Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Urteil vom 28.09.2023 – 83 O 52/22
ECLI:DE:LGK:2023:0928.83O52.22.00
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.204,11 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2021 zu zahlen.
Der Beklagte wird aufgrund unerlaubter Handlung verurteilt, an den Kläger EUR 5.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2021 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 86.560,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2021 zu zahlen. Dem Beklagten bleibt vorbehalten, nach Erstattung eines Betrages in Höhe von EUR 86.560,53 an die Insolvenzmasse seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche die durch die verbotswidrigen Zahlungen begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von EUR 2.171,50 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.02.2023 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
TATBESTAND
Die T. GmbH, I.-straße 118, 00000 M. (nachfolgend: Schuldnerunternehmen) wurde mit notarieller Urkunde vor N. K. aus X. als amtlich bestellter Vertreter von Notar Dr. Z. D.-E., M.-Y., am 30.03.2016, UR-Nr. 0000/0000 -al- mit einem Stammkapital in Höhe von EUR 25.000,00 gegründet. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wurde zunächst der Beklagte bestellt. Entsprechend der Gründungsurkunde war der Beklagte verpflichtet, die Stammeinlage in Höhe von 50 % sofort in bar zu erbringen.
Mit Datum vom 23.07.2018 schloss der Beklagte mit Herrn B. U. vor Notar Dr. Z. D.-E., M., einen notariellen Anteilsübertragungs- und Abtretungsvertrag; Urk.Nr. 0000/0000 -bo-. Der Beklagte veräußerte an Herrn U. sämtliche Geschäftsanteile des Schuldnerunternehmens und schied als Gesellschafter des Schuldnerunternehmens aus. Zudem wurde der Beklagte als Geschäftsführer abberufen und Herr U. zum Geschäftsführer bestellt. Die öffentliche Bekanntmachung durch das Handelsregister erfolgte mit Datum vom 20.08.2018.
Das Schuldnerunternehmen unterhielt bei der Sparkasse M. ein Darlehen mit der Nummer N01. Der Beklagte hat sich zur Absicherung der seitens der Sparkasse gewährten Kredite selbstschuldnerisch in Höhe von EUR 40.000,00 verbürgt. Unter dem 07.03.2018 bediente das Schuldnerunternehmen das vorbezeichnete Darlehen mit einem Betrag in Höhe von EUR 798,97, mit Datum vom 23.04.2018 in Höhe von EUR 801,71 und unter dem 15.06.2018 mit einer weiteren Zahlung in Höhe von EUR 1.603,43 auf die Darlehensverbindlichkeit. Insgesamt führte das Schuldnerunternehmen das Darlehen im Zeitraum 07.03.2018 bis 15.06.2018 in Höhe von EUR 3.204,11 zurück.
Ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Köln vom 15.05.2019, 75 IN 143/19, wurde über das Vermögen der T. GmbH, I.-straße 118, 00000 M. das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt, insoweit wird Bezug genommen auf die Anlage K1, Bl. 33 f. GA.
Der Kläger als Insolvenzverwalter macht gegenüber dem Beklagten Ansprüche aus Insolvenzanfechtung und Geschäftsführerhaftung geltend. Bezüglich des ursprünglich ebenfalls geltend gemachten Anspruchs auf eine ausstehende Stammeinlage in Höhe von EUR 12.500,00 haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger trägt vor, dass es sich bei dem als Anlage K1 vorgelegten Eröffnungsbeschluss um eine Abschrift des den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Beschlusses des Amtsgerichts Köln handelt und nimmt insoweit Bezug auf die Akte des Insolvenzverfahrens 75 IN 143/19.
