Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Urteil vom 05.02.2024 – 111 Ks 22/20
ECLI:DE:LGK:2024:0205.111KS22.20.00
Tenor
Die Angeklagten L. C., J. C. und R. sind des Mordes schuldig.
Der Angeklagte Q. ist der gefährlichen Körperverletzung schuldig.
Die Angeklagten L. C. und R. werden unter Auflösung der Gesamtstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 07.12.2022, Az. 27 KLs 26/22, sowie unter Einbeziehung der dort gebildeten Einzelstrafen jeweils zu
lebenslanger Freiheitsstrafe
als Gesamtstrafe verurteilt.
Die Angeklagte J. C. wird zu
lebenslanger Freiheitsstrafe
verurteilt.
Der Angeklagte Q. wird unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15.05.2020, Az. 536 Ds 42/20, zu einer Gesamtstrafe von
vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe
verurteilt, von der im Hinblick auf die überlange Verfahrensdauer ein Anteil von zwei Monaten für vollstreckt erklärt wird.
Die Unterbringung der Angeklagten L. C. und R. in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.
Die sichergestellten hochschäftigen, geschnürten Arbeitsschutzschuhe aus schwarzem Leder mit einer Kunststoff-Schalensohle, Größe 42, sog. Stahlkappenschuhe, werden eingezogen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
angewandte Vorschriften:
hinsichtlich der Angeklagten L. C. und R.: §§ 211 Abs. 2 6. Var., Abs. 1, 25 Abs. 2, 53, 55, 66 Abs. 3 S. 2 StGB
hinsichtlich der Angeklagten J. C. §§ 211 Abs. 2 6. Var., Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB
hinsichtlich des Angeklagten Q.: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, 52, 74 StGB
Gründe
A.
Persönliche Verhältnisse
I. L. C.
1.
Die Angeklagte L. C. ist gemeinsam mit einem älteren Bruder und einer jüngeren Schwester – der Angeklagten J. C. – bei ihren mittlerweile verstorbenen Eltern in Y. aufgewachsen. Während die Angeklagte L. C. bis zum Tod ihres Vaters im Nachgang zu der hier abgeurteilten Tat in regelmäßigem Kontakt zu diesem stand und sie auch zu der Angeklagten J. C. einen engen Kontakt pflegte, ist der Kontakt zu ihrem Bruder abgerissen.
Die Angeklagte L. C. beschreibt ihre Kindheit als unproblematisch. Das Verhältnis zu ihren Eltern sei gut gewesen. Im Kontrast hierzu steht, dass ihren Eltern zumindest zeitweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden ist.
Die Angeklagte L. C. besuchte einen Kindergarten, anschließend die Grundschule und erlangte im weiteren Verlauf einen Hauptschulabschluss. Nach ihrer Schulausbildung absolvierte die Angeklagte eine Ausbildung als Tierpflegerin, musste diese Tätigkeit jedoch ihren Angaben zufolge aufgrund epileptischer Anfälle aufgeben. Eine Berufstätigkeit nahm sie in der Folge nicht mehr auf.
Die Angeklagte L. C. lernte im Jahre 2006 den Angeklagten R. kennen, mit dem sie eine Beziehung einging. Beide haben zwei gemeinsame 0000 bzw. 0000 geborene Kinder, die seit dem Jahre 2018 fremduntergebracht sind. Nachdem die beiden Angeklagten L. C. und R. sich zwischenzeitlich getrennt hatten, sind diese seit September 2019 wieder ein Paar.
Die Angeklagte L. C. konsumierte im Tatzeitraum Amphetamin, wobei die Kammer keine Feststellungen zur Häufigkeit und zum Umfang ihres Drogenkonsums treffen konnte. Hinweise auf eine Abhängigkeitserkrankung haben sich nicht ergeben. Die Epilepsie der Angeklagten L. C. führte seit mehreren Jahren, und insbesondere auch im Tatzeitraum, nicht zu größeren Anfällen.
Kurze Zeit nach der hier in Rede stehenden Tat zog die Angeklagte L. C. gemeinsam mit dem Angeklagten R. zu dem mittlerweile gewaltsam zu Tode gekommenen T. X.. Dabei soll es vor dem Tod des T. X. zu mehrfachen Misshandlungen gekommen sein, an denen auch die beiden Angeklagten beteiligt gewesen sein sollen. Dabei soll Auslöser für die gewaltsamen Übergriffe gewesen sein, dass die Angeklagte L. C. wahrheitswidrig behauptet haben soll, der T. X. habe sie vergewaltigt und sei überdies pädophil. Diese Vorwürfe sind Gegenstand des hinsichtlich der beiden Angeklagten L. C. und R. nicht rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Essen vom 21.12.2022 – 22 Ks – 70 Js 381/21-8/22 -. In diesem Verfahren waren insgesamt sechs Personen angeklagt, hierunter die Angeklagten L. C., R. und ein F. D.. Die Angeklagte L. C. wurde durch das vorgenannte, nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts Essen wegen gefährlicher Körperverletzung unter Freispruch im übrigen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, der Angeklagte R. wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten und der Mitangeklagte F. D. wegen gefährlicher Körperverletzung unter Freispruch im übrigen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, während die Hauptangeklagte W. wegen Totschlags, gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des geschädigten T. X. zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt worden war. Von der Darstellung der im einzelnen getroffenen Feststellungen wird abgesehen, da diese bislang nicht rechtskräftig sind. Nachdem T. X. zu Tode gekommen war, zogen die beiden Angeklagten in die Wohnung des Zeugen D., des zuvor genannten Mitangeklagten, den sie misshandelten, was Gegenstand einer weiteren, nachfolgend näher darzustellenden rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Essen ist (Urteil des Landgerichts Essen vom 07.12.2022, 27 KLs-70 Js 128/22-26/22, rechtskräftig seit dem 05.07.2023. Seit dem 29.04.2022 befindet sich die Angeklagte L. C. in dieser Sache Haft, zunächst in Untersuchungshaft, zeitweise unterbrochen zur Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen, sodann in Strafhaft.
2.
a) Die Angeklagte L. C. ist vor der hier in Rede stehenden Tat bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Einzelnen kam es zu folgenden rechtskräftigen Verurteilungen:
(I) Mit Urteil vom 02.02 .2005, Az. 26 Ds-222 Js 1399/04-618/04, verurteilte das Amtsgericht Paderborn, die Angeklagte L. C. wegen einer am 05.09.2005 begangenen falschen Verdächtigung und erteilte dieser eine jugendrichterliche Weisung.
(II) Mit Urteil vom 30.09.2010, Az. 127 Ls-602 Js 530/10-59/10, verurteilte das Amtsgericht Mönchengladbach die Angeklagte L. C. wegen des Vortäuschens einer Straftat – begangen am 28.07.2009 - zur Erbringung von Arbeitsleistungen und erteilte ihr eine Verwarnung. Schließlich wurde wegen der Zuwiderhandlung gegen Auflagen ein Jugendarrest von zwei Wochen gegen die Angeklagte L. C. verhängt.
(III) Mit Strafbefehl vom 08.02.2012, Az. 22 Cs-110 Js 215/12-54/12, setzte das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt gegen die Angeklagte L. C. wegen eines am 20.11.2011 begangenen Diebstahls eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 € fest.
(IV) Mit Urteil vom 26.03.2012, Az. 19b Ds-44 Js 126/12-91/12, verurteilte das Amtsgericht Gelsenkirchen die Angeklagte L. C. wegen des Erschleichens von Leistungen in fünf Fällen – zuletzt begangen am 22.12.2011 - zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 €. Mit Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 30.01.2013 wurde aus den Einzelstrafen aus dieser Verurteilung und der Strafe aus dem unter (III) dargestellten Strafbefehl eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 € gebildet.
(V) Mit Urteil vom 04.07.2012, Az. 19b Ds-43 Js 1186/12-486/12, verurteilte das Amtsgericht Gelsenkirchen die Angeklagte L. C. wegen des Erschleichens von Leistungen – begangen am 25.07.2012 - zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten und setzte diese zur Bewährung aus. Die Bewährung lief zunächst bis zum 24.07.2015, wurde dann jedoch widerrufen. Die Strafvollstreckung war schließlich am 06.06.2014 erledigt.
(VI) Mit Strafbefehl vom 18.08.2015, Az. 6 Cs-304 Js 1194/15-409/15, setzte das Amtsgericht Geldern gegen die Angeklagte L. C. wegen des Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen – zuletzt begangen am 04.05.2015 - eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 12,00 € fest.
(VII) Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 27.09.2016, Az. 583 Cs-116 Js 545/16-352/16, wurde gegen die Angeklagte L. C. wegen Kennzeichenverletzung in Tateinheit mit Betrug eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 12,00 € festgesetzt. Die Angeklagte L. C. hatte am 07.06.2016 über eBay Kleinanzeigen ein Mobiltelefon mit der Bezeichnung Samsung S6 zum Tausch angeboten und dieses mit der Geschädigten gegen ein Mobiltelefon Samsung A3 getauscht. Dabei hatte die Angeklagte wahrheitswidrig angegeben, dass es sich um ein erst eine Woche altes Mobiltelefon aus einem Vertrag handele und bewusst verschwiegen, dass es sich um ein Plagiat handelte.
(VIII) Mit Strafbefehl vom 20.10.2017, Az. 31 Cs-21 Js 680/17-504/17, setzte das Amtsgericht Krefeld gegen die Angeklagte L. C. wegen Betruges eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10,00 € fest. Die Angeklagte L. C. hatte am 04.04.2017 durch Vorspiegelung ihrer Zahlungsbereitschaft erreicht, dass ihr ein Hund gegen eine Schutzgebühr in Höhe von 80 € übergeben wurde. Tatsächlich war die Angeklagte, die im Mai und Juli 2016 im Rahmen von Zwangsvollstreckungsverfahren Vermögensauskünfte erteilt hatte, zur Zahlung der vereinbarten Schutzgebühr weder willens noch in der Lage gewesen.
(IX) Mit Urteil vom 11.03.2019, Az. 528 Ds-932 Js 7156/18-881/18, verurteilte das Amtsgericht Köln die Angeklagte L. C. wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10,00 €. Die Angeklagte L. C. hatte unter Vorspiegelung ihrer Zahlungsfähigkeit und –bereitschaft über eBay Kleinanzeigen am 16.07.2018 einen Gameboy Color nebst Zubehör zum Preis von 105 € erworben. Auch nach Erhalt des Geräts war die Angeklagte, wie von vornherein beabsichtigt, ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen.
(X) Mit weiterem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 02.10.2019, Az. 528 Ds-962 Js 3767/19-328/19, wurde die Angeklagte L. C. wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Die Angeklagte L. C. hatte am 20.03.2019 über das Internet ein Nagelset zum Preis von 100 € verkauft. Dabei hatte sie den Kaufpreis vereinnahmt und die Ware, wie von vornherein von ihr beabsichtigt, nicht an die Käuferin übersandt.
b) Nach der hier in Rede stehenden Tat kam es zu zwei weiteren rechtskräftigen Verurteilungen:
(I) Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 12.03.2021 – 64 Js 695/20 313 Ds 178/20 – wurde gegen die Angeklagte L. C. wegen eines am 01.02.2020 begangenen Betruges eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 € festgesetzt. Diese Strafe ist vollständig vollstreckt. Die Angeklagte L. C. hatte am 07.01.2020 am S.er Hauptbahnhof einen Hund zum Preis von 400 € erworben, wobei sie mit der Verkäuferin vereinbart hatte, dieser das Geld bis zum 01.02.2020 zu überweisen. Wie von vornherein beabsichtigt, hatte die Angeklagte L. C. den Kaufpreis in der Folge nicht bezahlt. Sie hatte bereits am 06.03.2019 die eidesstattliche Versicherung über ihr Vermögen abgegeben.
(II) Mit dem bereits erwähnten rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Essen vom 07.12.2022 – Az. 27 KLs-70 Js 128/22-26/22 - wurde die Angeklagte L. C. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und versuchter Nötigung sowie wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, welche die Angeklagte derzeit verbüßt.
Dieser Verurteilung liegen folgende Feststellungen zum Tatgeschehen zu Grunde:
1. Tatvorgeschehen
Nach dem Umzug der beiden Angeklagten (die Angeklagten L. C. und R.) in 2020 in den Raum S./H. waren sie weiter ohne eigene Wohnung. Sie kamen mit ihren Hunden bis Mitte 2021 für mehrere Monate bei einem Bekannten, dem verstorbenen T. X. in dessen angemieteter Wohnung in H. unter. Es kam sodann jedoch vermehrt zu Streitigkeiten zwischen T. X. und den Angeklagten sowie weiteren Personen aus dem gemeinsamen Bekanntenkreis, zu dem auch der Nebenkläger und die Zeugen O. und P. gehörten, nachdem die Angeklagte C. Vorwürfe erhoben hatte, dass T. X. sie mehrfach vergewaltigt habe und ein sexuelles Interesse an ihren beiden Kindern geäußert habe.
Im Zuge dieser Streitigkeiten wurde T. X. vom Angeklagten R. auch geschlagen. Nachdem T. X. bei einem körperlichen Übergriff zu Tode gekommen war, wobei der Verantwortliche bisher nicht feststeht, und zudem die Räumung der Angeklagten bevorstand, da die im selben Haus wohnenden Vermieter G. einen Räumungstitel gegen diese erwirkt hatten, bot der Nebenkläger (der bereits zuvor erwähnte F. D.) den beiden Angeklagten an, dass sie bei ihm in seiner Mietwohnung im 2. OG in der U.-straße 94 in H., die er zu der Zeit allein bewohnte, unterkommen könnten. Ungefähr im Sommer 2021 zogen die beiden Angeklagten mit ihren vier Hunden daraufhin beim Nebenkläger ein. Zunächst verstanden sich die drei sehr gut miteinander.
Von den Sozialhilfeleistungen, die der Nebenkläger und später auch der Angeklagte R. erhielten, wurden Lebensmittel erworben. Die Angeklagte C. hatte keinerlei regelmäßigen finanziellen Mittel, sondern wurde von dem Angeklagten R. und dem Nebenkläger unterstützt. Dem Nebenkläger wurde dann zeitweise
die Sozialhilfe gekürzt wegen der Aufnahme weiterer Personen in seine Wohnung. Dadurch verschlechterte sich die finanzielle Situation der Gruppe zeitweise erheblich, so dass die Mittel für den Erwerb von Drogen und teils auch von Lebensmitteln geringer wurden.
Bis zum Auszug der Angeklagten aus der Wohnung des Nebenklägers am 25.12.2021 waren weder die Angeklagten noch der Nebenkläger berufstätig. Die drei Personen verbrachten die meiste Zeit des Tages gemeinsam und suchten in der Anfangszeit regelmäßig übliche Treffpunkte der Personen aus ihrem Bekanntenkreis auf. Die Angeklagten C. und R. versuchten zudem als Nebenverdienst eine Hundevermittlung aufzuziehen. Sie beschafften sich dazu Hunde über Ebay Kleinanzeigen, besorgten sich kostenloses Futter bei der Tiertafel in H. und wollten die Hunde dann gegen Entgelt gewinnbringend weitervermitteln, nachdem sie ihnen einige Grundkommandos beigebracht hatten.
Als Anfang Oktober 2021 ein belgischer Schäferhund, den die Angeklagten weitervermitteln wollten, dem Nebenkläger entlief, da er die Wohnungstür nach dem Gassigang versehentlich nicht abgeschlossen hatte, versetzte die verärgerte Angeklagte C. dem Nebenkläger erstmals eine Ohrfeige, entschuldigte sich dafür jedoch später bei ihm. Der Hund lief vor einen Zug und wurde schwer verletzt in eine Tierklinik gebracht. Nachdem ein Tierschutzverein und die M., die über den Unfall berichtete, die Kosten der Behandlung übernommen hatten, gelangte der aufgrund seiner Verletzung an den Hinterläufen beeinträchtigte Hund wieder zurück in die Obhut der Angeklagten und des Nebenklägers. Da er jedoch zum täglichen Gassigang die zwei Stockwerke von der Mietwohnung des Nebenklägers heruntergetragen werden musste, ordnete die Angeklagte C. nach einigen Tagen an, dass der Hund „weg müsse". Daraufhin begab sich der Angeklagte R. mit dem ahnungslosen Nebenkläger und dem Hund auf einen Spaziergang und erdrosselte das Tier im Wald mit der Hundeleine, was der völlig überraschte Nebenkläger geschockt mit ansah.
Danach, ca. seit Anfang November, verschlechterte sich das Verhältnis zwischen den Angeklagten und dem Nebenkläger zunehmend. Die Angeklagten agierten nunmehr aus nichtigen, teils konstruierten Anlässen ihre Aggressionen am Nebenkläger aus und schlugen und traten ihn nunmehr wiederholt. Einmal kam es zu dem Wurf eines Kugelschreibers durch den Angeklagten R., einmal zu dem Wurf eines Aschenbechers, dem der Nebenkläger jedoch ausweichen konnte. Der Nebenkläger wurde auch einmal mit einem Besenstiel geschlagen.
Der Nebenkläger ordnete sich aus Angst vor weiteren Repressalien den Anweisungen der Angeklagten zunehmend unter.
Die drei blieben nunmehr überwiegend in der Wohnung, zumal sie nach der zwischenzeitlichen Entdeckung des toten T. X. Ärger befürchteten und zunehmend frühere Treffpunkte mit Freunden mieden. Das Haus verließen sie nur noch zur Erledigung von Einkäufen und den Gassigängen mit den Hunden. Da dem Nebenkläger die Verletzungen aufgrund der körperlichen Übergriffe äußerlich anzusehen waren und die Angeklagten Nachfragen befürchteten, kontrollierten sie den Nebenkläger zunehmend. So riefen sie ihn insbesondere an, wenn er unterwegs war und fragten nach, wann er zurückkommen würde. Der Angeklagte R. drohte dem Nebenkläger im Beisein und mit Billigung der Angeklagten C. zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt nach Beginn der körperlichen Übergriffe damit, dass er ihn umbringen würde, wenn er anderen davon berichten würde. Der Nebenkläger mied daraufhin den Kontakt zu Freunden und Bekannten aus Angst, auf seine äußerlich sichtbaren Verletzungen angesprochen zu werden.
Zum Zwecke der Hundevermittlung wurde nach dem Tod des Schäferhundes ein Zwergspitz angeschafft, wobei die Angeklagte C. entschied, dass der Nebenkläger die Ausbildung des Hundes übernehmen und sich um ihn kümmern sollte.
Im Dezember 2021 erhielt der Nebenkläger - da die Wohnsituation mittlerweile geklärt war - seine Sozialhilfe ungekürzt und den Einbehalt aus den früheren Monaten nachgezahlt. Davon gab er jedoch 200 Euro an die Angeklagte C. ab, da diese entschieden hatte, dass er den Zwergspitz - der mangels Stubenreinheit nicht vermittelbar war - selbst dauerhaft gegen eine Schutzgebühr von 300 Euro
übernehmen sollte.
In den Wochen vor Weihnachten bestimmten die Angeklagten, dass der Nebenkläger sie fragen müsse, wenn er sich waschen/duschen wolle. Dem Nebenkläger fehlten in der zweiten Dezemberhälfte die finanziellen Mittel sich Lebensmittel zu besorgen, die Angeklagten gaben ihm nichts von ihrem Essen ab, so dass er einige Tage nichts zu essen hatte.
Am 21.12.21 war der Nebenkläger nach einem erneuten körperlichen Übergriff der beiden Angeklagten auf ihn, bei dem er sich ein blaues Auge zugezogen hatte, und von einem Schlag mit dem Nudelholz einen Cut unter dem Auge hatte, so verzweifelt, dass er ein Selfie auf dem seine Verletzungen im Gesicht zu sehen waren, über E. an einen Bekannten schickte und ihm anvertraute, dass er von den Angeklagten geschlagen worden sei, und diesen um Hilfe und Rat fragte. Dieser erwiderte jedoch nur, dass er eigene Probleme habe und ihm nicht helfen könne. Bei einer der üblich gewordenen Kontrollen seines Handys durch die Angeklagte C., die den Entsperrcode des Mobiltelefons des Nebenklägers kannte, entdeckte diese die Nachricht. Auf ihre Aufforderung hin schrieb er den Freund an und erklärte, dass er nicht die Wahrheit gesagt habe, dazu wer für seine Verletzungen verantwortlich sei.
Der Angeklagte R. konsumierte in dieser Zeit nahezu täglich Pep, soweit es die finanziellen Möglichkeiten zuließen sowie auch häufiger Alkohol, insbesondere Bier.
Er drängte den Nebenkläger auch zum Konsum von Pep. Soweit möglich kaufte er für den gemeinsamen Monatsbedarf für 200 Euro ungefähr einen 100 g Beutel „Pep". Die Angeklagte C. konsumiert in geringerem Umfang ebenfalls gelegentlich Pep und Alkohol. Die genauen Mengen des Konsums konnte die Kammer nicht feststellen.
2. Angeklagte Taten
In dem Zeitraum zwischen dem 23.12.2021 und dem 25.12.2021 kam es zu weiteren Übergriffen auf den Nebenkläger. Die Kammer konnte die genaue zeitliche Abfolge und die Abstände der Taten zueinander nicht feststellen.
So schlug der Angeklagte R. in dem Tatzeitraum vor Wut, dass es ihm nicht gelungen war, den Fernseher des Nebenklägers anzustellen, mit der Faust gegen das Display, das daraufhin zerbrach.
Die Angeklagte C. warf zudem das Mobiltelefon des Nebenklägers, ein Samsung Galaxy A 20E, mit großer Wucht gegen eine Wand in der Wohnung, so dass das Display des Handys zerbrach. Hintergrund war, dass sie das Handy wie üblich kontrollierte, und dann wahrheitswidrig behauptete, dass er den kostenpflichtigen Z.-Account der Angeklagten ohne ihr Wissen genutzt habe, was jedoch nicht der Wahrheit entsprach, was die Angeklagten auch wussten.
Die Angeklagten zwangen den Nebenkläger im Zeitraum zwischen dem 23.12 und dem 25.12.21 stundenlang, auch über Nacht, mit dem Zwergspitz Grundkommandos einzuüben und beobachteten ihn beim Training. Da er dies nicht zu ihrer Zufriedenheit absolvierte, wurden beide ihm gegenüber laut. Er wurde in der Nacht durch Schläge wach gehalten. Der Angeklagte R., der sich Quarzsandhandschuhe zu diesem Zwecke übergezogen hatte, versetzte ihm aufgrund eines gemeinsam mit der Angeklagten C. gefassten Tatplans mehrere Schläge gegen den Brustkorb und die Rippen, sowie auch ins Gesicht. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend, schlug auch die Angeklagte C. mehrfach zu und kratzte ihn im Gesicht. Beide Angeklagte wollten den Nebenkläger durch ihr Handeln verletzen. Ob und in welchem Umfang die Angeklagten während der begangenen Tat „Pep" oder Alkohol konsumierten, ließ sich nicht konkret feststellen.
Aus Angst vor der Umsetzung der geäußerten Drohung, die auch im Tatzeitraum von den Angeklagten aufrechterhalten wurde, verließ er die Wohnung nicht, um Hilfe zu erlangen.
3. Nachtatgeschehen
Am Morgen des 25.12.2021 klingelte der Zeuge V., dessen Lebensgefährtin auf dem gleichen Stockwerk wie der Nebenkläger wohnte, beim Nebenkläger, um sich über Zigarettenstummel zu beschweren, die auf dem Balkon und vor dem Schlafzimmerfenster seiner im EG wohnenden Mutter lagen. Der Zeuge V. vermutete insoweit, dass sie vom Nebenkläger oder seinen Mitbewohnern heruntergeworfen worden waren. Der Angeklagte R. öffnete die Tür und rief auf Bitten des Zeugen V. den Nebenkläger zur Tür. Der Nebenkläger erklärte, dass die Stummel nicht von ihnen stammen würden. Auf Nachfrage des Zeugen V., der die Verletzungen im Gesicht des Nebenklägers bemerkte, erklärte der Nebenkläger in dem Wissen, dass die Angeklagten in seiner Nähe hinter ihm standen und unter dem Eindruck der Drohung der beiden Angeklagten, dass er umgebracht werden würde, wenn er anderen etwas erzählte, auf ihr Geheiß, dass er von türkischstämmigen Personen nach einem Streit wegen seines Hundes geschlagen worden sei.
Nachdem der Zeuge V. in die Wohnung seiner Lebensgefährtin zurückgekehrt war, klingelte der Nebenkläger, der hierzu die Erlaubnis der Angeklagten erhalten hatte, kurze Zeit später bei dem Zeugen und erklärte, dass in der Wohnung unter der seinen ein neuer Mieter eingezogen sei, der ggf. für die Stummel verantwortlich sein könnte. Dabei machte er dem Zeugen heimlich hilfesuchend ein Handzeichen, dass die Angeklagten für seine Verletzungen verantwortlich seien und kehrte dann in seine Wohnung zurück.
Nachdem der Zeuge V. sich mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin N., besprochen hatte, wie man dem Nebenkläger helfen könnte, klingelte diese beim Nebenkläger und forderte ihn bestimmt auf, mit ihr vor die Haustür zu kommen und spazieren zu gehen. Nach einem kurzen Wortwechsel mit den Angeklagten, die dies verhindern wollten, verließ der Nebenkläger mit der Zeugin N. das Haus. Die Angeklagten folgten ihnen in einigem Abstand, verhielten sich jedoch ruhig und beobachtend.
Der völlig verängstigte Nebenkläger erzählte der Zeugin N. nunmehr von dem Geschehenen in seiner Wohnung, insbesondere teilte er ihr mit, dass er drei Tage nicht zu essen bekommen habe und sich nicht habe waschen dürfen, die Angeklagten hätten ihn die letzten Tage geschlagen und sein Handy kaputt gemacht. Die Zeugin N. nahm den Nebenkläger daraufhin mit in ihre eigene Wohnung und rief die Polizei und einen RTW. Der Nebenkläger, der völlig ausgehungert war, aß die ihm angebotenen Weihnachtskekse gierig auf. Die hinzugerufenen Polizeibeamten verwiesen die Angeklagten nach Schilderung des Sachverhalts der Wohnung. Beide Angeklagte erklärten den Polizeibeamten gegenüber, dass der Nebenkläger von Türken geschlagen worden sei.
Am 26.12.2021 erschienen die Angeklagten erneut an der Wohnung des Nebenklägers, um ihre persönliche Habe abzuholen. Der Nebenkläger händigte ihnen unter Einschaltung der Polizei bei der Übergabe einen Teil ihrer persönlichen Habe, u.a. ein Laptop, aus. Über WhatsApp kommunizierte er mit der Angeklagten C. über die Aushändigung der restlichen Habe der Angeklagten, wobei die Angeklagte C. ihm per WhatsApp erklärte, er können den kleineren der beiden Fernseher der Angeklagten als Ersatz für den kaputten Fernseher behalten.
In der Zeit zwischen dem 24.01.22 und dem 11.02.2022 begaben sich die Angeklagten erneut zur Wohnung des Nebenklägers, der sich wegen einer beruflichen Tätigkeit in dieser Zeit in einem anderen Bundesland aufhielt, · und verschafften sich auf unbekannte Weise Zutritt zur Wohnung. Sie nahmen zwei Fernseher, die sich in ihrem Eigentum befanden, sowie eine verschlossene Geldkassette aus Metall, die sich im Eigentum des Nebenklägers befand, mit.
Dabei hofften sie in der Geldkassette, Gegenstände zu finden, die sie für sich behalten wollten. Dabei war ihnen klar, dass der Nebenkläger keinerlei Gegenstände von erheblichem Wert besaß. Tatsächlich befand sich jedoch nichts von Wert in der Geldkassette, zum genauen Inhalt der Kassette konnte die Kammer keine Feststellungen treffen.
Der Nebenkläger erlitt durch die Schläge und Tritte eine Rippenserienfraktur links, multiple Schürfwunden und Hämatome am gesamten Körper sowie eine Verletzung an der Nase, es bestand der Verdacht auf eine Nasengerüstfraktur. Das Mobiltelefon konnte er trotz des beschädigten Displays weiter nutzen. Der Fernseher war nicht mehr nutzbar, er hatte einen Wert von ungefähr 300 bis 400 Euro.
Der Nebenkläger war in den ersten Wochen nach dem Geschehen verängstigt und fürchtete, dass die Angeklagten wieder zu seiner Wohnung zurückkommen könnten.
Die Angeklagten kamen in der Folge bis zu ihrer Verhaftung in einem anderen Ermittlungsverfahren bei dem Zeugen O. in dessen Wohnung unter. Während ihres mehrwöchigen Aufenthaltes in der Wohnung des Zeugen O. kam es zu keinerlei körperlichen Auseinandersetzungen mit diesem, wobei der Angeklagte R. weiter Pep und teils auch Alkohol in dem vorherigen Umfang konsumierte.
Die Angeklagten entschuldigten sich in der Hauptverhandlung für ihr Verhalten beim Nebenkläger, der darauf nicht reagierte.
Zur Strafzumessung hat das Landgericht Essen folgendes ausgeführt:
Ausgangspunkt der Strafzumessung für die festgestellte Tat Nr. 1 war für die Angeklagte C. § 224 I StGB, der einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht.
Die Kammer hat zunächst geprüft, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des § 224 I 2 StGB zu betrachten war. Nach der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung hat sie dies im Ergebnis aber verneint. Ein minder schwerer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände des Einzelfalls ist vorliegend ein minder schwerer Fall im Ergebnis abzulehnen.
Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass es auch Umstände gibt, welche für die Annahme eines minder schweren Falles sprechen.
Die Kammer hat insoweit bzgl. der Angeklagten C. berücksichtigt, dass sie sich teilgeständig eingelassen hat und sich beim Nebenkläger entschuldigt hat. Zwar ist sie bereits strafrechtlich mehrfach in Erscheinung getreten, jedoch nicht einschlägig.
Zu ihren Ungunsten fiel demgegenüber ins Gewicht, dass die Tat in der Wohnung des Nebenklägers, mithin seinem engsten Schutzbereich begangen wurde und sich die körperlichen Übergriffe in der Tatnacht über mehrere Stunden hinzogen, ferner war das vorangegangene schikanierende Verhalten gegenüber dem Nebenkläger zu ihren Ungunsten zu werten. Ebenso war die Verwirklichung zweier Tatbestandsmerkmale des § 224 StGB sowie die tateinheitliche Verwirklichung der versuchten Nötigung und des Sachbeschädigungsdelikts zu werten.
Im Ergebnis hat die Kammer einen minder schweren Fall verneint und hat den Strafrahmen des § 224 I StGB zugrunde gelegt.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits genannten Umstände zugunsten und zulasten der Angeklagten C. erneut berücksichtigt und im Ergebnis eine Einzelstrafe von
3 Jahren und 5 Monaten
zugrunde gelegt.
Bzgl. der Tat 2 war Ausgangspunkt der Strafrahmen des § 242 I StGB, der Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von 5 Jahren vorsieht. Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) war demgegenüber nicht anzunehmen. Feststellungen zur Frage, ob die Geldkassette zur Tatzeit verschlossen war, konnte die Kammer nicht treffen. Dass sich der Tatvorsatz auf Gegenstände bezog, die über 25 Euro lagen, war ebenfalls nicht feststellbar.
einen solchen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verschoben. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass die Angeklagte C. bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Sie hat ferner zugunsten der Angeklagten C. gewertet, dass angesichts der finanziellen Situation des Nebenklägers mit keinen erheblichen Sachwerten in der Kassette zu rechnen war und mithin sich die Zueignungsabsicht auch nicht auf beträchtliche Werte bezogen hat. Im Ergebnis hat die Kammer für die versuchte Diebstahlstat eine Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro
für tat- und schuldangemessen erachtet und dabei die finanzielle Situation der Angeklagten C., die keinerlei regelmäßigen Einkünfte hat, zugrunde gelegt.
Unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten hat die Kammer im Ergebnis unter erneuter Berücksichtigung aller genannten Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
II. R.
1.
Der Angeklagte R. wurde in K. geboren. Nach der Trennung seiner Eltern ging er gemeinsam mit seiner Mutter nach Deutschland, die hier erneut heiratete. Der Angeklagte R. hat fünf Halbgeschwister. Das Verhältnis des Angeklagten R. zu seinem Stiefvater gestaltete sich schwierig und war von Gewalterfahrungen geprägt.
In Deutschland besuchte der Angeklagte R. eine Förderschule, die er mit einem entsprechenden Abschluss verließ. In der Folge ging der Angeklagte R. verschiedenen ungelernten Tätigkeiten nach. Er erlangte einen Staplerführerschein und war bis zum Jahre 2019 für die LX. als Staplerfahrer tätig. Dann wurde ihm wegen mangelnder Arbeitsleistung, die auf seinen Drogenkonsum zurückzuführen war, gekündigt. In der Folge ging der Angeklagte R. noch einer Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe nach.
Der Angeklagte R. begann bereits im Alter von 14 Jahren regelmäßig Alkohol zu trinken. Er konsumierte in der Folge auch illegale Betäubungsmittel in Form von Amphetamin und Marihuana. Insbesondere Amphetamin zog er bis zu seiner Festnahme in anderer Sache im April 2022 und auch im hier in Rede stehenden Tatzeitraum regelmäßig durch die Nase. Nähere Feststellungen zum Umfang seines Betäubungsmittel- und Alkoholkonsums konnte die Kammer nicht treffen.
Wie bereits hinsichtlich der Angeklagten L. C. ausgeführt, führten der Angeklagte R. und die Angeklagte L. C. eine Beziehung, aus der zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Nach der hiesigen Tat zogen die beiden Angeklagten – wie ebenfalls bereits ausgeführt – zu dem mittlerweile verstorbenen T. X., wobei auch dem Angeklagten R. eine Beteiligung an den zu dessen Nachteil begangenen Misshandlungen vorgeworfen wird, was Gegenstand des bereits erwähnten, nicht rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Essen ist. In der Folge zog der Angeklagte R. mit der Angeklagten L. C. zu Herrn D., was zu den bereits erwähnten Misshandlungen durch die beiden Angeklagten und der entsprechenden Verurteilung durch das Landgericht Essen vom 07.12.2022 führte. Auch der Angeklagte R. wurde in der zuletzt genannten Sache am 29.04.2022 festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Haft, zunächst in Untersuchungshaft, zum Teil unterbrochen durch die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe, sodann in Strafhaft.
2.
Der Angeklagte R. ist vor der hier in Rede stehenden Tat nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Nachgang kam es jedoch zu mehreren rechtskräftigen Verurteilungen.
a) Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 14.08.2020 Az. 586 Cs- 186 Js 604/20-235/20, wurde gegen ihn wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 € festgesetzt. Der Angeklagte R. war im Rahmen des auf die im vorliegenden Verfahren abgeurteilte Tat erfolgten Polizeieinsatzes am 29.04.2020 im Polizeipräsidium Köln durchsucht worden und hatte hierbei 10,64 Gramm Amphetamin mit sich geführt.
b) Mit weiterem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 23.11.2020, Az. 525 Cs-971 Js 2466/20-710/20, wurde gegen ihn wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz, begangen am 08.05.2020, eine weitere Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 15 € festgesetzt. Der Angeklagte R. hatte am 08.05.2020 im XQ.-Park in TS.-MY. ein Softair Maschinengewehr sichtbar mit sich geführt ohne im Besitz des erforderlichen Waffenscheins gewesen zu sein.
Die beiden vorgenannten Geldstrafen wurden mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 11.10.2022 im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung auf eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 € zurückgeführt. Diese Strafe ist vollständig vollstreckt.
c) Mit dem bereits hinsichtlich der Angeklagten L. C. dargestellten rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Essen vom 07.12.2022, 27 KLs-70 Js 128/22-26/22, wurde auch der Angeklagte R. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und versuchter Nötigung sowie wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die er derzeit verbüßt. Wegen der insoweit getroffenen Feststellungen wird auf die Ausführungen zur Angeklagten L. C. verwiesen. Bezogen auf den Angeklagten R. hat das Landgericht Essen zur Strafzumessung folgendes ausgeführt:
Ausgangspunkt der Strafzumessung für die festgestellte Tat Nr. 1 war für den Angeklagten R. ebenfalls § 224 I StGB, der einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht.
Die Kammer hat zunächst geprüft, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des§ 224 I 2 StGB zu betrachten war. Nach der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung hat sie dies im Ergebnis aber verneint. Ein minder schwerer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände des Einzelfalls ist vorliegend ein minder schwerer Fall im Ergebnis abzulehnen. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass es auch Umstände gibt, welche für die Annahme eines minder schweren Falles sprechen.
Die Kammer hat insoweit bzgl. des Angeklagten R. berücksichtigt, dass er sich teilgeständig eingelassen hat und sich beim Nebenkläger entschuldigt hat. Zu seinen Gunsten war auch seine Drogensucht zu werten. Er ist bisher nur in geringem Umfang und nicht einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Zu seinen Ungunsten fiel demgegenüber ins Gewicht, dass die Tat in der eigenen
Wohnung des Nebenklägers, begangen wurde und sich die Tat über mehrere Stunden hinzogen, ferner war das vorangegangene schikanierende und erniedrigende Verhalten gegenüber dem Nebenkläger zu seinen Ungunsten zu werten. Ebenso war die Verwirklichung zweier Tatbestandsmerkmale des § 224 StGB sowie die tateinheitliche Verwirklichung der versuchten Nötigung und des Sachbeschädigungsdelikts zu werten. Im Ergebnis hat die Kammer einen minder schweren Fall verneint und hat den Strafrahmen des § 224 I StGB zugrunde gelegt.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits genannten Umstände zugunsten und zulasten des Angeklagten R. erneut berücksichtigt und im Ergebnis eine Einzelstrafe von
3 Jahren und 5 Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
Bzgl. der Tat 2 war Ausgangspunkt der Strafrahmen des § 242 I StGB, der Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von 5 Jahren vorsieht.
Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) war demgegenüber nicht anzunehmen. Feststellungen zur Frage, ob die Geldkassette zur Tatzeit verschlossen war, konnte die Kammer nicht treffen. Dass sich der Tatvorsatz auf Gegenstände bezog, die über 25 Euro lagen, war ebenfalls nicht feststellbar.
Den Strafrahmen des § 242 I StGB hat die Kammer gern. §§ 23 II, 49 StGB auf einen solchen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 3 Jahre und 9 Monate verschoben.
Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass der Angeklagte R. bereits, wenn auch nicht erheblich, strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Sie hat ferner zugunsten des Angeklagten R. gewertet, dass angesichts der finanziellen Situation des Nebenklägers mit keinen erheblichen Sachwerten in der Kassette zu rechnen war. Im Ergebnis hat die Kammer für die versuchte Diebstahlstat eine Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu je 10 Euro
für tat- und schuldangemessen erachtet und dabei die finanzielle Situation des Angeklagten R., der in der letzten Zeit von Sozialhilfe lebte, berücksichtigt bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe.
Unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten hat die Kammer im Ergebnis unter erneuter Berücksichtigung aller genannten Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
III. J. C.
1.
Die Angeklagte J. C. ist die jüngere Schwester der Angeklagten L. C.. Sie ist gemeinsam mit dieser und dem älteren Bruder bei ihren Eltern aufgewachsen. Näheres zu ihrer Kindheit und Jugend ist nicht bekannt geworden. Ebenso konnte die Kammer keine Feststellungen zu ihrem schulischen Werdegang, einer eventuellen Berufsausbildung und etwaigen ausgeübten beruflichen Tätigkeiten treffen.
Bis kurz vor der hier in Rede stehenden Tat im April 2020 lebte die Angeklagte J. C. in einer Wohnung in S. und bezog Sozialleistungen. Die Wohnung wurde dann jedoch zwangsgeräumt, nachdem die Angeklagte J. C. eine Leistungssperre erhalten und deshalb die Miete nicht mehr gezahlt hatte.
Jedenfalls im Tatzeitraum konsumierte die Angeklagte J. C. Amphetamin, welches sie durch die Nase zog. Während der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren lebte die Angeklagte J. C. unangemeldet in der Wohnung ihres Freundes in S.. Sie wurde im vorliegenden Verfahren am Tag der Urteilsverkündung aufgrund eines Haftbefehls der Kammer festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln.
2.
Die Angeklagte J. C. ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
IV. Q.
Der Angeklagte Q. wuchs bis zu seinem elften Lebensjahr bei seiner Großmutter, der Zeugin KO., auf, da seine Eltern nicht in der Lage waren, für ihn zu sorgen. Seine bereits 1997 verstorbene Mutter war alkoholabhängig. Der Vater, zu dem der Angeklagte Q. einen losen Kontakt hat, konsumiert Betäubungsmittel und bewegt sich, soweit bekannt, im Obdachlosenmilieu. Ab seinem elften Lebensjahr war der Angeklagte Q. in verschiedenen Heimen untergebracht, wobei sich aus einer früheren jugendgerichtlichen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs Hinweise darauf ergeben, dass der Angeklagte Q. bereits früh selbst Opfer sexueller Übergriffe durch ältere Kinder wurde.
Bei dem Angeklagten Q. liegt eine deutliche Einschränkung der intellektuellen Leistungsfähigkeit vor. Zudem weist er eine Augenfehlstellung auf und ist ohne Brille kaum in der Lage, zu sehen. Weiterhin leidet der Angeklagte Q. unter ADHS, wobei letzteres mit zunehmendem Alter nachgelassen hat. Bedingt durch diese Einschränkungen kam es bei ihm bereits früh zu schulischen Problemen. Der Angeklagte Q. wechselte nach einer Einschulung auf der Regelschule mehrfach die Schule, besuchte schließlich eine Schule für schwer erziehbare Kinder und verließ diese ohne Abschluss. Nach seiner Schulzeit lebte der Angeklagte Q. kurzzeitig im Rahmen einer Maßnahme auf einem Bauernhof in DP.-TO.. Dort kam er jedoch nicht zurecht und ging zurück nach TS., wo er zunächst keine feste Wohnung hatte und sich bei Freunden und insbesondere bei seiner Großmutter aufhielt. Seit dem Jahre 2016 bewohnte der Angeklagte Q. eine Wohnung in der AR.-straße 9 in TS., in der er ab 2018 mit der später Geschädigten VM. KC. lebte, wobei auf diese Beziehung und das gemeinsame Zusammenleben im Rahmen der Vorgeschichte zum Tatgeschehen näher einzugehen sein wird. Nach der hier abgeurteilten Tat ist der Angeklagte Q. in eine andere Wohnung im selben Haus umgezogen.
Einer regulären Erwerbstätigkeit ging der Angeklagte Q. nie nach. Er gilt als auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht einsetzbar. Seinen Lebensunterhalt finanziert er durch den Bezug von Sozialleistungen. Zuletzt war er im Rahmen einer Maßnahme der GD. im Gartenbau eingesetzt, was ihm Freude bereitete.
Seit dem Eintritt der Volljährigkeit steht der Angeklagte Q. unter rechtlicher Betreuung, wobei für den Bereich der Vermögensangelegenheiten ein Einwilligungsvorbehalt eingerichtet ist. In der Zeit von 2016 bis Ende 2019 war der Zeuge SW. als rechtlicher Betreuer des Angeklagten Q. tätig, im Jahre 2020 wurde die Betreuung durch den Zeugen GS. übernommen. Daneben wurde der Angeklagte Q. durch Mitarbeiter des Betreuten Wohnens unterstützt.
Jedenfalls im April 2020, dem Zeitraum der Tat, konsumierte der Angeklagte Q. Betäubungsmittel in Form von Amphetamin und Cannabis, wobei auch bei ihm nähere Feststellungen zu der Häufigkeit und zum Ausmaß des Drogenkonsums nicht getroffen werden konnten.
2.
a) Der Angeklagte Q. ist vor der hier in Rede stehenden Tat bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Einzelnen kam es zu folgenden rechtskräftigen Verurteilungen:
(I) Mit Urteil des Amtsgerichts Waldbröl vom 27.02.2013, Az. 42 Ds-787 Js 140/11-239/11, wurde dem Angeklagten Q. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern eine jugendgerichtliche Weisung erteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der damals fünfzehn Jahre alte Angeklagte Q. am 28.12.2010 einen damals elf Jahre alten Jungen überredet hatte, ihm seinen entblößten Penis zu zeigen, wobei er ihm als Gegenleistung die leihweise Überlassung einer Spielkonsole versprochen hatte.
(II) Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 13.10.2016, Az. 523 Cs 477/16, wurde gegen den Angeklagten Q. wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 € festgesetzt. Der Angeklagte Q. hatte am 31.07.2016 als Teilnehmer einer rechtsgerichteten Demonstration in TS. schwarze Stahlkappenschuhe getragen, wobei auf dem linken Schuh deutlich sichtbar ein Hakenkreuz eingeritzt war.
(III) Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17.11.2017, Az. 584 Ls 448/17, wurde der Angeklagte Q. wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung bis zum 16.11.2019 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Der Angeklagte hatte sich zwischen dem 10.06. und dem 14.06.2017 gemeinsam mit einem 17-jährigen und einem 14-jährigen Mädchen in seiner Wohnung aufgehalten und diesen dort jeweils Amphetamin oder Marihuana zum Konsum überlassen.
b) Im Nachgang zu der hiesigen Tat kam es zu einer weiteren rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten Q.. Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15.05.2020, Az. 536 Ds 42/20, wurde der Angeklagte Q. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung weder erlassen noch vollstreckt. Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zum Tatgeschehen zu Grunde:
Der Angeklagte lieh sich im Frühjahr 2019 20 Euro bei dem Geschädigten ML. WD.. Eine Rückzahlung des Geldes erfolgte, trotz zahlreicher Aufforderungen des Geschädigten, nicht. Am 27.11.2019 traf der Geschädigte den Angeklagten zufällig auf der OM.-straße in TS.. Er forderte ihn nochmals auf, ihm den Betrag von 20,00 Euro zurückzuzahlen. Erneut leistete der Angeklagte der Aufforderung keine Folge. Der Zeuge WD. entschloss sich daher, seine Forderung mit anderen Mitteln durchzusetzen. Er erinnerte sich daran, dass ihm ein Bekannter erzählt habe, dass er geliehenes Geld dadurch zurückerhalten habe, dass er sich ein Pfand des Schuldners genommen habe. In Weiterentwicklung des Gedankens riss der Geschädigte dem Angeklagten sodann die Brille von der Nase und forderte ihn erneut auf, ihm die 20,00 Euro zurückzuzahlen.
Der Angeklagte war seinerseits sehr erbost über den Verlust seiner Brille und begann den Geschädigten körperlich zu attackieren. Da der Geschädigte sich wehrte, konnte der Angeklagte seine Brille auf diese Weise jedoch nicht zurückerlangen. Er zog daher ein Taschenmesser, welches er zufällig bei sich trug, klappte die Klinge auf und machte anschließend Stechbewegungen in Richtung des Geschädigten ML. WD.. Der Geschädigte wehrte die Stechbewegungen mit seinen Oberarmen ab, bis er den Angeklagten packen konnte. Im Anschluss gingen der Angeklagte und der Geschädigte zu Boden. Bei dieser Gelegenheit erhielt der Geschädigte einen Stich mit dem Messer in den Hinterkopf. Ob dieser bewusst ausgeführt wurde, konnte in der Hauptverhandlung nicht sicher festgestellt werden. Anschließend trennten sich die Beteiligten der Auseinandersetzung. Der Geschädigte erlitt als Folge Stichverletzungen an den Armen und am Hinterkopf. Er war für 7 Tage krankgeschrieben.
Zur Strafzumessung hat das Amtsgericht Köln ausgeführt:
Bei der Strafzumessung war vom Strafrahmen dieser Vorschrift auszugehen. Dieser sieht im Regelstrafrahmen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Dieser Regelstrafrahmen war vorliegend anzuwenden. Ein minderschwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung mit einem Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren schied ersichtlich aus. Dies begründet sich schon allein aus der Gefährlichkeit einer Messerattacke.
Innerhalb des Regelstrafrahmens war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er in der Hauptverhandlung ein volles Geständnis abgelegt hat und sich deutlich reuig zeigte.
Strafschärfend waren demgegenüber seine Vorstrafen zu berücksichtigen.
Nach Berücksichtigung dieser und aller weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte
erschien dem Gericht insgesamt die Verhängung einer
Freiheitsstrafe von 1 Jahr
als tat- und schuldangemessen.
B.
Tatgeschehen
I. Vortatgeschehen
Im Jahr 2017 lernte der Angeklagte Q. die am 22.12.1998 in XJ. geborene, später geschädigte VM. KC., kennen. Diese war nur 1,45 m groß und wog zur Zeit ihres Todes 56,4 kg. Beide wurden ein Paar. VM. KC. war die ältere von zwei Töchtern des Nebenklägers, FB. KC., und seiner mittlerweile von ihm geschiedenen Ehefrau, der Zeugin ST. KC.. VM. KC. hatte bei der Geburt bedingt durch einen Sauerstoffmangel einen Hirnschaden erlitten und litt deshalb unter einer Lernbehinderung. Sie war im WS. bei ihren Eltern aufgewachsen und hatte einen Kindergarten für Kinder mit Förderbedarf und anschließend bis zur 10. Klasse eine Förderschule besucht. Danach war sie in einer Einrichtung der UH. tätig. Als sie den Angeklagten Q. kennenlernte, gab sie diese Tätigkeit auf und zog zu ihm nach TS.. Beide lebten fortan gemeinsam in der Wohnung des Angeklagten Q. in der AR.-straße 9 in TS.. Frau KC. ging keiner Erwerbstätigkeit nach und bezog in den Folgejahren zunächst auch keine Sozialleistungen. Sie lebte von den Sozialleistungen des Angeklagten Q. sowie der Unterstützung durch ihre Mutter und die Großmutter des Angeklagten Q., die Zeugin KO.. Im Jahre 2017 übernahm der Zeuge SW., der bis dahin bereits als gesetzlicher Betreuer des Angeklagten Q. tätig gewesen war, auch die rechtliche Betreuung von VM. KC.. Der Zeuge SW. versuchte ohne Erfolg auch eine Anbindung von VM. KC. an ein ambulantes betreutes Wohnen zu erreichen, was letztlich an der mangelnden Mitwirkung von Frau KC. scheiterte. Weiterhin bemühte sich der Zeuge SW. vergeblich darum, dass VM. KC. Sozialleistungen erhielt. Auch dies scheiterte lange Zeit an der mangelnden Mitwirkung von VM. KC., die ihn nicht zu Terminen beim zuständigen Jugendamt begleiten wollte. Erst gegen Ende seiner Tätigkeit gelang es dem Zeugen SW., die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten, sodass Frau KC. im Jahre 2020 nach der Übernahme der Betreuung durch den Zeugen GS. auch selbst Sozialleistungen bezog. Frau KC. war aufgrund ihrer Intelligenzminderung im Alltag deutlich eingeschränkt und blieb in ihren geistigen Fähigkeiten auch hinter dem Angeklagten Q. zurück. Ihren intellektuellen Fähigkeiten nach war sie nach den Einschätzungen der Zeugen SW. und GS. und auch der Mitarbeiter des Betreuten Wohnens, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Angeklagten Q. auch Kontakt zu Frau KC. hatten, etwa auf dem Niveau eines älteren Grundschulkindes. Frau KC. wurde von ihrem Umfeld als fröhliche und im Rahmen ihrer Möglichkeiten hilfsbereite Person beschrieben. VM. KC. und der Angeklagte Q. waren für die Organisation ihres Alltags und die Regelung ihrer Angelegenheiten auf Unterstützung angewiesen. Trotz der bestehenden rechtlichen Betreuung, der Anbindung des Angeklagten Q. an das Betreute Wohnen und der Unterstützung der beiden durch die Großmutter des Angeklagten Q., die Zeugin KO., sowie die Familie von VM. KC. herrschten in der Wohnung häufig chaotische Zustände, was Sauberkeit, Ordnung und Hygiene anbelangte. Eine gefestigte Tagesstruktur der beiden bestand nicht.
Die Beziehung zwischen dem Angeklagten Q. und VM. KC. war eng. Insbesondere VM. KC. hing sehr an dem Angeklagten Q.. Beide waren kaum allein anzutreffen. Auch für die Mitarbeiter des Betreuten Wohnens war es kaum möglich, Aktivitäten mit einem von beiden alleine durchzuführen. Der Angeklagte Q. empfand mitunter die Anhänglichkeit von VM. KC. als einengend und belastend, konnte sich letztlich aber auch ein Leben ohne sie nicht dauerhaft vorstellen. Allerdings kam es auch bei einzelnen Gelegenheiten dazu, dass der Angeklagte Q. die VM. KC. schlug, dies jeweils dann, wenn er sich durch diese provoziert fühlte und er - auch aufgrund seiner eigenen Einschränkungen - keine andere Lösung des jeweils bestehenden Konfliktes fand. Im Nachhinein bedauerte der Angeklagte Q. sein Verhalten. Er erwähnte dies auch im Rahmen von Gesprächen mit Mitarbeitern des Betreuten Wohnens und war bemüht, andere Strategien zur Konfliktlösung zu finden, was ihm indes nicht in jeder Situation gelang. Trotz dieser Gewalterfahrungen beharrte VM. KC. auf einer Fortsetzung der Beziehung. Weder Versuche ihrer Eltern, sie wieder zu sich zu holen, noch Angebote ihrer gesetzlichen Betreuer oder der für IM. Q. zuständigen Mitarbeiter des Betreuten Wohnens, sie bei einer Trennung zu unterstützen, führten dazu, dass VM. KC. die Beziehung beendet hätte. Sie beharrte vielmehr stets darauf, in TS. bei dem Angeklagten Q. zu bleiben und stellte mehrfach klar, dass sie nicht zurück ins WS. zu ihren Eltern wolle. Sie schottete sich zunehmend gegenüber ihren Eltern ab. Dies mag teilweise darauf zurückzuführen sein, dass sie selbst unbedingt in TS. bleiben wollte, teilweise auch darauf, dass der Angeklagte Q. versuchte, den Kontakt von VM. zu ihren Eltern, die der Beziehung ablehnend gegenüberstanden, einzuschränken.
Nachdem es zunächst nicht zu gravierenden Verletzungen gekommen war, erlitt VM. KC. im August 2019 eine Platzwunde an der Augenbraue, die möglicherweise der Angeklagte Q. ihr zugefügt hatte. Wegen dieses Vorfalls erfolgte eine anonyme Anzeige durch eine Person, die ein Lichtbild mit der Verletzung von VM. KC. erhalten hatte. Da VM. KC. zu dem Vorfall gegenüber der Polizei keine Angaben machte, fehlte es jedoch an Ermittlungsansätzen, sodass das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde. War es bis dahin lediglich zu einzelnen Misshandlungen der VM. KC. im Rahmen von Auseinandersetzungen gekommen, veränderte sich die Situation in der Folgezeit.
