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Landgericht Köln Urteil vom 19.06.2024 – 112 KLs 8/23
ECLI:DE:LGK:2024:0619.112KLS8.23.00
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Betruges in 20 Fällen, davon in 7 Fällen als Versuch, wegen Untreue in 38 Fällen, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Titelmissbrauch, Anstiftung zur Urkundenfälschung und versuchter Steuerhinterziehung in 6 Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten
verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die notwendigen Auslagen der Einziehungsbeteiligten G. X. GmbH werden dem Angeklagten auferlegt. Die notwendigen Auslagen der Einziehungsbeteiligten C. L. GmbH fallen der Staatskasse zur Last.
Gegen den Angeklagten wird die gesamtschuldnerische Einziehung von Wertersatz des Taterlangten in Höhe von 1.450.000,00 € angeordnet.
Gegen die G. X. GmbH wird die Einziehung von Wertersatz des Taterlangten in Höhe von 5.748.956,23 €, gesamtschuldnerisch in Höhe von 1.450.000,00 € angeordnet.
Gegen die V. P. GmbH wird die Einziehung von Wertersatz des Taterlangten in Höhe von 10.716,20 € angeordnet.
Gegen CI.. und H. A. wird gesamtschuldnerisch die Einziehung der Solaranlagen der Firma J. Z., die im Gesamtwert von 26.000,00 € auf dem Hausdach N.-straße 107 in 00000 Y. und im Gesamtwert von 31.700,00 € auf dem Hausdach E.-straße 3 in 00000 Y. installiert wurden, angeordnet.
Gegen R. A. wird die Einziehung der Solaranlage der Firma J. Z. im Gesamtwert von 31.700,00 €, die auf dem Hausdach der Immobilie I.-straße 29 in 00000 Y. installiert wurde, sowie der unter derselben Anschrift zu einem Gesamtpreis in Höhe von 15.205,90 € eingebauten Einbruchmeldeanlage CG. der Firma O. K. und der ebenfalls unter derselben Anschrift von der Firma B.-U. eingebauten Einbauküche der Marke D. zu einem Gesamtpreis in Höhe von 49.882,00 €, angeordnet.
Angewandte Vorschriften:
Hinsichtlich des Angeklagten:
§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 1. Var. u. Nr. 2, 1. Var., § 266 Abs. 1, §§ 267 Abs. 1, 132 a Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1, 26, 49 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73 c S. 1 StGB §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 34 AO, §§ 16, 18 UStG
Hinsichtlich der Einziehungsbeteiligten G. X. GmbH und V. P. GmbH:
§§ 73 Abs. 1, 73 b Abs. 1 Nr. 1, 73 c S. 1 StGB
Hinsichtlich der Einziehungsbeteiligten CI.. und H. A. und R. A.:
§§ 73 Abs. 1, 73 b Abs. 1 Nr. 2 StGB
1
Gründe:
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[bezüglich des Angeklagten abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO]
A. Feststellungen zur Person
I.
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Zur Person der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
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(…)
5
(…)
6
(…)
7
(…)
8
(…)
9
Der Angeklagte konsumiert aktuell weder Alkohol noch Drogen. Er ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.
B. Feststellungen zur Sache
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Zur Sache hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen:
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I. Abrechnungsbetrug
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(Fälle 1-35 der Anklage 215 Js 68/22 und Fälle 1-13 der Anklage 215 Js 193/23)
1. Vorgeschehen
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Die G. X. GmbH wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 23.11.2017 von den Zeugen Q. FB., ZH. und VP. KC. im Beisein des Angeklagten gegründet. Als Geschäftszweck wurde die Herstellung und der Verkauf von Zahnimplantaten aus Titan und Zirkon sowie die Herstellung und der Verkauf von Instrumenten für den Zahnmedizinbereich festgelegt. Eine Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts GE. unter HRB 00000 erfolgte am 02.01.2018. Die Zeugen ZH. KC. und Q. FB. wurden zu Geschäftsführern bestellt und der Angeklagte erhielt Einzelprokura. Gemeinsam wollten sie Zahnimplantate in Deutschland herstellen bzw. veredeln lassen und sowohl in das Inland als auch in das Ausland veräußern. Eine Entlohnung des Angeklagten wurde nicht vereinbart. Inwieweit der Angeklagte am Erfolg oder Misserfolg des Projektes teilhaben sollte, wurde vorerst nicht besprochen.
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Am 28.08.2019 unterschrieben die Gesellschafter der G. X. GmbH in der Türkei einen Gesellschafterbeschluss, durch den der Angeklagte, unter gleichzeitigem Erlöschen der ihm erteilten Einzelprokura, zum Geschäftsführer bestellt wurde. Er wurde von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Eine Entlohnung war weiterhin nicht vorgesehen. Der Angeklagte war aber auch nicht befugt, nach eigenem Ermessen Gelder der Firma zu entnehmen, insbesondere nicht als Entlohnung für seine Tätigkeit. Eine Eintragung im Handelsregister erfolgte am 14.10.2019. Erneut wurde keine Regelung zur Entlohnung des Angeklagten aufgenommen. Im Zuge der Corona-Pandemie kam dieses Geschäft, nachdem die Gesellschaft zunächst eine gewisse Zeit für die Erlangung der erforderlichen Genehmigungen/Zertifikate benötigt hatte, zunächst zum Erliegen.
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Als Maßnahme zur Eindämmung der Verbreitung der Atemwegserkrankung SARS-CoV-2 erließ das Bundesministerium für Gesundheit am 08.03.2021 die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung; im Folgenden: TestV). § 4a TestV begründete dabei zunächst einen Anspruch aller Bürger auf kostenlose Bürgertestungen. Zur Durchführung der Bürgertestungen wurden unter anderem durch § 6 TestV als weitere Leistungserbringer oder als Testzentren beauftragte Dritte bestimmt. Zu dieser Zeit bestand der politische Wille, zeitnah eine Infrastruktur von Corona-Testzentren aufzubauen und anzubieten, um entsprechend des Erlasses des Bundesministeriums für Gesundheit (im Folgenden: KB.) der Bevölkerung die Möglichkeit zu geben, Bürgertestungen durchführen zu lassen. Daher wurde der Angeklagte durch das Gesundheitsamt des EA.-TK.-Kreises angesprochen, ob er Corona-Testzentren eröffnen wolle.
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Diesem Anliegen trat der Angeklagte näher und fasste den Entschluss unter Nutzung sowie im Namen der G. X. GmbH ein Testzentrum aufzubauen und einen entsprechenden Antrag bei dem Gesundheitsamt zu stellen. Die Gesellschafter der G. X. GmbH hatten Kenntnis davon, dass über den ursprünglichen Geschäftszweck hinaus nunmehr auch ein Corona-Testcenter über die Gesellschaft betrieben werden sollte, widmeten diesem Umstand aber zunächst keine Aufmerksamkeit. Hintergrund der Entscheidung, die Teststellen über die G. X. GmbH zu betreiben, war, dass die Spielräume zur Beschaffung von Testkits und sonstigen zum Betrieb notwendigen Ressourcen bei dem Betrieb über eine bereits bestehende GmbH hinsichtlich der Kreditwürdigkeit sowie etwaiger Zahlungsziele deutlich größer waren, als bei einem Betrieb lediglich als Privatperson. Zudem lag den Behörden daran, ortsansässige Firmen zu beauftragen.
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Um als weiterer Leistungsbringer zur Durchführung von Bürgertestungen bestellt zu werden, war ein Antrag an das örtlich zuständige Gesundheitsamt nötig. Im Falle der positiven Bescheidung wurde an den Antragsteller als Teststellenbetreiber sodann durch das zuständige Gesundheitsamt eine sogenannte Teststellennummer mitgeteilt. Die Bestellung als Leistungserbringer berechtigte den so Beauftragten sodann zur Abrechnung von in der TestV genannten Leistungen und Sachkosten. Gemäß § 7 Abs. 1 TestV musste diese Abrechnung gegenüber der örtlich zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erfolgen. Die Auszahlung der sich aus der Anzahl der Testungen nach Maßgabe von §§ 11, 12 TestV ergebenden Vergütung durch die DK. erfolgte dergestalt, dass auf Basis der eingegebenen Abrechnungszahlen im Folgemonat zunächst eine Abschlagszahlung in Höhe von 95% der aus §§ 11, 12 TestV folgenden Vergütung erfolgte. Wenn die Angaben innerhalb der ersten drei Tage eines Monats eingegeben wurden, wurde die Abschlagszahlung von der DK. noch im selben Monat angewiesen. Anschließend erfolgte eine quartalsweise Abrechnung durch Abrechnungsbescheid der DK. unter Berücksichtigung etwaiger zwischenzeitlicher Korrekturen und Kürzungen dergestalt, dass Sachleistungen nach Prüfung zu 100 % nacherstattet und Dienstleistungen (Testungen u.Ä.) nach einer einbehaltenen Pauschale, nämlich bis zum 31.05.2021 in Höhe von 3,5 %, vom 01.06.-30.06.2021 in Höhe von 2,0 %, vom 01.07.2021-30.04.2022 in Höhe von 3,5 % und ab dem 01.05.2022 in Höhe von 2,5 % erstattet wurden.
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Die örtlich zuständige Kassenärztliche Vereinigung fungierte dabei als Zahlstelle für das Bundesamt für soziale Sicherung, das die Kosten für die Durchführung der Bürgertestungen, trug.
2. Tatgeschehen
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(Fälle 1 und 2 der Anklage 215 Js 68/22)
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Der Angeklagte kümmerte sich um einen entsprechenden Standort, einen Container sowie die weiteren sachlichen Voraussetzungen, u.a. Einrichtung, Testkits, Schutzkleidung, Desinfektionsmittel und ähnliches, die zum Betrieb eines Corona-Testzentrums erforderlich waren. Auf seinen, im Namen der G. X. GmbH vom 19.03.2021 hin gestellten Antrag wurde die G. X. GmbH mit Schreiben vom 29.03.2021 durch das Gesundheitsamt des EA.-TK.-Kreises als Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV i.d.F. v. 08.03.2021 beauftragt und ihm für die Teststelle unter der Anschrift IG.-straße 10 in 00000 Y. die Teststellennummer 41-152 zugeteilt. Dem von dem Angeklagten gestellten Antrag war kein Hygienekonzept beigefügt. Die Beauftragung berechtigte die G. X. GmbH fortan zur Durchführung und Abrechnung von Bürgertestungen nach § 4a TestV. In dem Beauftragungsschreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Vergütung der Leistungen ausschließlich nach den Regeln der TestV durch die Kassenärztliche Vereinigung erfolgt. Dieser Beauftragung war eine im EA.-TK.-Kreis obligatorische Besichtigung der Teststelle durch Mitarbeiter des Gesundheitsamtes vorausgegangen, die zu dem Ergebnis kam, dass die erforderlichen Voraussetzungen zur Genehmigung der Teststelle vorlagen.
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Zum Zwecke der Abrechnung registrierte sich der Angeklagte unter Vorlage des Nachweises seiner förmlichen Beauftragung durch das Gesundheitsamt des EA.-TK.-Kreises über das Online-Portal (www.entfernt.de) bei der örtlich zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (im Folgenden: DK.) und erhielt für die Abrechnung seitens der DK. die BSNR N01 zugewiesen.
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In Kenntnis der ihm als Leistungserbringer nach der TestV obliegenden Pflichten nahm der Angeklagte am 30.03.2021 den Testbetrieb der Teststelle 41-152 unter der Anschrift IG.-straße 10 in Y. auf.
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Der Angeklagte fasste sodann den Entschluss weitere Corona-Teststellen, unter anderem auch in GE. betreiben zu wollen. Nach vorheriger Organisation und Aufbau einer weiteren Teststelle in der LA.-straße in GE., stellte er im Namen der G. X. GmbH einen entsprechenden Antrag (ohne Beifügung eines Hygienekonzepts) an das zuständige Gesundheitsamt. Die G. X. GmbH wurde durch das Gesundheitsamt der Stadt GE. mit Schreiben vom 13.04.2021 als Leistungserbringerin nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV unter der Anschrift LA.-straße 25 in GE. beauftragt und ihr für die dort errichtete Teststelle die Teststellennummer 25-963 zugeteilt. Die Beauftragung berechtigte die Gesellschaft fortan zur Durchführung von Bürgertestungen nach § 4a TestV hinsichtlich dieser Teststelle. In dem Schreiben wurde ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Vergütung der Leistungen ausschließlich nach den Regeln der TestV durch die DK. erfolgt. Nach Registrierung der Teststelle über das Online-Portal der DK. wurde der Teststelle für die Abrechnung zunächst die BSNR N02 zugewiesen. Unmittelbar nach der Beauftragung wurde der Testbetrieb auch in dieser Teststelle aufgenommen.
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Der Angeklagte übernahm betreffend beider Teststellen die Kommunikation mit den staatlichen Stellen, den Einkauf der für die Testungen erforderlichen Materialien und die Abrechnung gegenüber der DK. und beschäftigte im Namen der G. X. GmbH zur Einrichtung und Aufrechterhaltung des Testbetriebes eine Vielzahl von Personen mit der Öffnung und Schließung des Testcontainers, der Erfüllung und Überwachung der hygienerechtlichen Voraussetzungen, der Aufnahme von Personalien der Testpersonen am Empfang sowie der Durchführung von Bürgertestungen. Die Durchführung der Testungen, inklusive Personalien der getesteten Personen wurden zu dieser Zeit auf Papier festgehalten und dokumentiert und in einem dazugehörigen Büroraum in der IG.-straße aufbewahrt. Wie lange sie dort vorgehalten wurden, konnte nicht festgestellt werden.
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Für die Leistungsmonate März 2021 und April 2021 rechnete der Angeklagte für die G. X. GmbH in Bezug auf die IG.-straße in Y. und betreffend die eröffnete Teststelle an der LA.-straße in GE. jeweils die Leistungspositionen „Sachkosten für PoC-Antigen-Test“ und „nicht ärztliche Entnahme“ auf dem Online-Portal der DK. unter den vorgenannten BSNRn ab. Die Abrechnung erfolgte dergestalt, dass sich der Angeklagte in seinem Account auf dem Internetportal der DK. anmeldete und sodann monatlich die Anzahl der im jeweils zurückliegenden Leistungsmonat erfolgten Testungen selbständig eingab. Der Angeklagte ging dabei davon aus, dass die Leistungen durch die Tester*innen tatsächlich durchgeführt worden sind und er einen Anspruch auf den Auszahlungsbetrag hatte.
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Die in die Abrechnungsmaske bei der DK. eingegangen Zahlen wurden hier zunächst automatisiert erfasst und der hieraus nach §§ 11, 12 TestV resultierende Vergütungsanspruch automatisiert berechnet. Anschließend forderte ein Sachbearbeiter der DK. im Vertrauen auf die Richtigkeit der in die Abrechnungsmaske eingetragenen Angaben den so berechneten Vergütungsanspruch zur Auszahlung beim Bundesamt für soziale Sicherung an. Nach Eingang der Gelder von dort bei der DK. veranlassten die Sachbearbeiter sodann im Vertrauen auf die Richtigkeit der in die Maske eingegebenen Angaben deren Auszahlung an die jeweiligen Teststellenbetreiber.
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Am 21.05.2021 erhielt die G. X. GmbH auf dem durch den Angeklagten bei der DK. hinterlegten Konto der Gesellschaft bei der Deutschen YJ.- und YY. mit der IBAN DE N03 eine Zahlung der DK. nach entsprechender Anforderung der Gelder der DK. bei dem Bundesamt für soziale Sicherung in Höhe von 244.806,45 € für die Teststelle mit der Teststellen-ID 41-152 und eine Summe von 39.501,00 € auf das Konto der G. X. GmbH bei der Kreissparkasse GE. mit der IBAN DE N04 für die Teststelle mit der Teststellen-ID 25-963.
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(Fall 3 der Anklage 215 Js 68/22)
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Nachdem die Eröffnung und der Betrieb der beauftragten Teststellen gut funktionierte, fasste der Angeklagte den Entschluss, weitere Teststellen eröffnen zu wollen. Aufgrund des Umfangs der zu erledigenden Aufgaben und durch eine entsprechende Anfrage der Zeugen IU. und Dr. QV. kam dem Angeklagten die Idee, neben den vollumfänglich selbst betriebenen Teststellen zusätzlich Teststellen im Rahmen entsprechender Kooperationsmodelle zu betreiben. Hierbei sollte er sich um die Formalien bei den zuständigen Gesundheitsämtern und den Aufbau der Teststelle an sich, sowie um die Abrechnung bei der DK. kümmern. Die Organisation des täglichen Ablaufs, der erforderlichen Materialien, Einstellung von Personal sowie der Durchführung der Testungen wollte er „Subunternehmern“ übertragen. Als Partner wurden die Zeugen IU. und Dr. QV. sowie die Zeugin FU. gewonnen.
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Mit Antrag vom 10.05.2021 beantragte der Angeklagte daher im Namen der G. X. GmbH bei der Gesundheitsbehörde des Kreises ZM. die Zulassung der Gesellschaft zur Beauftragung als Leistungserbringerin nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV unter der Anschrift GP.-straße 32 in 00000 ZM., die tatsächlich von der QJ. X. UG, deren Inhaber die Zeugen IU. und Dr. QV. waren, betrieben werden sollte. Seinem Antrag fügte der Angeklagte ein auf den 25.04.2021 datierendes Hygienekonzept, dass der Angeklagte selbst unterschrieben hatte, bei, das unter
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„Punkt 8. Funktionäre
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Fachkundiges Personal
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Frau RB. EL., geb. 00.00.0000, Med. Fachangestellte
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Frau TO. IV., geb. am 00.00.0000, Pflegefachkraft, Pflegedienstleiterin, Wundmanagerin“
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enthielt. Der Angeklagte hatte die im Hygienekonzept angegebenen Zeuginnen zuvor weder nach ihrem Einverständnis gefragt, noch sollten sie in der Teststelle tatsächlich tätig werden. Durch den Kreis ZM. erfolgte die Beauftragung als Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV am 10.05.2021. Der Teststelle wurde die Teststellennummer 14-231 zugeteilt. Die Beauftragung berechtigte die Gesellschaft fortan zur Durchführung von Bürgertestungen nach § 4a TestV. In diesem Schreiben wurde ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Vergütung der Leistungen ausschließlich nach den Regeln der TestV durch die DK. erfolgt. Der Angeklagte registrierte auch diese Teststelle bei der DK. und bekam zur Abrechnung die BSNR N05 zugewiesen.
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Am 12.05.2021 schlossen der Angeklagte im Namen der G. X. GmbH und Dr. QV. im Namen der QJ. X. UG einen Kooperationsvertrag, wonach die QJ. X. UG die Durchführung der Corona-Tests in eigener Verantwortung übernimmt und die G. X. GmbH die Abrechnung der erbrachten Leistungen nach Maßgabe der TestV gegenüber der DK. durchführt. In Bezug darauf verpflichtete sich die QJ. X. UG die zur Abrechnung erforderlichen Informationen der G. X. GmbH zum vereinbarten Datum zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 9 Abs. 1 a) des Kooperationsvertrages erhielt die G. X. GmbH eine Provision in Höhe von 15 % des durch die Kassenärztliche Vereinigung erstatteten Betrages abzüglich des einbehaltenen Verwaltungskostenansatzes. Die Bürgertestungen vor Ort begannen am 14.05.2021.
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Am 05.07.2021 trafen der Angeklagte und der Zeuge Dr. QV. eine Änderung des bestehenden Kooperationsvertrages und legten eine Provision der QJ. X. UG in Höhe von 1,00 € pro durchgeführtem Test fest.
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Die Zeugin FU. sollte eine Teststelle in TP. betreiben. Auf den Antrag des Angeklagten, wieder im Namen der G. X. GmbH, vom 12.05.2021 hin wurde diese mit Schreiben des Gesundheitsamtes EA.-TK.-Kreis, nach erneuter Besichtigung der eingerichteten Teststellen vor der Eröffnung, vom 17.05.2021 als Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV beauftragt und ihm für die Teststelle unter der Anschrift YN.-straße/WT.-straße 20 in TP. die Teststellennummer 41-199 zugeteilt. Auch diesem Antrag war ein von dem Angeklagten unterschriebenes Hygienekonzept beigefügt, dass unter Punkt 8 Frau EL. und Frau IV. als fachkundiges Personal auswies. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass er weder das Einverständnis der Zeuginnen eingeholt hatte, noch sie an der Teststelle tätig werden sollten. Zwischen der Zeugin FU. und dem Angeklagten wurde die Vereinbarung getroffen, dass die Zeugin FU. für die Durchführung und Erfassung der Tests verantwortlich ist sowie die getesteten Zahlen an den Angeklagten weitergibt und dieser gegen Zahlung einer Provision an die Zeugin FU. die Abrechnung bei der DK. vornimmt. Der Angeklagte ließ diese Teststelle bei der DK. registrieren und erhielt dort für die Abrechnung der erbrachten Leistungen zunächst die BSNR N06.
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Sowohl die Zeugen IU. und Dr. QV. als auch die Zeugin FU. nahmen die Durchführungen der Testungen auf, besorgten notwendiges Material und stellten selbstständig Personal ein. Die durchgeführten Tests wurden auf Papier dokumentiert.
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Durch das Tätigwerden von Dr. QV., einem zugelassenen Arzt, in der Teststelle in ZM., erlangte der Angeklagte Kenntnis davon, dass im Rahmen der Abrechnung bei der DK. ärztliche Leistungen mit einem höheren Kostensatz als nicht ärztliche Entnahmen abgerechnet werden konnten. Daher fasste er den Entschluss, zukünftig in den durch die G. X. GmbH betriebenen Teststellen tatsächlich nicht erbrachte ärztliche Leistungen abzurechnen. Zudem entschied er sich, auch sonstige nicht erbrachte Leistungen bei der DK. abzurechnen, hierbei auch insbesondere eine erhöhte Anzahl an Testungen.
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Infolge dessen gab er in der Abrechnungsmaske der DK. für die Teststelle auf der Carl-GP.-straße in ZM. und für den WT.-straße in TP. ohne dass entsprechende Leistungen erbracht wurden, Zahlen in Bezug auf folgende Positionen ein: „ärztliche Entnahme“, „ärztliche Schulungen“, „Gespräch ohne Test“ und „Sachkosten für PoC-Antigen-Test“. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass in ZM. die Testungen nicht alleine durch Dr. QV. als Arzt durchgeführt worden sind, noch in der Teststelle der Subunternehmerin FU. überhaupt ein Arzt anwesend (existent) war. Aufgrund des hierdurch erregten Irrtums wollte er die nach der TestV vorgesehenen Vergütungen an die G. X. GmbH ausgezahlt bekommen. Der Angeklagte beabsichtigte dabei, sich bzw. die G. X. GmbH durch Vortäuschen eines in Wahrheit jedenfalls in der beantragten Höhe nicht bestehenden Zahlungsanspruchs auf Kosten des Fiskus zu Unrecht zu bereichern, um sich so eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht zu verschaffen. Ihm war bewusst, dass er zur Liquidation der „ärztlichen Entnahmen“, der nicht erbrachten Leistungen sowie auf die nicht durchgeführten Testungen entfallenden Kosten mangels erbrachter Leistungen nicht berechtigt war, die DK. also in dieser Höhe rechtsgrundlos leisten und der Fiskus dadurch eine Vermögenseinbuße erleiden würde. In Bezug auf die zwei zu Beginn eröffneten Teststellen (IG.-straße in Y. und LA.-straße in GE.) rechnete er zu diesem Zeitpunkt (noch) keine ärztlichen Leistungen bzw. nicht erbrachte Leistungspositionen ab.