Der Kläger behauptet, das Schuldnerunternehmens sei bereits zum 01.01.2018, 00:00 Uhr zahlungsunfähig gewesen, es habe seine Zahlungen im Wesentlichen eingestellt, was sich aus der Gegenüberstellung der seinerzeit vorhandenen Verbindlichkeiten und des seinerzeit vorhandenen aktiv einsetzbaren Vermögens des Schuldnerunternehmens ergebe. Am 15.01.2018, 00:00 Uhr habe sich das Geschäftskonto bei der Sparkasse M., IBAN DE N02 mit EUR 24.543,54 im Soll befunden, auf dem vorgenanntem Konto sei ein Kontokorrent in Höhe von EUR 25.000,00 eingeräumt gewesen, so dass das Schuldnerunternehmen diesbezüglich über liquide Mittel in Höhe von EUR 456,46 verfügt habe. Das Geschäftskonto bei der O. Bank eG S. Q. mit der IBAN DE N03 habe sich mit EUR 2,11 im Haben befunden, ein Kontokorrent sei nicht eingeräumt gewesen. Das Schuldnerunternehmen habe damit über liquide Mittel in Höhe von EUR 15.005,38 verfügt. Das Guthaben der Barkasse habe sich auf EUR 34.698,92 belaufen, das Schuldnerunternehmen habe zum 15.01.2018, 00:00 Uhr über liquide Mittel in Höhe von EUR 35.157,49 verfügt. In dem Zeitraum 15.01.2018 bis 04.02.2018 seien auf dem Geschäftskonto bei der Sparkasse M. mit der IBAN DE N02 keine Zahlungseingänge zu verzeichnen gewesen; auf dem Konto bei der O. Bank eG S. Q. mit der IBAN DE N03 seien in diesem Zeitraum Zahlungen in Höhe von EUR 23.340,01 eingegangen. In der Barkasse seien Einnahmen in Höhe von EUR 950,00 zu verzeichnen gewesen. Zum 15.01.2018 hätten mithin Aktiva in Höhe von EUR 59.447,50 zur Verfügung gestanden. Zum 15.01.2018, 00:00 Uhr, hätten fällige und eingeforderte Verbindlichkeiten in Höhe von zumindest EUR 72.611,65 bestanden, wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung in der Klageschrift, Bl. 13 bis 15 GA, sowie die entsprechenden Anlagen, K20 bis K54, Bl. 121 bis Bl. 220 GA, Bezug genommen. Im Zeitraum 15.01.2018, 00:01 Uhr bis 04.02.2018, 24:00 Uhr seien Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 19.262,78 fällig geworden, wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung Bl. 18 GA verwiesen. Die am 15.01.2018, 00:00 Uhr vorhandenen Aktiva in Höhe von EUR 35.157,49 hätten nicht ausgereicht, um die von den Gläubigern ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten in Höhe von jedenfalls EUR 72.611,65 zu decken, die Deckungslücke habe knapp 52% betragen. Auch die im folgenden 3-Wochen-Zeitraum bis zum 04.02.2018, 24:00 Uhr eingehenden Zahlungen in Höhe von EUR 24.290,01 seien nicht ausreichend gewesen, um diese Deckungslücke zu schließen. Die Deckungslücke habe unter Berücksichtigung der sog. Passiva II in Höhe von EUR 19.262,78 weiterhin über 35 % betragen. Das Schuldnerunternehmen sei daher am 15.01.2018, 00:00 Uhr in objektiver Hinsicht nach § 17 InsO zahlungsunfähig gewesen. Auch zum Stichtag 04.02.2018 seien die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen aktiven Mittel in Höhe von EUR 49.382,63 nicht geeignet gewesen, die bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 82.729,94 zu decken. Die Deckungslücke habe über 40% betragen. Obgleich im weiteren Verlauf das Schuldnerunternehmen versucht habe, über Darlehensaufnahmen die erkannten finanziellen Schwierigkeiten zu überwinden, sei dies nicht gelungen. Zwar habe die O. Bank eG S. Q. einen Kontokorrentrahmen in Höhe von EUR 40.000,00 gewährt, jedoch habe hierdurch die eingetretene Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigt werden können. Unter Berücksichtigung des Kontokorrents hätten sich die liquiden Mittel des Schuldnerunternehmens am 10.04.2018 auf EUR 81.505,78 belaufen. Dennoch hätten diesen aktiven Mitteln zum Stichtag Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 94.688,99 gegenübergestanden, so dass sich die Deckungslücke weiterhin auf knapp 14% belaufen habe.