Der Angeklagte Q. und VM. KC. hatten bei Kontakten auf der Straße, die ehemals in der Nähe, nämlich in der MC.-straße, wohnhafte Angeklagte L. C. kennengelernt. Nachdem dieser die Obdachlosigkeit drohte, weil ihre Wohnung zwangsgeräumt werden sollte, bot der Angeklagte Q. der Angeklagten L. C. auf ihre Nachfrage hin an, dass sie bei ihm und VM. KC. in der Wohnung unterkommen könne. Der Angeklagte Q., dessen Vater ebenfalls obdachlos war und der überdies selbst eine Zeitlang keine feste Wohnung gehabt hatte, nachdem er aus Süddeutschland nach TS. zurückgekehrt war, hatte Mitleid mit der Angeklagten L. C.. Die Angeklagte L. C. übernahm etwa Ende August/Anfang September 2019 eines der beiden Zimmer der Wohnung des Angeklagten Q. und nutzte dieses fortan für sich. An den Kosten der Wohnung oder der Lebenshaltung beteiligte sie sich nicht.
In der Nacht vom 09. auf den 10.09.2019 kam es zu einem Polizeieinsatz in der Wohnung. Der Polizei wurde mitgeteilt, dass in der Wohnung gemeinschaftlich auf VM. KC. eingeschlagen worden sei. Die zu der Wohnung gerufenen Beamten trafen neben den Angeklagten Q., L. C. und R. sowie der VM. KC. noch drei weitere Personen in der Wohnung an. VM. KC. wies deutliche Hämatome an beiden Augen auf. Wer für die Verletzungen verantwortlich war, ließ sich aufgrund des massiven Betäubungsmittelkonsums der Anwesenden und widersprüchlicher Angaben zum Tatgeschehen nicht aufklären.
Nachdem die Angeklagten R. und L. C. ihre Beziehung im Herbst 2019 wieder aufgenommen hatten, hielt sich auch der Angeklagte R. häufig in der Wohnung auf und lebte dort in den Monaten vor der Tat im April 2020 durchgehend.
Die Mitarbeiterinnen des Betreuten Wohnens bemerkten, dass nun die Angeklagten R. und L. C., mitunter auch weitere Personen, sowie mehrere Hunde in der Wohnung des Angeklagten Q. und der VM. KC. wohnten. Sie empfanden deren Anwesenheit angesichts der kleinen Wohnung als unangemessen und ihr Verhalten als bedrohlich. Sie informierten daher den Zeugen SJ. als den damaligen rechtlichen Betreuer des Angeklagten Q.. Dieser verschaffte sich bei einem Hausbesuch einen persönlichen Eindruck von der Situation. Die Angeklagten L. C. und R. verhielten sich ihm gegenüber zunächst freundlich und zuvorkommend, gleichwohl stand er der Situation skeptisch gegenüber. Er suchte das Gespräch mit dem Angeklagten Q. und versuchte ihn davon zu überzeugen, dass es sinnvoll sei, die Angeklagten L. C. und R. seiner Wohnung zu verweisen. Dies lehnte der Angeklagte Q. jedoch unter Hinweis darauf ab, dass die Angeklagten seine Freunde seien, so dass der Zeuge SJ. keine Handhabe sah, gegen den Willen des Angeklagten Q. die Angeklagten L. C. und R. aus dessen Wohnung zu entfernen. Die Mitarbeiterinnen des Betreuten Wohnens zogen aus der bestehenden Situation den Schluss, die Wohnung des Angeklagten Q. nicht mehr zu betreten, sie trafen sich in der Folgezeit mit ihm nur noch außerhalb seiner Wohnung, um sich nicht selbst zu gefährden.
Am 04.11.2019 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Angeklagten Q., R. und L. C. in der Wohnung, bei welcher der Angeklagte Q. eine Platzwunde erlitt. Während die Angeklagten L. C. und R. im Rahmen der Anzeigenaufnahme angaben, es sei zu einem Angriff des Angeklagten Q. auf L. C. gekommen, weil diese abweisend darauf reagiert habe, dass der Angeklagte Q. ihr seine Liebe gestanden habe, woraufhin der Angeklagte R. ihr zur Seite gesprungen sei, gab der Angeklagte Q. an, es habe eine Auseinandersetzung darüber gegeben, wie mit einem in der Wohnung befindlichen Hund umzugehen sei.
Die Angeklagten R. und L. C. übernahmen zunehmend die Kontrolle in der Wohnung des Angeklagten Q. und damit auch über den Angeklagten Q. und VM. KC.. Sie drängten darauf, formal in den Mietvertrag einzutreten, was indes nicht erfolgte. Es gelang ihnen jedoch, den Angeklagten Q. dazu zu bewegen, ein Schriftstück zu unterzeichnen, wonach er der Angeklagten L. C. das Hausrecht über die Wohnung übertrug. An den Kosten der Wohnung beteiligten sich die Angeklagten L. C. und R. nicht. Vielmehr bewegten sie die VM. KC. und den Angeklagten Q. dazu, einen der von ihnen in die Wohnung eingebrachten Hunde zu übernehmen und ein Schriftstück zu unterzeichnen, wonach die beiden ihnen hierfür einen Betrag von 200 € in Form einer Schutzgebühr schuldeten. Ebenso verfuhren sie mit einer Schlange, die ursprünglich der Angeklagten L. C. gehört hatte. Der Angeklagte Q. sah in den beiden Angeklagten L. C. und TY. R. seine Freunde, dies auch deshalb, weil er von ihnen gelegentlich Betäubungsmittel zum Konsum erhielt. Auch hatte ihm die Angeklagte L. C., um sein Wohlwollen und sein Vertrauen zu erlangen, wahrheitswidrig in Aussicht gestellt, dass sie ihm eine Stelle im S.er Zoo vermitteln könne. Der Angeklagten L. C. gelang es auch, das Vertrauen von VM. KC. zu erlangen. VM. KC. bezeichnete diese als „große Schwester“.
II. Tatgeschehen
Am 15.04.2020 bot die Angeklagte L. C. ihrer Schwester, der Angeklagten J. C., an, dass sie, nachdem ihr wegen bestehender Mietrückstände die Wohnung gekündigt worden war und die Zwangsräumung anstand, bei ihnen in der Wohnung des Angeklagten Q. einziehen und dort auf der Couch im Wohnzimmer schlafen könne. Hierbei handelte es sich um das als Rückzugsraum und Schlafplatz genutzte Zimmer des Angeklagten Q. und der VM. KC.. In der Wohnung wurden zudem – mitgebracht durch die Angeklagten L. C. und R. – drei Hunde und eine Schlange gehalten.
Am Mittwoch, den 22.04.2020, vereinbarten die Angeklagten J. und L. C. nach Rücksprache mit dem Angeklagten Q., dass der Angeklagte Q., der über einen Schwerbehindertenausweis verfügte und daher unter Mitnahme einer Begleitperson kostenlos Bahn fahren konnte, die Angeklagte J. C. in S. abholen und nach TS. bringen sollte.
Am nächsten Tag, Donnerstag, dem 23.04.2020, begab sich der Angeklagte Q. absprachegemäß nach S. und kehrte gemeinsam mit der Angeklagten J. C. nach TS. zurück. Beide erreichten gegen 15:00 Uhr am 23.04.2020 die Wohnung in der AR.-straße 9 in TS., wo sich fortan die vier Angeklagten und VM. KC. aufhielten. Dabei übernahm die Angeklagte J. C. das bisherige Zimmer des Angeklagten Q. und der VM. KC., während der Angeklagte Q. und VM. KC. auf der kleinen Couch in der Küche, die selbst für die nur 1,45 m große VM. KC. nicht groß genug war, um darauf zu liegen, bzw. auf dem Boden, schlafen mussten.
Nach der Ankunft der Angeklagten J. C. und des Angeklagten Q. waren die Anwesenden zunächst noch guter Stimmung. Die Angeklagte J. C. nahm am späten Nachmittag um 17:35 Uhr ein Video auf, auf dem zu sehen ist, wie die Anwesenden ein Liebeslied hörten, zu dem die Angeklagten L. C. und R. laut mitsangen. Auf dem Video sind auch der Angeklagte Q. und im Hintergrund auch VM. KC., die etwas malte, zu sehen. Beide waren zu dieser Zeit augenscheinlich unverletzt. Anschließend schlug die Stimmung in der Wohnung um. Die Angeklagten L. C., J. C. und R. schufen ein feindseliges Klima gegenüber der VM. KC. und versuchten den Angeklagten Q. gegen diese aufzubringen. Es gelang ihnen den Angeklagten Q. bis zum Morgen des 24.04.2020 davon zu überzeugen, dass VM. KC. ihn nur „verarscht“ und ausgenutzt habe, sodass der Angeklagte Q. sich von VM. KC. lossagte.
Am Morgen des 24.04.2020 um kurz vor 10 Uhr kam es zu einem Telefongespräch zwischen dem Angeklagten Q. und der damals für ihn im Rahmen des Betreuten Wohnens zuständigen Zeugin ZX.. Im Rahmen dieses Gesprächs teilte der Angeklagte Q. der Zeugin ZX. mit, dass er sich von der VM. KC. getrennt habe. Im Hintergrund erklärte die Angeklagte L. C., dass die VM. den IM. fünf Jahre lang nur „verarscht“ habe. Dabei fiel der Zeugin ZX. auf, dass anders als bei anderen Gelegenheiten VM. KC., die eigentlich immer zumindest aus dem Hintergrund „Hallo“ gerufen hatte, nicht zu hören war. Ebenfalls am Morgen des 24.04.2020 wurde seitens des Angeklagten Q. von dem Mobiltelefon der VM. KC. eine Textnachricht an die Zeugin BT., eine Freundin der VM. KC. aus Schulzeiten, versandt, in der es heißt: „Ich und VM. sind nicht mehr zusammen. Partytime.“ In der Folge wandte sich der Angeklagte Q. mit einer Sprachnachricht an die Zeugin BT., welche am 24.04.2020 um 11:06 Uhr auf deren Mobiltelefon einging. In dieser Nachricht erklärte der Angeklagte Q. – mehrfach unterbrochen durch die im Hintergrund zu hörenden Angeklagten R. sowie J. und L. C., er habe etwas ganz Wichtiges erfahren. Die VM. habe ihn über die fünfeinhalb Jahre, die sie zusammen gewesen seien, nur verarscht. Die habe ihn nur ausgenutzt. Die eigene Mutter von VM. wolle diese gar nicht mehr bei sich haben. Er habe das selbst ausgetestet und der Mutter von der VM. geschrieben, dass diese ihre Tochter bei ihm abholen könne bzw. solle. Die Mutter habe dann zurückgerufen und nur „hallo“ und „tschüss“ gesagt, nachdem er ihr erklärt habe, dass sie ihre Tochter abholen könne. Im weiteren Verlauf forderte die Zeugin BT. den Angeklagten Q. im Rahmen einer Textnachricht auf, dass dieser auf VM. KC. aufpassen solle, was ihr in einer von dem Mobiltelefon der VM. KC. versandten Textnachricht zugesagt wurde. Auch wurde ihr gegenüber behauptet, dass der Vater der VM. KC. diese abholen werde. Ein Telefongespräch oder einen Nachrichtenaustausch mit der Mutter der VM. KC., der Zeugin ST. KC., dahingehend, dass diese ihre Tochter abholen solle, hat es tatsächlich nicht gegeben. Ebenso wenig war jemand an den Vater von VM. KC., den Nebenkläger, mit dem Ansinnen herangetreten, seine Tochter bei dem Angeklagten Q. abzuholen. Beide sahen die Beziehung von VM. KC. mit dem Angeklagten Q. und deren Aufenthalt in der Wohnung sehr kritisch und wären einer entsprechenden Aufforderung gerne nachgekommen, so es sie gegeben hätte.
Aufgehetzt durch die übrigen Angeklagten wurde der Angeklagte Q. – wie von den Mitangeklagten beabsichtigt - gegenüber der VM. KC. massiv gewalttätig. Der Angeklagte Q. schlug und trat die VM. KC., wobei er bei mindestens zwei Tritten mit Stahlkappen verstärkte Arbeitsstiefel trug. Zudem schlug er diese mindestens einmal mit einem Besenstiel. Die übrigen Angeklagten beteiligten sich an den von ihnen goutierten Gewalttätigkeiten. So schlugen die vier Angeklagten die VM. KC. gemeinschaftlich mit einer Hundeleine. Die Angeklagten L. und J. C. sowie R. schufen weiterhin ein Klima des Hasses und der Aggression gegenüber VM. KC.. So bezichtigten die Angeklagten J. und L. C. die VM. KC. etwa, dass diese behauptet habe, durch den Angeklagten Q. und den Angeklagten R. vergewaltigt worden zu sein. Sie habe behauptet, von dem Angeklagten R. schwanger gewesen und zur Abtreibung gezwungen worden zu sein. Auch habe VM. KC. die Mutter des Angeklagten Q. als Prostituierte bezeichnet. Weiterhin habe VM. KC. dem Angeklagten R., als dieser geschlafen habe, in den Bereich der Genitalien gefasst, nachdem sie zuvor aus Eifersucht mit einem Messer in der Hand am Bett der Angeklagten L. C. und R. gestanden habe. Zudem ging es darum, dass man „verloren“ sei, wenn VM. Angaben beim Jugendamt mache. Auch war die Rede davon, dass VM. KC. ihnen Leute auf den Hals gehetzt habe.
In der Folge kam es zu weiteren massiven Misshandlungen der VM. KC. durch die Angeklagten L. und J. C. sowie den Angeklagten R., bei welchen diese zumindest damit rechneten, dass VM. KC. diese nicht überleben würde, was sie billigend in Kauf nahmen. Die Kammer schließt aus, dass der Angeklagte Q., der seine Wut auf VM. KC. durch die von ihm verübten Tätlichkeiten an ihr abreagiert hatte, an den folgenden Misshandlungen noch beteiligt war. Die drei Angeklagten L. C., J. C. und R. übernahmen die Kontrolle über VM. KC.. Sie bemächtigten sich der Mobiltelefone der VM. KC. und des Angeklagten Q., sodass diese von der Kommunikation nach außen abgeschnitten waren. Nachdem die Großmutter des Angeklagten Q., die Zeugin KO., mehrfach vergeblich versucht hatte, ihren Enkel zu erreichen und die Angeklagten L. C., J. C. und R. diesen gegenüber der Zeugin KO. mit der Begründung verleugnet hatten, er sei erkrankt, bestand die Zeugin darauf, diesen zu sehen. Vor diesem Hintergrund suchte der Angeklagte R. mit dem Angeklagten Q. am 26.04.2020 die Zeugin KO. auf. Dabei berichtete der Angeklagte Q. nichts von den Misshandlungen zum Nachteil von VM. KC., weil ihm die übrigen Angeklagten gedroht hatten, in diesem Falle, die Zeugin KO., VM. KC. und ihn selbst zu verletzen. Die Angeklagten L. C., J. C. und R. ließen VM. KC. zu keiner Zeit unbeobachtet und wechselten sich bei der Bewachung ab. Zudem drohten sie VM. KC., sie zu töten, wenn sie anderen erzählen würde, was sie mit ihr gemacht hatten. Auch kündigten sie ihr gegenüber an, sie in die Prostitution zu verkaufen. VM. KC. durfte nicht ohne Erlaubnis der Angeklagten L. und J. C. sowie R. die Toilette und die Dusche benutzen. Brauchte sie hierzu aus Sicht der Angeklagten L. C., J. C. und R. zu lange, zogen sie sie an den Haaren aus der Dusche. Auch sonst zogen sie VM. KC. an ihren Haaren durch die Wohnung. Sie verboten VM. KC., sich die Haare zu kämmen und während ihrer im Tatzeitraum bestehenden Periode Hygieneartikel zu benutzen. Sie wurde von den Angeklagten L. C., J. C. und R. gezwungen, auf den Boden zu urinieren und ihren Urin vom Boden zu wischen. Gelang es VM. KC. nicht, die seitens der Angeklagten L. C., J. C. und R. zu ihrer Demütigung aufgestellten Regeln zu befolgen, wurde sie hierfür bestraft. Wiederholt zwangen die Angeklagten L. C., J. C. und R. VM. KC. dazu, sich auf den Boden zu knien und ihnen den Rücken zuzuwenden. Anschließend schlugen sie mit einer Hundeleine auf VM. KC. ein. Teilweise musste diese auch unter Androhung weiterer massiver Misshandlungen den Boden ablecken. Insbesondere aber verboten die Angeklagten L. C., J. C. und R. VM. KC., ohne ihre Zustimmung Nahrung und Flüssigkeit zu sich zu nehmen, wobei sie ihr dies stets verwehrten, wenn sie darum bat. VM. KC. wurde von den Angeklagten R., L. und J. C. geschlagen und getreten, wobei der Angeklagte R. hierfür teilweise die dem Angeklagten Q. gehörenden Stahlkappenstiefel verwandte. Auch schlug er diese mit Quarzsandhandschuhen. L. und J. C. traten der VM. KC. mehrfach mit dem beschuhten Fuß in den Unterleib. Bei einer Gelegenheit würgte die Angeklagte L. C. die VM. KC. derart massiv, dass dieser schwarz vor Augen wurde. Bis zum frühen Morgen des 27.04.2020 gegen 01:00 Uhr fügten die Angeklagten L. C., J. C. und R. der VM. KC. massivste Verletzungen zu. Ihr Gesicht, ihr Hals und ihr oberer Brustkorb waren massiv geschwollen und vollständig mit Hautunterblutungen bedeckt, Die Augen waren derart zugeschwollen, dass VM. KC. diese kaum öffnen konnte. Aufgrund der massiven Verletzungen konnte diese auch ihren Mund schlecht öffnen und war kaum in der Lage zu sprechen. In Folge der massiven stumpfen Gewalteinwirkungen gegen den Kopf der Geschädigten erlitt diese eine Nasenbeinfraktur sowie eine Orbitabodenfraktur links. Ihr gesamter Rumpf und ihre Extremitäten waren mit unzähligen – teils großflächigen und massiven – Hämatomen übersäht. Hierdurch erlitt die Geschädigte – wie von den Angeklagten L. C., J. C. und R. beabsichtigt – sehr starke Schmerzen. Zudem litt VM. KC. angesichts der ihr von den Angeklagten L. C., J. C. und R. verweigerten Flüssigkeitszufuhr unter quälendem Durst.
Bei der Begehung der Tat kam es den Angeklagten L. C., J. C. und R. darauf an, VM. KC. durch die vielfachen und massiven Gewaltanwendungen, das Vorenthalten von Nahrung und Flüssigkeit sowie das von ihnen aufgestellte Regime von Regeln und Strafen zu demütigen und zu quälen, was ihnen Vergnügen bereitete. Wie von ihnen beabsichtigt, erlitt VM. KC. extreme Schmerzen und Qualen körperlicher und seelischer Art.
Die Angeklagten waren bei Begehung der Tat weder in ihrer Einsichts- noch in ihrer Steuerungsfähigkeit in einem im Rahmen der §§ 20, 21 StGB relevanten Ausmaß beeinträchtigt, sondern vielmehr uneingeschränkt schuldfähig. Alle vier Angeklagten hatten zwar in dem hier relevanten Tatzeitraum Amphetamin konsumiert. Dieser Konsum hatte jedoch kein solches Ausmaß, dass zur Tatzeit eine akute Intoxikation gegeben gewesen wäre.
In der Folge – nämlich in der Nacht und den frühen Morgenstunden des 27.04.2020 begannen die Angeklagten L. C., J. C. und R. damit, die Legende aufzubauen, dass allein der Angeklagte Q. für die Verletzungen der VM. KC. verantwortlich sei, während sie erst später in die Wohnung zurückgekehrt seien und dort die schwer verletzte VM. KC. vorgefunden hätten. So wandte sich die Angeklagte L. C. beginnend ab 00:59 Uhr per WhatsApp an Freunde, denen sie berichtete, dass der Angeklagte Q. ausgeflippt sei und VM. KC. misshandelt habe. Sie fertigte Bilder von der schwer verletzt auf der Couch in der Küche liegenden VM. KC. und versandte diese mit dem Bemerken, dass der Angeklagte IM. Q. hierfür verantwortlich sei. Die Angeklagten R. und J. C. schlossen sich diesem an. Der Angeklagte Q., der ob der Situation in der Wohnung verzweifelt war und weinte, wurde von den Angeklagten J. C. und L. C. beschimpft und gedemütigt, wobei sie den Angeklagten Q. filmten. Als die Zeugen ED. und RV., zwei in der Nähe wohnhafte Bekannte der Angeklagten, die ebenfalls WhatsApp-Nachrichten der vorgenannten Art von der Angeklagten L. C. erhalten hatten, in den frühen Morgenstunden des 27.04.2020 in der Wohnung erschienen, trafen sie dort auf die vier Angeklagten, wobei der Angeklagte Q. in der Mitte saß und die übrigen Angeklagten um ihn herumstanden. Die Angeklagten L. C., J. C. und R. behaupteten gegenüber den beiden Zeugen, der Angeklagte Q. sei allein für die Verletzungen der VM. KC. verantwortlich, woraufhin die beiden Zeugen dem Angeklagten Q. eine Ohrfeige und einen Schlag mit der flachen Hand auf den Hinterkopf versetzten. Gegenüber den Zeugen ED. und RV. erklärten die Angeklagten L. C., J. C. und R. wahrheitswidrig, dass VM. KC. sich nicht mehr in der Wohnung befände, sondern von ihrer Mutter abgeholt worden sei. So verhinderten die Angeklagten L. C., J. C. und R., dass die beiden Zeugen den desolaten Zustand der VM. KC. erkannten und Hilfe holten. Im Nachgang zu dem Besuch der beiden Zeugen kam es zu massiven Misshandlungen auch des Angeklagten Q., die nicht Gegenstand der Anklageschrift und damit auch nicht der Verurteilung sind. Die Angeklagten L. C., J. C. und R. fanden nunmehr Vergnügen daran, auch den Angeklagten Q. zu demütigen und zu misshandeln. Sie traten und schlugen ihn mehrfach, wodurch der Angeklagte Q. eine Platzwunde im Gesicht, eine Nasenbeinfraktur und zahlreiche Hämatome erlitt. Auch verboten die Angeklagten L. C., J. C. und R. dem Angeklagten Q. zu schlafen. Sie drohten, ihn mit einer Schere zu erstechen. Auch gab der Angeklagte R. vor, diesen mit einer Schere im Bereich der Genitalien verletzen zu wollen. Teilweise filmten die Angeklagten die Misshandlungen des Angeklagten Q., um ihn zusätzlich zu demütigen. Dabei schirmten sie VM. KC. und den Angeklagten Q. weiterhin nach außen ab und trennten diese auch voneinander. So gaben die Angeklagten L. C., J. C. und R. gegenüber der Zeugin ZX., die den Angeklagten Q. am 27.04.2020 zu einem Termin bei seiner Psychologin abholen wollte, vor, dieser sei erkrankt und könne daher den Termin nicht wahrnehmen. Am 28.04.2020 erhielt die Zeugin KU. über Dritte die seitens der Angeklagten L. und J. C. zum Zwecke des Aufbaus der Legende, der Angeklagte Q. sei allein verantwortlich für die Verletzungen der VM. Bitterversandten Lichtbilder der schwer verletzten VM. KC.. Bei der Zeugin KU. handelt es sich um eine in der Nähe wohnende Bekannte, die in der Vergangenheit eine lockere Freundschaft zu dem Angeklagten Q. und VM. KC. unterhalten hatte, bis der Kontakt über die Geburt ihres Kindes eingeschlafen war. Sie begab sich daraufhin zu der Wohnung, wo sie sich vergeblich um Einlass bemühte. Auf ihr Klingeln wurde nicht geöffnet. Vielmehr erschienen die Angeklagten L. C. und R. am Fenster und erklärten, IM. und VM. seien nicht zu sprechen. Sie gaben der Zeugin zu verstehen, dass sie verschwinden solle und äußerten etwas wie „verpiss Dich“. Die Zeugin KU. begab sich daraufhin zunächst zu der Zeugin KO., der sie die Bilder der verletzten VM. KC. zeigte, und ging auf Anraten der Zeugin KO. gegen Abend des 28.04.2020 zur Polizei, wo sie die Bilder zeigte und erklärte, sie befürchte, dass der IM. Q. der VM. KC. diese Verletzungen zugefügt habe. Daraufhin kam es noch am selben Abend (28.04.2020) gegen 22:00 Uhr zu einem Polizeieinsatz mit einigen Kräften. Bei Eintreffen der Polizeibeamten in der Wohnung hatten die Angeklagten L. und J. C. sowie R. die VM. KC. auf der Couch in der Küche unter einer Decke versteckt. Auf Nachfrage, ob es allen in der Wohnung gut gehe, bejahten sie dies. Erst als eine der an dem Einsatz beteiligten Polizeibeamtinnen konkret nach VM. KC. fragte und die Angeklagten L. C., J. C. und R. erkannten, dass die Polizeibeamten die Wohnung erst verlassen würden, wenn ihnen der Aufenthaltsort von VM. KC. bekannt war, deutete die Angeklagte L. C. auf die Decke, die daraufhin seitens eines Polizeibeamten zur Seite gezogen wurde, sodass die schwerverletzte VM. KC. zum Vorschein kam. Die Polizei verständigte sofort Notarzt und Rettungskräfte. Alle vier Angeklagten wurden noch am Abend des 28.04.2020 vorläufig festgenommen. Nach Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen wurden die Angeklagten am 29.04.2020 gegen 20:00 Uhr aus dem Polizeigewahrsam entlassen, weil sich nach rechtlicher Bewertung der Staatsanwaltschaft kein Verdacht eines versuchten Tötungsdeliktes begründen ließ.
VM. KC. litt aufgrund der massiven Verletzungen und insbesondere des über mehrere Tage hinweg vollzogenen Flüssigkeitsentzuges bei Eintreffen der Polizeibeamten unter einem akuten Nierenversagen. Sie wurde unmittelbar in das Klinikum TS.-MZ. verbracht und intensivmedizinisch behandelt. Aufgrund des massiven Verletzungsbildes und des eingetretenen Nierenversagens war VM. KC. bereits bei Eintreffen im Krankenhaus in einem derart schlechten Zustand, dass sich trotz maximalmedizinischer Versorgung ein unabwendbares Multiorganversagen entwickelte und infolge dessen VM. KC. am 06.07.2020 verstarb.
Nach dem Eingang der Anklageschrift bei der Kammer im Dezember 2020 konnte das Verfahren bis zum Sommer des Jahres 2023, mithin über einen Zeitraum von etwa zweieinhalb Jahren wegen vorrangig zu bearbeitender Haftsachen nicht gefördert werden.
C.
Beweiswürdigung
I. (Einlassungsverhalten)
Die vier Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung schweigend verteidigt. Sie haben jedoch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Angaben zur Sache gemacht. Während der Angeklagte Q. wechselhafte Angaben zum Tatgeschehen gemacht hat, in deren Rahmen er zeitweise erklärte, er sei allein für die Verletzungen der VM. KC. verantwortlich, teilweise angab, er sei an den Misshandlungen beteiligt gewesen, wobei er hierzu von den Mitangeklagten genötigt worden sei, und schließlich eine eigene Beteiligung gänzlich in Abrede stellte, haben sich die übrigen Angeklagten im Kern dahingehend eingelassen, dass sie sich zum Zeitpunkt der Misshandlungen nicht in der Wohnung des Angeklagten Q. aufgehalten hätten, sondern in S. gewesen seien und die verletzte VM. KC. bei ihrer Ankunft in der Wohnung vorgefunden hätten. Dabei hätte VM. KC. ihnen gegenüber angegeben, dass der Angeklagte Q. sie misshandelt habe. Im Einzelnen:
1. Angaben der Angeklagten L. C., J. C. und R.
a) Zunächst hat die Angeklagte L. C. im Rahmen des Polizeieinsatzes vom 28.04.2020 gegen 22:08 Uhr und während des anschließenden Transportes zur Wache Angaben zur Sache gemacht. Dabei hat sie ausweislich der glaubhaften Bekundungen der an dem Einsatz beteiligten Beamtin POKin WQ. noch in der Wohnung angegeben, sie habe gemeinsam mit ihrem Verlobten, dem Angeklagten R., am 25.04.2020 die Wohnung des Angeklagten Q. verlassen und habe sich anschließend mit diesem in S. aufgehalten. Zusammen mit ihrer Schwester seien sie am 27.04.2020 gegen 23:30 Uhr in die Wohnung zurückgekehrt. Dort hätten sie die verletzte Frau KC. in der Wohnung aufgefunden. Der Angeklagte Q. habe sich ebenfalls in der Wohnung aufgehalten. Die Angeklagte L. C. erklärte weiter, dass VM. KC. ihr auf Fragen auf dem Handy geschrieben habe, dass der Angeklagte Q. sich an ihr „ausgelassen“ habe, weil er nichts zu „Kiffen“ gehabt habe und der VM. KC. unterstellt habe, sie habe ihn die letzten fünf Jahre verarscht. VM. KC. habe ihr erzählt, dass sie versucht habe, sich mit einer Flasche zu wehren. Die Angeklagte L. C. erklärte weiter, man habe VM. KC. nahegelegt, einen Arzt aufzusuchen, was diese aber abgelehnt habe.
Auf dem Weg zur Wache gab die Angeklagte L. C., wie die Zeugin POKin WQ. weiter glaubhaft bekundet hat, ergänzend an, dass VM. KC. während ihrer Anwesenheit zwar nichts gegessen habe, allerdings habe sie dafür Sorge getragen, dass VM. KC. ausreichend getrunken habe. Diese habe seit ihrer Rückkehr 4 - 5 große Becher getrunken. VM. KC. sei auch zur Toilette gegangen und habe sich geduscht.
b)
Sodann haben im Rahmen von Beschuldigtenvernehmungen zunächst die Angeklagte J. C., dann der Angeklagte R. und schließlich die Angeklagte L. C. am 29.04.2020 gegenüber dem Zeugen KOK LB. Angaben zur Sache gemacht, zu denen der Zeuge KOK LB. glaubhaft bekundet hat.
(A) Die Angeklagte J. C. hat angegeben, sie könne zu dem, was in der Wohnung passiert sei, nicht viel sagen. Sie sei mit ihrer Schwester und ihrem Schwager aus S. von ihrem Vater zurückgekommen. In der Wohnung hätten sie die Frau KC. in der Küche vorgefunden. Frau KC. habe dort auf der Couch gesessen, wo später auch die Polizei sie angetroffen habe.
Sie hätten Frau KC. gefragt, was los sei. Daraufhin habe diese auf dem Handy von der L. C. geschrieben, das ihr Freund, der Herr Q., es gewesen sei. Sie habe den Herrn Q. da erst kennengelernt. Der Herr Q. sei verantwortlich für die Verletzungen der VM. KC..
Daraufhin hätten sie versucht, sie zu überreden, dass sie die Polizei rufen oder ihre (VM.s) Verbringung ins Krankenhaus veranlassen würden. Das habe die VM. KC. aber abgelehnt. Ihre Schwester habe auf VM. KC. eingeredet. Dann sei auch schon die Polizei gekommen. Sie seien zwischen 23:30 und 24:00 Uhr am 28.04.2020 gemeinsam in die Wohnung gekommen. Mehr könne sie zu der ganzen Sache nicht sagen, weil dann auch schon die Polizei gekommen sei.
Ihre Schwester habe seit etwa zwei Monaten in der Wohnung gelebt. Zu den Wohnverhältnissen habe ihre Schwester ihr nichts Näheres berichtet. Die Angeklagten L. C. und R. seien über das Wochenende seit dem Freitag bei ihrem Vater in S. gewesen. Sie seien von S. aus gemeinsam mit dem Zug nach TS. gefahren. Tickets habe sie nicht mehr. Wenn sie gewusst hätten, was passiert sei, hätten sie die Tickets behalten. Mit welcher Verbindung sie genau gefahren seien, wisse sie nicht mehr. Sie wisse, dass es ein Regionalexpress gewesen sei. Wegen der Einzelheiten müsse man ihre Schwester fragen. Sie habe ja nicht gewusst, dass es soweit komme, dass sie sich so etwas merken müsse. Es sei ja schlimm genug, dass sie jetzt bei der Polizei sein müsse. Sie wolle gegen Herrn Q. Anzeige erstatten. Sie seien in TS.-MY. angekommen und dann mit dem Bus weitergefahren. In S. hätten sie sich gemeinsam bei ihrem Vater aufgehalten, da er aus gesundheitlichen Gründen nicht wirklich rauskönne.
Auf Bitten nochmal detailliert zu schildern, was sie gesehen habe, als sie die Wohnung betreten habe, und was dann passiert sei, erklärte die Angeklagte J. C., dass sie das bereits geschildert habe und es nicht noch einmal beschreiben wolle.
Sie erklärte weiter, dass VM. KC. für die Verletzungen des Angeklagten Q. verantwortlich sei. Sie gab an, sie selbst hätte sich auch gewehrt, wenn sie angegriffen worden wäre. Sie bezeichnete den Angeklagten Q. als „Ratte“ und beklagte sich darüber, dass sie wegen diesem jetzt bei der Polizei sitze. Die Angeklagte J. C. behauptete, Herr Q. habe, nachdem sie die Wohnung betreten hätten, sein Zimmer nur zum Duschen verlassen. Der Angeklagte Q. habe zu den Verletzungen gar nichts gesagt. Er sei direkt fixiert worden von den Polizisten. Sie wandte ein, wenn sie die Frau KC. geschlagen hätten, sei es doch merkwürdig, dass die Frau KC. einen von ihnen hätte bei sich habe wollen, als die Polizei in die Wohnung gekommen sei.
Auf Vorhalt, dass eine Zeugin berichtet habe, dass sie am 28.04.2020 von mehreren Personen an der Wohnung des Angeklagten Q. „abgewimmelt“ worden sei, erklärte die Angeklagte J. C., dass könne nicht sein, weil sie ja erst um kurz vor 23:30 Uhr/um 23:30 Uhr in die Wohnung zurückgekehrt seien. Kurz danach sei ja auch schon die Polizei in die Wohnung gekommen. In der Zeit, als sie sich in der Wohnung aufgehalten habe, habe bis zum Erscheinen der Polizei niemand an der Wohnung geklingelt.
Sie wisse nicht, wann die Angeklagten L. C. und R. aus TS. abgereist seien und ob diese sich noch woanders aufgehalten hätten, bevor sie am 24.04.2020 zu ihr und ihrem Vater gekommen sei.
Als der Zeuge KOK LB. sodann den von der Angeklagten J. C. angegebenen zeitlichen Ablauf zusammenfasste und sie fragte, ob dies so richtig sei, erklärte diese, dass sie merke, dass ihr die Fragen erneut gestellt würden. Sie komme durcheinander und wolle jetzt nichts mehr sagen. Daraufhin wurde die Vernehmung abgebrochen.
(II) Sodann hat der Angeklagte R. im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 29.04.2020 angeben, er könne nicht sagen, was in der Wohnung passiert sei. Er sei am Samstag zusammen mit seiner Frau und deren Schwester bei deren Vater in S. gewesen. Der sei sehr krank. Sie seien dann bei diesem geblieben. Sie seien am Samstagabend um 21:00 Uhr nach S. gefahren und am Montag um 00:00 Uhr zurückgekommen. Als sie zu Hause angekommen seien, sei er ziemlich kaputt gewesen. Sie hätten dann Frau KC. mit den Verletzungen in der Wohnung angetroffen. Diese habe kaum sprechen können. Sie habe dann die Angeklagte L. C. zu sich gewinkt und ihr gezeigt, dass sie auf dem Handy schreiben wolle. Frau KC. habe dann auf dem Handy der Angeklagten L. C. getippt, was der Angeklagte Q. „für seine Frau getan“ habe. Sie hätten daraufhin die Polizei und einen Arzt rufen wollen. Frau KC. habe das aber abgelehnt, weil sie zu viel Angst gehabt habe. Er habe nur das gemacht, was die Frau KC. hätte haben wollen. Auf die Frage, was dann an dem ganzen Tag nach seiner Rückkehr in die Wohnung dort passiert sei, erklärte der Angeklagte R., der Angeklagte Q. sei seit fünf Jahren mit der VM. KC. zusammen. Die VM. KC. sei ihm in dieser ganzen Zeit fremdgegangen. Als sie das dem IM. gesagt habe, sei dieser ausgerastet und habe angefangen, sie zu verprügeln. Das habe die Frau KC. mit der SMS zusammen geschrieben. Es sei so gewesen, dass Frau KC. sich mit seiner Frau unterhalten habe und diese ihm das berichtet habe. Er sei eigentlich nur froh gewesen, zu Hause zu sein und habe dann so etwas erleben müssen.
Auf Nachfrage schilderte der Angeklagte den Besuch bei dem Vater der Angeklagten L. und J. C. genauer. Sie seien am Samstag mit dem Zug, dem RE 5, bis JI. und von dort aus weiter mit der S-Bahn bis H. Hauptbahnhof gefahren. Dann seien sie mit der RB 42 weiter Richtung S. gefahren. Sie seien um neun Uhr morgens in TS. gestartet. Die Angeklagte J. C. hätten sie bei dem Vater getroffen und dann mitgenommen. Sie seien am Montag mit dem Zug zurückgefahren. Die Zugverbindung sei abends schlecht. Sie seien zwischen null Uhr und ein Uhr morgens in TS. angekommen. Auf Nachfrage, wann sie losgefahren seien, wiederholte der Angeklagte R. nochmals die Angaben zur Ankunft in TS.. In TS. seien sie in HM. angekommen und von dort aus mit der Straßenbahn (Linie 1 oder 9) weitergefahren.
Auf Nachfrage, wie denn der Vater seiner Verlobten heiße und wo er in S. wohne, erklärte der Angeklagte R., er wisse nicht, wo der Vater wohne. Auch den Namen könne er nicht angeben. Dieser nenne ihn Schwiegersohn und er nenne ihn Schwiegervater.
Als sie in die Wohnung gekommen seien, habe der IM. Q. unter der Dusche gestanden. Die VM. KC. habe dann die Angeklagte L. C. zu sich gewinkt und auf deren Handy geschrieben. Auf Nachfrage, was dann in der Folgezeit passiert sei, sie seien dann ja einige Zeit in der Wohnung gewesen, bis die Polizei gekommen sei, gab der Angeklagte R. an, sie hätten gemacht, was die VM. KC. gewollt habe. Sie hätten keine Polizei und keinen Arzt gerufen, weil die VM. Angst gehabt habe. Der Angeklagte Q. habe sich die ganze Zeit in seinem Zimmer aufgehalten. Das sei Müll gewesen. Er habe dem 10.000-mal gesagt, er solle sein Zimmer aufräumen. Wer nicht hören wolle, sei selber schuld. Er sei zu dem Angeklagten Q. ins Zimmer gegangen. Da habe der schon „geküsst“ ausgesehen. Auf Nachfrage, ob er mit dem Angeklagten Q. gesprochen habe, erklärte der Angeklagte R., der habe nur gesagt „egal“. Mehr hätten sie nicht gesprochen.
Als sie in die Wohnung gekommen seien, habe sich VM. KC. auf der Couch in der Küche befunden.
Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Angeklagte R., dass in der Zeit nach ihrer Rückkehr bis zum Erscheinen der Polizei niemand an der Wohnung geklingelt habe.
Auf Nachfrage, ob er irgendwelche Zugtickets von den Fahrten hätte, erklärte der Angeklagte R., sie seien schwarzgefahren. Er bezahle doch kein Zugticket.
Auf Vorhalt, dass ihnen (der Polizei) bereits mehrere Versionen des Sachverhalts erzählt worden seien, zwischen denen es Widersprüche gebe und auf konkrete Frage, ob sie den IM. Q. und die VM. KC. in der Wohnung festgehalten hätten, verneinte der Angeklagte R. dies vehement. Der Zeuge KOK LB. solle lieber den Angeklagten Q. fragen. Der verprügle doch seine Frau. Er tue so etwas nicht. Der Zeuge KOK LB. solle mal in TC. fragen, wie viele Leute den Angeklagten Q. hassen würden.
Auf Vorhalt, dass die Angeklagte J. C. erklärt habe, dass sie mit dem Zug in TS. angekommen und dann mit dem Bus weitergefahren seien, blieb der Angeklagte R. dabei, in S. gewesen zu sein. So wie das seine Frau (die Angeklagte L. C.) bestätige. Er habe eigentlich sowieso keine Aussage machen wollen. Die Polizei möge ihn ohnehin nicht. Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Angeklagte R. weiter, es sei unzutreffend, dass sie den Angeklagte Q. und die VM. KC. unter Druck setzen würden, damit die machen würden, was sie wollten und sie dort wohnen bleiben könnten. Er habe nur eine Handynummer von dem Hausmeister. Der wisse, dass seine Frau dort wohne. Der Angeklagte Q. habe unterschrieben, dass er das Hausrecht auf seine Frau (die Angeklagte L. C.) übertrage. Er könne die Bescheinigung vorzeigen. Die sei in seinem Portemonnaie.
Auf Nachfrage, wie es dazu komme, dass die J. C. eine andere Strecke für die Rückreise angegeben habe, erklärte der Angeklagte R., er unterhalte sich immer schön mit seiner Frau, sie wähle die eine Route, er die andere. Deswegen würden sie auch streiten. Sie seien getrennt voneinander, aber in die gleiche Richtung gefahren. Der Angeklagte R. bekräftigte nochmals, er und die Angeklagte L. C. seien nicht in der Wohnung gewesen, als es zu den Verletzungen gekommen sei. Vielleicht solle man mal die Freunde des Angeklagten Q. fragen. Die hätten die VM. KC. bestimmt schon so gesehen. Er erklärte weiter: „Der schlägt Frauen. Ende.“
Als der Zeuge KOK LB. dem Angeklagten R. vorhielt, dass die Angeklagte J. C. erklärt hätte, sie seien gemeinsam von MY. aus zu der Wohnung gefahren und er den Wahrheitsgehalt seiner Angaben anzweifelte, erklärte der Angeklagte R., er habe keine Lust mehr auf eine Aussage, und brach die Vernehmung ab.
(C) Sodann machte die Angeklagte L. C. folgende Angaben: Das einzige was sie zu der Sache sagen könne, sei, dass sie bis kurz vor null Uhr zusammen mit ihrem Verlobten und ihrer Schwester in S. gewesen seien, weil sie ihre Schwester dort abgeholt hätten. Sie hätten dann die VM. verletzt in der Wohnung vorgefunden. Sie habe die VM. gefragt, was passiert sei. Diese habe nicht sprechen können und daher auf dem Handy geschrieben. Als die Polizei bei dieser gewesen sei, habe diese gewollt, dass sie zu ihr komme und sie ins Krankenhaus begleite. Sie könne „die Kleine“ doch nicht anfassen. Dass einzige, was sie wisse, sei, dass die VM. KC. ihr auf dem Handy geschrieben habe, dass der Angeklagte Q. gemeint habe, VM. KC. habe ihn fünfeinhalb Jahre lang verarscht. Das sei nicht das erste Mal, dass der Angeklagte Q. „Mist baue“ und diesen anderen in die Schuhe schiebe. Letztes Jahr habe er die VM. KC. schon einmal zusammengeschlagen und dann ihrem Ex-Partner und ihrem Verlobten die Sache in die Schuhe geschoben. Danach seien beide zur Polizei und hätten die Aussage geändert und die Sache dann wieder anderen Personen in die Schuhe geschoben.
Sie habe die ganze Zeit einen Krankenwagen rufen wollen. Die VM. habe das aber abgelehnt, weil sie Angst gehabt habe. Sie habe die ganze Zeit auf die VM. eingeredet. Sie hätte sie dann schließlich davon überzeugt gehabt, am folgenden Tag zum Arzt zu gehen, wozu es aufgrund des Polizeieinsatzes nicht mehr gekommen sei.
Auf Nachfrage des Zeugen LB. schilderte die Angeklagte L. C. den Aufenthalt in S. genauer. Sie sei gemeinsam mit ihrem Partner am Samstag nach S. gefahren. Ihre Schwester sei in S. gewesen. Sie seien bei ihrem Vater gewesen. Sie seien in der Nacht vom 27.04.2020 auf den 28.04.2020 in die Wohnung zurückgekehrt um kurz vor Null Uhr. Sie seien mit dem Zug gefahren. Sie seien ihrer Erinnerung nach um 21:42 Uhr mit dem RB 42 von S. bis H. Hauptbahnhof gefahren. Dann hätten sie warten müssen bis 21:09 Uhr. Dann seien sie mit dem RE 1 von H. abgefahren und bis TS.-MY. gefahren. Dort seien sie um 23:10/23:15 Uhr angekommen. Der Zug habe Verspätung gehabt. Dann seien sie zur Bushaltestelle gegangen. Wann der Bus genau gefahren sei, wisse sie nicht mehr. Sie seien dann an der OM.-straße ausgestiegen und von dort aus zu Fuß gegangen. Auf Nachfrage bestätigte die Angeklagte L. C., dass sie alle drei zusammen in TS.-MY. ausgestiegen und dann mit dem Bus bis zur Haltestelle OM.-straße gefahren seien.
Als sie die Wohnung betreten hätten, habe sie den Angeklagten Q. gar nicht gesehen. Sie habe an dessen Zimmer geklopft, der habe aber nicht reagiert. Meistens schlafe der um diese Zeit auch schon. Sie habe sich erschrocken, als sie das Licht eingeschaltet habe. Um ihr Zimmer betreten zu können, müssten sie durch die Küche gehen. Dort habe VM. KC. auf der Couch gelegen, was ungewöhnlich gewesen sei. Dann sei sie sofort zu VM. KC. gegangen, weil sie sich erschrocken habe, wie deren Gesicht ausgesehen habe. VM. KC. sei sofort wach gewesen, als sie sie berührt habe. VM. KC. habe dann auf dem Handy geschrieben was passiert sei. Der Angeklagte Q. habe nichts „zu Kiffen“ gehabt und der VM. KC. vorgeworfen, dass sie ihn fünfeinhalb Jahre lang verarscht habe. Sie habe dann gesagt, dass man einen Krankenwagen und die Polizei rufen müsse. VM. habe das nicht gewollt, weil sie panische Angst gehabt habe. Sie habe dann auch am Vortag der Vernehmung den ganzen Tag über mit VM. KC. geredet und sie beide hätten sich darauf verständigt, am Folgetag zum Arzt zu gehen. Dann sei aber bereits die Polizei gekommen.
Sie hätten definitiv nichts gemacht. Es sei schon mal so gewesen, dass der Angeklagte Q. anderen etwas in die Schuhe geschoben hätte. Danach sei er gemeinsam mit der VM. zur Polizei gegangen und habe das geändert. Der Angeklagte Q. habe Gewaltpotential.
Auf Nachfrage, warum sie nicht von sich aus einen Krankenwagen gerufen hätte, sie sei doch geraume Zeit in der Wohnung gewesen und der VM. KC. sei es augenscheinlich nicht gut gegangen, erklärte die Angeklagte L. C., sie sei blöd gewesen. Sie habe den ganzen Tag mit VM. KC. gesprochen, diese habe das aber nicht gewollt, weil sie Angst gehabt habe. Sie habe der VM. KC. dann nicht noch mehr Angst machen wollen. Sie sei bereit dafür die Konsequenzen zu tragen. Gleiches gelte für ihre Schwester und ihren Verlobten.
Auf Nachfrage danach, was der Angeklagte Q. gemacht habe, als sie in der Wohnung gewesen seien, erklärte die Angeklagte L. C., dieser habe sich die ganze Zeit im Wohnzimmer aufgehalten. Abends sei er dann unter die Dusche gegangen. Dort habe ihn die Polizei festgenommen. Das Wohnzimmer sei das Zimmer des Angeklagten Q.. Es liege direkt rechts, wenn man die Wohnung betrete.
Auf Nachfrage erklärte die Angeklagte L. C., die VM. KC. habe eine Kleinigkeit gegessen und viel getrunken. Dafür habe sie Sorge getragen.
Auf weitere Nachfrage gab die Angeklagte L. C. an, dass in der Zeit zwischen ihrer Rückkehr und dem Erscheinen der Polizei niemand an der Wohnung geklingelt habe. Sie erklärte weiter, dass sie, wenn sie gehen könne, die Mutter von VM. KC. anrufen werde. Diese könne bestätigen, dass der Angeklagte Q. die VM. KC. die ganze Zeit geschlagen habe. Die Nummer von der Mutter habe sie ja.
Sie habe sich nach der Rückkehr aus S. durchgehend in der Wohnung aufgehalten. Ihre Schwester und ihr Verlobter seien zwischendurch mal mit den Hunden draußen gewesen.
Auf Vorhalt der voneinander abweichenden Angaben der Angeklagten J. C. und R. zum Zeitpunkt der Rückkehr aus S. und zur Reiseroute, erklärte die Angeklagte L. C., ihre Schwester komme vielleicht durcheinander, weil sie so spät in der Nacht zurückgekommen seien. Sie würden immer mit dem Bus fahren, weil das einfacher sei. Warum ihr Verlobter etwas anderes zu der Reiseroute sage, wisse sie nicht. Das sei ihr unverständlich. Auf Nachfrage, ob sie noch Tickets von der Fahrt habe, erklärte die Angeklagte L. C., dass sie nachschauen müsse. Wenn sie die nicht weggeworfen hätten, müssten die noch in der Wohnung sein. Auf Vorhalt, dass der Angeklagte R. angegeben hatte, dass sie „schwarz gefahren“ seien, erklärte die Angeklagte L. C., dass das ja auch eine Straftat sei und sie das nicht habe sagen wollen.
Auf Nachfrage, wie sie sich die Verletzungen des Angeklagten Q. erklärte, gab die Angeklagte L. C. an, dass sie das nicht wisse. Auf Vorhalt, dass der Angeklagte Q. angegeben habe, dass sie und die Angeklagten R. und J. C. ihn in der Wohnung festgehalten und ihn verletzt hätten, stritt die Angeklagte L. C. dies ab. Sie setze doch nicht ihre Zukunft mit ihren Kindern aufs Spiel. Sie suche aktuell nach einer Wohnung. Das sei das einzige, was sie von ihren Kindern trenne. Es sei unzutreffend, dass sie die VM. KC. und den Angeklagten Q. unter Druck setzen würden. Während einer anschließenden Vernehmungspause beteuerte die Angeklagte L. C. mehrfach unter Tränen ihre Unschuld.
Nach Fortsetzung der Vernehmung und auf Vorhalt des Zeugen KOK LB., dass die Aussage einer Bekannten von Frau KC. vorliege, die angegeben habe, am Montag an der Wohnung gewesen zu sein und sich nach Frau KC. erkundigt zu haben, wobei sie von zwei Personen am Fenster abgewimmelt worden sei und auf Nachfrage, wie sie sich das erklären könne, erklärte die Angeklagte L. C., das sei eine gute Frage; eine Bekannte von VM. KC. falle ihr gar nicht ein.
Auf Nachfrage, ob sie Freunde des Angeklagten IM. Q. kenne, die ihn in der Wohnung besuchen würden, erklärte die Angeklagte L. C., dass dort öfters mal Leute zum Kiffen vorbeikämen. Sie wisse aber nicht, wer das sei und habe damit nichts zu tun.
Sie warf dann ein, dass kein Anlass bestünde, sie in Haft zu nehmen. Sie hätten ja wegen der Kinder gar keinen Grund zu flüchten. Wenn sie etwas falsch gemacht hätten, weil sie keinen Krankenwagen gerufen hätten, dann würde sie dazu stehen.
(D) Es kam am 29.04.2020 nochmals zu einer ergänzenden Beschuldigtenvernehmung der Angeklagten J. C.. Dort erklärte der Zeuge KOK LB. ihr, dass er sich bei dem Vorhalt dazu, dass jemand an der Wohnung geklingelt und abgewimmelt worden sei, vertan habe und die Zeugin berichtet habe, dass sie bereits am 27.04.2020 an der Wohnung geklingelt habe. Er hielt der Angeklagten J. C. weiterhin vor, dass die Angeklagte L. C. berichtet habe, dass sie bereits am 27.04.2020 zurückgekommen seien. Auf Nachfrage, ob sie oder ihre Schwester sich eventuell vertan hätten, erklärte die Angeklagte J. C., dass sie das nicht wisse. Mehr wolle sie auch nicht mehr sagen.
c)
Im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens haben die Angeklagten R. sowie J. und L. C. nochmals Angaben zur Sache im Rahmen von polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen gemacht.
(A) Die Angeklagte L. C. hat ausweislich der glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK XT. im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung vom 30.09.2020 zunächst nochmals den Ablauf des Tatwochenendes geschildert. Sie habe sich bei ihrer ersten Beschuldigtenvernehmung ein bisschen unglücklich ausgedrückt. Mit ihrer Aussage, sie hätten damals ihre Schwester bei ihrem Vater abgeholt, habe sie damit den Park gemeint, der direkt an der Wohnung ihres Vaters liege. Als sie dann aus S. wiedergekommen seien, hätten sie die VM. KC. verletzt vorgefunden. Sie gab an, dass diese erst gar nicht mit ihr über das habe reden wollen, was passiert sei. Sie habe aber darauf bestanden. Dann habe VM. KC. nach und nach berichtet, dass der Angeklagte Q. mal wieder keine Drogen mehr gehabt habe und dann seine Wut an ihr ausgelassen habe. Sie habe dann zu VM. KC. gesagt, dass sie Hilfe rufen müssten. Diese habe dies aber aus Angst abgelehnt. Sie habe dann lange mit VM. KC. diskutiert und habe sie bis zum nächsten Morgen soweit gehabt, dass diese bereit gewesen sei, mit ihr ins Krankenhaus zu fahren. Sie habe dann während VM. KC. untersucht würde, die Polizei verständigen wollen. Sie habe dann noch bei VM. KC. gesessen und dann sei schon die Polizei gekommen. VM. KC. habe ja auch noch im Beisein der Polizei gesagt, dass sie wolle, dass sie (die Angeklagte L. C.) sie ins Krankenhaus begleite.
Befragt zu der Wohnsituation berichtete die Angeklagte L. C., dass sie zusammen mit VM. KC. und dem Angeklagten Q. in der Wohnung gelebt habe. Sie habe VM. KC. und den Angeklagten Q. vor einigen Jahren kennengelernt. Als sie sich dann von ihrem Ex-Freund getrennt habe und keine Wohnung mehr gehabt habe, habe sie zu den beiden gesagt, dass sie ja ein Zimmer freihätten und sie doch dort einziehen könne. Das sei für die beiden okay gewesen. Der Angeklagte R. habe grundsätzlich nicht bei ihr, sondern bei seiner Mutter gewohnt. Er sei aber oft zu Besuch gekommen und habe dann auch bei ihr geschlafen. Dass sei für den Angeklagten Q. und VM. KC. auch in Ordnung gewesen.
VM. KC. habe sie zuletzt an dem Tag, als sie nach S. gefahren seien, also drei oder vier Tage zuvor, unverletzt gesehen. Das sei in der Wohnung gewesen. Es sei in der Vergangenheit häufiger vorgekommen, dass der Angeklagte Q. die VM. KC. verprügelt habe. Sie habe mit VM. KC. vor ihrer Abreise nach S. darüber gesprochen, dass ihre Mutter sie abhole, wenn sie aus S. zurückkämen.