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Auf seine Angaben in der DK.-Abrechnungsmaske hin, erhielt die G. X. GmbH für den Leistungsmonat Mai 2021 am 23.06.2021 für die Teststelle mit der ID 41-199 einen Betrag iHv 89.241,10 €, für die Teststelle mit der ID 14-231 einen Betrag iHv 99.303,50 € und für die Teststelle mit der ID 41-152 einen Betrag iHv 320.089,20 €, jeweils auf das vorgenannte Konto der G. X. GmbH mit der IBAN DE N03 ausgezahlt. Auf dem Konto der G. X. GmbH mit der IBAN DE N04 ging, ebenfalls am 23.06.2021, eine Zahlung der DK. iHv 142.334,70 € für die Teststelle mit der ID 25-963 ein. Eine Überprüfung der seitens des Angeklagten gemachten Angaben durch Sachbearbeiter der DK. erfolgte nach entsprechender Verarbeitung vor der Auszahlung nicht. Prüfungen im Einzelfall wurden lediglich stichprobenartig bzw. infolge konkreter Verdachtsmomente durchgeführt. Bei der Freigabe vertraute der Sachbearbeiter darauf, dass die Abrechnungen ordnungsgemäß erfolgt sind. Hätte der jeweilige Sachbearbeiter allerdings Kenntnis von den unrichtigen Angaben gehabt, wäre eine Auszahlung in diesem Umfang nicht freigegeben bzw. bei späterer Kenntniserlangung in diesem Umfang zurückgefordert worden.
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Auf die durch den Angeklagten zu Unrecht geltend gemachten Positionen entfiel in dieser Abrechnungsperiode ein Gesamtbetrag iHv 167.998,05 €.
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Von der Möglichkeit der nachträglichen Korrektur der Abrechnung hatte der Angeklagte Kenntnis, machte jedoch bewusst in keinem der Fälle hiervon Gebrauch.
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(Fall 4 der Anklage 215 Js 68/22)
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Im Mai/Juni 2021 kam der Angeklagte auch mit dem Zeugen C., dem Geschäftsführer der C. L. GmbH, einem Bauunternehmen aus Y., überein eine Zusammenarbeit in Bezug auf Corona-Teststellen in der bereits zuvor beschriebenen Weise als Subunternehmer einzugehen.
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Der Angeklagte stellte daher nach vorheriger Organisation der Teststelle am 07.05.2021 den Antrag auf Beauftragung als Leistungserbringer nach der TestV für eine Teststelle auf den Parkflächen der Firma OV. TK. OX. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Firma OV.) unter der Anschrift KN.-straße 22 in 00000 WS.. Dem Antrag war ein von dem Angeklagten unterzeichnetes Hygienekonzept beigefügt. Unter Punkt 8 „Funktionäre“ und der Überschrift „Fachkundiges Personal“ sind Frau RB. EL., Frau TO. IV. und Herr Dr. med. AO. ZW. QV. aufgeführt. Dem Angeklagten war bewusst, dass diese Personen an der Teststelle nicht tätig werden würden. Nach erfolgter Abnahme vor Ort erteilte das Gesundheitsamt des EA.-TK.-Kreises mit Schreiben vom 08.06.2021 die begehrte Beauftragung und teilte ihm die Teststellennummer 41-279 zu. Dies berechtigte ihn wiederum zur Durchführung von Bürgertestungen nach § 4a TestV. In dem Beauftragungsschreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Vergütung der Leistungen ausschließlich nach den Regeln der TestV durch die DK. erfolgt. Zum Zwecke der Abrechnung registrierte der Angeklagte unter Vorlage des Nachweises seiner förmlichen Beauftragung durch das Gesundheitsamt des EA.-TK.-Kreises diese Teststelle über das Online-Portal bei der DK. und erhielt zur Abrechnung die BSNR N07. In Kenntnis der ihm als Leistungserbringer nach der TestV obliegenden Pflichten nahm der Angeklagte als Betreiber, zusammen mit dem Zeugen C. als Subunternehmer, die Testungen an dieser Teststelle am 09.06.2021 auf.
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Der Zeuge C. traf am 04.06.2021 für die Firma C. L. GmbH mit der Firma OV. eine Nutzungsvereinbarung, wonach die Firma OV. Nutzflächen zum Betrieb eines Corona-Testzentrums zur Verfügung stellt und die Firma C. L. GmbH eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 1.000,00 € zahlt.
50
Der Angeklagte im Namen der G. X. GmbH und der Zeuge C. im Namen der C. L. GmbH trafen mündlich eine Vereinbarung in Bezug auf die ihnen zukommenden Rechte und Pflichten. Genauere Inhalte ließen sich indes nicht feststellen.
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In ZM. bestand hinsichtlich der Durchführung und Erfassung der Testungen betreffend die Teststelle, die durch die Zeugen Dr. QV. und IU. (GP.-straße, ID 14-231) geführt wurde, ab Juni 2021 die Besonderheit, dass sich der Leistungserbringer, vorliegend der Angeklagte, für die G. X. GmbH verpflichtete, mit einem von der Stadt ZM. zur Verfügung gestellten Programm der Firma XL. SZ. bei der Erfassung der einzelnen Testungen zu arbeiten. Mit diesem Programm wurden die Testdaten durch die Tester*innen erfasst, die Durchführung des Tests dokumentiert und das Ergebnis mitgeteilt. Am Ende des Tages ergab sich aus dem Programm eine „Positiv-Negativquote“ sowie die Anzahl der durchgeführten Tests, um diese entsprechend den Vorgaben an das KB. melden zu können. Auch am Ende des Monats war die Anzahl der durchgeführten Testungen aus dem Programm ersichtlich. Sowohl die Zeugen Dr. QV. und IU. einerseits, als auch der Angeklagte andererseits hatten einen entsprechenden Zugang zu dem Programm, letzterer als Administrator.
52
Der Angeklagte rechnete für den Leistungsmonat Juni 2021 für jede Teststelle gesondert zum einen die für die erfolgten Bürgertestungen angefallenen Leistungen (Sachkosten sowie Kosten für Abstrichleistungen) zum anderen jedoch mit Ausnahme der Teststellen in der IG.-straße in Y. (ID 41-152) und in der LA.-straße in GE. (ID 25-963), wie bereits dargestellt, sowohl ärztliche als auch nicht erbrachte Leistungen (ärztliche Entnahme, ärztliche Schulung, Gespräch ohne Test) gegenüber der DK. ab, um diese zu einer Auszahlung der entsprechenden Vergütung nach den §§ 11, 12 Abs. 1 TestV in der jeweils geltenden Fassung zu veranlassen. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass er auf die Auszahlung der zu Unrecht geltend gemachten Leistungen keinen Anspruch hatte.
53
Die DK. überwies, jeweils am 23.07.2021, nach entsprechender Anforderung der Gelder durch den zuständigen Mitarbeiter an die G. X. GmbH für die Teststelle mit der ID 41-279 einen Betrag iHv 186.008,10 €, für die Teststelle mit der ID 41-199 einen Betrag iHv 133.150,10 €, für die Teststelle mit der ID 14-231 einen Betrag iHv 163.506,40 € und für die Teststelle mit der ID 41-152 einen Betrag iHv 227.891,70 € auf das Konto der G. X. GmbH mit der IBAN DE N03. Für die Teststelle mit der ID 25-963 überwies die DK. am 23.07.2021 einen Betrag iHv 101.078,10 € auf das Konto der G. X. GmbH mit der IBAN DE N06. Diese Zahlungen erfolgten ohne Überprüfung der Mitarbeiter der DK. im Vertrauen auf die Richtigkeit der gemachten Angaben. Prüfungen im Einzelfall wurden lediglich stichprobenartig bzw. infolge konkreter Verdachtsmomente durchgeführt. Bei der Freigabe vertraute der Sachbearbeiter darauf, dass die Abrechnungen ordnungsgemäß erfolgt sind. Hätte der jeweilige Sachbearbeiter allerdings Kenntnis von den unrichtigen Angaben gehabt, wäre eine Auszahlung in diesem Umfang nicht freigegeben bzw. bei späterer Kenntniserlangung in diesem Umfang zurückgefordert worden.
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Auf die durch den Angeklagten zu Unrecht geltend gemachten Positionen entfiel ein Gesamtbetrag iHv 307.305,64 €.
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(Fälle 5-9 der Anklage 215 Js 68/22)
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Zum 01.07.2021 erfolgte eine Änderung der §§ 11, 12 TestV mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt sowohl ärztliche als auch nicht ärztliche Entnahmen mit dem gleichen Erstattungsbetrag durch die DK. abgerechnet wurden. Diese Änderung gelangte dem Angeklagten nicht zur Kenntnis. Die Teststellen der G. X. GmbH wurden weiter durch die Subunternehmer bzw. das von dem Angeklagten eingestellte Personal betrieben und eine Vielzahl von Corona-Tests an den Stellen durchgeführt.
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Zur Vereinfachung der Durchführung und Erfassung der Corona-Tests sowie der anschließenden Ergebnismitteilung der durchgeführten Testungen in den von der G. X. GmbH betriebenen Teststellen organisierte der Angeklagte die App GU.-KL., die den Tester*innen auf den in den Teststellen zur Verfügung gestellten Mobiltelefonen installiert und fortan genutzt wurde. Im Rahmen der tatsächlichen Nutzung dieser App kam es vereinzelt zu technischen Schwierigkeiten und Systemabstürzen. Die in den Teststellen durchgeführten monatlichen Testzahlen wurden der G. X. GmbH durch die Firma GU.-KL. GmbH entsprechend einer zuvor gefassten Vereinbarung in Rechnung gestellt.
58
Da der Angeklagte jedoch mit der Funktionalität der GU.-KL. App nicht zufrieden war, bat er den Zeugen EU., der für ihn bereits andere Softwareentwicklungen durchgeführt hatte, für ihn eine App zu programmieren. Dieser kam der Aufforderung des Angeklagten nach, ließ sich von ihm entsprechende Vorgaben machen, insb. welche Funktionen die App haben sollte und entwickelte daraufhin die sogenannte „WC.“. Ab Mitte Oktober 2021 stellte er im Namen der EU. SZ. GmbH diese App sowohl dem Angeklagten als auch anderen Corona-Teststellenbetreibern bundesweit gegen eine entsprechend vereinbarte Vergütung zur Verfügung, so dass der Angeklagte seine Vertragsbeziehung zu der GU.-KL. GmbH Ende Oktober 2021 beendete und ab November 2021 in allen Teststellen, mit Ausnahme der Teststelle in ZM., einheitlich die WC. verwendete. Im Monat Oktober 2021 kam es teilweise noch zu Überschneidungen beider verwendeter Apps.
59
Die Zeugin FU. kam zu dem Entschluss die in ihrer Verantwortung liegende Teststelle in TP. nicht mehr weiter betreiben zu wollen und übergab Mitte September 2021 die Teststelle an den Zeugen YV. BD., der diese ab diesem Zeitpunkt als Subunternehmer für die G. X. GmbH fortführte.
60
Für die Leistungsmonate Juli-November 2021 rechnete der Angeklagte, nach dem zuvor geschilderten Plan und in Kenntnis der Umstände, im Namen der G. X. GmbH über das Online-Portal der DK. erstmals für sämtlich eröffnete Teststellen tatsächlich nicht erbrachte Leistungspositionen, nämlich „Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung“, „COVID-19-Genesenenzertifikat ohne PVS“, „COVID-19-Genesenenzertifikat mit PVS“, „ärztliche Schulung“, „Gespräch ohne Test“, „PoC-Antigen-Tests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4 a)“ und „ärztliche bzw. nicht ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4 a)“ sowie betreffend die Teststellen der Subunternehmer Dr. QV. und IU., FU. und C. eine höhere Anzahl angeblich durchgeführter Bürgertestungen ab.
61
In den Fällen 5-9 der Anklage 215 Js 68/22 kam es seitens der DK. auf die jeweilige Abrechnung des Angeklagten hin für die Leistungsmonate Juli 2021 bis November 2021 am 23.08.2021, 24.09.2021, 25.10.2021, 23.11.2021 und 23.12.2021 zu Auszahlungen in Höhe von insgesamt 3.163.848,74 €. Die monatlichen Auszahlungen erfolgten auf die durch den Angeklagten hinterlegten Konten der G. X. GmbH. Eine Überprüfung der seitens des Angeklagten gemachten Angaben durch Sachbearbeiter der DK. erfolgte vor der Auszahlung nicht. Prüfungen im Einzelfall wurden lediglich stichprobenartig bzw. infolge konkreter Verdachtsmomente durchgeführt. Bei der Freigabe vertraute der Sachbearbeiter darauf, dass die Abrechnungen ordnungsgemäß erfolgt sind. Hätte der jeweilige Sachbearbeiter allerdings Kenntnis von den unrichtigen Angaben gehabt, wäre eine Auszahlung in diesem Umfang nicht freigegeben bzw. bei späterer Kenntniserlangung in diesem Umfang zurückgefordert worden. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
62
Fall der Anklage 215 Js 68/22
Leistungs- monat
Abrechnungs- monat
ausgezahlter Betrag durch die DK.
Zu Unrecht ausgezahlter Betrag G. X. GmbH
5
Juli 2021
August 2021
546.766,33 €
262.412,09 €
6
August 2021
September 2021
811.592,62 €
538.305,46 €
7
September 2021
Oktober 2021
722.184,79 €
439.205,09 €
8
Oktober 2021
November 2021
372.619,94 €
185.967,60 €
9
November 2021
Dezember 2021
710.685,06 €
307.883,67 €
63
(Fall 10 der Anklage 215 Js 68/22 und Fall 1 der Anklage 215 Js 193/23)
64
Ab November/Dezember 2021 baute der Angeklagte im Namen der G. X. GmbH, bzw. in einem Fall für die gesondert Verfolgte RW. weitere Corona-Teststellen, zum Teil unter Einschaltung von Subunternehmern auf, und beantragte bei den zuständigen Gesundheitsämtern unter Vorlage jeweils eines Hygienekonzeptes, das TO. IV. und RB. EL. als fachkundiges Personal und mit Ausnahme der Teststelle in der HQ.-straße in PG. sämtlich Dr. QV. AO. ZW. als ärztliche Leitung auswiesen, die Beauftragung als Leistungserbringer nach der TestV. Dem Angeklagten war bewusst, dass weder Frau IV. und Frau EL. noch Dr. QV. in diesen Teststellen arbeiten werden. Nach erfolgter Abnahme der Teststelle und ihrer Begebenheiten vor Ort erteilte das Gesundheitsamt des EA.-TK.-Kreises jeweils die begehrte Beauftragung und teilte eine entsprechende Teststellennummer zu. Diese berechtigten die G. X. GmbH bzw. die gesondert Verfolgte RW. jeweils zur Durchführung von Bürgertestungen nach § 4a TestV. In allen Beauftragungsschreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Vergütung der Leistungen ausschließlich nach den Regeln der TestV durch die Kassenärztliche Vereinigung erfolgt. Zum Zwecke der Abrechnung registrierte der Angeklagte unter Vorlage des Nachweises der förmlichen Beauftragung durch das Gesundheitsamt des EA.-TK.-Kreises sämtliche Teststellen über das Online-Portal bei der DK. und hinterlegte entsprechende Konten, sowohl der G. X. GmbH als auch der gesondert Verfolgten RW.. Mit sämtlichen Subunternehmern schloss der Angeklagte Vereinbarungen über die Rechte und Pflichten der Beteiligten, auch betreffend die Vergütung der durchgeführten Testungen untereinander. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Teststellen:
65
Datum des Antrags
Anschrift der Teststelle
Betreiberin
Subunter-nehmer*in
Zuständiges Gesundheits-amt
Datum der Bewilligung
Teststellen-ID
15.11.2021
LQ.-straße 8, Y.
G. X. GmbH
NT. BD.
EA.-TK.-Kreis
02.12.2021
41-298
19.11.2021
ZR.-straße, WS.
G. X. GmbH
C. L. GmbH
EA.-TK.-Kreis
22.11.2021
41-286
19.11.2021/22.11.2021
EG.-straße 4, CV. (OV.)
G. X. GmbH
C. L. GmbH
EA.-TK.-Kreis
25.11.2021
41-293
22.11.2021
YT.-straße. 31-29, CV.
G. X. GmbH
C. L. GmbH
EA.-TK.-Kreis
25.11.2021
41-294
25.11.2021
QL.-straße 236 a, KO.
G. X. GmbH
C. L. GmbH
EA.-TK.-Kreis
02.12.2021
41-299
06.12.2021
FI.-straße 224, Y.
UZ. RW.
(-)
EA.-TK.-Kreis
15.12.2021
41-308
09.12.2021
AB.-straße 44, PG.
G. X. GmbH
SR. HZ.
EA.-TK.-Kreis
14.12.2021
43-329
66
Für den Leistungsmonat Dezember 2021 rechnete der Angeklagte gesondert zum einen die für die erfolgten Bürgertestungen angefallenen Leistungen (Sachkosten sowie Kosten für Abstrichleistungen) zum anderen aber auch in der dargestellten Weise nicht erbrachte Leistungspositionen sowie Zuvieltestungen in den bis zu diesem Zeitpunkt registrierten Teststellen gegenüber der DK. ab um diese zu einer Auszahlung der Vergütung nach den §§ 11, 12 Abs. 1 TestV in der jeweils geltenden Fassung zu veranlassen. Daraufhin veranlasste der zuständige Sachbearbeiter der DK. im Vertrauen auf die Richtigkeit der gemachten Angaben eine 95%-Abschlagszahlung auf die nach §§ 11, 12 TestV hierfür berechnete Vergütung in Höhe von 1.861.610,03 € auf die vorgenannten Konten der G. X. GmbH. Auf das durch den Angeklagten für die Teststelle der gesondert Verfolgten RW. bei der DK. hinterlegte Konto bei der Deutschen YJ.- und YY. mit der IBAN N08 erfolgte die Auszahlung iHv 37.101,30 €. Die Beträge wurden jeweils am 24.01.2022 gutgeschrieben.
67
Auf die durch den Angeklagten zu Unrecht geltend gemachten Positionen entfiel in Bezug auf die von der G. X. GmbH betriebenen Teststellen ein Gesamtbetrag iHv 689.350,94 € und in Bezug auf die Teststelle der gesondert Verfolgten RW. ein Betrag in Höhe von 12.149,86 €.
68
(Fälle 11 und 12 der Anklage 215 Js 68/22 und Fälle 2 und 3 der Anklage 215 Js 193/23)
69
Der Angeklagte stellte am 21.12.2021 für die RG.-straße 760 in GE. einen weiteren Antrag auf Zulassung einer Corona-Teststelle im Namen der G. X. GmbH. Beigefügt war dem Antrag ein Hygienekonzept, das Frau RB. EL. und Frau TO. IV. als fachkundiges Personal auswies, obwohl dem Angeklagten bewusst war, dass sie nicht im dem Testzentrum tätig werden würden. Auf diesen Antrag hin erteilte das Gesundheitsamt der Stadt GE. die Beauftragung, als Leistungserbringer nach der TestV tätig zu werden und teilte dieser Stelle die Teststellennummer 54-084 zu. Dies berechtigte die G. X. GmbH zur Durchführung von Bürgertestungen nach § 4a TestV. Zum Zwecke der Abrechnung registrierte der Angeklagte unter Vorlage des Nachweises seiner förmlichen Beauftragung durch das Gesundheitsamt GE. diese Teststelle über das Online-Portal bei der DK.. Die Teststelle nahm die Durchführungen von Corona-Testungen am 21.01.2022 auf.
70
Für die Leistungsmonate Januar und Februar 2022 rechnete der Angeklagte für jede zu diesem Zeitpunkt registrierte Teststelle gesondert zum einen die für die erfolgten Bürgertestungen angefallenen Leistungen (Sachkosten sowie Kosten für Abstrichleistungen) zum anderen aber auch in der dargestellten Weise nicht erbrachte Leistungspositionen sowie Zuvieltestungen gegenüber der DK. ab um diese zu einer Auszahlung der Vergütung nach den §§ 11, 12 Abs. 1 TestV in der jeweils geltenden Fassung zu veranlassen. Durch die DK. kam es auf die jeweilige Abrechnung des Angeklagten hin am 23.02.2022 für den Leistungsmonat Januar 2022 und am 23.03.2022 für den Leistungsmonat Februar 2022 zu Auszahlungen auf die vorgenannten Konten der G. X. GmbH in Höhe von insgesamt 5.424.220,73 € und auf das Konto der gesondert Verfolgten RW. für die Teststelle 41-308 in Höhe von 390.073,80 €, da die bei der DK. für die Auszahlung zuständigen Sachbearbeiter im Vertrauen auf die Richtigkeit der Abrechnung jeweils entsprechende Auszahlungen vornahmen. Eine Überprüfung der seitens des Angeklagten gemachten Angaben durch Sachbearbeiter der DK. erfolgte vor der Auszahlung nicht. Hätte der jeweilige Sachbearbeiter davon Kenntnis gehabt, wäre eine Auszahlung in diesem Umfang nicht freigegeben bzw. bei späterer Kenntniserlangung in diesem Umfang zurückgefordert worden.
71
Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
72
Fall der Anklage 215 Js 68/22
Fall der Anklage 215 Js 193/23
Leis-tungs- monat
Abrech-nungs-monat
ausgezahlter Betrag durch die DK.
zu Unrecht ausgezahlter Betrag G. X. GmbH
zu Unrecht ausgezahlter Betrag UZ. RW.
11
2
Januar 2022
Februar 2022
3.094.532,86 €
1.006.002,42 €
91.864,37 €
12
3
Februar 2022
März 2022
2.719.761,67 €
1.075.913,69 €
68.015,54 €
73
(Fälle 13 bis 17 der Anklage 215 Js 68/22 und Fälle 4 bis 8 der Anklage 215 Js 193/23)
74
Im März 2022 fasste der Angeklagte den Entschluss, noch eine weitere Teststelle in der TS.-straße 31 in GM. zu eröffnen, diese jedoch im Namen der V. P. GmbH, einer Gesellschaft, die der Angeklagte im Dezember 2021 zusammen mit der Zeugin EY. übernommen hatte. Daher stellte die Zeugin EY., als Geschäftsführerin der V. P. GmbH, am 11.03.2022 nach vorherigem Aufbau der Teststelle einen entsprechenden Antrag bei dem Gesundheitsamt des EA.-TK.-Kreises. Nach erfolgter Abnahme der Teststelle und Prüfung der Begebenheiten vor Ort erteilte das Gesundheitsamt des EA.-TK.-Kreises die begehrte Beauftragung als Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 Coronavirus-Testverordnung – TestV und teilte ihr die Teststellennummer 41-332 zu. Der Angeklagte ließ auch diese Teststelle bei der DK. unter Vorlage der förmlichen Beauftragung registrieren und hinterlegte für entsprechende Zahlungen das Konto der Gesellschaft bei der Deutschen YJ.- und YY. mit der IBAN DE N09. Er alleine verfügte über den Zugang zu dem Onlineportal der DK.. Die Teststelle nahm ihren Betrieb am 15.03.2022 auf. Der Angeklagte beantragte ferner im März 2022 die Umschreibung der Teststelle 41-152 von der G. X. GmbH auf die V. P. GmbH. Diesem Ansinnen kam das Gesundheitsamt des EA.-TK.-Kreises nach.
75
Für die Leistungszeiträume März 2022 – Juli 2022 machte der Angeklagte bezogen auf sämtliche nunmehr registrierte Teststellen tatsächlich erfolgte Abstrichleistungen und angefallene Sachkosten geltend. Darüber hinaus gab er im Abrechnungsportal jedoch die dargestellten nicht erbrachten Leistungspositionen und Zuvieltestungen an.