In Höhe eines Gesamtbetrages von EUR 81.536,18 sei Geld in dem Zeitraum 15.03.2018 bis 23.07.2018 vom Konto abgehoben und nicht in die Barkasse eingelegt worden. Wegen der Einzelheiten des Barkassenverlaufs nimmt die Klägerin Bezug auf die Aufstellung Bl. 23 bis 29 GA. Die Barabhebungen hätten vornehmlich vom schuldnerischen Geschäftskonto bei der O. Bank eG stattgefunden; sofern das Konto nicht wegen umfangreicher Pfändungsmaßnahmen gesperrt gewesen sei, seien jedoch auch Ausgaben vom schuldnerischen Geschäftskonto bei der Sparkasse M., IBAN DE N02, getätigt worden. Dass alle Barauszahlungen vom Geschäftskonto vom Konto „N04“ buchhalterisch erfasst worden und diese somit Bestandteil des Wirtschaftskreislaufes der Gesellschaft geblieben seien, sei irreführend. Bei dem Konto „N04“ handele es sich um ein Geldtransitkonto. Hierneben hätten ebenso buchhalterisch die Konten „N05“ Barkasse, „N06“ Bank sowie „N07“ W. bestanden. Während alle Barabhebungen von den Geschäftskonten als Soll in das Umlaufkonto gebucht worden seien, seien jene Bareinlagen in die Barkasse im Umlaufkonto als Haben gebucht worden, so dass rein faktisch Geld vom Konto abgehoben und nicht in die Barkasse eingelegt worden sei. Dies würde auch die Summen- und Saldenliste des Monats April 2018 widerspiegeln. Das Konto „N04“ weise für den Monat April 2018 Sollwerte in Höhe von EUR 40.525,00 aus, während sich der Habenbetrag auf lediglich EUR 35.525,00 belaufen habe. Die Differenz zu den in der Klageschrift angegebenen Werten könnte sich in diesem Fall daraus ergeben, dass wie oben dargestellt, das Schuldnerunternehmen über mehrere Geschäftskonten verfügt habe. Letztlich weise jedoch auch das buchhalterische Konto „N04“ einen Differenzbetrag in Höhe von EUR 5.000,00 aus.
Darüber hinaus hätten nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im Zeitraum 15.03.2018 bis 23.07.2018 Zahlungsvorgänge in Höhe von EUR 5.024,35 stattgefunden, wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung Bl. 30 GA verwiesen.
Der Kläger beantragt,
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.204,11 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2021 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird aufgrund unerlaubter Handlung verurteilt, an den Kläger EUR 5.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2021 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 86.560,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2021 zu zahlen. Dem Beklagten bleibt vorbehalten, nach Erstattung eines Betrages in Höhe von EUR 86.560,53 an die Insolvenzmasse seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche die durch die verbotswidrigen Zahlungen begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von EUR 2.171,50 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, es fehle dem Kläger an der Prozessführungsbefugnis, da es dem von ihm vorgelegten Insolvenzeröffnungsbeschluss zu seiner Wirksamkeit an der Unterschrift des Richters fehle.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass er von seiner Bürgschaftsverpflichtung freigeworden sei, diesbezüglich trägt er vor, es habe lediglich eine neutrale Umbuchung vom Zahlungsverkehrskonto auf das Darlehenskonto stattgefunden. Gemäß Ziffer 2 der Bürgschafts-AGB erstrecke sich die Bürgschaft auch auf die Überziehungen, welche durch die Abbuchungen von Leistungsraten zulasten des Zahlungskontos entstehen würden. Dies sei jeweils bei den Abbuchungen gemäß den Kontoauszügen K9 bis K11 der Fall gewesen, die Abbuchungen hätten jeweils das Debet vergrößert. Eine Rückführung habe nicht stattgefunden, der Beklagte werde von der Sparkasse über den vollen Höchstbetrag von EUR 40.000,00 in Anspruch genommen. Der Beklagte stehe in vollem Umfang als Bürge zur Verfügung, sodass er gemäß § 143 Abs. 3 Satz 2 InsO von seiner Verpflichtung frei geworden sei.