Sie seien am Donnerstag, den 23., oder am Freitag, den 24.04.2020, nach S. gefahren und dann in der Nacht vom 27. auf den 28.04.2020 kurz vor Mitternacht zurückgekommen. Sie sei zusammen mit ihrem Verlobten nach S. gefahren. Dort hätten sie ihre Schwester abgeholt und seien dann zurück nach TS. gefahren. Ihre Schwester habe bereits damals mit ihrem Lebensgefährten in S. gewohnt. Ihre Schwester habe sie nach TS. begleitet, weil sie sich längere Zeit nicht mehr gesehen gehabt hätten und deshalb ein paar Tage gemeinsam hätten verbringen wollen.
Wie genau die Verletzungen von VM. KC. zu Stande gekommen seien, wisse sie nicht. Diese habe nur gesagt, dass der Angeklagte Q. ausgeflippt sei, weil er mal wieder keine Drogen gehabt habe. VM. KC. habe gesagt, er habe sie getreten und geboxt. Sie habe ihr gegenüber keine weitere Person erwähnt, die an den Misshandlungen beteiligt gewesen wäre.
Zu den Verletzungen des Angeklagten Q. könne sie nur sagen, dass VM. KC. gesagt hätte, dass sie aus Angst zu einem Gegenstand gegriffen habe, um sich damit zu wehren. Sie wisse aber nicht, was das für ein Gegenstand gewesen sei.
Weitere besondere Vorfälle habe es nicht gegeben. Der Angeklagte Q. habe VM. KC. auf die Schlafcouch im Wohnzimmer verfrachtet und dieser habe in seinem Zimmer geschlafen. Sie hätten IM. Q. nicht misshandelt. Es sei doch auch unverständlich, dass dieser seelenruhig dusche, wenn sie das getan hätten.
Weder sie noch die Angeklagten R. und J. C. hätten VM. KC. zu irgendeinem Zeitpunkt geschlagen. VM. KC. sei über die Zeit für sie wie eine kleine Schwester geworden. Es habe auch keiner von ihnen jemals den Angeklagten Q. geschlagen.
Die VM. KC. habe mit ihr normal gesprochen, als sie die Wohnung betreten hätten. Trotzdem sei klar gewesen, dass es ihr nicht gut gegangen sei.
Sie hätte keinen Arzt gerufen, weil VM. KC. Angst gehabt habe, weil der Angeklagte Q. in der Wohnung gewesen sei. Sie wisse nur, dass der Angeklagte Q. der VM. KC. wohl weitere Misshandlungen angedroht habe, für den Fall, dass sie Hilfe rufe.
Sie habe nie Streit gehabt mit der VM. KC. oder dem Angeklagten Q.. Es habe häufiger Streitigkeiten zwischen den beiden gegeben. Dabei sei es insbesondere um Geld gegangen. Der Angeklagte Q. habe das ihm wöchentlich ausgezahlte Geld immer direkt für Betäubungsmittel ausgegeben und habe dann auch noch das Geld von VM. KC. haben wollen. Wenn VM. KC. nicht gemacht habe, was der Angeklagte Q. gewollt habe, habe er sie aus dem Wohnzimmer geschmissen und ihr angedroht, sie aus der Wohnung zu werfen.
Auf Vorhalt, dass die Angeklagten Q. und R. am 26.04.2020 gemeinsam bei der Großmutter des Angeklagten Q. gewesen seien, erklärte die Angeklagte L. C., dass stimme nicht. Die Oma würde gerne Falschaussagen zu Gunsten ihres Enkels machen. Das sei nicht das erste Mal. Die Oma wisse, wie oft der IM. die VM. geschlagen habe und habe das mit dessen aufbrausenden Charakter entschuldigt. So wisse die Oma auch, dass der Angeklagte Q. den Kater aus dem Fenster geschmissen habe.
Einen Nachweis für den Aufenthalt in S. gäbe es nicht. Sie seien ja auch „schwarz gefahren“. Auf Vorhalt einer im Rahmen der Handyauswertung gesicherten Sprachnachricht der Angeklagten L. C., in welcher diese sich zunächst darüber beschwert hatte, dass die „Ex-Olle vom IM., die ja leider Gottes noch hier wohnen muss“, dem Angeklagten Q. Leute auf den Hals gehetzt habe, die diesen verprügelt hätten, und dann berichtet hatte, „die Alte“ habe von ihr auch „kassiert“, behauptete die Angeklagte L. C., in dieser Nachricht sei es nicht um VM. KC., sondern um eine ehemalige Freundin von ihr gegangen. Die Streitigkeiten seien aber geklärt. Den Namen der Freundin wolle sie nicht nennen, weil sie die ungerne „reinziehen“ wolle. Auf nochmalige Nachfrage behauptete die Angeklagte L. C. dann, es handele sich um eine „NO.“. Hierbei blieb die Angeklagte L. C. auch, nachdem ihr die entsprechenden Sprachnachrichten vorgelesen worden waren. Auf Nachfrage, wie die NO. mit Nachnamen heiße, erklärte die Angeklagte L. C., dass solle man den IM. Q. fragen. Sie werde das nicht sagen.
Auf Vorhalt der Angaben von VM. KC., wonach diese über mehrere Tage hinweg von ihnen misshandelt worden sei, erklärte die Angeklagte L. C., dass es sich hierbei um eine Lüge handele. Ihr werde das jetzt auch alles zu viel.
Sie sei davon überzeugt, dass VM. KC. aus Angst vor dem Angeklagten Q. solche Dinge behaupte. Sie bleibe dabei, dass weder sie noch ihre Schwester oder der Angeklagte R. die VM. KC. geschlagen hätten. Sie wisse auch sicher, dass die beiden den Angeklagten Q. nicht geschlagen hätten. Hierbei blieb die Angeklagte L. C. auch, nachdem ihr vorgehalten wurde, dass es ein Handyvideo gäbe, auf dem zu sehen sei, wie die Angeklagten R. und J. C. den Angeklagten Q. schlügen und träten. Auf nochmaligen Vorhalt, dass ihre Angaben insoweit objektiv widerlegt seien, brach die Angeklagte L. C. die Vernehmung ab.
(B) Der Angeklagte R. hat ebenfalls im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung vom 30.09.2020 nochmals Angaben zur Sache gemacht. Ausweislich der glaubhaften Bekundungen der Zeugin KHKin QS., hat er sich dabei wie folgt eingelassen:
Zu dem, was an dem Aprilwochenende in der Wohnung passiert sei, könne er keine Angaben machen, weil er nicht dabei gewesen sei.
Er sei an dem Wochenende gemeinsam mit der Angeklagten L. C. bei deren Vater gewesen. Sie hätten dort Kaffee getrunken. Sie hätten die Angeklagte J. C. dort abgeholt und seien dann zusammen wieder nach TS. gefahren. Sein Schwiegervater wohne in S.. Sie seien von Freitag bis Sonntag in S. gewesen und seien am späten Sonntagabend wieder zurück nach TS. gekommen. In S. hätten sie bei einem Freund übernachtet, dessen Namen er nicht nennen wolle, weil der ungerne mit der Polizei zu tun haben wolle. Die Angeklagte J. C. sei mit zurück nach TS. gekommen, weil man sich habe wiedersehen wollen. S. sei ja etwas weiter weg von TS.. Die Angeklagte J. C. habe sie dann in bei dem Vater abgeholt. Sie seien von Freitag auf Samstag bei seinem Schwiegervater gewesen. Dann seien sie mittags zu dem Kumpel gefahren und hätten dort von Samstag auf Sonntag Party gefeiert. Auf Frage, wo sie dann die Angeklagte J. C. getroffen hätten, erklärte der Angeklagte R., diese sei ja bei der Party gewesen. Dann seien sie spätabends am Sonntag nach TS. gefahren. Sie seien so zwischen 20 und 22 Uhr losgefahren. Er könne nicht sagen, wann sie angekommen seien.
Befragt zu der Wohnsituation in der Wohnung in der AR.-straße 9 gab der Angeklagte R. an, die Angeklagte L. C. habe dort gewohnt. Sie habe ein eigenes Zimmer in der Wohnung gehabt. Er sei da eigentlich immer zu Besuch gekommen. Er habe bei seiner Mutter gewohnt.
Mieter der Wohnung sei der Angeklagte Q.. Der habe einen Betreuer gehabt, über den laufe das alles. Er wisse, dass die Angeklagte L. C. seit einem Jahr in der Wohnung gelebt habe. Diese habe ihre Wohnung im Zusammenhang mit ihrem Exfreund verloren. Wie das mit dem Exfreund abgelaufen sei, wisse er nicht. Zu der Angeklagten L. C. habe er zwischenzeitlich keinen Kontakt gehabt, weil er deren Telefonnummer verloren gehabt habe. Den Angeklagten Q. kenne er auch schon länger. Der habe ihn aber nie interessiert. Interessiert habe ihn die VM. KC.. Die habe ihn mal beiseite gezogen und ihn gebeten, ihr zu helfen, weil der Angeklagte Q. sie wieder geschlagen habe. Er habe gesagt, sie solle zur Polizei gehen. Was solle er denn machen, er sei doch nur zu Besuch gewesen. Er habe ihr gesagt, dass sie den Angeklagten Q. verlassen und zu ihrer Mutter zurückgehen solle, wenn er sie schlage. Das habe VM. KC. aber nicht gewollt. Der Angeklagte Q. habe dann die Zimmertür abgeschlossen und die VM. KC. nicht mehr reingelassen.
Er habe dem Angeklagten Q. gesagt, er sei so ein Brocken und die VM. KC. sei so zierlich. Er habe den Angeklagten Q. gefragt, was das solle. Der habe gesagt, die VM. würde nicht auf ihn hören. Die Mutter von VM. KC. hätte auch gesagt, dass VM. zu ihr zurückkommen solle. Sie hätten auch die Telefonnummer von der Mutter gehabt, falls es Probleme mit dem Angeklagten Q. gäbe. Dieser habe immer Probleme mit Frauen gehabt.
Befragt danach, wie die Situation gewesen sei, als sie in die Wohnung gekommen seien, erklärte der Angeklagte R., dass ihm die Tränen gekommen seien, als er das Gesicht von der VM. KC. gesehen habe. Das habe auch ganz übel gerochen. Seine Frau (die Angeklagte L. C.) habe die VM. KC. dann überredet, ins Krankenhaus zu gehen. Zur Polizei habe VM. KC. aber nicht gewollt. VM. KC. habe aber erst am nächsten Tag und nicht nachts ins Krankenhaus gewollt. Der Angeklagte Q. sei dann schreiend angerannt gekommen und habe behauptet, er (der Angeklagte R.) sei das gewesen. Der habe sich dann noch ein paar Sachen genommen und sei duschen gegangen. Er habe dann den Angeklagten Q. noch aufgefordert rauszukommen. Dieser habe gesagt, er gehe erst duschen und komme dann raus.
Die Angeklagte L. C. habe neben der VM. KC. gesessen. Er habe dieser dann ein Glas Wasser gegeben, weil sie kaum habe reden können. Da habe die VM. KC. Blut gespuckt. Kurz darauf, habe es dann an der Tür geklopft und die Polizei sei erscheinen. Der eine Polizist habe gesagt, sie bräuchten einen Krankenwagen. Für den seien sie Abschaum gewesen, weil sie keinen Krankenwagen gerufen hätten. Sie hätten gesagt, sie seien doch gerade erst angekommen. Die hätten ihnen aber gar nichts geglaubt und auch den Angeklagten Q. aus der Dusche gezerrt. Auf Vorhalt, dass er erklärt habe, am Sonntag aus S. gekommen zu sein und dass der Polizeieinsatz erst am Dienstagabend erfolgt sei, erklärte der Angeklagte R., so „verpeilt“ könne er doch gar nicht sein.
Auf Nachfrage berichtete der Angeklagte R. zu den Verletzungen der VM. KC., dass deren Gesicht total angeschwollen gewesen sei. Sie habe zudem nach Verwesung gestunken. VM. KC. habe sich übergeben müssen und sich an die Brust gefasst, weil sie dort Schmerzen gehabt habe.
Er habe die VM. KC. gefragt, wer das gewesen sei und sie habe gesagt, dass es der Angeklagte Q. gewesen sei. Sie habe aber nicht reden können. Als sie an dem Freitag die Wohnung verlassen hätten, sei es VM. KC. gut gegangen, sie sei unverletzt gewesen. VM. KC. sei immer so fröhlich gewesen.
Er wisse nicht, ob an dem Wochenende sonst noch jemand in der Wohnung gewesen sei. Der Angeklagte Q. sage ja auch nicht viel. Dieser habe ihn vor dem Vorfall nur immer angerufen, wenn er Probleme gehabt habe. Er habe dem Angeklagten Q. gesagt, wenn er seine Frau schlage, bekomme er keine Hilfe. Der habe seine Frau immer geschlagen.
Der Angeklagte Q. und die VM. KC. seien viereinhalb Jahre lang zusammen gewesen. Die VM. KC. habe ihm berichtet, dass sie in der ganzen Zeit von dem Angeklagten Q. misshandelt worden sei. Die Angabe des Angeklagten Q., die beiden hätten eine glückliche Beziehung geführt, sei unzutreffend.
Als sie in die Wohnung zurückgekommen seien, habe der Angeklagte Q. bereits eine Schramme im Gesicht gehabt. Woher diese Verletzung stamme, wisse er nicht.
Sie seien einmal dabei gewesen, als der Angeklagte Q. die VM. KC. geschlagen habe. Er habe ihn dann zurückgezogen und gesagt, es reiche jetzt. Die VM. KC. habe das dann immer überschminkt, damit sie rausgehen konnte. Er habe ihr gesagt, sie solle doch rausgehen und der Welt zeigen, was der Angeklagte Q. mit ihr mache. Die VM. KC. habe aber Angst gehabt. Wann dieser Vorfall gewesen sei, wisse er nicht mehr. Das sei aber schon ziemlich lange her.
Nochmals angesprochen auf den Zeitraum zwischen der Rückkehr aus S. und dem Polizeieinsatz gab der Angeklagte R. an, dass sie montags eigentlich mit der VM. KC. ins Krankenhaus gewollt hätten. Das habe sie aber nicht gewollt. Am Dienstag habe sie gemeint, sie schaffe es nicht. Sie hätten eigentlich einen Krankenwagen rufen müssen, das habe die VM. KC. aber nicht gewollt.
Auf nochmalige Nachfrage, warum er keinen Arzt gerufen habe, gab der Angeklagte R. an, er habe gewusst, dass dann auch die Polizei gekommen wäre. Er habe Angst davor gehabt, dass man dann ihn beschuldigen werde.
VM. KC. habe in den zwei Tagen auf der Couch in der Küche gelegen. Der Angeklagte Q. habe gesagt, VM. KC. solle in der Küche schlafen. Der habe sich in seinem Zimmer eingeschlossen und die Tür nicht aufgemacht. Sie hätten dann VM. KC. geholfen. So habe er ihr einen Eimer geholt, als sie sich habe übergeben müssen und die Angeklagte L. C. habe ihr beim Duschen geholfen.
Es sei zutreffend, dass sich der Angeklagte Q. die ganze Zeit über in seinem Zimmer eingesperrt habe. Er sei nur ab und zu nachts gucken gekommen. Sie hätten die Tür zur Küche geöffnet und eine kleine Lampe eingeschaltet gelassen. Er habe nachts die Tür quietschen gehört und dann eine Gestalt gesehen. Er sei aufgestanden und zu dem Angeklagten Q. gegangen. Der habe gesagt, dass er mit VM. reden wolle, ob sie noch einmal von vorne anfangen könnten. Die VM. habe gezittert und er habe den IM. Q. an der Schulter angefasst und ihn aufgefordert, zurück in sein Zimmer zu gehen. Da habe der ihn angeschrien, dass es sich um seine Wohnung handele.
Die Angeklagten L. und J. C. und er hätten die VM. KC. nie körperlich angegangen. Er habe der VM. immer geholfen. Er habe ihr auch ausgeholfen, weil der IM. das Geld, was sie vom Jobcenter bekommen habe, einkassiert habe. Solange er die VM. KC. kenne, habe er ihr Geld gegeben.
Sie hätten auch den IM. Q. nie körperlich angepackt. Der habe zwar immer behauptet, dass er Angst vor ihm (dem Angeklagten R.) habe, er habe dem aber nie etwas getan. Auch dem habe er immer geholfen und ihm Geld gegeben.
Auf Vorhalt, dass man beblutete Kleidung in der Wohnung gefunden habe, erklärte der Angeklagte R. zunächst, nicht zu wissen, woher diese stamme. Dann gab er an, dass die VM. ihn „angekotzt“ habe. Daraufhin habe er diese Kleidung ausgezogen. Es habe sich um eine graue Jogginghose und ein graues oder schwarzes Oberteil gehandelt.
Auf Nachfrage erklärte der Angeklagte R., die VM. KC. habe literweise Wasser getrunken. Auf Vorhalt, wie er sich dann erklären könne, dass die Ärzte gesagt hätten, dass sie tagelang kein Wasser getrunken habe und dehydriert gewesen sei, erklärte der Angeklagte R., dass die VM. KC. getrunken habe und das Wasser direkt mit Blut wieder rausgekommen sei. Er vermute, dass die VM. KC. innere Verletzungen gehabt habe.
Auf Vorhalt, dass man VM. KC. vor ihrem Tod noch habe vernehmen können und diese angegeben habe, von allen misshandelt worden zu sein, erklärte der Angeklagte R., dass sie (die Angeklagten L. C., J. C. und er) der VM. KC. nichts getan hätten.
Auf Nachfrage gab er weiterhin an, dass die in der Wohnung aufgefundenen Stahlkappenschuhe dem Angeklagten Q. gehören würden. Dazu, dass der Angeklagte Q. mit diesen Schuhen in den Oberkörper getreten worden sein solle, könne er nichts sagen.
Auf den Vorhalt, dass man die sichergestellten Mobiltelefone ausgewertet habe und ein Video vorliegen würde, auf dem zu sehen sei, dass er den Angeklagten Q. schlage und ihm eine Schere in dessen Hals-, Genital- und Nackenbereich halte, gab der Angeklagte R. an, da sei der Angeklagte Q. selbst schuld. Er habe dem ein paar Mal ins Gesicht geschlagen. Er habe das arme Mädel nicht mehr ansehen können. Er habe dem Angeklagten Q. gesagt, ein Mädel könne er schlagen, aber vor ihm (dem Angeklagten R.) habe er Angst. Er habe ihm dann einen Ellenbogencheck verpasst, damit er mal klar denke. Der habe seine Stahlkappenschuhe angehabt. Eigentlich habe er den Angeklagten Q. treten wollen. Das habe der Angeklagte Q. aber abgewehrt und er habe sich am Schienbein richtig wehgetan. Er habe sich nicht getraut, den Angeklagten Q. abzustechen, weil dann seine Kinder im Spiel seien. Das mit dem Ellenbogen sei an dem Abend gewesen, als die Polizei gekommen sei. Das mit der Schere habe er nur angedeutet. Er habe dem Angeklagten Q. gesagt, er schneide ihm die Eier ab, schon wieder habe der versucht, ihn reinzuziehen. Das sei schon dreimal der Fall gewesen. Er habe den Angeklagten Q. geschlagen, weil er die VM. so hergerichtet habe.
Auf Vorhalt, dass es ein weiteres Video gäbe, auf dem zu sehen sei, dass die Angeklagte J. C. den Angeklagten Q. mit einer Flasche geschlagen habe, erklärte der Angeklagte R., dass dies seinen Hintergrund darin gehabt habe, dass der Angeklagte Q. der Angeklagten J. C. zwischen die Beine gefasst habe. Da habe sie den mit einer Flasche geschlagen und getreten bis er auf dem Boden gelandet sei.
Das Video habe er aufgenommen. Er habe das Handy auf dem Heizkörper abgestellt, sodass es die perfekte Höhe gehabt habe.
Auf Vorhalt, dass es eine Sprachnachricht gäbe, in welcher die Angeklagte L. C. erklärt habe, „die Alte gehe ab wie Schmitz Katze“ und erklärt habe, dass „die Alte“ von ihr „auch kassiert“ habe, behauptete der Angeklagte R., dass mit „die Alte“ der Angeklagte IM. Q. gemeint gewesen sei. Die Angeklagte L. C. nenne den Angeklagten Q. immer so. Der IM. habe seiner Frau mit den Stahlkappenschuhen in den Unterleib getreten.
Auf Vorhalt, dass die VM. KC. berichtet habe, von der Angeklagten L. C. gewürgt und in den Bauch getreten worden zu sein, erklärte der Angeklagte R., dass dies nicht stimme. Es stimme auch nicht, dass sie zu viert die VM. KC. mit einer Hundeleine geschlagen hätten. Er glaube, das sage die VM. KC. nur, um den Angeklagten Q. zu schützen. Die VM. KC. habe immer Angst vor dem Angeklagten Q. gehabt. Sie dagegen hätten dieser immer geholfen.
Auf Vorhalt, dass der Polizei aus Chatnachrichten bekannt sei, dass nicht er und die Angeklagte L. C. die Angeklagte J. C. in S. abgeholt hätten, sondern der Angeklagte Q., erklärte der Angeklagte R., dass der Angeklagte Q. dies ursprünglich habe machen sollen, dann aber nicht getan habe, weil er keinen Bock gehabt habe. Hierbei blieb der Angeklagte R. auch auf Vorhalt, dass die Nachrichten unmissverständlich belegen würden, dass der Angeklagte Q. tatsächlich in S. gewesen sei und die Angeklagte J. C. abgeholt habe.
Auf weiteren Vorhalt, dass der Polizei ebenfalls bekannt sei, dass er am Sonntagnachmittag zusammen mit dem Angeklagten Q. bei dessen Großmutter gewesen sei, stritt der Angeklagte R. dies ab und gab an, dass er lieber bei seiner Frau bleibe als zur Oma zu gehen. Er erklärte weiter, dass der Angeklagte Q. an dem Sonntagvormittag mit seiner Oma am Telefon gesprochen habe. Der Angeklagte Q. habe Zigaretten gewollt, die die Oma immer für ihn stopfe. Da habe der Angeklagte Q. aus der Küche telefoniert.
Auf Nachfrage, woher er das wissen könne, wenn er doch bis zum Sonntagabend in S. gewesen sei, erklärte der Angeklagte R., er habe jetzt keine Lust mehr mit der Polizei zu reden. Er sei in S. gewesen und das glaube man ihm offenbar nicht. Auf Nachfrage zu zwei auf seinem Mobiltelefon aufgefundenen Lichtbildern mit Waffen gab der Angeklagte R. an, dass es sich um Softairwaffen handele, die ihm die Polizei bereits abgenommen habe.
Auf Vorhalt, dass sein Schwiegervater erklärt habe, dass sie an dem betreffenden Wochenende nicht in S. gewesen seien, erklärte der Angeklagte R., der Polizei sei doch bekannt, dass der krank sei. Mehr sage er dazu nicht.
(C) Auch die Angeklagte J. C. hat im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung vom 02.10.2020 nochmals Angaben zur Sache gemacht, wobei sie sich den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK XT. zufolge wie folgt eingelassen hat:
Es sei so gewesen, dass sie von den Angeklagten L. C. und R. in S. am Haus ihres Vaters abgeholt worden sei. Ihre Schwester habe sich da wohl bei der letzten Vernehmung etwas schlecht ausgedrückt, als sie gemeint habe, sie seien bei ihrem Vater gewesen. Dann seien halt bei dem Herrn Q. in der Wohnung gewesen, wo sie die VM. und den Angeklagten Q. angetroffen hätten. Die VM. KC. sei schwer verletzt gewesen, sodass sie eigentlich einen Krankenwagen hätten rufen wollen. Sie hätten eigentlich einen Krankenwagen rufen wollen, was VM. KC. aber abgelehnt hätte. Dann sei abends schon die Polizei gekommen. Mehr könne sie dazu eigentlich nicht sagen. Was sie wisse habe sie schon beim letzten Mal ausgesagt.
Befragt zu ihrem Verhältnis zu dem Angeklagten Q. und VM. KC. erklärte die Angeklagte J. C., dass sie die beiden eigentlich erst an dem Abend kennen gelernt habe. Vorher habe sie die beiden nur aus Erzählungen der Angeklagten R. und L. C. gekannt. Ihre Schwester und der Angeklagte R. hätten vorher ja nie Zeit gehabt, sodass sie an dem Abend zum ersten Mal in der Wohnung gewesen sei. Befragt nach dem Tag, an welchem sie mit den Angeklagten R. und L. C. nach TS. gefahren sei, gab die Angeklagte J. C. an, dies sei der 24.04.2020 gewesen.
Befragt danach, ob sie mal mitbekommen habe, dass es zu Streit in der Wohnung gekommen sei, erklärte die Angeklagte J. C., dass sie mal mitbekommen habe, dass es Streit zwischen dem Angeklagten und VM. KC. gegeben habe, als sie mit ihrer Schwester telefoniert habe. Worum es dabei gegangen sei, habe sie nicht mitbekommen. Sie sei ehrlich, da habe sie sich rausgehalten. Sie wolle auch ehrlich sagen, dass sie an dem Tag als sie nach TS. gekommen seien, dem IM. eine reingehauen habe. Dass sei gewesen, weil er die VM. KC. verletzt habe. Dass habe sie von der VM. KC. erfahren. Die habe bitterlich geweint und gesagt, dass der IM. sie zusammengeschlagen habe. Viel habe die VM. KC. nicht gesagt. Aber sie habe gesagt, dass es der Angeklagte Q. gewesen sei. Einen Grund für die Misshandlungen habe VM. nicht genannt. Die Situation, als sie den Angeklagten Q. geschlagen habe, sei so gewesen, dass sie die VM. KC. gesehen habe und diese bitterlich geweint habe. Da habe sie im Rahmen einer Kurzschlussreaktion zugeschlagen. Auch der Herr R. habe in dieser Situation zugeschlagen. Sie selber habe vielleicht zwei- oder dreimal zugeschlagen. Sie wolle diesen Tag so schnell wie möglich vergessen. Ihre Schwester habe den Angeklagten Q. nicht geschlagen. Der VM. KC. habe sie niemals Gewalt angetan. Soweit sie das mitbekommen habe, hätten auch die Angeklagten R. und L. C. nichts dergleichen getan.
Nochmals befragt danach, ob sie an dem 24.04.2020, dem Freitag, nach TS. gekommen sei, bestätigte die Angeklagte J. C. dies. Es sei auch richtig, dass die Angeklagten L. C. und R. sich zusammen mit ihr in der Wohnung aufgehalten hätten, bis die Polizei gekommen sei. Befragt danach, was sie an den fünf Tagen gemacht hätten, in denen sie sich in der Wohnung aufgehalten hätten, erklärte die Angeklagte J. C., sie seien mal mit den Hunden rausgegangen und hätten Filme angeschaut. Wirklich unternommen hätten sie nichts. Der Angeklagte R. und sie hätten den Angeklagten Q. an einem dieser Tage geschlagen. Sie glaube, dass sei noch ein oder zwei Tage vor dem Eintreffen der Polizei gewesen.
Befragt danach, wann sie damals das letzte Mal bei ihrem Vater gewesen sei, erklärte die Angeklagte J. C., das sei an dem Tag gewesen, als ihre Schwester und ihr Schwager sie abgeholt hätten. Sie sei alleine bei ihrem Vater gewesen. Sie würde diesen aufgrund seiner schlechten Gesundheit häufiger besuchen. Sie habe sich dann außerhalb der Wohnung mit ihrer Schwester und dem Angeklagten R. getroffen.
Auf Vorhalt der Angaben der Angeklagten L. C., wonach man über das gesamte Wochenende hinweg gemeinsam bei dem Vater gewesen sei, blieb die Angeklagte J. C. bei ihrer Darstellung.
Auf Vorhalt der Angaben ihres Vaters, wonach sie gar nicht bei ihm gewesen sei, erklärte die Angeklagte J. C., sie sei ganz kurz da gewesen. Ihr Vater habe ihr auch gesagt, dass er ganz perplex gewesen sei, als die Polizei ihn angerufen habe.
Auf Vorhalt des Umstandes, dass sich aus den seitens der Polizei gesicherten Chatverläufen ergäbe, dass sie nicht mit ihrer Schwester und dem Angeklagten R., sondern mit dem Angeklagten Q. nach TS. gefahren sei, erklärte die Angeklagte J. C., dass dies nicht stimme. Sie sei mit ihrer Schwester und ihrem Schwager nach TS. gefahren, warum in den Chatverläufen etwas anderes stehe, wisse sie auch nicht.
Auch auf Vorhalt der Angaben von VM. KC., wonach diese auch von ihr und den Angeklagten L. C. und R. geschlagen worden sei, bestritt die Angeklagte J. C. dies. Sie könne sich auch nicht erklären, weshalb die VM. KC. so etwas gesagt habe.
Befragt danach, ob die VM. KC. regelmäßig gegessen und getrunken habe, als sie in der Wohnung gewesen sei, berichtete die Angeklagte J. C., dass VM. KC. in ihrem Beisein oft getrunken und gegessen habe. Ihr sei nie etwas zu Essen oder zu Trinken verweigert worden.
Befragt danach, warum sie keinen Arzt gerufen hätten, erklärte die Angeklagte J. C., dass sie das bereue, sie seien doof gewesen.
Auf Vorhalt, dass VM. KC. berichtet habe, dass sie gerne einen Arzt gewollt habe, man ihr aber das Handy weggenommen habe, man ihr Essen und Trinken vorenthalten habe und auf weiteren Vorhalt, dass das rechtsmedizinische Gutachten ergeben habe, dass VM. KC. lebensgefährlich dehydriert gewesen sei, als sie ins Krankenhaus eingeliefert worden sei, erklärte die Angeklagte J. C., sie habe alles gesagt, was sie zu der Geschichte sagen könne. Es tue ihr leid, was mit dem Mädel passiert sei, sie habe da aber gerade „keinen Kopf für“. Sie wisse nicht, ob VM. KC. ein Handy gehabt habe, sie habe aber auch nicht nach einem Arzt verlangt. In der ganzen Zeit, als sie in der Wohnung gewesen sei, sei VM. KC. nicht geschlagen worden.
Auf Nachfrage, ob der Angeklagte Q. während der Zeit, als sie in der Wohnung gewesen sei, mal zusammen mit dem Angeklagten R. unterwegs gewesen sei, erklärte die Angeklagte J. C., dass die beiden mal zusammen zu der Oma des Angeklagten Q. gegangen seien. Sonst sei ihr nichts dergleichen erinnerlich. Wann das gewesen sei, wisse sie nicht mehr genau. Sie glaube, es sei darum gegangen, nach Lebensmitteln zu fragen.
Auf weitere Nachfrage, erklärte die Angeklagte J. C., dass sie nicht mitbekommen hätte, dass während ihrer Anwesenheit jemand an der Tür geklingelt hätte.
Auf Nachfrage, wie der Angeklagte Q. denn seine Oma kontaktiert habe, erklärte die Angeklagte J. C., sie glaube, er habe das Handy ihrer Schwester benutzt.
Befragt danach, ob sie einen UM. RV. kenne, behauptete die Angeklagte J. C., diesen nicht wirklich zu kennen. Dass sei wohl ein Bekannter des Angeklagten R.. Auf Befragen erklärte die Angeklagte J. C., dieser sei nicht in der Wohnung gewesen. Auf Vorhalt, dass man Chats zwischen ihnen beiden gefunden habe, in denen es heiße, man habe sich nett gefunden, etc., erklärte die Angeklagte J. C., es stimme, dass man sich geschrieben habe, der UM. RV. sei aber nicht in der Wohnung gewesen.
2. Angeklagter Q.
Auch der Angeklagte Q. hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache geäußert. Wie der Zeuge KOK LB. glaubhaft bekundet hat, hat er auch im Rahmen einer förmlichen Beschuldigtenvernehmung keine Angaben zur Sache gemacht, weil diese auf Betreiben seines Betreuers bereits im Anfangsstadium abgebrochen wurde. Der Angeklagte Q. hat sich jedoch bei mehreren Gelegenheiten im Rahmen von Spontanäußerungen zu dem Tatgeschehen geäußert, wobei er unterschiedliche Angaben dazu gemacht hat, in welchem Umfang er selbst und die übrigen Angeklagten an den Misshandlungen beteiligt gewesen seien.
Beim Antreffen in der Wohnung am Abend des 28.04.2020 erklärte der Angeklagte Q. den glaubhaften Bekundungen der an dem Polizeieinsatz in der Wohnung beteiligten Zeugin PHKin IN. zufolge zunächst, er habe VM. KC. nicht geschlagen, dass seien die anderen anwesenden Personen gewesen.
Im Rahmen der Spurensicherung bei der Polizei am 29.04.2020 gab der Angeklagte Q. gegenüber dem Zeugen KHK GQ. an, wie dieser glaubhaft bekundet hat, dass die anderen Personen in der Wohnung ihn geschlagen hätten. Diese hätten ihm auch wiederholt gedroht, ihn zu töten. Diese hätten auch die VM. KC. verletzt. Im Rahmen seiner anschließenden Behandlung im Krankenhaus unmittelbar im Nachgang zu der Spurensicherung durch den Zeugen KHK GQ. erklärte der Angeklagte Q. sodann gegenüber der Zeugin PHKin IN., wie diese glaubhaft bekundet hat, dass VM. KC. sich an dem letzten Freitag von ihm getrennt habe. Daraufhin sei er ausgerastet. Er habe VM. mehrfach mit der Faust geschlagen und auch mit einer Hundeleine. Er habe die VM. seit dem Freitag täglich geschlagen. Er habe auch mal mit einem Besenstiel zugeschlagen und die VM. KC. mit Stahlkappenschuhen getreten, dass aber nur zweimal. Insgesamt habe er die VM. 20- bis 30mal geschlagen. Die drei anderen Angeklagten seien einige Tage vor dem Polizeieinsatz in die Wohnung zurückgekehrt. Als er nochmals ausgerastet sei, hätten diese versucht ihn davon abzuhalten, VM. KC. weiter zu verletzen. Dabei hätten sie mit Quarzsandhandschuhen auf ihn eingeschlagen, was auch der Grund für die durch ihn erlittenen Verletzungen sei. Die übrigen Angeklagten hätten ihm sein Mobiltelefon weggenommen, weil sie nicht gewollt hätten, dass jemand davon erfahre, was er seiner Freundin angetan habe. Er habe keinen Arzt gerufen, weil er der VM. selbst habe helfen wollen. Er liebe sie und wolle sie nicht verlieren.
Im Rahmen einer Begehung seiner Wohnung mit dem Zeugen KHK XT. am 30.04.2020 machte der Angeklagte Q. dann – wie der Zeuge KHK XT. glaubhaft bekundet hat - zunächst spontan, sodann nach Beschuldigtenbelehrung nochmals Angaben zur Sache. Nunmehr erklärte er, dass die beiden C.-Schwestern und der Angeklagte R. die Wohnung hätten übernehmen wollen. Diese hätten sich, obwohl sie in der Wohnung gelebt hätten, nicht an der Miete beteiligt. Er berichtete, er selbst habe die J. C. am Freitag in S. abgeholt. L. C. und R. hätten ihn und die VM. bereits über einen Zeitraum von zwei Wochen hinweg massiv misshandelt. Hieran hätte sich dann auch die J. C. beteiligt. Die drei übrigen Angeklagten hätten zu Dritt auf die am Boden liegende Geschädigte eingetreten. Er habe auf dem Küchenfußboden schlafen müssen. Er habe der Geschädigten „lediglich“ eine Ohrfeige versetzt.
Im weiteren Verlauf machte der Angeklagte Q. gegenüber seinem Umfeld, bruchstückhafte Angaben zu dem Geschehen in der Wohnung. Dabei erklärte er, die übrigen Angeklagten seien für die Verletzungen verantwortlich. Er selbst habe die VM. lediglich einmal geschlagen, weil die anderen ihn dazu gezwungen hätten. Dies haben sowohl sein rechtlicher Betreuer, der Zeuge GS., als auch die für ihn im Rahmen des betreuten Wohnens zuständige Zeugin ZX. übereinstimmend im Rahmen ihrer glaubhaften Bekundungen berichtet.
Zuletzt hat der Angeklagte Q. im Rahmen der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. UV. im Vorfeld der Hauptverhandlung pauschal erklärt, er habe die VM. nicht verletzt. Das seien die anderen gewesen. Dies hat der Sachverständige im Rahmen seiner Einvernahme als Zeuge glaubhaft bekundet.
II. Persönliche Verhältnisse
1. Angeklagte L. C.
Im vorliegenden Verfahren hat die Angeklagte L. C. keine Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen gemacht. Die Feststellungen hierzu beruhen auf den Angaben, welche diese im Rahmen der Verfahren beim Landgericht Essen gemacht hat, soweit diesen gefolgt werden konnte. Wie der Sachverständige Dr. UV., der an beiden Verfahren vor dem Landgericht Essen ebenfalls als psychiatrischer Sachverständiger teilgenommen hat, glaubhaft bekundet hat und sich auch aus den beiden im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Urteilen ergibt, hat die Angeklagte L. C. ihren Werdegang dort im Wesentlichen entsprechend den hierzu unter A. I. getroffenen Feststellungen geschildert. Einzig zu ihrem Betäubungsmittelkonsum und zu dem aus ihrer Sicht völlig problemlosen Verlauf ihrer Kindheit und Jugend hat die Angeklagte L. C. sich damals abweichend zu den getroffenen Feststellungen eingelassen. Sie hat damals angegeben, dass sie in den letzten Jahren und insbesondere auch im Jahr 2020 keine Betäubungsmittel konsumiert habe. Sie habe lediglich in der länger zurückliegenden Vergangenheit Amphetamin konsumiert. Auch hat sie angegeben, dass ihre Kindheit und Jugend gänzlich problemlos verlaufen sei.
Soweit die Angeklagte L. C. einen Betäubungsmittelkonsum in Abrede gestellt hat, ergibt sich aus den von den sichergestellten Mobiltelefonen der beiden Angeklagten L. und J. C. gesicherten und teils im Selbstleseverfahren teils durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführten Textnachrichten zwischen den beiden Schwestern eindeutig, dass die Angeklagte L. C. im April 2020 Amphetamin konsumierte. So ist im Vorfeld des Tatwochenendes mehrfach davon die Rede, dass die beiden Schwestern gemeinsam „Schnelles“ konsumieren wollten und man vor dem Wochenende noch Betäubungsmittel beschafft hat. Entsprechendes ergibt sich auch aus einem Nachrichtenaustausch zwischen den beiden Schwestern aus der Nacht vom 23. auf den 24.04 2020, in dem die Rede davon ist, dass man am Vorabend „geballert“ habe. Ergänzend kam hinzu, dass auch Personen aus dem Umfeld der Angeklagten L. C. damals den Eindruck hatten, dass diese Betäubungsmittel konsumierte. So schätzte etwa der Zeuge GS. die Angeklagte L. C. als Betäubungsmittelkonsumentin ein. Wie der Sachverständige Dr. UV. glaubhaft bekundet hat, haben auch in den beiden Verfahren vor dem Landgericht Essen Personen aus dem Umfeld der L. C. berichtet, dass diese bis zu ihrer Festnahme am 29.04.2022 Amphetamin konsumiert habe. Nähere Feststellungen zu dem Ausmaß des Betäubungsmittelkonsums der Angeklagten L. C. vermochte die Kammer indes nicht zu treffen, da es insoweit an konkreten Anhaltspunkten fehlt.
Auch soweit die Angeklagte L. C. das Aufwachsen bei ihren Eltern als gänzlich problemlos beschrieben hat, kann dies so nicht vollumfänglich zutreffen. Denn aus dem sie betreffenden, im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Auszug aus dem Bundeszentral- und dem Erziehungsregister ergibt sich, dass ihren Eltern zeitweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden ist. Näheres konnte die Kammer hierzu indes nicht feststellen.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen vor und nach der hier in Rede stehenden Tat beruhen auf dem die Angeklagte L. C. betreffenden Auszug aus dem Bundeszentralregister sowie den ebenfalls im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Entscheidungen.
2. Angeklagter R.
Auch der Angeklagte R. hat im vorliegenden Verfahren keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten R. beruhen im Wesentlichen auf seinen Angaben hierzu in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Essen, welche zu der einbezogenen rechtskräftigen Verurteilung geführt hat, sowie den Angaben, die der Angeklagte R. damals gegenüber dem Sachverständigen Dr. UV. gemacht hat. Auch hierzu hat der Sachverständige als Zeuge glaubhaft bekundet. Dort hat der Angeklagte R. seinen Werdegang und seine persönlichen Verhältnisse entsprechend den hierzu getroffenen Feststellungen geschildert. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte R. dort auch Angaben zum Umfang seines Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums gemacht. Dabei hat er angegeben, dass er bereits mit 14 Jahren Alkohol in einer Größenordnung von zweieinhalb großen Flaschen Whisky täglich getrunken habe. Später habe er dann angefangen, Drogen zu konsumieren. Er habe zunächst einen Joint täglich geraucht und nebenher weiterhin Alkohol, nunmehr aber „nur noch“ eine Flasche Whisky am Tag, getrunken. Er habe dann einen Freund kennengelernt, über den er an Amphetamin gekommen sei. So habe er angefangen, regelmäßig Amphetamin durch die Nase zu ziehen. Dabei habe er teilweise mehr als 15 Gramm Amphetamin am Tag durch die Nase gezogen. Diese Angaben sind jedoch unglaubhaft, sodass die Kammer sie der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt hat. Zunächst ist – wie der Sachverständige Dr. UV. überzeugend ausgeführt hat – ein derart exzessiver Alkoholkonsum, wie ihn der Angeklagte R. beschrieben hat, mit seinem Gesundheitszustand nicht zu vereinbaren. Denn bei einem derart umfangreichen, langjährigen bereits seit früher Jugend betriebenen Alkoholkonsum wären mit Sicherheit schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen, insbesondere in Form von schweren Leberschäden, zu erwarten, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat. Indes leidet der Angeklagte R. unter keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie er selber gegenüber dem Sachverständigen erklärt hat und was sich auch aus der seitens des Sachverständigen ausgewerteten in der JVA geführten Gesundheitsakte betreffend den Angeklagten R. ergibt, wie dieser ausgeführt hat. Auch das Ausmaß des seitens des Angeklagten R. beschriebenen Amphetaminkonsums ist nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. UV. deutlich übertrieben. Amphetamin hat eine appetitzügelnde Wirkung und führt, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, gerade bei dem von dem Angeklagten R. beschriebenen massiven Konsum zu deutlicher Gewichtsreduktion. Dies ist indes, wie der Sachverständige weiterhin überzeugend dargelegt hat, mit dem körperlichen Zustand des Angeklagten R., der bei seiner Inhaftierung bei einer Körpergröße von 1,69 m 80 Kg wog, nicht zu vereinbaren, zumal der Angeklagte R. auf Lichtbildern und Videos aus der Zeit der Tat, die auf den Mobiltelefonen der Angeklagten gesichert werden konnten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden, von ähnlicher Statur war wie zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung. Auch die Angaben des Angeklagten R. dazu, dass er sich einen solchen Amphetaminkonsum habe leisten können, weil er das Amphetamin in TS. in Größenordnungen von 90 bis 95 Gramm für 150 € habe erwerben können, erscheinen unrealistisch. Zum einen lässt sich der daraus resultierende Kilogrammpreis von 1.578 bis 1.666 € nach den Erfahrungen der teilweise langjährig mit Betäubungsmittelstrafsachen befassten Kammermitglieder allenfalls beim Erwerb von deutlich größeren Mengen im Bereich von einem Kilogramm aufwärts realisieren. Zum anderen hätte der Angeklagte R., der im Tatzeitraum keiner regulären Beschäftigung mehr nachging, auch bei einem solchen Preis den Erwerb der für seinen Konsum benötigten Mengen kaum finanzieren können. Anderweitige Hinweise auf das konkrete Ausmaß des Betäubungsmittelkonsums haben sich nicht ergeben, sodass die Kammer hierzu keine Feststellungen treffen konnte. Zwar ergibt sich aus der Auswertung der Mobiltelefone der Angeklagten und der dabei gesicherten Nachrichten, dass auch der Angeklagte R. Betäubungsmittel konsumierte, Rückschlüsse auf den Umfang seines Drogenkonsums ließen sich aus den dort getätigten Angaben, in denen es darum ging, dass man entweder Amphetamin konsumierte oder dieses gemeinsam getan hatte, jedoch nicht ziehen.
3. Angeklagte J. C.
Die Angeklagte J. C. hat zu keinem Zeitpunkt Angaben zu ihrem Werdegang und ihren persönlichen Verhältnissen gemacht.
Die Feststellungen zu ihrem familiären Hintergrund beruhen auf dem, was ihre Schwester, die Angeklagte L. C., ausweislich der glaubhaften Bekundungen des Sachverständigen Dr. UV. hierzu in den Verfahren vor dem Landgericht Essen berichtet hat. Die Feststellung, dass die Angeklagte J. C. kurz vor der hier in Rede stehenden Tat ihre damalige Wohnung verloren hat, beruht auf dem in die Hauptverhandlung eingeführten, auf den Mobiltelefonen der Angeklagten J. und L. C. gesicherten Nachrichtenaustausch zwischen den beiden Schwestern. Darin hat die Angeklagte J. C. bereits am 15.04.2020 von der anstehenden Zwangsräumung ihrer Wohnung berichtet, die darauf zurückzuführen sei, dass sie eine Sperre bei dem Bezug von Sozialleistungen erhalten hatte. Dies begründet überdies die Feststellung, dass die Angeklagte J. C. im Frühjahr 2020 grundsätzlich von Sozialleistungen lebte.
Die Feststellung, dass die Angeklagte J. C. jedenfalls im Tatzeitraum Amphetamin konsumierte, beruht wie bei der Angeklagten L. C. auf den zwischen den beiden Schwestern ausgetauschten und in die Hauptverhandlung eingeführten Nachrichten. Wie bereits hinsichtlich der Angeklagten L. C. ausgeführt, ist dort mehrfach die Rede davon, dass man beabsichtigte Amphetamin zu konsumieren und dies dann auch getan hat. Auch insoweit vermochte die Kammer in Ermangelung konkreter Angaben keine Feststellungen zum Ausmaß oder zur Häufigkeit des Konsums treffen.
Die Feststellung, dass die Angeklagte J. C. bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, beruht auf dem sie betreffenden, im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Auszug aus dem Bundeszentralregister.
4. Angeklagter Q.
Der Angeklagte Q. hat in der Hauptverhandlung keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Die hierzu getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben, die der Angeklagte im Rahmen eines Explorationsgesprächs gegenüber dem Sachverständigen Dr. UV. gemacht hat. Dabei hat der Angeklagte Q. seinen Werdegang und seine persönlichen Verhältnisse in groben Zügen entsprechend den hierzu getroffenen Feststellungen beschrieben, wie der Sachverständige Dr. UV. glaubhaft bekundet hat. Diese Angaben werden ergänzt durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen aus seinem Umfeld. Insbesondere die Zeugin KO., die Großmutter des Angeklagten, sowie die Zeugen SW. und GS., die beiden früheren Betreuer des Angeklagten Q., haben hierzu aus ihrer jeweiligen Perspektive heraus übereinstimmende Angaben im Sinne der getroffenen Feststellungen gemacht. Weitere Erkenntnisse zu dem Lebenslauf des Angeklagten Q. ergaben sich aus den Feststellungen zur Person in dem Urteil des Amtsgerichts Waldbröl vom 27.02.2013 – 42 Ds -787 Js 140/11-239/11- welches ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Lediglich die Angaben des Angeklagten Q. gegenüber dem Sachverständigen Dr. UV. zum Ausmaß seines Drogenkonsums hat die Kammer nicht der Entscheidung zu Grunde gelegt. Diesem gegenüber hatte der Angeklagte Q. hierzu widersprüchliche Angaben gemacht. Einerseits hat er angegeben, er konsumiere wöchentlich 5 Gramm Marihuana, andererseits behauptete er, er nehme seit geraumer Zeit gar keine Drogen mehr. Zeitweilig gab er auch an, regelmäßig Amphetamin konsumiert zu haben, teilweise verneinte er dies. Schon aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben vermochte die Kammer anhand der Äußerungen des Angeklagten Q. keine Feststellungen zur Häufigkeit und zur Intensität seines Drogenkonsums treffen. Ein regelmäßiger und erheblicher Konsum des Angeklagten Q. war für diesen überdies auch angesichts seiner äußerst eingeschränkten finanziellen Verhältnisse gar nicht finanzierbar. Auch hat keine der Personen aus dem Umfeld des Angeklagten Q. bei diesem Anzeichen für einen massiven Betäubungsmittelkonsum feststellen können. Aus der Auswertung der Mobiltelefone der Angeklagten ergaben sich allerdings durchaus Anhaltspunkte dafür, dass auch der Angeklagte Q. im Tatzeitraum Betäubungsmittel konsumiert hat, sodass die Kammer entsprechend seiner Einlassung davon überzeugt ist, dass der Angeklagte Q. grundsätzlich Amphetamin und Marihuana konsumierte, ohne konkretere Feststellungen zur Häufigkeit und zur Intensität seines Konsums treffen zu können.
Die Feststellungen zu den den Angeklagten Q. betreffenden strafrechtlichen Verurteilungen beruhen auf dem ihm betreffenden, im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Auszug aus dem Bundeszentralregister sowie den ebenfalls im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten gerichtlichen Entscheidungen.
III. Tatgeschehen
1. Vortatgeschehen
a) Die Feststellungen zum Werdegang der VM. KC., ihren familiären Verhältnissen, ihrer Persönlichkeit und den bei ihr vorhandenen Einschränkungen beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen aus ihrem familiären und persönlichen Umfeld, namentlich des Nebenklägers, der Zeugin ST. KC., der Zeugin KO. und der Zeugin BT. sowie der Zeugen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Umgang mit VM. KC. hatten, namentlich der beiden als Betreuer tätigen Zeugen SW. und GS. sowie der als Mitarbeiterinnen des Betreuten Wohnens tätigen Zeuginnen HG. und ZX.. Die Zeugen haben den Werdegang, die persönlichen Verhältnisse und auch die Persönlichkeit der VM. KC. entsprechend den hierzu getroffenen Feststellungen glaubhaft beschrieben. Dabei haben sie auch übereinstimmend geschildert, dass VM. KC. unter deutlichen kognitiven Einschränkungen gelitten habe, die wie der Nebenkläger erläutert hat, auf einen durch Sauerstoffmangel bei der Geburt begründeten Hirnschaden zurückgehen. Es ergab sich das Gesamtbild einer zwar aufgrund ihrer eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten deutlich beeinträchtigten, gleichwohl aber lebensfrohen und freundlichen jungen Frau, die bemüht war, ihr Leben zu meistern, hierzu aber auf Unterstützung angewiesen war. Dabei haben die Zeugen SW., GS., HG. und ZX. übereinstimmend beschrieben, dass VM. KC. ihren kognitiven Fähigkeiten nach auch dem Angeklagten Q. und erst Recht den Angeklagten L. C. und R. (die Angeklagte J. C. kannten sie nicht) unterlegen gewesen sei. Dabei schätzten diese Zeugen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit allesamt häufig mit intellektuell beeinträchtigten Personen Umgang haben, die Fähigkeiten der VM. KC. so ein, dass diese in etwa auf dem Niveau eines Grundschülers lagen.
b) Die Feststellungen zu der Beziehung zwischen dem Angeklagten Q. und VM. KC. sowie dem Zusammenleben der beiden beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen aus ihrem Umfeld, insbesondere den Bekundungen der beiden rechtlichen Betreuer SW. und GS., der Zeuginnen ZX. und HG. aus dem Bereich des Betreuten Wohnens und der Zeugin KO., der Großmutter des Angeklagten Q., zu der beide häufiger Kontakt hatten. Die Zeugen haben übereinstimmend beschrieben, dass beide eine Liebesbeziehung führten und kaum voneinander zu trennen gewesen seien. Insbesondere VM. KC. habe sehr an dem Angeklagten Q. gehangen. Dieser habe mitunter die Anhänglichkeit von VM. KC. als einengend und belastend empfunden, habe sich letztlich aber ein Leben ohne sie nicht dauerhaft vorstellen können. Auch der Angeklagte Q. habe ein enges Verhältnis zu VM. KC. gehabt. Gleichzeitig beschrieben die Zeugen SW., GS., ZX. und HG., dass es auch zu Situationen gekommen sei, in denen sich der Angeklagte Q. durch VM. KC. provoziert gefühlt habe und seinerseits aufgrund seiner eigenen Einschränkungen Schwierigkeiten gehabt habe, solche Konflikte angemessen zu lösen. Der Angeklagte Q. habe selbst davon berichtet, dass es in solchen Situationen zu körperlichen Übergriffen seinerseits auf VM. KC. gekommen sei und er diese geschlagen habe. Der Angeklagte Q. habe dies von sich aus berichtet und sein Verhalten im Nachhinein sehr bedauert. Man habe sich bemüht, mit ihm Strategien für angemessene gewaltfreie Konfliktlösungen zu finden. Der Angeklagte Q. habe dies aber nicht immer umsetzen können. VM. KC. habe ihnen gegenüber gleichwohl auf einer Fortsetzung ihrer Beziehung zu dem Angeklagten Q. bestanden und insbesondere immer wieder betont, dass sie in TS. bei diesem wohnen bleiben und keinesfalls zurück zu ihren Eltern ziehen wolle. Diese Angaben belegen, dass es im Rahmen der Beziehung des Angeklagten Q. zu VM. KC. zu körperlichen Übergriffen des Angeklagten Q. auf VM. KC. gekommen war. Aus den Angaben der Zeugen ergibt sich aber auch, dass diese sich jeweils als „Ausraster“ darstellten und bei weitem nicht das Ausmaß der VM. KC. im Rahmen des späteren Tatgeschehens zugefügten Misshandlungen erreichten. Letzteres wird auch dadurch deutlich, dass die Zeugen entsprechende Verletzungen bei VM. KC. nicht wahrgenommen haben. Die Zeugen haben vielmehr übereinstimmend berichtet, dass sie Verletzungen bei dieser erst nach dem Einzug der Angeklagten L. C. und später dann auch des Angeklagten R. in die Wohnung wahrgenommen hätten.
Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass es bis kurz vor der Tat keine ernsthaften Trennungsbestrebungen seitens des Angeklagten Q. und insbesondere nicht seitens der VM. KC. gab. Insbesondere durch die professionell mit dem Angeklagten Q. und VM. KC. befassten Zeugen wurde übereinstimmend berichtet, dass VM. KC. immer wieder darauf bestanden habe, bei dem Angeklagten Q. in TS. bleiben zu wollen; auch der Nebenkläger hat sinngemäß berichtet, dass VM. KC. die Beziehung zu dem Angeklagten Q. nicht auszureden gewesen sei. Soweit daher die Zeugin ST. KC. bekundet hat, dass VM. sich bereits deutlich früher von dem Angeklagten Q. habe trennen wollen, misst die Kammer dem keine Bedeutung zu, zumal die hierfür seitens der Zeugin als Beleg angeführten Textnachrichten von VM. KC. keinen entsprechenden Rückschluss zuließen. Vielmehr bezogen sich diese etwa darauf, dass VM. KC. ihre Mutter um ein neues Mobiltelefon gebeten hatte und stehen in keinerlei erkennbarem Zusammenhang mit der Beziehung zwischen VM. KC. und dem Angeklagten Q.. Es ergab sich insoweit bei der Kammer eher der Eindruck, dass die Zeugin, die der Beziehung ihrer Tochter zu dem Angeklagten Q. äußerst kritisch gegenüberstand, sich dies gewünscht hätte.
c) Dass zunächst die Angeklagte L. C. und in der Folgezeit auch der Angeklagte R. in die Wohnung des Angeklagten Q. zogen, haben die Zeugen aus dem Umfeld übereinstimmend berichtet; dies findet zudem seinen Niederschlag darin, dass L. C. in anderen Ermittlungsverfahren bereits frühzeitig diese Anschrift als ihre Wohnadresse angab und der Angeklagte R. beginnend ab September 2019 mehrfach bei Polizeieinsätzen in der Wohnung angetroffen werden konnte, wie entsprechende polizeiliche Vermerke, die in der Hauptverhandlung verlesen wurden, belegen.