76
Ende März 2022 kam der Zeuge HZ. zu dem Entschluss, die von ihm geführte Corona-Teststelle nicht weiter betreiben zu wollen. Der Zeuge C. trat ab April 2022 in die Rolle des Zeugen HZ. ein. Er führte die Teststelle ab diesem Zeitpunkt gleichgelagert zu den übrigen von ihm betriebenen Teststellen die an der HQ.-straße in PG. gelegene Teststelle als Subunternehmer weiter.
77
Im Juni 2022 ließ der Angeklagte zudem die Teststellen mit den Teststellen-IDs 41-199, 41-279, 41-286, 41-283, 41-294 und 41-299 auf die V. P. GmbH umschreiben.
78
In drei Fällen (Fälle 13-15 der Anklage 215 Js 68/22 und Fälle 4-6 der Anklage 215 Js 193/23) kam es seitens der DK. auf die jeweilige Abrechnung des Angeklagten hin zu Auszahlungen in der unten dargestellten Höhe, da die bei der DK. für die Auszahlung zuständigen Sachbearbeiter im Vertrauen auf die Richtigkeit der Abrechnung jeweils entsprechende Auszahlungen vornahmen.
79
Die Auszahlungen erfolgten am 25.04.2022/26.04.2022 iHv 155.378,68 € an die gesondert Verfolgte RW., iHv 613.399,33 € auf die beiden hinterlegten Konten der G. X. GmbH und iHv 8.542,40 € auf das vorgenannte Konto der V. P. GmbH, am 25.05.2022 iHv 89.963,10 € an die gesondert Verfolgte RW., iHv 317.932,71 € auf die beiden hinterlegten Konten der G. X. GmbH und iHv 36.479,05 € an die V. P. GmbH sowie am 23.06.2022 iHv 42.934,78 € an die gesondert Verfolgte RW., iHv 64.342,08 € an die G. X. GmbH und iHv 30.180,08 € an die V. P. GmbH. Teilweise wurden aber bereits Zahlungen im Hinblick auf eine Auszahlungssperre der DK. gegen die G. X. GmbH nicht mehr erbracht.
80
In den Fällen 16 und 17 der Anklage 215 Js 68/22 und Fälle 7 und 8 der Anklage 215 Js 193/23 kam es dann zu gar keinen Auszahlungen an die betreibenden Firmen, bzw. an die gesondert Verfolgte RW. mehr, da die DK. zuvor auch hinsichtlich dieser Betreiber eine Auszahlungssperre verhängt hatte.
81
Im Einzelnen ergibt sich folgendes Bild:
82
Fall der Anklage 215 Js 68/22
Fall der Anklage 215 Js 193/23
Leis-tungs- monat
Abrech-nungs-monat
ausgezahlter Betrag durch die DK.
zu Unrecht ausgezahlter Betrag G. X. GmbH
zu Unrecht ausgezahlter Betrag UZ. RW.
zu Unrecht ausgezahlter Betrag V. P. GmbH
13
4
März 2022
April 2022
777.320,41 €
Versuch
1.531.976,65 €
228.074,35 €
Versuch
558.620,50 €
60.718,50 €
2.223,93 €
14
5
April 2022
Mai 2022
444.374,86 €
Versuch
860.179,88 €
100.247,90 €
Versuch
204.956,00 €
27.306,59 €
7.228,39 €
15
6
Mai 2022
Juni 2022
137.456,94 €
Versuch
494.766,18 €
6.616,18 €
Versuch
86.900,00 €
3.219,85 €
1.263,88 €
16
7
Juni 2022
Juli 2022
Versuch
670.571,75 €
Versuch
123.606,50 €
Versuch
24.632,50 €
Versuch
791,50 €
17
8
Juli 2022
August 2022
Versuch
257.766,82 €
Versuch
311.760,50 €
Versuch
8.616,50 €
Versuch
2.622,00 €
83
(Fälle 18 bis 21 der Anklage 215 Js 68/22 und Fälle 9 bis 12 der Anklage 215 Js 193/23)
84
Aufgrund der gegen die G. X. GmbH verhängten Auszahlungssperren der DK. und den dadurch ausbleibenden monatlichen Zahlungen geriet das Konstrukt des Angeklagten zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten. Der Angeklagte war weiter verpflichtet, erforderliche Materialien zu besorgen, im Namen der G. X. GmbH eingestellte Mitarbeiter zu bezahlen und sah sich Rechnungen der Subunternehmer ausgesetzt. Daher setzte er ab Ende Juli, Anfang August 2022 in einzelnen Teststellen die Durchführungen der Bürgertestungen aus und stellte die Teststellen an der LQ.-straße in Y. (Teststellen-ID: 41-298), an der TS.-straße in GM. (Teststellen-ID: 41-332), LA.-straße in GE. (Teststellen-ID: 25-963) und RG.-straße in GE. (Teststellen-ID: 54-084) gegenüber den zuständigen Gesundheitsämtern als ruhend.
85
Für die Leistungszeiträume August 2022 – November 2022 machte der Angeklagte bezogen auf sämtlich noch geöffnete Teststellen tatsächlich erfolgte Abstrichleistungen und angefallene Sachkosten geltend. Darüber hinaus gab er im Abrechnungsportal jedoch auch die dargestellten nicht erbrachten Leistungspositionen und Zuvieltestungen an, um Auszahlungen von der DK. zu erwirken.
86
In allen Fällen kam es nicht zu Auszahlungen an den Angeklagten, bzw. die betreibenden Firmen, da die DK. eine vollumfängliche Auszahlungssperre verhängt hatte.
87
Fall der Ankla-ge 215 Js 68/22
Fall der Ankla-ge 215 Js 193/23
Leis-tungs- monat
Abrech-nungs-monat
geltend gemachter Betrag bei der DK.
zu Unrecht geltend gemachter Betrag G. X. GmbH
zu Unrecht geltend Betrag UZ. RW.
18
9
August 2022
September 2022
Versuch
374.205,00 €
Versuch
23.057,50 €
Versuch
1.412,00 €
19
10
September 2022
Oktober 2022
Versuch
145.721,85 €
Versuch
21.533,00 €
Versuch
3.115,00 €
20
11
Oktober 2022
November 2022
Versuch
312.109,68 €
Versuch
166.497,00 €
Versuch
2.764,50 €
21
12
November 2022
Dezember 2022
Versuch
163.575,28 €
Versuch
108.463,00 €
Versuch
2.904,50 €
88
(Fall 22 der Anklage 215 Js 68/22 und Fall 13 der Anklage 215 Js 193/23)
89
Im Dezember 2022 betrieb der Angeklagte nur noch die Teststellen auf der FI.-straße in Y. (Teststellen-ID: 41-308), am E.-straße in Y. (Teststellen-ID: 41-152), am WT.-straße in TP. (Teststellen-ID: 41-199) und auf der GP.-straße in ZM. (Teststellen-ID:14-231). Um die DK. zu einer Auszahlung zu veranlassen, gab er für den Leistungszeitraum Dezember 2022 auf dem DK.-Portal entsprechende Zahlen zur Abrechnung ein. Diesen Zahlen lagen zum Teil tatsächlich erbrachte Leistungen zu Grunde. Der Angeklagte machte indes auch nicht durchgeführte Leistungspositionen geltend. Der von ihm geltend gemachte Auszahlungsbetrag belief sich auf eine Summe von 42.590,00 €. Auf die zu Unrecht geltend gemachten Leistungspositionen entfielen dabei betreffend die G. X. GmbH ein Betrag iHv 19.590,00 € und betreffend die Teststelle der gesondert Verfolgten RW. ein Betrag iHv 1.140,00 €. Aufgrund der verhängten Auszahlungssperren kam es indes nicht wie von dem Angeklagten geplant zur Auszahlung der beantragten Gelder.
90
Zum Jahreswechsel 2022/2023 stellte der Angeklagte die Testungen in allen von der G. X. GmbH, von UZ. RW. und der V. P. GmbH betriebenen Teststellen ein.
91
Insgesamt fiel auf die durch den Angeklagten zu Unrecht geltend gemachten Abrechnungen ein durch die DK. ausgezahlter Gesamtbetrag iHv 5.704.354,99 €. Die Abrechnungen von zu Unrecht geltend gemachten Leistungen durch den Angeklagten in Höhe von 1.672.983,00 € scheiterten aufgrund der verhängten Auszahlungssperren der DK..
92
93
II. Untreue
94
(Fälle 36 bis 68 und 85-89 der Anklage 215 Js 68/22)
95
Der Angeklagte nahm vor der Eröffnung der ersten Corona-Teststelle, zu dieser Zeit war er bereits Geschäftsführer der G. X. GmbH, Kontakt zu den türkischen Gesellschaftern, den Zeugen ZH. und VP. KC. und Q. FB., auf. Mit ihrem Einverständnis eröffnete er die erste Teststelle im E.-straße in Y.. Von den Eröffnungen der weiteren Teststellen im Namen der G. X. GmbH und von den zuvor festgestellten Abrechnungen, sowohl der Höhe nach betreffend die Vergütung für tatsächlich erbrachte Leistungen als auch in Bezug auf die „Zuviel-Abrechnungen“ durch den Angeklagten hatten die Gesellschafter keine Kenntnis.
96
97
1. Fälle 36-39 der Anklage 215 Js 68/22
98
Die ihm als Geschäftsführer zustehenden Berechtigung, über die Konten der Gesellschaft verfügen zu dürfen, nutzte der Angeklagte während der laufenden Kalenderjahre 2021 und 2022 in der Weise aus, dass er nach den ersten erfolgten Zahlungseingängen durch die DK. ohne Kenntnis und Zustimmung der übrigen Gesellschafter und ohne diese in die Buchführung einzuführen, Überweisungen von dem Geschäftskonto der G. X. GmbH bei der Deutschen YJ.- und YY. mit der IBAN DE N03, über das er zu diesem Zeitpunkt die alleine Verfügungsbefugnis inne hatte, auf sein Privatkonto bei der Deutschen YJ.- und YY. mit der IBAN DE N10 vornahm. In den Verwendungszwecken der Überweisungen stellte er einen Bezug zu Darlehensverträgen, nämlich zu einem angeblich am 09.12.2021 abgeschlossenen und einem vom 04.03.2022, her. Solche Darlehensverträge hatte er nicht mit der G. X. GmbH und nicht mit den übrigen Gesellschaftern abgeschlossen. Dies war dem Angeklagten auch bekannt. Eine Rückzahlung der Beträge war von Angeklagten nicht beabsichtigt. Ihm kam es darauf an, sich die Vorteile aus den „Zuviel- Abrechnungen“ bei der DK. zu sichern.
99
Im Einzelnen kam es zu folgenden Überweisungen:
100
Fall der Anklage 215 Js 38/22
Datum der Überweisung
Verwendungszweck der Überweisung
Betrag
36
30.12.2021
siehe Darlehensvertrag vom 09.12.2021
60.000,00 €
37
12.02.2022
siehe Darlehensvertrag vom 09.12.2021
390.000,00 €
38
04.03.2022
HE. XX. A.; HE. XX. Privatdarlehen. Siehe Darlehensvertrag vom 04.03.2022 G. X. GmbH
900.000,00 €
39
12.05.2022
HE. XX. A.; HE. XX. Privatdarlehen. Siehe Darlehensvertrag vom 04.03.2022 G. X. GmbH
100.000,00 €
101
102
2. Fälle 40-68 der Anklage 215 Js 68/22:
103
Im Zeitraum vom 30.08.2021 bis zum 17.11.2022 nahm der Angeklagte als Geschäftsführer im Namen und von dem Konto der G. X. GmbH bei der Deutschen YJ.- und YY. mit der IBAN DE N03 Überweisungen an die Firma VL. GmbH vor. Dabei wusste der Angeklagte, dass die in den Rechnungen ausgewiesenen Arbeiten nicht durch Personal der Firma VL. GmbH in seinen Teststellen erbracht worden sind. Ohne dass konkret feststellbar war, in welcher Art und Weise die Gelder an den Angeklagten tatsächlich zurückgeflossen sind, dienten diese Überweisungen dem Zweck, die von der DK. zu Unrecht erlangten Gelder zu verschieben.
104
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beträge, die auf das Konto der VL. GmbH bei der Volksbank GE. mit der IBAN DE N11 überwiesen worden sind.
105
Fall der Anklage 215 Js 68/22
Buchungs-
Datum
Höhe der Überweisung
40
17.11.2022
156.422,05 €
41
15.11.2022
156.422,05 €
42
14.11.2022
158.286,66 €
43
25.05.2022
91.142,10 €
44
23.05.2022
89.928,30 €
45
16.05.2022
89.250,00 €
46
12.05.2022
87.293,64 €
47
09.05.2022
124.999,98 €
48
06.05.2022
96.497,10 €
49
03.05.2022
87.375,75 €
50
29.04.2022
97.193,25 €
51
25.04.2022
92.820,00 €
52
20.04.2022
122.272,50 €
53
19.04.2022
100.495,50 €
54
05.04.2022
137.366,46 €
55
28.03.2022
170.710,28 €
56
23.03.2022
88.807,32 €
57
21.03.2022
86.472,54 €
58
14.03.2022
99.702,96 €
59
10.03.2022
137.734,17 €
60
07.03.2022
119.245,14 €
61
03.03.2022
88.800,18 €
62
01.03.2022
93.648,24 €
63
28.02.2022
124.143,18 €
64
22.12.2021
67.916,87 €
65
16.09.2021
62.594,00 €
66
08.09.2021
65.914,10 €
67
02.09.2021
57.715,00 €
68
30.08.2021
50.001,42 €
Gesamt
3.001.170,74 €
106
107
3. Fälle 85-87 der Anklage 215 Js 68/22
108
Der Angeklagte als Geschäftsführer der G. X. GmbH erwarb im Namen der Gesellschaft verschiedene Gegenstände und ließ diese sämtlich auf dem Anwesen I.-straße 29 in 00000 Y. anbringen bzw. einbauen. Zum diesem Zeitpunkt stand das Objekt zwar noch im Eigentum der Zeugen LR. OJ., allerdings hatte der Vater des Angeklagten das Grundstück zuvor erworben und wurde im Nachgang aufgrund Auflassung und Eintragung neuer Eigentümer. Tatsächliche Nutzer und Bewohner der Immobilie sind die Ehefrau R. A. sowie die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder. Es bestand weder ein geschäftlicher Zusammenhang mit der Tätigkeit der G. X. GmbH noch war der Angeklagte durch die übrigen Geschäftsführer dazu ermächtigt worden, diese Gegenstände für seine Familienangehörigen zu erwerben, was der Angeklagte auch wusste. Dem Angeklagten kam es darauf an, die Gegenstände seiner Frau, ohne eine geldwerte Gegenleistung dafür zu erhalten, zu übergeben, damit sie diese Gegenstände verwenden konnte und kann.
109
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Gegenstände:
110
Fall 85 der Anklage 215 Js 68/22
111
Der Angeklagte erwarb am 14.10.2021 eine Solaranlage (sog. Aufdachanlage) der Firma J.-Z. GmbH zu einem Preis von 31.700 €, die auf dem Hausdach des I.-straße 29 in Y. am 29.10.2021 aufgebracht wurde. Der dazugehörige Speicher wurde am 16.11.2022 eingebaut.
112
Fall 86 der Anklage 215 Js 68/22
113
Der Angeklagte kaufte ferner am 18.10.2021 bei der Firma B.-U. e.K. unter den Auftragsnummern 5017 und 5071 eine Einbauküche der Marke D. zu einem Gesamtpreis von 49.882,00 € und lies diese im Haus unter der Anschrift I.-straße einbauen.
114
Fall 87 der Anklage 215 Js 68/22
115
Mit Datum vom 12.11.2021 erwarb der Angeklagte eine Einbruchmeldeanlage CG. bei der Firma O. K. GmbH unter der Rechnung NR. N12 zu einem Gesamtpreis von 15.205,90 € und ließ diese auf dem Grundstück anbringen.
116
117
4. Fälle 88-89 der Anklage 215 Js 68/22
118
Der Angeklagte kaufte zudem am 14.10.2021 im Namen der G. X. GmbH zwei weitere Solaranlagen und ließ diese auf den Grundstücken N.-straße 107 sowie E.-straße 7 in 00000 Y., die beide im Eigentum seiner Eltern, H. und CI.. A., standen, anbringen. Ihm war dabei bewusst, dass er die Gegenstände mit Mitteln der Gesellschaft erwarb, die Gegenstände aber nicht dem Geschäftszweck der G. X. GmbH dienten. Ihm kam es darauf an, die Eltern durch die Überlassung der Solaranlagen zu begünstigen.
119
a) Fall 88 der Anklage 215 Js 68/22
120
Die Solaranlage (sog. Aufdachanlage) der Firma J.-Z. GmbH zu einem Preis von 31.700,00 € wurde auf dem Hausdach des Grundstücks E.-straße 3 am 10.11.2021 angebracht. Der dazugehörige Stromspeicher wurde am 16.11.2021 geliefert und angeschlossen.
121
b) Fall 89 der Anklage 215 Js 68/22
122
Die Solaranlage (sog. Aufdachanlage) der Firma J.-Z. GmbH zu einem Preis von 26.000,00 € wurde auf dem Hausdach des Grundstücks N.-straße 107 am 28.12.2021 angebracht. Der dazugehörige Stromspeicher wurde am 16.11.2022 geliefert und angeschlossen.
123
124
III. Fall 90 der Anklage 215 Js 68/22
125
In nicht rechtsverjährter Zeit ahmte der Angeklagte die Unterschrift des Universitätsprofessors XQ. CI. PE.. Ph.D. unter einer selbst angefertigten Urkunde nach, die den Anschein einer Promotionsurkunde erwecken sollte, die inhaltlich wie folgt lautete:
126
„Die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität zu GE.
127
verleiht
128
dem Diplom-Ingenieur HE. XX. A.
129
geboren am 04. März 0000 in M.
130
auf Grund der mündlichen Prüfung und der Dissertation
131
„Kybernetische Regelkreisläufe innovativer Dentaltechnologien – eine modelltheoretische Analyse“
132
die Würde und die Rechte eines Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
133
(Dr. rer. Pol.)
134
gegeben zu GE. am 29. November 0000
135
mit der Gesamtnote:
136
gut (cum laude)
137
unter dem Rektorat des Universitätsprofessors
138
Dr. rer. Nat. AL. FS.“
139
In Kenntnis, dass er keine Promotion an einer Graduiertenschule absolviert und er die Unterschrift des XQ. CI.. PE.. Ph.D nachgeahmt hatte, begab sich der Angeklagte am 03.12.2021 mit der zuvor dargestellten Urkunde, zu dem Bürgerbüro der Stadt Y.. Dort legte er die „Promotionsurkunde“ vor, um in seinem Personalausweis und seinem Reisepass den akademischen Titel eintragen zu lassen und um unter der Nutzung des Titels „Dr.“ auftreten zu können. Die Mitarbeiterin der Stadt Y. führte die Eintragung durch und übergab dem Angeklagten nach deren Herstellung neue Ausweispapiere.
140
141
IV. Fall 91 der Anklage 215 Js 68/22
142
Der Angeklagte lies ein auf den 03.05.2021 datierendes Schreiben der G. X. GmbH, dass an seine Frau R. A., gerichtet war, erstellen und wies einen nicht feststellbaren Angestellten an, eine Unterschrift über den Namenszug des unter dem Schreiben stehenden Namen des Zeugen ZH. KC., als Vertreter der G. X. GmbH zu leisten. Infolge dessen kam es zu einem nicht feststellbaren Datum zu einer Nachahmung der Unterschrift. Aus dem Schreiben geht ein betriebliches Beschäftigungsverbot für Frau R. A. ab dem 03.05.2021 hervor. In Kenntnis ihrer Schwangerschaft wurde sie nämlich ab April 2021 bei der G. X. GmbH „auf dem Papier“ angestellt, übte jedoch keine Tätigkeit aus. Dem Zeugen KC. war das Schreiben nicht bekannt. Der Angeklagte reichte in Kenntnis der Umstände, nämlich, dass seine Frau bei der G. X. GmbH nicht tätig geworden ist, das Schriftstück bei der XR. Krankenkasse ein, um den Bezug eines höheren Elterngeldes zu erwirken. Daraufhin erließ der Landrat des EA.-TK.-Kreises am 27.04.2022 auf den Antrag vom 22.12.2021 einen Bescheid und gewährte Frau R. A. für den Zeitraum zwischen Februar 2022 und November 2022 ein monatliches Elterngeld in Höhe von 820,77 € bzw. 851,17 €.
143
144
V. Steuerhinterziehung
145
146
1. (Fälle 93-95 der Anklage 215 Js 68/22)
147
Der Angeklagte war, wie bereits dargestellt, seit dem 28.08.2019 Geschäftsführer der G. X. GmbH.
148
Die konkreten Umsatzsteuervoranmeldungen der G. X. GmbH wurden auf Anweisung des Angeklagten durch eine Steuerberaterin, die Zeugin IP., getätigt, die aufgrund der ihr durch den Angeklagten vorgelegten Rechnungen auch die Buchhaltung führte. Die G. X. GmbH war zur quartalsweisen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Dem Antrag auf Dauerfristverlängerung wurde vom Finanzamt entsprochen. Dadurch verlängerte sich die Abgabefrist bis zum 10. Tag des übernächsten Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums.
149
Um die Steuerlast der Gesellschaft zu verringern bzw. Steuerrückerstattungen zu erhalten und diese Beträge für sich bzw. die Gesellschaft zu verwenden, fasste der Angeklagte den Entschluss, unrichtige Angaben zugunsten der Gesellschaft zu machen. Hierzu übergab er der Zeugin IP. Rechnungen verschiedener Personen bzw. Gesellschaften, denen keine Leistung zu Grunde lag, damit diese bei den Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemacht werden. Ihm war dabei bewusst, dass die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen tatsächlich nicht durchgeführt worden waren und eine Vorsteuer hieraus nicht beansprucht werden konnte.
150
Für das III. Quartal 2021 wurden durch die Zeugin IP. für die G. X. GmbH mit Anmeldung vom 11.11.2021 steuerfreie Umsätze in Höhe von 1.468.254,00 € erklärt und Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 173.849,59 € geltend gemacht, sodass sich zunächst ein Umsatzsteuerguthaben iHv 173.849,59 € ergeben hätte. Eine berichtige Umsatzsteuervoranmeldung erfolgte durch die Zeugin IP. am 01.08.2022. In den dort geltend gemachten Vorsteuerbeträgen waren nunmehr Rechnungen der Firma VL. GmbH mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 37.716,52 € enthalten. Aufgrund der berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von 95.423,09 €.
151
Für das IV. Quartal 2021 erklärte die Zeugin IP. am 01.08.2022 steuerpflichtige Umsätze in Höhe von insgesamt -9.951,00 € und steuerfreie Umsätze in Höhe von insgesamt 1.945.024,00 €. Ein Vorsteuerbetrag wurde in Höhe von insgesamt 57.045,71 € geltend gemacht, sodass sich ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von 58.936,29 € ergab. In dem geltend gemachten Vorsteuerbetrag war eine nicht leistungshinterlegte Rechnung der Eltern des Angeklagten mit einer offen ausgewiesenen Umsatzsteuer in Höhe von 12.713,23 € enthalten.
152
Für das 1. Quartal 2022 wurde für die G. X. GmbH mit Umsatzsteuervoranmeldung vom 01.08.2022 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von insgesamt 163.460,16 € geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag waren aus nicht leistungshinterlegten Rechnungen der Firma V. P. GmbH und EU. SZ. GmbH Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 18.871,50 € enthalten. Aufgrund der Voranmeldung ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von 161.660,20 €.