Der Beklagte trägt ferner vor, Firmengelder seien nicht zweckwidrig verwendet worden. Alle Barauszahlungen vom Geschäftskonto seien über das Konto „N04“ buchhalterisch erfasst worden und seien Bestandteil des Wirtschaftskreislaufes der Gesellschaft geblieben. Weitere Einwendungen, auch zur Mittelverwendung, könne der Beklagte erst erheben, wenn der Kläger das Geldtransitkonto N04 vorlege.
Das Schuldnerunternehmen sei sowohl am 15.03.2018 als auch 10.04.2018 zahlungsfähig gewesen, zwischen dem 16.03.2018 und 23.07.2018 sei das Schuldnerunternehmen jeweils zahlungsfähig gewesen. Soweit der Kläger von liquiden Mitteln von lediglich EUR 81.505,78 am 10.04.2018 ausgehe, habe der Kläger bei der Aufstellung der Aktiva die ausstehende Stammeinlage von EUR 12.500,00 nicht berücksichtigt. Diese Forderung der Gesellschaft sei kurzfristig liquidierbar gewesen. Der Beklagte habe als geschäftsführender Alleingesellschafter die erforderlichen Beschlüsse ohne Umstände fassen und die Forderung einziehen können. Der Beklagte sei zur Zahlung bereit und in der Lage gewesen. Ferner seien die Aktiva II in der Aufstellung des Klägers nicht berücksichtigt worden.
Der Beklagte erhebt in Bezug auf die Insolvenzanfechtungsansprüche die Einrede der Verjährung.
Der Beklagte macht ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB wegen Ansprüchen aus Art. 15 DSGVO geltend; der Beklagte als ehemaliger Geschäftsführer begehre eine schriftliche Kopie von jeder geschriebenen, gesendeten oder empfangenen E-Mail oder sonstigen Datei oder sonstige Aufzeichnung, soweit Aussagen über den Beklagten oder von dem Beklagten aufgezeichnet seien. Er trägt insoweit vor, nach Art. 15 Abs. 1, 1. Hs. DSGVO könne der Geschäftsleiter erfahren, ob sich auf ihn beziehende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Soweit dies der Fall sei, würden den Verantwortlichen, hier die Gesellschaft, gemäß Hs. 2 weitere Informationspflichten treffen: er müsse Auskunft über die personenbezogenen Daten und Metainformationen der Datenverarbeitung erteilen, etwa über deren Zwecke, die Herkunft der Daten sowie die Dauer der Datenspeicherung. Dabei erstrecke sich das Auskunftsverlangen sowohl auf „jede einzelne vom Kläger [hier: dem Geschäftsleiter] geschriebene, gesendete und empfangene E-Mail“ als auch auf interne Vermerke, soweit sie Aussagen von ihm oder über ihn enthalten würden. Das Recht auf Auskunft werde in Art. 15 Abs. 3 DSGVO um ein Recht auf Erhalt einer Kopie ergänzt, das als selbstständiger Anspruch neben Art. 15 Abs. 1 DSGVO trete. Demnach habe die Gesellschaft alle Daten, die sich auf den Geschäftsleiter beziehen und im Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens bei ihr vorhanden waren, so herauszugeben, wie sie der Gesellschaft vorliegen würden. Die DSGVO finde auch gegenüber dem Insolvenzverwalter Anwendung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage, über die im Einvernehmen der Parteien die Vorsitzende anstelle der Kammer gemäß § 349 Abs. 3 ZPO allein entscheidet, ist zulässig. Soweit der Beklagte formale Einwendungen gegen die vorgelegte Abschrift des Eröffnungsbeschlusses vom 15.05.20219 erhebt, ist das Bestreiten nicht erheblich, denn der Beklagte trägt schon nicht vor, dass er Einsicht in die Akte des Insolvenzverfahrens genommen und insoweit festgestellt hat, dass kein Eröffnungsbeschluss mit einer richterlichen Unterschrift existiert; dass der Kläger lediglich eine Ausfertigung des Beschlusses erhalten hat, entspricht der den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Handhabung, der Originalbeschluss verbleibt in den Gerichtsakten. Hierzu fehlt indes jeglicher Vortrag des Beklagten, so dass seine Einwendung unbeachtlich ist.
