichen Person, welche sich der Geschädigten gegenüber wahrheitswidrig als ihre Tochter ausgab. Die Anruferin gab vor, einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem sie eine Mutter getötet habe. Sodann übernahmen zwei unbekannte männliche Personen die Gesprächsführung, welche sich wahrheitswidrig als Polizeibeamter und als Richter namens „KU.“ vorstellten. Die unbekannten Anrufer bestätigten der Geschädigten, dass ihre Tochter einen schweren Verkehrsunfall verursacht hätte und nun in Haft komme, wenn nicht umgehend eine Kaution in Höhe von 65.000,00 EUR hinterlegt werden würde. Die Geschädigte, die tatsächlich glaubte, mit ihrer Tochter, einem Polizeibeamten und einem Richter zu telefonieren, gab an, ihre Tochter finanziell unterstützen zu wollen, wobei sie lediglich 14.470,00 USD (umgerechnet 12.318,75 EUR; Wechselkurs am Tattag: 1,00 USD = 0,85133 EUR) und 181 Gramm Goldschmuck zur Verfügung stellen könne. Der unbekannte Anrufer teilte daraufhin mit, dass dies als Anzahlung reichen würde und kündigte einen Abholer an, der die Wertsachen an der Wohnanschrift der Geschädigten entgegennehmen werde.
Zum Zwecke der planmäßigen Durchführung der Tat wurde der Angeklagte zuvor durch die Mittäter darüber informiert, dass es zu einer Abholung von Wertsachen bei der Geschädigten UJ. kommen werde. Dem gemeinsamen Tatplan folgend begab sich der Angeklagte sodann zu der Wohnanschrift der Geschädigten, wo er sich gegen 14:45 Uhr der Geschädigten gegenüber mit dem Namen „BN.“ vorstellte und die 14.470,00 USD und 181 Gramm Goldschmuck bestehend aus einer Halskette, einem Armband mit Brillanten und zwei Ringen aus jeweils 750er Gold im Gesamtwert von rund 5.000,00 EUR überreicht bekam. Die Geschädigte ging bei der Übergabe der Wertsachen davon aus, dass diese ihrer Tochter für die Hinterlegung als Kaution überbracht werden würden. Der Angeklagte nahm die Wertsachen entgegen, um diese zum Teil für sich zu behalten und im Übrigen an die anderen Mittäter weiterzugeben. Anschließend entfernte er sich vom Tatort. Im Nachgang veräußerte er den erhaltenen Schmuck für einen Betrag, der nicht unter 5.000,00 EUR lag, an einen Juwelier. Mit diesem Betrag i.H.v. 5.000,00 EUR und dem Geldwert der erbeuteten amerikanischen Dollar hat der Angeklagte aus dieser Tat 17.318,75 EUR erlangt.
8. Tat zum Nachteil der Geschädigten LI. (Fall 9 der Anklageschrift vom 07.01.2022)
Am 30.08.2021 um 10:48 Uhr erhielt die zu diesem Zeitpunkt 88-jährige und in der RG.-straße in LO. wohnhafte Geschädigte LI. einen Anruf einer unbekannten männlichen Person, die sich der Geschädigten gegenüber wahrheitswidrig als deren Sohn ausgab. Der Anrufer, der vorgab zu weinen, teilte der Geschädigten mit, dass etwas ganz Schlimmes passiert sei und die Geschädigte ihn hier rausholen müsse. Der Anrufer übergab daraufhin das Telefon an eine weitere unbekannte männliche Person, welche sich der Geschädigten gegenüber als Polizeibeamter aus KO. vorstellte. Dieser spiegelte der Geschädigten vor, ihr Sohn hätte einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem eine andere Person getötet worden sei, weshalb ihm nun eine fünf- bis sechsjährige Haftstrafe drohe. Gegen Hinterlegung einer Kaution in Höhe von 87.500,00 EUR würde ihr Sohn jedoch wieder aus der Haft entlassen. Die Geschädigte, die tatsächlich glaubte, mit ihrem Sohn und einem Polizeibeamten zu telefonieren, erklärte sich bereit, eine Kaution zu hinterlegen. Sie gab gegenüber dem unbekannten Anrufer an, über 5.000,00 EUR Bargeld sowie Goldmünzen und Goldschmuck mit einem Gesamtgewicht von 131 Gramm zu verfügen und bot an, weiteres Geld, von ihrem Konto abzuheben, womit sich der unbekannte Anrufer einverstanden erklärte. Die Geschädigte begab sich daraufhin zu Ihrer Hausbank, wo sie weitere 5.000,00 EUR von Ihrem Konto abhob und zu ihrer Wohnanschrift zurückkehrte. Dort angekommen, wurde ihr seitens des unbekannten Anrufers ein Abholer namens „NY.“ angekündigt, der die Wertsachen der Geschädigten in Empfang nehmen werde.