Die Zeugen SW., GS., ZX. und HG. haben zudem übereinstimmend berichtet, dass nach dem Einzug der beiden Angeklagten L. C. und R. diese zunehmend die Kontrolle über das Geschehen in der Wohnung übernommen hätten. Dabei wird dieser Eindruck der Zeugen durch konkrete Beobachtungen der Zeugen bestätigt. So haben die in den Monaten vor der Tat professionell mit dem Angeklagten Q. befassten Zeugen GS. und ZX. unabhängig voneinander davon berichtet, dass sich der Kontakt zu dem Angeklagten Q. mit dem Einzug der Angeklagten L. C. und R. deutlich verschlechtert habe und gleichzeitig ein Kontakt nahezu ausschließlich in Anwesenheit der beiden letztgenannten erfolgen konnte. Es war für beide nahezu unmöglich, den Angeklagten Q. ohne die beiden Angeklagten L. C. und R. anzutreffen. Auch die Zeugin KO. hat glaubhaft berichtet, dass ihr Enkel und VM. KC. sie seit dem Einzug der Angeklagten L. C. und R. deutlich seltener besucht hätten. Auch habe sie häufiger einen Kontakt zu ihrem Enkel erst nach vorherigem Kontakt zu L. C. und entsprechendem Drängen ihrerseits herstellen können. Passend hierzu hat der Zeuge ER., der damals als Hausmeister des von den Angeklagten und VM. KC. bewohnten Hauses tätig war, glaubhaft bekundet, dass die Angeklagten L. C. und R. darauf gedrungen hätten, formal in das Mietverhältnis aufgenommen zu werden und es auch Auseinandersetzungen mit der Angeklagten L. C. gegeben habe, weil diese versucht habe, die für die Reinigung des Treppenhauses zuständige Putzfrau herumzukommandieren. Korrespondierend hierzu gelang es den beiden Angeklagten L. C. und R. in der Folge jedenfalls, den Angeklagten Q. dazu zu bewegen, der Übertragung des Hausrechts auf die Angeklagte L. C. zuzustimmen. Dies wird belegt durch eine entsprechende schriftliche Erklärung des Angeklagten Q., die der Angeklagte R. – wie der Zeuge KOK LB. glaubhaft bekundet hat – im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 29.04.2020 vorgelegt hat. Dass die Angeklagte L. C. den Angeklagten manipulierte und ihm wahrheitswidrig eine Beschäftigung im S.er Tierpark in Aussicht stellte, folgt aus den auch insoweit glaubhaften Bekundungen des Zeugen GS.. Wie dieser berichtet hat, hat ihm gegenüber der Angeklagte Q. erzählt, dass L. C. ihm versprochen habe, ihm eine solche Tätigkeit zu vermitteln. Auch im Rahmen eines Gesprächs unter Beteiligung von L. C. war nach der Darstellung des Zeugen hiervon die Rede. Dabei ergaben entsprechende Nachfragen des Zeugen beim S.er Tierpark, dass eine solche Beschäftigungsmöglichkeit – wie von dem Zeugen angenommen – tatsächlich nicht existierte. Auch die vermeintlich durch die Vermittlung von Tieren begründeten Zahlungsverpflichtungen von VM. KC. und des Angeklagten Q., von denen die Zeugen aus ihrem Umfeld ebenfalls berichtet haben, fügen sich hierzu. Die diesbezüglichen Bekundungen der Zeugen werden überdies durch den Umstand bestätigt, dass der Zeuge ER., der damals für das Gebäude zuständige Hausmeister, wie er glaubhaft bekundet hat, entsprechende Schriftstücke fand, als er nach der Entdeckung der Tat dabei half, das ehemals von den Angeklagten L. C. und R. genutzte Zimmer der Wohnung des Angeklagten Q. auszuräumen.
Die Feststellung, dass die Angeklagte L. C. das Vertrauen der VM. KC. genoss und von dieser als „große Schwester“ bezeichnet wurde, beruht auf dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Auswertebericht des Mobiltelefons der Angeklagten L. C., das auch einen Nachrichtenverkehr mit VM. KC. enthielt, in welchem letztere die Angeklagte L. C. als ihre große Schwester bezeichnete. Aus den gewechselten Nachrichten ergab sich auch, dass die Angeklagte L. C. das Vertrauen von VM. KC. genoss und dass diese um die Gunst der Angeklagten L. C. bemüht war.
d) Die Feststellungen zu den konkreten Vorfällen im Vorfeld der Tat aus dem Jahre 2019 beruhen auf den verlesenen polizeilichen Vermerken, den Bekundungen der an den Einsätzen beteiligten Polizeibeamten und den in Augenschein genommenen Lichtbildern; konkrete Feststellungen dazu, was Ursache der Verletzungen von VM. KC. im August 2019 und im September 2019 war, vermochte die Kammer ebenso wenig zu treffen wie nähere Feststellungen zu der Auseinandersetzung zwischen den Angeklagten Q., L. C. und R., die zu dem Polizeieinsatz im November 2019 führte. Im Einzelnen:
(A) Dass VM. KC. im August des Jahres 2019 eine Platzwunde erlitt, folgt aus einer im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Strafanzeige vom 25.08.2019, ausweislich derer eine unbekannte männliche Person anonym mitgeteilt hatte, dass VM. KC. vorangegangenen Freitag von dem Angeklagten Q. geschlagen worden sei und hierbei eine Platzwunde erlitten habe. Der Anrufer hatte weiter davon berichtet, dass ihm ein Bild der verletzten VM. KC. zugesandt worden sei. Auch die Zeugin KC. hat im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, dass sie im August 2019 von einem solchen Vorfall erfahren habe und ihr ein entsprechendes Bild übersandt worden sei. Passend hierzu befand sich auf ihrem Mobiltelefon ein Lichtbild, welches in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde und auf dem zu sehen war, dass VM. KC. über einer Augenbraue eine Platzwunde erlitten hatte. Nähere Feststellungen zum dem Vorfall ließen sich nicht treffen, da VM. KC. ausweislich der hierzu verlesenen polizeilichen Vermerke damals keine Angaben zur Sache gemacht hat und auch der Angeklagte Q. sich zu keinem Zeitpunkt zu diesem Vorfall geäußert hat. Angesichts des Umstandes, dass es, wie bereits ausgeführt, in der Beziehung zwischen dem Angeklagten Q. und VM. KC. in der Vergangenheit zu gewalttätigen Übergriffen gekommen war, erscheint es jedoch nicht fernliegend, dass der Angeklagte Q. für diese Verletzung verantwortlich war.
(B) Die Feststellungen zu dem Polizeieinsatz aus der Nacht vom 09. auf den 10.09.2019 beruhen auf der Aussage des Zeugen POK KS.. Wie dieser glaubhaft bekundet hat, begaben er und sein Kollege sich in der Nacht vom 09. auf den 10.09.2019 zu der Wohnung des Angeklagten Q., nachdem es einen Anruf bei der Polizei gegeben hatte, dass VM. KC. in der Wohnung von mehreren Personen geschlagen worden sei. Wie der Zeuge weiterhin glaubhaft bekundet hat, trafen die Beamten in der Wohnung neben VM. KC. auch die Angeklagten Q., R. und L. C. an. Daneben hielten sich noch vier weitere Personen in der Wohnung auf. VM. KC. wies deutlich sichtbare Hämatome im Gesicht auf, was auch durch zwei seitens der Beamten im Rahmen des Einsatzes gefertigte Lichtbilder deutlich wurde, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind. Der Zeuge POK KS. bekundete weiter, dass die in der Wohnung anwesenden Personen unter massivem Betäubungsmitteleinfluss gestanden hätten. Die anwesenden Personen hätten widersprüchliche, unzusammenhängende Angaben zur Entstehung der Verletzungen gemacht. Auch VM. KC. habe sich dabei immer wieder widersprochen, wobei sie im Kern behauptet habe, dass ein „HP.“ sie geschlagen und eine weitere Person, mutmaßlich der Angeklagte R., ihr Pfefferspray ins Gesicht gesprüht habe, während der Angeklagte Q. sich zu den Schlägen nicht geäußert, aber angegeben habe, dass der Angeklagte R. der VM. KC. Pfefferspray ins Gesicht gesprüht habe. Demgegenüber hätte der Melder, Herr JB., mit dem man sich abseits der Wohnung vor dem Einsatz getroffen habe, davon berichtet, dass gemeinschaftlich auf die VM. KC. eingeschlagen worden sei. Angesichts des augenscheinlich massiven Betäubungsmittelkonsums der Anwesenden sei diesen eine nachvollziehbare Darstellung der Ereignisse kaum möglich gewesen. Ausweislich eines im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Vermerks der Staatsanwaltschaft Köln vom 22.01.2021 wurde das Verfahren in der Folge gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da nicht aufzuklären war, wer für die Verletzungen von VM. KC. verantwortlich war. Auch im Rahmen weiterer Vernehmungen hatten sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, wer für die Verletzungen verantwortlich war. VM. KC. und der Angeklagte Q. waren von ihren ursprünglichen Darstellungen abgerückt und hatten nunmehr andere Personen beschuldigt. Vor diesem Hintergrund hat auch die Kammer lediglich festgestellt, dass es zu einem körperlichen Übergriff auf VM. KC. gekommen ist. Offen blieb, wer hierfür verantwortlich war. Auffällig war in diesem Zusammenhang indes, dass keiner der Anwesenden zu irgendeinem Zeitpunkt den Angeklagten Q. der Misshandlungen bezichtigte, sodass die im Rahmen der Beschuldigtenvernehmungen aufgestellte Behauptung der Angeklagten R. und L. C., VM. KC. und der Angeklagte Q. hätten damals den Angeklagten R. und den Exfreund der Angeklagten L. C. belastet, um von einer Tatbeteiligung des Angeklagten Q. abzulenken, eher fernliegend erscheint.
(C) Die Feststellungen zu dem Polizeieinsatz vom 04.11.2019 beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen POK XX.. Dieser berichtete, dass er an jenem Tag wegen eines Vorfalles häuslicher Gewalt in die Wohnung des Angeklagten Q. gerufen worden sei. Vor Ort hätte er die Angeklagten Q., R. und L. C. angetroffen. Der Angeklagte Q. habe eine Platzwunde auf der Stirn aufgewiesen. Die Anwesenden hätten vor Ort widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wie es zu der Verletzung des Angeklagten Q. gekommen sei. Die Angeklagte L. C. habe angegeben, dass es zum Streit zwischen ihr und dem Angeklagten Q. gekommen sei, nachdem dieser ihr gegenüber eine Liebeserklärung abgegeben habe, die sie nicht erwidert habe. Daraufhin habe der Angeklagte Q. sie am Hals gefasst. Der Angeklagte R. habe dann den Angeklagten Q. weggeschubst, sodass dieser mit dem Kopf gegen den Türrahmen geknallt sei und hierbei die Platzwunde erlitten habe. Der Angeklagte Q. habe angegeben, dass er sich mit der Angeklagten L. C. gestritten habe. Dabei sei es um die Frage gegangen, wie mit einem in der Wohnung befindlichen Hund umzugehen sei. Während dieser verbalen Auseinandersetzung habe der Angeklagte R. ihm mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen, was zu der Platzwunde geführt habe. Der Angeklagte R. habe erklärt, dass er sich im Nebenzimmer aufgehalten habe, als er gehört habe, dass es zwischen den Angeklagten L. C. und Q. zu einem Streit gekommen sei. Er sei dann hinzugekommen und habe gesehen, dass der Angeklagte Q. die Angeklagte L. C. mit beiden Händen am Hals gepackt habe. Wie der Zeuge POK XX. weiter glaubhaft zu berichten wusste, wies die Angeklagte L. C. keinerlei Verletzungen oder Spuren im Halsbereich auf, die das von ihr und dem Angeklagten R. behauptete Fassen an den Hals belegt hätten. Angesichts der widersprüchlichen Angaben zum Ablauf der Auseinandersetzung vermochte die Kammer lediglich festzustellen, dass es am Tag des Polizeieinsatzes zwischen den Angeklagten Q., R. und L. C. zu einer Auseinandersetzung kam, bei welcher der Angeklagte Q. eine Platzwunde erlitt. Die Hintergründe dieser Auseinandersetzung, insbesondere den Grund für den seitens aller Beteiligten geschilderten Streit zwischen den Angeklagten Q. und L. C., vermochte die Kammer nicht zu klären. Indes zeigt dieser Vorfall, dass bereits die Behauptung der Angeklagten L. C. im Rahmen ihrer zweiten Beschuldigtenvernehmung, es habe niemals Auseinandersetzungen mit dem Angeklagten Q. gegeben, unzutreffend war.
2. Tatgeschehen
Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass VM. KC. in der Zeit vom 24.04.2020 bis zu dem Polizeieinsatz in der Nacht vom 28. auf den 29.04.2020 in dem festgestellten Umfang misshandelt wurde und die Angeklagten sich hieran wie im Einzelnen festgestellt beteiligt haben. Dabei stützt sich die Kammer insbesondere auf die bei VM. KC. festgestellten Verletzungen, die Angaben, die VM. KC. vor ihrem Versterben zu den Ereignissen gemacht hat, sowie auf die Erkenntnisse aus der Auswertung der bei den Angeklagten sichergestellten Mobiltelefone. Bei den entgegenstehenden Einlassungen der Angeklagten R., L. und J. C., die wie oben dargestellt eine Tatbeteiligung in Abrede gestellt haben, handelt es sich demgegenüber zur Überzeugung der Kammer um untereinander abgesprochene unzutreffende Schutzbehauptungen, die den getroffenen Feststellungen nicht entgegenstehen. Im Einzelnen:
a) Die Einlassungen der Angeklagten R. sowie L. und J. C. stehen den getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Es handelt sich bei der Behauptung, man habe sich zum Zeitpunkt der Tat gemeinsam in S. aufgehalten und VM. KC. bei der Rückkehr nach TS. verletzt in der Wohnung aufgefunden, bereits für sich genommen um erkennbar abgesprochene, wahrheitswidrige Schutzbehauptungen. Dies wird an zahlreichen Widersprüchen innerhalb der Angaben der jeweiligen Angeklagten sowie der Angeklagten untereinander deutlich. Abgesehen von der gemeinsamen Grundlinie, man sei während der Misshandlungen nicht in der Wohnung gewesen und habe VM. KC. bei der Ankunft in der Wohnung verletzt vorgefunden, weichen die Angaben in nahezu sämtlichen Details in einer Weise voneinander ab, die mit unterschiedlichen Wahrnehmungen oder Erinnerungen nicht zu erklären ist. Vielmehr wird daran deutlich, dass die Angeklagten L. C., J. C. und R. ein tatsächlich nichtexistierendes Geschehen schilderten.
Bereits die Angaben der Angeklagten L. C., J. C. und R. zum Zeitpunkt der Reise der Angeklagten R. und L. C. nach S. sind widersprüchlich. Während die Angeklagte J. C. im Rahmen ihrer ersten Beschuldigtenvernehmung angab, ihre Schwester und der Angeklagte R. hätten sich seit dem Freitag gemeinsam mit ihr bei ihrem Vater aufgehalten, erklärten die Angeklagten R. und L. C. im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmungen vom 29.04.2020, sie seien am Samstagabend nach S. gefahren. Davon nochmals abweichend gab die Angeklagte L. C. in ihrer zweiten Beschuldigtenvernehmung nunmehr an, dass sie an dem Donnerstag oder dem Freitag gemeinsam mit dem Angeklagten R. nach S. gefahren sei, während der Angeklagte R. den Zeitpunkt der Anreise nach S. nunmehr auf den Freitag datierte.
Auch die Angaben der Angeklagten L. C., J. C. und R. zu der Rückreise von S. nach TS. sind widersprüchlich. Dies gilt zunächst für den Zeitpunkt der Rückfahrt. Gab die Angeklagte J. C. im Rahmen ihrer ersten polizeilichen Vernehmung, die am Tag nach dem Polizeieinsatz stattfand, noch an, sie sei am Abend des Polizeieinsatzes nur wenige Stunden vor dem Erscheinen der Polizei in die Wohnung gekommen, behauptete sie in der späteren polizeilichen Vernehmung, bereits am Freitag, den 24.04.2020, in die Wohnung gekommen und sich dort sodann über mehrere Tage hinweg aufgehalten zu haben. Auch die Angaben des Angeklagten R. zu diesem Punkt sind widersprüchlich. Gab er im Rahmen seiner ersten polizeilichen Vernehmung noch an, am Vortag des Polizeieinsatzes in die Wohnung gekommen zu sein, sollen nach seinen Angaben in der zweiten Beschuldigtenvernehmung nunmehr entsprechend dem, was die Angeklagte J. C. in ihrer ersten Vernehmung berichtet hatte, nur wenige Stunden zwischen der Rückkehr in die Wohnung und dem Eintreffen der Polizei gelegen haben. Lediglich die Angeklagte L. C. hat in diesem Punkt konstante Angaben gemacht, indem sie im Einklang mit den Angaben des Angeklagten R. im Rahmen seiner ersten Vernehmung berichtet hat, am Vortag des Polizeieinsatzes in die Wohnung zurückgekehrt zu sein. Diese Angaben widersprechen indes den Angaben des Angeklagten R. im Rahmen seiner zweiten Vernehmung und durchgehend den Angaben der Angeklagten J. C. im Rahmen beider Vernehmungen.
Auch die Angaben der Angeklagten R. sowie J. und L. C. dazu, wie die Rückfahrt nach TS. verlaufen sein soll, widersprechen einander. Gab der Angeklagte R. an, man sei mit dem Zug und dann mit der Straßenbahn gefahren, wollen die Angeklagten J. und L. C. zunächst mit dem Zug und dann mit dem Bus gefahren sein. Angesprochen auf diesen Widerspruch behauptete der Angeklagte R. nunmehr, man sei zwar in die gleiche Richtung gefahren, habe aber unterschiedliche Verkehrsmittel genutzt, während die Angeklagten J. und L. C. dabeiblieben, dass man die gesamte Strecke gemeinsam zurückgelegt habe.
Auch die Angaben der Angeklagten L. und J. C. sowie R. zu dem Verlauf des Aufenthaltes in S. sind reich an Widersprüchen. Gaben alle drei zunächst noch an, dass man sich an dem Wochenende gemeinsam bei dem Vater der Angeklagten L. und J. C. aufgehalten habe, wobei man sich im Wesentlichen in dessen Wohnung aufgehalten habe, weil dieser aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes die Wohnung kaum habe verlassen können, wechselten die Angeklagten L. und J. C. sowie R. ihre Angaben, nachdem der Vater der beiden Angeklagten L. und J. C. am 30.04.2020 gegen 09:52 Uhr gegenüber dem Zeugen KOK LB. auf dessen telefonische Nachfrage einen Besuch seiner Töchter und des Angeklagten R. in Abrede gestellt hatte, was ihnen, wie aus den Angaben der Angeklagten J. und L. C. eingangs ihrer zweiten Beschuldigtenvernehmung vom 30.09.2020 deutlich wird, bewusst war. Nunmehr gaben die Angeklagten J. und L. C. nämlich teilweise wortgleich an, dass man sich im Rahmen der ersten Beschuldigtenvernehmung missverständlich ausgedrückt habe, tatsächlich habe man sich nicht bei dem Vater, sondern lediglich in dem unmittelbar an der Wohnanschrift des Vaters gelegenen Park getroffen. Demgegenüber machte der Angeklagte R. hierzu im Rahmen seiner zweiten Beschuldigtenvernehmung vom 30.09.2020 wechselhafte Angaben, indem er zunächst erklärte, dass L. C. und er die Angeklagte J. C. bei dem Vater abgeholt hätten, um dann im weiteren Verlauf zu berichten, dass sie die Angeklagte J. C. an dem Samstagabend auf einer Party getroffen hätten. Die Angaben zu der vermeintlich am Samstagabend besuchten Party offenbaren zudem einen weiteren Widerspruch, da der Angeklagte R. von dieser erst im Rahmen seiner zweiten Vernehmung berichtete und im Rahmen seiner ersten Vernehmung noch behauptet hatte, dass man das gesamte Wochenende bei seinem „Schwiegervater“ verbracht habe. Demgegenüber hatten weder L. noch J. C. diese Party erwähnt.. Dabei fiel weiter auf, dass der Angeklagte R. trotz entsprechender Aufforderung durch den ihn vernehmenden Beamten keine Angaben zu dem Freund machen wollte, bei dem die vermeintliche Party stattgefunden haben soll. Die hierfür abgegebene Erklärung des bereits zum damaligen Zeitpunkt mit dem Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge konfrontierten Angeklagten R., er wolle diesen nicht in die Sache mit reinziehen, weil er (der Freund) nur ungern mit der Polizei zu tun habe, erscheint ebenfalls wenig plausibel. Vielmehr spricht die Weigerung, den Namen des Freundes zu benennen, für die Annahme, dass es die vermeintliche Party gar nicht gegeben hat. In das Bild der widersprüchlichen und kaum nachvollziehbaren Angaben des Angeklagten R. zu dem Verlauf des Wochenendes fügt sich auch, dass dieser obwohl er noch wenige Tage zuvor dort gewesen sein will, weder den Namen seines „Schwiegervaters“ noch dessen Wohnanschrift kannte.
Auch die Angaben der Angeklagten R. sowie L. und J. C. dazu, was in der Zeit zwischen ihrem Eintreffen in der Wohnung und dem Polizeieinsatz geschehen ist, sind widersprüchlich. Dies gilt bereits für die Situation beim Eintreffen in der Wohnung. Während die Angeklagte L. C. beschrieb, sie habe VM. KC. schlafend auf der Couch vorgefunden, sie habe diese aufgeweckt und dann mit ihr kommuniziert, wobei diese erst auf ihr Drängen hin nach und nach berichtet habe, wie es zu den Misshandlungen gekommen sei, erklärte der Angeklagte R., VM. KC. habe die Angeklagte L. C. zu sich gewinkt und von sich aus angegeben, dass der Angeklagte Q. für die Verletzungen verantwortlich sei. Nochmals leicht abweichend hiervon berichtete die Angeklagte J. C., VM. KC. habe auf ihre Nachfrage hin sofort Angaben dazu gemacht, wie es zu den Misshandlungen gekommen sei.
Auch die Angaben der Angeklagten dazu, was VM. KC. ihnen gegenüber berichtet haben und wie sie dies getan haben soll, sind widersprüchlich. Erklärten sie teilweise, VM. KC. habe nicht sprechen können und deshalb auf dem Handy von L. C. geschrieben (so die Angeklagten R. und L. C. im Rahmen ihrer ersten Beschuldigtenvernehmung), behauptete die Angeklagte L. C. später, sie habe sich mit VM. KC. normal unterhalten können. Behauptete der Angeklagte R. in seiner ersten Beschuldigtenvernehmung noch, es sei so gewesen, dass VM. KC. mit der Angeklagten L. C. kommuniziert habe, erklärte er in seiner zweiten Beschuldigtenvernehmung, er selbst habe VM. KC. gefragt, wie es zu den Verletzungen gekommen sei und diese habe ihm gesagt, dass es der Angeklagte Q. gewesen sei. Dabei gab die Angeklagte J. C. an, VM. KC. habe lediglich pauschal gesagt, dass der Angeklagte Q. für die Misshandlungen verantwortlich sei, während die Angeklagten L. C. und R. davon berichteten, dass VM. KC. ihnen erklärt habe, dass der Angeklagte Q. ausgerastet sei, weil er keine Betäubungsmittel gehabt habe und er der VM. KC. vorgeworfen habe, sie habe ihn während der fünfeinhalbjährigen Beziehung durchgehend „verarscht“ und ausgenutzt.
Auch die Angaben der Angeklagten L. C., J. C. und R. zu einem Kontakt mit der Großmutter des Angeklagten Q. am Sonntag, den 26.04.2020, sind nicht miteinander zu vereinbaren. Während die Angeklagte L. C. auf Vorhalt, dass es an diesem Tag einen Besuch des Angeklagten R. und des Angeklagten Q. bei der Zeugin KO. gegeben habe, dies abstritt, mit der Bemerkung, dies könne gar nicht sein, weil man sich an diesem Tag noch in S. aufgehalten hatte, erklärte die Angeklagte J. C., dass dies zutreffe. Hierbei ergänzte sie, dass es darum gegangen sei, die Zeugin KO. um Lebensmittel zu bitten, was auffällig zu den ihr damals nicht vorgehaltenen Angaben der Zeugin KO. passt, die ebenfalls davon berichtet hat, dass sie von den Angeklagten Q. und R. um Lebensmittel gebeten worden sei. Der Angeklagte R. stritt zwar einen Besuch bei der Großmutter ab, berichtete aber davon, dass er an dem Sonntagvormittag ein Gespräch zwischen dem Angeklagten Q. und seiner Großmutter mitbekommen habe, was dieser in der Küche der Wohnung geführt habe. Letzteres widerspricht zudem den Angaben des Angeklagten R., wonach er sich zu dem Zeitpunkt des Telefonats in S. aufgehalten haben will.
Ein weiterer Widerspruch zwischen den Angaben der Angeklagten L. C. und R. einerseits sowie der Angeklagten J. C. andererseits offenbart sich in den Angaben dazu, warum man trotz der schwerwiegenden Verletzungen der VM. KC. keinen Arzt gerufen habe. Erklärten die Angeklagten L. C. und R. dies damit, dass sie zwar die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung erkannt, jedoch von der Hinzuziehung eines Arztes abgesehen hätten, weil VM. KC. dies nicht gewollt habe, gab die Angeklagte J. C. hierzu an, dass VM. KC. nicht nach einem solchen verlangt habe und sie (die Angeklagten) aus „Doofheit“ von der Hinzuziehung eines solchen abgesehen hätten.
Es fällt auch auf, dass der Angeklagte R. in seiner zweiten Beschuldigtenvernehmung erstmals erwähnte, dass der Angeklagte Q. ihn bezichtigt habe, VM. KC. misshandelt zu haben, während er diesen Vorfall im Rahmen der ersten Beschuldigtenvernehmung nicht angab, obwohl er bereits dort detaillierte Angaben zu den Abläufen in der Wohnung nach ihrer Rückkehr gemacht hatte.
Auch die Angaben der drei Angeklagten zu den Misshandlungen zum Nachteil des Angeklagten Q. sind widersprüchlich. Hatten zunächst alle drei Angeklagten solche in Abrede gestellt, blieb die Angeklagte L. C. auch nach Vorhalt entsprechender Videos dabei, dass sie sicher wisse, dass weder sie noch die Angeklagten R. und J. C. den Angeklagten Q. misshandelt hätten. Demgegenüber räumten die Angeklagten R. und J. C. auf Vorhalt der Videos ein, den Angeklagten Q. misshandelt zu haben, wobei diese Angaben hinsichtlich der Motivation der Angeklagten J. C. einen weiteren Widerspruch aufweisen. Denn während die Angeklagte J. C. angab, sie habe den Angeklagten Q. aufgrund der vorangegangenen Misshandlungen zum Nachteil von VM. KC. geschlagen, behauptete der Angeklagte R., Grund hierfür sei gewesen, dass der Angeklagte Q. der Angeklagten J. C. mehrfach in den Schritt gefasst habe. Dabei sind die Angaben der Angeklagten L. C. zu dem Ursprung der Verletzungen des Angeklagten Q. auch in sich widersprüchlich. Hatte sie während ihrer ersten Beschuldigtenvernehmung noch behauptet, sie wisse nicht, wie es zu den Verletzungen des Angeklagten Q. gekommen sei, erklärte sie in der zweiten Beschuldigtenvernehmung, dass VM. KC. ihr berichtet habe, dass sie sich gegen die Misshandlungen des Angeklagten Q. gewehrt habe, was zu den Verletzungen des Angeklagten Q. geführt habe.
In sich widersprüchlich sind die Angaben der Angeklagten L. C. auch zu der Frage der Nahrungsaufnahme durch VM. KC.. Hatte sie auf der Fahrt ins Polizeipräsidium noch davon berichtet, dass VM. KC. in ihrer Anwesenheit nichts gegessen habe, behauptete sie später im Rahmen ihrer ersten Beschuldigtenvernehmung, dass VM. KC. eine Kleinigkeit gegessen habe.
Ein weiterer Widerspruch offenbart sich in den Angaben der Angeklagten R. und L. C. zu der ihnen vorgehaltenen Sprachnachricht, in der es darum ging, dass „die Alte“ von der Angeklagten L. C. auch „kassiert“ habe. Zwar behaupteten beide übereinstimmend, dass hiermit nicht VM. KC. gemeint gewesen sei. Während der Angeklagte R. jedoch behauptete, die Äußerung habe sich auf den Angeklagten Q. bezogen, behauptete die Angeklagte L. C., dass es in der Nachricht um eine frühere Freundin von ihr namens „NO.“ gegangen sei, die sie indes nicht näher benennen wolle. Letzteres erscheint angesichts des gegen die Angeklagte L. C. damals erhobenen Vorwurfs der Körperverletzung mit Todesfolge wenig nachvollziehbar.
Diese Vielzahl an eklatanten Widersprüchen ist zur Überzeugung der Kammer nur dadurch zu erklären, dass es sich bei der gesamten Behauptung man habe sich während der Misshandlungen zum Nachteil der VM. KC. in S. aufgehalten, habe VM. KC. bei der Rückkehr verletzt vorgefunden und sei in keiner Weise an Misshandlungen zu ihrem Nachteil beteiligt gewesen, um eine erdachte Schutzbehauptung handelt. Erscheint es noch möglich, dass diese drei Angeklagten einzelne Umstände unterschiedlich in Erinnerung hatten, ist die Vielzahl der Widersprüche innerhalb der Angaben der jeweiligen Angeklagten und zwischen ihren Einlassungen durch eine unterschiedliche Erinnerung oder Wahrnehmung nicht mehr zu erklären. Dies wird noch untermauert durch weitere Auffälligkeiten im Aussageverhalten der Angeklagten R. sowie L. und J. C., die nicht in der Lage waren, die ihnen von den Vernehmungsbeamten aufgezeigten Widersprüche zu erklären, die – wie die sie vernehmenden Polizeibeamten übereinstimmend berichteten - häufig versuchten, Nachfragen zu Details auszuweichen, indem sie nicht auf diese Fragen antworteten, sondern Angaben zu anderen Umständen machten und letztlich alle - ob der ihnen aufgezeigten Widersprüche - die Vernehmungen abbrachen. Auch konnten die sie vernehmenden Polizeibeamten bei den Angeklagten L. C., J. C. und R. keinerlei emotionale Beteiligung an den von ihnen berichteten, (den Wahrheitsgehalt ihrer Angaben unterstellt) teilweise extrem belastenden Erlebnissen erkennen. Solche fielen den Polizeibeamten nur dann auf, wenn es um die drohenden Konsequenzen für die Angeklagten L. C., J. C. und R. selbst ging. Insgesamt ergibt sich das Bild im Vorfeld abgesprochener, wahrheitswidriger Schutzbehauptungen, zumal die Einlassungen der Angeklagten L. C., J. C. und R. – wie noch aufzuzeigen sein wird – mit den vorliegenden objektiven Beweismitteln gänzlich unvereinbar sind.
Auch die Angaben des Angeklagten Q. sind angesichts seiner wechselhaften und jeweils auch eher pauschalen Darstellung des Geschehens von äußerst eingeschränktem Beweiswert. Lediglich soweit er im Rahmen seiner Angaben gegenüber der Zeugin PHKin IN. im Krankenhaus einzelne durch ihn begangene Misshandlungen zum Nachteil der VM. KC. beschrieben hat, hat die Kammer wie noch aufzuzeigen ist, seine Angaben den Feststellungen zu Grunde gelegt.
b) In objektiver Hinsicht ließ sich zunächst feststellen, dass VM. KC. in der Zeit vom Abend des 23. bis zur Nacht vom 26. auf den 27.04.2020 das Opfer massiver Misshandlungen in Form von vielfacher stumpfer Gewalteinwirkung, insbesondere gegen den Kopf, aber auch gegen den Rest des Körpers, wurde und sie vor dem Eintreffen der Polizeibeamten am Abend des 28.04.2020 gegen 22:00 Uhr über mehrere Tage hinweg keine Flüssigkeit zu sich genommen hat, wobei der Flüssigkeitsmangel und die vielfache Gewalteinwirkung letztlich zum Tod von VM. KC. führten. Im Einzelnen:
(A) Aufgrund der glaubhaften Bekundungen der an dem Polizeieinsatz in der Nacht vom 28. auf den 29.04.2020 beteiligten Beamten, der Zeugen POKin WQ., PK SL., POKin IN., PK DF., POK XN., PHK IZ. und PKin XT., sowie der von diesen bei dem Einsatz gefertigten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder steht zunächst fest, dass die Beamten VM. KC. bei dem Einsatz mit massiven Verletzungen angetroffen haben.
(B) Dabei lässt sich der Zeitraum, in welchem VM. KC. diese Verletzungen zugefügt wurden, anhand objektiver Beweismittel eingrenzen auf die Zeit nach dem frühen Abend des 23.04.2020 und vor dem 27.04.2020. Ausweislich der im Selbstleseverfahren eingeführten Auswertung der Mobiltelefone der Angeklagten R. sowie L. und J. C. wurden von deren Mobiletelefonen beginnend ab 01:00 Uhr des 27.04.2020 Lichtbilder von der verletzten VM. KC. versandt. Auf diesen von den Mobiltelefonen gesicherten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern, die unter anderem einmal das Gesicht, einmal den mit einem kurzärmeligen Oberteil bekleideten Oberkörper und einmal die mit einer etwa bis zur Hälfte der Oberschenkel reichenden Shorts bekleideten Beine von VM. KC. zeigen, sind bereits zahlreiche Hämatome zu sehen. Insbesondere ist bereits auf den Bildern eindeutig zu erkennen, dass das Gesicht der VM. KC. vollständig mit Hautunterblutungen versehen ist. Dabei sind auf den später im Rahmen des Polizeieinsatzes gefertigten und ebenfalls in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern keine Verletzungen zu erkennen, die nicht bereits auf den am 27.04.2020 versandten Lichtbildern zu sehen gewesen wären, auf denen VM. KC. in gleicher Weise gekleidet ist. Auch der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. FZ. hat bei einem Abgleich der auf beiden Bildserien erkennbaren Verletzungen festgestellt, dass die auf der zweiten Bildserie erkennbaren Verletzungen denjenigen entsprechen, die bereits auf der ersten Bildserie zu erkennen waren, dass die Verletzungen auf der zweiten Bildserie jedoch nicht mehr ganz frisch, sondern einige Tage alt seien. Bei der zweiten Bildserie seien die erkennbaren Hautunterblutungen nicht mehr klar konturiert, sondern hätten angefangen zu verlaufen, wobei eine einsetzende Gelbfärbung zu erkennen gewesen sei, was dafürspreche, dass die Verletzungen zu dieser Zeit ein paar Tage alt gewesen seien, wie alt genau, lasse sich nicht näher eingrenzen. Dies begründet die Überzeugung der Kammer, dass die den Hautunterblutungen zugrundeliegenden körperlichen Misshandlungen VM. KC. bereits vor dem 27.04.2020 zugefügt wurden. Zudem existiert zunächst ein auf den Mobiltelefonen von L. und J. C. gesichertes, am 22.04.2020 von L. C. an J. C. versandtes Video, auf dem VM. KC. sowie die Angeklagten Q. und R. zu sehen sind, und in dem die für den nächsten Tag avisierte Ankunft von J. C. thematisiert wurde. Auf diesem im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Video war VM. KC. aus kurzer Entfernung gut zu sehen und wies keinerlei Verletzungen auf. Auch auf einem weiteren, auf den Mobiltelefonen von L. C. und J. C. gesicherten Video, welches am 23.04.2020 um 17:35 Uhr aufgenommen und ebenfalls in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, war im Hintergrund VM. KC. zu erkennen, wobei insbesondere ihre unbekleideten und unverletzten Oberarme dabei gut zu sehen waren; VM. KC. ging sitzend einer Beschäftigung nach, sie malte oder schrieb, wobei sie in diese Tätigkeit vertieft war. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass die Verletzungen VM. KC. in der Zeit nach der Aufnahme dieses Videos, mithin nach dem 23.04.2020 um 17:35 Uhr, und vor dem 27.04.2020 zugefügt wurden.
Weiter folgt aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. FZ., dass die Hämatome VM. KC. nicht im Zuge einer einzelnen kurzfristigen Gewaltanwendung zugefügt wurden, weil aufgrund eines unterschiedlichen Verfärbungsgrades und eines dadurch dokumentierten unterschiedlich weit fortgeschrittenen Abbauprozesses die Verletzungen VM. KC. über einen längeren Zeitraum hinweg beigebracht worden sein müssen.
(C) Auch die weiteren Feststellungen zum Umfang dieser Verletzungen, der bei VM. KC. durch Flüssigkeitsmangel begründeten Dehydration, dem aufgrund der Dehydration und der Verletzungen eingetretenen Nierenversagen und dem hierdurch begründeten letztlich tödlichen Verlauf beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. FZ., welche dieser hierzu im Rahmen der Hauptverhandlung gemacht hat. Dieser konnte sich bei seiner Begutachtung auf die an die Zeugen QB. und RV. übersandten Lichtbilder, die im Rahmen des Polizeieinsatzes gefertigten Lichtbilder, eine rechtsmedizinische Untersuchung der VM. KC. vom 29.04.2020, die Angaben der in der Hauptverhandlung als sachverständige Zeugen angehörten behandelnden Ärzte, insbesondere des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. BM., die vorliegenden Behandlungsberichte sowie die spätere Obduktion stützen. Wie der Sachverständige Dr. FZ. ausgeführt hat und auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern klar ersichtlich ist, war der gesamte Körper von VM. KC. von einer Vielzahl von Hämatomen übersät. Insbesondere der Gesichtsbereich, der Hals und das Dekolté waren vollständig blutunterlaufen. Im Gesicht waren insbesondere an den Lippen nekrotische Veränderungen des Gewebes in Folge der Verletzungen erkennbar. Auch der Rücken- und Brustbereich war mit Hämatomen übersät. Dabei hat der Sachverständige anhand der Lage der Hämatome überzeugend ausgeführt, dass es sich bei den Rückenverletzungen teilweise um Widerlagerverletzungen handele, teilweise aber auch um solche, die nur durch die Einwirkung von Gewalt gegen die Rückenseite begründet seien, sodass von beiden Seiten Gewalt gegen den Körper ausgeübt worden sein müsse. Auch an den Armen und den Beinen fanden sich zahlreiche Hämatome. Weiterhin habe VM. KC. eine Orbitabodenfraktur und einen Nasenbeinbruch erlitten. All diese Verletzungen seien Folgen stumpfer Gewalteinwirkung, entweder durch Schläge oder Tritte. Es sei angesichts der Lage der Verletzungen auszuschließen, dass es sich hierbei um Sturzverletzungen gehandelt habe. Dies erklärte der Sachverständige überzeugend damit, dass die Verletzungen nicht auf exponierte Körperstellen begrenzt seien, sondern sich insbesondere auf solche Bereiche erstreckten, die bei einem Sturz oder einem Anstoßen geschützt seien. Der Sachverständige wies weiterhin darauf hin, dass VM. KC. am linken Schulterblatt eine geformte Hautunterblutung aufgewiesen habe, die naheliegend durch Tritte mit dem beschuhten Fuß verursacht worden sei. Es falle auch auf, dass sich teilweise Schürfverletzungen im Gesicht und an anderen Körperregionen fänden, die wegen der parallelen Strukturen auf ein Schleifen über einen Teppich oder eine ähnliche Oberfläche hindeuteten. Angesichts der massiven Hautunterblutungen und Frakturen im Gesichtsbereich sei von einer Vielzahl von kraftvoll ausgeführten Schlägen und angesichts des Ausmaßes der Schwellungen auch von Tritten gegen den Kopf auszugehen. Hierbei sei festzuhalten, dass bereits einzelne kräftige Schläge oder gar Tritte gegen den Kopf wegen der Gefahr hiermit einhergehender Hirnverletzungen die Gefahr eines tödlichen Ausgangs in sich trügen.
Der Sachverständige führte weiter aus, VM. KC. habe angesichts der zahlreichen stumpfen Verletzungen und der hierdurch entstandenen Verletzungen des Gewebes ein ganz massives Weichteiltrauma erlitten, das sich auch in den Laborwerten von VM. KC. widerspiegele. So seien die Entzündungsparameter und die Leberwerte deutlich erhöht gewesen und der Wert für Kreatinkinase sei massiv erhöht gewesen, was auf den Abbau verletzten Muskelgewebes hindeute. Parallel zu den festgestellten Verletzungen habe sich – wie auch von den behandelnden Ärzten aus der Klinik berichtet - aus den vorliegenden Laborwerten der VM. KC. ergeben, dass diese bei Aufnahme in der Klinik ein akutes Nierenversagen aufgewiesen habe, was für sich genommen unbehandelt bereits lebensbedrohlich gewesen sei. Dabei sei dieses Nierenversagen durch einen mehrere Tage andauernden Flüssigkeitsentzug begründet. Als weitere Ursache käme grundsätzlich eine Nierenerkrankung in Betracht, was indes bei einem so jungen Menschen wie VM. KC. bereits für sich genommen unwahrscheinlich sei. Hinzu komme, dass dann entsprechende weitere Symptome, wie etwa Wassereinlagerungen in den Beinen, zu erwarten seien. Diese hätten indes weder zum Zeitpunkt der Aufnahme der an die Zeugen RV. und QB. versandten Lichtbilder noch bei Eintreffen der Polizei in der Wohnung vorgelegen, was eine Nierenerkrankung als Ursache für das Nierenversagen ausgeschlossen erscheinen lasse. Wie der Sachverständige Dr. FZ. weiter ausgeführt hat, wird der von ihm angenommene Flüssigkeitsmangel als Ursache für das Nierenversagen weiter durch den Umstand unterfüttert, dass die Schleimhäute von VM. KC. zum Zeitpunkt deren Aufnahme deutlich ausgetrocknet gewesen seien. Zwar waren diese aufgrund der massiven Schwellungen nur eingeschränkt zu beurteilen und ließen deshalb für sich genommen nur einen begrenzten Rückschluss auf einen Flüssigkeitsmangel zu. Sie fügten sich indes in das sich ansonsten darbietende Bild ein. Dies entlarvt zugleich die Behauptung der Angeklagten R., L. und J. C., VM. KC. habe während ihrer Anwesenheit getrunken, als Schutzbehauptung. Der Sachverständige Dr. FZ. hat auf Befragen erklärt, dass die Verletzungen von VM. KC. angesichts ihres Ausmaßes sehr schmerzhaft gewesen seien und dass der Flüssigkeitsentzug zu quälendem Durst bei ihr geführt haben müsse.
Wie der Sachverständige Dr. FZ. weiter ausgeführt hat, wurden die durch den Flüssigkeitsmangel bereits geschädigte Nieren zusätzlich durch den durch die Verletzungen begründeten Abbau von Gewebe belastet, weil die entsprechenden Stoffe über die Nieren aus dem Körper ausgeschieden würden. Es sei indes auszuschließen, dass dies alleine das Nierenversagen begründet hätte, weil eine gesunde Niere einen solche Belastung verkrafte. Neben dem Weichteiltrauma und dem Nierenversagen habe sich bei der Geschädigten zudem, begünstigt durch die auf die Verletzungen zurückzuführenden Bewegungseinschränkungen, ein Infekt entwickelt. Diese drei Umstände hätten zusammen genommen zu einer massiven Belastung des Organismus geführt, es habe sich letztlich eine Spirale entwickelt, die trotz maximalintensiver Versorgung nicht mehr aufzuhalten gewesen sei, sodass VM. KC. bereits bei Aufnahme ins Krankenhaus nicht mehr zu retten gewesen sei. Denn aufgrund der nebeneinander bestehenden Belastungen sei es immer wieder zu Komplikationen gekommen. VM. KC. habe, wie sich den Klinikberichten und den Laborwerten entnehmen lasse, eine Lungenentzündung entwickelt und habe in der Folge beatmet werden müssen. Letztlich habe sich ein Multiorganversagen entwickelt, das bei der zuvor körperlich gesunden VM. KC. auf die Folgen der Misshandlungen und des Flüssigkeitsentzuges zurückzuführen sei. Dieses todesursächliche Multiorganversagen habe sich in der Obduktion eindrucksvoll bestätigt. Die Zehen und Vorderfüße seien quasi abgestorben gewesen, was auf eine entgleiste Blutgerinnung hinweise. Die inneren Organe seien verändert gewesen. Es sei zu massiven Blutungen gekommen, weil die Gerinnung nicht mehr funktioniert habe. Das Lebergewebe sei abgestorben gewesen, das Lungengewebe entzündlich verändert.
(D) Wie der Sachverständige Dr. FZ. weiter überzeugend ausgeführt hat, ergab sich aufgrund einer Untersuchung einer der VM. KC. am 30.04.2020 entnommenen Blutprobe zudem, dass VM. KC. Lorazepam aufgenommen hatte, wobei dies vor dem Krankenhausaufenthalt verabreicht worden sein muss. Dabei sprach nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bereits die zum Zeitpunkt der Blutprobenentnahme relativ niedrige Konzentration dafür, dass VM. KC. dieses vor der Aufnahme im Krankenhaus aufgenommen hatte. Eine Vergabe im Rahmen der Behandlung war zudem nicht in den dem Sachverständigen vorliegenden Behandlungsunterlagen dokumentiert und erschien diesem auch wegen einer fehlenden Indikation ausgeschlossen. Wie der Sachverständige hierzu überzeugend ausgeführt hat, handelt es sich bei Lorazepam (Handelsname u.a. Tavor) um ein sedierendes Medikament, welches bei starken Unruhezuständen eingesetzt werde. Eine solche Indikation habe, so der Sachverständige weiter, bei der zum Zeitpunkt der Einlieferung eher apathischen, ohnehin schon bewusstseinseingetrübten VM. KC. nicht bestanden. Auf Nachfrage bestätigte der Sachverständige, dass ein solches Medikament geeignet gewesen wäre, VM. KC. in der Tatwohnung zu sedieren und an einer Gegenwehr zu hindern. Wie der Sachverständige weiterhin ausgeführt hat, ließ sich aufgrund einer Untersuchung einer Haarprobe der VM. KC. ermitteln, dass diese im März und April 2020 Amphetamin konsumiert habe. Dies zeige sich daran, dass die Haarprobe in den zwei Zentimetern, die der Kopfhaut am nächsten seien, Amphetamin aufgewiesen habe wobei die Kopfhaare etwa einen Zentimeter im Monat wüchsen. Zwar habe sich in der Blutprobe von VM. KC. kein Amphetamin nachweisen lassen. Diese sei indes erst am 30.04.2020 entnommen worden, weshalb sich angesichts der kurzen Abbauzeit von Amphetamin und dessen Abbauprodukten im Blut keine Aussage dazu treffen lasse, ob diese kurz vor der Aufnahme im Krankenhaus Amphetamin konsumiert habe.
c) Die in der Zeit vom 23. bis zur Nacht vom 26. auf den 27.04.2020 entstandenen Verletzungen, die zusammen mit dem Flüssigkeitsentzug zum Tod von VM. KC. führten, betten sich ein in eine Chronologie der Ereignisse, wie sie sich anhand der Mobiltelefone der Angeklagten L. C., J. C. und R. sowie weiterer Beweismittel nachzuvollziehen lassen, aus der sich insbesondere die Ankunft der Angeklagten J. C., die feindselige Atmosphäre gegenüber der VM. KC., die Trennung des Angeklagten Q. von VM. KC., das spätere Umschwenken der Stimmung gegenüber dem Angeklagten Q. und die zu dessen Nachteil aufgebaute Legende der übrigen Angeklagten ergeben:
(A) Zunächst lässt sich aus den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Auswertungen der Mobiltelefone der Angeklagten L. und J. C. nachvollziehen, dass J. C. ihrer Schwester am 15.04.2020 mitteilte, dass sie ihre Wohnung verlassen müsse, weil diese ihr wegen Mietrückständen gekündigt worden sei, nachdem sie eine Sperre für den Bezug von Sozialleistungen erhalten hatte. Daraufhin bot L. C. ihrer Schwester an, dass sie doch zu ihnen in die Wohnung ziehen könne. Sie könne im Wohnzimmer – dem Zimmer von dem Angeklagten Q. und VM. KC. – übernachten. Aus den auf den Mobiltelefonen der beiden Schwestern gesicherten und im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen bzw. teils verlesenen und teils im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Text- und Sprachnachrichten vom 22.04.2020 ergibt sich sodann, dass J. C. an diesem Tag auf das Angebot ihrer Schwester zurückkam und man sich darauf verständigte, dass der Angeklagte Q. die Angeklagte J. C. am Folgetag in S. mit dem Zug abholen sollte, damit diese als seine Begleitperson kostenlos nach TS. fahren konnte. Der Angeklagte Q. sagte im Rahmen einer von dem Mobiltelefon der Angeklagten L. C. versandten Sprachnachricht der Angeklagten J. C. auch konkret zu. In dem bereits erwähnten, von dem Mobiltelefon der Angeklagten L. C. am 22.04.2020 an die Angeklagte J. C. versandten Video zeigten sich VM. KC. sowie die Angeklagten R. und Q. dann auch erfreut über die angekündigte Ankunft der Angeklagten J. C.. Dabei lässt sich den zwischen den beiden Schwestern ausgetauschten Nachrichten auch entnehmen, dass man beabsichtigte während des Besuchs der Angeklagten J. C. gemeinsam Betäubungsmittel zu konsumieren.
(B) Dass der Angeklagte Q. sodann wie vereinbart, am nächsten Tag nach S. fuhr, sich dort mit der Angeklagten J. C. traf und beide sich anschließend gemeinsam nach TS. zu der Wohnung des Angeklagten Q. begaben, lässt sich ebenfalls im Einzelnen den zwischen den beiden Schwestern ausgetauschten Nachrichten entnehmen. So teilte die Angeklagte L. C. ihrer Schwester zunächst mit, dass der Angeklagte Q. auf einmal doch keine Lust habe nach S. zu fahren, was letztere enttäuscht zur Kenntnis nahm. Aus der folgenden Konversation ließ sich entnehmen, dass man den Angeklagten Q. doch zum Aufbruch motivieren konnte. Dabei teilte die Angeklagte L. C. auch mit, dass sie (J. C.) den Angeklagten Q. auf dem Handy „seiner Ollen“, also dem Telefon von VM. KC., erreichen könne. Dies belegt zur Überzeugung der Kammer auch, dass VM. KC. bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr über ihr Mobiltelefon verfügte, wobei dieses zunächst von dem Angeklagten Q. genutzt wurde. Aus der weiteren Kommunikation zwischen den beiden Schwestern lässt sich im Einzelnen nachvollziehen, dass J. C. sich mit dem Angeklagten Q. traf und beide gemeinsam nach TS. fuhren. Die Angeklagte J. C. teilte ihrer Schwester den Fortschritt der Fahrt regelmäßig mit, bis sie kurz vor 15:00 Uhr mitteilte, dass sie in wenigen Minuten da seien, nachdem sich die Ankunft zuvor verzögert hatte, weil man in den falschen Bus gestiegen war. Vor diesem Hintergrund besteht bei der Kammer kein Zweifel daran, dass J. C. bereits am 23.04.2020 in der Wohnung ankam. Auch dies entlarvt die Einlassungen der Angeklagten L. C., R. und J. C. als Schutzbehauptungen, zumal sich aus dem weiteren Inhalt der Mobiltelefone dieser Angeklagten – wie im Einzelnen noch aufzuzeigen sein wird, die durchgehende gemeinsame Anwesenheit dieser Angeklagten in der Wohnung ergibt.
(C) Aus den während der Fahrt zwischen den beiden Angeklagten L. und J. C. ausgetauschten Nachrichten ergab sich dabei, wie schon aus den Nachrichten vom Vortag, dass beabsichtigt war, nach der Ankunft von J. C. gemeinsam Betäubungsmittel in Form von Amphetamin zu konsumieren. Unter anderem bat J. C. kurz vor ihrer Ankunft die Angeklagte L. C., sie solle schon mal etwa vorbereiten, damit sie ihren „Rüssel reinhalten“ könne.
(D) Nach der Ankunft der J. C. scheinen der Nachmittag und der frühe Abend des 23.04.2020 noch harmonisch verlaufen zu sein. Hierfür spricht jedenfalls das bereits erwähnte Video, auf dem zu sehen und zu hören war, dass die in der Wohnung anwesenden Personen ein Liebeslied hörten, zu dem die Angeklagten L. C. und R. laut mitsangen.
(E) Beginnend ab dem Abend des 23.04.2020 ließ sich nachvollziehen, dass die Stimmung bei den Angeklagten zum Nachteil der VM. KC. umschlug und sich ein zunehmend feindseliges Klima gegenüber VM. KC. herausbildete. Dies folgt aus den Auswerteberichten der Mobiltelefone der Angeklagten R., L. und J. C., weiteren ergänzend aus der Datensicherung dieser Mobiltelefone verlesenen Nachrichten und durch Abspielen in Augenschein genommenen Sprachnachrichten. Ab dem 23.04.2020 um 20:25:28 Uhr kam es zum Austausch mehrerer SMS zwischen den Angeklagten L. und J. C., in welchen sich L. C. darüber beklagte, dass „die beiden nur mit sich selbst“ reden würden und VM. KC. sie komisch anschaue. J. C. bestätigte dies in einer SMS von 20:26:57 Uhr und erklärte, dies liege daran, dass der Angeklagte Q. VM. KC. geärgert habe, indem er behauptet habe, dass er etwas mit der Angeklagten L. C. gehabt habe. Sie habe VM. KC. aber gesagt, dass die Angeklagte L. C. den Angeklagten Q. niemals anfassen würde, was die Angeklagte L. C. gegenüber ihrer Schwester bestätigte. Die Angeklagte L. C. bemerkte in einer SMS von 20:26:57 Uhr, dass dies typisch für den Angeklagten Q. sei.