Die Klage ist auch begründet.
Der Kläger besitzt gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von EUR 3.204,11 gemäß § 135 Abs. 2 InsO. Unstreitig ist, dass das Schuldnerunternehmen in dem anfechtungsrelevanten Zeitraum gemäß § 135 Abs. 2 InsO vom 07.03.2019 bis 15.06.2018 auf das Darlehen bei der Sparkasse M., Nr. N01, Zahlungen in Höhe von EUR 3.204,11 geleistet hat. Ebenso ist unstreitig, dass sich der Beklagte in Höhe eines Betrages von EUR 40.000,00 selbstschuldnerisch verbürgt hat. Indes hat der Beklagte bisher nicht belegt, dass er von der Sparkasse in Höhe des Höchstbetrages von EUR 40.000,00 in Anspruch genommen wird, der Kläger hat insoweit die Inanspruchnahme in Höhe eines Betrages von EUR 25.522,03 vorgetragen. Der Beklagte hat dagegen nicht den Nachweis geführt, dass er in voller Höhe in Anspruch genommen worden ist, auf Grund dessen er gemäß § 143 Abs. 3 S. 2 InsO von seiner Verpflichtung frei geworden wäre. Hierauf ist der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.08.2023 hingewiesen worden, ohne dass er sein Vorbringen ergänzt hat.
Soweit der Beklagte die Einrede der Verjährung erhebt, fehlt es an näherer Darlegung, auch wenn der Kläger lediglich vorgetragen hat, dass er rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen hat. Nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen ist der Schuldner, der sich auf den Eintritt der Verjährung als rechtsvernichtenden Umstand beruft, darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Voraussetzungen der von ihm in Anspruch genommenen Verjährungsvorschrift vorliegen. Dem genügt das bisherige pauschale Vorbringen des Beklagten nicht.
Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ferner ein Schadensersatzanspruch gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG in Höhe von EUR 5.000,00 zu. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen sind von dem Beklagten im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer in dem Zeitraum 04.04.2018 bis 30.04.2018 EUR 5.000,00 mehr an Barabhebungen vorgenommen worden als sodann in der Barkasse im Umlaufkonto als Haben gebucht worden sind. Dass dieser Betrag Bestandteil des Wirtschaftskreislaufes der Gesellschaft ist, trägt der Beklagte pauschal vor; soweit er sich auf das Geldtransitkonto N04 bezieht, hat der Kläger nunmehr die Anlage K81, Bl. 367 GA, vorgelegt, aus der sich ebenfalls eine Differenz von EUR 5.000,00 ergibt. Da der Beklagte nicht näher darlegt, in welcher Weise der Differenzbetrag von EUR 5.000,00 verwendet worden sein soll, muss von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten als Geschäftsführer ausgegangen werden, so dass ein Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe besteht.
Der Kläger besitzt gegenüber dem Beklagten zudem einen Erstattungsanspruch aus § 64 GmbHG in Höhe von EUR 86.560,53, weil es sich bei den vom Beklagten vorgenommenen Zahlungen im Zeitraum vom 15.03.2018 bis 23.07.2018, im Einzelnen aufgeführt auf Bl. 23 bis 30 GA, und belegt durch die Anlagen K67 bis K75, Bl. 241 bis Bl. 284 GA, um solche nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vorgenommene Zahlungen handelt.