Zum Zwecke der planmäßigen Durchführung der Tat wurde der Angeklagte zuvor durch die Mittäter kontaktiert, wobei ihm die Anschrift der Geschädigten mitgeteilt wurde, zu der sich der Angeklagte daraufhin dem gemeinsamen Tatplan folgend begab. Dort eingetroffen, übergab die Geschädigte dem Angeklagten, der sich als „Herr NY.“ vorstellte, gegen 12:30 Uhr 14 Goldmünzen, vier Goldringe mit Steinen, einen Goldanhänger mit Stein, zehn Goldringe, eine Goldhalskette, zwei Goldarmketten und einen Goldanhänger mit einem Gesamtwert von rund 13.000,00 EUR und 10.000,00 EUR Bargeld, wobei die Geschädigte davon ausging, die Wertsachen würden Ihrem Sohn als Kaution überbracht werden. Der Angeklagte nahm die Wertsachen entgegen, um diese zum Teil für sich zu behalten und im Übrigen an die anderen Mittäter weiterzugeben. Anschließend entfernte er sich vom Tatort. Später wurden die Wertsachen sowie das Bargeld bei dem Angeklagten seitens der Polizei anlässlich seiner Festnahme (Fall 10) sichergestellt und der Geschädigten LI. zurückgegeben.
9. Tat zum Nachteil der Geschädigten MB. (Fall 10 der Anklageschrift vom 07.01.2022)
Am Vormittag des 30.08.2021 erhielt die zu diesem Zeitpunkt 64-jährige und im NR.-straße in PC. wohnhafte Zeugin MB. einen Anruf einer unbekannten weiblichen Person, welche sich der Geschädigten gegenüber wahrheitswidrig mit weinerlicher Stimme als deren Tochter ausgab. Kurz darauf übernahm eine weitere weibliche Person die Gesprächsführung, welche sich der Geschädigten gegenüber als Polizeibeamtin vorstellte. Die Anruferin spiegelte der Geschädigten vor, ihre Tochter hätte einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem eine andere Person getötet worden sei, weshalb die Tochter der Geschädigten nun in Haft müsse und nur gegen eine Kaution in Höhe von 80.000,00 EUR wieder freigelassen werden würde. Die Zeugin, die die betrügerische Absicht der Anruferinnen sofort durchschaute, ging zum Schein auf das Gespräch ein und bot der Anruferin eine angeblich verfügbare Bargeldmenge in Höhe von 30.000,00 EUR sowie drei ID.-Uhren und weiteren hochwertigen Schmuck im Gesamtwert von rund 10.000,00 EUR an, was die Anruferin akzeptierte. Gegenüber der Anruferin gab die Zeugin sodann an, das Geld gezählt und die Wertsachen in eine Tasche gepackt zu haben. Die Anruferin erwiderte, dass die Zeugin die Tasche mit den Wertsachen bereithalten sollte, da in Kürze der Abholer „Herr NY.“ bei der Geschädigten erscheinen werde, der die Wertsachen als Kaution für ihre Tochter entgegennehmen werde. In einer Telefonatspause informierte die Zeugin mit ihrem Mobiltelefon die Polizei in PC. über den Sachverhalt. Eine von dort gegen 14:10 Uhr entsandte Zivilstreife bestehend aus zwei Polizeibeamten traf wenige Minuten später im Bereich der Wohnanschrift der Geschädigten ein.