Kurz vor Mitternacht, um 23:55:43 Uhr des 23.04.2020, entspann sich dann ein Dialog zwischen den beiden Angeklagten L. und J. C. über WhatsApp, indem man sich zunächst darüber austauschte, dass man „Ballern“ so gar nicht kenne, was ein weiterer Beleg für den gemeinsamen Betäubungsmittelkonsum ist. In der Nacht des 24.04.2020 um 02:43:34 Uhr beklagte sich die Angeklagte L. C. darüber, dass man dem IM. „so etwas“ zeige und der gar nicht reagiere, woraufhin die Angeklagte J. C. mit zwei kurz hintereinander gesendeten Nachrichten von 02:43:46 und 02:43:51 Uhr antwortete, dass sie das vorhin angedeutet habe und sie das „heftig“ fände. Die Angeklagte L. C. erklärte daraufhin in einer Nachricht von 02:44:56 Uhr, das sei ja das, was sie eben gesagt habe. Die Angeklagte J. C. erklärte in einer weiteren Nachricht von 02:45:22 Uhr: „Interessiert dem aber auch nicht wirklich“.
(F) Ging es in den vorangegangenen Nachrichten noch darum, dass man das Verhalten des Angeklagten Q. und der VM. KC. merkwürdig fand und sich darüber beklagte, dass der Angeklagte Q. auf bestimmte Dinge nicht reagiert habe, begann L. C. nunmehr massive Vorwürfe gegen VM. KC. zu erheben. So teilte die Angeklagte L. C. ihrer Schwester am Morgen des 24.04.2020 mit einer Nachricht von 08:41:25 Uhr mit: „Die hat beim Jugendamt gesagt, das der EM. mich verprügelt hat, als ich Schwanger war. Und dadurch habe ich das Kind verloren. Ich muss für EM. anschaffen gehen. Das sind nur zwei dinge.“ Weiter schrieb sie in einer Nachricht von 08:58:35 Uhr: „Nachdem VM. von EM. schwanger war, hat er sie zur Abtreibung gezwungen, damit nicht auffällt, das er sie Vergewaltigt hat.“ Weiter beschwerte sich die Angeklagte L. C. in einer Nachricht von 09:53:09 Uhr, dass VM. KC. weiter behaupte, dass sie von dem Angeklagten R. vergewaltigt worden sei. Die Angeklagte J. C. kommentierte dies zunächst in zwei Nachrichten von 09:53:34 Uhr und 09:53:36 Uhr mit „Hammer ne“ und „Alter“. Es kam dann zu zahlreichen weiteren Nachrichten der Angeklagten L. C. von 09:53:45 Uhr, 10:40:40 Uhr, 11:27:49 Uhr, 12:36:27 Uhr und 12:49:40 Uhr, in denen sie sich weiter über vermeintliche Behauptungen von VM. KC. erregte. Dabei ging es darum, dass VM. KC. behauptet habe, sie sei mit einem Besenstiel vergewaltigt worden und die Angeklagten Q. und R. hätten ihr abwechselnd den Penis in den Mund gesteckt. Die Angeklagte L. C. kommentierte dies damit, dass die beiden sich nicht mehr würden zurückhalten können, wenn sie dies erfahren würden. Weiter behauptete L. C., sie sei ja erst seit dem 13.09.2019 mit dem Angeklagten R. zusammen und kenne diesen erst seit einem Jahr; gleichzeitig habe VM. KC. gegenüber dem Jugendamt behauptet, dass ihre (der Angeklagten L. und J. C.) Eltern sich getrennt hätten, weil der Angeklagte R. ein Verhältnis mit ihrer Mutter angefangen habe. Auch erklärte sie gegenüber der Angeklagten J. C. in der Nachricht von 12:49:40 Uhr, dass die Mutter des Angeklagten Q. verstorben sei, als dieser drei Jahre alt gewesen sei. Daher könne VM. KC. die Mutter des Angeklagten Q. gar nicht kennen. VM. KC. habe aber über die Mutter des Angeklagten Q. gesagt, dass diese eine Prostituierte gewesen und der Angeklagte Q. der Sohn eines Freiers sei. Aus dieser Nachricht ergeben sich auch erste Hinweise auf erfolgte Gewalttätigkeiten zum Nachteil von VM. KC.. Denn dort heißt es weiter: „Alter, die hat so die schläge vom IM. verdient“. Die Angeklagte L. C. erklärte dann noch: „Bei IM. ist das so, wenn es um unsere Mutter und die kleinen geht, dann rastet der aus“. Warum der Angeklagte Q. ausrasten sollte, wenn es um „unsere Mutter“, demnach die Mutter der Geschwister C., und „die Kleinen“, mutmaßlich also die Kinder der Angeklagten L. C., ging, blieb für die Kammer dabei unverständlich. Ließ die Angeklagte J. C. die vorangegangenen Nachrichten unkommentiert, antwortete sie auf die letzte Nachricht um 12:42:45 Uhr mit den Worten „was soll ich sagen“. Daraufhin erklärte die Angeklagte L. C. etwa eine Stunde später, dass sie es nicht wisse. Dann behauptete sie: „Von hinten wollte die mich abstechen. Und dann meinte die noch, wenn ich mich nicht an „IHRE“ Regeln halte, werden die kleinen und ich das komplett bereuen.“ Dieser Nachrichtenverlauf zeigt, dass es ab dem Morgen des 24.04.2020 zu immer drastischeren Anschuldigungen seitens der Angeklagten L. C. gegenüber VM. KC. kam, die sich zunächst noch auf Dinge erstreckten, die VM. KC. behauptet haben sollte und dann in der Behauptung gipfelten, VM. KC. habe versucht, die Angeklagte L. C. „abzustechen“. Dies zeigt, dass sich ein zunehmend feindseliges Klima zum Nachteil von VM. KC. entwickelte, wobei die Angeklagte L. C. hierbei die treibende Kraft war. Gleichzeitig zeigen sich erste Anzeichen dafür, dass es zu Gewalttätigkeiten zum Nachteil von VM. KC. kam.
(G) Dass die Angeklagte L. C., dass feindselige Klima gegen VM. KC. gezielt vorantrieb und hierbei auch manipulativ vorging, wird weiter verdeutlicht durch eine Nachricht vom Morgen des 24.04.2020, die sie, wie die Handyauswertung des Mobiltelefons von VM. KC. belegt, um 09:54:55 Uhr auf das zu diesem Zeitpunkt von dem Angeklagten Q. genutzte Mobiltelefon der VM. KC. gesandt hat. Dort erklärte die Angeklagte L. C. abweichend von den Nachrichten an ihre Schwester, wo sie erklärt hatte, VM. KC. behaupte, von den Angeklagten R. und Q. vergewaltigt worden zu sein, dass VM. KC. behaupte, von dem Angeklagten R. mit einem Besenstiel vergewaltigt worden zu sein. Am Abend des 24.04.2020 kam es noch zu einem weiteren Nachrichtenaustausch mit dem Angeklagten Q., der dabei weiterhin das Mobiltelefon von VM. KC. nutzte. Um 18:20:08 Uhr erklärte die Angeklagte L. C., dass es darum gehe, dass sie alle mit drauf seien. Wenn die Mutter von VM. damit zum Jugendamt gehe, sei alles verloren, was der Angeklagte Q. um 18:20:28 Uhr mit den Worten „never ewer“ kommentierte. Dies zeigt zum einen, dass die Angeklagte L. C. versuchte, den Angeklagten Q. gegen VM. KC. aufzubringen. Zum anderen spricht diese Nachricht auch für die Haltlosigkeit der Vorwürfe der Angeklagten L. C.. Es ist bereits nichts dafür ersichtlich, dass VM. KC. Veranlassung dafür gehabt hätte, ihrer Mutter irgendetwas mitzuteilen, das sich für die Angeklagte L. C. nachteilig ausgewirkt hätte, wenn es dem Jugendamt bekannt geworden wäre. Erst Recht aber konnte dies den Angeklagten Q., der keine Berührungspunkte zum Jugendamt hatte, nicht betreffen. Zuletzt sandte die Angeklagte L. C. um 22:34:07 Uhr nochmals eine Nachricht an das Mobiltelefon von VM. KC., in der sie sich darüber beklagte, dass sie VM. KC. von den Lippen abgelesen habe, dass diese Hure zu ihr gesagt habe. Diese Nachricht ist gleichzeitig die letzte Kommunikation mit dem Mobiltelefon der VM. KC. im Tatzeitraum und deutet angesichts der später festgestellten massiven Gesichtsverletzungen bei VM. KC. weiterhin darauf hin, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits so verletzt war, dass sie nicht mehr richtig sprechen konnte und man ihr das Gesagte von den Lippen ablesen musste.
(H) Auch gegenüber der Angeklagten J. C. setzte sich die Aneinanderreihung von Anschuldigungen gegenüber VM. KC. am späten Nachmittag und Abend des 24.04.2020 fort. Zunächst teilte die Angeklagte L. C. der Angeklagten J. C. mit einer Nachricht von 17:43:26 Uhr mit, dass ihr schon einmal aufgelauert worden sei. Die „Hure“ habe ihr gesagt, dass die Typen ihr von „GW., RL. und ihr“ geschickt worden seien. Weiter hieß es in einer Nachricht von 18:55:54 Uhr: „Die hat zu mir gesagt, die schickt mich zu die ZT. Anschaffen“. In einer weiteren Nachricht von 18:59:38 Uhr ergänzte die Angeklagte L. C., dass die Angeklagte J. C. dem Angeklagten R. nur zu sagen brauche, dass VM. KC. erst „das“ oben gesagt habe und sie dann mit dem Bügel bedroht habe. Die Angeklagte J. C. solle das dem Angeklagten R. aber so sagen, dass es der Angeklagte Q. nicht mitbekomme. Das sei besser so. Als die Angeklagte J. C. daraufhin um 20:41:09 Uhr nachfragte, was die Angeklagte L. C. damit meine, erklärte die Angeklagte L. C. in einer Nachricht von 20:42:15: „Wegen Leute auf mich hetzen“. Die Angeklagte J. C. antwortete hierauf mit einer Nachricht von 20:42:29, mit den Worten: „Was soll ich sagen“. Daraufhin wiederholte die Angeklagte L. C. nochmals, dass die Angeklagte J. C. erzählen solle, dass VM. KC., RL., RD. und GW.“ der Angeklagten L. C. Leute auf den Hals gehetzt hätten. Um 21:16:59 Uhr wurde von dem Mobiltelefon der J. C. an dasjenige der L. C. eine Nachricht versandt, in welcher die Verfasserin mitteilte, dass VM. KC. ihr gebeichtet habe, „das sie nachts an EM. und meinem Bett stand mit einem Messer und mich umbringen wollte, weil sie den Anblick nicht ertragen hat, EM. und ich zusammen“. Warum diese Nachricht, die ihrem Inhalt nach von der Angeklagten L. C. stammen dürfte, weil es sich bei „EM.“, dem Angeklagten R., um ihren Partner handelte, von dem Mobiltelefon der Angeklagten J. C. versandt wurde, blieb dabei unklar. In einer letzten Nachricht vom 24.04.2022 von 22:34:49 Uhr teilte die Angeklagte L. C. dann auch der Angeklagten J. C. mit, dass sie VM. KC. von den Lippen abgelesen habe, dass sie „Hure“ zu ihr gesagt habe. Diese Nachrichten machen nicht nur deutlich, dass die Angeklagte L. C. das feindselige Klima zum Nachteil der VM. KC. vorantrieb, sondern zeigen auch, dass die Angeklagte L. C. gezielt bestimmte, wer welche Informationen erhalten sollte und dass sie die Angeklagten R. und Q. mit unterschiedlichen Informationen versuchte, gegen VM. KC. aufzubringen. Denn parallel zu der für die Angeklagten R. und J. C. bestimmte Erzählung, VM. KC. habe sie bedroht und überfallen lassen, hatte sie - wie oben aufgezeigt – den Angeklagten Q. versucht damit auf ihre Seite zu ziehen, dass ihnen Ärger drohe, falls die Mutter von VM. KC. mit bestimmten Dingen zum Jugendamt gehe.
(I) Neben diesen Nachrichten vom 24.04.2020 lässt sich aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugin ZX. und einer vom Mobiltelefon der Zeugin BT., einer Freundin von VM. KC., sowie zwischen dem Angeklagten Q. und der Zeugin BT. ausgetauschten Nachrichten vom 24.04.2020 nachvollziehen, dass es zu einer Verschlechterung des Verhältnisses der Angeklagten zu VM. KC. gekommen war und der Angeklagte Q. sich von VM. KC. getrennt hatte.
Wie die Zeugin ZX. glaubhaft bekundet hat, kam es am 24.04.2020 zu einem Telefongespräch zwischen ihr und dem Angeklagten Q.. Dabei teilte der Angeklagte Q. ihr mit, dass er sich von VM. KC. getrennt habe. Wie die Zeugin weiter berichtete, wirkte der Angeklagte Q. dabei über die Trennung erfreut und machte einen triumphalen Eindruck. Die Zeugin bekundete hierzu glaubhaft, dass der Angeklagte Q. erklärt habe, von VM. KC. „verarscht“ worden zu sein und so gewirkt habe, als ob er nun meine, dies herausgefunden zu haben. Auffällig war für die Zeugin, dass sich aus dem Hintergrund die Angeklagte L. C. in das Gespräch einmischte und ebenfalls erklärte, der Angeklagte Q. sei von VM. KC. über fünf Jahre hinweg „verarscht“ worden. Weiterhin fiel der Zeugin auf, dass anders als bei eigentlich allen vorangegangenen Telefongesprächen VM. KC. nicht aus dem Hintergrund zu hören war.
Parallel dazu erklärte der Angeklagte Q. auch gegenüber der Zeugin BT., einer Schulfreundin von VM. KC., dass er sich von VM. KC. getrennt habe. Dies ergibt sich zunächst aus einer von dem Mobiltelefon der VM. KC. an die Zeugin BT. versandten WhatsApp-Nachricht vom 24.04.2020, 09:00:06 Uhr. Darin heißt es: „Ich und VM. sind nicht mehr zusammen (Daumen hoch und lachender Smiley) party time“. Die Zeugin BT. antwortete darauf mit der Aufforderung, dass der Angeklagte Q. auf VM. KC. aufpassen solle, woraufhin der Angeklagte Q. erklärte, dass diese von ihrem Vater abgeholt werde und er so lange auf VM. KC. aufpassen werde. Sodann wandte sich der Angeklagte Q. nochmals mit einer am 24.04.2020 um 11:06 Uhr auf dem Mobiltelefon der Zeugin BT. eingegangenen Sprachnachricht an diese. Darin erklärte er, er habe „was ganz, ganz Wichtiges“ erfahren, nämlich: „Da geht's um wirklich dann diese, wo wir diese fünfeinhalb Jahre zusammen waren, dass sie mich nur (unverständlich) ausgenutzt hat, weil ihre eigene Mutter will sie gar nicht mehr bei sich haben. Weil ich hab die Mutter mal getestet und hab ihr mal geschrieben, dass sie die VM. abholen könnte, äh, soll, und die Mutter hat dann zurückgerufen und hat dann von sich aus gesagt:,,Hallo." Und wieder „Tschüs", nachdem ich ihr das dann gesagt hatte, um das herauszufinden.“ Weiter erklärte der Angeklagte Q., dass VM. KC. ihn ausgenutzt habe, indem sie die ganze Zeit in der Wohnung gewohnt und auf seine Kosten gelebt habe. Auch habe diese sich nicht um die Tiere gekümmert, „so wie es eigentlich sich richtig vom Gesetz her sich gehört“. Daran anknüpfend erklärte eine weibliche Stimme aus dem Hintergrund: „Ja, die beiden haben einen kleinen Spitz von mir bekommen, äh, der ist gerade mal ein Jahr alt und die VM. hat angefangen den Kleinen zu misshandeln.“ Dabei handelte es sich den glaubhaften Bekundungen der Zeugin KHKin HT. zufolge um die Stimme der Angeklagten L. C., sie habe diese eindeutig wiedererkannt, da sie an deren Beschuldigtenvernehmung vom 30.09.2020 teilgenommen und bei dieser Gelegenheit längeren Kontakt mit ihr gehabt habe, so dass sie ihre Stimme nachfolgend eindeutig wiedererkannt habe. Wie die Zeugin KOKin HT. weiterhin glaubhaft bekundet hat, waren auch die Stimmen der Angeklagten J. C. und R. im Hintergrund zu hören, wobei diese sich aber nicht in die Sprachnachricht einmischten; die Stimme von VM. KC. war auch auf dieser Nachricht nicht zu hören.
Aufgrund dieser Äußerungen des Angeklagten Q. ist die Kammer davon überzeugt, dass dieser im Verlauf der Nacht vom 23. auf den 24.04.2020 die Trennung von VM. KC. vollzog. Angesichts der parallel hierzu insbesondere seitens der Angeklagten L. C. erhobenen Anschuldigungen gegen VM. KC., des Umstandes, dass die Angeklagte L. C. sich sowohl in das Gespräch mit der Zeugin ZX. als auch in die Sprachnachricht an die Zeugin BT. mit weiteren Anschuldigungen gegen VM. KC. einmischte, des weiteren Umstandes, dass die Trennungsgründe konstruiert wirken, weil VM. KC. sich seit Anfang 2020 an den Kosten für das Zusammenleben beteiligte sowie der Konversation zwischen den Angeklagten L. und J. C. aus der Nacht vom 23. auf den 24.04.2020, in der sie sich noch darüber beklagten, dass man IM. so etwas zeige und der darauf nicht reagiert habe, ist die Kammer davon überzeugt, dass die übrigen Angeklagten auf den Angeklagten Q. eingewirkt hatten, damit dieser die Trennung von VM. KC. vollzog. Hierzu fügt sich auch, dass ein erhebliches Interesse daran bestand, VM. KC. aus der Wohnung zu bekommen, um Platz für die zu diesem Zeitpunkt wohnungslose Angeklagte J. C. zu schaffen. Zu einer solchen Vorgehensweise der Angeklagten L. C., J. C. und R. fügt sich jedenfalls auch, dass diese drei Angeklagten im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmungen bewusst verschwiegen, dass J. C. ihre Wohnung verloren hatte und als Grund für den Besuch in TS. angaben, dass man sich längere Zeit nicht gesehen habe. Auch sprechen diese Nachrichten, auf denen, anders als nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin ZX. sonst üblich, VM. KC. nicht zu hören war, der Umstand, dass deren Mobiltelefon jedenfalls seit dem 23.04.2020 durch den Angeklagten Q. genutzt wurde und keine der Personen aus dem Umfeld von VM. KC. diese in dieser Zeit noch erreichen konnte, wie etwa die Zeugin BT., die Zeugin ZX., die Zeugin KO. und die Zeugin KC. bekundet haben, dass jedenfalls ab dem Freitag, den 24.04.2020, VM. KC. nach außen hin abgeschottet wurde.
(M) Aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugin KO. folgt sodann, dass diese beginnend ab Samstag, den 25.04.2020, vergeblich versuchte, den Angeklagten Q. zu erreichen und sie hierbei im weiteren Verlauf von den Angeklagten L. C. und R. vertröstet wurde, was darauf hindeutet, dass nunmehr auch der Angeklagte Q. nach außen abgeschirmt wurde. Am Sonntag, den 26.04.2020, suchten dann der Angeklagte R. und der Angeklagte Q. die Zeugin KO. auf, wobei die beiden sie nach Lebensmitteln fragten, die sie auch erhielten, wobei der Angeklagte Q. auf die Zeugin KO. einen auffälligen Eindruck machte.
Die Zeugin KO. hat bekundet, sie habe am Samstag, den 25.04.2020, versucht den Angeklagten Q. zu erreichen. Da sie diesen weder auf seinem Telefon noch auf dem Telefon von VM. KC. erreicht habe, habe sie sich auch an die Angeklagten R. und L. C. gewandt. Diese hätten ihr wiederholt gesagt, dass der Angeklagte Q. nicht zu sprechen sei. Dabei hätten sie am Sonntag teilweise angegeben, dieser sei erkrankt oder gerade anderweitig beschäftigt. Erst als sie darauf bestanden habe, Kontakt zu ihrem Enkel zu bekommen, sei dieser dann am Sonntagnachmittag gemeinsam mit dem Angeklagten R. bei ihr erschienen. Die beiden hätten gesagt, dass sie Lebensmittel benötigen würden, weil ihnen diese ausgegangen seien. Sie habe den beiden dann etwas zu H., unter anderem Fleisch, mitgegeben. Ansonsten seien beide auffällig wortkarg gewesen und nach kurzer Zeit wieder gegangen. Auch sonst sei der Besuch auffällig gewesen. Denn der Angeklagte R. habe ihren Enkel zuvor nie bei Besuchen begleitet. Weiterhin habe der Angeklagte Q. auffällig blass gewirkt und sich teilweise am Türrahmen festgehalten. Der Angeklagte Q. sei einfach nicht der Enkel gewesen, den sie sonst gekannt hätte. Es sei auch auffällig gewesen, dass VM. KC. ihren Enkel nicht begleitet habe.
Diese Bekundungen der Zeugin KO. sind glaubhaft. Die Zeugin konnte das Geschehen zusammenhängend und frei von Widersprüchen schildern. Zudem wusste sie noch mehrere originelle Details zu erinnern, die für ein tatsächlich erlebtes Geschehen sprachen. Dies gilt etwa für die Frage nach Lebensmitteln und die von ihr berichteten Auffälligkeiten im Verhalten ihres Enkels. Auch finden ihre Bekundungen eine Stütze in weiteren Beweismitteln. So ergaben sich aus dem Anrufprotokoll des Mobiltelefons von L. C., welches als Teil des ihr Mobiltelefon betreffenden Auswerteberichts im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, zwei Gespräche mit der Rufnummer der Zeugin KO. in der Mittagszeit des 25.04.2020. Weiter war dem Auswertebericht des Mobiltelefons von VM. KC. zu entnehmen, dass im Anrufprotokoll ein verpasster Anruf der Zeugin KO. vom Sonntag, den 26.04.2020, verzeichnet war. Außerdem hat die Angeklagte J. C. – wie oben ausgeführt - in ihrer zweiten Beschuldigtenvernehmung bestätigt, dass die Angeklagten R. und Q. am Sonntag die Zeugin KO. aufgesucht hätten, wobei sie nach Lebensmitteln gefragt hätten. Zwar sind die Angaben der Angeklagten J. C. von Widersprüchen geprägt und in weiten Teilen mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu vereinbaren, jedoch spricht für die Richtigkeit ihrer diesbezüglichen Angaben, dass sie auf die allgemeine Frage, ob der Angeklagte Q. im Tatzeitraum mit dem Angeklagten R. die Wohnung verlassen habe, in Übereinstimmung mit der Zeugin KO. berichtete, dass die beiden die Zeugin KO. aufgesucht hätten und es um Lebensmittel gegangen sei. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben der Zeugin KO..
Dabei sprechen bereits die Umstände des Besuchs, der erst zu Stande kam, nachdem die Zeugin KO. auf einem Kontakt zu ihrem Enkel bestanden hatte, bei dem der Angeklagte Q. ausnahmsweise von dem Angeklagten R. begleitet wurde und bei dem der Angeklagte Q. auffällig wortkarg wirkte und auch sonst einen angeschlagenen Eindruck machte, dafür, dass der Angeklagte R. den Angeklagten Q. begleitete, um diesen zu kontrollieren. Dies findet Bestätigung durch den Umstand, dass der Angeklagte Q., der bis dahin das Mobiltelefon der VM. KC. genutzt hatte, dieses Mobiltelefon ab dem Abend des 24.04.2020 ausweislich des dieses betreffenden Auswerteberichts nicht mehr nutzte, sondern unmittelbar gar nicht mehr zu erreichen war. Hierzu fügt sich auch, dass der Zeuge ER., der damalige Hausmeister des Gebäudes, in dem die Tatwohnung liegt, als er im Nachgang zur Tat dabei half, das von den Angeklagten R. und L. C. genutzte Zimmer auszuräumen und deren Sachen zusammenzusuchen, in diesem Zimmer die Mobiltelefone des Angeklagten Q. und von VM. KC. fand. Dies hat der Zeuge ER. glaubhaft bekundet.
Vor diesem Hintergrund hat die Kammer auch keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte Q. der Zeugin KO. die Wahrheit sagte, als er dieser – wie sie weiter glaubhaft bekundet hat – im Nachgang zur Entdeckung der Taten auf die Frage, weshalb er denn an dem Sonntag nichts über die Ereignisse in der Wohnung berichtet habe, geantwortet hat, dass ihm gedroht worden sei, VM. KC., die Zeugin KO. und ihn selbst zu töten, wenn er etwas über die Ereignisse in der Wohnung erzähle. Dies gilt umso mehr, als hier eine Parallele zu dem Verfahren gegen die Angeklagten R. und L. C. wegen der Misshandlungen zum Nachteil des Herrn D. deutlich wird. Auch diesem hatte man gedroht, ihn zu töten, wenn er von den Misshandlungen durch die Angeklagten L. C. und R. berichte. Auch VM. KC. hat später im Rahmen ihrer nachfolgend noch näher darzustellenden Angaben im Krankenhaus mitgeteilt, dass ihr gedroht worden sei, sie zu töten, wenn sie erzähle, wer sie misshandelt habe.
(N) Den im Rahmen des Auswerteberichts betreffend das Mobiltelefon der Angeklagten L. C. in die Hauptverhandlung eingeführten Nachrichten zwischen den Angeklagten L. und J. C. ließ sich in der Folge entnehmen, dass das in der Nacht von Donnerstag auf Freitag entstandene feindselige Klima gegenüber VM. KC. fortbestand. Dabei ließ sich diesen Nachrichten entnehmen, dass man VM. KC. kontrollierte und sich bei deren Überwachung abwechselte. Gleichzeitig ist erkennbar, dass der Fokus nunmehr auf den Angeklagten Q. überging. So teilte die Angeklagte L. C. der Angeklagten J. C. in zwei Nachrichten vom 26.04.2020, von 22:20:50 und 22:22:26 Uhr mit, dass sie sogar geschwiegen habe, als VM. KC., als sie beide geschlafen hätten, den Angeklagten R. „am schwanz gepackt“ habe. Dies zeigt, dass die Angeklagten L. und J. C. sich auch noch an diesem Tag über vermeintliches Fehlverhalten von VM. KC. austauschten. Dabei wird auch der fehlende Realitätsbezug der Anschuldigungen deutlich. Wenn die Angeklagte L. C. geschlafen hat, kann sie gar nicht mitbekommen haben, dass VM. KC. dem Angeklagten R. an die Genitalien gefasst hat. Wenn die Angeklagte L. C. hierdurch wach geworden wäre, hätte sie sofort auf die Situation reagiert.
Im Rahmen der Antwort der Angeklagten J. C. ist dann ein erster Schwenk der Aufmerksamkeit auf den Angeklagten Q. zu erkennen. Denn in der Nachricht der Angeklagten J. C. von 22:51:14 Uhr erklärte die Angeklagte J. C., der Angeklagte Q. würde die Angeklagten L. C. und R. auch immer beobachten. Sie habe das gerade Mal beobachtet, als die Angeklagten R. und L. C. gekuschelt hätten. Die Angeklagte L. C. kommentierte dies in einer Nachricht von 22:54:26 Uhr damit, dass der Angeklagte Q. das immer mache, wahrscheinlich lerne der so.
(O) Aus mehreren seitens der Angeklagten J. C. zwischen 23:58:02 Uhr am 26.04.2020 und 00:00:08 Uhr am 27.04.2020 versandten Nachrichten sowie der Antwort der Angeklagten L. C. von 00:00:48 Uhr wird sodann deutlich, dass man VM. KC. überwachte und sich hierbei abwechselte. Denn die Angeklagte J. C. beschwerte sich in diesen Nachrichten darüber, dass sie ja nicht meckern wolle, aber sie sitze „alleine hier mit der“ und habe keinen Bock mehr, woraufhin die Angeklagte L. C. mit der Mitteilung, sie zögen sich an, signalisierte, dass sie jetzt zu der Angeklagten J. C. ins Nachbarzimmer kämen. Angesichts des vorangegangenen kontrollierenden Verhaltens gegenüber VM. KC., des Umstandes, dass diese über Telekommunikationsmittel nicht mehr zu erreichen war sowie des weiteren Umstandes, dass man auch den Angeklagten Q. bei dem Besuch der Zeugin KO. kontrolliert hatte, macht dies deutlich, dass man VM. KC. nicht unbeobachtet ließ und am späten Sonntagabend die Angeklagte J. C. für die Überwachung zuständig war. Auch wird deutlich, dass man sich während des Nachrichtenaustauschs in derselben Wohnung aufhielt. Der Umstand, dass die beiden Schwestern während des Tatzeitraums in ständigem Kontakt über ihre Mobiltelefone standen, deutet vor diesem Hintergrund nicht etwa darauf hin, dass man sich an unterschiedlichen Orten aufhielt. Vielmehr haben die Schwestern – wie heutzutage nicht unüblich – vor Ort über ihre Mobiltelefone korrespondiert.
(P) Nach den um Mitternacht herum ausgetauschten Nachrichten erfolgte ein Wechsel in den Chatnachrichten. In diesen war nun zunächst nicht mehr von Fehlverhalten der VM. KC. die Rede. Es wurde vielmehr die wahrheitswidrige Legende aufgebaut, man sei gerade in die Wohnung gekommen und habe dort die von dem Angeklagten Q. misshandelte, schwer verletzte VM. KC. aufgefunden. Dass es sich hierbei um eine Legende und keine Tatsachenschilderung handelte, zeigen die dargestellten Nachrichten, aus denen deutlich wird, dass die Angeklagte J. C. bereits am Donnerstag, den 23.04.2020, in die Wohnung gekommen war und man sich in der Folgezeit gemeinsam in der Wohnung in TS. aufhielt, wie auch der Besuch des Angeklagten Q. zusammen mit dem Angeklagten R. bei der Zeugin KO. belegt. Der Aufbau der Legende und der weitere Ablauf ergeben sich aus folgendem:
Zunächst sandte die Angeklagte L. C. am 27.04.2020 um 00:59 Uhr eine WhatsApp-Nachricht an den Zeugen RV. in der es hieß: „IM. flippt komplett ab. Der hat hier über Tage die VM. misshandelt. Die liegt auf der Küche auf der Schlafcouch und ist komplett fertig.“ Anschließend versandte die Angeklagte L. C. die bereits oben angeführten Lichtbilder der verletzten VM. KC. an den Zeugen RV.. In der Folgezeit tauschten die Angeklagte L. C. und der Zeuge RV. mehrere Sprachnachrichten, die nicht gesichert werden konnten und deren Inhalt daher unbekannt ist, aus. Parallel dazu gab es ausweislich der auf dem Mobiltelefon des Angeklagten R. gesicherten Nachrichten auch einen Austausch zwischen diesem und dem Zeugen RV.. Diese sind in dem Auswertebericht betreffend das Mobiltelefon des Angeklagten R. enthalten, der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Dem Zeugen RV. wurde zunächst in einer Nachricht um 00:55:53 Uhr mitgeteilt, dass man seine Hilfe benötige, weil der Angeklagte Q. über Tage hinweg „seine Perle“ misshandelt habe, worauf dieser um 01:34:33 Uhr mit dem Angebot, vorbeizukommen, reagierte. Um 02:11:46 Uhr versandte die Angeklagte L. C. ein Video an den Zeugen RV.. Dieses Video, welches im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, macht deutlich, dass sich die Aggressionen der Angeklagten L. und J. C. sowie R. nunmehr gegen den Angeklagten Q. richteten. Auf diesem Video war der zu diesem Zeitpunkt noch unverletzte Angeklagte Q. zu sehen, der durchgehend laut weinte, sich mit dem Oberkörper vor und zurück wiegte, sich teilweise die Hände vor die Augen hielt und insgesamt einen völlig verzweifelten Eindruck machte. Währenddessen waren die übrigen Angeklagten zu hören, wie sie sich in verächtlichem Ton über den Angeklagten Q. äußerten. So zeigte die Angeklagte J. C., deren Hände wie bei einem Boxer bandagiert waren, auf den Angeklagten Q. und fragte in verächtlichem Ton: „Passt das da an meine Seite?“, was die Angeklagte L. C. belustigt mit den Worten: „Never ever. Alter so habe ich den noch nie erlebt.“ kommentierte. Sodann erklärte der Angeklagte R., man solle ihn mal lassen, woraufhin die Angeklagte J. C. fragte, was er damit meine. Der Angeklagte R. erklärte dann „Die Rache habe ich doch schon lange geplant“. Nunmehr forderte die Angeklagte J. C. die Angeklagte L. C. auf, sie solle „ausmachen“, und das Video endete. Dies zeigt eindeutig, dass sich zu diesem Zeitpunkt die Stimmung in der Wohnung gegen den Angeklagten Q. richtete, der verzweifelt war. Dabei deuteten sich angesichts der Äußerung des Angeklagten R. und der bandagierten Hände der Angeklagten J. C. bereits Gewalttätigkeiten zum Nachteil des Angeklagten Q. an.
Kurz nachdem der Zeuge RV. dieses Video erhalten hatte, erklärte dieser gegenüber der Angeklagten L. C. in einer Nachricht von 02:20:12 Uhr, dass diese mal „aufdrücken“ solle, um dieser dann in einer weiteren Nachricht von 02:49:15 Uhr mitzuteilen, dass sie eine hübsche Schwester habe. Dies zeigt, dass sich der Zeuge RV. zu der Wohnung begeben und hierbei auch die Angeklagte J. C. gesehen hat. Anders macht die Nachricht, L. C. solle die Türe öffnen und der etwa eine halbe Stunde später erfolgte Kommentar, diese habe eine hübsche Schwester, gar keinen Sinn, sodass die entgegenstehende Behauptung der Angeklagten J. C. bereits vor dem Hintergrund dieser Nachrichten widerlegt wird.
Hinzu kommen die glaubhaften Bekundungen der Zeugen RV. und ED. im Rahmen der Hauptverhandlung, auf denen die Feststellungen zum Verlauf dieses Besuchs beruhen.
Der Zeuge RV. hat berichtet, dass er sich, nachdem ihm einer der Angeklagten L. C., J. C. oder R. die Lichtbilder der verletzten VM. KC. übersandt und erklärt habe, dass der Angeklagte Q. die VM. KC. so misshandelt habe, an den Zeugen ED. gewandt habe. Diesem habe er von den Misshandlungen berichtet und sie hätten sich entschlossen, gemeinsam zu der Wohnung zu fahren. Er habe etwa eine Stunde nach Erhalt der Bilder die Wohnung verlassen und sich mit dem Zeugen ED. getroffen. Gemeinsam hätten sie sich dann zu der Wohnung begeben. Dort hätten sie den Angeklagten Q. und die übrigen Angeklagten in der Küche angetroffen. Der Angeklagte Q. habe einen „bedröppelten“ Eindruck gemacht. Die übrigen Angeklagten hätten auf diesen eingeredet, er solle ehrlich sein und zugeben, was er getan habe. Die Angeklagten L. C. und R. hätten als Wortführer agiert, während die Angeklagte J. C. sich eher im Hintergrund gehalten habe. Sie hätten alle drei einen aggressiven Eindruck gemacht und den Angeklagten Q. nicht ausreden lassen. Sie hätten gesagt, dass der Angeklagte Q. die VM. KC. misshandelt hätte. Sie hätten auch gesagt, dass die Mutter von VM. KC. diese nach den Misshandlungen abgeholt habe. Er habe den Angeklagten Q. aus Verärgerung über die Misshandlungen zum Nachteil von VM. KC. geschlagen, indem er ihm einen Schlag mit der flachen Hand auf den Hinterkopf versetzt habe. Auch der Zeuge ED. habe den Angeklagten Q. geschlagen. Er glaube er, der Zeuge RV., habe zuerst zugeschlagen. Sie hätten die Wohnung nach kurzer Zeit wieder verlassen. Er habe sich dort unwohl gefühlt. Auch habe er sich „verarscht“ gefühlt, weil er sich nach dem Erhalt der Lichtbilder, auf denen die verletzte VM. KC. zu sehen gewesen sei, aus Sorge um diese zu der Wohnung des Angeklagten Q. begeben habe, wo ihm dann gesagt worden sei, dass diese gar nicht da sei. Auch sei es ihm komisch vorgekommen, dass der Angeklagte Q. die VM. KC. allein verletzt haben solle. Er habe sich gefragt, wie dies in der kleinen Wohnung in Anwesenheit der übrigen Angeklagten möglich gewesen sei.
Korrespondierend hierzu hat der Zeuge ED. ausgesagt, dass der Zeuge RV. sich bei ihm gemeldet und ihm erzählt habe, dass der Angeklagte Q. die VM. KC. misshandelt habe. Dieser habe ihm auch Bilder der Verletzten geschickt. Gemeinsam habe man sich entschlossen, sich zu der Wohnung zu begeben. Dort angekommen sei ihnen geöffnet worden. Sie hätten in der Wohnung die Angeklagten angetroffen. Der Angeklagte Q. habe auf einer Couch in der Küche gesessen. Die übrigen Angeklagten hätten um ihn herumgestanden. Der Angeklagte Q. habe bedrückt gewirkt. Die anderen hätten durcheinandergeredet, dass der Angeklagte Q. die VM. KC. geschlagen habe. Ihm sei von den übrigen Angeklagten gesagt worden, dass der Angeklagte Q. für die Verletzungen der VM. KC. verantwortlich sei. Er habe dem Angeklagten Q. aus Verärgerung eine Ohrfeige versetzt. Eine der beiden weiblichen Angeklagten habe gesagt, dass VM. KC. bei ihrer Mutter sei. Sie hätten sich nur kurz in der Wohnung aufgehalten und seien nur in der Küche gewesen. Es sei also gut möglich, dass VM. KC. in einem der anderen Räume gewesen sei.
Beide Zeugen gaben übereinstimmend an, dass der Angeklagte Q. bei ihrem Besuch keine sichtbaren Verletzungen aufgewiesen habe. Angesichts der in sich widerspruchsfreien, detaillierten Angaben, bei denen die Zeugen den Sachverhalt jeweils aus ihrer eigenen Perspektive, aber gleichwohl in allen wesentlichen Punkten übereinstimmend geschildert haben und sich jeweils auch selbst bezichtigt haben, den Angeklagten Q. misshandelt zu haben, ist die Kammer von der Glaubhaftigkeit dieser Angaben überzeugt. Damit steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass die Angeklagten R., L. und J. C. den beiden Zeugen wahrheitswidrig vorspiegelten, dass VM. KC. sich in der Obhut ihrer Mutter befände, während diese tatsächlich schwerverletzt in der Wohnung lag. Dabei waren sämtliche Erklärungen der Angeklagten, man habe Kontakt zu der Mutter oder dem Vater von VM. KC. gehabt, damit diese VM. KC. abholen würden, wahrheitswidrig. Denn der Nebenkläger und die Zeugin KC. haben beide bekundet, dass ein solches Ansinnen an sie nicht herangetragen worden sei. Dies ist auch glaubhaft. Insbesondere ist die Kammer davon überzeugt, dass sowohl der Nebenkläger als auch die Zeugin KC. einem solchen Ansinnen unverzüglich Folge geleistet hätten. Denn beide standen der Beziehung ihrer Tochter zu dem Angeklagten Q. ausgesprochen negativ gegenüber und wären hocherfreut gewesen, VM. KC. wieder bei sich aufzunehmen.
Im Nachgang des Besuchs der Zeugen RV. und ED. folgten noch weitere Nachrichten zwischen der Angeklagten L. C. und dem Zeugen RV., in welchen die Rede davon war, dass der Angeklagte Q. heule wie ein Schlosshund, und anderen nachts an die Wäsche gehe. Zudem äußerte der Zeuge RV. Interesse an der Angeklagten J. C. und die Angeklagte L. C. vermittelte einen Kontakt zwischen beiden.
Parallel zu der Behauptung gegenüber dem Zeugen RV., der Angeklagte Q. sei für die Verletzungen von VM. KC. verantwortlich, wandte sich die Angeklagte L. C. auch an den Zeugen QB.. Diesem schickte sie um 06:01:53 ein Lichtbild mit dem Bemerken: „Das hat IM. mit VM. gemacht.“
(Q) Im Verlauf des 27.04.2020 setzte sich der Nachrichtenaustausch zwischen den beiden Schwestern fort, wobei es abermals um die vermeintlichen Vergewaltigungsvorwürfe der VM. KC. ging. So forderte die Angeklagte L. C. die Angeklagte J. C. um 10:53:59 Uhr auf, sie solle die VM. KC. noch einmal wegen der Vergewaltigungsgeschichte fragen, ob sie sich sicher sei, dass das die Angeklagten Q. und R. zusammen gewesen seien oder ob das nur der Angeklagte Q. gewesen sei bzw. ob da überhaupt irgendetwas gewesen sei. Die Angeklagte J. C. teilte darauf in mehreren Nachrichten ab 10:56:43 Uhr mit, dass VM. KC. sage, dass das nur „der IM.“ gewesen sei und sie das glaube. Um 12:10:38 Uhr ergänzte sie, dass die Angeklagte L. C. daran denken solle, dass der Angeklagte Q. jetzt auch eine Ausrede habe, nichts zu machen.
(R) Gleichzeitig kam es im Verlauf des 27.04.2020 zu einem weiteren Vorfall, der belegt, dass die Angeklagten R., L. und J. C. den Angeklagten Q. nach außen hin abschotteten. Denn, wie die Zeugin ZX. auch insoweit glaubhaft bekundete, versuchte diese an diesem Tag vergeblich, den Angeklagten Q. zu einem Termin bei seiner Psychologin abzuholen. Sie habe den Angeklagten Q. nicht angetroffen. Vielmehr habe die Angeklagte L. C. sich auf ihr Klingeln an sie gewandt und ihr erklärt, dass der Angeklagte Q. erkrankt sei und daher den Termin beim Psychologen nicht wahrnehmen könne.
(S) Am Abend des 27.04.2020 entspann sich ein weiterer Nachrichtenaustausch, zwischen den Angeklagten L. und J. C., der das manipulative Vorgehen der beiden Angeklagten zeigt. Zunächst teilte die Angeklagte L. C. ihrer Schwester um 22:13:42 Uhr mit, dass sie auf deren Nummer schreibe und dabei so tue, als ob sie „NV.“ schreibe, was die Angeklagte J. C. in einer Nachricht von 22:14:55 Uhr bestätigte. Nunmehr versandte die Angeklagte L. C. um 22:15:56 Uhr eine im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommene Sprachnachricht, in der sie sich an mehrere Personen wandte und erklärte, diese könnten gerne vorbeikommen und sich mit dem Angeklagten Q. unterhalten. Weiter erklärte sie: „Der IM. hat da richtig Bock drauf. Der ist niederträchtig, herablassend, hat keinen Respekt. Doch ihr könnt gerne kommen. Ich lasse euch gerne rein.“ Daraufhin erklärte die Angeklagte J. C. in einer Textnachricht von 22:16:07 Uhr: „Ja wir sind so in 15 Minuten da sag dem, ich schlage den seine stinkende Zahnfresse ein. Wir ficken den gleich“, was die Angeklagte L. C. in einer Nachricht von 22:16:46 mit den Worten „Ok super, weiß ich Bescheid“ quittierte. Es folgten die Nachrichten der Angeklagten J. C. von 22:17:17 und 22:19:25 Uhr des Inhalts „Meine Keule freut sich, seinen Arsch zu ficken, warte ab bis gleich“ und „Ach so sag ihm, das was er LP. angetan hat, der wird gleich so bluten, ich kastriere ihn gleich.“
Um 22:59:19 Uhr versandte die Angeklagte J. C. eine Sprachnachricht an die Angeklagte L. C., die in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommen wurde. Darin wandte sie sich an einen Onkel der beiden und teilte mit, dass sie ein Problem hätten, da der Angeklagte Q. seine 21-jährige Freundin „windelweich“ geprügelt habe, sie schicke ihm gleich Bilder. Der Angeklagte Q. habe der L. C. auch in den Unterleib getreten, der Onkel solle sich melden. Bei dieser Nachricht fällt auf, dass die Angeklagte J. C. sich zwischendurch bei der Angeklagten L. C. nach dem Alter der VM. KC. erkundigen musste und auch sonst mehrfach Rücksprache mit der im Hintergrund zu hörenden Angeklagten L. C. hielt, sodass die gesamte Nachricht konstruiert und abgesprochen wirkte.
(T) Parallel zu diesen Nachrichten beteiligte sich der Angeklagte R. daran, die Legende zum Nachteil des Angeklagten Q. auszubauen. So wandte sich der Angeklagte R. in mehreren Nachrichten am 27.04.2020 bis zum 28.04.2020 in der Zeit zwischen 22:35 Uhr und 00:53 Uhr an den Zeugen RV.. In einer Sprachnachricht von 22:35 Uhr erklärte er, der Angeklagte Q. mache „macker“. Er drehe durch und greife die „Weiber“ an, wenn er ein paar Minuten weg sei. Mutmaßlich L. C. äußerte dabei im Hintergrund, er habe sie boxen wollen, dann aber die J. angegriffen. Am 28.04.2020 um 00:53 Uhr folgte eine weitere Sprachnachricht des Angeklagten R. an den Zeugen RV., er solle „die Jungs“ für morgen Mittag klarmachen „weil der denkt, ich wär Luft“. Der Angeklagte Q. habe der L. C. in den Unterleib getreten, außerdem habe er „abhauen“ wollen. Die Nachricht endete mit der Aufforderung, „Ich brauche Verstärkung für morgen“. Der Zeuge sagte zu, sich am Vormittag zu melden. Dies zeigt neben der Beteiligung des Angeklagten R. daran, den Angeklagten Q. nach außen hin in ein schlechtes Bild zu rücken, auch, dass der Angeklagte Q. nach dem Willen der übrigen Angeklagten die Wohnung nicht verlassen durfte und dies offensichtlich versucht hatte.
(U) Im weiteren Verlauf der Nacht vom 27. auf den 28.04.2020 nahmen die Angeklagten L. C., J. C. und R. kurz hintereinander drei Videos auf, die auf dem Mobiltelefon des Angeklagten R. gesichert werden konnten und welche in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden. In dem ersten Video war der Angeklagte Q. an einem Tisch sitzend mit gesenktem Kopf zu sehen, wobei er nunmehr deutlich sichtbare Gesichtsverletzungen aufwies und insgesamt apathisch wirkte. Weiterhin waren die Stimmen der übrigen Angeklagten zu hören. Es war zu sehen, wie die Angeklagte J. C. dem Angeklagten Q. mit einer Plastikflasche auf den Kopf schlug und sich darüber belustigte. Als der Angeklagte Q. daraufhin äußerte: „Macht dir das Spaß mich zu schlagen, ja“ erklärte J. C.: „Ja, ich schwöre ja“ und die Angeklagte L. C. ergänzte: „Macht Dir ja auch Spaß, uns zu nerven“. Weiter äußerte sie, dass der Angeklagte Q. versprochen habe, wach zu bleiben, woraufhin dieser zusammenzuckte und hörbar verängstigt äußerte: „Ich bleibe wach, ich bleibe wach“. Die Angeklagten redeten weiter auf den Angeklagten Q. ein und warfen ihm vor, dass er lüge. Ihm wurde wiederholt untersagt zu schlafen. Als der Angeklagte Q. erneut in sich zusammensackte, hielt der Angeklagte R. dem Angeklagten Q. eine Schere vor das Gesicht und fragte ihn, ob er die sehe. Er öffnete und schloss die Schere mehrfach, so als ob er schneiden würde und führte diese in den Genitalbereich des Angeklagten Q., als ob er diesen dort mit der Schere verletzen wollte. Parallel dazu äußerte der Angeklagte R. hörbar belustigt mehrfach: „Schwanz ab“. Als der Angeklagte Q. daraufhin mit einer leichten Bewegung seines Beins versuchte, die Hand mit der Schere wegzuschieben, versetzte der Angeklagte R. ihm einen kräftigen Schlag mit dem Ellenbogen ins Gesicht. Er äußerte dann: „Junge, du bist nicht wie ich“. Das sage er ihm jetzt schon zum zehnten Mal. Im weiteren Verlauf des Videos stützte der Angeklagte Q. den Kopf mit seinen Händen ab, woraufhin ihn die Angeklagten L. C. und J. C. aufforderten, er solle die Hände runternehmen. Als der Angeklagte Q. daraufhin nur einen Arm wegzog, beharrten die übrigen Anwesenden darauf, dass der Angeklagte Q. beide Hände wegnehmen solle und drohten ihm weitere Schläge an. Im weiteren Verlauf hielt der Angeklagte R. die Schere an den Hals des Angeklagten Q. und führte Stichbewegungen in Richtung des Halses aus. Dabei drohte er dem Angeklagten Q., dass er „weg“ sei, wenn er zusteche. Dies kommentierte die Angeklagte J. C. hörbar amüsiert mit den Worten: „Voll das Psychospiel“. Nunmehr zeigte die Angeklagte J. C. dem Angeklagten R. mit Gesten an, was er machen solle. Daraufhin führte der Angeklagte R. die Schere von hinten an den Nacken des Angeklagten Q., sodass beide Schneiden den Nacken umschlossen. Nachdem es in der Folge erneut so schien, als sei der Angeklagte Q. eingenickt, schlug ihm die Angeklagte J. C. mit der Faust gegen den Kopf und forderte diesen auf wachzubleiben. Kurz darauf schlug sie nochmal mit der Faust gegen den Kopf des Angeklagten Q.. Bevor das Video endete machten sich die übrigen Angeklagten noch über die mangelnde Körperhygiene des Angeklagten Q. lustig.
In einem weiteren Video von 04:28:40 Uhr war wiederum der Angeklagte Q. an dem Tisch sitzend zu sehen. Er saß auf dem Sofa, wobei links neben ihm die Angeklagte J. C. so lag, dass sich ihre Füße hinter dem Angeklagten Q. befanden. Nach wenigen Sekunden war zu sehen, dass die Angeklagte J. C. den Angeklagten Q. mit dem Fuß trat. Als der Angeklagte Q. daraufhin aufschaute, wurde er von dem Angeklagten R. mit den Worten angesprochen: „Was ist los, guck mich doch mal an, du Pisser.“ In der Folge war zu sehen, dass der Angeklagte Q. abermals getreten wurde.
In einem dritten Video von 04:35:32 Uhr war wiederum der Angeklagte Q. an dem Wohnzimmertisch sitzend zu sehen und schräg hinter ihm lag weiterhin die Angeklagte J. C.. Es war zu sehen, dass die Angeklagte J. C. den Angeklagten Q. mehrfach seitlich gegen das Gesäß trat. Bei dem letzten Tritt traf ihn die Angeklagte J. C. derart, dass er von dem Sofa herunterrutschte. Als der Angeklagte Q. sich erneut auf das Sofa setzte, forderte ihn die Angeklagte J. C. auf, er solle von ihrem Bein heruntergehen, obwohl er dieses gar nicht berührte. Daraufhin ging der Angeklagte R. auf den Angeklagten Q. zu und fasste diesen mit beiden Händen am Kopf, wobei er den Kopf zur Seite drehte. Die Angeklagte J. C. erklärte: „Wenn ich sage runter, dann geh runter“. Der Angeklagte R. überstreckte den Kopf des Angeklagten Q. nach hinten, woraufhin dieser nach hinten kippte und auf dem Boden zu liegen kam. Der Angeklagte R. versetzte dem Angeklagten Q. einen massiven Fußtritt, woraufhin der Angeklagte Q. vor Schmerzen aufschrie. Die übrigen Angeklagten redeten auf den Angeklagten Q. ein und machten diesem deutlich, dass er ihnen zu gehorchen habe. Als der Angeklagte Q. sich aufsetzte, erklärte ihm der Angeklagte R.: „Ich bin wie Polizist Junge, übertreib nicht.“ Auch die Angeklagte J. C. wies nochmals darauf hin, dass der Angeklagte Q. sich ihren Befehlen zu fügen habe. Der Angeklagte R. erklärte dem Angeklagten Q.: „Du bist gar nichts, Junge“. Gegen Ende des Videos forderte der Angeklagte R. den Angeklagten Q. auf, in die Kamera zu schauen. Als dieser mehrfach die Worte „Recht am eigenen Bild“ stammelte und sich eine Kapuze über den Kopf zog, wurde sein Kopf gewaltsam mit einer Hand nach hinten gezogen und ihm wurde die Kapuze vom Kopf gezogen. Dies widerholte sich mehrfach bis das Video endete.
Auffällig ist an diesen drei Videos zum einen, dass die drei Angeklagten R., L. und J. C. die Misshandlungen des Angeklagten Q. augenscheinlich genossen und zum anderen, dass sie dem Angeklagten Q. vorwarfen zu nerven. Zu keinem Zeitpunkt erhoben sie den Vorwurf, der Angeklagte Q. habe VM. KC. misshandelt oder sei ihnen gegenüber gewalttätig geworden.
Dass der Angeklagte Q. sehr unter den Misshandlungen durch die übrigen Angeklagten litt, wurde anhand seiner Reaktion auf die Inaugenscheinnahme der Videos in der Hauptverhandlung deutlich. Während der Angeklagte R. sich die Videos breit lächelnd ansah, fing der Angeklagte Q. an, anhaltend zu weinen. Er war durch die erneute Konfrontation mit seinen Erlebnissen derart emotional betroffen, dass er sich kaum wieder beruhigen konnte. Dies belegte für die Kammer eindrücklich, wie stark auch der Angeklagte Q. durch die auf dem Video zu sehenden Misshandlungen gelitten hat.
Die Videos begründen zusammen mit den bei dem Angeklagten Q. festgestellten Verletzungen die Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagten R., J. und L. C. den Angeklagten Q. geschlagen und getreten haben. Dass der Angeklagte Q. erhebliche Verletzungen erlitt, wird bereits durch die im Zuge des Polizeieinsatzes vom 28.04.2020 und nachfolgend bei der rechtsmedizinischen Untersuchung gefertigten Lichtbilder des Angeklagten Q. deutlich, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind. Wie der Sachverständige Dr. FZ. auf der Grundlage einer rechtsmedizinischen Untersuchung des Angeklagten Q. vom 30.04.2020 erläutert hat, wies dieser eine Rissquetschwunde an der Stirn auf, die durch ein Schlagwerkzeug oder ein Anschlagen gegen einen harten Gegenstand entstanden sei. Daneben habe es eine Vielzahl von Hautunterblutungen gegeben, die auf stumpfe Gewalteinwirkungen in Form von Schlägen und Tritten hinwiesen. Auch hätten sich teilweise geformte Spuren auffinden lassen, die auf Tritte mit dem beschuhten Fuß hindeuteten. Hierbei handelt es sich Spuren im hinteren linken Achselbereich und um im Bereich der linken Schulter des Angeklagten Q., die fotografisch gesichert worden sind.
