Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 27.05.2024 – 19 O 301/23
ECLI:DE:LGK:2024:0527.19O301.23.00
Tenor
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 30.04.2024 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 4 die von den Klägern gestellten Anträge wie folgt geändert werden:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 55.529,97 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs des Modells U. des Herstellers F. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ZFA N01 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des vorgenannten Fahrzeuges.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei darüber hinaus Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die der Klagepartei dadurch entstanden sind oder entstehen werden, dass in das in Klageantrag Ziff. 1 genannte Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wurde.
3.
Es wird feststellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des in Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugs im Verzug befindet.
4.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.067,82 freizustellen.
Weiter wird folgender Satz auf Seite 4 (im Anschluss an den 2. Absatz) eingefügt:
"Die Kläger behaupten, nachträgliche Einbauten, die auf Blatt 1390 der Akten im Einzelnen aufgeführt werden, im Gesamtwert von 5.529,97 € vorgenommen zu haben."