Zum Zwecke der planmäßigen Durchführung der Tat wurde der Angeklagte durch die Mittäter kontaktiert, wobei ihm die Anschrift der Geschädigten mitgeteilt wurde, zu der sich der Angeklagte daraufhin dem gemeinsamen Tatplan folgend begab. Nachdem er dort gegen 14:00 Uhr eingetroffen war, teilte die unbekannte Anruferin der Zeugin MB. kurze Zeit später mit, dass sie die Wertsachen nun an den Abholer übergeben könne. Die Zeugin MB., die den Angeklagten bereits durch das Fenster erblickte, gab wahrheitswidrig an, bereits vor der Haustür auf den Abholer zu warten, diesen jedoch noch nicht gesehen zu haben. Der Angeklagte, der durch die Mittäter darüber informiert worden war, dass das Tatopfer bereits vor dem Haus stehe, lief in der Zeit zwischen 14:30 Uhr und 14:40 Uhr mehrfach die Zeugin MB. suchend an ihrem Haus vorbei, um von ihr die Wertsachen entgegenzunehmen, diese zum Teil für sich zu behalten und sie im Übrigen an die anderen Mittäter weiterzugeben. Um 14:40 Uhr wurde der Angeklagte sodann an der Wohnanschrift der Zeugin MB. durch die vor Ort befindlichen Polizeikräfte festgenommen. Zu einer Übergabe von Wertsachen kam es nicht.
10. Tat zum Nachteil der Geschädigten IL. (Anklageschrift vom 02.02.2022)
Am Vormittag des 15.06.2021 erhielt die zu diesem Zeitpunkt 89-jährige und in der JO.-straße in UX. wohnhafte Geschädigte IL. einen Anruf einer unbekannten männlichen Person, welche sich der Geschädigten gegenüber wahrheitswidrig als deren Enkel ausgab. Der Anrufer gab vor, sich in einer finanziellen Notlage zu befinden und dringend Geld für sein Auto zu benötigen. Nachdem die Geschädigte sich bereit erklärt hatte, ihren vermeintlichen Enkel finanziell mit einem Bargeldbetrag in Höhe von mindestens 10.000,00 EUR zu unterstützen, kündigte der unbekannte Anrufer einen Abholer an, der das Geld an der Wohnanschrift der Geschädigten in Empfang nehmen werde.
Zum Zwecke der planmäßigen Durchführung der Tat wurde der Angeklagte zuvor durch die Mittäter kontaktiert, wobei ihm die Anschrift der Geschädigten IL. mitgeteilt wurde, zu der sich der Angeklagte daraufhin dem gemeinsamen Tatplan folgend begab. Dort eingetroffen, übergab die Geschädigte dem Angeklagten Bargeld im Wert von mindestens 10.000,00 EUR, wobei sie davon ausging, dieses werde ihrem Enkel überbracht werden. Der Angeklagte nahm das Geld entgegen, um dieses zum Teil für sich zu behalten und im Übrigen an die gesondert verfolgte O. D. zwecks Weiterleitung an die anderen Mittäter weiterzugeben. Der Angeklagte entfernte sich sodann vom Tatort.
Der Angeklagte beabsichtigte in allen Fällen, sich in Zusammenarbeit mit den übrigen Tätern durch die Begehung gleichgelagerter Taten eine dauerhafte und erhebliche Einnahmequelle zu schaffen. Er war bei der Begehung sämtlicher Taten Taten uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht der Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Der Angeklagte machte gegenüber der Kriminalpolizei vor und während der Hauptverhandlung umfassende Angaben zu den Hinterleuten der Taten sowie zu dem Juwelier, an den er die erlangten Wertsachen veräußert hatte. Diese Angaben bezeichnete die Kriminalpolizei als hilfreich.“
Demnach hat sich der Angeklagte, wie im Urteil des Landgerichts Köln vom 16.03.2022 (115 KLs 5/22) rechtskräftig ausgeführt, wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zehn Fällen, davon in einem Fall (Fall 9) im Versuch, gemäß §§ 263 Abs. 1 und 5, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
III.
Die Kammer hat darüber hinaus folgende ergänzende und nicht im Widerspruch zu den bisherigen Feststellungen stehende Feststellungen getroffen:
1. Im Rahmen einer Vernehmung bei dem Polizeipräsidium Nordhessen am 06.10.2021, somit vor der Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss vom 14.02.2022, machte der Angeklagte unter anderem Angaben dazu, dass eine Frau AY. SW. ihn zu den angeklagten Taten angeworben habe und daher auch Teil der kriminellen Organisation sei, welche für die von ihm ausgeführten Taten verantwortlich sei. Weiter zeigte er freiwillig ein Foto des Ausweises der Frau AY. SW., welches sich auf seinem Smartphone befand.