Hierzu hat der spurentechnische Sachverständige KHK SD. ausgeführt, die Fotos, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind, zeigten Hautrötungen und Einblutungen in zwei differenzierbaren Musterbildern auf der linken Schulterpartie des Herrn Q., die für eine vergleichende Untersuchung mit verschiedenen Sohlenmustern geeignet seien. Er hat die ihm vorgelegten Vergleichsschuhe und ihre Sohlenprofile anhand von Lichtbildern und Schuhsohlenabdrücken im Einzelnen vorgestellt. Dabei handelte es sich um ein Paar geschnürter Laufschuhe der Marke „asics“, des TV Q., Schuhgröße im Bereich der Größe 42 (Schuh 1), geschnürte Damen-Sportschuhe der Marke „adidas“, Größe 38, Schuhe J. C. (Schuh 2), geschnürte Sneaker, Größe 41, Schuhe R., (Schuh 3), Damen-Sneaker, Größe 39, Schuhe L. C. (Schuh 4), hochschäftige, geschnürte Arbeitsschutzschuhe, Größe 42, Schuhe Whg. IM. Q. /EM. R. (Schuh 5) und Kunststoff-Clogs mit der Herstellerbezeichnung „Crocs“, Größe 38/39, Crocs verm. L. C., (Schuh 6). Er hat weiter ausgeführt, der Beweiswert einer Schuhsohlenspur hänge ab von der Einmaligkeit des sie verursachenden Sohlenprofils. Unter der Voraussetzung übereinstimmender Gruppenmerkmale wie Größe und Laufsohlenmuster sei eine Identifizierung eines bestimmten Schuhs als Spurenverursacher dann möglich, wenn die spurenverursachende Lauffläche der Schuhsohle individualcharakteristische – erkennbar einzigartige - Merkmale aufweise, die durch den Gebrauch der Sohle willkürlich in Abhängigkeit vom Sohlenmaterial, der Bodenbeschaffenheit und der personenbezogenen Beanspruchung in einer unvorhersehbaren Kombination der Einflüsse entstanden seien. Fänden sich die Abbilder individualcharakteristischer Merkmale der Laufsohle übereinstimmend in der Tatspur und im Vergleichsabdruck wieder, so sei dieser Schuh als Spurenleger überführt. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der vorliegende Fall der vergleichenden Untersuchung von Schuhsohlenspuren stelle insoweit eine außergewöhnliche Anwendung dar, als hier die Tatspuren nicht auf einer unbelebten, mehr oder weniger festen Oberfläche entstanden seien. Spurenbilder von Schuhsohlenabdrücken auf der belebten menschlichen Haut entstünden, wie alle Spuren stumpfer Gewalt, reaktiv durch Einblutungen in die von der Gewalteinwirkung betroffenen Gewebebereiche. Dabei könnten Oberflächenstrukturen der jeweiligen Wirkfläche, z. B. einer Schuhsohle, in der Form des jeweils entstehenden Hämatoms sichtbar werden, so dass es je nach Ausprägung des Spurenbildes möglich sein könne, die Verletzungen einem bestimmten Spurenverursacher zuzuordnen. Die vergleichende Untersuchung der sechs Vergleichsschuhpaare mit der Hautläsion im oberen Schulterbereich des Angeklagten Q. habe unter der Annahme, dass es sich um eine mehrfach überlagerte Spur handele, ergeben, dass diese mit Musterelementen im Vorderfußbereich der Laufsohle des Schuhpaares 2 – Schuhe J. C. – korrespondierten, wie der Sachverständige anhand der Fotos und der Schuhsohlenabdrücke veranschaulicht hat. Das Schuhpaar 2 sei als Verursacher dieser Spur demnach nicht auszuschließen. Im Vergleich mit der Spur im Bereich der linken hinteren Achsel des Herrn Q. zeigten sich in den Laufsohlen der Schuhpaare 2 (J. C.), 4 (L. C.) und 5 (Arbeitsstiefel IM. Q./EM. R.) Musterelemente, deren Abbildungen im Vergleichsabdruck mit den Musterausprägungen in der Spur korrespondierten, womit die Vergleichsschuhpaare 2, 4 und 5 als Verursacher nicht auszuschließen seien. Die Kammer folgt nach eigener kritischer Prüfung und Würdigung diesen Ausführungen des Sachverständigen SD., die dieser anhand der Fotos und Vergleichsabdrücke nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat.
Zwar ist eine sichere Zuordnung der verursachenden Schuhe zu den beiden Spuren nicht möglich, da eine entsprechend individuelle Verursachung der Spur durch einen Spurenleger nicht belegt werden konnte. Da jedoch alle in der Spur erkennbaren Merkmale mit denen der Schuhe übereinstimmten, der Angeklagte Q. in der Wohnung misshandelt wurde und die zu seinen Verletzungen passenden Schuhe ebenfalls dort waren, erscheint es sehr wahrscheinlich, dass diese die Spur verursacht haben. Angesichts des Umstands, dass der Angeklagte Q. die Schuhe 5 nicht selbst getragen haben kann, als er mit diesen getreten wurde, und der Angeklagte R. dieselbe Schuhgröße hat wie der Angeklagte Q., ist naheliegend davon auszugehen, dass der Angeklagte R. den Angeklagten Q. mit diesen getreten und hierbei die in Rede stehende Schuhabdruckspur verursacht hat, während die Angeklagten J. C. und L. C. die Spuren im übrigen mit den ihnen zuzuordnenden Schuhen 2 und 4 verursacht haben.
Die Zuordnung der Schuhe Nr. 2 zu der Angeklagten J. C., der Schuhe Nr. 3 zu dem Angeklagten R. und der Schuhe Nr. 4 zu der Angeklagten L. C. beruht auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK GQ., wonach im Rahmen der Spurensicherung die Bekleidung einschließlich der Schuhe der Angeklagten sichergestellt wurden. Die „Crocs“ wurden ausweislich des im Selbstleseverfahren eingeführten Tatortbefundberichts in der Wohnung aufgefunden. Dass die mit Stahlkappen versehenen Arbeitsschutzschuhe (Schuhe Nr. 5) ihm zuzuordnen sind, hat der Angeklagte Q. gegenüber dem Zeugen KHK XT. selbst eingeräumt, wie dieser in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat.
(V) Am 28.04.2020 kam es zwischen der Angeklagten L. C. und einem unbekannten Bekannten des Angeklagten Q. zu einem Austausch von mehreren in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Sprachnachrichten, in denen die Angeklagte L. C. eine Beteiligung an den Misshandlungen zum Nachteil der VM. KC. einräumte und nunmehr die Legende aufbaute, dass VM. KC. für die massiven Verletzungen des Angeklagten Q. verantwortlich sei, indem diese dem Angeklagten Q. „Leute auf den Hals gehetzt habe“. In einer ersten Nachricht meldete sich ein Unbekannter bei der Angeklagten L. C. und bat diese, dass der Angeklagte Q. sich mal bei ihm melden solle, irgendwie habe er dessen Nummer nicht mehr. Die Angeklagte L. C. antwortet darauf, dass der Angeklagte Q. derzeit nicht über ein Telefon verfüge. Dieser sitze ihr jedoch gegenüber und der Unbekannte könne über ihr Telefon mit ihm sprechen. Zu einem solchen Gespräch kam es indes nicht. Vielmehr teilte die Angeklagte L. C. ihrem Gesprächspartner in einer weiteren Nachricht mit: „Hier dem seine Ex-Alte, die leider Gottes noch hier wohnen muss, ne, weil sie mit im Mietvertrag steht, hör mal, die hat dem hier, dem JJ. hier, Leute auf den Hals gehetzt, dem haben sie hier, den haben sie hier draußen zusammengeboxt, Alter“. Nachdem der Unbekannte daraufhin mitgeteilt hatte, dass man sich mal intensiver unterhalten müsse, versandte die Angeklagte L. C. eine weitere Sprachnachricht, in der es hieß: „Ja hör mal langsam die Alte geht hier ab, wie Schmitz Katze, ich schwör dir. Ich bin ehrlich, die hat von mir auch kassiert, ne, ähm, weil das, was die hier abzieht, Alter, die hat hier die ganze Küche verwüstet und und und. Alter, die tritt einen in den Unterleib, die geht voll ab, wie Schmitz Katze.“ Angesichts dessen, dass die Angeklagte L. C. von der „Ex-Alten“ des Angeklagten Q. sprach, die immer noch in der Wohnung lebe, ist eindeutig, dass sich die Nachrichten auf VM. KC. bezogen, sodass die Formulierung, diese habe von der Angeklagten L. C. „auch kassiert“, ein Eingeständnis darstellt, dass sie VM. KC. geschlagen habe. Dies zeigt zudem, dass es sich bei den Angaben der Angeklagten L. C. und R., die auf Vorhalt dieser Nachrichten erklärt hatten, diese bezögen sich auf eine Bekannte (so die Angeklagte L. C.) bzw. auf den Angeklagten Q. (so der Angeklagte R.) um unzutreffende Schutzbehauptungen handelt. Gleichzeitig zeigen die Nachrichten, dass die Angeklagte L. C. nunmehr VM. KC. die Schuld an den Verletzungen des Angeklagten Q. zuwies. Es wird durch diese Nachrichten zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass die Angeklagten L. C., J. C. und R. die Erklärungsmuster für das Geschehen an den jeweiligen Adressaten anpassten. Auch zeigt sich, dass nunmehr nochmals abweichende Anschuldigungen gegenüber VM. KC. erhoben wurden. Angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Vorwürfe von Fehlverhalten, die von vermeintlichen Falschbehauptungen der VM. KC., sie sei von den Angeklagten R. und Q. vergewaltigt worden, den Vorwurf, diese habe sie beim Jugendamt angeschwärzt bzw. es gäbe Umstände, die nicht an das Jugendamt gelangen dürften, über vermeintliche Drohungen von VM. KC., die Angeklagte L. C. zum Anschaffen zwingen zu wollen, hin zu vermeintlichen sexuellen Übergriffen der VM. KC. gegenüber dem Angeklagten R. und körperliche Angriffe gegen die Angeklagte L. C. reichen, bis schließlich der Vorwurf erhoben wurde, VM. KC. sei mittelbar für die Verletzungen des Angeklagten Q. verantwortlich, wird zudem deutlich, dass es sich bei den Vorwürfen gegen VM. KC. um haltlose Anschuldigungen handelte, die allein dem Ziel dienten, diese zu diskreditieren und in ein möglichst schlechtes Licht zu rücken. Hierfür spricht der Umstand, dass es angesichts der körperlichen Konstitution und der festgestellten geistigen Beeinträchtigungen von VM. KC. angesichts des von ihr geburtsbedingt erlittenen Hirnschadens ausgeschlossen werden kann, dass sie entsprechend den von der Angeklagten L. C. gegen sie erhobenen Vorwürfen gehandelt hätte und es für keinen einzigen dieser Vorwürfe irgendwelche objektiven Anzeichen gibt. Teilweise sind diese Vorwürfe aus sich heraus schon unmöglich. Dies gilt insbesondere für die Behauptung der Angeklagten L. C., sie habe während des Schlafes beobachtet, wie VM. KC. dem Angeklagten R. an die Genitalien gefasst habe. Auch offenbart der Nachrichtenaustausch zwischen der Angeklagten L. C. und der unbekannten männlichen Person angesichts der dort gewählten Formulierung, dass VM. KC. „leider noch in der Wohnung sei“, ein weiteres Mal, dass sie ein Interesse daran hatte, VM. KC. aus der Wohnung zu bekommen.
(W) Neben diesem Nachrichtenaustausch kam es zudem am 28.04.2020 entsprechend den hierzu getroffenen Feststellungen zu dem Besuch der Zeugin KU. an der Wohnung des Angeklagten Q., wo dieser ein Kontakt zu VM. KC. und dem Angeklagten Q. verwehrt wurde. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin KU.. Diese hat hierzu im Wesentlichen bekundet, dass ihr Ex-Freund ihr am 28.04.2020 Lichtbilder der schwer verletzten VM. KC. übersandt habe. Diese seien mit der Bemerkung versehen gewesen, dass der Angeklagte Q. für die Verletzungen verantwortlich sei. Sie habe sich deshalb Sorgen um VM. KC. gemacht und sich zu der Wohnung begeben und dort geklingelt, um nach dem Rechten zu schauen. Ihr sei jedoch nicht geöffnet worden. Als sie nach oben zu den Fenstern der Wohnung geschaut habe, habe sie dort eine männliche und eine weibliche Person, die Angeklagten L. C. und R., am Fenster gesehen. Diese hätten sie gefragt, was sie wolle. Als sie daraufhin erklärt habe, dass sie mit IM. und VM. sprechen wolle, hätten die beiden gesagt, IM. und VM. seien nicht zu sprechen. Man habe ihr sinngemäß zu verstehen gegeben, dass sie sich „verpissen“ solle. Sie sei dann zu der ihr bekannten Großmutter des Angeklagten Q. gegangen und habe dieser die Bilder gezeigt. Diese habe sich sehr erschrocken über die Bilder gezeigt und sie aufgefordert, zur Polizei zu gehen. Auch habe die Zeugin KO. ihr gegenüber geäußert, dass IM. (der Angeklagte Q.) bestraft werden müsse, wenn er für die Verletzungen verantwortlich sei. Sie sei dann zur Polizei gegangen, wo sie die Bilder ebenfalls vorgezeigt habe. Diese Aussage ist glaubhaft. Die Zeugin, die erkennbar bemüht war, die Ereignisse aus ihrer Erinnerung zutreffend wiederzugeben und deren Angaben keinerlei Be- oder Entlastungstendenz aufwiesen, hat das Geschehen nachvollziehbar und in sich schlüssig beschrieben. Dabei wusste sie sich noch an mehrere konkrete Details zu erinnern, die für die Wiedergabe eines erlebten Geschehens sprechen. So hat sie beschrieben, dass am Fenster eine weibliche und eine männliche Person gestanden hätten – nicht der ihr bekannte Angeklagte Q. und VM. KC.. Auch die Schilderung des Besuchs bei der Zeugin KO. und die hierbei getätigte Äußerung der Zeugin KO., dass der Angeklagte Q. bestraft werden müsse, wenn er die VM. KC. so misshandelt habe, stellen solche Details dar. Auch finden die Angaben der Zeugin KU. eine Stütze in den Bekundungen der Zeugin KO., die ebenfalls von dem Besuch der Zeugin KU. berichtet hat. Dabei hat die Zeugin KO. ebenfalls bekundet, dass die Zeugin KU. ihr gegenüber mitgeteilt hatte, dass sie an der Wohnung des Angeklagten Q. abgewimmelt worden sei. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer von der Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin KU. überzeugt. Das Verhalten der Angeklagten L. C., J. C. und R. im Zusammenhang mit dem Besuch der Zeugin KU. zeigt ein weiteres Mal, dass sie den Angeklagten Q. und VM. KC. nach außen hin abschirmten und einen unbeaufsichtigten Kontakt dieser beiden zu von ihnen zuvor nicht manipulierten Personen verhindern wollten.
(X) Es folgte am Abend des 28.04.2020 gegen 22:00 Uhr der Polizeieinsatz. Auch die über das Antreffen der verletzten VM. hinausgehenden Feststellungen dazu, wie dieser ablief und wie sich die Angeklagten im Rahmen dieses Einsatzes verhielten, beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der hieran beteiligten Polizeibeamten, insbesondere den glaubhaften Bekundungen der Zeugen POKin WQ. und PK SL. zu dem Verhalten der Angeklagten L. C., J. C. und R. und den glaubhaften Bekundungen der Zeugin PHKin IN. zu dem Verhalten des Angeklagten Q.. Wie die Zeugen POKin WQ. und PK SL. übereinstimmend mit der Zeugin PHKin IN. bekundet haben, waren sie zunächst mit den Angeklagten R., L. C. und J. C. befasst, während sich die Zeugin POKin IN. mit weiteren Beamten zunächst um den in der Dusche befindlichen Angeklagten Q. kümmerte. Die Zeugen POKin WQ. und PK SL. schilderten weiter, dass sie die Küche betreten und dort die Angeklagten R., L. und J. C. angetroffen hätten. Die Frage, ob es allen in der Wohnung gut gehe, hätten alle drei bejaht, ohne von sich aus auf die schwer verletzte VM. KC. hinzuweisen. Erst als die Zeugin POKin WQ. nachgefragt habe, wo die VM. KC. sei, habe die Angeklagte L. C. auf die Couch gezeigt. Daraufhin habe sich der Zeuge PK SL. zu der Couch begeben. Auf dieser habe vollständig unter einer Decke versteckt und nicht als Person erkennbar die VM. KC. gelegen. Erst als der Zeuge PK SL. die Decke weggezogen habe, habe dieser VM. KC. entdeckt. Angesichts der massiven Gesichtsverletzungen sei er erschrocken und habe sofort einen Rettungswagen verständigt. Mit VM. KC. habe eine Kommunikation kaum erfolgen können. Diese habe ihren Mund kaum bewegen können. Die beiden Zeugen berichteten übereinstimmend, dass ihnen angesichts der offenkundigen massiven Verletzungen von VM. KC. sofort klar gewesen sei, dass VM. KC. unmittelbar ärztliche Hilfe benötigt habe. Beide gaben auch übereinstimmend an, dass sie über das Verhalten der übrigen Anwesenden in der Wohnung erschrocken gewesen seien, weil diese trotz der massiven Verletzungen von VM. KC. keinen Rettungswagen gerufen hätten. Sie schilderten auch übereinstimmend, dass die Angeklagten R., L. C. und J. C. keinerlei emotionale Reaktion auf die massiven Verletzungen von VM. KC. gezeigt hätten. Dies ergibt sich auch aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen PHK XN., der nach den Zeugen POKin WQ. und PK SL. ebenfalls die Küche betrat und die Antreffsituation in Übereinstimmung mit diesen schilderte. Er berichtete anschaulich, dass er die Situation als absurd empfunden habe und die Angeklagten R., L. C. und J. C. keinerlei menschliche Regung gegenüber der VM. KC. gezeigt hätten. Er habe diese Situation als „dadaesk“ empfunden und habe den Eindruck gehabt, dass genauso gut ein Stück Holz auf der Couch hätte liegen können. Die an dem Einsatz beteiligten Beamten haben zudem übereinstimmend bekundet, dass VM. KC. in keiner Weise auch nur angedeutet hätte, dass die Angeklagte L. C. sie ins Krankenhaus begleiten solle. Angesichts dessen, dass die Angeklagten L. C., J. C. und R. bereits zuvor VM. KC. und auch den Angeklagten Q. nach außen abgeschottet hatten, sie VM. KC. unter einer Decke versteckt hatten, sie zunächst erklärt hatten, es gehe allen in der Wohnung gut und sie den Beamten den Aufenthaltsort von VM. KC. erst auf Nachfrage hin preisgaben, ist die Kammer davon überzeugt, dass sie versuchten, den Aufenthalt von VM. KC. in der Wohnung zu verschleiern und diesen erst dann Preis gaben, als ihnen klar wurde, dass die Polizeibeamten die Wohnung nicht verlassen würden, ohne zu wissen, wo sich VM. KC. befand.
(Y) Dem sich hieraus ergebenden zeitlichen Ablauf stehen die Bekundungen des Zeugen QB. nicht entgegen. Der Zeuge QB. hat abweichend von den getroffenen Feststellungen bekundet, dass VM. KC. ihn zwei Tage vor dem Polizeieinsatz, also etwa am 26.04.2020, besucht habe, um bei ihm zu essen. Zu diesem Zeitpunkt habe diese noch keine Verletzungen im Gesicht aufgewiesen. Als VM. KC. dann bei ihm das Bad benutzt und gebadet habe, habe er deren nackten Oberkörper gesehen. Dieser sei mit Hämatomen übersät gewesen, wobei VM. KC. ihm gesagt habe, dass dies der Angeklagte Q. gewesen sei. Er habe daraufhin angeboten, einen Arzt zu rufen, was VM. KC. abgelehnt habe. Diese Angaben sind indes unglaubhaft. Die Kammer schließt aus, dass VM. KC. noch zwei Tage vor dem Polizeieinsatz, also am Sonntag, den 26.04.2020, noch keine Gesichtsverletzungen aufwies. Aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. FZ. ergibt sich, dass die Gesichtsverletzungen auf den in der Nacht vom 26. auf den 27.04.2020 aufgenommenen Lichtbildern jedenfalls teilweise ein Alter von mindestens zwei Tagen aufwiesen, sodass diese bereits am 26.04.2020 vorhanden gewesen sein müssen. Dies hat der Sachverständige überzeugend damit begründet, dass auch auf diesen Bildern angesichts der einsetzenden Verfärbung der Hämatome und der in Auflösung befindlichen Konturen bereits deutliche Abbauprozesse zu erkennen seien, die frühestens nach einer solchen Zeitspanne einsetzen. Auch erscheint es wenig nachvollziehbar, weshalb VM. KC., die auch nach den Bekundungen des zum Zeitpunkt der Tat etwa fünfundfünfzig Jahre alten Zeugen QB. zu diesem in keiner engeren Beziehung stand und mit diesem insbesondere kein sexuelles Verhältnis pflegte, sich zu diesem begeben sollte, um bei ihm zu baden, und sich dann auch noch vor ihm entblößen haben sollte.
(Z) Der dargelegte zeitliche Ablauf belegt, dass es sich bei den Äußerungen der Angeklagten L. C., J. C. und R. um wahrheitswidrige Schutzbehauptungen handelte, weil diese sich über den gesamten Zeitraum vom 23.04.2020 bis zum Polizeieinsatz am späten Abend des 28.04.2020 zusammen mit dem Angeklagten in der Wohnung aufhielten. Dies wird weiterhin untermauert durch den Umstand, dass der mittlerweile verstorbene Vater der Angeklagten L. C. und J. C. gegenüber dem Zeugen KOK LB., wie dieser glaubhaft bekundet hat, am 30.04.2020 erklärte, dass er an vorangegangenen dem Wochenende nicht von seinen Töchtern und Herrn R. besucht worden sei. Ein solcher Besuch liege vielmehr bereits längere Zeit zurück. Weiterhin belegen mehrere im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommene Sprachnachrichten aus der Datensicherung des Mobiltelefons der Angeklagten L. C. und dort aus dem Chatverlauf mit dem Kontakt „Papa“ mit den Bezeichnungen PTT-N01.opus, PTT-N02.opus, PTT-N03.opus, PTT-N04.opus, PTT-N05.opus und PTT-N06.opus, dass man sich an dem Wochenende nicht gesehen hatte. Denn die Angeklagte L. C. erkundigte sich darin täglich nach dem Wohlergehen ihres Vaters und es wurde aus den Nachrichten deutlich, dass man sich nicht am selben Ort aufhielt.
(AA) Aus dem dargelegten Ablauf folgt weiter, dass zunächst eine feindselige Stimmung zum Nachteil der VM. KC. aufgebaut wurde, die auch zur Trennung des Angeklagten Q. von VM. KC. führte. Es wurde weiter deutlich, dass diese Stimmung sich später auch gegen den Angeklagten Q. richtete. Ebenso belegt der Ablauf, dass die Angeklagten L. C., J. C. und R. VM. KC. und später auch den Angeklagten Q. gezielt von der Umwelt abschirmten und verhinderten, dass von ihnen unbeeinflusste Dritte Kontakt zu beiden hatten. Ebenso steht danach fest, dass man dem Angeklagten Q. drohte, ihm, der Zeugin KO. und VM. KC. etwas anzutun, falls er gegenüber der Zeugin KO. anlässlich des Besuchs vom Sonntag, den 26.04.2020, Angaben über die Geschehnisse in der Wohnung machen würde. Diese Vorgehensweise ist letztlich nur dadurch zu erklären, dass die Angeklagten L. C., J. C. und R. befürchteten, dass VM. KC. und der Angeklagte Q. sie belastende Angaben über das Geschehen in der Wohnung machen könnten. Auch ergibt sich daraus, dass die Angeklagte L. C. ein manipulatives Vorgehen an den Tag legte und bei der Schaffung des Klimas zum Nachteil der VM. KC. eine federführende Rolle innehatte. Weiterhin belegt der dargestellte Ablauf, dass die Angeklagten L. C., J. C. und R. im weiteren Verlauf ihre Aggressionen gegen den Angeklagten Q. richteten und sie diesen misshandelten. Dabei fällt auf, dass sie an den auf Video aufgenommenen Misshandlungen ein erkennbares Vergnügen hatten und sie unmittelbar diesem gegenüber nicht den Vorwurf erhoben, er habe VM. KC. misshandelt. Demgegenüber belegten die Nachrichten weiterhin, dass man gegenüber Personen aus dem eigenen Umfeld gezielt die Legende aufbaute, der Angeklagte Q. sei für die bei VM. KC. vorhandenen Verletzungen verantwortlich, während einem Bekannten des Angeklagten Q. suggeriert wurde, VM. KC. sei für die bei diesem entstandenen Verletzungen verantwortlich. Ebenso wird ersichtlich, dass die Angeklagten L. C., J. C. und R. bereits deutlich vor dem Polizeieinsatz wussten, dass VM. KC. ernsthafte Verletzungen erlittenen hatte. Gleichwohl entfalteten sie keinerlei Rettungsbemühungen, sondern versuchten vielmehr gezielt den weiteren Aufenthalt von VM. KC. in der Wohnung zu verschleiern.
d) Vor dem Hintergrund des dargestellten zeitlichen Ablaufs sind die Angaben der VM. KC. zu sehen, die sie gegenüber der ermittelnden Kriminalbeamtin, der Zeugin KHKin QS., und gegenüber zwei Mitarbeiterinnen des Krankenhauses, den Zeugin OO., einer Krankenschwester, und der Zeugin IQ., die als Assistenzärztin Kontakt zu VM. KC. hatte, machte.
(A) Wie die an dem Polizeieinsatz vom 28.04.2020 beteiligten Beamten übereinstimmend bekundet haben, war VM. KC. vor Ort nicht in der Lage, Angaben zum Sachverhalt zu machen. Auch ein erster Vernehmungsversuch durch die Zeugin KHK QS. vom Tag des 29.04.2020 musste abgebrochen werden. Wie die Zeugin KHKin QS. glaubhaft bekundet hat, habe VM. KC. an diesem Tag, obwohl sie stark verängstigt gewesen sei, signalisiert mit ihnen sprechen zu wollen, ihrer Kollegin und ihr sei aber schnell klar gewesen, dass eine sinnvolle Vernehmung an diesem Tage nicht möglich gewesen sei. Damals sei für sie zunächst unklar gewesen, ob dies auf die geistigen Einschränkungen, die Verletzungen oder die Frau KC. verabreichten Medikamente zurückzuführen gewesen sei. Der körperliche Zustand von Frau KC. sei ihr noch in Erinnerung. Sie sei geraume Zeit im KK11 tätig gewesen. Gleichwohl habe sie noch nie eine lebende Person mit einem derartigen schweren Verletzungsbild gesehen. Der gesamte Körper von VM. KC. habe wie ein einziges Hämatom gewirkt.
(B) Wie die Zeugin KHKin QS. weiter glaubhaft bekundet hat, kam es dann am 30.04.2020 doch noch dazu, dass VM. KC. ihr gegenüber Angaben zum Tatgeschehen gemacht habe. Eigentlich hätte sie an diesem Tag nur weitere Lichtbilder der Verletzungen von VM. KC. anfertigen wollen. Als sie ins Krankenhaus gekommen sei, habe sei sie positiv überrascht gewesen. VM. KC. habe einen deutlich fitteren Eindruck gemacht als am Vortag, sodass man nunmehr eine Vernehmung durchgeführt habe. Wie die Zeugin KHKin QS. glaubhaft bekundet hat, hat VM. KC. dabei folgende Angaben gemacht:
Befragt danach, ob sie erzählen könne, was ihr passiert sei, habe VM. KC. erklärt, dass sie nicht mehr alles in Erinnerung habe. Sie wisse auch nicht mehr, wie es angefangen habe. Sie könne aber noch berichten, was sie alles mit ihr gemacht hätten. Zuerst hätten sie ihr mit der Hand ins Gesicht geschlagen, dann hätten sie ihr mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen und schließlich hätten sie sie mit der der Hundeleine auf den Rücken geschlagen. Sie hätten die sie auch noch gewürgt, sodass sie keine Luft mehr bekommen habe. Dass wisse sie noch. Befragt danach, ob sie noch sagen könne, wer was gemacht habe, habe VM. KC. erklärt, dass sie dies nicht mehr im Einzelnen sagen könne. Sie könne sich daran erinnern, dass jeder, dass heiße J., EM., L. und IM., sie mit der Hundeleine geschlagen habe. Sie wisse auch noch, dass die L. sie gewürgt habe. Auf Frage, wie sie von der L. C. gewürgt worden sei, habe VM. KC. berichtet, dass L. C. sie von vorne gewürgt habe, bis sie keine Luft mehr bekommen und sie nichts mehr gesehen habe. Befragt danach, ob sie „Pipi“ habe machen müssen, als sie gewürgt worden sei, habe VM. KC. geantwortet, nicht als sie gewürgt worden sei. Später jedoch habe sie „Pipi auf den Boden machen“ müssen. Sie habe das dann genauso wie das ganze Blut, dass sie verloren habe, vom Boden aufwischen müssen. Sie sei auch mit Quarzhandschuhen geschlagen worden. Ihr falle auch noch ein, dass der Angeklagte Q. sie mit Wasser übergossen habe. Auf Nachfrage, ob sie noch wisse, wo das alles passiert sei, habe VM. KC. geantwortet, dass das in der Küche gewesen sei. Wann das genau angefangen habe, wisse sie nicht mehr, sie glaube, dass sei ein Mittwoch gewesen. Sie habe auch nichts essen und trinken dürfen. Sie wisse noch, dass sie nichts zu essen bekommen habe und habe fragen müssen, wenn sie etwas zu trinken hätte haben wollen. Immer wenn sie danachgefragt habe, sei ihr das verwehrt worden. Auf Nachfrage, ob sie auch getreten worden sei, bejahte VM. KC. dies und erklärte, L. habe sie in den Bauch getreten, deswegen sei der jetzt auch so hart. Auf Frage, ob sie wisse, warum das alles passiert sei, habe VM. KC. geantwortet, nein das wisse sie nicht. Sie habe mal stehen, mal habe sie sitzen müssen. Sie habe sich auch vor denen hinknien müssen und dann auch anders herum vor denen knien müssen, sodass ihr Rücken zu denen gezeigt habe. Dann habe die J. sie mit der Hundeleine auf den Rücken geschlagen. Sie glaube, dass sei eine gelbe Leine gewesen. Sie habe sich immer wieder gedacht: „Ruft doch einen Arzt.“ Sie selbst habe ja keinen Arzt rufen können. Sie habe ja kein Handy gehabt. Auf entsprechende Frage habe VM. KC. erklärt, sie wisse nicht mehr, dass sie fotografiert worden sei, als sie verletzt gewesen sei. Auf Nachfrage, was zu ihr gesagt worden sei, habe VM. KC. geantwortet, das wisse sie alles nicht mehr.
Auf Nachfrage, ob die Angeklagte L. C. Schuhe oder Strümpfe getragen habe, als sie sie getreten habe, habe VM. KC. angegeben, dass diese Schuhe getragen habe und keine Strümpfe. Sie wisse aber nicht mehr, was für Schuhe das gewesen seien.
Auf Nachfrage, ob sie etwas dazu sagen könne, wie es zu den Verletzungen des Angeklagten Q. gekommen sei, habe VM. KC. geantwortet, dass sie gehört habe, dass die anderen den IM. geschlagen hätten. Sie habe das aber nur gehört und nicht gesehen. Zu dem Zeitpunkt habe sie auf der Couch in der Küche gelegen. Zeitlich könne sie nicht mehr einordnen, ob das gewesen sei, bevor oder nachdem sie geschlagen werden sei. Sie glaube, dass sie sowohl zuvor als auch danach geschlagen worden sei.
Auf Nachfrage, ob sie noch wisse, wann sie das letzte Mal die Wohnung verlassen habe, etwa um einkaufen oder mit den Hunden spazieren zu gehen, habe VM. KC. bekundet, dass sie das nicht mehr genau sagen könne. Sonst sei sie schon mal draußen gewesen, aber seitdem das passiert sei, habe sie die Wohnung nicht mehr verlassen. Sie sei zuletzt noch mit dem IM. eine große Runde mit den Hunden gegangen. Eins falle ihr noch ein. Die anderen hätten zu ihr gesagt, dass sie sie töten würden, wenn sie erzähle, was wirklich passiert sei.
Auf Nachfrage, ob sie zusammen mit dem Angeklagten Q. gelegentlich dessen Oma besucht oder die sie besucht habe, bestätigte VM. KC. dies und erklärte, sie möge diese Frau. Anschließend wurde die Vernehmung beendet, weil VM. KC. zu erschöpft war, um die Vernehmung fortzusetzen.
(C) Zu einer weiteren polizeilichen Vernehmung kam es nicht mehr, weil sich der Gesundheitszustand von VM. KC. in der Folge deutlich verschlechterte bis VM. KC. schließlich verstarb. VM. KC. hat sich jedoch auch gegenüber zwei Mitarbeiterinnen des Krankenhauses zu dem Geschehen geäußert:
Wie die als Assistenzärztin zeitweise mit der Versorgung von VM. KC. betraute Zeugin IQ. glaubhaft bekundet hat, sei VM. KC. für sie zunächst kaum ansprechbar gewesen. Ihr sei es wegen der massiven Verletzungen im Gesicht kaum möglich gewesen, den Mund richtig zu öffnen. Mit der Zeit habe VM. KC. dann angefangen mit ihr zu sprechen. Erst sei es darum gegangen, wie es ihr gehe, was sie gerne möchte etc. Dann habe VM. KC. auch angefangen zu erzählen, was ihr widerfahren sei. Sie habe berichtet, dass sie in der Wohnung festgehalten worden sei und diese nicht habe verlassen dürfen, dass sie dort von mehreren Personen misshandelt worden sei und dass sie zu bestimmten Dingen gezwungen worden sei. So habe sie um Erlaubnis bitten müssen, wenn sie habe duschen wollen oder sich habe waschen wollen. Ebenso habe man ihr Essen und Trinken verwehrt. VM. KC. habe davon gesprochen, dass die beiden Frauen ihr in den Unterleib getreten hätten. Sie (die Zeugin) habe festgestellt, dass VM. KC. eine Vaginalblutung aufgewiesen habe und habe sie deshalb gefragt, ob sie sexuell misshandelt worden sei. Das habe VM. KC. jedoch verneint und habe erklärt, lediglich in der Vergangenheit mit ihrem Lebensgefährten, den sie durchgehend als ihren Exfreund bezeichnet habe, einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. VM. KC. habe auch davon gesprochen, dass man sie genötigt habe, irgendwelche Drogen zu konsumieren. Sie habe auch erzählt, dass man sie an den Haaren durch die Wohnung gezogen habe. Dies sei etwa der Fall gewesen, wenn sie auf der Toilette nicht schnell genug gewesen sei. VM. KC. habe auch berichtet, dass sie immer wieder gezielt auf die Augen geschlagen worden sei und sie versucht habe, das eine Auge, auf dem sie noch habe sehen können, zu schützen. VM. KC. habe durchgehend im Plural von mehreren Personen gesprochen, die sie misshandelt hätten. Konkrete Handlungen habe sie einzelnen Personen dem Namen nach nicht zugeordnet. Sie (die Zeugin) habe danach aber auch nicht gefragt. Bei ihr sei der Eindruck entstanden, dass man VM. wie eine Art ungeliebtes Haustier gehalten habe und man sich die Zeit damit vertrieben habe, sie zu misshandeln. Sie könne sich auch noch daran erinnern, dass VM. KC. davon berichtet habe, dass man ihr ihr Handy weggenommen habe. Die einzigen beiden Namen, die VM. KC. erwähnt habe, seien IM. und L. gewesen. IM. sei ihr langjähriger Freund gewesen, den sie aber nunmehr eindeutig als ihren Exfreund bezeichnet habe. VM. KC. habe berichtet, dass dieser sie auch früher schon einmal geschlagen habe, dies sei aber mit den Misshandlungen am Ende nicht vergleichbar gewesen. Zu den massiven Misshandlungen am Schluss habe VM. gesagt, dass das „die Freunde vom IM.“ gewesen seien. Den Namen L. habe VM. KC. genannt, als sie sie gefragt habe, ob sie Freundinnen habe. Da habe VM. KC. erzählt, dass sie die L. anfangs nett gefunden habe. Später sei das nicht mehr der Fall gewesen.
Auch gegenüber der Zeugin OO., einer der in dem Krankenhaus tätigen Krankenschwestern, hat VM. KC. Angaben zu dem Geschehen gemacht. Wie die Zeugin glaubhaft bekundet hat, war sie an einem Tag, ihrer Erinnerung nach drei Tage nach deren Einlieferung in das Krankenhaus, als Krankenschwester auf der Intensivstation mit der Pflege von VM. KC. betraut gewesen. Sie habe an diesem Tag über zwei Stunden hinweg die Haare von VM. KC. durchgekämmt, da diese völlig verfilzt gewesen seien; es habe sich eine weiße klebrige Substanz in den Haaren befunden. Während dieser Prozedur sei man ins Gespräch gekommen, wobei sie sich zu dem Gesprächsinhalt Notizen auf dem Handy gemacht habe. VM. KC. habe berichtet, dass sie mit ihrem Freund, dem IM., in einer Wohnung gelebt habe. Daneben hätten dort noch ein Pärchen und zwei Hunde gelebt. Das Pärchen habe ihr gedroht, sie zur Prostitution zu zwingen, um ihre Schulden bei ihnen abzuzahlen. Aufgrund des desolaten Pflegezustandes von Frau KC. habe sie gefragt, wie es zu diesem gekommen sei. VM. KC. habe dann berichtet, dass man ihr die Zeiten, zu denen sie sich habe waschen dürfen, vorgegeben habe. Innerhalb dieser kurzen Zeit habe sie sich gar nicht kämmen können. VM. KC. habe ihr berichtet, dass sie in der Zeit ihre Periode gehabt und man ihr die Benutzung entsprechender Hygieneartikel verwehrt habe. Sie habe ihr erzählt, dass sie bestimmte Vorgaben erhalten habe. Wenn sie diese nicht habe einhalten können, sei sie bestraft worden. So habe man sie dann gezwungen den Boden abzulecken. VM. KC. habe erzählt, dass man sie genötigt habe, Drogen zu nehmen. VM. KC. habe immer von mehreren Personen gesprochen, die sie misshandelt hätten, habe aber die Mißhandlungen nicht namentlich zugeordnet. Sie habe nur den Namen IM. genannt. Sie habe dann auch gefragt, ob das der Blödmann gewesen sei, der ihr wehgetan habe, was VM. KC. bejaht habe. Konkrete Handlungen habe sie aber auch dem IM. nicht zugeordnet. Als Tatort habe sie immer klar die Wohnung bezeichnet, in der sie gelebt habe.
(D) Diese Angaben sprechen massiv dafür, dass die Angeklagten VM. KC. gemeinsam misshandelt haben. Die Geschädigte hat durchgehend davon gesprochen, dass ihr die Verletzungen durch die in der Wohnung anwesenden Personen zugefügt worden seien, dabei hat sie die Angeklagten gegenüber der Zeugin KHKin QS. auch namentlich benannt. Zwar sind die Angaben besonders vorsichtig zu würdigen, weil die Kammer sich keinen eigenen Eindruck von der Geschädigten und ihrem Zustand zum Zeitpunkt ihrer Angaben verschaffen konnte und auch die Angeklagten keine Möglichkeit hatten, diese zu befragen. Auch die eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten der VM. KC. waren zu berücksichtigen. Für die Richtigkeit der Angaben von VM. KC. sprechen jedoch derart viele Umstände, dass an deren Glaubhaftigkeit keine Zweifel bestehen.
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VM. KC. hat einzelne der Misshandlungen durchaus detailliert beschrieben und einzelne Tatbeiträge den jeweiligen Angeklagten zugewiesen. Dies gilt etwa für das von ihr im Einzelnen, mit erkennbar eigenen Worten beschriebene Würgen durch die Angeklagte L. C. oder für das Peitschen mit der Hundeleine durch die Angeklagte J. C.. Auch die von VM. KC. beschriebene besonders perfide Art des Flüssigkeitsentzugs, nämlich, dass man ihr signalisiert hatte, sie müsse um Erlaubnis bitten, wenn sie etwas trinken wolle, ihr aber gleichzeitig diese Erlaubnis jedes Mal verweigerte, ist ein Detail, dass für eine auf tatsächlichem Erleben beruhende Aussage spricht. Gleiches gilt für die von ihr beschriebene Bestrafungsaktionen, wonach sie sich mit dem Rücken zu den Angeklagten gewandt habe hinknien müssen und dann von diesen mit der Hundeleine geschlagen worden sei, stellt ein solches Detail dar. Gleiches gilt für die Schilderung, sie habe den Boden ablecken müssen. Insgesamt sind die von VM. KC. geschilderten Details derart einzigartig und grauenhaft, dass dies für eine auf eigenem Erleben beruhende Aussage spricht.
Auch stand die Geschädigte nach der Darstellung aller drei Zeuginnen noch erkennbar unter dem Eindruck des Geschehens und machte einen emotional mitgenommenen Eindruck. Alle drei Zeuginnen haben unabhängig voneinander, aber übereinstimmend, beschrieben, dass VM. KC. auf sie verängstigt und traumatisiert gewirkt habe, gleichzeitig aber bemüht gewesen sei, die Dinge, zu denen sie etwas gesagt habe können, zutreffend wiederzugeben. Es lassen sich zwischen den Angaben von VM. KC. gegenüber den drei Zeuginnen auch keine Widersprüche erkennen. Vielmehr hat sie diesen gegenüber zwar in Teilen unterschiedliche Details der durch sie erlittenen Misshandlungen geschildert, jedoch in keinem Punkt widersprüchliche Angaben gemacht.
Für die Glaubhaftigkeit der Angaben von VM. KC. spricht weiter, dass sie in ihren Angaben deutlich zwischen solchen Umständen unterschieden hat, die ihr sicher in Erinnerung waren, und solchen Umständen, bei denen sie sich eher unsicher war, ob ihre Erinnerung zutraf. Letzteres war insbesondere bei den zeitlichen Abläufen der Fall. Dabei weicht der von ihr angenommene Beginn (Mittwoch), von dem tatsächlichen Beginn der gegen sie gerichteten Anfeindungen (Donnerstagabend) nur geringfügig ab. Auch hat VM. KC. klar zwischen solchen Umständen unterschieden, die sie selbst gesehen hat und solchen, die sie nur gehört hat. Dies wird sehr deutlich anhand ihrer Angaben zu den Misshandlungen zum Nachteil des Angeklagten Q., hinsichtlich derer sie auf Nachfrage, ob sie gesehen habe, ob der IM. auch geschlagen worden sei, erklärte, sie habe dies nicht gesehen, sie habe aber gehört, dass es im Nachbarzimmer zu Misshandlungen des IM. Q. gekommen sei.
Es fehlte auch an einer überschießenden Belastungstendenz der Geschädigten. Vielmehr hat VM. KC. sich ersichtlich darauf beschränkt, die Misshandlungen zu schildern, die sie auch tatsächlich erlebt und zuverlässig erinnert hat. So hat VM. KC. den Verdacht, dass es auch zu nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen zu ihrem Nachteil gekommen sein könnte, gerade nicht bestätigt und solche Handlungen auf eine entsprechende Nachfrage hin ausdrücklich verneint.
Es ist auch nicht ersichtlich, warum die Geschädigte einzelne der in der Wohnung anwesenden Personen zu Unrecht belastet haben sollte. Weder spricht irgendetwas dafür, dass sie den Angeklagten Q. zu Unrecht einer Tatbeteiligung bezichtigt hätte, noch ist irgendetwas dafür ersichtlich, dass sie unzutreffende Angaben zu einer Tatbeteiligung der übrigen Angeklagten gemacht hätte. Würde etwa die im Rahmen der Beschuldigtenvernehmungen geäußerte Mutmaßung der Angeklagten L. C. und R., die sie belastenden Äußerungen von VM. KC. dienten dem Schutz des Angeklagten Q. und seien für sie nur dadurch zu erklären, dass VM. KC. Angst vor diesem gehabt habe, zutreffen, macht es überhaupt keinen Sinn, dass VM. KC. ausdrücklich geschildert hat, dass auch der Angeklagte Q. sie geschlagen habe.
Die Angaben von VM. KC. erfahren zudem eine Stütze in mehreren objektiven Beweismitteln.
Dies gilt zunächst für die von ihr berichtete Wegnahme ihres Mobiltelefons. Entsprechend ihren Angaben, wonach sie keinen Arzt habe rufen können, weil sie kein Handy gehabt habe, wurde ihr Handy im Tatzeitraum zunächst durch den Angeklagten Q. genutzt, bis auch dieser keinen Kontakt mehr zur Außenwelt hatte und das Handy später in dem Zimmer von der Angeklagten R. und L. C. aufgefunden wurde. Zudem haben sämtliche Personen aus dem Umfeld von VM. KC. berichtet, an dem Tatwochenende keinen Kontakt mehr zu VM. KC. gehabt zu haben.
Dass der Geschädigten die Flüssigkeitszufuhr abgeschnitten wurde, wird überdies belegt durch die bei ihr festgestellte Dehydration. Wie der Sachverständige Dr. FZ. überdies dargelegt hat, sind sämtliche von ihr geschilderten Misshandlungen mit dem festgestellten Verletzungsbild zu vereinbaren. Zunächst hat die Geschädigte im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. FZ. zu den bei ihr festgestellten Verletzungen und ihrer Entstehungsursache von einer Vielzahl von Schlägen und Tritten, insbesondere in das Gesicht und dort in den Bereich der Augen, berichtet, sodass ihre Schilderung insoweit durch objektive Umstände belegt wird. Auch der von der Geschädigten beschriebene Umstand, dass sie sowohl von vorne als auch von hinten geschlagen worden sei, findet eine Bestätigung in dem seitens des Sachverständigen beschriebenen Verletzungsbild. Auch die Schilderung von VM. KC., sie habe „irgendwelche Drogen“ nehmen müssen, findet eine Stütze in dem Umstand, dass in ihrem Blut sedierende Medikamente aufgefunden werden konnten, die nicht im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung stehen. Wie der Sachverständige Dr. FZ. weiterhin überzeugend beschrieben hat, sind auch das seitens der Geschädigten beschriebene Würgen gegen den Hals und die vielfachen Schläge mit einer Hundeleine zwanglos mit dem aufgefundenen Verletzungsbild zu vereinbaren. Zwar fehle es an charakteristischen Würgemalen und seien am Körper der VM. KC. auch keine charakteristischen Formspuren von Schlägen mit einer Leine zu erkennen. Es hätten sich aber sowohl im Halsbereich als auch im Bereich des Rückens und des Oberkörpers großflächige Hämatome feststellen lassen, aufgrund derer charakteristische Spuren dieser Verletzungsweisen nicht zu erwarten seien.
Auch konnten sämtliche Gegenstände, die nach den Angaben der Geschädigten bei den Misshandlungen zu ihrem Nachteil verwendet wurden, in der Wohnung aufgefunden werden. Dies folgt aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Tatortbefundbericht und den ebenfalls im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen, im Rahmen der Ermittlungen gefertigten Lichtbildern der Wohnung, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind, wonach insbesondere Hundeleinen in der Wohnung vorhanden waren und in dem von den Angeklagten L. C. und R. bewohnten Zimmer Quarzssandhandschuhe lagen.
e) Zu der Darstellung von VM. KC. sowie den sich aus dem festgestellten zeitlichen Ablauf ergebenden Hinweisen, fügen sich weiter die Erkenntnisse, die sich aus dem Abgleich der auf der Leiche von VM. KC. vorgefundenen Schuhabdruckspuren mit den in der Wohnung vorgefundenen Schuhsohlenprofilen ergeben. Insoweit folgt die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen KHK SD.. Wie der Sachverständige anhand eines von VM. KC. im Rahmen ihrer körperlichen Untersuchung im Krankenhaus gefertigten Lichtbildes erläuterte, fand sich auf deren linken Schulterblatt eine Hautrötung mit rechteckigen Konturen, die als Abdruck von Schuhsohlen als Folge eines oder mehrerer Fußtritte anzusehen ist und die einen Abgleich mit den unterschiedlichen Schuhsohlenprofilen von in der Wohnung des Angeklagten Q. vorgefundenen Schuhen ermöglichte. Wie der Sachverständige weiter anhand des Lichtbildes von dem Spurenbild auf dem linken Schulterblatt von VM. KC. nachvollziehbar erläutert hat, handelte es sich dabei nicht um den Abdruck eines Schuhsohlenprofils, sondern um die Abdrücke mehrerer Schuhsohlen. Dabei hat der Sachverständige weiterhin anhand von Abdrücken der ihm zur Untersuchung vorliegenden Schuhe überzeugend ausgeführt, dass die Spur allgemeine Merkmale aufweise, wie sie die Schuhsohlenprofile der ihm zur Untersuchung vorliegenden Schuhe Nr. 3 (R.), 4 (L. C.) und Nr. 6 (Crocs, vermutlich L. C.) nach Formgebung, Größenverhältnissen mit Musterelementen aufwiesen, sodass diese Schuhe als Spurenverursacher nicht auszuschließen seien. . Eine weitergehende Festlegung sei nicht möglich, weil die auf dem Körper von VM. KC. befindliche Spur lediglich allgemeine Merkmale der jeweiligen Schuhe aufweise, während eine Übereinstimmung von Individualspuren zwischen der Spur auf der Leiche von VM. KC. und den untersuchten Schuhen nicht zu erkennen sei. Bei dem Schuh Nr. 3 handelt es sich um bei dem Angeklagten R. sichergestellte Sneaker der Schuhgröße 41. Die Schuhe Nr. 4, Damensneaker der Schuhgröße 39, wurden bei der Angeklagten L. C. sichergestellt, und bei den Schuhen Nr. 6 handelt es sich um in der Wohnung sichergestellte Kunststoff-Clogs mit der Herstellerbezeichnung „Crocs“ der Schuhgröße 38/39, die angesichts dessen, dass die Angeklagte L. C. in der Wohnung gelebt hat und die Schuhe ihre Schuhgröße haben, ebenfalls der Angeklagten L. C. zuzuordnen sind. Auch wenn ein sicherer Abgleich nicht möglich war, spricht der dargelegte Spurenbefund gleichwohl in erheblichem Maße dafür, dass die Spuren durch die Nutzer der jeweiligen Schuhe entstanden sind, zumal die Schuhe bei Personen aufgefunden wurden, die in der Tatzeit Kontakt zu VM. KC. hatten bzw. in der Tatwohnung aufgefunden wurden. Dabei sprechen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass VM. KC. durch andere Personen als die in der Wohnung anwesenden Angeklagten verletzt worden sein könnte. Damit wird die Angabe der VM. KC. untermauert, sie sei auch von den Angeklagten R. und L. C. misshandelt worden. Der Umstand, dass auch die Crocs von vermutlich L. C. als Spurenverursacher in Betracht kommen, spricht weiter dafür, dass diese durch die Angeklagte J. C. spurenverursachend eingesetzt wurden. Die J. C. zuzuordnenden Damen-Sportschuhe der Marke „adidas“ wiesen die Größe 38 auf, so dass J. C. ohne weiteres die Kunststoff-Clogs Größe 38/39 benutzen konnte. Da L. C. nicht zugleich beide Schuhpaare genutzt haben kann, legt der Spurenbefund die Annahme nahe, dass auch die Angeklagte J. C. sich an Tritten zum Nachteil der VM. KC. beteiligte, wobei sie die Kunststoff-Clogs Größe 38/39 trug. Es ist für sich genommen aber auch nicht auszuschließen ist, dass die Angeklagte L. C. bei mehreren Gelegenheiten VM. KC. getreten hat und dabei unterschiedliche Schuhe trug. Auch bleibt möglich, dass beide Spuren durch die Angeklagte J. C. verursacht wurden und diese dabei jeweils Schuhe der Angeklagten L. C. trug.
f) Auch der weitere Umstand, dass nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. FZ. bei den Angeklagten J. C., R. und Q. jeweils Hautunterblutungen an den Fingerknöcheln festzustellen waren, die typischerweise entstehen, wenn man gegen etwas schlägt, spricht für eine gemeinsame Tatbegehung. Demgegenüber stellt das Fehlen solcher Verletzungen bei der Angeklagten L. C. kein Indiz dafür dar, dass sie sich an den Misshandlungen nicht beteiligt hat. Denn solche Verletzungen entstehen nicht zwangsläufig bei der Ausführung von Schlägen, wie der Sachverständige Dr. FZ. ausgeführt hat.
g) Indiziell spricht auch das der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Essen zu Grunde liegende Tatgeschehen für eine Tatbeteiligung der Angeklagten R. und L. C. in federführender Position und stützt die Angaben von VM. KC. zu den ihr von diesen zugefügten Misshandlungen. Bereits im äußeren Geschehensablauf treten deutliche Parallelen zwischen der hiesigen Tat und der dem Urteil des Landgerichts Essenzu Grunde liegenden Tat zu Tage. Sowohl bei der hiesigen Tat als auch bei der jener Verurteilung zu Grunde liegenden Tat gelang es den Angeklagten L. C. und R., Dritte dazu zu bewegen, sie in ihrer Wohnung aufzunehmen und im weiteren Verlauf das Geschehen in der Wohnung zu dominieren. Dabei kam es im weiteren Verlauf jeweils zu erheblichen Misshandlungen zum Nachteil der eigentlichen Wohnungsinhaber, wobei rechtskräftig feststeht, dass im Falle des Herrn D. die Angeklagten R. und L. C. für diese Misshandlungen verantwortlich waren. Gleichzeitig weist das dort festgestellte Verhalten zum Nachteil des Herrn D. auffällige Parallelen zu den seitens VM. KC. geschilderten Misshandlungen auf. So wurde Herr D. von dem Angeklagten R. mit Quartzsandhandschuhen geschlagen, was auch VM. KC. beschrieben hat. Auch berichte VM. KC. im Einklang mit dem späteren Verhalten zum Nachteil des Herrn D. davon, dass sie um Erlaubnis habe bitten müssen, wenn sie sich habe duschen wollen. Ebenso fällt auf, dass die Angeklagten R. und L. C. gegenüber Herrn D. teils absurde Regeln aufstellten und diesen dann für vermeintliches Fehlverhalten bestraften. Passend hierzu kam es auch nach der Darstellung der VM. KC. zu Bestrafungen für vermeintliches Fehlverhalten. Hierzu fügt sich auch der Inhalt eines später in der Wohnung aufgefundenen und in der Hauptverhandlung verlesenen Schriftstücks, in welchem VM. KC. aufgelistet hat, wie sie ihr Verhalten ändern müsse. Eine weitere Übereinstimmung ist – wie bereits angeführt - darin zu sehen, dass auch VM. KC. davon berichtete, dass ihr gedroht worden sei, sie zu töten, falls sie anderen von den Misshandlungen zu ihrem Nachteil berichten würde.
h) Aufgrund einer Zusammenschau der angeführten Umstände, namentlich des Ablaufs der Ereignisse vom Eintreffen der J. C. in der Wohnung des IM. Q. bis zum Polizeieinsatz dort am Abend des 28.04.2020, der sich hierzu fügenden Angaben der VM. KC., die durch die objektive Spurenlage gestützt werden, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagten L. C., J. C. und R. und anfangs auch der Angeklagte Q. die Geschädigte in der festgestellten Art und Weise misshandelt haben. Der sich aus den sichergestellten Mobiltelefonen und den Angaben der Zeugen ergebende Ablauf der Ereignisse, während dessen sich nach der vorliegenden objektiven Beweislage die Tat ereignet haben muss, macht deutlich, dass zu Beginn der Tat seitens der Angeklagten L. C., J. C. und R. ein feindseliges Klima geschaffen wurde, das zur Trennung des Angeklagten Q. von VM. KC. führte, dass man im weiteren Verlauf VM. KC. und IM. Q. von der Umwelt abschottete und einen unkontrollierten Zugang zur Außenwelt verhinderte, man dem Angeklagten Q. drohte, seine Großmutter, die Zeugin KO., VM. KC. und ihn selbst zu verletzen, falls er über die Geschehnisse in der Wohnung berichten sollte, man den weiteren Aufenthalt von VM. KC. in der Wohnung verschleierte und im Verlauf der Ereignisse gezielt versuchte, den Angeklagten Q. allein für die Verletzungen der VM. KC. verantwortlich zu machen. Bereits dies spricht eindeutig dafür, dass die Angeklagten L. C., J. C. und R., die sich überdies während der Tatzeit in der Wohnung aufhielten, sich an den objektiv belegbaren Misshandlungen zum Nachteil von VM. KC. beteiligten. So wäre es dem Angeklagten Q. allein, ohne oder gar gegen den Willen der Angeklagten kaum möglich gewesen, VM. KC. die festgestellten schwerwiegenden Misshandlungen zuzufügen, weil diese ihn zu Dritt problemlos von weiteren Misshandlungen von VM. KC. hätten abhalten können. Erst Recht wäre der Flüssigkeitsentzug für den Angeklagten Q. allein nicht durchzusetzen gewesen. Auch ist kaum ersichtlich, warum die Angeklagten L. C., J. C. und R. jeglichen unbeaufsichtigten Kontakt der VM. KC. und später auch des Angeklagten Q. zur Außenwelt hätten verhindern sollen, wenn sie nicht befürchten mussten, dass dadurch ihr eigener Tatbeitrag entdeckt würde. Auch wurde wie aufgezeigt erkennbar, dass die Angeklagten R., L. C. und J. C. angesichts des Wunsches, auch die Angeklagte J. C. in der Wohnung unterzubringen, ein massives Interesse daran hatten, VM. KC. loszuwerden. Dies stellt zwar kein nachvollziehbares Motiv dafür da, VM. KC. zu quälen, wohl aber dafür, warum sie den Angeklagten Q. gegen diese aufhetzten und VM. KC. töteten. Auch die fehlende medizinisch Versorgung der VM. KC. und der Versuch, noch im Rahmen des Polizeieinsatzes deren Entdeckung in der Wohnung zu verhindern, sprechen in erheblichem Maße dafür, dass die Angeklagten L. und J. C. sowie R. es gerade beabsichtigten, VM. KC. an ihrer Gesundheit zu schädigen. Auch der Umstand, dass die Angeklagte L. C. von sich heraus auf der Fahrt ins Polizeipräsidium davon berichtete, dass VM. KC. genug getrunken hatte, spricht dafür, dass sie bewusst verschleiern wollte, dass dies gerade nicht erfolgt war, was wiederum nur dann Sinn macht, wenn sie hierfür eine Verantwortung trug. Hierzu fügen sich dann nahtlos die Schilderungen der VM. KC., die auffällige Parallelen zu den späteren Misshandlungen zum Nachteil des Herrn D. aufweisen und durch die objektive Spurenlage gestützt werden. Auch die Misshandlungen zum Nachteil des Angeklagten Q., die durch die Videoaufzeichnungen und die bei ihm später festgestellten Verletzungen bestätigt werden, und die sich - wie auch das von VM. KC. geschilderte Verhalten der Angeklagten R., L. C. und J. C. - durch gezielte Demütigung und Quälerei des Tatopfers auszeichnen, fügen sich hierzu.
i) Die Kammer ist dabei davon überzeugt, dass sich anfänglich auch der Angeklagte Q. an den Misshandlungen zum Nachteil von VM. KC. im Sinne der getroffenen Feststellungen beteiligt hat. Hierfür sprechen zunächst die – wie oben dargestellt - glaubhaften Angaben von VM. KC., in deren Rahmen diese angegeben hat, dass sich auch der Angeklagte Q. an den Misshandlungen zu ihrem Nachteil beteiligt habe. Dabei ist auch ein Falschbelastungsmotiv zum Nachteil des Angeklagten Q. auszuschließen. Zwar wäre es theoretisch denkbar, dass VM. KC. den Angeklagten Q. zu Unrecht belastet hat, um sich für die im Zuge der Tat vollzogene Trennung zu rächen. Hiergegen spricht jedoch, dass VM. KC. den Angeklagten Q. gegenüber den Zeuginnen KHKin QS., IQ. und OO. zwar als ihren Exfreund bezeichnet hat, diesem jedoch ansonsten durchaus noch wohlgesonnen war. Wäre es VM. KC. überdies darum gegangen, sich an dem Angeklagten Q. zu rächen, hätte es nahegelegen, dass sie gerade dessen Beitrag an den Misshandlungen zu ihrem Nachteil betont hätte. Dies hat sie indes nicht getan. Auch ist zu berücksichtigen, dass es VM. KC. angesichts ihrer intellektuellen Minderbegabung schwer gefallen, wenn nicht unmöglich gewesen wäre, den Angeklagten Q. durch Erfindung einer unwahren Darstellung zu Unrecht zu belasten. Zu einer initialen Beteiligung des Angeklagten Q. an den Misshandlungen zum Nachteil von VM. KC. fügt sich weiterhin, dass dieser anfänglich noch in die Kommunikation der drei Mitangeklagten über vermeintliches Fehlverhalten von VM. KC. eingebunden war und initiert durch diese die Trennung von VM. KC. vollzog. Angesichts des Umstands, dass der Angeklagte Q. sich – angestachelt durch die drei Mitangeklagten - durch VM. KC. über die letzten Jahre hinweg betrogen fühlte, wie er in den Mitteillungen gegenüber den Zeuginnen ZX. und BT. zum Ausdruck brachte, bestand bei dem Angeklagten Q. überdies ein klares Motiv dafür, sich an VM. KC. in Form von Tätlichkeiten zu rächen. Dabei war dem Angeklagten Q. – wie oben ausgeführt – eine spontan gewaltsame Reaktion auf emotionale Konfliktsituationen durchaus nicht fremd. Auch der Umstand, dass die Mitangeklagten erst im weiteren Verlauf ihre Aggressionen gegen den Angeklagten Q. richteten und dieser erst später selbst zum Opfer der Tätlichkeiten der drei Mitangeklagten wurde, spricht dafür, dass dieser in der Anfangsphase des Geschehens Tätlichkeiten zum Nachteil der VM. KC. beging. Dazu fügt sich auch der Umstand, dass der Angeklagte Q. in der Anfangsphase der Tätlichkeiten zum Nachteil der VM. KC. noch über deren Mobiltelefon verfügte und erst im weiteren Verlauf von den übrigen Angeklagten nach außen hin abgeschirmt wurde. Auch die im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung festgestellten und nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. FZ. naheliegend durch Faustschläge mit dieser Hand verursachten Unterblutungen und Schwellungen am Handrücken im Bereich der Grundgelenke der Finger der rechten Hand des Angeklagten Q. sprechen für eine initiale Beteiligung an den Misshandlungen. Im Rahmen einer Zusammenschau der dargestellten Umstände, namentlich
- der glaubhaften Angaben der VM. KC. gegenüber der sie vernehmenden Polizeibeamtin und den beiden Mitarbeiterinnen des Krankenhauses,
- des Umstandes, dass der Angeklagte Q. Verletzungen aufwies, die darauf hindeuten, dass er mit der Faust der rechten Hand geschlagen hat,
- der Tatsache, dass der Angeklagte Q. anfänglich in die Kommunikation der Angeklagten über das vermeintliche Fehlverhalten von VM. KC. eingebunden war und erst im weiteren Tatverlauf von der Kommunikation nach außen hin abgeschnitten wurde,
- des weiteren Umstandes, dass der Angeklagte Q. (manipuliert durch die übrigen Mitangeklagten) zu der Überzeugung gelangt war, VM. KC. habe ihn ausgenutzt und „verarscht“, wobei er in solchen emotional aufgeladenen Situationen zu gewaltsamen Reaktionen neigt,
ist die Kammer zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass auch der Angeklagte Q. anfänglich VM. KC. misshandelt hat.