153
G. X. GmbH
Fall
Steuerart
Quartal
Jahr
Tatzeit
Tatort
Betrag in €
93
Umsatzsteuer
III
2021
01.08.2022
CV.
37.716,52
94
Umsatzsteuer
IV
2021
01.08.2022
CV.
12.713,23
95
Umsatzsteuer
I
2022
01.08.2022
CV.
18.781,50
Summe
69.211,25
154
Die erforderlichen Zustimmungen zu den Steueranmeldungen durch die Finanzverwaltung wurden jedoch in allen Fällen nicht erteilt und keine Steuererstattungen ausgezahlt.
155
156
2. (Fälle 99 und 100 der Anklage 215 Js 68/22)
157
Die „A. die S. GmbH“ wurde von dem Angeklagten und dessen Vater als Geschäftsführer mit Gesellschaftsvertrag vom 16.01.2019 gegründet und in das Handelsregister des Amtsgerichts HM. am 19.03.2019 eingetragen. Ende 2020 schied der Vater des Angeklagten als Geschäftsführer aus. Der Gegenstand des Unternehmens bezieht sich auf den Verkauf und die Produktion von Zahnersatz, die Herstellung zahntechnischer Arbeiten, den Verkauf von Dental und Medizinprodukten, den Import und den Export von Zahnersatz sowie den Auslandszahnersatz.
158
Die konkreten Vorsteueranmeldungen der „A. die S. GmbH“ wurden auf Anweisung des Angeklagten durch die Steuerberatungsgesellschaft VB. & JK. getätigt. Die Gesellschaft war zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Dem Antrag auf Dauerfristverlängerung wurde vom Finanzamt entsprochen. Dadurch verlängerte sich die Abgabefrist bis zum 10. Tag des übernächsten Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums. Auch insoweit entschied sich der Angeklagte durch unrichtige Angaben zugunsten der Gesellschaft die Umsatzsteuerlast zu verringern bzw. Steuererstattungen zu erhalten und diese Beträge für sich bzw. die Gesellschaft zu verwenden, indem er der Steuerberatungsgesellschaft Rechnungen zur Geltendmachung bei den Umsatzsteuervoranmeldungen übergab, aus denen er – wie er wusste – keinen Vorsteuerabzug beanspruchen konnte.
159
Für den Monat Dezember 2022 reichte diese am 10.02.2023 eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt ein. In den darin geltend gemachten Vorsteuerbeträgen war aus einer Rechnung des LK. BM. ein Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 23.655,00 € als Vorsteuer enthalten. Aufgrund dieser Voranmeldung ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von 25.732,72 €.
160
Für den Monat Februar 2023 übermittelte die Steuerberatungsgesellschaft am 05.04.2023 eine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt. Darin war aus einer Rechnung der Firma SY. VS. GmbH ein Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 2.235,29 € als Vorsteuer enthalten, obwohl dem Angeklagten bewusst war, dass er die in der Rechnung aufgeführte Küche weder für die Gesellschaft gekauft hatte, noch für diese nutzte. Aufgrund der Anmeldung ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von 4.083,73 €.
161
A. die S. GmbH
Fall
Steuerart
Monat
Jahr
Tatzeit
Tatort
Betrag in €
99
Umsatzsteuer
Dezember
2022
10.02.2023
TT.
23.655,00
100
Umsatzsteuer
Februar
2023
05.04.2023
TT.
2.235,29
Summe
25.890,29
162
Die erforderlichen Zustimmungen zu den Steueranmeldungen durch die Finanzverwaltung wurden jedoch in beiden Fällen nicht erteilt und keine Steuererstattungen ausgezahlt.
163
164
3. (Fall 101 der Anklage 215 Js 68/22)
165
Der Angeklagte erwarb im Dezember 2021 zusammen mit der Zeugin EY. die mit Gesellschaftsvertrag vom 30.06.2021 gegründete V. P. GmbH und verlegte ihren Sitz nach AM.. Entsprechend der geschlossenen Vereinbarung wurden beide im Handelsregister B des Amtsgerichts AM. unter der HRB 00000 als Geschäftsführer mit Einzelvertretungsbefugnis eingetragen. Der Gegenstand des Unternehmens bezieht sich auf das Halten und Verwalten von Beteiligungen an sowie die Gründung von anderen Unternehmen; den Erwerb, das Halten und Verwalten und die Veräußerung von Grundbesitz; Facility Management-Leistungen und Beratungen; den Handel mit Waren aller Art; das Betreiben von Coronatestzentren; die Arbeitnehmerüberlassung und die Planung und Durchführung von gewerblichen und privaten Feiern.
166
Die konkreten Vorsteueranmeldungen der V. P. GmbH wurden auf Anweisung des Angeklagten durch die Steuerberatungsgesellschaft VB.&JK. getätigt. Die Gesellschaft war zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Dem Antrag auf Dauerfristverlängerung wurde vom Finanzamt entsprochen. Dadurch verlängerte sich die Abgabefrist bis zum 10. Tag des übernächsten Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums.
167
Für das IV. Quartal 2022 reichte die Steuerberatungsgesellschaft am 10.02.2023 um 11:25 Uhr eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt ein, aus der sich eine Zahlungsverpflichtung der V. P. GmbH in Höhe von 24.583,10 € ergab. Am gleichen Tag wurde um 15:17 Uhr eine berichtige Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben, in der die Rechnung des LK. BM. vom 15.12.2022 in Bezug auf einen offen ausgewiesenen Umsatzsteuerabzug in Höhe von 24.158,50 € als Vorsteuer geltend gemacht wurde. Dem Angeklagten war bei der Vorlage dieser Rechnung bei der Steuerberatungsgesellschaft bewusst, dass die in der genannten Rechnung beschriebenen Leistungen nicht erbracht worden waren und die Möglichkeit eines entsprechenden Vorsteuerabzuges nicht bestand. Er beabsichtigte hierdurch auch für diese Gesellschaft die Umsatzsteuerlast zu verringern, um diese Beträge für sich bzw. die Gesellschaft zu verwenden. Durch die berichtigte Anmeldung verringerte sich die Zahllast der Gesellschaft auf einen Betrag in Höhe von 424,60 €.
168
V. P. GmbH
Fall
Steuerart
Quartal
Jahr
Tatzeit
Tatort
Betrag in €
101
Umsatzsteuer
IV
2022
10.02.2023
AM.
24.158,50
169
Die Finanzverwaltung erteilte keine Zustimmung zu der berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung.
170
Der Angeklagte war bei Begehung der Taten voll schuldfähig.
IV. Verfahrensgang
171
Am 14.11.2023 fand ein Haftprüfungstermin vor der Kammer statt. In diesem Termin hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass mit Ausnahme von Dr. QV. keine YJ. in den Teststellen tätig geworden seien. Im Übrigen habe er die Zahlen, die ihm von den Subunternehmern übermittelt worden sind, bei der DK. abgerechnet.
172
In diesem Termin hat der Angeklagte ferner Angaben zu etwaig strafrechtlich relevantem Verhalten anderer Personen gemacht. Er hat zu einem Mitarbeiter des Ordnungsamtes CV. Ausführungen gemacht, der ihm gegen Zahlung eines Geldbetrages Konzessionen für den Betrieb von Testzentren in Flüchtlingsheimen erteilen wollte. Ferner hat er angegeben, dass er durch die Herren YV. und MJ. BD. aufgrund der aus dem Betrieb des Testzentrums an der IG.-straße resultierenden Streitigkeiten in Bezug auf einen von diesen für sich in Anspruch genommenen Gewinn am 04.03.2022 zur Rede gestellt und bedroht worden sei und einen Schlag in die Seite bekommen habe, woraufhin er zu Boden gegangen sei. Einer der Brüder habe einen Quarzsandhandschuh dabeigehabt. In Bezug auf eine Teststelle gegenüber vom KQ. Bahnhof hat er den Verdacht geäußert, dass dort bei den Abrechnungen manipuliert worden sei. Er habe die Detektei KY. und Partner damit beauftragt, die Teststellen an zwei Tagen zu überwachen und die Anzahl der dort getesteten Personen zu ermitteln. Die Ergebnisse der Detektei hat der Angeklagte im Verfahren der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt.
173
Während des laufenden Verfahrens hat, nachdem der Angeklagte nochmals zeugenschaftlich vernommen worden ist, eine Wohnungsdurchsuchung bei dem Mitarbeiter des Ordnungsamtes CV. stattgefunden. Ein Abschluss des Ermittlungsverfahrens gegen diesen Mitarbeiter bezogen auf die Angaben des Angeklagten im Übrigen konnte bis zum Schluss der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Zu den übrigen von dem Angeklagten gemachten Angaben und zu etwaig eingeleiteten Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft Köln konnten keine Feststellungen getroffen werden.
174
Die ursprünglich angeklagten Fälle 1-22 der Anklage vom 02.10.2023 (StA GE. 215 Js 68/22) und Fälle 1-13 der Anklage vom 04.12.2023 (StA GE. 215 Js 193/23) wurden gemäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein geltend gemachten Abrechnungspositionen „Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung“, „COVID-19-Genesenenzertifikat ohne PVS“, „COVID-19-Genesenenzertifikat mit PVS“, „ärztliche Schulung“, „Gespräch ohne Test“, „PoC-Antigen-Tests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4 a)“ und „ärztliche bzw. nicht ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4 a)“ beschränkt. Zuviel abgerechnete Bürgertestungen in Gestalt der Abrechnungspositionen bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein „ärztliche Entnahme (Bürgertestung)“, „nicht ärztliche Entnahme (Bürgertestung)“ sowie „PoC-Antigen-Tests nach § 4a TestV (Bürgertestung)“ wurden ebenso (§154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO) auf die Verfolgung der Fälle betreffend die Teststelle YK.-straße 20 in TP. mit der Teststellen-ID: 41-199 für die Monate Mai 2021 bis September 2021, die Teststelle AW.-straße 22 in WS. mit der Teststellen-ID: 41-279 für die Monate Juli 2021 bis November 2022, die Teststelle EG.-straße 4 in CV. mit der Teststellen-ID: 41-293 für die Monate November 2021 bis November 2022, die Teststelle GP.-straße 32 in ZM. mit der Teststellen-ID 14-231 für die Monate Mai 2021 bis Juni 2022 und die Teststelle AB.-straße 44 in PG. mit der Teststellen-ID: 43-329 für die Monate Dezember 2021 bis März 2022 beschränkt. Im Übrigen wurde von der Verfolgung dieser Positionen abgesehen. Darüber hinaus wurde Fall 92 der Anklage 215 Js 68/22 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
175
Das Verfahren gegen die gesondert Verfolgte RW. ist gemäß § 153 a Abs. 2 StPO nach Erfüllung der ihr auferlegten Auflagen endgültig eingestellt worden.
B. Beweiswürdigung
I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten
176
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung zur eigenen Person, der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs und den Ausführungen des Sachverständigen Dr. BE..
II. Feststellungen zur Sache
177
178
1. Einlassung des Angeklagten
179
Der Angeklagte hat sich zunächst durch Verlesung einer schriftlichen Verteidigererklärung am ersten Hauptverhandlungstag eingelassen und sich diese Erklärung zu eigen gemacht.
180
Darin äußerte er, von einem Bekannten aus dem Gesundheitsamt Y. angesprochen worden zu sein, ob er nicht ein Corona-Testzentrum eröffnen wolle. Weil eine ortsansässige Firma als Betreiberin auftreten sollte, habe er sich das Einverständnis der Gesellschafter aus der Türkei geholt. Die Anlaufkosten seien nicht unerheblich gewesen. Daher habe er im Namen der „A. die S. GmbH“, seiner Gesellschaft die schon länger am Markt bestehe, eine Reihe von Dingen organisiert, da ihm mit dieser Gesellschaft ein anderes Zahlungsziel eingeräumt werden konnte. Die Zeit sei sehr stressig gewesen, er habe viel organisieren müssen. Zu Beginn, bei der ersten Teststelle, habe er noch die Fäden in der Hand gehalten, als er jedoch binnen kurzer Zeit eine Vielzahl von Teststellen eröffnet habe, habe er die Verantwortung in die Hände anderer, insb. Subunternehmer, legen müssen. Anträge zu neuen Teststellen seien lediglich durch Kopieren alter Anträge vorbereitet worden, eine Überprüfung durch den Angeklagten habe nicht mehr stattgefunden.
181
Ein Subunternehmer sei der Zeuge C. gewesen, der ihm als Bauunternehmer geeignet erschienen sei, weil er auf Personal und die erforderlichen sachlichen Voraussetzungen, wie Container, Absperrzäune etc. habe zugreifen können. Durch ihn sei auch der Kontakt zur Firma VL. GmbH zustande gekommen, als dieser ihm mitgeteilt habe, mit all den Testzentren seinerseits überfordert zu sein. Da er keine Wahl gehabt habe, habe er dann, wie von dem Zeugen C. vorgeschlagen, Mitarbeiter der VL. GmbH einsetzen müssen.
182
Dass hinsichtlich der Abrechnung Manipulationen vorgenommen worden seien, wisse er, seitdem er Akteneinsicht erhalten habe. Dafür sei er aber nur teilweise verantwortlich. Er habe nur die von den jeweiligen Teststellen mitgeteilten Zahlen bei der DK. gemeldet. Jetzt habe er registriert, dass zahllose gemeldete Tests gar nicht durchgeführt sein sollen. Allein verantwortlich sei er aber nur dafür, dass er etliche Tests als von Ärzten durchgeführt dargestellt habe, obwohl in den jeweiligen Testzentren keine YJ. tätig gewesen seien. Dass es überhöhte Abrechnungsmöglichkeiten gegeben habe, wenn ein Arzt anstelle eines anderen Mitarbeiters Tests durchführte, habe er erfahren, als er in dem Testzentrum in ZM. mit Dr. QV. zusammengearbeitet habe. Durch dessen Abrechnung habe er gemerkt, dass es möglich sei, einen unkontrollierten Aufschlag durch die Abrechnung als Test unter ärztlicher Beteiligung vorzunehmen. Daher habe er in der Folge die generelle ärztliche Mitarbeit als auch konkrete ärztliche Tests angegeben. Als dies unproblematisch abgerechnet worden sei, habe er die überhöhte Meldung auch in anderen Teststellen und Monaten vorgenommen.
183
In Bezug auf die Teststelle der gesondert Verfolgten RW. hat er angegeben, dass sie in die Organisation und Abrechnung nicht involviert gewesen sei. Sie habe ihm einen Gefallen getan und er habe dafür sowohl ihr Handy als auch E-Mail-Adressen genutzt.
184
Am 12. Hauptverhandlungstag hat sich der Angeklagte persönlich eingelassen. Er hat angegeben, das erste Testzentrum ohne ärztliche Leitung eröffnet zu haben. Er habe die Hygienekonzepte zu den beantragten Teststellen erstellen lassen und rausgeschickt, bevor er mit den Zeuginnen IV. und EL. habe sprechen können. Er sei zunächst davon ausgegangen, dass die beiden mitmachen würden. Als er indes mit ihnen gesprochen und sie ihr Einverständnis nicht erteilt hätten, habe er eine Anpassung des Hygienekonzepts nicht mehr vorgenommen, sondern die Namen der beiden darin stehen lassen. Das sei ein Fehler gewesen. Für die Beantragung des Testzentrums in ZM. habe er auch Dr. QV. als ärztlichen Leiter aufgeführt und für die folgenden Teststellen keine Anpassungen vorgenommen, sondern die Konzepte dergestalt an das jeweils zuständige Gesundheitsamt geschickt. Weil die bisherig beantragten Teststellen mit diesem Hygienekonzept bewilligt worden waren, habe er sich mit dem Konzept auf der sicheren Seite gewähnt. Der Zeuge Dr. QV. habe ihm mitgeteilt, dass er als Arzt mehr Geld erhalten würde. Da das Verfahren so einfach gewesen sei, habe er das leider ausgenutzt. Befragt nach der Abrechnung von „Zuvieltestungen“ gab der Angeklagte zunächst an, keine überhöhten Abrechnungen vorgenommen, sondern sich auf die ihm zur Verfügung gestellten Zahlen von den Subunternehmern bzw. den vorhandenen Apps verlassen zu haben. Nach Konfrontation mit den bei dem KB. gemeldeten und den bei der DK. abgerechneten Zahlen, räumte der Angeklagte ein, keinen Abgleich zwischen den täglichen bei dem KB. gemeldeten Zahlen und den monatlich bei der DK. abgerechneten Zahlen vorgenommen zu haben. Auf den Umstand angesprochen, dass sich zum Teil sogar eine niedrigere Anzahl von Tests aus den ihm zur Verfügung gestandenen Apps ergeben und er bei der DK. eine höhere Anzahl abgerechnet habe, äußerte er, dass dies eigentlich nicht sein könne. Er habe aber im Rahmen der Abrechnung immer die maximalen Werte genommen und dabei gewusst, dass er gegebenenfalls zu viel abrechne.
185
Auf weitere Nachfragen der Kammer hat der Angeklagte am 14. Hauptverhandlungstag erklärt, dass er ganz alleine die Abrechnung bei der DK. vorgenommen habe. Er habe bei der Erstanmeldung bei der DK. die jeweilige Beauftragung durch das Gesundheitsamt hochladen, Angaben zu dem Konto, auf das die Zahlungen durch die DK. erfolgen sollten, machen und eine Reihe von Vorgaben der DK. bestätigen müssen. Die Kontoverbindungen, die er für die G. X. GmbH und die V. P. GmbH für die Auszahlungen angegeben habe, hätten schon bestanden, bzw. das Konto der G. X. GmbH bei der Deutschen YJ.- und YY. mit der IBAN DE N03 habe er im Namen der Gesellschaft eröffnet. Über sämtliche Konten der Gesellschaften sei er verfügungsbefugt gewesen. Er habe auf dem Portal der DK. erforderliche Haken gesetzt, sich die Punkte aber nicht genau durchgelesen. Es sollte alles möglichst schnell gehen, da die Testzentren zum Teil schon betrieben worden seien und er das Geld benötigt habe. Er habe jedoch in sein Vorstellungsbild aufgenommen, dass er dabei bestätigt habe, nur den gesetzlichen Vorgaben entsprechend abzurechnen. Das Testzentrum in ZM. sei bei ihm die Initialzündung gewesen, falsch abzurechnen. Durch das gestellte Hygienekonzept mit Dr. QV. habe er bei der DK. einen zusätzlichen Reiter freigeschaltet bekommen. Damit habe er ärztliche Leistungen abrechnen können. Da er das Hygienekonzept in der Folge nicht mehr abgeändert und angepasst habe, habe er auch bei den nachfolgenden Teststellen weitere Leistungen abrechnen können. Ärztliche Gespräche, Schulungen durch YJ., Tests zur Eigenanwendung seien nicht durchgeführt, von ihm aber abgerechnet worden. Genesenenzertifikate mit bzw. ohne PVS habe er ausgestellt, das seien seiner Erinnerung nach aber nur ungefähr 10-30 Stück im Monat gewesen.
186
187
2. Abrechnungsbetrug
188
a) Beauftragungen durch die zuständigen Gesundheitsämter, Registrierung und genereller Abrechnungsvorgang bei der DK.
189
Die objektiven Feststellungen zu den Anträgen des Angeklagten im Namen der G. X. GmbH und V. P. GmbH sowie für die gesondert Verfolgte RW., dem politischen Willen möglichst schnell eine Vielzahl von Teststellen an den Start zu bringen, die entsprechenden Begehungen der gegenständlichen Teststellen durch die jeweiligen Gesundheitsämter, die Beauftragungen sowie die Registrierung der Teststellen bei der DK. nebst den zugeteilten BSNR zur Abrechnung beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die umfänglich Bestätigung gefunden hat durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen Dr. RQ., Dr. QF., Dr. EB.-XA., Dr. XW., GO., YQ.-ZF., UI., YE., XT., OL., BG., VW., HU., XT., SM., TD. und UD., die für die jeweiligen Gesundheitsämter und die DK. tätig geworden sind, sowie den hiermit in Einklang stehenden, im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Dokumenten.
190
b) Bürgertestungen nach § 4 a TestV (mit Ausnahme der „Zuvieltestungen“)
191
Die Feststellung, dass der Angeklagte Bürgertestungen in den im Namen der G. X. GmbH, der V. P. GmbH und UZ. RW. eröffneten Teststellen durchgeführt und abgerechnet hat, beruht auf der Einlassung des Angeklagten die vollumfänglich durch die durchgeführte Beweisaufnahme, insb. durch die Bekundungen einer Vielzahl von tätig gewordenen Tester*innen sowie der eingeführten Rechnungen der Firma GU.-KL., den Ergebnissen des Programms der Firma XL. SZ. und der Daten der WC. bestätigt worden ist. Die Zeugen BS., AD., UG., FN., HL., IL., MD., DR., FU., PL., VM., Dr. QV., IU., WX., BV., LR. OJ., DC., NF., NP. CA., HZ., PF., EH., UJ., RX. und OD. die als angestellte Tester und Subunternehmer in den verschiedenen Teststellen der G. X. GmbH, der V. P. GmbH und von der gesondert Verfolgten UZ. RW. tätig waren, haben übereinstimmende und die Einlassung des Angeklagten bestätigende bzw. ergänzende Angaben zur Einrichtung der Teststelle, zum Ablauf und Umfang des Testgeschehens in Bezug auf durchgeführte Bürgertestungen gemacht.
192
c) Durch den Angeklagten zu Unrecht geltend gemachte Abrechnungspositionen
193
(1) Abrechnung von ärztlichen Leistungen (mit Ausnahme der Teststelle an der GP.-straße in ZM.)
194
Dass der Angeklagte in allen von ihm im Namen der G. X. GmbH, der V. P. GmbH und der gesondert Verfolgten RW. betriebenen Teststellen im Rahmen der monatlichen Abrechnung bei der DK. ärztliche Leistungen in Form der Abrechnungspositionen „ärztliche Entnahme“, „Gespräch ohne Test“ und „ärztliche Schulung“ abgerechnet hat, obwohl diese in den jeweiligen Teststellen tatsächlich sämtlich nicht erbracht worden sind, steht fest aufgrund des Geständnisses des Angeklagten, dass Bestätigung durch das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme gefunden hat. Denn im Rahmen der Vernehmung sämtlicher Tester*innen, der in den Teststellen zum Teil tätig gewordenen Subunternehmern sowie deren leitenden Mitarbeitern haben diese übereinstimmend bekundet, dass weder ein Arzt in der jeweiligen Teststelle anwesend war, der Entnahmen oder Gespräche durchgeführt hat, noch, dass sie regelmäßige ärztliche Schulungen erhalten oder abgehalten hätten.
195
(2) Abrechnung von ärztlichen Schulungen an der Teststelle an der GP.-straße in ZM.