Diese Angaben führten dazu, dass Frau AY. SW. bezüglich einer weiteren nach dem gleichen Tatmuster verlaufenen Tat am 30.08.2021, welche zeitgleich mit den Taten 8 und 9 in OS. verübt wurde, als Abholtäterin in Betracht gezogen wurde und im Folgenden für die Tat verurteilt werden konnte. Dem lag zu Grunde, dass bei Auswertung der Telefondaten festgestellt wurde, dass die koordinierenden Hintermänner mit der gleichen Nummer, wie bei den angeklagten Taten 8 und 9, eine Abholerin in OS. anleiteten. Da der Angeklagte als Täter auf Grund seiner Festnahme in CA. ausschied und zudem eine Frau gesucht wurde, wurde Frau AY. SW. als Täterin geprüft und letztendlich mittels weiterer Beweismittel überführt.
2. Im Rahmen einer Vernehmung am 01.03.2022 beim Polizeipräsidium Köln, somit nach der Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss vom 14.02.2022, machte der Angeklagte unter anderem Angaben zu dem Juwelier HU. in Z1 ZY.. Er gab an, dass er dort immer die Beute verkauft habe und machte weitere Angaben zu der entgegennehmenden Person und zu den Abläufen beim Verkauf.
Der Juwelier war den Strafverfolgungsbehörden zuvor nicht bekannt. Die Angaben des Angeklagten führten zu umfangreichen Ermittlungsmaßnahmen. Hieraus sind mittlerweile 25 Ermittlungsverfahren entstanden, welche derzeit abgearbeitet werden.
IV.
Die unter IV. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben der Zeugen KHK JT., KHK’in SS. und KHK CZ..
V.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1. Im Ausgangspunkt sieht § 263 Abs. 1, Abs. 5 StGB für jeden Fall eines gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor.
2. Bei keinem der festgestellten Fälle handelt es sich um einen minder schweren Fall im Sinne des § 263 Abs. 5 StGB. Von einem minder schweren Fall kann nur ausgegangen werden, wenn das gesamte Tatbild - einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Täterpersönlichkeit - vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt erscheint. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, unabhängig davon, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Trotz der nachfolgend darzustellenden, für den Angeklagten sprechenden Umstände, steht der Unrechtsgehalt der Taten jeweils der Annahme eines minder schweren Falls entgegen: Sämtliche der zehn verfahrensgegenständlichen Taten waren auf die Herbeiführung erheblicher Vermögensschäden in Höhe fünfstelliger Euro-Beträge gerichtet. Zudem ist der Angeklagte einschlägig vorbestraft und hat die Taten unter laufender Bewährung begangen. Schließlich war das Tatbild als solches bei sämtlichen Taten von hoher krimineller Energie geprägt. Diese Umstände führen dazu, dass auch im Hinblick auf die geleistete Aufklärungshilfe unter Verbrauch des sogleich zu erörternden vertypten Strafmilderungsgrund gemäß §§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i. V. m. § 100a Abs. 2 StPO ein minder schwerer Fall nicht in Betracht kommt. Zudem ist in Fall 9 (Geschädigte MB.) ein minder schwerer Fall weder unter alleiniger Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tat lediglich versucht wurde, noch zusätzlich unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB (dazu sogleich) anzunehmen.
3. Der Strafrahmen ist allerdings in allen Fällen wegen geleisteter Aufklärungshilfe nach §§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB i. V. m. § 100a Abs. 2 StPO auf 3 Monate bis 7 Jahre 6 Monate zu verschieben.
Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass ein Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte.
Vorliegend hat der Angeklagte freiwillig am 06.10.2021 in QT. die Frau AY. SW. als weitere, in die kriminelle Organisation verstrickte Person benannt.
Mit dieser Information hat er auch wesentlich dazu beigetragen, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte. Eine Information ist wesentlich für die Aufdeckung einer Straftat, wenn die Tat ohne den Aufklärungsbeitrag nicht oder nicht im gegebenen Umfang aufgeklärt worden wäre, die Aussage des Angeklagten jedenfalls aber eine sicherere Grundlage für die Aburteilung des Tatbeteiligten schafft, indem sie den Strafverfolgungsbehörden die erforderliche Überzeugung vermittelt, dass ihre bisherigen Erkenntnisse zutreffen (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 StR 94/19). Der Aufklärungshilfe kann auch dann noch wesentliches Gewicht für die Aufklärung der Tat eines anderen Beteiligten zukommen, wenn hierdurch wichtige Tatsachen oder Beweise offenbart werden oder den bereits vorhandenen Erkenntnissen eine sicherere Grundlage verschafft wird (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 4 StR 305/20). Gemessen an diesen Maßstäben kommt der Benennung der Frau AY. SW. als seine Anwerberin eine wesentliche Bedeutung bei deren Überführung für die Tat in OS. zu. Zwar waren noch weitere Ermittlungsschritte notwendig, um Frau AY. SW. als Täterin zu identifizieren, zumal der Angeklagte von der konkreten durch Frau AY. SW. begangenen Tat nichts wusste. Erst die Information des Angeklagten hat jedoch dazu geführt, dass Frau AY. SW. auf den Schirm der Ermittlungsbehörden gelangt ist und überprüft wurde. Ohne die Information des Angeklagten wäre es daher zu keiner Verurteilung gekommen, sodass die Aufklärungshilfe ursächlich und damit wesentlich ist. Bei dem durch Frau AY. SW. begangen Bandenbetrug handelt es sich auch um eine Tat nach § 100a Abs. 2 Nr. 1n) StPO.