Die Kammer ist weiterhin davon überzeugt, dass der Angeklagte Q. VM. KC. dabei – wie festgestellt – gemeinsam mit den übrigen Angeklagten mit einer Hundeleine geschlagen hat, er auf diese eingeschlagen und getreten hat, wobei er bei den Tritten seine mit Stahlkappen verstärkten Arbeitsstiefel trug, und er VM. KC. mindestens einmal mit einem Besenstiel geschlagen hat. Insofern folgt die Kammer den Angaben des Angeklagten Q. gegenüber der Zeugin PHKin IN., in deren Rahmen er diese Misshandlungen selbst beschrieben hat. Zwar hat der Angeklagte Q. – wie oben ausgeführt – widersprüchliche Angaben dazu gemacht, ob und in welcher Form er sich an den Misshandlungen der VM. KC. beteiligt hat. Soweit der Angeklagte Q. – von dessen anfänglicher Beteiligung an den Misshandlungen zum Nachteil von VM. KC. die Kammer auch ohne seine dies einräumenden Angaben überzeugt ist – gegenüber der Zeugin PHKin IN. einzelne Misshandlungen beschrieben hat, sind seine Angaben jedoch glaubhaft. Denn anders als alle übrigen Angaben des Angeklagten Q. zum Ablauf der Gewalthandlungen zum Nachteil von VM. KC. hat der Angeklagte Q. gegenüber der Zeugin PHKin IN. diese Misshandlungen detailliert und konkret geschildert. Die Angaben des Angeklagten Q. finden zudem in Teilen eine Stütze in den Angaben von VM. KC.. So hat auch diese berichtet, von dem Angeklagten Q. gemeinsam mit den übrigen Mitangeklagten mit einer Hundeleine geschlagen worden zu sein. Hinzu kommt, dass sämtliche seitens des Angeklagten Q. geschilderten Verletzungshandlungen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. FZ. mit dem bei VM. KC. festzustellenden Verletzungsbild vereinbar sind.
Dass der Angeklagte Q. darüber hinaus auch im weiteren Verlauf an den Misshandlungen beteiligt war, schließt die Kammer aus. Gegen eine weitere aktive Tatbeteiligung des Angeklagten sprach entscheidend sein Verhalten in der Vergangenheit gegenüber VM. KC.. Dies zeichnete sich dadurch aus, dass er bei einzelnen Gelegenheiten VM. KC. schlug, wenn er sich von dieser provoziert fühlte, was er im Nachhinein bedauerte. Danach passt es zu den gewöhnlichen Verhaltensweisen des Angeklagten Q., dass er tätlich reagierte, wenn er sich – hiervon überzeugt durch die Mitangeklagten – von VM. KC. fünf Jahre lang nur „verarscht“ fühlte. Hatte er sich dann jedoch in Form von Tätlichkeiten abreagiert, fehlt es an einem nachvollziehbaren Grund, warum er innerhalb kurzer Zeit erneut ihr gegenüber tätlich geworden sein sollte, zumal sie bereits Verletzungsspuren aufwies. Gegen weitere Tätlichkeiten des Angeklagten Q. zum Nachteil von VM. KC. spricht, dass er selbst im weiteren Verlauf ebenfalls Opfer der Misshandlungen der übrigen Angeklagten wurde und auch er von den übrigen Angeklagten von der Außenwelt abgeschirmt und am Verlassen der Wohnung gehindert wurde. Auch die Erklärung von VM. KC., für die massiven Gewalthandlungen am Ende seien „die Freunde vom IM.“ verantwortlich, deutet hierauf hin, zumal VM. KC. die Angeklagte L. C. und den Angeklagten R. gegenüber dem Zeugen GS. als „Freunde von IM.“ bezeichnet hat. Zu der Beschreibung der Persönlichkeit des Angeklagten Q. durch sein persönliches Umfeld fügt sich angesichts seiner als impulsiv beschriebenen Persönlichkeit ein spontaner Gewaltausbruch, nicht jedoch ein überlegtes, quälendes Verhalten wie schließlich zum Nachteil von VM. KC. an den Tag gelegt. Bei zusammenfassender Würdigung dieser Umstände schließt die Kammer es aus, dass der Angeklagte Q. sich noch an weiteren Tätlichkeiten zum Nachteil der VM. KC. oder gar an quälendem Verhalten zu ihrem Nachteil beteiligte.
j) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die drei Angeklagten R., L. C. und J. C. es jedenfalls für möglich hielten, dass VM. KC. infolge der Misshandlungen und des Flüssigkeitsentzuges versterben würde und dies billigend in Kauf nahmen, indem ihnen das weitere Schicksaal der VM. KC. gleichgültig war. Hierfür sprachen folgende Umstände:
Bei den vielfachen massiven Gewalteinwirkungen, insbesondere gegen den Kopf der Geschädigten, handelte es sich um äußerst gefährliche Gewalteinwirkungen, denen die Gefahr eines tödlichen Ausgangs immanent war. Dies gilt erst Recht für den erzwungenen Flüssigkeitsmangel. Dass ein Mensch stirbt, wenn man ihm über längere Zeit Flüssigkeit vorenthält, liegt derart auf der Hand, dass dies den Angeklagten L. C., J. C. und R. zur Überzeugung der Kammer nicht verborgen geblieben ist. Hinzu kommt, dass auch für die Angeklagten L. C., J. C. und R. der Umstand klar auf der Hand lag, dass die von den Verletzungen der VM. KC. einerseits und durch den Flüssigkeitsmangel andererseits ausgehenden Gefahren für ihr Leben sich in ihrem Zusammenwirken noch deutlich erhöhten. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass die Angeklagten über einen längeren Zeitraum hinweg gehandelt haben. So erstreckten sich bereits die multiplen Gewalthandlungen über einen erheblichen Zeitraum. Insbesondere aber haben die Angeklagten L. und J. C. sowie R. den Flüssigkeitsentzug über mehrere Tage hinweg bis zu dem Polizeieinsatz am 28.04.2020 durchgesetzt. Vor diesem Hintergrund ist es – anders als bei einem spontanen kurzen Handlungsablauf – in besonderem Maße fernliegend, dass sie die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs nicht erkannt haben. Dass die Angeklagten L. C., J. C. und R. die massiven Verletzungen für akut behandlungsbedürftig hielten, haben alle drei auch im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen eingeräumt. Es fällt zudem auf, dass alle drei wahrheitswidrig behauptet haben, VM. KC. sei ausreichend mit Flüssigkeit versorgt worden. Dies zeigt, dass die Angeklagten gerade die Gefahr des Flüssigkeitsentzuges erkannt und ihre Verantwortlichkeit hierfür verschwiegen haben.
Indem die Angeklagten L. und J. C. sowie R. den Flüssigkeitsentzug gleichwohl über mehrere Tage hinweg durchgesetzt haben, wird anschaulich, dass ihnen das Schicksaal der VM. KC. bestenfalls gleichgültig war. Hierfür spricht es auch, dass sie VM. KC. ihr Handy weggenommen hatte, damit diese nicht in der Lage war, über dieser Hilfe zu rufen. Weiter haben die drei genannten Angeklagten aktiv verhindert, dass Dritte in Kontakt zu der dringend auf medizinische Hilfe angewiesenen VM. KC. kamen, indem sie gegenüber den Zeugen ED. und RV. wahrheitswidrig angaben, VM. KC. befände sich nicht in der Wohnung und die um das Schicksaal der VM. KC. besorgte Zeugin KU. nicht in die Wohnung ließen. Gleiches gilt für das Verhalten der drei Angeklagten im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz, der zum Auffinden der VM. KC. führte und bei dem sie zunächst noch versuchten, zu verhindern, dass die Beamten VM. KC. in ihrer Obhut fanden. Gleichzeitig wirkten die Angeklagten L. C., J. C. und R. – wie oben ausgeführt – auch darauf hin, dass niemand unkontrolliert Kontakt zu dem Angeklagten Q. hatte. Auch dies spricht dafür, dass sie verhindern wollten, dass Dritte auf die Situation in der Wohnung aufmerksam wurden. Letzteres wird auch aus der in den Morgenstunden des 27.04.2020 seitens der Angeklagten L. C. an den Zeugen RV. versandten Nachricht deutlich, in welcher sie erklärte, man solle den Angeklagten Q. nicht weiter schlagen, weil ansonsten Leute auf das Geschehen in der Wohnung aufmerksam werden könnten. Das Verhalten der Angeklagten L. C., J. C. und R. gegenüber den Zeugen ED. und RV. und auch das Verhalten gegenüber den Polizeibeamten spricht noch aus einem weiteren Gesichtspunkt heraus dafür, dass die Angeklagten L. und J. C. sowie R. sich mit dem Tod von VM. KC. abgefunden hatten. Bereits nachdem sie gegenüber den Zeugen ED. und RV. wahrheitswidrig erklärt hatten, VM. KC. befände sich nicht mehr in der Wohnung, war das spätere Auffinden von VM. KC. in der Wohnung für die Angeklagten L. C., J. C. und R. ein erhebliches Problem, das sich am ehesten durch den Tod von VM. KC. und die anschließende Beseitigung der Leiche lösen ließ. Dies hätte erst Recht gegolten, wenn es ihnen gelungen wäre, im Rahmen des Polizeieinsatzes vom 28.04.2020 eine Entdeckung von VM. KC. zu verhindern. Auch zeigten die Angeklagten R., L. C. und J. C. im Rahmen des Polizeieinsatzes keinerlei Empathie für die schwer verletzte VM. KC.. Die an dem Einsatz beteiligten Beamten waren, wie sie im Rahmen ihrer Einvernahme in der Hauptverhandlung bekundeten, allesamt erschrocken und entsetzt darüber, dass die drei Angeklagten keinerlei Anteilnahme an den Verletzungen nahmen – ein Eindruck, der sich den glaubhaften Bekundungen der in der Hauptverhandlung als Zeugen gehörten Vernehmungsbeamten zufolge auch durch die polizeilichen Vernehmungen der Angeklagten L. C., J. C. und R. zog. Weiterhin hatten sie ein erhebliches Interesse am Tod der VM. KC.. Denn nur in diesem Fall konnten die Angeklagten L. und J. C. und R. hoffen, sich der strafrechtlichen Verantwortung für die Misshandlungen zum Nachteil der VM. KC. zu entziehen. Denn bei einem Überleben von VM. KC. war zu erwarten, dass diese – wie es dann auch tatsächlich geschehen ist – offenbaren würde, wer für die Misshandlungen verantwortlich war. Dabei zeigt die von ihnen noch während der Tat aufgebaute Legende, der Angeklagte Q. sei allein für die Misshandlungen verantwortlich, dass die Angeklagten L. C., J. C. und R. bereits frühzeitig überlegten, wie sie eine strafrechtliche Verfolgung verhindern konnten. Dabei war gerade diese Legende ernsthaft gefährdet, wenn ihren Angaben nicht nur diejenigen des von ihnen der Tatbegehung bezichtigten und bereits in der Vergangenheit wegen Misshandlungen zum Nachteil von VM. KC. aufgefallenen Angeklagten Q. entgegengestanden hätten, sondern auch diejenigen der VM. KC.. Wäre VM. KC. dagegen verstorben und hätte ihr Plan, allein den Angeklagten Q. für die Misshandlungen verantwortlich zu machen, Erfolg gehabt, hätte überdies dem Wunsch der Angeklagten L. C. und R., die Wohnung zu übernehmen und auch einem Einzug der ansonsten von Obdachlosigkeit bedrohten Angeklagten J. C. nichts mehr im Wege gestanden.
Demgegenüber spricht es zur Überzeugung der Kammer nicht gegen einen Tötungsvorsatz der Angeklagten L. C., J. C. und R., dass sie am 27.04.2020 Lichtbilder der verletzten VM. KC. an Dritte weitergeleitet haben. Zunächst einmal verfolgten sie damit allein den Zweck, den Angeklagten Q. für die Misshandlungen verantwortlich zu machen. Keineswegs ging es den Angeklagten darum, Hilfe für VM. KC. zu organisieren. Dies zeigt bereits der Inhalt der seitens der Angeklagten L. C. und J. C. im Zusammenhang mit den Bildern versandten Nachrichten, in denen ausschließlich davon die Rede war, dass der Angeklagte Q. für die darauf erkennbaren Verletzungen verantwortlich sei. In keiner der Nachrichten war die Rede davon, dass man einen Arzt oder anderweitige medizinische Hilfe benötige. Wäre es den Angeklagten L. C., J. C. und R. darum gegangen, VM. KC. zu helfen, wäre es auch ohne weiteres möglich gewesen, sich unmittelbar an einen Arzt zu wenden. Weiterhin haben die Angeklagten L. C., J. C. und R. es, als mit den Zeugen ED. und RV. sowie der Zeugin KU. aufgrund der von ihnen versandten Lichtbilder Dritte auf die Situation aufmerksam wurden, aktiv verhindert, dass diese in Kontakt zu VM. KC. kamen.
Zusammengenommen begründen die angeführten Umstände, die sich insbesondere dadurch auszeichnen, dass die Angeklagten L. C., J. C. und R.
- über einen längeren Zeitraum hinweg mehrere von besonderer Lebensgefährlichkeit gekennzeichnete Handlungen zum Nachteil der VM. KC. begangen haben,
- selbst erklärt haben, dass sie die Verletzungen der VM. KC. für behandlungsbedürftig hielten,
- wahrheitswidrig behautet haben, dass sie für eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr bei der Geschädigten Sorge getragen hätten,
- aktiv verhindert haben, dass Dritte sich um die schwer verletzte VM. KC. kümmerten
und
- ein erhebliches Interesse am Tod von VM. KC. hatten,
auch in Anbetracht der einer bewussten Tötung entgegenstehenden Hemmschwelle die sichere Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagten L. C., J. C. und R. den Tod von VM. KC. für möglich hielten und diesen jedenfalls billigend in Kauf nahmen, indem sie dem weiteren Schicksaal von VM. KC. gleichgültig gegenüberstanden.
Dabei ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagten bereits sehr zeitnah nach dem Beginn der von ihnen ausgeübten Misshandlungen mit Tötungsvorsatz handelten. Hierfür spricht bereits das massive Ausmaß an Gewalt, welches sie von Beginn an gegenüber VM. KC. ausübten. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Angeklagten auch den Flüssigkeitsentzug bereits am Anfang der Tat durchsetzten. Hinzu kommt, dass bereits am 27.04.2020 die Rede davon war, dass VM. KC. von ihrer Mutter bzw. ihrem Vater aus der Wohnung abgeholt werden solle, obwohl hierüber mit keinem von beiden gesprochen worden war. Dies sprach dafür, dass die Angeklagten bereits zu diesem Zeitpunkt den Tod von VM. KC. in ihren Vorsatz aufgenommen hatten.
Angesichts der massiven Misshandlungen, der demütigenden Verbote und des von den Angeklagten L. C., R. und J. C. durchgesetzten Flüssigkeitsentzuges, ist die Kammer davon überzeugt, dass es ihnen gerade darauf ankam, VM. KC. zu quälen und ihnen daher bewusst war, dass dies mit massiven Qualen für VM. KC. einherging. Dies gilt umso mehr, als die Angeklagten L. C., R. und J. C., wie die von ihnen gefertigten Videos zeigen, auch Gefallen daran fanden, den Angeklagten Q. zu quälen.
k) Demgegenüber vermochte die Kammer bei dem Angeklagten Q. keinen Tötungsvorsatz festzustellen. Die Kammer vermochte bereits nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass er es zum Zeitpunkt der von ihm ausgeübten Misshandlungen für möglich hielt, dass VM. KC. in deren Folge versterben würde. Zwar handelte es sich, wie bereits ausgeführt, bei den Schlägen gegen den Kopf von VM. KC. um gefährliche Gewalthandlungen, bei denen ein tödlicher Ausgang nicht fernliegt. Indes erscheint fraglich, ob der Angeklagte Q. diese Tragweite erkannt hat. Ebenso möglich erscheint es, dass der Angeklagte Q., in der durch die Trennung begründeten Konfliktsituation und unter dem Eindruck des manipulativen Verhaltens der übrigen Angeklagten einfach zugeschlagen hat, ohne die möglichen Folgen seines Handelns im Blick zu haben. Hierfür sprach jedenfalls, dass der Angeklagte Q. nach den Angaben sämtlicher Personen aus seinem Umfeld, so etwa der Zeugin KO., des Zeugen GS. und der Zeugin ZX., über den Tod von VM. KC. trauerte und sich vor deren Tod um ihr weiteres Schicksaal sorgte. So war es ihm, wie diese Zeugen berichteten, ein ernsthaftes Anliegen, VM. KC. im Krankenhaus zu besuchen, was er dann auch getan hat. An dem Flüssigkeitsentzug war der Angeklagte Q. nicht beteiligt, sodass dieser für die Frage seines Tötungsvorsatzes keine Rolle spielte.
Angesichts der deutlichen Überzahl der übrigen Angeklagten, die ihn von der Außenwelt abgeschirmt haben und ihn – wie die von ihnen gefertigten Videos zeigen – massiv misshandelt und eingeschüchtert haben, vermochte die Kammer auch nicht festzustellen, dass der Angeklagte Q. auf dieses Geschehen noch einen Einfluss hatte und für ihn die Möglichkeit bestand, den Tod von VM. KC. abzuwenden. Dabei deutet die oben dargestellte Nachricht des Angeklagten R., in der davon die Rede ist, dass der Angeklagte Q. versucht habe aus der Wohnung zu entkommen, darauf hin, dass der Angeklagte Q. durchaus versucht hat, sich um Hilfe zu bemühen. Es erscheint überdies bereits fraglich, ob der Angeklagte Q. erkannt hat, dass VM. KC. gar keine Flüssigkeit erhielt. Denn die seitens der übrigen Angeklagten gefertigten Videos, auf denen der Angeklagte Q. von ihnen misshandelt wurde, deuten darauf hin, dass die übrigen Angeklagten den Angeklagten Q. von VM. KC. getrennt haben. Auf keinem dieser Videos war VM. KC. zu sehen.
IV. (Schuldfähigkeit)
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten beruhen auf den überzeugenden und jederzeit nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. UV., welche sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung aufgrund des von den Angeklagten gewonnenen Eindrucks zu eigen macht. Danach lag bei keinem der Angeklagten bei Begehung der Tat eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB vor. Im Einzelnen:
1.
Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, leidet die Angeklagte L. C. nicht unter einer krankhaften seelischen Störung. Die nach den Angaben der Angeklagten L. C. im Kindesalter aufgetretene Epilepsie hatte im Tatzeitraum keine Bedeutung mehr. Die Angeklagte L. C. hat selbst in dem Verfahren in Essen angegeben, dass es im Tatzeitraum nicht mehr zu Anfällen gekommen sei. Hierfür spricht – so der Sachverständige weiter - auch, dass es in der Justizvollzugsanstalt nach der ihm bis Stand 2022 vorliegenden Gesundheitsakte nicht zu Auffälligkeiten gekommen war. Auch sonst konnte der Sachverständige bei der Angeklagten L. C. keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung feststellen. Im Einklang mit dem im Rahmen der Hauptverhandlung von der Angeklagten L. C. gewonnenen Eindruck und dem was die Zeugen, die in dem Zeitraum, in den auch die Tat fällt, zu dem Verhalten der Angeklagten L. C. berichtet haben, konnte der Sachverständige bei der Angeklagten L. C. keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Psychose, einer organischen Hirnschädigung oder einer vergleichbar schweren Erkrankung erkennen.
Ebenso wenig leidet die Angeklagte L. C., die einen regulären Schulabschluss erlangt und anschließend eine Ausbildung als Tierpflegerin absolviert hat, wobei sie diese Tätigkeit nach ihren Angaben aufgrund epileptischer Anfälle aufgeben musste, unter einer Intelligenzminderung.
Auch für das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung bei der Begehung der Tat haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Ein Handeln unter dem Einfluss eines affektiven Ausnahmezustands ist vielmehr angesichts des sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Tatgeschehens und des planvollen Vorgehens der Angeklagten L. C. auszuschließen.
Die Angeklagte L. C. handelte auch nicht unter dem Einfluss einer akuten Intoxikation. Zwar hat die Angeklagte L. C. im Zeitraum der Tat grundsätzlich Betäubungsmittel in Form von Amphetamin konsumiert. Es war auch festzustellen, dass die Angeklagte L. C. gemeinsam mit den übrigen Angeklagten in der Nacht auf den Freitag, den 24.04.2020, Amphetamin konsumierte. Gleichwohl ist auszuschließen, dass die Angeklagte L. C. bei Begehung der Tat unter einem für die Schuldfähigkeit relevanten Einfluss von Betäubungsmitteln stand. Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, sprachen hiergegen ebenfalls das planvolle Vorgehen und das sich über einen Zeitraum von mehreren Tagen erstreckende Tatgeschehen. Auch haben sich in den zahlreichen Sprach- und Textnachrichten, welche die Angeklagte L. C. im Tatzeitraum versandt hat, keinerlei Auffälligkeiten ergeben, die auf einen Betäubungsmittekonsum hindeuten würden. Auch auf den Videoaufzeichnungen, welche in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Tatgeschehen gefertigt wurden, vermochte der Sachverständige in Übereinstimmung mit der Kammer keinerlei auf einen erheblichen Betäubungsmitteleinfluss hindeutende Anzeichen festzustellen. Entsprechendes ist auch den Polizeibeamten, die im Rahmen des Polizeieinsatzes vom 28.04.2020 mit der Angeklagten L. C. befasst waren, nicht aufgefallen. Zudem handelt es sich bei der durch asymmetrische Gewaltanwendung gekennzeichneten Tat, nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht um eine Konstellation, die auf ein Handeln unter dem Einfluss einer akuten Intoxikation hindeuten würde.
Auch eine schwere andere seelische Störung liegt bei der Angeklagten L. C. nicht vor. Zunächst war bei dieser nicht vom Vorliegen einer Abhängigkeitserkrankung bezogen auf Amphetamin auszugehen. Für einen regelmäßigen und erheblichen Betäubungsmittelkonsum haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Auch ließen sich bei der Angeklagten L. C. keinerlei auf einen solchen Konsum zurückzuführende Beeinträchtigungen feststellen, wie der Sachverständige Dr. UV. ausgeführt hat. Auch eine bei einem erheblichen und dauerhaften Amphetaminkonsum zu erwartende Gewichtsabnahme war bei der Angeklagten L. C. nicht zu verzeichnen.
Schließlich leidet die Angeklagte L. C. auch nicht unter einer Persönlichkeitsstörung und insbesondere nicht unter einer solchen, die den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Störung erreichen würde. Zwar liegen mit der Neigung der Angeklagten L. C. zu dominantem und manipulativem Verhalten, wie es sich im hier abgeurteilten Geschehen, der Tat, die Gegenstand der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Essen ist und in mehreren Vorstrafen niedergeschlagen hat, Auffälligkeiten in der Persönlichkeit der Angeklagten L. C. vor. Auch kam es mehrfach zu asymmetrischer Gewaltanwendung und gewaltsamen Bestrafungsaktionen. Diese Verhaltensauffälligkeiten erreichen jedoch – wie der Sachverständige Dr. UV. überzeugend ausgeführt hat - nicht das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung. Für eine solche bereits seit der Jugend bestehende Beeinträchtigung der Persönlichkeit fehlt es bei der Angeklagten L. C. an jeglichen Anhaltspunkten. Auch war die Angeklagte L. C. problemlos in der Lage, sich in den durch Regeln und Beschränkungen geprägten Haftalltag einzugliedern. Bei Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wäre zu erwarten, dass es während der bereits längere Zeit andauernden Inhaftierung zu Verhaltensauffälligkeiten gekommen wäre. Auch in der Hauptverhandlung gab das Verhalten der Angeklagten L. C. keinerlei Anlass zu Beanstandungen.
2.
Zunächst war bei dem Angeklagten R., ebenso wie bei den übrigen Angeklagten, eine relevante Beeinträchtigung der Einsichts- oder der Steuerungsfähigkeit aufgrund seines Betäubungsmittelkonsums auszuschließen. Zwar ist bei dem Angeklagten R. aufgrund seines langjährigen Betäubungsmittelkonsums, den er trotz negativer Konsequenzen, namentlich des Verlustes seines Arbeitsplatzes, fortgesetzt hat, vom Vorliegen einer Abhängigkeitserkrankung bezogen auf Amphetamin auszugehen. Diese führte bei ihm jedoch bei Begehung der Tat nicht zu einer Beeinträchtigung der Fähigkeit, das Unrecht seines Handelns einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Der Angeklagte R. beging die Tat nicht unter dem Einfluss einer akuten Intoxikation. Auch im Hinblick darauf, dass der Angeklagte R. in der Nacht vom 23. auf den 24.04.2020 gemeinsam mit den übrigen Angeklagten Amphetamin konsumierte, war eine solche auszuschließen. Auch bei dem Angeklagten R. sprach hiergegen maßgeblich, dass sich im Rahmen der von ihm verfassten Text- und Sprachnachrichten sowie der von den Angeklagten gefertigten Videoaufzeichnungen aus dem Tatzeitraum keine Hinweise auf amphetamin- und/oder alkoholbedingte Verhaltensauffälligkeiten ergeben haben, auch die Polizeibeamten, die im Rahmen des Polizeieinsatzes und der nachfolgenden Vernehmung mit dem Angeklagten R. befasst waren, solche nicht erkannt haben, der Angeklagte R. in ein planvolles und sich über mehrere Tage erstreckendes Tatgeschehen eingebunden war und es sich um eine durch asymmetrische Gewaltanwendung gekennzeichnete Tat handelte, die nicht aus einer Konfliktsituation entsprungen ist. Der Angeklagte R. handelte nicht unter dem Eindruck schwerer oder gar schwerster Entzugserscheinungen bzw. aus Angst vor solchen, in der Vergangenheit bereits als äußerst unangenehm erlebten. Hierfür fehlt es zum einen an jeglichen Anhaltspunkten. Zum anderen stand die Tat in keiner Weise in Zusammenhang mit der Beschaffung von Betäubungsmitteln. Schließlich liegt bei dem Angeklagten R. auch keine Depravation oder eine vergleichbar schwere, auf seinen Betäubungsmittelkonsum zurückzuführende Persönlichkeitsveränderung vor. Es fehlt insoweit auch bei ihm an jeglichen Anhaltspunkten für das Vorliegen einer solchen. Insbesondere haben sich bei dem Angeklagten R. keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von Konzentrationsstörungen, Erinnerungslücken oder gar Verwahrlosung ergeben.
Der Angeklagte R. leidet nicht unter einer krankhaften seelischen Störung, etwa in Form einer Psychose oder einer hirnorganischen Erkrankung. Für das Vorliegen einer solchen Erkrankung vermochte der Sachverständige, der den Angeklagten R. im Rahmen des Verfahrens, welches zu der rechtskräftigen Verurteilung in Essen geführt hat, umfassend exploriert hat, keinerlei Hinweise festzustellen. Dies steht im Einklang mit dem Eindruck, welchen die Kammer von dem Angeklagten R. aufgrund der Bekundungen der Zeugen, der Erkenntnisse aus der Auswertung der Mobiltelefone und seinem Verhalten in der Hauptverhandlung gewinnen konnte.
Auch liegt bei dem Angeklagten R. keine Intelligenzminderung im Sinne der § 20, 21 StGB vor. Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, liegen bei dem Angeklagten R. zwar Anhaltspunkte für eine intellektuelle Minderbegabung vor. Diese erreicht jedoch nicht das Ausmaß einer für die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit relevanten Intelligenzminderung. Hinweise auf eine unterdurchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit ergeben sich zunächst daraus, dass es dem Angeklagten R. nicht gelungen ist einen Schulabschluss zu erlangen. Auch im Rahmen der Exploration in dem Essener Verfahren zeigte der Angeklagte R. unterdurchschnittliche Leistungen im kognitiven Bereich. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, wäre bei isolierter Betrachtung dieses klinischen Befundes und der Schullaufbahn von einem Intelligenzquotienten im Bereich zwischen 70 und 84 auszugehen, was dem früher als Lernbehinderung bezeichneten Graubereich zwischen einem normalen Intelligenzniveau und einer geistigen Behinderung entspreche. Andererseits sei zu beachten, dass es dem Angeklagten R. gelungen sei, neben seiner italienischen Muttersprache auch die deutsche Sprache gut zu erlernen. Auch habe der Angeklagte R. es vermocht, einen Gabelstaplerführerschein zu erwerben und trotz seines Betäubungsmittelkonsums über längere Zeit hinweg einer Berufstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Dies zeige, dass der Angeklagte R. zwar über unterdurchschnittliche kognitive Fähigkeiten verfüge, jedoch über ein erhebliches Maß an Alltagskompetenz verfüge. Vor diesem Hintergrund sei eine für die Beurteilung der Einsichts- oder der Steuerungsfähigkeit relevante Intelligenzminderung auszuschließen.
Auch das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung bei Begehung der Tat ist angesichts des planvollen Vorgehens auch des Angeklagten R. im Rahmen eines gestreckten Tatgeschehens auszuschließen.
Schließlich stand der Angeklagte R. auch nicht unter dem Einfluss einer schweren anderen seelischen Störung. Insbesondere liegt bei diesem keine Persönlichkeitsstörung vor und erst Recht keine solche, welche das Gewicht einer schweren anderen seelischen Störung erreicht, wie der Sachverständige Dr. UV. ausgeführt hat. Auch der Angeklagte R. weist auffällige Persönlichkeitsmerkmale in Form einer Neigung zu gewaltsamem Vorgehen, und eines Strebens nach Dominanz und Kontrolle auf, woran der Angeklagte R. Gefallen findet. Dies zeigt sich sowohl in der hier zur Aburteilung gelangten Tat als auch in der der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Essen zu Grunde liegenden Tat. Indes fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass diese Ausprägungen der Persönlichkeit des Angeklagten R. ihn in seinem Alltagsleben beeinträchtigen und Störungscharakter aufweisen. Es fällt auf, dass der Angeklagte R. vor der hier in Rede stehenden Tat nicht wegen Gewaltdelikten in Erscheinung getreten ist. Auch in der Justizvollzugsanstalt und im Rahmen der Hauptverhandlung kam es zu keinen Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten R.. Dies zeigt, dass er in der Lage ist, situationsadäquat zu handeln und sein Verhalten den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen.
3.
Die Angeklagte J. C. beging die Tat nicht unter dem Einfluss einer akuten Intoxikation. Zwar wird aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Text- und Sprachnachrichten, welche die Angeklagte J. C. mit ihrer Schwester ausgetauscht hat, deutlich, dass die Angeklagte J. C. Amphetamin konsumierte und sie dies gemeinsam mit den übrigen Angeklagten auch in der Nacht vom Donnerstag, den 23.04.2020, auf Freitag, den 24.04.2020, tat. Aus den zahlreichen im Tatzeitraum seitens der Angeklagten J. C. versandten Sprach- und Textnachrichten sowie den seitens der Angeklagten gefertigten Videoaufzeichnungen haben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte für auf Betäubungsmittelkonsum zurückzuführende Ausfallerscheinungen ergeben. Vielmehr waren dort weder für den Sachverständigen noch für die Kammer irgendwelche bei Betäubungsmittelkonsum zu erwartende Auffälligkeiten zu erkennen. Auch im Rahmen des Polizeieinsatzes und der daran anschließenden polizeilichen Vernehmung vermochten die hieran beteiligten Beamten, wie sie im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet haben, keine mit einem Betäubungsmittelkonsum der Angeklagten J. C. in Verbindung zu bringende Verhaltensauffälligkeiten beobachten. Demgegenüber sprechen mehrere Umstände eindeutig gegen einen relevanten Betäubungsmitteleinfluss. Dies gilt zunächst für das über einen längeren Zeitraum von mehreren Tagen gestreckte Tatgeschehen. Auch das planvolle Vorgehen der Angeklagten R. sowie L. und J. C., in welches die Angeklagte J. C. vollumfänglich eingebunden war, spricht eindeutig gegen einen relevanten Betäubungsmitteleinfluss. Schließlich gilt ebenso wie bei der Angeklagten L. C., dass es sich bei der Tat nicht um eine aus einer akuten Konfliktsituation begangene Spontantat handelte, sondern um ein durch asymmetrische Gewaltanwendung geprägtes systematisches Vorgehen.
Die Angeklagte J. C. handelte auch nicht unter dem Eindruck schwerer oder gar schwerster Entzugserscheinungen bzw. aus Angst vor solchen, in der Vergangenheit bereits als äußerst unangenehm erlebten. Hierfür haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Außerdem steht die Tat in keinerlei Zusammenhang mit einem Beschaffungsdruck.
Erst recht leidet die Angeklagten J. C. nicht unter einer Depravation oder einer vergleichbar schweren, auf ihren Betäubungsmittelkonsum zurückzuführenden Persönlichkeitsveränderung. Für das Vorliegen einer solchen, in der Regel ohnehin nur bei langjährigen Schwerstabhängigen sogenannter harter Drogen, insbesondere Heroinabhängigen, zu erwartenden Einengung der Persönlichkeit auf den Drogenkonsum haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Die Angeklagte J. C. leidet nicht unter insoweit zu erwartenden Symptomen, wie etwa Konzentrationsstörungen oder Erinnerungslücken. Dies wird anhand des durch zahlreiche Text- und Sprachnachrichten dokumentierten Kommunikationsverhaltens der Angeklagten, ihr Verhalten im Rahmen des Polizeieinsatzes und der polizeilichen Vernehmungen deutlich.
Die Angeklagte leidet nicht unter einer krankhaften seelischen Störung. Für das Vorliegen einer solchen, etwa in Form einer endogenen oder exogenen Psychose oder einer hirnorganischen Erkrankung, haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Auch das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung ist angesichts des planvollen, über einen längeren Zeitraum gestreckte Vorgehen der Angeklagten J. C. auszuschließen. Auch eine Intelligenzminderung im Sinne der §§ 20, 21 StGB lag bei dieser nicht vor. Auch hier gilt, dass sich für das Vorliegen einer derartigen Minderbegabung keine Anhaltspunkte ergeben haben. Schließlich lag bei der Angeklagten J. C. auch keine schwere andere seelische Störung vor. Insbesondere vermochte der Sachverständige im Einklang mit dem seitens der Kammer von der Angeklagten J. C. gewonnenen Eindruck keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung zu erkennen. Dies gilt erst Recht für eine solche, welche den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Störung erreichen würde. Zwar ergeben sich aus der festgestellten Tat Auffälligkeiten in der Persönlichkeit der Angeklagten J. C., da auch diese – wie insbesondere die Videoaufzeichnungen der Misshandlungen zum Nachteil des Angeklagten Q. zeigen – Vergnügen an der Misshandlung anderer findet und ein Machtstreben offenbart. Diese Auffälligkeiten erreichen jedoch nicht das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung. So ist die Angeklagte J. C. bisher in keiner Weise wegen vergleichbarer Verhaltensweisen in Erscheinung getreten. Auch hat keiner der Zeugen, welcher Kontakt zu der Angeklagten J. C. hatte, von Auffälligkeiten berichtet, die Anhalt für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung geben würden.
4.
Wie der Sachverständige angesichts in der Vergangenheit bei dem Angeklagten Q. durchgeführten Testungen überzeugend ausführte, liegt bei diesem zwar eine geistige Minderbegabung im unteren Bereich der Lernbehinderung vor, diese erreicht aber kein solches Ausmaß, dass dies bei der Begehung der hier in Rede stehenden Körperverletzung von Relevanz gewesen wäre, zumal die Beeinträchtigungen des Angeklagten vor allem das Arbeitsgedächtnis beträfen, welches für die Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit von untergeordneter Bedeutung sei. Die sonstigen Fähigkeiten seien in einem Bereich einzuordnen, der zwar als unterdurchschnittlich anzusehen sei, aber nicht zu einer Beeinträchtigung der Fähigkeit des Angeklagten Q., das Unrecht seines Handelns einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, führe. Dass der Angeklagte Q. überdies gewusst habe, dass er VM. KC. nicht habe schlagen oder treten dürfen, habe dieser wiederholt deutlich gemacht. Auch das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, erst Recht einer solchen, die den Schweregrad der schweren anderen seelischen Störung erreichen würde, vermochte der Sachverständige auszuschließen. Zwar habe es in der Kindheit und Jugend des Angeklagten Q. massive Auffälligkeiten gegeben, diese Verhaltensauffälligkeiten hätten sich jedoch deutlich zurückentwickelt. Bereits im Rahmen einer Begutachtung aus dem Jahre 2014 habe man eine deutliche Stabilisierung feststellen können. Im Rahmen des Explorationsgesprächs habe er demgegenüber nochmals eine deutliche Nachreifung festgestellt können. Das in der Vergangenheit diagnostizierte ADHS habe allenfalls noch eine geringgradige Ausprägung. Auch sei es dem Angeklagten Q. in der Vergangenheit etwa gelungen, Sozialstunden abzuleisten und er sei im Zeitpunkt der Begutachtung in eine Arbeitsmaßnahme integriert gewesen. Insgesamt weise die Persönlichkeit des Angeklagten daher zwar Auffälligkeiten auf, sie sei insbesondere von einer erhöhten Impulsivität geprägt, diese erfüllten indes nicht das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung. Es sei indes aus sachverständiger Sicht jenseits der Frage der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen, dass diese Persönlichkeitsmerkmale und die verminderte Intelligenz des Angeklagten Q. diesen manipulierbar erschienen ließen und er den übrigen Angeklagten nach seinen kognitiven Fähigkeiten deutlich unterlegen gewesen sei.
Auch im Hinblick auf den Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten haben sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. UV. keine Hinweise auf das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB ergeben. Für das Vorliegen einer akuten Intoxikation oder ein Handeln unter dem Einfluss schwerer oder gar schwerster Entzugserscheinungen bzw. aus Angst vor solchen, in der Vergangenheit bereits als äußerst unangenehm erlebten, haben sich Anhaltspunkte nicht ergeben. Soweit die übrigen Angeklagten im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmungen davon berichtet haben, dass VM. KC. ihnen erzählt habe, dass der Angeklagte Q. ausgerastet sei, weil er keine Drogen mehr gehabt habe, ist dies Teil der unzutreffenden Schutzbehauptung, allein der Angeklagte Q. sei für die Verletzungen von VM. KC. verantwortlich und gibt keinen Anhalt dafür, dass dies tatsächlich so gewesen wäre. Erst Recht haben sich bei dem Angeklagten Q. keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Depravation ergeben.
Ebenso wenig wie bei den übrigen Angeklagten haben sich bei dem Angeklagten Q. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung oder für ein Handeln im Zustand einer akuten Bewusstseinsstörung ergeben.
D.
Rechtliche Würdigung
I. Angeklagte L. C., J. C. und R.
Die Angeklagten L. C., und R. und J. C. haben sich des gemeinschaftlichen grausamen Mordes gemäß §§ 211 Abs. 2, 6. Alt., 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
Diese drei Angeklagten müssen sich das Handeln des jeweils anderen nach den Regeln der Mittäterschaft zurechnen lassen, § 25 Abs. 2 StGB, weil sie im Rahmen eines gemeinsamen Tatplanes vorgingen und eine wertende Gesamtwürdigung zeigt, dass sie die Tat als eigene wollten und nicht lediglich das Handeln anderer unterstützten.
Dass die Angeklagten L. C., R. und J. C. innerhalb eines gemeinsamen Tatplanes vorgingen, wird deutlich angesichts des arbeitsteiligen Vorgehens dieser drei Angeklagten, bei welchem sie jeweils eigene, aufeinander abgestimmte Tatbeiträge erbrachten. So wechselten sich die Angeklagten L. C., J. C. und R. bei der Bewachung der VM. KC. ab, schlugen gemeinsam auf diese ein und setzten das von ihnen aufgestellte Regime an Regeln und demütigenden Bestrafungen gemeinsam durch. Der von ihnen durchgesetzte Flüssigkeitsentzug war ohne ein solches gemeinsames Vorgehen auch gar nicht möglich. Das Vorgehen innerhalb eines gemeinsamen Tatplanes wird schließlich durch die von den Angeklagten L. C., J. C. und R. gemeinsam aufgebaute Legende zur Verdeckung des eigenen Handelns deutlich.
Dabei stellt sich das jeweilige Handeln der Angeklagten im Rahmen des gemeinsamen Tatplanes bei der gebotenen wertenden Betrachtung als täterschaftlich dar. Die Angeklagten wollten die Tat jeweils als eigene und unterstützten nicht lediglich fremdes Tun. Die drei Angeklagten L. C., J. C. und R. hatten jeweils Tatherrschaft. Mit der von ihnen im Wechsel übernommenen Überwachung von VM. KC. stand und fiel der Erfolg der Tat. Ohne diese wäre der für den Tod der VM. KC. unabdingbare Flüssigkeitsentzug nicht durchzusetzen gewesen. Auch das weitere von den Angeklagten errichtete Regime aus demütigenden Verhaltensregeln und Bestrafungen war über den sich über mehrere Tage erstreckenden Tatzeitraum hinweg nur durch dieses arbeitsteilige Überwachungsregime durchzusetzen. Neben diesen bereits wesentlichen Tatbeiträgen haben die Angeklagten L. C., J. C. und R. zudem jeweils zahlreiche weitere erhebliche Tatbeiträge erbracht, indem jeder dieser drei Angeklagten im Rahmen des gemeinsamen Tatplanes durch zahlreiche eigene Verletzungshandlungen zum Nachteil von VM. KC. zum Taterfolg beigetragen hat. Weiterhin hatten alle drei Angeklagte ein eigenes Tatinteresse. Sie einte das Vergnügen daran, die Geschädigte zu demütigen und zu quälen sowie ihr Streben nach Dominanz auszuleben. Dass die Angeklagten L. und J. C. sowie R. weitergehende Pläne verfolgt hätten, z. B. VM. KC. aus der Wohnung zu vertreiben, konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, weil es ausreichende Anhaltspunkte für eine weitergehende Planung durch diese drei Angeklagten nicht gab und sich entsprechende Rückschlüsse auch nicht aus der bereits rechtskräftig durch das Landgericht Essen abgeurteilten Tat ergeben.
Die drei Angeklagten handelten auch mit Tötungsvorsatz in Form von dolus eventualis. Sie hatten die ernsthafte Möglichkeit des Todes von VM. KC. als Folge ihres Handelns erkannt und nahmen diese billigend in Kauf, indem sie sich hiermit abfanden und dem weiteren Schicksaal von VM. KC. gleichgültig gegenüberstanden.
Es ist zudem das Mordmerkmal der Grausamkeit gegeben:
Indem die Angeklagten L. C., J. C. und R. die Geschädigte vielfach geschlagen und getreten, sie gewürgt und mit einer Hundeleine geschlagen haben, ihr zudem die Flüssigkeit entzogen und sie zusätzlich durch erniedrigende Regeln und Strafen gedemütigt haben, haben sie ihrem Opfer extremes Leid zugefügt, das deutlich über das zur Tötung erforderliche Maß hinausging. Dies haben die Angeklagten L. C., J. C. und R., denen es gerade darauf ankam, VM. KC. zu ihrem Vergnügen zu quälen und zu demütigen, auch erkannt.
Gleichzeitig liegt der Tat eine gefühllose und unbarmherzige Gesinnung der Angeklagten zu Grunde. Die Angeklagten haben die Geschädigte absichtlich gequält und erniedrigt, um sich hieran zu ergötzen. Damit haben sie ihre eigenen – im Rahmen der Wertvorstellungen des Grundgesetzes verachtenswerten - Interessen rücksichtslos gegenüber VM. KC. durchgesetzt. Die hierdurch offenkundig werdende gefühllose und unbarmherzige Gesinnung der Angeklagten L. C., J. C. und R. zeigt sich auch in den Äußerungen, welche die Angeklagten über die Geschädigte getätigt haben und der Fortsetzung der demütigenden Misshandlungen gegenüber dem Angeklagten Q..
II. Angeklagter Q.
Der Angeklagte Q. ist einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der VM. KC. gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 4 StGB schuldig. Er hat gemeinschaftlich mit den übrigen Mitangeklagten gehandelt und die von ihm eingesetzten Gegenstände waren bei ihrem Einsatz als Schlagwerkzeuge geeignet, erhebliche Verletzungen bei VM. KC. zu verursachen.
Eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB schied demgegenüber aus. Der Tod der VM. KC. ist dem Angeklagten Q. nicht zurechenbar. Denn der für den Tod von VM. KC. unabdingbare Flüssigkeitsentzug war für ihn nicht vorhersehbar. Dass die übrigen Angeklagten die körperlichen Misshandlungen nicht nur ohne sein Zutun fortgesetzt haben, sondern darüber hinaus mit dem durch sie vollzogenen Flüssigkeitsentzug noch eine weitere hiervon unabhängige Todesursache gesetzt haben, liegt außerhalb des durch seine Beteiligung an den körperlichen Misshandlungen begründeten Risikos.
Auch ein Tötungsdelikt durch Unterlassen dadurch, dass der Angeklagte Q. keine Maßnahmen getroffen hat, dass VM. KC. ausreichend mit Flüssigkeit versorgt wurde, scheidet aus. Unabhängig von dem Bestehen einer Garantenstellung lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Angeklagte Q., überhaupt erkannt hat, dass die Mitangeklagten diese von der Versorgung mit Flüssigkeit abschnitten. Denn dieser wurde – wie die Videoaufzeichnungen belegen - im Verlauf der Tat von VM. KC. isoliert. Zudem ist auch nicht feststellbar, dass der Angeklagte Q. im Verlauf der Ereignisse nach den ersten von ihm mitbegangenen Misshandlungen überhaupt noch einen Einfluss auf das Geschehen hatte. Vielmehr ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die seitens der übrigen Angeklagten ausgeübte Kontrolle ein derartiges Ausmaß annahm, dass der Angeklagte Q. an einem effektiven Eingreifen gehindert war. Hierfür spricht insbesondere der Umstand, dass die übrigen Angeklagten ihm sein Handy weggenommen hatten und ihn von der Außenwelt abschirmten, so dass nicht erkennbar ist, welche ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen der Angeklagte Q. hätte ergreifen können, um VM. KC. zu retten.
E.
Strafzumessung
I. Angeklagte L. C.
1.
Für Mord sieht § 211 StGB lebenslange Freiheitsstrafe vor.
Es bestand auch keine Veranlassung, ausnahmsweise von der Verhängung der durch § 211 StGB vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe abzusehen. Es haben sich keine Anhaltspunkte für die Bewertung ergeben, dass sich die vom Gesetzgeber zur Ahndung der Tat vorgesehene lebenslange Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall ausnahmsweise als unverhältnismäßig darstellen würde.
Daher war auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
2.
lebenslange Freiheitsstrafe
als Gesamtstrafe zu erkennen. Der zwischen der hiesigen Tat und der Verurteilung durch das Landgericht Essen liegende Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 12.03.2021 entfaltet keine Zäsurwirkung und war im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nicht zu berücksichtigen, da die dort erkannte Geldstrafe bereits vollständig vollstreckt ist.
3.