196
Die Feststellung, dass der Angeklagte in jedem Abrechnungsmonat zu Unrecht ärztliche Schulungen für die Teststelle an der GP.-straße in ZM. abgerechnet hat, beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. QV., den gesetzlichen Abrechnungsvorgaben, geregelt in der TestV, und den eingeführten Abrechnungsunterlagen der DK.. Der Zeuge Dr. QV. hat ausgeführt, dass er das in der durch ihn und den Zeugen IU. im Namen der QJ. X. UG geführten Teststelle in ZM. tätig gewordene Personal eingewiesen und ihnen die ordnungsgemäße Durchführung eines Corona-Tests erklärt habe. Die durch ihn erfolgte Einführung sei auch stets dokumentiert worden. Er selber habe dem Angeklagten aber nicht davon berichtet, dass er solche Gespräche bzw. Schulungen durchgeführt habe. Auch habe er seinerseits die von ihm als Arzt erbrachte Einweisung nicht gegenüber der G. X. GmbH abgerechnet. Auf entsprechenden Vorhalt erklärte er, dass es ihm gänzlich unbekannt gewesen sei, dass Schulungen überhaupt als Sonderposten bei der DK. abrechnungsfähig gewesen seien und der Angeklagte sie auch tatsächlich für die von der QJ. X. UG betriebenen Teststelle abgerechnet habe. Die Aussage des Zeugen Dr. QV. ist glaubhaft. Sie fügt sich zu den übrigen eingeführten Unterlagen in Gestalt der von ihm im Namen der QJ. X. GmbH an die G. X. GmbH gerichteten Rechnungen. Die Leistungsbeschreibungen aus den eingeführten Rechnungen der QJ. X. UG (Rechnung Nr. 2021-09-04 bis 2021-09-10, 2022-01-01, 2022-003, 2022-005 bis 2022-011) weisen sämtlich nur einen Bezug zu Bürgertestungen und Corona Tests aus. Die Kammer erachtet es für ausgeschlossen, dass der Zeuge Dr. QV. für die Abrechnung von Schulungen eigene Rechnungen an die G. X. GmbH gestellt hat. Denn aus den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Kontoverdichtungen der G. X. GmbH bei der Deutschen YJ. und YY. mit der IBAN DE N03 ergeben sich nur Abbuchungen auf das sich aus den Rechnungen der QJ. X. UG ergebene Konto der Gesellschaft mit der IBAN DE N13. Zudem beziehen sich die aus den Abbuchungen der G. X. GmbH ersichtlichen Verwendungszwecke nur auf die eingeführten Rechnungsnummern der QJ. X. UG. Überweisungen an den Zeugen Dr. QV. persönlich ergeben sich aus den eingeführten Kontoverbindungen der G. X. GmbH nicht.
197
Hinzu tritt, dass die monatliche Abrechnung von Schulungen, der Angeklagte hat ausweislich der im Einzelnen darzustellenden Abrechnungspositionen (vgl. dazu B. II. c) (4)), jeden Monat zwei bis vier ärztliche Schulungen für diese Teststelle abgerechnet, nicht den gesetzlichen Vorgaben der TestV entsprochen hat. Der Angeklagte hat im Rahmen seiner Einlassung angegeben, dass er bei der Registrierung der DK. eine Vielzahl von Erklärungen habe anklicken und bestätigen müssen, die er gar nicht richtig gelesen habe, weil alles habe schnell gehen müssen. Er gehe davon aus, dass er damit bestätigt habe, dass er nur den gesetzlichen Vorgaben entsprechend abrechne. Dies sei ihm im Rahmen der Abrechnung bewusst gewesen. Nach der in diesem Zeitraum geltenden Vorschrift des § 12 Abs. 4 S. 1 TestV war es lediglich erlaubt pro Teststelle alle zwei Monate eine durchgeführte Schulung bei der DK. abzurechnen. Wurde hingegen die Person, die die Schulung durchführt hat, unentgeltlich tätig oder die Schulung durch eine Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes durchgeführt, durften die Schulungsmaßnahmen nicht vergütet werden (§ 12 Abs. 4 S. 2 TestV).
198
(3) Abrechnungspositionen „Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung“, „COVID-19-Genesenenzertifikate mit PVS“, „COVID-19-Genesenenzertifikate ohne PVS“, „PoC-Antigen-Tests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4 a)“ und „nicht ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4 a)“
199
Die Feststellung, dass in allen von den von dem Angeklagten im Namen der G. X. GmbH betriebenen Teststellen, die Abrechnungspositionen der DK. „Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung“ nicht durchgeführt worden sind, steht ebenfalls fest aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten, dass durch die Aussagen der vernommenen Zeugen in Gestalt der Tester*innen Bestätigung gefunden hat. Keiner der sämtlich vernommenen Zeugen hat davon berichtet, dass auch nur in einer Teststelle, sich die Bürger hätten selbst testen können und ihnen die Aufgabe der Überwachung der Durchführung dieser Tests oblegen hätte.
200
Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass er COVID-19- Genesenenzertifikate mit und ohne PVS, dabei handelt es sich um ein spezielles Abrechnungssystem, erstellt hätte, ist seine Einlassung aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme widerlegt. Zu der Beschreibung seines Arbeitsalltags berichtete der Angeklagte, sich tagsüber um die Teststellen gekümmert zu haben, wenn etwas gefehlt habe, sich aber hauptsächlich abends für einen Zeitraum von zwei Stunden um die tagesaktuellen Zahlen und Meldungen bei dem KB. und monatlich um die Abrechnung bei der DK. gekümmert zu haben. Hin und wieder habe jemand auch angerufen und nach einem Genesenenzertifikat gefragt, worum er sich dann selbst gekümmert habe. Insgesamt habe es sich nicht um eine große Anzahl an Zertifikaten gehandelt, die er selbst ausgestellt habe. Er bezifferte dies selbst mit einer niedrigen zweistelligen Zahl, ca. 10-30 Stück, monatlich.
201
Der Kammer erschließt sich bereits nicht der Umstand, woher die Personen, die die Ausstellung eines Genesenenzertifikats gefordert hätten, die Rufnummer des Angeklagten gehabt haben sollen. Auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte selbst um die zu den Teststellen gehörenden Rufnummern in Gänze und der Annahme der Anrufe gekümmert hat. Denn insoweit hat die Zeugin LR. OJ., die die Teststellen des Subunternehmers Herrn C. in leitender Funktion geführt hat, ausgesagt, dass sie sich teilweise um all die unzähligen Anrufe gekümmert habe. Dies sei aber aufgrund der Vielzahl der Anrufe nur für die von Herrn C. betriebenen Teststellen fast unmöglich gewesen. Auch berichtete weder die Zeugin LR. OJ., noch eine/r der sämtlich vernommenen Tester*innen davon, dass sie entsprechende Anfragen auf Ausstellung der Genesenenzertifikaten an den Angeklagten weitergeleitet hätten. Vielmehr wusste eine Reihe von Zeugen nicht, was ein Genesenzertifikat ist, bzw. verwechselten dieses mit der Ausstellung einer Testbescheinigung.
202
In erster Linie weicht die Anzahl der vom Angeklagten in seiner Einlassung grob in der Größenordnung angegebenen ausgestellten Zertifikate aber überaus deutlich von der Anzahl der tatsächlich abgerechneten Ausstellungen ab. Während er von geringen zweistelligen Zahlen spricht, wurden mitunter monatlich mehrere Tausend Ausstellungen abgerechnet. Darüber hinaus spricht zur Überzeugung der Kammer die Anzahl der bei der DK. abgerechneten Genesenenzertifikate, unter Zugrundelegung des von dem Angeklagten geschilderten Arbeitsalltags auch ohne jeden Zweifel dafür, dass ihm die Ausstellung einer solchen Menge an Zertifikaten, verbunden mit einem entsprechenden Anrufaufkommen inkl. Aufnahme der jeweiligen Daten der Getesteten, bzw. dem Heraussuchen der entsprechenden Daten aus der WC., in der diese ab Oktober 2021 hinterlegt waren, in dieser Zeit gar nicht möglich gewesen sein kann. Denn aus den eingeführten Unterlagen betreffend die Abrechnungsübersicht der DK. ergibt sich, dass der Angeklagte, im Juli 2021 1288 Zertifikate, im August 2021 5535 Zertifikate, im September 2021 1451 Zertifikate, im Oktober 2021 770 Zertifikate, im November 2021 1206 Zertifikate, im Dezember 2021 1095 Zertifikate, im Januar 2022 1144 Zertifikate, im Februar 2022 720 Zertifikate, im März 2022 276 Zertifikate, im April 2022 219 Zertifikate, im Mai 2022 154 Zertifikate, im Juni 2022 4548 Zertifikate und im August 2022 2 Zertifikate abgerechnet und seiner Einlassung entsprechend ausgestellt haben will. Wenn man allein die Zahlen aus dem Jahr 2021 betrachtet und die jeweils monatlich abgerechnete Zahl tageweise herunterrechnet, ergäbe dies unter Zugrundelegung einer 7-Tage-Woche im Juli 2021 eine Anzahl von 41,5 Zertifikaten/pro Tag, im August 2021 eine Anzahl von 178,5 Zertifikaten/pro Tag, im September 2021 48,3 Zertifikaten/pro Tag, im Oktober 2021 24,8 Zertifikaten/pro Tag, im November 2021 40,2 Zertifikate/pro Tag und im Dezember 2021 35,3 Zertifikaten/pro Tag. Das Ausstellen dieser Menge von Zertifikaten, verbunden mit dem entsprechenden Anrufaufkommen an jedem einzelnen Tag hätte den Angeklagten zur Überzeugung der Kammer zeitlich einen enorm höheren Aufwand in Anspruch genommen. Da sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Angeklagte die Zertifikate zunächst zu Unrecht geltend gemacht und ab einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich die Ausstellung dieser übernommen hat, erachtet die Kammer die Einlassung des Angeklagten in Bezug auf diese Abrechnungsposition umfassend für widerlegt. Die Kammer ist entsprechend davon überzeugt, dass überhaupt keine Zertifikate durch den Angeklagten ausgestellt wurden.
203
Die Feststellung, dass die Abrechnungsposition „PoC-Antigen-Tests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4 a)“ und „ärztliche bzw. nicht ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4 a)“ - nach der TestVO sind damit Unternehmenstestungen gemeint - in den Teststellen entgegen der Einlassung des Angeklagten, es seien auch Unternehmenstestungen durchgeführt worden, tatsächlich nicht durchgeführt worden sind, sondern der Angeklagte diese Positionen lediglich als „Luftbuchungen“ in die Abrechnungsmaske eingegeben hat, beruht auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auf den Aussagen der vernommenen Zeugen. Weder die Zeugen in leitender Funktion, wie die Zeugin LR. OJ. oder der Zeuge ZE., der in den von dem Angeklagten selbst betriebenen Teststellen in leitender Funktion tätig geworden ist, oder die Zeugen Dr. QV. und IU., noch die vernommenen Tester*innen haben von Unternehmenstestungen berichtet. Die Aussagen der Zeugen sind auch glaubhaft. Die Angabe des Zeugen Dr. QV., dass er nur die Bürgertestungen, die in der Teststelle in ZM. durchgeführt worden seien, gegenüber der G. X. GmbH abgerechnet habe, fügt sich zu dem Beweisergebnis im Übrigen. Denn mit Ausnahme der Abrechnung für den Monat Oktober 2021 stimmen die Zahlen betreffend durchgeführte Bürgertestungen aus den Rechnungen der QJ. X. UG mit den von der Firma XL. SZ. zur Verfügung gestellten und eingeführten Zahlen in Bezug auf durchgeführte Bürgertestungen überein. Die Diskrepanz der abgerechneten Zahl von 4069 Testungen durch die QJ. X. UG zu der Zahl der Firma XL. SZ. von 3198 Testungen im Monat Oktober 2021 konnte nicht aufgeklärt werden. Sie führt zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht dazu, dass die Aussagen der Zeugen Dr. QV. und IU. insgesamt nicht zugrunde gelegt werden können. Dies vor dem Hintergrund, dass es durchaus nachvollziehbar ist, dass es, ohne entsprechenden Vorsatz, einmal zur Verwendung einer falschen Zahl kommen kann. In Bezug auf die Teststelle in ZM. ließ sich ferner nicht aufklären, warum das Programm der Firma XL. SZ. Unternehmenstestungen im zwei- bzw. dreistelligen Bereich pro Monat ausgewiesen hat. Die Kammer ist indes aufgrund der Angaben der Zeugen Dr. QV. und IU. sowie insbesondere der dort tätig gewordenen Tester*innen davon überzeugt, dass diese tatsächlich nicht stattgefunden haben und der Angeklagte dies auch wusste. Denn wie bereits dargestellt hat der Zeuge Dr. QV. im Rahmen der Rechnungen der QJ. X. UG keine Differenzierungen zwischen Bürgertestungen und Unternehmenstestungen in seinen Rechnungen gegenüber der G. X. GmbH vorgenommen. Sämtliche Zeugenaussagen, insbesondere in Bezug auf die tätig gewordenen Tester*innen, weisen keine erkennbare Belastungstendenz auf und fügten sich widerspruchsfrei ineinander. Betrachtet man die ausweislich der eingeführten Abrechnungsunterlagen der DK. geltend gemachten Unternehmenstestungen exemplarisch im Jahr 2021, rechnete der Angeklagte in den durch ihn eröffneten Teststellen im Juli 2021 eine Anzahl von 10455 ärztliche bzw. nicht ärztliche Entnahmen in diesem Sinne, im August 2021 eine Anzahl von 20084 Entnahmen (ärztlich und nicht ärztlich), im September 2021 eine Anzahl 21797 Entnahmen (ärztlich und nicht ärztlich), im Oktober 2021 eine Anzahl 11954 Entnahmen (ärztlich und nicht ärztlich), im November 2021 eine Anzahl von 15936 Entnahmen (ärztlich und nicht ärztlich) und im Dezember 2021 eine Anzahl 40190 Entnahmen (ärztlich und nicht ärztlich) ab. In nahezu identischer Anzahl machte der Angeklagte entsprechende Sachkosten für PoC-Antigen-Tests geltend. Aufgrund dieser Mengen angeblich durchgeführter Testungen ist auszuschließen, dass zufällig nur solche Tester im Rahmen der Hauptverhandlung befragt wurden, die nicht mit Unternehmenstestungen befasst waren. Zudem ist auszuschließen, dass der Angeklagte die Testungen selbst, also ohne entsprechendes Personal durchgeführt hat, was im Übrigen auch nicht seiner Einlassung entsprechen würde. Somit ist seine Einlassung, es seien auch Unternehmenstestungen durchgeführt und ordnungsgemäß geltend gemacht worden, widerlegt.
204
(4) Einzelabrechnungen
205
Im Einzelnen kam es betreffend die von dem Angeklagten eröffneten Teststellen in Bezug auf die Abrechnung von nicht erbrachten Leistungen zu folgenden Taten, bzw. Eingaben des Angeklagten in der Abrechnungsmaske der DK.:
206
Fall
Leistungs-monat
Test-stellen-ID
Bezeichnung der abgerechneten Leistung
Anzahl der Leis-tung
Abgerechneter Betrag
Nach Quartals-abrechnung zu Unrecht ausgezahlter Betrag
3
Mai 2021
41-199
ärztliche Schulung
1
70,00 €
68,95 €
Gespräch ohne Test
3.611
18.055,00 €
17.784,18 €
14-231
ärztliche Schulung
2
140,00 €
137,90 €
Gespräch ohne Test
4.015
20.075,00 €
19.773,88 €
Gesamt
38.340,00 €
37.764,91 €
4
Juni 2021
41-199
ärztliche Schulung
1
70,00 €
67,90 €
Gespräch ohne Test
5.388
26.940,00
26.131,80 €
14-231
ärztliche Schulung
2
140,00 €
135,80 €
Gespräch ohne Test
6.617
33.085,00 €
32.092,45 €
41-279
ärztliche Schulung
1
70,00 €
67,90 €
Gespräch ohne Test
7.528
37.640,00 €
36.510,80 €
Gesamt
97.945,00 €
95.006,65 €
5
Juli 2021
41-199
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
421
2.105,00 €
2.073,43 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
387
2.322,00 €
2.287,17 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
45
90,00 €
88,65 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
996
4.980,00 €
4.905,30 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
996
3.486,00 €
3.486,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
996
7.968,00 €
7.848,48 €
14-231
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
789
3.945,00 €
3.885,83 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
99
594,00 €
585,09 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
278
556,00 €
547,66 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
1.560
7.800 €
7.683,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.560
5.460,00 €
5.460,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.560
12.480,00 €
12.292,80 €
41-279
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
945
4.725,00 €
4.654,13 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
412
2.472,00 €
2.434,92 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
67
134,00 €
131,99 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
3.101
15.505,00 €
15.272,43 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
3.101
10.853,50 €
10.853,50 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
9.399
24.808,00 €
24.435,88 €
25-963
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
422
2.110,00 €
2.078,35 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
4.747
16.614,50 €
16.614,50 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.687
5.904,50 €
5.904,50 €
nicht ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.687
13.496,00 €
13.293,56 €
41-152
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
922
4.610,00 €
4.540,85 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
3.101
10.853,50 €
10.853,50 €
nicht ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
3.101
24.808,00 €
24.435,88 €
Gesamt
189.520,00 €
187.474,80 €
6
August 2021
41-199
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
2.264
11.320,00 €
11.150,20 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
1.433
8.598,00 €
8.469,03 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
2.789
13.945,00 €
13.735,83 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.264
7.924,00 €
7.924,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.789
22.312,00 €
21.977,32 €
14-231
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
2.587
12.935,00 €
12.740,98 €
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
2.788
13.940,00 €
13.730,90 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
2.166
12.996,00 €
12.801,06 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
3.349
16.745,00 €
16.493,83 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.788
9.758,00 €
9.758,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
3.349
26.792,00 €
26.390,12 €
41-279
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
3.921
19.605,00 €
19.310,92 €
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
4.121
20.605,00 €
20.295,93 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
1.933
11.598,00 €
11.424,03 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
4.743
23.715,00 €
23.359,28 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
4.121
14.423,50 €
14.423,50 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
4.743
37.944,00 €
37.374,84 €
25-963
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
2.004
10.020,00 €
9.869,70 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.899
10.146,50 €
10.146,50 €
nicht ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.899
23.192,00 €
22.844,12 €
41-152
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
2.221
11.105,00 €
10.938,43 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
6.304
22.064,00 €
22.064,00 €
nicht ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
6.304
50.432,00 €
49.675,52 €
Gesamt
412.961,00 €
407.731,35 €
7
September 2021
41-199
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
1.999
9.995,00 €
9.845,08 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
1
6,00 €
5,91 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
421
842,00 €
829,37 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
3.143
15.715,00 €
15.479,28 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
3.143
11.000,05 €
11.000,50 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
3.143
25.144,00 €
24.766,84 €
14-231
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
2.477
12.385,00 €
12.199,23 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
1
6,00 €
5,91 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
512
1.024,00 €
1.008,64 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
4.633
23.165,00 €
22.817,53 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
4.633
16.215,50 €
16.215,50 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
4.633
37.064,00 €
36.508,04 €
41-279
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
2.689
13.445,00 €
13.243,33 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
1
6,00 €
5,91 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
515
1.030,00 €
1.014,55 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
4.722
23.610,00 €
23.255,85 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
4.722
16.527,00 €
16.527,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
4.722
37.766,00 €
37.209,36 €
25-963
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
977
4.885,00 €
4.811,73 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
3.677
12.869,50 €
12.869,50 €
nicht ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
3.677
29.416,00 €
28.974,76 €
41-152
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
1.633
8.165,00 €
8.042,53 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
5.662
19.817,00 €
19.817,00 €
nicht ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
5.622
44.976,00 €
44.301,36 €
Gesamt
365.914,05 €
361.582,11 €
7
Oktober 2021
41-199
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
404
2.020,00 €
1.989,70 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
1
6,00 €
5,91 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
247
494,00 €
486,59 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
2.074
10.370,00 €
10.214,45 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.215
7.752,50 €
7.752,50 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.215
17.720,00 €
17.454,20 €
14-231
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
522
2.610,00 €
2.570,85 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
1
6,00 €
5,91 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
231
462,00 €
455,07 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
2.001
10.005,00 €
9.854,93 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.034
7.119,00 €
7.119,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.034
16.272,00 €
16.027,92 €
41-279
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
533
2.655,00 €
2.625,03 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
1
6,00 €
5,91 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
289
578,00 €
569,33 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
2.844
14.220,00 €
14.006,70 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
3.085
10.797,50 €
10.797,50 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
3.085
24.680,00 €
24.309,80 €
25-963
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
255
1.125,00 €
1.108,13 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.033
7.115,50 €
7.115,50 €
nicht ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.033
16.264,00 €
16.020,04 €
41-152
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
434
2.170,00 €
2.137,45 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.345
8.207,50 €
8.207,50 €
nicht ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.587
20.696,00 €
20.385,56 €
Gesamt
184.191,00 €
182.052,88 €
8
November 2021
41-199
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
544
2.720,00 €
2.679,20 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
323
1.938,00 €
1.908,93 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
2.541
12.705,00 €
12.514,43 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.541
8.893,50 €
8.893,50 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.541
20.328,00 €
20.023,08 €
14-231
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
856
4.280,00 €
4.215,80 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
414
2.484,00 €
2.446,74 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
2
4,00 €
3,94 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
2.766
13.830,00 €
13.622,55 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.766
9.681,00 €
9.681,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.766
22.128,00 €
21.796,08 €
41-279
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
899
4.495,00 €
4.427,58 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
422
2.532,00 €
2.494,02 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
44
88,00 €
86,68 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
4.334
21.670,00 €
21.344,95 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
4.344
15.168,00 €
15.169,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
4.334
34.672,00 €
34.151,92 €
25-963
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
702
3.510,00 €
3.457,35 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
3.334
11.669,00 €
11.669,00 €
nicht ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
3.334
26.672,00 €
26.271,92 €
41-152
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
877
4.385,00 €
4.319,23 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.988
10.458,00 €
10.458,00 €
nicht ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.988
23.904,00 €
23.545,44 €
Gesamt
259.056,50 €
256.009,71 €
9
Dezember 2021
41-199
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
519
2.595,00 €
2.556,08 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
112
672,00 €
661,92 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
3.423
17.115,00 €
16.858,28 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
3.423
15.403,50 €
15.403,50 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
3.423
27.384,00 €
26.973,24 €
14-231
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
833
4.165,00 €
4.102,53 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
438
2.628,00 €
2.588,58 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
6.112
30.560,00 €
30.101,60 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
6.112
27.504,00 €
27.504,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
6.112
48.896,00 €
48.162,56 €
41-279
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
722
3.610,00 €
3.555,85 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
163
978,00 €
963,33 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
6.145
30.725,00 €
30.264,13 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
6.145
27.652,50 €
27.652,50 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
6.145
49.160,00 €
48.422,60 €
25-963
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
711
3.555,00 €
3.501,68 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
4.011
18.049,50 €
18.049,50 €
nicht ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
4.011
32.088,00 €
31.606,68 €
41-152
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
811
4.055,00 €
3.994,18 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
5.122
23.049,00 €
23.049,00 €
nicht ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
5.122
40.976,00 €
40.361,36 €
41-286 (6017)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
677
3.385,00 €
3.334,23 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
89
534,00 €
525,99 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
4.003
20.015,00 €
19.714,78 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
4.003
18.013,50 €
18.013,50 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
4.003
32.024,00 €
31.543,64 €
41-293 (6019)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
566
2.830,00 €
2.787,55 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
88
528,00 €
520,08 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
3.332
16.660,00 €
16.410,10 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
3.322
14.994,00 €
14.994,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
3.322
26.656,00 €
26.256,16 €
41-294 (6020)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
533
2.665,00 €
2.625,03 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
77
462,00 €
455,07 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
4
208,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
2.422
12.110,00 €
11.928,35 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.422
10.899,00 €
10.899,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.422
19.376,00 €
19.085,36 €
41-299
(6538)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
523
2.615,00 €
2.575,78 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
43
258,00 €
254,13 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
1.712
8.560,00 €
8.431,60 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.712
7.704,00 €
7.704,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.712
13.696,00 €
13.490,56 €
43-329 (6657)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
201
1.005,00 €
989,93 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
21
126,00 €
124,11 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
2
140,00 €
137,90 €
Gespräch ohne Test
1.109
5.545,00 €
5.461,83 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.109
4.990,50 €
4.990,50 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.109
8.872,00 €
8.738,92 €
41-298 (6540)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
311
1.555,00 €
1.531,68 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
32
192,00 €
189,12 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
1.533
7.665,00 €
7.550,03 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.533
6.898,50 €
6.898,50 €
41-298 (6540)
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.533
12.264,00 €
12.080,04 €
41-308
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
188
940,00 €
925,90 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
22
132,00 €
130,02 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
2
140,00 €
137,90 €
Gespräch ohne Test
633
3.165,00 €
3.117,53 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
633
2.848,50 €
2.848,50 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
633
5.064,00 €
4.988,04 €
Gesamt
688.535,50 €
680.948,56 €
10
Januar 2022
41-199
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
689
3.445,00 €
3.393,33 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
73
438,00 €
431,43 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
16
32,00 €
31,52 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
4.447
22.235,00 €
21.901,48 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
4.447
20.011,50 €
20.011,50 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
4.447
35.576,00 €
35.042,36 €
14-231
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
501
2.505,00 €
2.467,43 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
133
798,00 €
786,03 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
15
30,00 €
29,55 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
5.111
25.555,00 €
25.171,68 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
5.111
22.999,50 €
22.999,50 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
5.111
40.888,00 €
40.274,68 €
41-279
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
711
3.555,00 €
3.501,68 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
143
858,00 €
845,13 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
9
18,00 €
17,73 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
8.088
40.440,00 €
39.833,40 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
8.088
36.396,00 €
36.396,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
8.088
64.704,00 €
63.733,44 €
25-963
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
488
2.440,00 €
2.403,40 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
3.882
17.469,00 €
17.469,00 €
nicht ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
3.882
31.056,00 €
30.590,16 €
41-152
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
866
4.330,00 €
4.265,05 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
7.221
32.494,50 €
32.494,50 €
nicht ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
7.221
57.768,00 €
56.901,48 €
41-286 (6017)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
699
3.495,00 €
3.442,58 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
101
606,00 €
596,91 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
8
16,00 €
15,76 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
5.998
29.990,00 €
29.540,15 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
5.998
26.991,00 €
26.991,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
5.998
47.984,00 €
47.264,24 €
41-293 (6019)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
723
3.615,00 €
3.560,78 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
101
606,00 €
596,91 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
7
14,00 €
13,79 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
5.334
26.670,00 €
26.269,95 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
5.334
24.003,00 €
24.003,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
5.334
42.672,00 €
42.031,92 €
41-294 (6020
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
488
2.440,00 €
2.403,40 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
107
642,00 €
632,37 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
7
14,00 €
13,79 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
5.377
26.885,00 €
26.481,73 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
5.377
24.196,50 €
24.196,50 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
5.377
43.016,00 €
42.370,76 €
41-299
(6538)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
544
2.720,00 €
2.679,20 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
99
594,00 €
585,09 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
9
18,00 €
17,73 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
3.955
19.775,00 €
19.478,38 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
3.955
17.797,50 €
17.797,50 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
3.955
31.640,00 €
31.165,40 €
43-329 (6657)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
744
3.720,00 €
3.664,20 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
77
462,00 €
455,07 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
16
32,00 €
31,52 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
4.344
21.720,00 €
21.394,20 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
4.344
19.548,00 €
19.548,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
4.344
34.752,00 €
34.230,72 €
41-298 (6540)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
401
2.005,00 €
1.974,93 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
64
384,00 €
378,24 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
2.021
10.105,00 €
9.953,43 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.021
9.094,50 €
9.094,50 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.021
16.168,00 €
15.925,48 €
41-308
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
513
2.565,00 €
2.526,53 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
101
606,00 €
596,91 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
5.112
25.560,00 €
25.176,60 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
5.112
23.004,00 €
23.004,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
5.112
40.896,00 €
40.282,56 €
54-084
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
201
1.005,00 €
989,93 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
55
330,00 €
325,05 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
2
140,00 €
137,90 €
Gespräch ohne Test
677
3.385,00 €
3.334,23 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
677
3.046,50 €
3.046,50 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
677
5.416,00 €
5.334,76 €
Gesamt
1.069.191,50 €
1.057.309,47 €
11
Februar 2022
41-199
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
621
3.105,00 €
3.058,43 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
73
438,00 €
431,43 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
5.187
25.935,00 €
25.545,98 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
5.187
18.154,50 €
18.154,50 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
5.187
41.496,00 €
40.873,56 €
14-231
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
733
3.665,00 €
3.610,03 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
88
528,00 €
520,08 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
5.338
26.690,00 €
26.289,65 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
5.338
18.683,00 €
18.683,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
5.338
42.704,00 €
42.063,44 €
41-279
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
1.003
5.015,00 €
4.939,78 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
155
930,00 €
916,05 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
9.553
47.765,00 €
47.048,53 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
9.553
33.435,50 €
33.435,50 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
9.553
76.424,00 €
75.277,64 €
25-963
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
366
1.830,00 €
1.802,55 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.111
7.388,50 €
7.388,50 €
nicht ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.111
16.888,00 €
16.634,68 €
41-152
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
688
3.440,00 €
3.388,40 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
6.338
22.183,00 €
22.183,00 €
nicht ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
6.338
50.704,00 €
49.943,44 €
41-286 (6017)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
732
3.660,00 €
3.605,10 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
103
618,00 €
608,73 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
8.779
43.895,00 €
43.236,58 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
8.779
30.726,50 €
30.726,50 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
8.779
70.232,00 €
69.178,52 €
41-293 (6019)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
665
3.325,00 €
3.275,13 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