Der Kläger hat die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hinreichend schlüssig dargetan. Für die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit bedarf es einer geordneten Gegenüberstellung der zu berücksichtigenden fälligen Verbindlichkeiten und liquiden Mittel des Schuldners. Von einer Zahlungsunfähigkeit ist danach regelmäßig auszugehen, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners 10% oder mehr beträgt, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist (vgl. BGH, ZIP 2013, 228 ff.; ZIP 2006, 2222 ff. m.w.N.). Dabei darf es sich nicht nur um eine vorübergehende Zahlungsstockung handeln, der Schuldner darf nicht in der Lage sein, sich innerhalb von drei Wochen die zur Begleichung der fälligen Forderung benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen und die Liquiditätslücke auf unter 10% zurückzuführen (vgl. BGH ZIP 2007, 1469 ff.). Das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit kann nicht nur durch Aufstellung einer Liquiditätsbilanz, sondern auch mit anderen Mitteln dargelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2022, II ZR 112/21). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers. Der Kläger hat unter Darlegung der jeweiligen Aktiva und bestehenden/eingeforderten Verbindlichkeiten, die er durch Vorlage der einzelnen Kontoauszüge belegt hat, eine Deckungslücke zum 15.01.2018 von 52%, zum 14.02.2018 von über 35% und zum 10.04.2018 von etwas über 13% dargetan. Daraus folgt die Überschuldung der Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen. Der Kläger ist damit der Verpflichtung zur schlüssigen Darlegung des geltend gemachten Anspruchs hinreichend nachgekommen, denn der Insolvenzverwalter hat lediglich die rechnerische Überschuldung der Gesellschaft anhand von Liquidationswerten darzulegen. Hingegen hat der Beklagte das durch Unterlagen belegte Vorbringen des Klägers nicht ausreichend bestritten, es fehlt an konkretem Vorbringen des Beklagten. Den einzelnen belegten Zahlen des Klägers ist der Beklagte nicht entgegengetreten, dass seinem Vortrag zu entnehmen ist, dass er der Auffassung ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes gehandelt zu haben, vermag das Zahlenwerk des Klägers nicht zu erschüttern. Denn da der Geschäftsführer mit den finanziellen Verhältnissen der insolvent gewordenen Gesellschaft auf Grund seiner Tätigkeit vertraut ist, ist er gehalten, im Einzelnen substantiiert darzulegen und ggfs. zu beweisen, welche der einzelnen Positionen in welcher Hinsicht unrichtig sein sollen (vgl. BGH ZIP 2014, 168 ff.). Das einfache Bestreiten des Beklagten und der pauschale Vortrag, dass die Insolvenzschuldnerin zwischen dem 16.03.0218 und 23.07.2018 jeweils zahlungsfähig gewesen sei, genügt insoweit nicht. Soweit der Beklagte auf die noch einzuzahlende Stammeinlage abstellt, gilt zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte zum einen auf eine Zahlung vom 31.03.2016 unter Vorlage eines Einzahlungsbeleges beruft, so dass es sich nicht um einen Forderungsposten handeln kann, der noch in die Liquiditätsberechnung einzustellen ist. Dagegen ist der zweite Teil der Stammeinlage bis heute nicht geltend gemacht worden, auch wenn der Beklagte dieses bis zur Insolvenzeröffnung hätte geltend machen können, so dass diese Position nicht in die Berechnung einfließen kann, weil der Beklagte lediglich auf eine theoretische Möglichkeit abstellt, der er indes nicht nachgekommen ist.