Die besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB hat die Kammer nicht festgestellt. Weder unter alleiniger Berücksichtigung der hier abgeurteilten Tat noch unter zusätzlicher Heranziehung der beiden weiteren Taten, die den einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 07.12.2022 zu Grunde liegen, weicht das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit derart von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen ab, dass eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung nach 15 Jahren auch im Falle einer günstigen Sozialprognose tat- und schuldunangemessen wäre. Insoweit hat die Kammer nicht verkannt, dass die Angeklagte L. C. bei der hier abgeurteilten Tat als treibende Kraft fungierte, diese Tat sich durch ein besonderes Maß an Grausamkeit auszeichnete, welches auch im Bereich der diesem Mordmerkmal unterfallenden Tötungsdelikte im oberen Bereich anzusiedeln ist, es im Zusammenhang mit der Tat auch zu weiteren Gewalthandlungen zum Nachteil des Angeklagten Q. kam und die Angeklagte sich im weiteren Verlauf an ähnlich gelagerten Gewalthandlungen zum Nachteil des Herrn D. beteiligt hat. Gleichwohl erreichten die gegen die Angeklagte L. C. sprechenden Umstände nicht ein derartiges Gewicht, dass die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld geboten gewesen wäre.
4.
Ein Härteausgleich war nicht vorzunehmen. Der Umstand, dass der Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 12.03.2021 im Rahmen der Gesamtstrafenbildung unberücksichtigt geblieben ist, begründet im vorliegenden Fall keine Härte. Wäre die Strafe nicht vollständig vollstreckt gewesen, hätte der Strafbefehl Zäsurwirkung entfaltet. Dies hätte zu einem deutlich größeren Strafübel für die Angeklagte L. C. geführt, da dann neben lebenslanger Freiheitsstrafe die Gesamtstrafe aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Essen zu vollstrecken gewesen wäre.
II. Angeklagter R.
1.
Auch hinsichtlich des Angeklagten R. war gemäß § 211 StGB auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
Auch bestand bei dem Angeklagten R. kein Anlass, ausnahmsweise trotz der Wertung des Gesetzgebers von der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe abzusehen.
2.
lebenslange Freiheitsstrafe
als Gesamtstrafe zu erkennen. Die zwischen der hiesigen Tat und der Verurteilung durch das Landgericht Essen liegenden Strafbefehle des Amtsgerichts Köln vom 14.08. und 23.11.2020 entfalteten keine Zäsurwirkung und waren bei der Gesamtstrafenbildung nicht zu berücksichtigen. Denn die aus den beiden dort erkannten Strafen gebildete Gesamtgeldstrafe ist bereits vollständig vollstreckt.
3.
Die besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB hat die Kammer nicht festgestellt. Auch hinsichtlich des Angeklagten R. gilt, dass das Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit weder bezogen auf die hier erkannte Tat noch unter zusätzlicher Heranziehung der den einbezogenen Strafen zu Grunde liegenden Taten nicht derart schwerwiegend ist, dass auch im Falle einer positiven Sozialprognose die Vollstreckung der Strafe über fünfzehn Jahre hinaus geboten wäre. Dabei hat Kammer berücksichtigt, dass die abgeurteilte Tat auch im Bereich der vom Mordmerkmal der Grausamkeit erfassten Taten durch ein besonderes Maß an Misshandlungen gekennzeichnet ist. Auch hat sich der Angeklagte R. im Zusammenhang mit der hier abgeurteilten Tat an weiteren Misshandlungen zum Nachteil des Angeklagten Q. beteiligt und im weitere Verlauf Herrn D. in ähnlicher Weise misshandelt. Gleichwohl erschien die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nicht geboten, zumal der Angeklagte R. vor Begehung der Taten gar nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war.
4.
Auch hinsichtlich des Angeklagten R. war kein Härteausgleich dafür zu gewähren, dass die Strafen aus den beiden Strafbefehlen des Amtsgerichts Köln im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nicht berücksichtigt werden konnten. Denn dies begründete für den Angeklagten R. keine Härte. Wäre die aus diesen beiden Strafen gebildete Gesamtstrafe nicht vollstreckt, wäre aus diesen beiden Einzelstrafen und der hier erkannten Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass neben lebenslanger Freiheitsstrafe die Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen zu vollstrecken gewesen wäre.
III. Angeklagte J. C.
Auch hinsichtlich der Angeklagten J. C. war gemäß § 211 Abs. 1 StGB auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
Es bestand schließlich auch bezogen auf die Angeklagte J. C. keine Veranlassung, ausnahmsweise von der seitens des Gesetzgebers vorgesehenen absoluten Strafandrohung des § 211 Abs. 1 StGB abzusehen. Zwar liegen in der Person der Angeklagten J. C., die außerhalb der hier abgeurteilten Tat nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und zu deren Gunsten davon auszugehen ist, dass sie sich ohne den Einfluss ihrer Schwester nicht zu einer Tatbegehung entschlossen hätte, durchaus erhebliche strafmildernde Gesichtspunkte vor. Diese erreichen jedoch bei Weitem nicht ein solches Gewicht, dass die grundsätzlich zu beachtende Entscheidung des Gesetzgebers hinsichtlich der Strafandrohung für einen vollendeten Mord sich im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise als unangemessen hart darstellen würde.
IV Angeklagter Q.
1.
Hinsichtlich des Angeklagten Q. war vom Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
Einen minderschweren Fall gemäß § 224 Abs. 1, 2. Hs. StGB, dessen Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, hat die Kammer nicht angenommen.
Die Kammer hat insoweit zum Vorteil des Angeklagten Q. dessen stark belastete Biographie gewertet. Auch haben die bei dem Angeklagten vorliegende Intelligenzminderung und die gegebenen Persönlichkeitsdefizite die Tatbegehung begünstigt. In erheblichem Maße zu Gunsten des Angeklagten Q. war weiterhin zu werten, dass der Angeklagte Q. von den übrigen Mitangeklagten manipuliert und unter Ausnutzung der bei ihm vorliegenden Intelligenzminderung sowie der gegebenen Persönlichkeitsdefizite gegen die Geschädigte aufgehetzt wurde. Weiterhin war zu seinen Gunsten nicht außer Acht zu lassen, dass er im Zusammenhang mit der Tat selbst Opfer massiver Gewalthandlungen der Mitangeklagten wurde. Zudem hat die Kammer zu seinen Gunsten gewertet, dass das Verfahren über einen erheblichen Zeitraum hinweg angedauert hat und die Tat bereits geraume Zeit zurücklag. Schließlich war zu Gunsten des Angeklagten Q. zu werten, dass er als Erstverbüßer sowie im Hinblick auf seine kognitiven Einschränkungen in besonderem Maße haftempfindlich ist. Schließlich war nicht außer Acht zu lassen, dass die Kammer die Einziehung der ihm gehörenden Stahlkappenschuhe angeordnet hat, wenngleich diese nur von geringem Wert waren.
Demgegenüber fiel zu Lasten des Angeklagten Q. ins Gewicht, dass er vor der Begehung der Tat bereits mehrfach, wenngleich nicht einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dabei war zum Zeitpunkt der Tat gegen ihn ein weiteres Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung anhängig. Zu Lasten des Angeklagten Q. hat die Kammer gewertet, dass die Tat gekennzeichnet war durch massive mehrfache Gewalthandlungen zum Nachteil der VM. KC.. Dabei steht die Tat am Ende einer Kette mehrfacher körperlicher Übergriffe des Angeklagten Q. zum Nachteil der VM. KC., wenngleich die vorangegangenen Verletzungshandlungen ein deutlich geringeres Gewicht aufwiesen. Weiterhin richtete sich die Tat gegen ein dem Angeklagten Q. schutzlos ausgeliefertes Tatopfer, das ihm sowohl körperlich als auch intellektuell deutlich unterlegen war.
Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten Q. sprechender Umstände wich die Tat nicht derart nach unten von den gewöhnlich vorkommenden Fällen der gefährlichen Körperverletzung ab, dass die Anwendung des Strafrahmens des § 224 Abs. 1 StGB unangemessen hart erschien. Trotz der gegebenen gewichtigen Strafmilderungsgründe sprach hiergegen maßgeblich das durch massive Gewaltanwendung und mehrfache Verletzungshandlungen gekennzeichnete Tatbild.
Damit war bei der Bemessung der konkreten Strafe von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Unter neuerlicher Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten Q. sprechender Umstände hat die Kammer eine Strafe von
vier Jahren Freiheitsstrafe
als tat- und schuldangemessen erachtet.
2.
Aus der erkannten Strafe sowie der Freiheitsstrafe von einem Jahr war gemäß §§ 53, 55 StGB durch Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Jahren eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Berücksichtigung der angeführten, für und gegen den Angeklagten Q. sprechenden Umstände sowie der seitens des Amtsgerichts Köln im Rahmen der Strafzumessung herangezogenen Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung seiner Person und seiner persönlichen Verhältnisse hat die Kammer eine Gesamtstrafe von
vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe
als tat- und schuldangemessen sowie zum Erreichen sämtlicher Strafgründe als ausreichend, aber auch erforderlich angesehen.
V. Kompensation überlanger Verfahrensdauer
1.
Hinsichtlich der Angeklagten L. und J. C. sowie R. war kein Vollstreckungsabschlag wegen überlanger Verfahrensdauer festzusetzen. Zwar liegt hier eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor, weil das Verfahren über einen Zeitraum von etwa zweieinhalb Jahren hinweg nicht gefördert werden konnte, jedoch kommt ein Vollstreckungsabschlag im Hinblick auf die gesetzgeberische Grundentscheidung, welche der Festsetzung von lebenslanger Freiheitsstrafe als alleinige Rechtsfolge für Mord zu Grunde liegt, ein Vollstreckungsabschlag allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher ist hier trotz der eingetretenen Verfahrensverzögerung ersichtlich nicht gegeben.
2.
Demgegenüber hat die Kammer hinsichtlich des Angeklagten Q. angesichts der eingetretene Verfahrensverzögerung von etwa zweieinhalb Jahren eine Kompensation im Wege des Vollstreckungsabschlages als geboten angesehen. Dabei erschien ein solcher von zwei Monaten als angemessen, aber auch ausreichend.
F.
Maßregeln
I. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Die Kammer hat unter Berücksichtigung der auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. UV. sowohl hinsichtlich der Angeklagten L. C. als auch hinsichtlich des Angeklagten R. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3 S. 2 StGB angeordnet, weil die formellen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen und bei beiden Angeklagten ein Hang zur Begehung von schwerwiegenden Gewaltstraftaten vorliegt, die Anlasstaten auf diesen Hang zurückgehen, die Gefahr besteht, dass die Angeklagten aufgrund des Hanges weitere solche Taten begehen werden sowie die Anordnung der Sicherungsverwahrung in Ausübung des bestehenden Ermessens als geboten erscheint und sich auch sonst als verhältnismäßig erweist. Im Einzelnen:
1. Angeklagte L. C.
a) Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 S. 2 StGB liegen bezogen auf die Angeklagte L. C. vor. Die Angeklagte L. C. hat zwei Katalogtaten gemäß § 66 Abs. 3 S. 2 StGB begangen, nämlich das hier abgeurteilte Verbrechen des Mordes und die mit dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Essen abgeurteilte gefährliche Körperverletzung. Für beide Katalogtaten hat die Angeklagte eine Strafe von mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verwirkt, nämlich einmal lebenslange Freiheitsstrafe und einmal eine solche von drei Jahren und fünf Monaten. Dass die Angeklagte L. C. tateinheitlich mit der gefährlichen Körperverletzung zwei nicht von § 66 Abs. 3 StGB erfasste Straftaten begangen hat, ist insoweit unerheblich, da das Landgericht Essen die Strafe dem Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung entnommen hat und die tateinheitlich begangene Nötigung ebenso wie die tateinheitlich begangene Sachbeschädigung bei der Strafzumessung ersichtlich von untergeordneter Bedeutung waren und die erkannte Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten die Grenze von zwei Jahren deutlich überschreitet. Die Angeklagte L. C. hat dabei angesichts der im vorliegenden Verfahren verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe auch einmal eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt.
b) Bei der Angeklagten L. C. liegt auch eine intensive, auf charakterlicher Veranlagung beruhende oder durch Übung erworbene Neigung zu Rechtsbrüchen, mithin ein Hang im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB vor. Es besteht bei der Angeklagten L. C. die in ihrer Persönlichkeit verfestigte, intensive Neigung, durch manipulatives Vorgehen und Dominanzstreben geprägte schwerwiegende Gewalttaten in Form von massiven Körperverletzungshandlungen bis hin zu Tötungsdelikten zu begehen. Dies steht aufgrund einer Gesamtwürdigung der Anlasstaten sowie sämtlicher weiterer Erkenntnisse zu der Persönlichkeit der Angeklagten L. C. unter Berücksichtigung der überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. UV. zur Überzeugung der Kammer fest.
Die Kammer verkennt nicht, dass die Angeklagte L. C. vor der Tat zum Nachteil von VM. KC. nicht wegen Gewaltdelikten in Erscheinung getreten ist. Dies stellt für sich genommen eine intensive Neigung der Angeklagten L. C. zur Begehung erheblicher Straftaten in Frage und mag zunächst dafür sprechen, dass es sich bei den Taten um aus der Situation entsprungene und nicht auf die Persönlichkeit der Angeklagten S. C. zurückzuführende Taten handelt.
Dem steht jedoch eine Vielzahl von Umständen gegenüber, die eindeutig für das Vorliegen eines Hanges im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB sprechen, sodass hieran keine Zweifel verblieben.
Bereits die deutlichen Parallelen im grundlegenden Ablauf der beiden Taten sprechen für ein eingeschliffenes Verhaltensmuster. Dieses zeichnet sich dadurch aus, dass es der Angeklagten L. C. jeweils gelang, Aufnahme im Haushalt der ihr intellektuell deutlich unterlegenen Geschädigten zu finden und dort zunehmend die Kontrolle zu übernehmen, die Geschädigten von ihrem Umfeld zu isolieren und diese ihrer Kommunikationsmöglichkeiten zu berauben, bevor es zu massiven Misshandlungen kam, möglicherweise im dem Ziel das jeweilige Opfer aus der Wohnung zu vertreiben, in deren Verlauf den Opfern gedroht wurde, sie zu töten, falls sie die Taten offenbaren würden, und in deren Nachgang versucht wurde, Dritte für die Taten verantwortlich zu machen. Dabei handelt es sich bei dem Vorgehen der Angeklagten L. C., Aufnahme bei Dritten finden und letztlich auf deren Kosten zu leben, um ein verfestigtes Verhaltensmuster. Zunächst gelang es der Angeklagten L. C. Aufnahme bei dem Angeklagten Q. zu finden. Anschließend zog sie gemeinsam mit dem Angeklagten R. nach H. und fand dort im weiteren Verlauf Unterkunft bei T. X.. Nachdem auch diese Wohnung nicht mehr zur Verfügung stand, fanden beide Unterkunft bei Herrn D.. Als die Misshandlungen zu dessen Nachteil bekannt wurden, fanden beide Aufnahme bei dem Zeugen O..
Für eine verfestigte Neigung der Angeklagten L. C. zu schwerwiegenden Misshandlungen sprechen auch weitere wiederkehrende Aspekte der beiden Anlasstaten. So waren beide Anlasstaten durch einseitige Gewaltanwendung geprägt, die sich jeweils über einen längeren Zeitraum hinzog und bei der die Angeklagte L. C. jeweils in federführender Position agierte und planvoll vorging. Dies zeigt, dass es sich bei den Taten nicht um Zufalls- oder Gelegenheitstaten handelte und spricht für ein verfestigtes Verhaltensmuster massiver Gewaltanwendung. Dabei wird aufgrund der führenden Position der Angeklagten L. C. bei Begehung der Tat deutlich, dass sie nicht lediglich durch Dritte zu der Tatbegehung hingerissen wurde. Für ein verfestigtes Verhaltensmuster spricht auch der Umstand, dass sich die Misshandlungen im Verlauf der vorliegenden Tat auch auf den Angeklagten Q. erstreckten, der zuvor noch an den Misshandlungen zum Nachteil der VM. KC. beteiligt gewesen war. Dabei war die einseitige Gewaltanwendung bei beiden Anlasstaten geprägt durch absichtliche Demütigungen und Quälereien zum Nachteil der beiden Tatopfer. So wurde VM. KC. gezwungen, den Boden abzulecken, sie wurde an ihren Haaren durch die Wohnung gezogen, ihr wurde trotz bestehender Periode die Nutzung entsprechender Hygieneartikel untersagt und auch sonst verboten, für ausreichende Körperhygiene zu sorgen. Auch Herrn D. wurde eine ausreichende Körperhygiene versagt und er wurde aufgrund vermeintlicher Regelverstöße bestraft. Letztlich tragen beide Taten das Gepräge von Folter. Auch die Misshandlungen zum Nachteil des Angeklagten Q. waren hiervon geprägt, wie etwa der vollzogene Schlafentzug zeigt. Dabei waren diese Misshandlungen Selbstzweck bzw. durch das hieran empfundene Vergnügen zu erklären und nicht durch irgendeine außerhalb der Misshandlungen selbst liegende Motivation. Diese wiederholten, ohne weitergehendes Ziel begangenen Quälereien sprechen dafür, dass bei der Angeklagten L. C. die Neigung besteht, andere Personen zu dominieren und zu quälen und zu diesem Zweck auch schwerwiegende Gewalttaten zu begehen, zumal den jeweils planvoll und über erhebliche Zeiträume hinweg begangenen Quälereien keine Konfliktsituationen vorausgingen, sodass die Angeklagte L. C. auch nicht aus Wut oder sonstigen in der Situation begründeten Emotionen heraus handelte. Dafür, dass das in den Taten zu Tage getretene Dominanzstreben fest in der Persönlichkeit der Angeklagten L. C. verankert ist, spricht auch das kontrollierende Verhalten der Angeklagten L. C. im Vorfeld der Taten und die durch sie vollzogene Isolierung der Tatopfer von der Außenwelt. Gleichzeitig offenbart das Verhalten der Angeklagten L. C. im Zusammenhang mit den Taten eine Neigung zu manipulativem Vorgehen. Gegenüber VM. KC. baute die Angeklagte L. C. ein vermeintliches Vertrauensverhältnis auf und erlangte dieser gegenüber die Stellung einer großen Schwester. Auch gelang es der Angeklagten L. C. unter anderem dadurch das Vertrauen des Mitangeklagten Q. zu erlangen, dass sie diesem einen tatsächlich nicht existierenden Arbeitsplatz in Aussicht stellte. Den Angeklagten Q. brachte sie (gemeinsam mit den übrigen Mitangeklagten) durch gezielte Anschuldigungen derart gegen VM. KC. auf, dass dieser sich von ihr trennte und sich an den Misshandlungen zu ihrem Nachteil beteiligte. Während der gesamten Tatbegehung zum Nachteil der VM. KC. war sie es, die durch Bemerkungen über vermeintliches Fehlverhalten zum Nachteil von VM. KC. maßgeblichen Einfluss auf das dieser gegenüber herrschende feindselige Klima hatte und so die Tatbegehung lenkte und steuerte. Die Angeklagte L. C. war maßgeblich daran beteiligt, nach außen die Legende aufzubauen, allein der Angeklagte Q. sei für die Misshandlungen zum Nachteil der VM. KC. verantwortlich und brachte so auch die Zeugen ED. und RV. dazu, ihrerseits den Mitangeklagten Q. zu misshandeln. Gleichzeitig verhinderte sie gemeinsam mit den Mitangeklagten J. C. und R. durch die wahrheitswidrige Behauptung, VM. KC. sei nicht mehr in der Wohnung, dass diese sich um Hilfe für VM. KC. kümmerten. Auch gelang es ihr durch die wahrheitswidrige Angabe gegenüber der Zeugin ZX., dass der Angeklagte Q. erkrankt sei, einen Kontakt zwischen dem Angeklagten Q. und der Zeugin am Montag, den 27.04.2020, zu verhindern. Auch die Behauptung gegenüber einem Bekannten des Angeklagten Q., VM. KC. habe diesem Leute auf den Hals gehetzt und sei total ausgerastet, zeigt eine weitere Facette der manipulativen Persönlichkeit der Angeklagten L. C.. Zudem konstruierte die Angeklagte L. C. im Zusammenhang mit der Übernahme eines Hundes eine Geldforderung gegen den Angeklagten Q. und VM. KC.. Auch im Verhältnis zu dem Zeugen GS. zeigt sich das manipulative Verhalten der Angeklagten L. C. im Vorfeld der hier abgeurteilten Tat. Denn wie der Zeuge glaubhaft berichtet hat, war diese ihm gegenüber bemüht, eine möglichst positive Fassade des Zusammenlebens mit VM. KC. und dem Angeklagten Q. aufzubauen, was ihr indes gegenüber dem Zeugen GS. nicht gelang.
Auch das Verhältnis der Angeklagten L. C. zu Herrn D. war von manipulativen Verhaltensweisen geprägt. So gelang es der Angeklagten L. C., gemeinsam mit dem Angeklagten R. in der Wohnung des Herrn D. unterzukommen und so erneut eine kostenlose Unterkunft zu erhalten. Sie bestimmte Herrn D. dazu, einen Hund zu übernehmen und so eine vermeintliche Geldforderung gegen ihn zu begründen und sie baute gemeinsam mit dem Angeklagten R. die Legende auf, dass Herr D. von Dritten verprügelt worden sei. Dabei gelang es ihr durch ihr dominantes und manipulatives Verhalten, Herrn D. dazu zu bewegen, diese Legende zeitweise auch selbst zu verbreiten
Auch die zahlreichen Vorstrafen der Angeklagten L. C. wegen Betruges zeigen deutlich die Neigung der Angeklagten zu einem manipulativen Vorgehen. Dies wird nicht nur an der Begehung entsprechender Taten selbst, sondern auch daran deutlich, dass es der Angeklagten wiederholt gelang ihre Opfer dazu zu bringen, die durch die Angeklagte erworbene Ware zu versenden (im Fall des von der Angeklagten erworbenen Gameboy Color) bzw. die bei der Angeklagten gekaufte Ware zu bezahlen (im Fall des Nagelsets), obwohl diese zunächst Verdacht geschöpft hatten. Dies wird eindeutig belegt durch die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten und zwischen der Angeklagten und dem jeweiligen Tatopfer ausgetauschten Nachrichten. Dabei schreckte die Angeklagte auch nicht davor zurück, damit zu drohen, ihr Opfer bei der Polizei wegen eines vermeintlichen Betruges anzuzeigen. Diese Umkehrung der Täter- /Opferrolle ist ein wiederkehrendes Tatmuster, welches sich insbesondere in der hier abgeurteilten Tat erneut gezeigt hat, indem die Angeklagte L. C. wahrheitswidrig vorgab, VM. KC. sei für die Verletzungen des IM. Q. verantwortlich.
Auch dem Tod des T. X. gingen manipulative Verhaltensweisen der Angeklagten L. C. voraus. Wie der insoweit als Zeuge vernommene Sachverständige Dr. UV. glaubhaft bekundet hat, hat die Angeklagte L. C. in dem Verfahren welches zu der nicht rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Essen führte, erklärt, dass es nie zu sexuellen Kontakten zwischen ihr und T. X. gekommen sei und es auch keine entsprechenden Annäherungsversuche seitens des T. X. gegeben habe. Dies ergibt sich auch aus dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten, nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Essen. Gleichwohl hat die Angeklagte L. C. Gegenteiliges im Vorfeld des Todes von T. X. behauptet, was sodann zu Auseinandersetzungen mit T. X. und zu körperlichen Übergriffen des Angeklagten R. gegen diesen führte, wie letzterer im Rahmen des zu der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Essen führenden Verfahrens selbst eingeräumt hat. Dabei wird auch deutlich, dass die Angeklagte L. C. wiederholt die Behauptung vermeintlicher sexueller Übergriffe zur Manipulation ihres Umfeldes eingesetzt hat. Denn die Angeklagte L. C. hat auch im vorliegenden Verfahren im Zuge der Misshandlungen zum Nachteil der VM. KC. von sexuellen Übergriffen seitens der VM. KC. berichtet. Gleichzeitig hat sie behauptet, VM. KC. habe ihrerseits von sexuellen Übergriffen zu ihrem Nachteil berichtet.
Die Persönlichkeit der Angeklagten L. C. zeichnet sich überdies durch ein geringes Maß an Empathie aus. Dies wird bereits durch die Begehung der beiden Anlasstaten und die Misshandlungen zum Nachteil des Angeklagten Q. deutlich. Denn das wiederkehrende Muster länger andauernder, demütigender Misshandlungen zum Nachteil ihr unterlegener Tatopfer ohne erkennbaren Anlass und insbesondere ohne vorangehenden Konflikt ist anderweitig kaum zu erklären. Verdeutlicht wird dies noch durch die abfälligen Äußerungen der Angeklagten L. C. über VM. KC. und den Umstand, dass die Angeklagte L. C. weder im Rahmen des Polizeieinsatzes noch im Rahmen späterer Vernehmungen irgendeine emotionale Beteiligung am Schicksal von VM. KC. zeigte. Solche gab es nach den glaubhaften Bekundungen der mit der Angeklagten L. C. befassten Polizeibeamten nur dann, als es um ihr eigenes Schicksal und insbesondere eine drohende Verhaftung ging. Zutreffend hat der Sachverständige Dr. UV. auch auf die Tötung des in der Wohnung des D. gehaltenen Hundes auf Geheiß der Angeklagten L. C. hingewiesen. Denn dies zeigt, dass die Angeklagte L. C. bereit ist, ein Lebewesen zu töten bzw. töten zu lassen, allein weil ihr dieses lästig geworden ist.
Dabei fällt, worauf auch der Sachverständige Dr. UV. zutreffend hingewiesen hat, die hohe Rückfallgeschwindigkeit der Taten der Angeklagten L. C. auf. Die zweite Anlasstat hat die Angeklagte L. C. nur etwa anderthalb Jahre nach der Tat zum Nachteil von VM. KC. begangen. Dabei spricht es insbesondere für eine verfestigte Neigung zur Begehung entsprechender Taten, dass zum Zeitpunkt der Misshandlungen zum Nachteil des Herrn D. wegen der Tat zum Nachteil der VM. KC. bereits Anklage gegen die Angeklagte L. C. wegen des Vorwurfs der Körperverletzung mit Todesfolge erhoben worden war, ihr also bekannt war, dass ihr im vorliegenden Verfahren eine empfindliche Strafe drohte, und sie, wie sie gegenüber dem Landgericht Essen selbst eingeräumt hat, strafrechtliche Ermittlungen wegen des Todes von T. X. befürchtete. Dies macht deutlich, dass die Angeklagte L. C. sich auch durch laufende Ermittlungsverfahren zu ihrem Nachteil und eine drohende empfindliche Freiheitsstrafe nicht davon abbringen lässt, ihrer Neigung zu gewalttätigem, quälendem und demütigendem Verhalten nachzugehen.
Auch nach der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen Dr. UV. liegen in der Persönlichkeit der Angeklagten L. C. zudem zahlreiche Merkmale einer stabilen und persönlichkeitsgebundenen Bereitschaft zur Begehung von Straftaten vor. So sei angesichts des Verhaltens der Angeklagten von einer zustimmenden Haltung zur eigenen Kriminalität auszugehen, neige diese doch dazu, die Schuld für die Begehung der Straftaten auf die Opfer zu übertragen. Es fehle an psychosozialen Auslösefaktoren bzw. die Tatbegehung begünstigenden Konflikten. Es bestehe bei der Angeklagten L. C. angesichts der wiederholten Begehung vergleichbarer Taten eine progrediente Rückfallneigung, habe diese die Tat und die sie prägenden Umstände aktiv gestaltet. -Sie habe sich auf einen bestimmten Delinquenztyp spezialisiert, sei in eine Subkultur integriert und verfolge antisoziale Denkstiele. Auch zeige ihre Persönlichkeit wichtige Teilaspekte von „Psychopathy“ in Form von manipulativem, betrügerischem Verhalten, Mangel an Empathie, Mangel an realistischen Lebenszielen und einem parasitären Lebensstil auf Kosten anderer.
Aufgrund einer Zusammenschau der dargestellten Umstände, namentlich insbesondere
- der wiederholten Begehung massiver, in vielen Punkten gleichartiger Gewalttaten, bei denen die Geschädigten zum Selbstzweck in besonderem Maße gedemütigt und letztlich gefoltert wurden,
- eine massive Neigung zu manipulativem und dominantem Verhalten,
- eine hohe Rückfallgeschwindigkeit unter dem Eindruck eines laufenden Ermittlungsverfahrens
ist die Kammer davon überzeugt, dass bei der Angeklagten L. C., trotz des Umstandes, dass diese vor der ersten Anlasstat nicht wegen Gewaltdelikten in Erscheinung getreten ist, eine in ihrer Persönlichkeit verwurzelte intensive Neigung vorliegt, aus dem Streben nach Dominanz und aus Freude an der Demütigung anderer, massive Gewaltdelikte bis hin zu Tötungsdelikten zu begehen.
c) Zwischen dieser in der Persönlichkeit der Angeklagten begründeten intensiven Neigung und den beiden Anlasstaten besteht auch der erforderliche symptomatische Zusammenhang. Beide Taten gehen eindeutig auf die festgestellte Neigung zurück und sind anders, als durch das in der Persönlichkeit der Angeklagten verwurzelte Streben nach Dominanz nicht zu erklären.
d) Die Kammer ist weiterhin vor dem Hintergrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. UV. zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass die Angeklagte L. C. für die Allgemeinheit gefährlich ist, weil bei ihr aufgrund des bestehenden Hanges mit der bestimmten (hier hohen) Wahrscheinlichkeit mit der Begehung weiterer schwerwiegender, mit den Anlasstaten vergleichbarer Gewaltdelikte, durch welche die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt werden, zu rechnen ist. Die Kammer hat insoweit unter Berücksichtigung der auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. UV. eine umfassende Bewertung der Persönlichkeit der Angeklagten und der von ihr begangenen Anlasstaten vorgenommen. Wie der Sachverständige Dr. UV. überzeugend ausgeführt hat, sprechen die oben angeführten Persönlichkeitsmerkmale der Angeklagten L. C. und die die Taten kennzeichnenden Umstände dafür, dass diese mit einer hohen Wahrscheinlichkeit auch zukünftig den Anlasstaten vergleichbare Gewaltdelikte begehen wird. Denn es ist zu erwarten, dass die Angeklagte L. C. auch künftig der ihrer Persönlichkeit immanenten Neigung, andere zum eigenen Vorteil zu manipulieren und zu ihrem eigenen Vergnügen zu quälen und zu demütigen nachgehen wird. Insbesondere die auffallend parallelen Deliktmuster, die hohe Rückfallgeschwindigkeit sowie die erneute Begehung einer vergleichbaren Tat unter dem Eindruck eines bereits anhängigen Strafverfahrens mit einem gravierenden Anklagevorwurf begründen zusammen mit dem Umstand, dass die Angeklagte keinerlei Empathie für ihre Opfer zeigt in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen zur Überzeugung der Kammer eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Angeklagte L. C. der bestehenden Neigung nachkommen und erneut vergleichbare Taten bis hin zu weiteren Tötungsdelikten begehen wird. Da sich die Angeklagte L. C. durch Strafverfolgungsmaßnahmen unbeeindruckt zeigt und ihren Opfern ohne Empathie gegenübersteht, fehlen wesentliche Hemmungsfaktoren, die die Angeklagte L. C. von der Begehung weiterer Taten zur Befriedigung ihrer Neigungen abhalten könnten. Dies gilt umso mehr als die Taten mit ihrem Lebensstil verknüpft sind, weil die Angeklagte L. C. die Taten jeweils gegenüber solchen Personen begangen hat, bei denen sie in Ermangelung eigener Bemühungen um ein Einkommen und eine selbst finanzierte Unterkunft Obdach fand. Auch insoweit zeigt sich ein verfestigtes Verhaltensmuster der Angeklagten L. C..
Diese individuelle Bewertung des Rückfallrisikos wird auch nicht durch eine statistische Bewertung des Rückfallrisikos entkräftet. Wie der Sachverständige Dr. UV. überzeugend dargelegt hat, erreicht die Angeklagte L. C. unter Berücksichtigung der dargelegten Persönlichkeitsmerkmale und ihrer Biographie bei Anwendung des „Violence Risk Appraisel Guide-Revised“, eines Instruments zur Vorhersage gewalttätigen Rückfallverhaltens, eine Punktzahl von 17 Punkten womit sie der Risikokategorie 7 von insgesamt 9 Risikokategorien zuzuordnen ist. Wie der Sachverständige ausgeführt hat seien bei statistischen Untersuchungen 45 Prozent der dieser Risikokategorie angehörenden Straftäter innerhalb von fünf Jahren und 69 Prozent innerhalb von 12 Jahren erneut wegen eines Gewaltdelikts in Erscheinung getreten. Diese statistische Bewertung, die dem Vergleich des Risikoprofils dient und keine Schätzung des individuellen Rückfallrisikos erlaubt, zeigt, dass die seitens der Kammer im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen vorgenommene Einschätzung des Rückfallrisikos auch durch statistische Erwägungen nicht in Frage gestellt wird.
Schließlich erachtet die Kammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens trotz fehlenden vorangegangenen Strafvollzuges als geboten und verhältnismäßig. Umstände, die Veranlassung dazu böten, trotz der bestehenden hohen Gefahr der Begehung weiterer schwerwiegender Gewaltdelikte bis hin zu einem weiteren Tötungsdelikt, von einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung abzusehen, liegen nicht vor. Insbesondere bestehen zum jetzigen Zeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass während des Vollzugs der lebenslangen Freiheitsstrafe eine Verhaltens- oder Persönlichkeitsänderung eintritt. Wie der Sachverständige Dr. UV. auf entsprechende Nachfrage der Kammer hin überzeugend ausgeführt hat, sind bisher keine konkreten Ansätze dafür ersichtlich, dass die bereits geraume Zeit andauernde Inhaftierung zu einer Änderung der Einstellung der Angeklagten L. C. führt oder in anderer Weise zu einer Verhaltensänderung beiträgt. Allein die vage Hoffnung auf solche Auswirkungen des Strafvollzugs erscheint nicht ausreichend, um trotz des derzeitigen Vorliegens der Voraussetzungen von einer Anordnung der Unterbringung in Sicherungsverwahrung abzusehen.
2. Angeklagter R.
a) Auch bei dem Angeklagten R. liegen die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3 S. 2 StGB vor. Insoweit gilt dasselbe wie hinsichtlich der Angeklagten L. C. ausgeführt.
b) Es besteht bei dem Angeklagten R. auch ein Hang im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Unter Berücksichtigung der auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. UV. ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass auch bei dem Angeklagten R. eine seiner Persönlichkeit immanente intensive Neigung zur Begehung schwerwiegender, den Anlasstaten entsprechender Gewalttaten besteht.
Zunächst sprach es gegen die Annahme eines Hanges, dass der Angeklagte R. vor der ersten Anlasstat strafrechtlich gar nicht in Erscheinung getreten ist, er die Taten in einer relativ kurzen Zeitspanne begangen hat und die Taten vor dem Hintergrund seiner Beziehung zu der Angeklagten L. C. zu sehen sind, die er im Jahre 2019 wiederaufgenommen hatte. Dies legte zunächst den Schluss auf ein situatives Verhalten unter dem Eindruck des Verhaltens der Angeklagten L. C. nahe, welche bei der Tatbegehung eine führende Position innehatte.
Für das Vorliegen eines Hanges auch bei dem Angeklagten R. sprach demgegenüber - wie bei der Angeklagten L. C. -, dass es sich bei den beiden Anlasstaten jeweils um asymmetrische, von planerischem Vorgehen geprägte Gewaltdelikte handelte, bei denen die Tatopfer ohne vorangegangene Konfliktsituation zum Selbstzweck gequält und gedemütigt wurden. Dabei sprechen die bereits bei der Angeklagten L. C. dargelegten auffälligen Parallelen bei der Tatbegehung für ein eingeschliffenes Verhaltensmuster zur Begehung entsprechender Taten. Dies gilt umso mehr als auch hier die hohe Rückfallgeschwindigkeit sowie die Begehung der Tat zum Nachteil des Herrn D. trotz der dem Angeklagten R. bekannten Anklageerhebung wegen der Tat zum Nachteil der VM. KC. hinzutreten. Auch hat der Angeklagte R., wie er selbst in dem Verfahren wegen der Tat zum Nachteil des Herrn D. eingeräumt hat, den später verstorbenen T. X. geschlagen, wobei dem wiederum Anschuldigungen der Angeklagten L. C. zu Grunde lagen.
Auch in der Persönlichkeit des Angeklagten R. selbst liegen deutliche Merkmale vor, die im Rahmen der gebotenen Gesamtschau den Ausführungen des Sachverständigen Dr. UV. folgend die Überzeugung der Kammer begründen, dass die Anlasstaten einer eigenen intensiven Neigung des Angeklagten R. zur Begehung entsprechender Gewalttaten entspringen und nicht situativ zu begründen sind. Zunächst wird im Zusammenhang mit den auf Video aufgezeichneten Misshandlungen zum Nachteil des Angeklagten Q. deutlich, dass der Angeklagte R. die sich bietende Möglichkeit der Machtausübung sichtlich genoss und er Gefallen daran fand, sein Opfer zu quälen und zu erniedrigen. Dabei nahm er jedenfalls im Rahmen der auf Video aufgezeichneten Misshandlungen zum Nachteil des Angeklagten Q. eine führende Position ein und übernahm die Initiative, um die durch ihn aufgestellten „Regeln“ durchzusetzen. Dies spricht dafür, dass das sich in den Taten zum Nachteil von VM. KC. und Herrn D. wiederholende Verhaltensmuster, Regeln aufzustellen und die Opfer dann für „Verletzungen“ solcher Regeln zu demütigen und zu quälen, auch der Persönlichkeit des Angeklagten R. immanent ist. Zudem hat der Sachverständige Dr. UV. zutreffend darauf hingewiesen, dass auch das Verhalten des Angeklagten R. von Empathielosigkeit gegenüber seinen Opfern gekennzeichnet ist. Dies zeigt sich sowohl in den beiden Anlasstaten als auch in den Misshandlungen gegenüber dem Angeklagten Q., dem er letztlich völlig gleichgültig gegenüberstand. Auch die im Rahmen der Tat zum Nachteil des Herrn D. erfolgte Tötung eines Hundes, allein deshalb, weil man keine Lust mehr hatte, diesen die Treppe rauf- und runterzutragen zeigt, dass der Angeklagte R. keinerlei Rücksicht auf fremdes Leben nimmt und seine eigenen Interessen rücksichtslos durchsetzt.
Auch nach der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen Dr. UV. liegen zahlreiche Merkmale in der Persönlichkeit des Angeklagten R. vor, die für eine verfestigte Neigung zur Begehung vergleichbarer Taten sprechen. So offenbart das Verhalten des Angeklagten R. eine zustimmende, auf sich selbst bezogene Haltung zu den eigenen Straftaten. Auch der Angeklagte R. hat sich an einer Verschiebung der Verantwortung für das Geschehene auf die Opfer seines Handelns beteiligt. Auch bei ihm fehlte es an psychosozialen Auslösefaktoren für die Taten oder deren Begehung begünstigenden Konflikten. Er hat sich aktiv an der Gestaltung der Tatumstände beteiligt. Es ist eine eindeutige Spezialisierung auf einen bestimmten Deliktstyp erkennbar. Sein Verhalten offenbart antisoziale Denkstile, indem er sich über bestehende Regeln und Gesetze hinwegsetzte, um seine eigenen Bedürfnisse zu befriedigen. Zudem sind auch bei dem Angeklagten R. eindeutig Merkmale von „Psychopathy“ zu erkennen; diese zeigen sich namentlich in fehlender Empathie, einem Mangel an Schuldgefühlen und Verantwortungsübernahme, einem übersteigerten Selbstwertgefühl und egozentrischem Verhalten.
Im Rahmen der Gesamtwürdigung dieser Umstände namentlich insbesondere
- der wiederholten Begehung gleichartiger Straftaten in zeitlich kurzen Abständen trotz ihm bekannter Strafverfolgungsmaßnahmen,
- der durch das Quälen und Misshandeln der Tatopfer zum eigenen Vergnügen gekennzeichneten Tatumstände,
- der Einbettung der Taten in den seitens des Angeklagten R. geübten „parasitären“ Lebensstil,
- des planvollen und eigeninitiativen Vorgehens des Angeklagten R.
und
- des fehlenden Einfühlungsvermögens des Angeklagten R.
besteht auch unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte R. vor den Anlasstaten strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und er die Taten unter dem Eindruck der wiederaufgenommenen Beziehung zu der Angeklagten L. C. begangen hat, kein Zweifel an einer verfestigten intensiven Neigung zur Begehung den Anlasstaten vergleichbarer Straftaten. Die Kammer verkennt nicht, dass die Taten auch mit der Beziehung zu der Angeklagten L. C. verknüpft sind. Angesichts der dargestellten, in der Person des Angeklagten R. selbst liegenden Umstände besteht bei der Kammer jedoch kein Zweifel daran, dass bei dem Angeklagten R. unabhängig von der Beziehung zu der Angeklagten L. C. ein Hang im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB besteht. Gerade bei den auf Video aufgezeichneten Misshandlungen des Angeklagten Q. wurde bei dem Angeklagten R. ein eigeninitiatives Vorgehen unabhängig von der Angeklagten L. C. deutlich. Vor diesem Hintergrund teilt die Kammer die Einschätzung des Sachverständigen Dr. UV., dass die Beziehung des Angeklagten R. zu der Angeklagten L. C. neben dem bestehenden Hang lediglich einen weiteren, die Begehung von Straftaten begünstigenden Umstand darstellt.
c) Die Anlasstaten stellen sich auch eindeutig als Ausdruck dieser Neigung dar und gehen auf diese zurück, sodass auch der erforderliche symptomatische Zusammenhang gegeben ist. Denn die beiden Anlasstaten sind eindeutig Ausdruck der Neigung des Angeklagten R., andere zu dominieren und zu quälen.
d) Es ist besteht auch die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte R. in Folge des Hanges weitere Straftaten begeht, durch welche die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt werden.
Auch insoweit stützt sich die Kammer auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. UV., der angesichts der von ihm beschriebenen, oben angeführten Persönlichkeitsmerkmale und der die Taten kennzeichnenden Umstände von einem hohen Rückfallrisiko ausgegangen ist. Auch bei dem Angeklagten R. besteht die hohe Gefahr, dass dieser auch künftig der bestehenden Neigung, andere zu quälen und zu dominieren, nachkommt und hierzu massive, den Anlasstaten vergleichbare Gewaltdelikte bis hin zu einem weiteren Tötungsdelikt begeht. Auch hier war zunächst insbesondere die hohe Rückfallgeschwindigkeit zu sehen, wobei auch der Angeklagte R. sich von der ihm bekannten Anklageerhebung nicht von der Begehung der zweiten Anlasstat hat abhalten lassen. Hinzu kommt bei dem Angeklagten R., dass er zwischen den beiden Anlasstaten, wie er selbst eingeräumt hat, auch gegenüber dem mittlerweile verstorbenen T. X. gewalttätig geworden ist, was nochmals die verfestigte Neigung zur Begehung von Gewaltdelikten und das durch diese begründete Wiederholungspotential zeigt. Auch das sich in der gleichartigen Tatbegehung zeigende verfestigte Verhaltensmuster des Angeklagten R. spricht für eine solche Wiederholungsgefahr. Weiterhin fehlt es auch bei dem Angeklagten R. an eine Wiederholung hemmenden Faktoren, weil er seinen Opfern empathielos gegenübersteht und diesen die Verantwortung für die von ihm begangenen Taten zuschiebt. Auch die Erweiterung der Misshandlungen zum Nachteil von VM. KC. auf den Angeklagten Q. deutet auf ein hohes Wiederholungspotential hin. Weiterhin war auch bei dem Angeklagten R. zu berücksichtigen, dass die Taten eng mit dem von ihm in den Jahren vor seiner Inhaftierung dauerhaft praktizierten Lebensstil verbunden waren. Gleichzeitig handelte es sich jeweils nicht um Zufalls- oder Gelegenheitstaten, vielmehr waren die aktiv durch den Angeklagten R. mitgestalteten Taten Ausdruck eines planerischen Vorgehens. Zwar steht diesen Umständen gegenüber, dass der Angeklagte R. vor den Anlasstaten nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Gleichwohl ist die Kammer in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Rückfallgeschwindigkeit trotz der dem Angeklagten R. bekannten Anklageerhebung und der fehlenden Empathie, mit der der Angeklagte R. seinen Opfern gegenübersteht, davon überzeugt, dass bei ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Begehung weiterer vergleichbarer Gewaltdelikte zu rechnen ist, um dem eigenen Verlangen, andere zu dominieren und zu quälen, nachzukommen.
Die fortbestehende Beziehung zu der Angeklagten L. C. begünstigt dabei die Begehung erneuter schwerwiegender Taten weiter. Aber auch ohne deren Berücksichtigung besteht angesichts der oben angeführten Umstände bereits die hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung neuerlicher schwerwiegender Gewalttaten.
Auch hinsichtlich des Angeklagten R. deckt sich die individuelle Bewertung des Rückfallrisikos mit einer statistischen Bewertung des Rückfallrisikos. Wie der Sachverständige Dr. UV. ausgeführt hat, erreicht der Angeklagte R. bei Anwendung des Violence Risk Appraisel Guide-Revised einen Punktwert von 15, und ist damit ebenfalls der Risikogruppe 7 zuzuordnen, was statistisch dasselbe Rückfallrisiko wie bei der Angeklagten L. C. begründet.
e) Die Kammer hat das ihr eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, dass sie die Unterbringung des Angeklagten R. in der Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Trotz des Umstandes, dass der Angeklagte R. vor den Anlasstaten strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und eine lebenslange Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, erscheint seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung geboten. Es liegen keine Umstände vor, die Grund zu der Annahme böten, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Vermeidung neuerlicher schwerwiegender Taten nicht erforderlich wäre. Insbesondere besteht auch bei dem Angeklagten R. kein konkreter Anlass zu der Annahme, dass der Strafvollzug insoweit zu einer Verhaltens- und oder Einstellungsänderung des Angeklagten R. führt. Auch die räumliche Trennung von der Angeklagten L. C. ist insoweit ohne Belang, da die hohe Rückfallwahrscheinlichkeit auch allein bezogen auf den Angeklagten R. besteht und die fortbestehende Beziehung lediglich einen weiteren, eine erneute Tatbegehung begünstigenden Risikofaktor darstellt. Schließlich erweist sich die Anordnung der Sicherungsverwahrung angesichts der hohen Gefahr der Begehung neuerlicher schwerster Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten auch als verhältnismäßig.
II. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war hinsichtlich keines der vier Angeklagten anzuordnen. Die Kammer folgt insoweit nach eigener kritischer Prüfung den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. UV.. Im Einzelnen:
1.
a) Bei der Angeklagten L. C. ließ sich ein Hang zum Konsum von Betäubungsmitteln im Übermaß nicht feststellen. Zwar mag bei der Angeklagten L. C. in Anbetracht ihres Amphetaminkonsums, den sie sowohl im Zeitraum der hier abgeurteilten Tat als auch in der Zeit der der Verurteilung durch das Landgericht Essen zu Grunde liegenden Tat und damit über einen längeren Zeitraum übte, eine Substanzkonsumstörung im Sinne eines gefährlichen Gebrauchs dieser Droge vorliegen. Es ist jedoch nicht festzustellen, dass bei der Angeklagten L. C. in Folge dieser Störung eine fortbestehende schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer Lebensgestaltung, ihrer Gesundheit, ihrer Arbeitsfähigkeit oder ihrer Leistungsfähigkeit eingetreten wäre. Hierfür fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Dass die Angeklagte L. C. über keine eigene Wohnung verfügte und auch keiner Erwerbstätigkeit nachging, ist auf den dissozialen Lebensstil der Angeklagten L. C. zurückzuführen, die es vorzog, auf Kosten anderer zu leben.
b) Jedenfalls ist auszuschließen, dass die vorliegende Tat überwiegend auf den Betäubungsmittelkonsum der Angeklagten L. C. zurückgeht. Vielmehr ist ein Zusammenhang zwischen dem Betäubungsmittelkonsum und der Tatbegehung auszuschließen. Die Angeklagte L. C. beging die Taten nicht zur Befriedigung ihres Konsumbedürfnisses. Auch spielte eine auf den Amphetaminkonsum zurückzuführende Enthemmung bei der sich über einen Zeitraum von mehreren Tagen erstreckenden und von planerischem Vorgehen der Angeklagten L. C. geprägten Tatbegehung keine Rolle. Die Angeklagte L. C. handelte auch nicht in einer Konfliktsituation, die ihrerseits auf ihren Betäubungsmittelkonsum zurückging oder bei der ihre Reaktion (und erst Recht nicht überwiegend) auf ihren Betäubungsmittelkonsum zurückzuführen wäre. Auch sonst haben sich keine Anhaltspunkte für einen irgendwie gearteten Zusammenhang zwischen ihrem Betäubungsmittelkonsum und der Tatbegehung ergeben.
2.
Auch bei dem Angeklagten R. war die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht anzuordnen. Auch hinsichtlich dieses Angeklagten ist ein Hang im Sinne von § 64 StGB nicht festzustellen. Zwar ist bei diesem im Hinblick auf die Amphetaminabhängigkeit und den schädlichen Gebrauch von Alkohol von einer Substanzkonsumstörung auszugehen. Auch bei ihm ist jedoch eine fortbestehende und schwerwiegende Beeinträchtigung seiner Lebensgestaltung, seiner Gesundheit, seiner Arbeitsfähigkeit oder seiner Leistungsfähigkeit nicht festzustellen. Zwar kam es in der Vergangenheit bei einer Gelegenheit zu einem Arbeitsplatzverlust wegen seines Betäubungsmittelkonsums. In der Folge gelang es dem Angeklagten R. jedoch eine andere Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe aufzunehmen. Ansonsten haben sich keinerlei Hinweise auf eine Beeinträchtigung seiner Arbeits- oder seiner Leistungsfähigkeit aufgrund seines Betäubungsmittelkonsums ergeben. Der Umstand, dass der Angeklagte R. nicht über eine eigene Wohnung verfügte, sondern gemeinsam mit der Angeklagten L. C. jeweils bei Dritten Obdach fand, ist nicht auf den Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten R. zurückzuführen, sondern darauf, dass dieser es vorzog, gemeinsam mit der Angeklagten L. C. auf Kosten anderer lebte. Gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen bei dem Angeklagten R. nicht. Auch eine Beeinträchtigung seiner Lebensführung aufgrund seines Drogenkonsums ist nicht zu erkennen.
Überdies fehlt es an dem symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Amphetamin- und Alkoholkonsum des Angeklagten R. und der von ihm begangenen Tat. Es handelte sich nicht um ein Beschaffungsdelikt. Auch ein sonstiger Zusammenhang zwischen seinem Betäubungsmittelkonsum und der Tat ist nicht ersichtlich. Eine erhebliche drogenbedingte Enthemmung des Angeklagten R. lag im Tatzeitraum nicht vor und hat die Tatbegehung daher nicht im Sinne einer Mitursächlichkeit begünstigt.
3.
Auch bei der Angeklagten J. C. war ein Hang zum Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne von § 64 StGB nicht festzustellen. Bereits vom Vorliegen einer Substanzkonsumstörung vermochte sich die Kammer nicht zu überzeugen. Zwar hat diese im Tatzeitraum Amphetamin konsumiert, es fehlt aber an konkreten Anhaltspunkten für einen erheblichen regelmäßigen Konsum dieser Droge. Jedenfalls aber gibt es keine Anhaltspunkte für eine andauernde schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit der Angeklagten J. C., welche auf den Betäubungsmittelkonsum zurückgeht.
Jedenfalls aber geht die Tat nicht überwiegend auf den Betäubungsmittelkonsum der Angeklagten J. C. zurück. Vielmehr besteht zwischen der Tat und dem Amphetaminkonsum kein erkennbarer Zusammenhang. Es handelte sich nicht um eine Tat zur Beschaffung von Betäubungsmitteln oder Geld bzw. sonstigen Wertgegenständen für deren Erwerb. Auch lag – wie oben im Rahmen der Ausführungen zur Steuerungsfähigkeit dargelegt - bei der Angeklagten J. C. keine erhebliche Enthemmung aufgrund ihres Amphetaminkonsums vor. Auch eine Konfliktsituation, die ihren Ursprung im Betäubungsmittelkonsum der Angeklagten J. C. gehabt hätte, lag der Tat nicht zu Grunde.
4.
Auch hinsichtlich des Angeklagten Q. hatte die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu unterbleiben. Auch bei diesem Angeklagten vermochte die Kammer im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen einen Hang im Sinne von § 64 StGB nicht festzustellen. Zwar liegt bei dem Angeklagten Q. naheliegend ein schädlicher Gebrauch, insbesondere von Marihuana, aber auch von Amphetaminen vor, der eine Substanzkonsumstörung begründet. Diese führte jedoch nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht zu einer andauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung seiner Lebensführung, seiner Gesundheit, seiner Arbeits- oder seiner Leistungsfähigkeit. Zwar bestehen bei dem Angeklagten Q. deutliche Einschränkungen in der Lebensführung sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, die sich in Problemen bei der Bewältigung des Alltags, der Schaffung einer sinnvollen Tagesstruktur und seiner mangelnden Integration auf dem Arbeitsmarkt zeigen – der Angeklagte Q. gilt als auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Diese durchaus erheblichen Beeinträchtigungen sind jedoch auf die bei ihm vorliegenden Persönlichkeitsdefizite und kognitiven Beeinträchtigungen zurückzuführen. Dies wird bereits durch den Umstand deutlich, dass sich die mangelnde Leistungsfähigkeit des Angeklagten Q. und die daraus resultierenden Einschränkungen bei der Lebensführung und der Fähigkeit, einen Beruf zu ergreifen, bereits seit seiner Kindheit in der Biografie des Angeklagten Q. niedergeschlagen haben. Der Betäubungsmittelkonsum stellt sich eher als Symptom der bereits früh eingetretenen Fehlentwicklungen dar.
Selbst wenn man bei dem Angeklagten Q. überdies vom Vorliegen eines Hanges ausginge, fehlte es an dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang und der Tatbegehung. Denn eine überwiegende Ursächlichkeit der Substanzkonsumstörung für die Tat ist nicht ersichtlich. Auch bei dem Angeklagten Q. gilt, dass es sich nicht um eine auch nur mittelbare Beschaffungstat handelte und auch sonst ein nennenswerter Einfluss seines Betäubungsmittelkonsums auf die Tatbegehung nicht ersichtlich ist.
G.
(Einziehungsentscheidung)
Die Stahlkappenschuhe unterliegen gemäß § 74 Abs. 1 StGB der Einziehung als Tatmittel. Die Kammer hat es insoweit als geboten erachtet, die im Eigentum des Angeklagten Q. stehenden Stahlkappenschuhe zur Vermeidung neuerlicher hiermit zu begehender Straftaten einzuziehen, zumal diese von eher geringem Wert sind, sodass die Einziehung als verhältnismäßig erscheint.
H.
(Kosten)