92
552,00 €
543,72 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
6.323
31.615,00 €
31.140,78 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
6.323
22.130,50 €
22.130,50 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
6.323
50.584,00 €
49.825,24 €
41-294 (6020)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
554
2.770,00 €
2.728,45 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
101
606,00 €
596,91 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
6.332
31.660,00 €
31.185,10 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
6.332
22.162,00 €
22.162,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
6.332
50.656,00 €
49.896,16 €
41-299
(6538)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
476
2.380,00 €
2.344,30 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
77
462,00 €
455,07 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
5.296
26.480,00 €
26.082,80 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
5.296
18.536,00 €
18.536,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
5.296
42.368,00 €
41.732,48 €
43-329 (6657)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
488
2.440,00 €
2.403,40 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
84
504,00 €
496,44 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
3.766
18.830,00 €
18.547,55 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
3.766
13.181,00 €
13.181,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
3.766
30.128,00 €
29.676,08 €
41-298 (6540)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
324
1.620,00 €
1.595,70 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
27
162,00 €
159,57 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
2.116
10.580,00 €
10.421,30 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.116
7.406,00 €
7.406,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.116
16.928,00 €
16.674,08 €
41-308
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
429
2.145,00 €
2.112,83 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
63
378,00 €
372,33 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
4.002
20.010,00 €
19.709,85 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
4.002
14.007,00 €
14.007,50 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
4.002
32.016,00 €
31.535,76 €
54-084
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
288
1.440,00 €
1.418,40 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
44
264,00 €
260,04 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
3.002
15.010,00 €
14.784,85 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
3.002
10.507,00 €
10.507,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
3.002
24.016,00 €
23.655,76 €
Gesamt
1.127.493,50 €
1.114.159,15 €
12
März 2022
41-199
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
411
2.055,00 €
2.024,18 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
22
132,00 €
130,02 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
3.089
15.445,00 €
15.213,33 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
3.089
10.811,50 €
10.811,50 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
3.089
24.712,00 €
24.341,32 €
14-231
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
555
2.775,00 €
2.733,38 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
31
186,00 €
183,21 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
4.112
20.560,00 €
20.251,60 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
4.112
14.392,00 €
14.392,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
4.112
32.896,00 €
32.402,56 €
41-279
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
648
3.240,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
44
264,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
6.623
33.115,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
6.623
23.180,50 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
6.623
52.984,00 €
0,00 €
25-963
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
266
1.330,00 €
1.310,05 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.021
3.573,50 €
3.573,50 €
nicht ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.021
8.168,00 €
8.045,48 €
41-152
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
512
2.560,00 €
2.521,60 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
4.688
16.408,00 €
16.408,00 €
nicht ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
4.688
37.504,00 €
36.941,44 €
41-286 (6017)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
573
2.865,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
32
192,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
5.278
26.390,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
5.278
18.473,00 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
5.278
42.224,00 €
0,00 €
41-293 (6019)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
476
2.380,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
21
126,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
4.111
20.555,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
4.111
14.388,50 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
4.111
32.888,00 €
0,00 €
41-294 (6020)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
466
2.330,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
13
78,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
4.001
20.005,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
4.001
14.003,50 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
4.001
32.008,00 €
0,00 €
41-299
(6538)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
422
2.110,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
18
108,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
4.214
21.070,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
4.214
14.749,00 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
4214
33.712,00 €
0,00 €
43-329 (6657)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
402
2.010,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
12
72,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
3.966
19.830,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
3.966
13.881,00 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
3.966
31.728,00 €
0,00 €
41-298 (6540)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
284
1.420,00 €
1.398,70 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
16
96,00 €
8,87 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
2.119
10.595,00 €
10.436,08 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.119
7.416,50 €
7.416,50 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.119
16.952,00 €
16.697,72 €
41-308
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
501
2.505,00 €
2.467,43 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
39
234,00 €
230,49 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
2.766
13.830,00 €
13.622,55 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
3.877
13.569,50 €
13.569,50 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
3.877
31.016,00 €
30.550,76 €
54-084
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
288
1.440,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
5
30,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
1.899
9.495,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.899
6.646,50 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.899
15.192,00 €
0,00 €
41-332
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
112
560,00 €
551,60 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
11
66,00 €
65,01 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
2
140,00 €
137,90 €
Gespräch ohne Test
90
450,00 €
443,25 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
90
315,00 €
315,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
90
720,00 €
709,20 €
Gesamt
810.260,00 €
291.016,78 € (Versuch
515.737,00 €)
13
April 2022
41-199
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
341
1.705,00 €
1.679,43 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
17
102,00 €
100,47 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
1.996
9.980,00 €
9.830,30 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
341
1.193,50 €
1.193,50 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.996
15.968,00 €
15.728,48 €
14-231
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
444
2.220,00 €
2.186,70 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
21
126,00 €
124,11 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
5,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
1.122
5.610,00 €
5.525,85 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
444
1.554,00 €
1.554,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.122
8.976,00 €
8.841,36 €
41-279
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
553
2.765,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
31
186,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
4.002
20.010,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
553
1.935,50 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
4.002
32.016,00 €
0,00 €
25-963
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
211
1.055,00 €
1.002,25 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
211
738,50 €
738,50 €
nicht ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
377
3.016,00 €
2.970,76 €
41-152
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
422
2.110,00 €
2.078,35 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
422
1.477,00 €
1.477,00 €
nicht ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.197
9.576,00 €
9.432,36 €
41-286 (6017)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
419
2.095,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
15
90,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
3.112
15.560,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
419
1.466,50 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
3.112
24.896,00 €
0,00 €
41-293 (6019)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
211
1.055,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
7
42,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
999
4.995,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
211
738,50 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
999
7.992,00 €
0,00 €
41-294 (6020)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
311
1.555,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
8
48,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
1.833
9.165,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
311
1.088,50 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.833
14.664,00 €
0,00 €
41-299
(6538)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
255
1.275,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
17
102,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
1.443
7.215,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
255
892,50 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.443
11.544,00 €
0,00 €
43-329 (6657)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
244
1.220,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
11
66,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
1.177
5.885,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
244
854,00 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.177
9.416,00 €
0,00 €
41-298 (6540)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
312
1.560,00 €
1.536,60 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
22
132,00 €
130,02 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
1.117
5.585,00 €
5.501,23 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
312
1.092,00 €
1.092,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.117
8.936,00 €
8.801,96 €
41-308
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
355
1.775,00 €
1.748,38 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
23
138,00 €
135,93 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
5
10,00 €
9,85 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
1.866
9.330,00 €
9.190,05 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
355
1.242,50 €
1.242,50 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.866
14.928,00 €
14.704,08 €
54-084
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
199
995,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
12
72,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
688
3.440,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
199
696,50 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
688
5.504 €
0,00 €
41-332
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
187
935,00 €
920,98 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
19
114,00 €
112,29 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat mit PVS
1
2,00 €
1,97 €
ärztliche Schulung
4
280,00 €
275,80 €
Gespräch ohne Test
411
2.055,00 €
2.024,18 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
187
654,50 €
654,50 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
411
3.288,00 €
3.238,68 €
Gesamt
312.107,00 €
116.893,53 € (Versuch
193.514,00 €)
14
Mai 2022
41-199
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
221
1.105,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
15
90,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
2
140,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
76
380,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
144
504,00 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
144
1.152,00 €
0,00 €
14-231
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
311
1.550,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
12
72,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
76
380,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
111
388,50 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
111
888,00 €
0,00 €
41-279
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
221
1.105,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
15
90,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
2
140,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
196
980,00 €
0,00 €
25-963
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
192
960,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
188
658,00 €
0,00 €
nicht ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
188
1.504,00 €
0,00 €
41-152
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
277
1.385,00 €
1.350,38 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
466
1.631,00 €
1.631,00 €
nicht ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
466
3.728,00 €
3.634,80 €
41-286 (6017)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
279
1.395,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
21
126,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
2
140,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
72
360,00 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
6.973
55.784,00 €
0,00 €
41-293 (6019)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
195
975,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
2
140,00 €
0,00 €
41-294 (6020)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
206
1.030,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
11
66,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
2
140,00 €
0,00 €
41-299
(6538)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
202
1.010,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
16
96,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
2
140,00 €
0,00 €
43-329 (6657)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
122
610,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
15
90,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
1
70,00 €
0,00 €
41-298 (6540)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
198
990,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
10
60,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
1
70,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
1
5,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
133
465,50 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
133
1.064,00 €
0,00 €
41-308
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
201
1.005,00 €
979,88 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
21
126,00 €
122,85 €
ärztliche Schulung
1
70,00 €
68,25 €
Gespräch ohne Test
61
305,00 €
297,38 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
155
542,50 €
542,50 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
155
1.240,00 €
1.209,00 €
54-084
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
115
575,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
16
96,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
1
70,00 €
0,00 €
41-332
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
132
660,00 €
643,50 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
2
12,00 €
11,70 €
ärztliche Schulung
1
70,00 €
68,25 €
Gespräch ohne Test
31
155,00 €
151,13 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
31
108,50 €
108,50 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
36
288,00 €
280,80 €
Gesamt
88.980,00 €
11.099,91 €
(Versuch
77.654,00 €)
15
Juni 2022
41-199
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
3
18,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
1
70,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
208
1.040,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
208
728,00 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
208
1.664,00 €
0,00 €
14-231
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
311
1.550,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
2
140,00 €
0,00 €
41-279
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
411
2.055,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
21
126,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
2
140,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
1.024
5.120,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.024
3.584,00 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.024
8.192,00 €
0,00 €
25-963
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
55
192,50 €
0,00 €
nicht ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
55
440,00 €
0,00 €
41-152
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
311
1.555,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
164
574,00 €
0,00 €
nicht ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
164
1.312,00 €
0,00 €
41-286 (6017)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
441
2.205,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
14
84,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
2
140,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
1.080
5.400,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a
1.080
3.780,00 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.080
8.640,00 €
0,00 €
41-293 (6019)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
201
1.005,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
12
72,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
1
70,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
360
1.800,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
360
1.260,00 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
360
2.880,00 €
0,00 €
41-294 (6020)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
227
1.135,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
11
66,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
2
140,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
715
3.575,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
715
2.502,50 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
715
5.720,00 €
0,00 €
41-299
(6538)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
223
1.115,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
14
84,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
1
70,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
221
1.105,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
221
773,50 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
221
1.768,00 €
0,00 €
43-329 (6657)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
354
1.770,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
4.459
26.754,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
2
140,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
724
3.620,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
724
2.534,00 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
724
5.792,00 €
0,00 €
41-298 (6540)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
188
940,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
2
12,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
1
70,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
81
405,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
81
283,50 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
81
648,00 €
0,00 €
41-308
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
4
24,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
1
70,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
117
585,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
117
409,50 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.946
23.568,00 €
0,00 €
54-084
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
155
775,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
6
36,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
1
70,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
53
265,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
53
185,50 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
53
424,00 €
0,00 €
41-332
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
2
12,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
1
70,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
43
215,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
43
150,50 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
43
344,00 €
0,00 €
Gesamt
144.062,50 €
0,00 €
(Versuch
144.062,50 € )
16
Juli 2022
41-199
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
521
1.750 €
0,00 €
ärztliche Schulung
1
70,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
91
455,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.630
6575,00 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.526
10.682,00 €
0,00 €
14-231
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
282
1.410,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
1
70,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
180
450,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.209
3.022,50 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.209
8.463,00 €
0,00 €
41-279
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
1.150
5.750,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
1
70,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
97
485,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
4.240
10.600,00 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
4.441
31.087,00 €
0,00 €
25-963
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
90
450,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
90
225,00 €
0,00 €
nicht ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
61
427,00 €
0,00 €
41-152
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
312
1.560,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
4.885
12.212,50 €
0,00 €
nicht ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
4.775
33.425,00 €
0,00 €
41-286 (6017)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
1.075
5.375,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
2
140,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
108
540,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a
5.398
13.495,00 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
4.695
32.865,00 €
0,00 €
41-293 (6019)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
530
2.675,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
2
140,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
59
295,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.513
6.282,00 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.227
15.589,00 €
0,00 €
41-294 (6020)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
748
3.740,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
2
140,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
87
435,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
4.339
10.847,50 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
3.910
27.370,00 €
0,00 €
41-299
(6538)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
476
2.380,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
2
140,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
29
145,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.805
4.512,50 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.488
10.416,00 €
0,00 €
43-329 (6657)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
676
3.380,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
2
140,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
56
280,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
3.130
7.825,00 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.723
19.061,00 €
0,00 €
41-298 (6540)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
14
70,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
1
70,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
92
230,00 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
92
644,00 €
0,00 €
41-308
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
62
310,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
1
70,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
867
2.167,50 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
867
6.069,00 €
0,00 €
54-084
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
148
740,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
1
70,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
9
45,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.321
3.302,50 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.304
9.142,00 €
0,00 €
41-332
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
59
295,00
0,00 €
ärztliche Schulung
1
70,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
8
40,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
254
635,00 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
226
1.582,00 €
0,00 €
Gesamt
322.999,00 €
0,00 €
(Versuch
322.999,00 €)
17
August 2022
41-199
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
170
850,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
1
70,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
26
130,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
170
425,00 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
62
434,00 €
0,00 €
14-231
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
182
910,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
1
70,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
64
320,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
182
455,00 €
0,00 €
41-279
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
508
2.540,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
1
70,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
47
235,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
508
1.270,00 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
150
1.050,00 €
0,00 €
41-152
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
57
285,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
57
142,50 €
0,00 €
Nicht ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
91
637,00 €
0,00 €
41-286 (6017)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
332
1.660,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
1
70,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
48
240,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a
332
830,00 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
101
707,00 €
0,00 €
41-293 (6019)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
255
1.275,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
1
70,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
18
90,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
255
637,50 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
55
385,00 €
0,00 €
41-294 (6020)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
286
1.430,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
1
70,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
49
245,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
286
715,00 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
122
854,00 €
0,00 €
41-299
(6538)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
251
1.255,00 €
0,00 €
COVID- 19-Genesenenzertifikat ohne PVS
2
12,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
1
70,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
18
90,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
251
627,50 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
34
238,00 €
0,00 €
43-329 (6657)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
116
580,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
1
70,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
27
135,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
116
290,00 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
74
518,00 €
0,00 €
41-308
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
104
520,00 €
0,00 €
ärztliche Schulung
1
70,00 €
0,00 €
Gespräch ohne Test
27
135,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
104
260,00 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
61
427,00 €
0,00 €
Gesamt
24.469,50 €
0,00 €
(Versuch
24.469,50 €)
18
September 2022
41-199
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
408
2.856,00 €
0,00 €
14-231
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.602
4.005,50 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
132
924,00 €
0,00 €
41-279
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
426
2.982,00 €
0,00 €
41-152
Nicht ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
579
4.053,00 €
0,00 €
41-286 (6017)
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
207
1.449,00 €
0,00 €
41-293 (6019)
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
183
1.281,00 €
0,00 €
41-294 (6020)
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
249
1.743,00 €
0,00 €
41-299
(6538)
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
203
1.421,00 €
0,00 €
43-329 (6657)
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
117
819,00 €
0,00 €
41-308
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
445
3.115,00 €
0,00 €
Gesamt
24.648,00 €
0,00 €
(Versuch
24.648,00 €)
19
Oktober 2022
41-199
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
121
605,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
121
302,50 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.437
10.059,00 €
0,00 €
14-231
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
213
1.065,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
213
532,50 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.221
15.547,00 €
0,00 €
41-279
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
640
3.200,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
640
1.600,00 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
3.638
25.466,00 €
0,00 €
41-152
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
292
1.460,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
292
730,00 €
0,00 €
Nicht ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.206
8.442,00 €
0,00 €
41-286 (6017)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
432
2.160,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
432
1.080,00 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
3.429
24.003,00 €
0,00 €
41-293 (6019)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
287
1.435,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
287
717,50 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.961
13.727,00 €
0,00 €
41-294 (6020)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
430
2.150,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
430
1.075,00 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
3.288
23.016,00 €
0,00 €
41-299
(6538)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
308
1.540,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
308
770,00 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.395
9.765,00 €
0,00 €
43-329 (6657)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
221
1.105,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
221
552,50 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.056
14.392,00 €
0,00 €
41-308
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
13
65,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
13
32,50 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
381
2.667,00 €
0,00 €
Gesamt
169.261,50 €
0,00 €
(Versuch
169.261,50 €)
20
November 2022
41-199
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
479
2.395,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
479
1.197,50 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
890
6.230,00 €
0,00 €
14-231
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
131
655,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
131
327,50 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.555
10.885,00 €
0,00 €
41-279
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
299
1.495,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
299
747,50 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
2.131
14.917,50 €
0,00 €
41-152
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
263
1.315,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
263
657,00 €
0,00 €
Nicht ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
601
4.207,00 €
0,00 €
41-286 (6017)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
499
2.495,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
499
1.247,50 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.273
8.911,00 €
0,00 €
41-293 (6019)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
582
2.910,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
582
1.455,00 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
713
4.991,00 €
0,00 €
41-294 (6020)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
205
1.025,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
205
512,50 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.275
8.925,00 €
0,00 €
41-299
(6538)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
474
2.370,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
474
1.185,00 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
519
3.633,00 €
0,00 €
43-329 (6657)
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
604
3.020,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
604
1.510,00 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
784
5.488,00 €
0,00 €
41-308
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
139
695,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
139
347,50 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
266
1.862,00 €
0,00 €
Gesamt
97.611,50 €
0,00 €
(Versuch
97.611,50 €)
21
Dezember 2022
41-199
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
114
456,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
114
228,00 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
850
5.100,00 €
0,00 €
14-231
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
253
1.012,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
253
506,00 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
1.326
7.956,00 €
0,00 €
41-152
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
190
760,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
190
380,00 €
0,00 €
Nicht ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
532
3.192,00 €
0,00 €
41-308
Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung
38
152,00 €
0,00 €
PoC-Antigentests oder Antigentests bei Eigenanwendung nach § 4 TestV (keine Bürgertestung nach § 4a)
38
76,00 €
0,00 €
Ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a)
152
912,00 €
0,00 €
Gesamt
20.730,00 €
0,00 €
(Versuch
20.730,00 €)
207
(5) „Zuvieltestungen“ (Bürgertestungen nach § 4 a TestV und Sachkosten für Bürgestestungen nach § 4 a TestV)
208
Zuviel abgerechnete Bürgertestungen in Gestalt der Abrechnungspositionen bei der DK. „ärztliche Entnahme (Bürgertestung)“, „nicht ärztliche Entnahme (Bürgertestung)“ sowie „PoC-Antigen-Tests nach § 4a TestV (Bürgertestung)“ wurden auf die Verfolgung der Fälle betreffend die Teststelle YK.-straße 20 in TP. mit der Teststellen-ID: 41-199 für die Monate Mai 2021 bis September 2021, die Teststelle AW.-straße 22 in WS. mit der Teststellen-ID: 41-279 für die Monate Juli 2021 bis November 2022, die Teststelle EG.-straße 4 in CV. mit der Teststellen-ID: 41-293 für die Monate November 2021 bis November 2022, die Teststelle GP.-straße 32 in ZM. mit der Teststellen-ID: 14-231 für die Monate Mai 2021 bis Juni 2022 und die Teststelle AB.-straße 44 in PG. mit der Teststellen-ID: 43-329 für die Monate Dezember 2021 bis März 2022 beschränkt.