Zwischen der Tat der Frau AY. SW. und den Taten des Angeklagten besteht auch ein hinreichender Zusammenhang im Sinne von § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. Ein solcher Zusammenhang setzt nicht voraus, dass die Taten Teil derselben prozessualen Tat sind. Vielmehr genügt es, dass sie Einzeldelikte eines kriminellen Gesamtgeschehens sind, mithin ein innerer oder inhaltlicher Bezug zwischen ihnen besteht (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 4 StR 305/20). Zwar bestand vorliegend kein direkter Zusammenhang zwischen den Taten des Angeklagten mit der Tat der Frau AY. SW.. Die Taten waren aber Teil eines kriminellen Gesamtgeschehens, da sie von derselben kriminellen Organisation mit denselben Hintermännern und dem gleichen Tatmuster im Sinne einer Tatserie begangen wurden.
Die Wissensoffenbarung erfolgte auch rechtzeitig, nämlich vor Eröffnung des Hauptverfahrens (vgl. § 46b Abs. 3 StGB).
Das durch Vorliegen der Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 StGB eröffnete Ermessen zur Strafrahmenverschiebung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten ausgeübt. Es wurden Art, Umfang und Bedeutung der geleisteten Aufklärungshilfe gegen die Schwere der Tat des Angeklagten und dessen Schuld abgewogen. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Angaben zeitnah nach Festnahme erfolgten, der Angeklagte somit frühzeitig und ohne Druck sein Wissen offenbart hat. Selbst wenn man dem Angeklagten anlasten wollen würde, dass er in QT. nicht noch mehr Informationen zu seinen Taten, insbesondere die Identität seiner direkten Mittäterin Frau D., Preis gegeben hat, so ist dieses Auskunftsdefizit vom 06.10.2021 in QT. durch die ergänzende Aussage am 07.03.2022 in Z1 jedenfalls wieder ausgeglichen worden. Dort hat er Frau D. als Mittäterin benannt und weitere wichtige Informationen zum Absatz der durch die Taten erlangten Gegenstände getätigt. Die aufgedeckte Tat steht auch nicht in einem klaren Missverhältnis zu den angeklagten Taten. Vielmehr handelt es sich um gleichgelagerte Taten und die offenbarte Täterin ist dem Angeklagten im Rahmen der kriminellen Organisation auch nicht untergeordnet, sondern mindestens als gleichrangig zu betrachten.
3. Im Fall 9 (Geschädigte MB.) ist die Strafe gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 StGB zusätzlich zu mildern, sodass ein Strafrahmen von einem Monat bis 5 Jahre 7 Monate zugrunde zu legen ist. Die versuchte Tat zum Nachteil der Geschädigten MB. bleibt in ihrem Schuld- und Unrechtsgehalt so weit hinter der geplanten vollendeten Tat zurück, dass sie deshalb eine mildere Verurteilung verdient. Unter Berücksichtigung aller Tatumstände und der Täterpersönlichkeit, insbesondere den Umständen, dass eine Rechtsgutsverletzung auf Seiten des Opfers noch nicht unmittelbar bevorstand (der Angeklagte hatte noch nicht einmal mit dem Opfer Kontakt aufgenommen) und dass die Tat - soweit der Angeklagte beteiligt war - zumindest teils unter polizeilicher Beobachtung stattfand, ist die Strafe zu mildern.
4. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer gemäß § 46 StGB die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen.
a) Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte - dem nunmehr der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung betreffend seine letzte Verurteilung droht - die festgestellten Taten frühzeitig und vollumfänglich eingeräumt und dadurch den Geschädigten zum Teil eine Vernehmung durch die Kammer erspart hat. Der Angeklagte hat darüber hinaus Reue und Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt und sich bei der Geschädigten N. und dem Geschädigten QH. in der Hauptverhandlung entschuldigt. Auch hat der Angeklagte freiwillig an einer Zuordnung der von ihm begangenen Taten zu bestimmten Hinterleuten mitgewirkt und mitgeteilt, an welchen Juwelier er die erlangten Wertsachen veräußert hat. Diese erhebliche Ermittlungshilfe nach Eröffnung des Hauptverfahrens hat zu zahlreichen neuen Ermittlungsverfahren geführt. Ferner war die Hemmschwelle des Angeklagten bedingt durch seinen Betäubungsmittelkonsum gesenkt, ohne dass dies zu einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geführt hat. Weiter wurde berücksichtigt, dass die lange Untersuchungshaft aufgrund der Corona-Pandemie mit zusätzlichen Erschwernissen verbunden war und dass das Verfahren und die Untersuchungshaft mittlerweile lange andauern. Im Fall 8 (Geschädigte LI.) ist zugunsten des Angeklagten anzuführen, dass die Geschädigte die Tatbeute von der Polizei zurückerhalten hat. Im Fall 9 (Geschädigte MB.) fand die - lediglich versuchte - Tat zumindest teilweise unter polizeilicher Beobachtung statt. Letztlich wurde auch der enge zeitliche Zusammenhang der Taten berücksichtigt.
b) Zulasten des Angeklagten hat die Kammer seine hohe kriminelle Energie berücksichtigt, die darauf beruht, dass die professionell geplanten Taten des Angeklagten und seiner Mittäter auf die Herbeiführung hoher Vermögensschäden - was in den Fällen 1 bis 7 und 10 mit jeweils mindestens fünfstelligen Schadensbeträgen zu Lasten der Geschädigten auch tatsächlich gelungen ist - unter Ausnutzung der Schwächen besonders schutzbedürftiger älterer Menschen gerichtet und zudem zur Herbeiführung ganz erheblicher Belastungen und Folgen bei den Tatopfern geeignet waren. Hinzu kommt, dass der mehrfach und einschlägig vorbestrafte Angeklagte die Taten unter laufender Bewährung begangen hat.
c) Als Ergebnis dieser Strafzumessungserwägungen sowie unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Taten, der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner persönlichen Verhältnisse erachtet die Kammer innerhalb der angegebenen Strafrahmen folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:
Fall 1 (M.): 4 Jahre 3 Monate,
Fall 2 (N.): 4 Jahre,
Fall 3 (DI.): 3 Jahre 11 Monate,
Fall 4 (QH.): 4 Jahre 3 Monate,
Fall 5 (YJ.): 3 Jahre 11 Monate,
Fall 6 (AD.): 4 Jahre,
Fall 7 (UJ.): 4 Jahre,
Fall 8 (LI.): 3 Jahre 3 Monate,
Fall 9 (MB.): 2 Jahre 3 Monate,
Fall 10 (IL.): 3 Jahre 11 Monate.
6 (sechs) Jahren und 6 (sechs) Monaten
für erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer Taten abzuhalten. Hierbei wurden insbesondere der enge zeitliche Zusammenhang der Fälle und der Umstand berücksichtigt, dass neben der Strafe auch die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Die weitere Aufklärungshilfe, die zu einem erheblichen Ermittlungserfolg geführt hat und im ersten Durchgang noch nicht ausreichend eingestellt worden ist, wurde besonders berücksichtigt.
VII.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB ist bereits mit Urteil des Landgerichts Köln vom 16.03.2022 rechtskräftig angeordnet worden. Die Anordnung eines Vorwegvollzuges eines Teils der Strafe gemäß § 67 Abs. 2 S. 2 und 3 StGB scheidet aus, weil der vorweg zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe von einem Jahr und 3 Monaten (bei einer voraussichtlichen Therapiedauer von 2 Jahren) bereits durch die erlittene Untersuchungshaft vollständig abgegolten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2019 - 3 StR 594/18).
VIII.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Quotelung nach Billigkeit gemäß § 473 Abs. 4 StPO kommt nicht in Betracht, da angesichts der ursprünglich eingelegten unbeschränkten Revision davon auszugehen ist, dass der Angeklagte das erste Urteil auch dann mit seiner Revisionen angegriffen hätte, wenn dieses wie nunmehr erkannt gelautet hätte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 473 Rn. 26).