Das Verschulden des Beklagten ist zu vermuten, denn zugunsten der Gesellschaft werden die Pflichtwidrigkeit und das Verschulden vermutet, wenn ein vom Geschäftsführer veranlasste Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife vorgenommen wurde. Hingegen hat der Beklagte zu seiner Entlastung nicht konkret vorgetragen, denn zur Widerlegung des Verschuldens hat der Geschäftsführer die Gründe vorzutragen und zu erläutern, die ihn gehindert haben, eine tatsächlich bestehende Insolvenzreife der Gesellschaft zu erkennen, bei der Bewertung dieses Vorbringens ist zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer einer GmbH für eine Organisation sorgen muss, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht (vgl. Bitter in Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 64 GmbHG, Rdnrn. 189 ff.).
Den entsprechenden Vorbehalt hat der Kläger bereits unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 146, 264 ff.) im Rahmen seines Klageantrags berücksichtigt.
Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist aus Verzug begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von EUR 2.171,50 gemäß §§ 280 Abs. 1, 286, 249 BGB zu.
Dem Kläger ist auf Grund des Verzuges des Beklagten ein Schaden in Höhe der anwaltlichen Vergütung, die er seinem Rechtsanwalt für dessen außergerichtliche Tätigkeit schuldet, entstanden. Der Beklagte befand sich mit seiner Leistung in Verzug, auch soweit es den Nachweis der vorgenommenen Einzahlung der anteiligen Stammeinlage betrifft. Die Einschaltung des Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Wahrnehmung der Interessen der Klägerin beruhte auf dieser Pflichtverletzung. Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten ist hinsichtlich der ihm entstandenen Anwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zu Grunde zu legen, der der berechtigten Forderung entspricht (BGH, NJW 2005, 1112, BGH Urteil vom 18.07.2017, VI ZR 465/16). Danach steht dem Kläger gegen den Beklagte ein Ersatzanspruch für eine 1,3 Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 VV RVG zuzüglich der Auslagenpauschale von EUR 20,00 unter Zugrundelegung eines Gesamtgegenstandswertes von EUR 107.264,64, somit insgesamt EUR 2.171,50 zu.
Der Zinsanspruch ist aus § 291 BGB begründet.
Dem Beklagten steht hingegen kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB wegen eines Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO gegenüber dem Kläger zu. Nach Auffassung des Gerichts ist der Insolvenzverwalter nicht Datenverantwortlicher i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO und damit nicht auskunftspflichtig (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 15.11.2021, 11 C 75/21), unabhängig davon, dass im vorliegenden Fall schon keine zeitliche Eingrenzung von dem Kläger vorgenommen worden ist. Jedenfalls vermag sich der Beklagte nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht zu berufen, da die Ansprüche nicht in einem so engen Zusammenhang stehen, dass die Geltendmachung und Durchsetzung des einen ohne den anderen treuwidrig wäre (vgl. OLG Düsseldorf (Beschluss vom 22.12.2022, 12 U 46/22).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO. Die Kostenquote folgt aus dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien. Auch soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hat der Beklagte zur Klageerhebung wegen des Anspruchs aus § 16 Abs. 2 GmbHG Veranlassung gegeben. Denn der Beklagte hat trotz der außergerichtlichen Aufforderung durch den Kläger mit Schreiben vom 09.06.2021 nicht den Nachweis der vorgenommenen Zahlung erbracht, sondern sich darauf gestützt, dass es sich um einen Anspruch handelt, der gegen den Erwerber U. geltend zu machen ist. Erstmals in der Klageerwiderung hat der Beklagte neben der Bezugnahme auf die Urkunde des Notars D.-E. vom 30.03.2016, Anlage B1, Bl. 349 GA, die jedoch nur Erklärungen des Beklagten selbst enthält, aber keine eigenen Feststellungen oder Versicherungen des Notars selbst, den Zahlungsbeleg vom 31.03.2016 und den Nachweis der entsprechenden Buchung der Sparkasse M. vorgelegt.
Die weitere prozessuale Nebenentscheidung folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: bis 21.08.2023 EUR 107.264,64
danach EUR 94.764,64