209
(a) Teststelle TP. (ID 41-199) im Leistungszeitraum Mai 2021-September 2021
210
Die Feststellung, dass der Angeklagte in den Leistungsmonaten Mai und Juni 2021 zu einem höheren Preis abzurechnende ärztliche Entnahmen in Bezug auf Bürgertestungen nach § 4aTestV abgerechnet hat, wozu er, weil kein Arzt vor Ort gewesen ist, nicht berechtigt gewesen ist und ihm dieser Umstand auch bekannt war und im August 2021 eine höhere Anzahl von nicht ärztlichen Entnahmen von Bürgertestungen nach § 4a TestV nebst entsprechenden Sachkosten geltend gemacht hat, folgt aus der Aussage der Zeugin FU. sowie dem weiteren Beweisergebnis.
211
Die Zeugin FU. hat ausgeführt, dass sie die Teststelle in TP. zusammen mit ihrem Mann und einer weiteren Angestellten betrieben, der Angeklagte die Teststelle aber formal im Namen der G. X. GmbH geführt, die Abrechnung übernommen und notwendiges Material zur Verfügung gestellt habe. Zunächst habe sie mit Papier gearbeitet, alles dokumentiert und die durchgeführten Testungen Tag für Tag gezählt, bis es die App GU.-KL. gegeben habe. Dafür habe der Angeklagte ihr einen Laptop und einen Scanner zur Verfügung gestellt, mit denen sie fortan gearbeitet habe. Diese App sei nach kurzer Zeit von der WC. abgelöst worden. Sie habe die täglichen Zahlen aber stets händisch auf einem Zettel notiert und immer dem Angeklagten durchgegeben, der auch die Meldungen an das KB. übernommen habe. Auf der Grundlage der täglichen Testungen und monatlichen Zusammenführung der Testzahlen habe sie vollständige Zahlungen im Rahmen ihrer mit dem Angeklagten getroffenen Vereinbarung erhalten. Mitte Oktober 2021 habe sie aufgehört und die Teststelle an einen Herrn BD. übergeben.
212
Die Bekundungen der Zeugin sind glaubhaft. Sie wiesen keine erkennbare Belastungstendenz auf und fanden zudem Stütze in weiteren Beweismitteln. Für die Kammer ist kein Grund ersichtlich, warum die Zeugin FU. gegenüber dem Angeklagten niedrigere Testzahlen melden sollte, als sie tatsächlich durchgeführt hat. Im Rahmen der Erörterung der notierten Testzahlen mit der Zeugin sprach für ihre Glaubwürdigkeit und damit auch für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage das Erscheinungsbild ihrer Notizen. Sie gab unumwunden und fast peinlich berührt an, wie sie die in Augenschein genommen Notizen gefertigt habe, erklärte die entsprechende Zuordnung der notierten Zahlen und räumte in Bezug darauf ein, nicht immer die ordentlichste Person zu sein. Für sie sei es aber wichtig gewesen, die Testzahlen nachzuhalten, um eine entsprechende Vergütung von dem Angeklagten zu erhalten und nachhalten zu können. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und überzeugend.
213
Ausweislich der weiteren eingeführten Unterlagen in Form der täglichen Meldungen bei dem KB. und der Abrechnung der DK. ergibt sich, dass der Angeklagte für die Monate Mai 2021-August 2021 jeweils eine wesentlich höhere und abweichende Anzahl von Testungen gegenüber dem KB. und der DK. erklärt hat. Hinzu tritt für den Leistungsmonat August 2021 der Umstand, dass sich die abgerechnete Testzahl in Höhe von 1967 Bürgertestungen nach § 4a TestVO, wie sie die Zeugin FU. nach Vorhalt Ihrer handschriftlichen Notizen bestätigte, exakt zu der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Rechnung der Firma GU.KL. vom 31.08.2021 mit der Rechnungsnummer: RE2346 an die G. X. GmbH, Herrn HE. A., fügt, in der diese für Schnelltests August 2021 für das G. Schnelltestzentrum, YN-straße, GM. eine Menge von 1.967 zu einem Preis von insgesamt 688,45 € in Rechnung gestellt hat. Auf die entsprechende Rückfrage der Kammer, wie der Angeklagte sich die Diskrepanz zwischen den Meldungen an das KB. und die DK. erklären könne, führte er lediglich aus, dass er eine Addition der täglich an das KB. gemeldeten Zahlen am Ende eines Monats nicht vorgenommen habe. Die Diskrepanz zwischen der von der Zeugin FU. gemeldeten und der bei der DK. abgerechneten Zahl könne er sich nicht erklären, er habe stets die ihm übermittelten Zahlen eingegeben.
214
Soweit dem Angeklagten hingegen auch für den Monat September 2021 die Abrechnung von „Zuvieltestungen“ vorgeworfen wurde, können diese zur Überzeugung der Kammer nicht sicher festgestellt werden, weil sich die Anzahl der von der Zeugin FU. durchgeführten Testungen und nach Vorhalt der Notizen bekundeten Testzahlen nur auf die Testungen bis zum 12.9.2021 beziehen und im September neben der genutzten App der Firma GU.KL. auch die WC. genutzt wurde. Damit ist zur Überzeugung der Kammer, trotz des Umstandes, dass die Zahlen zwischen dem KB. und der DK. erneut abweichen, keine objektivierbare Grundlage einer konkreten Zahl durchgeführter Testungen festzustellen, mit der Folge, dass die Kammer zu Gunsten des Angeklagten angenommen hat, dass die von ihm abgerechneten Testungen in diesem Zeitraum in dieser Teststelle tatsächlich durchgeführt worden sind.
215
Im Einzelnen hat die Kammer für die Monate Mai und Juni 2021 die vollständigen Kosten für die abgerechneten, nicht erbrachten und mit einem höheren Betrag abgegoltenen, ärztlichen Entnahmen der Bürgertestungen und auf der Basis der von der Zeugin FU. mitgeteilten Zahlen pro Leistungsmonat die „Zuvieltestungen“ in Bezug auf die abgerechneten Sachkosten ermittelt. Im Juli 2021 wurden die Zahlen der Zeugin FU. in Bezug auf beide Abrechnungspositionen (ärztliche Entnahme sowie Sachkosten) zugrunde gelegt und die von dem Angeklagten zu Unrecht ausgezahlten Beträge aus der Differenz zu den bei der DK. abgerechneten Testzahlen unter Berücksichtigung der dargestellten prozentualen Auszahlung durch die DK. wie folgt ermittelt:
216
Fall der Ankla-ge
Leistungs-monat
Anzahl dokumen-tierter Tests der Zeugin FU.
Anzahl abgerechneter Tests DK.
Anzahl gemeldeter Tests beim KB.
Anzahl durchge-führter Tests laut App GU.-KL.
Anzahl durchge-führter Tests laut WC.
Zu Unrecht geltend gemachte Anzahl
(Ärztliche Entnahmen bis 30.06.2021 höher abgegolten)
3
Mai 2021
1521
3611
(ärztliche Entnahme)
3608
(Sachkosten)
-
-
-
3611
(ärztliche Entnahme)
2.087
(Sachkosten)
4
Juni 2021
2366
5388
4271
-
-
5388
(ärztliche Entnahme)
3.022
(Sachkosten)
5
Juli 2021
1323
3901
3557
-
-
2.578
6
August 2021
1967
5335
4457
1967
-
3.368
7
September 2021
766 (bis 12.9.2021)
4175
3457
1456
271
0
217
Fall
Leistungs-monat
Test-stellen-ID
Bezeichnung der abgerechneten Leistung
Anzahl der zu Unrecht geltend gemachten Leistung
Nach Quartals-abrechnung zu Unrecht ausgezahlter Betrag
3
Mai 2021
41-199
Ärztliche Entnahme
3.611
53.352,53 €
Sachkosten für PoC-Antigen-Test
2.087
12.522,00 €
4
Juni 2021
41-199
Ärztliche Entnahme
5.388
78.395,40 €
Sachkosten für PoC-Antigen-Test
3.022
18.132,00 €
5
Juli 2021
41-199
Ärztliche Entnahme (Bürgertestung)
2.578
20.314,64 €
PoC-Antigen-Test nach § 4 a TestV
2.578
9.023,00 €
6
August 2021
41-199
Ärztliche Entnahme (Bürgertestung)
3.368
26.539,84 €
PoC-Antigen-Test nach § 4 a TestV
3.368
11.788,00 €
218
(b)Teststelle WS. (OV.; ID 41-279) im Leistungszeitraum Juli 2021-November 2022
219
Die Feststellungen hinsichtlich der Abrechnung von „Zuvieltestungen“ in den Leistungsmonaten Juni, August bis Dezember 2021 und November 2022 durch den Angeklagten in Bezug auf die Teststelle, die von dem Subunternehmer C., unter der Anschrift AW.-straße in WS. auf dem Parkplatz der Firma OV. betrieben worden ist, beruht auf der Differenz der sich aus den eingeführten Rechnungen der Firma GU.KL. ergebenen Zahlen betreffend die Teststelle sowie den sich aus der eingeführten Tabelle der TestcenterApp ergebenen Testzahlen für die entsprechenden Leistungsmonate einerseits und den von dem Angeklagten abgerechneten Zahlen bei der DK. andererseits.
220
Für den Monat Juni 2021 galt die Besonderheit, dass die Kammer die sämtlich als ärztlich abgerechneten, nicht erbrachten Leistungen, zu Grunde gelegt hat. Mangels vorhandener objektivierbarer Zahlen, dabei handelte es um einen Zeitraum in dem nur händisch dokumentiert wurde, die Kammer aber zu der konkreten Anzahl durchgeführter Testungen keine Feststellungen treffen konnte, waren die geltend gemachten Sachkosten für diesen Monat zu Gunsten des Angeklagten nicht in Abzug zu bringen.
221
In den Monaten August und September 2021 wurden die sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten, an den Angeklagten gerichteten Rechnungen und den sich daraus ergebenen Testzahlen der Firma GU.KL. mit der Rechnungsnummer RE2346 vom 31.08.2021, aus der sich für diese Teststelle eine Anzahl von 6.241 ergibt, und mit der Rechnungsnummer RE2494 vom 14.10.2021, aus der sich für diese Teststelle eine Anzahl von 4.606 ergibt, zu Grunde gelegt. Im Monat Oktober 2021 hat die Kammer die Testanzahl, die sich aus der Rechnung der Firma GU.KL. mit der Rechnungsnummer RE2645 vom 11.11.2021, aus der sich für diese Teststelle eine Anzahl von 3.393 ergibt, und die sich durch Addition der sich aus der WC. für diesen Monat ergebenen Daten, zusammengerechnet. Im November und Dezember 2021 sowie im November 2022 hat die Kammer die sich aus der WC. ergebenen Daten zu Grunde gelegt. Die zu Unrecht ausgezahlten Beträge, bzw. der Versuch entsprechende Beträge zu erhalten, wurden jeweils aus der Differenz dieser Zahlen zu denen, die der Angeklagte bei der DK. nach dem jeweilig geltenden Prozentsatz abgerechnet hat, ermittelt.
222
Die Kammer hat dabei für die Leistungsmonate ab Dezember 2021 nicht die Anzahl der angeblich durchgeführten Bürgertestungen aus den Rechnungen, die die Firma OV. an die Firma C. L. GmbH gerichtet hat, entnommen, sondern zu Gunsten des Angeklagten die höheren sich aus den Rechnungen der Firma GU.KL. und der Zahlen aus der WC., ergebenen Zahlen zu Grunde gelegt. Denn zum einen konnte nicht sicher festgestellt werden, dass der Angeklagte überhaupt Kenntnis von den sich aus der Rechnung der Firma OV. ergebenen Zahlen hatte, denn diesbezüglich hat der Zeuge GS., ein Mitarbeiter der Firma OV., glaubhaft bekundet, dass die Zahlen, die ihnen der Zeuge C. mitgeteilt hat, nicht überprüft worden seien und ihre Rechnungen stets auch nur an den Zeugen C. übermittelt worden seien. Zum anderen kann zur Überzeugung der Kammer nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge C., der eine Nutzungsvereinbarung mit der Firma OV. abgeschlossen hatte, ein Interesse daran gehabt hat, seinerseits der Firma OV. niedrigere Testzahlen zu melden. Denn aus den eingeführten Nutzungsvereinbarungen zwischen dem Zeugen C., im Namen der C. L. GmbH, und der Firma OV. ergibt sich, dass nachdem zwar zunächst am 04.06.2021 eine monatliche Mietzahlung in Höhe von 1.000,00 € als Gegenleistung für die Nutzung der Parkfläche zum Betreiben eines Corona-Testzentrums auf dem Gelände der Firma OV. vereinbart worden ist, ab dem 01.12.2021 aber eine neue Nutzungsvereinbarung betreffend beiden auf dem Gelände der OV. betriebenen Teststellen zwischen den Parteien getroffen worden ist, aus der die Firma OV. eine Umsatzprovision in Höhe von 10 % aller Tests erhalten sollte. Wirtschaftlich gesehen hätte es sich demnach für den Zeugen C. günstiger ausgewirkt, wenn er anstelle der tatsächlich durchgeführten Testzahlen an die Firma OV. niedrigere Testzahlen – jedenfalls an die Firma OV. - weitergegeben hätte, was dazu führt, dass die Kammer die Zahlen nicht als hinreichend belastbar erachtete. Dies führte im Ergebnis dazu, dass zu Gunsten des Angeklagten für diese Leistungsmonate keine „Zuvieltestungen“ festgestellt werden konnten.
223
Die Kammer hat unter Berücksichtigung des Vorstehenden die zu Unrecht ausgezahlten Beträge wie folgt berechnet:
224
Fall der Ankla-ge
Leistungs-monat
Anzahl der durch die Fa. OV. abgerech-neter Tests
Anzahl abgerech-neter Tests DK.
Anzahl gemel-deter Tests beim KB.
Anzahl durchge-führter Tests laut App GU.-KL.
Anzahl durchge-führter Tests laut WC.
Zu Unrecht geltend gemachte Anzahl
(Ärztliche Entnahmen bis 30.06.2021 höher abgegolten)
4
Juni 2021
-
7528
-
-
-
7.528
(ärztliche Entnahme)
5
Juli 2021
-
9399
-
-
-
0
6
August 2021
-
12922
10854
6241
-
6.681
7
September 2021
-
9571
7934
4606
-
4.965
8
Oktober 2021
-
5596
5113
3393
1859
344
9
November 2021
-
13231
10058
-
10189
3.042
10
Dezember 2021
15499
20045
20011
-
20021
24
11
Januar 2022
23791
26840
26869
-
26842
0
12
Februar 2022
20232
23007
22143
-
23014
0
13
März 2022
17955
21040
21041
-
21052
0
14
April 2022
10144
12316
12319
-
12319
0
15
Mai 2022
7699
8036
8038
-
8041
0
16
Juni 2022
8752
8799
8771
-
8807
0
17
Juli 2022
4240
3318 (Ärztl. Entnahme)
902
(POC-Sachkosten)
4237
-
4254
0
18
August 2022
3679
3679
3678
-
3684
0
19
September 2022
3209
3209
3209
-
3210
0
20
Oktober 2022
4278
3638
-
-
4283
0
21
November 2022
-
2131
-
-
874
1.257
225
Fall
Leistungs-monat
Test-stellen-ID
Bezeichnung der abgerechneten Leistung
Anzahl der zu Unrecht geltend gemachten Leistung
Nach Quartals-abrechnung zu Unrecht ausgezahlter Betrag
4
Juni 2021
41-279
Ärztliche Entnahme
7.528
109.532,40 €
5
Juli 2021
41-279
Ärztliche Entnahme (Bürgertestung)
0
0,00 €
PoC-Antigen-Test nach § 4 a TestV
0
0,00 €
6
August 2021
41-279
Ärztliche Entnahme (Bürgertestung)
6.681
52.646,28 €
PoC-Antigen-Test nach § 4 a TestV
6.681
23.383,50 €
7
September 2021
41-279
Ärztliche Entnahme (Bürgertestung)
4.965
39.124,20 €
PoC-Antigen-Test nach § 4 a TestV
4.965
17.377,50 €
8
Oktober 2021
41-279
Ärztliche Entnahme (Bürgertestung)
344
2.710,72 €
PoC-Antigen-Test nach § 4 a TestV
344
1.204,00 €
9
November 2021
41-279
Ärztliche Entnahme (Bürgertestung)
3.042
23.970,96 €
PoC-Antigen-Test nach § 4 a TestV
3.042
10.647,00 €
10
Dezember 2021
41-279
Ärztliche Entnahme (Bürgertestung)
24
189,12 €
PoC-Antigen-Test nach § 4 a TestV
24
84,00 €
21
November 2022
41-279
Ärztliche Entnahme (Bürgertestung)
1.257
8.799,00 € (Versuch)
PoC-Antigen-Test nach § 4 a TestV
1.257
3.142,50 € (Versuch)
226
(c) Teststelle CV. (OV.; ID: 41-296) im Leistungszeitraum November 2021-November 2022
227
Die Feststellungen hinsichtlich der versuchten Abrechnung von „Zuvieltestungen“ in den Leistungsmonaten März, April und November 2022 durch den Angeklagten in Bezug auf die Teststelle, die von dem Subunternehmer C., unter der Anschrift EG.-straße in CV. auf dem Parkplatz der Firma OV. betrieben worden ist, beruht auf der Differenz der sich aus der eingeführten Tabelle der WC. ergebenen Testzahlen für die entsprechenden Leistungsmonate einerseits und den von dem Angeklagten versucht zur Abrechnung zu bringenden Zahlen bei der DK. andererseits.
228
Unter Bezugnahme auf das unter B. II. 2. (5) (b) Vorstehende, hat die Kammer sich keine Überzeugung davon bilden können, die Zahlen, die der Zeuge C. seinerseits der Firma OV. weitergegeben hat, zu Grunde zu legen, sondern zu Gunsten des Angeklagten die Zahlen aus der WC. entnommen. Daher konnten für die Übrigen Leistungsmonate keine konkreten Feststellungen zur Abrechnung von „Zuvieltestungen“ durch den Angeklagten getroffen werden.
229
Den durch den Angeklagten versuchten zur Auszahlung zu bringenden Betrag hat die Kammer wie folgt berechnet:
230
Fall der Anklage
Leistungsmonat
Anzahl der durch die Fa. OV. abgerechneten Tests
Anzahl abgerech-neter Tests DK.
Anzahl gemel-deter Tests beim KB.
Anzahl durchge-führter Tests laut WC.
Zu Unrecht geltend gemachte Anzahl
10
Dezember 2021
5234
7726
8448
8261
0
11
Januar 2022
12944
16119
16208
16119
0
12
Februar 2022
12266
15049
15037
15057
0
13
März 2022
9589
12678
12674
12677
1
14
April 2022
4723
7942
7082
6947
995
15
Mai 2022
3077
3729
3729
3731
0
16
Juni 2022
3406
3849
3841
3850
0
17
Juli 2022
2161
2161
2161
2164
0
18
August 2022
1852
1852
1852
1856
0
19
September 2022
1583
1583
1582
1583
0
20
Oktober 2022
-
1961
-
2252
0
21
November 2022
-
713
-
522
191
231
Fall
Leistungs-monat
Test-stellen-ID
Bezeichnung der abgerechneten Leistung
Anzahl der zu Unrecht geltend gemachten Leistung
Nach Quartalsabrechnung zu Unrecht ausgezahlter Betrag
13
März 2022
41-296
Ärztliche Entnahme (Bürgertestung)
1
8,00 € (Versuch)
PoC-Antigen-Test nach § 4 a TestV
1
3,50 € (Versuch)
14
April 2022
41-296
Ärztliche Entnahme (Bürgertestung)
995
7.960,00 € (Versuch)
PoC-Antigen-Test nach § 4 a TestV
995
3.482,50 € (Versuch)
21
November 2022
41-296
Ärztliche Entnahme (Bürgertestung)
191
1.337,00 € (Versuch)
PoC-Antigen-Test nach § 4 a TestV
191
477,50 € (Versuch)
232
(d) Teststelle ZM. (ID:14-231) im Leistungszeitraum Mai 2021-Juni 2022
233
Die Feststellung, dass in der Teststelle in ZM. nicht alle durchgeführten Testungen durch Dr. QV. durchgeführt worden sind und dem Angeklagten dies auch bei der monatlichen Abrechnung bei der DK. bewusst gewesen ist, ergibt sich aus der Zeugenaussage des Dr. QV. zu dem sich das Ergebnis der sonstigen Beweisaufnahme fügt. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass er nicht gewusst habe, dass Dr. QV. nicht selbst alle Tests durchgeführt habe, ist seine Einlassung widerlegt.
234
Der Zeuge Dr. QV. hat ausgeführt, dass er als Arzt auch Entnahmen vorgenommen habe, wenn er in der Teststelle in ZM. gewesen und Not am Mann gewesen sei. Seiner Ansicht nach habe er monatlich ca. 100-200 Testungen durchgeführt. Aufgrund seiner Vollzeitbeschäftigung, zu Beginn war er in einem Krankenhaus in LD. und danach als Oberarzt in einem Krankenhaus in KM. angestellt gewesen, sei es ihm nicht möglich gewesen ständig in ZM. zu sein. Nachdem er zu Beginn, bis sich alles etabliert hatte, häufiger nach der Arbeit vor Ort war, sei er im weiteren Verlauf eher selten an der Teststelle gewesen. Er habe im Rahmen seiner Abrechnung gegenüber dem Angeklagten den Preis dargestellt, den ihm ein Mitarbeiter der Stadt ZM., der Zeuge HU., genannt habe.
