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Landgericht Köln Beschluss vom 17.05.2023 – 111 Qs 35/23
ECLI:DE:LGK:2023:0517.111QS35.23.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt K. U. O. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
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Gründe:
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Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Zwar geht das Amtsgericht zutreffend davon aus, dass die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Abschluss des Verfahrens grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Die rückwirkende Beiordnung ist jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn trotz des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 140, 141 StPO über den rechtzeitig gestellten Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung aus justizinternen Gründen nicht entschieden worden ist oder die Entscheidung eine wesentliche Verzögerung erfahren hat.
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§ 141 Abs. 1 S. 1 StPO gebietet es, den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung unverzüglich dem Gericht der Entscheidung vorzulegen, damit die Entscheidung hierüber innerhalb angemessener Zeit erfolgen kann. Um das Recht auf zeitnahen Zugang zu einem nach § 140 StPO notwendigen Verteidiger nicht zu umgehen, ist für den Fall, dass die vorgenannte unverzügliche Vorlage nicht erfolgt, der Grundsatz der Unzulässigkeit einer nachträglichen Pflichtverteidigerbestellung ausnahmsweise nicht heranzuziehen. Hiergegen lässt sich insbesondere nicht einwenden, dass eine solche Beiordnung allein noch dem Kosteninteresse des Beschuldigten und seines Verteidigers dient. Dies mag zwar bezogen auf das jeweils einzelne Verfahren zutreffen. Würde aber ein Verteidiger generell Gefahr laufen, im Falle einer nicht rechtzeitigen Bescheidung seines (begründeten) Beiordnungsantrages keine Vergütung zu erhalten, wäre er gehalten erst im Nachgang zu einer Beiordnungsentscheidung überhaupt Tätigkeiten zu entfalten. Dies ist mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 141 Abs. 1 StPO, demjenigen, bei dem ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, auf seinen Antrag hin unverzüglich einen Pflichtverteidiger beizuordnen, nicht zu vereinbaren. Überdies ist die Annahme, dem Recht der Pflichtverteidigung sei die Berücksichtigung des Kosteninteresses des Beschuldigten und seines Verteidigers fremd, unzutreffend. Dies wird deutlich an der Vorschrift des § 48 Abs. 6 RVG, wonach der Verteidiger auch für diejenigen Tätigkeiten zu vergüten ist, die er (unabhängig davon ob bereits ein entsprechender Antrag gestellt war) vor der Beiordnung erbracht hat.
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Gemessen daran war hier eine nachträgliche Beiordnung vorzunehmen. Über den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung, der am 20.05.2022 gestellt wurde, ist hier erst am 06.04.2023 entschieden worden, sodass nicht von einer Unverzüglichkeit im Sinne des Gesetzes ausgegangen werden kann.
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Wäre der Antrag hier dem § 141 Abs. 1 S. 1 StPO genügend, unverzüglich an den Ermittlungsrichter weitergeleitet worden, hätten bei der Entscheidung des Amtsgerichts die Voraussetzungen für das Vorliegen eines notwendigen Verteidigers nach § 140 StPO Abs. 1 Nr. 5 StPO vorgelegen. Der Beschwerdeführer befand sich hier zum Zeitpunkt der Antragstellung in Strafhaft. Aus dieser wurde er erst im März 2023 entlassen. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte am 21.11.2022, mithin sechs Monate nach Antragstellung.
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Eine Beiordnung konnte auch nicht nach § 141 Abs. 2 S. 3 StPO unterbleiben. Zwar kann nach dieser Vorschrift eine Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden soll. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift beschränkt sich aber auf Fälle der Bestellung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen nach § 141 Abs. 2 StPO. Auf Fälle einer Bestellung auf Antrag des Beschuldigten nach § 141 Abs. 1 StPO ist Abs. 2 hingegen nicht anwendbar. Gegen die unmittelbare Anwendung sprechen sowohl der Wortlaut, als auch die systematische Stellung innerhalb des § 141 StPO. Eine entsprechende Anwendung kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.