235
Die Aussage des Zeugen Dr. QV. ist glaubhaft. Hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit fügt sie sich zu der Aussage des Zeugen KHK YG., der im Rahmen der Ermittlungen Informationen zu der beruflichen Tätigkeit des Zeugen Dr. QV. eingeholt hatte. Soweit der Zeuge Dr. QV. ausweislich der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Rechnungen der QJ. X. UG für die Monate Mai und Juni 2021 einen Stückpreis (ohne USt) pro Testung iHv 17,85 € geltend macht, spricht dies nicht gegen seine Glaubhaftigkeit. Denn auf kritische Nachfragen führte er aus, dass er sich nicht sicher gewesen sei, was genau er habe abrechnen können und daher bei dem Zeugen HU. nachgefragt habe. Dass der Zeuge HU. im Rahmen seiner Zeugenaussage keine Erinnerung an ein solches Gespräch hatte, steht dem gefundenen Beweisergebnis nicht entgegen. Denn der Angeklagte hat selber ausgeführt, durch das Tätigwerden von Dr. QV. von der höheren Abrechnungsmöglichkeit erfahren zu haben. In welcher Höhe der Zeuge Dr. QV. seinerseits eine Rechnung an den Angeklagten stellt, war dem Angeklagten zu Beginn, der die Zahlen für die Teststelle in ZM. entsprechend den Vorgaben der DK. bis zum dritten eines Kalendermonats eingeben musste, um eine Auszahlung in demselben Monat zu erlangen, zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt. Denn die Rechnung der QJ. X. UG mit der Rechnungsnr.: 2021-09-04 datiert vom 10.06.2021, erreichte den Angeklagte also erst nachdem er seinerseits die Zahlen für den Monat Mai 2021 in die Abrechnungsmaske der DK. eingegeben hatte. Dazu fügt sich auch die Überweisung der G. X. GmbH an die QJ. X. GmbH, die ausweislich der im Selbstleseverfahren eingeführten Kontoverdichtungen betreffend das Konto bei der Deutschen YJ.- und YY. eine Überweisung am 10.09.2021 mit der vorgenannten Rechnungsnummer ausweist.
236
Die Feststellung, dass dem Angeklagten bewusst gewesen ist, dass nicht Dr. QV. alle Entnahmen in Person durchgeführt haben kann, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Gesamtumstände. Denn dem Angeklagten war bewusst, dass die Zeugen Dr. QV. und IU. für den Betrieb in dem eigens für die Teststelle angemieteten Objekt eine Reihe von Mitarbeitern eingestellt haben. Für den Fall, dass Dr. QV. alle Abstriche selbst vorgenommen hätte, wären diese zudem gar nicht während der Öffnungszeiten der Teststelle durch eine Person alleine durchführbar gewesen. Denn bei der Abrechnung gegenüber der DK. hat der Angeklagte ausweislich der im Selbstleseverfahren eingeführten Abrechnungsunterlagen der DK. für den Monat Mai 2021 eine Anzahl von 4015 Testungen eingegeben, wobei die Kammer aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. QV. davon ausgegangen ist, dass die Teststelle ihren Betrieb zum 16.05.2021 aufgenommen hat. Dies fügt sich zeitlich auch zu der eingeführten Beauftragung der G. X. GmbH für diese Teststelle, die auf den 10.05.2021 datiert ist. Im Juni 2021 rechnete der Angeklagte eine Anzahl von 6.617 ärztlichen Entnahmen ab. Das diese sämtlich nicht durch Dr. QV. in einem Monat allein durchgeführt werden konnten, konnte dem Angeklagten nicht verschlossen bleiben. Daher hat die Kammer für die Monate Mai 2021 und Juni 2021 zu Gunsten des Angeklagten, entsprechend der Einschätzung des Zeugen Dr. QV. in Bezug auf die Anzahl der durch ihn durchgeführten Testungen, von den durch den Angeklagten bei der DK. eingegeben und abgerechneten Testungen eine Stückzahl von 200 Testungen im Monat in Bezug auf die ärztlichen Entnahmen abgezogen.
237
Die Feststellungen in Bezug auf die in dieser Teststelle abgerechneten „Zuvieltestungen“ in Form der Entnahme des jeweiligen Bürgertests sowie der dafür anfallenden Sachkosten für die Monate Mai 2021 bis September 2021 und November 2021 bis Juni 2022 beruhen auf den glaubhaften Aussagen von Dr. QV. und IU., die sich zu dem Beweisergebnis im Übrigen fügen. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass die höhere Anzahl seiner Abrechnung bei der DK. daraus resultiere, dass Dr. QV. in seiner Abrechnung vergessen habe, die durchgeführten Unternehmenstestungen, die sich aus einer separaten Spalte der Übersicht der Firma XL. SZ. GmbH ergeben habe, abzurechnen, wird dies durch das gefundene Beweisergebnis widerlegt.
238
Der Zeuge Dr. QV. hat angegeben, dass er zusammen mit dem Zeugen IU. die Firma QJ. X. UG gegründet und mit dieser als Subunternehmer das Corona-Testzentrum der G. X. GmbH in ZM. geführt habe. In ZM. hätten sie die von der Stadt zur Verfügung gestellte Software der Firma XL. SZ. nutzen müssen und damit in der Folge auch gearbeitet. Daraus habe sich täglich die Anzahl der getesteten Personen sowie die Quote der Positiv- und Negativfälle ergeben. Änderungen an den Zahlen im Programm habe er nicht selber vornehmen können, dafür wäre stets eine Anfrage an die Stadt ZM. erforderlich gewesen. Das Personal sei angehalten worden die von den Patienten erhaltenen Einverständniserklärungen aufzubewahren und am Ende eines Tages zur Kontrolle zu zählen, um einen Abgleich mit der Software der Firma XL. Solution vornehmen zu können. Diese Zahl habe er in eine Excel-Tabelle eingetragen, um am Ende des Monats eine Grundlage für die Abrechnung mit der G. X. GmbH zu haben. Mit der G. X. GmbH habe er, er wäre in der Zusammenarbeit mit dem Zeugen IU. für vertragliche Dinge zuständig gewesen, eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen. Die von ihm persönlich an die G. X. GmbH gestellten Rechnungen seien von dem Angeklagten, mit Ausnahme der letzten beiden Rechnungen, auch immer zeitnah und umfänglich beglichen worden, worüber er sei dankbar gewesen sei.
239
Der Zeuge IU. hat im Rahmen seiner Zeugenaussage erklärt, dass er zusammen mit dem Zeugen Dr. QV. die QJ. X. UG gegründet habe und sie die erwirtschafteten Beträge hälftig geteilt haben, obwohl der Zeuge Dr. QV. „mehr gemacht“ hätte. Im Rahmen des Betriebs der Teststelle sei es verpflichtend gewesen, mit dem Programm der Firma XL. SZ. zu arbeiten. Er selber habe sich aber nicht um die Zahlen gekümmert, dass sei in den Zuständigkeitsbereich des Dr. QV. gefallen.
240
Die Aussagen der Zeugen Dr. QV. und IU. waren glaubhaft. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es sich nicht um gänzlich unvoreingenommene Zeugen handelt und sie als ehemalige Subunternehmer mit ihren Bekundungen auch eigene Interessen verfolgt haben mögen. Es ist jedoch kein objektivierbarer Grund ersichtlich, warum die QJ. X. UG gegenüber der G. X. GmbH eine geringere Anzahl von durchgeführten Bürgertestungen melden sollte, wenn dadurch ihr Anspruch entsprechend den getroffenen Vereinbarungen niedriger ausfällt. Dies erscheint insbesondere mit dem Eindruck den die Kammer von den Zeugen gewonnen hat, dass es ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit durchaus darauf ankam, mit der eröffneten Teststelle möglichst viel verdienen zu können, nicht vereinbar. Von einem kollusiven Zusammenwirken mit dem Angeklagten ist allerdings nicht auszugehen.
241
Hinzu tritt, dass die Aussage des Zeugen Dr. QV. sich zu dem Beweisergebnis im Übrigen fügt. Denn die im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnungen der QJ. X. UG vom 10.06.2021 mit der Rechnung Nr. 2021-09-04, vom 02.07.2021 mit der Rechnung Nr. 2021-09-05, vom 24.08.2021 mit der Rechnung Nr. 2021-09-06, vom 09.09.2021 mit der Rechnung Nr. 2021-09-07, vom 25.10.2021 mit der Rechnung Nr. 2021-09-08, vom 15.11.2021 mit der Rechnung Nr. 2021-09-09, vom 08.12.2021 mit der Rechnung Nr. 2021-09-10, vom 03.01.2022 mit der Rechnung Nr. 2022-01-01, vom 31.01.2022 mit der Rechnung Nr. 2022-003, vom 28.02.2022 mit der Rechnung Nr. 2022-005, vom 31.03.2022 mit der Rechnung Nr. 2022-006, vom 06.05.2022 mit der Rechnung Nr. 2022-007, vom 01.06.2022 mit der Rechnung Nr. 2022-008, vom 30.06.2022 mit der Rechnung Nr. 202-009, vom 15.07.2022 mit der Rechnung Nr. 2022-010 und vom 15.07.2022 mit der Rechnung Nr. 2002-011 stimmen hinsichtlich der monatlich erbrachten Anzahl von Bürgertestungen, mit Ausnahme betreffend die Leistungsmonate Mai und Oktober 2021, mit denen von der Firma XL. SZ. zur Verfügung gestellten und eingeführten Unterlagen aus denen sich die dort monatlich abgespeicherten Testzahlen ergeben, zu denen der Zeuge ME. glaubhaft berichtet hat, überein. Die von dem Zeugen ME. vorgelegten und im Selbstleseverfahren eingeführten Zahlen betreffend durchgeführter Firmentestungen, die jedoch im Rahmen der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden konnten, belaufen sich zwischen Juli 2021 und Dezember 2022 zwischen einer Zahl von 71 und 376 und könnten, die Einlassung des Angeklagten als richtig unterstellt, die Differenzen zu den abgerechneten Tests bei der DK. nicht ausgleichen. Eine Belastungstendenz des Zeugen ME., der die Software für die Stadt ZM. entwickelt und zur Verfügung gestellt hat, ist nicht erkennbar.
242
Die Kammer hat daher die den Rechnungen der Firma QJ. X. UG enthaltenen Testzahlen einerseits und die durch den Angeklagten bei der DK. abgerechneten Zahlen anderseits zu Grunde gelegt und anhand der entsprechenden Differenz die „Zuvieltestungen“ in Bezug auf die Entnahme und die geltend gemachten Sachkosten ermittelt. Soweit in den Monaten Mai und Oktober 2021 die QJ. X. UG, aus nicht näher aufzuklärenden Gründen, in ihren Rechnungen höhere Testzahlen als die Firma XL. SZ. ausweist und entsprechende Leistungen bei der G. X. GmbH abrechnet, hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten diese zur Bestimmung der Differenz zwischen erbrachter und nicht erbrachter Leistungen zu Grunde gelegt. In Bezug auf die Monate Mai und Juni 2021 ist die Kammer davon ausgegangen, dass die geltend gemachten Sachkosten in der Höhe der sich aus den Rechnungen der Firma QJ. X. UG ergebenen Testzahlen berechtigt war (die zugehörigen Tests wurden tatsächlich durchgeführt – allerdings nicht durch einen Arzt, was dazu führt, dass die Entnahme nicht, die Sachkosten aber sehr wohl abrechenbar waren, da sie individuell abtrennbare Leistungen darstellten und auch nach der Verordnung hiernach differenziert wurde), mit der Folge, dass die Kammer mit der Differenz zwischen diesen und den durch den Angeklagten bei der DK. gemeldeten Zahl gerechnet hat.
243
Fall der Ankla-ge
Leistungs-monat
Anzahl abgerechneter Tests DK.
Anzahl durchge-führter Tests laut QJ. X. UG
Anzahl durchge-führter Tests laut LS. SZ.
Anzahl gemeldeter Firmentestungen (XL. SZ.)
Zu Unrecht geltend gemachte Anzahl
(Ärztliche Entnahmen bis 30.06.2021 höher abgegolten)
3
Mai 2021
4015
2683
2031
-
3.815
(ärztliche Entnahme)
1.332
(Sachkosten)
4
Juni 201
6617
4701
4701
-
6.417
(ärztliche Entnahme)
1.916
(Sachkosten)
5
Juli 2021
7260
3253
3253
93
4.007
6
August 2021
6334
4909
4909
171
1.425
7
September 2021
6495
4633
4639
157
1.856
8
Oktober 2021
3539
4069
3198
141
0
9
November 2021
7894
5844
5844
135
2.050
10
Dezember 2021
19680
19151
19151
245
529
11
Januar 2022
24849
24384
24384
372
465
12
Februar 2022
18419
17999
17999
376
420
13
März 2022
15094
14629
14629
350
465
14
April 2022
8181
6609
6609
251
1.572
15
Mai 2022
5373
4569
4569
243
804
16
Juni 2022
5199
4764
4764
186
435
244
Fall
Leistungs-monat
Test-stellen-ID
Bezeichnung der abgerechneten Leistung
Anzahl der zu Unrecht geltend gemachten Leistung
Nach Quartals-abrechnung zu Unrecht ausgezahlter Betrag
3
Mai 2021
14-231
Ärztliche Entnahme
3.815
56.366,63 €
PoC-Antigen-Test nach § 4 a TestV
1.332
7.992,00 €
4
Juni 2021
14-231
Ärztliche Entnahme
6.417
93.322,35 €
PoC-Antigen-Test nach § 4 a TestV
1.916
11.496,00 €
5
Juli 2021
14-231
Ärztliche Entnahme (Bürgertestung)
4.007
31.575,16 €
PoC-Antigen-Test nach § 4 a TestV
4.007
14.024,50 €
6
August 2021
14-231
Ärztliche Entnahme (Bürgertestung)
1.425
11.229,00 €
PoC-Antigen-Test nach § 4 a TestV
1.425
4.987,50 €
7
September 2021
14-231
Ärztliche Entnahme (Bürgertestung)
1.856
14.625,28 €
PoC-Antigen-Test nach § 4 a TestV
1.856
6.496,00 €
9
November 2021
14-231
Ärztliche Entnahme (Bürgertestung)
2.050
16.154,00 €
PoC-Antigen-Test nach § 4 a TestV
2.050
7.175,00 €
10
Dezember 2021
14-231
Ärztliche Entnahme (Bürgertestung)
529
4.168,52 €
PoC-Antigen-Test nach § 4 a TestV
529
1.851,50 €
11
Januar 2022
14-231
Ärztliche Entnahme (Bürgertestung)
465
3.664,20 €
PoC-Antigen-Test nach § 4 a TestV
465
1.627,50 €
12
Februar 2022
14-231
Ärztliche Entnahme (Bürgertestung)
420
3.309,60 €
PoC-Antigen-Test nach § 4 a TestV
420
1.470,00 €
13
März 2022
14-231
Ärztliche Entnahme (Bürgertestung)
465
3.664,20 €
PoC-Antigen-Test nach § 4 a TestV
465
1.627,50 €
14
April 2022
14-231
Ärztliche Entnahme (Bürgertestung)
1.572
12.387,36 €
PoC-Antigen-Test nach § 4 a TestV
1.572
5.502,00 €
15
Mai 2022
14-231
Ärztliche Entnahme (Bürgertestung)
804
6.432,00 €
(Versuch)
PoC-Antigen-Test nach § 4 a TestV
804
2.814,00 €
(Versuch)
16
Juni 2022
14-231
Ärztliche Entnahme (Bürgertestung)
435
3.456,00 €
(Versuch)
PoC-Antigen-Test nach § 4 a TestV
435
1.512,00 €
(Versuch)
245
(e) Teststelle PG. (ID: 43-329) im Leistungszeitraum Dezember 2021-März 2022
246
Die Feststellungen hinsichtlich der Abrechnung von „Zuvieltestungen“ in den Leistungsmonaten Dezember 2021 bis März 2022 durch den Angeklagten in Bezug auf die Teststelle, die von dem Subunternehmer HZ. unter der Anschrift HQ.-straße in PG. betrieben worden ist, beruht auf der Differenz der sich aus den Rechnungen des Zeugen HZ. ergebenen Testzahlen sowie den von dem Angeklagten abgerechneten Zahlen bei der DK..
247
Die Kammer hat dabei die Aussage des Zeugen HZ. zu Grunde gelegt. Der Zeuge hat bekundet, dass er das Testzentrum betrieben habe und der Angeklagte sich um die Abrechnung gekümmert habe. Zunächst habe er den Angeklagten so verstanden, dass er ihm täglich Screenshots mit der jeweiligen Anzahl der durchgeführten Testungen schicken solle. Als er dem nachgekommen sei, habe der Angeklagte ihm aber zeitnah mitgeteilt, dass er das nicht machen müsse, er könnte die täglichen Zahlen aus der WC. entnehmen, auf die er Zugriff habe. In Bezug auf seine Provision habe er mit dem Angeklagten zuerst eine mündliche und dann eine schriftliche Provisionsvereinbarung getroffen. Daraus habe sich seine Vergütung ergeben. Die Zahlungen des Angeklagten an ihn seien, mit Ausnahme des Monats März 2022, die immer noch ausstehe, vorbildlich und zuverlässig gewesen.
248
Die Aussage des Zeugen HZ. ist glaubhaft. Sie fügt sich zu dem Beweisergebnis im Übrigen, insbesondere zu den Zahlen der Testungen der auszugsweise verlesenen Rechnungen Bl. 2392-2395 SH II IuK Band 11. Er konnte nachvollziehbar und originell darlegen, wie er die Zahlen ermittelt hat und bestätigte insoweit, dass er zunächst jeweils Screenshots angefertigt habe. Auf Vorhalt in Form der Inaugenscheinnahme der Screenshots (Bl. 2399-2474 SH II IuK Band 11) bestätigte er, dass es sich um diejenigen Screenshots handele, die er angefertigt habe. Hinsichtlich der Einzelheiten des Erscheinungsbildes wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf den Akteninhalt verwiesen. Soweit im Rahmen der Screenshots ein Zeitraum von einigen Tagen fehlt, hat der Zeuge nachvollziehbar und ad hoc bekundet, dass das die Zeit betreffen müsse, in der die Teststelle durch das Gesundheitsamt geschlossen und daher auch keine Testungen durchgeführt worden seien. Zu den in Augenschein genommenen und auszugsweise verlesenen Rechnungen (Bl. 2392-2395 SH II IuK Band 11) des Zeugen HZ. hat er eingeräumt, betreffend der Erstellung von Rechnungen sehr unerfahren gewesen zu sein, die erforderlichen Bestandteile einer Rechnung gar nicht zu kennen und es eine Übergangszeit gegeben habe, bis er einen Steuerberater gefunden habe, der ihn dabei habe unterstützen können. Seine Unerfahrenheit zeige sich auch daran, dass er das Testzentrum, ohne dies mit Verantwortlichen der Firma AA. abzusprechen, Schnelltestcentrum AA. PG. genannt habe. Auch fügt sich die Aussage zu den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kontoverdichtungen der G. X. GmbH bei der Kreissparkasse GE. und der Deutschen YJ.- und YY. ergebenen Überweisungen an den Zeugen HZ.. Das Aussageverhalten des Zeugen HZ. ist detailreich. Die Aussage zeigt, dass er sich kritisch hinterfragt und erkannt hat, dass er blauäugig an die Situation herangegangen und sich überschätzt haben mag. Soweit der Zeuge durch die Verteidigung dazu befragt worden ist, ob er sämtliche Arbeitnehmer ordnungsgemäß angemeldet oder ob der Zoll bei ihm eine Kontrolle in Bezug auf einen Verstoß nach dem SchwarzArbG durchgeführt habe, sind diese Umstände zur Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung der dargelegten Kennzeichen seiner Aussage nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen in Gänze in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ergibt sich aus dem Umstand, dass er geringere Testzahlen als die WC. in Rechnung gestellt und darauf basierend eine Provision von dem Angeklagten, bzw. G. X. GmbH, erhalten hat, keine erkennbare Belastungstendenz zu Ungunsten des Angeklagten.
249
Fall der Anklage
Leistungs-monat
Anzahl dokumen-tierter Tests des Zeugen HZ.
Anzahl abgerechneter Tests DK.
Anzahl gemel-deter Tests beim KB.
Anzahl durchge-führter Tests laut WC.
Zu Unrecht geltend gemachte Anzahl
10
Dezember 2021
1663
2916
2916
2998
1.253
11
Januar 2022
8780
11879
11883
11879
3.099
12
Februar 2022
5628
7824
4667
7728
2.196
13
März 2022
7679
11192
10456
10790
3.513
250
Fall
Leistungs-monat
Test-stellen-ID
Bezeichnung der abgerechneten Leistung
Anzahl der zu Unrecht geltend gemachten Leistung
Nach Quartals-abrechnung zu Unrecht ausgezahlter Betrag
10
Dezember 2021
43-329
Ärztliche Entnahme (Bürgertestung)
1.253
9.873,64 €
PoC-Antigen-Test nach § 4 a TestV
1.253
4.385,50 €
11
Januar 2022
43-329
Ärztliche Entnahme
3.099
24.420,12 €
PoC-Antigen-Test nach § 4 a TestV
3.099
10.845,50 €
12
Februar 2022
43-329
Ärztliche Entnahme (Bürgertestung)
2.196
17.304,48 €
PoC-Antigen-Test nach § 4 a TestV
2.196
7.686,00 €
13
März 2022
43-329
Ärztliche Entnahme (Bürgertestung)
3.513
29.824,00 €
(Versuch)
PoC-Antigen-Test nach § 4 a TestV
3.513
13.048,00 €
(Versuch)
251
f) Feststellungen zu den Auszahlungen
252
Die getroffenen Feststellungen zu den im DK.-Abrechnungsportal abgerechneten Test- und sonstigen Leistungen und von der DK. vorgenommenen Auszahlungen ergeben sich aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Abrechnungsübersichten der DK. und finden Bestätigung in den eingeführten Kontoverdichtungen der betreffenden Bankkonten der G. X. GmbH mit den IBAN DE N03, DE N04 und DE N14, der V. P. GmbH mit der IBAN DE N15 und der gesondert Verfolgten RW. mit der IBAN DE N16, auf die die Auszahlungen von der DK. vorgenommen worden sind.
253
g) Konkrete Höhe des ermittelten Schadens
254
Die festgestellten und im Rahmen der Tabellen dargestellten Höhen der zu Unrecht erlangten Abrechnungen der DK. auf den Konten der G. X. GmbH, der V. P. GmbH und der gesondert Verfolgten RW. hat die Kammer wie folgt berechnet:
255
Soweit der Angeklagte Leistungspositionen (COVID-19-Genesenenzertifikat mit und ohne PVS, ärztliche Schulung, Gespräch ohne Test, Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung, ärztliche und nicht ärztliche Entnahme (keine Bürgertestung nach § 4a und Sachkosten für den entsprechenden PoC-Antigentest)) bei der DK. abgerechnet hat, die nicht erbracht worden sind, hat die Kammer die sich aus den eingeführten Abrechnungsübersichten der DK. ergebenen Zahlen der jeweiligen Teststellen für den jeweiligen Leistungsmonat zu Grunde gelegt und diese mit der sich aus der jeweils geltenden Fassung der TestV ergebenen Vergütung (§§ 11, 12 TestV) der jeweiligen Leistung multipliziert. Inklusive der geleisteten Quartalsabrechnungen durch die DK. wurden die Sachkosten jeweils mit 100 % berechnet, während die DK. in Bezug auf die übrigen Leistungen auch nach der Quartalsabrechnung eine Pauschale einbehalten hat. Die abgerechneten Dienstleistungen wurden unter Addition der 95 %-igen Abschlagszahlung und der sich anschließenden weiteren prozentualen Abrechnung durch die Quartalsabrechnungen schlussendlich bis zum 31.05.2021 in Höhe von 98,5%, vom 01.06.-30.06.2021 in Höhe von 97,0 %, vom 01.07.2021-30.04.2022 in Höhe von 98,5 % und ab dem 01.05.2022 in Höhe von 97,5 % berechnet.
256
Die durch die Auszahlungssperren nicht entrichteten, aber von dem Angeklagten erstrebten Vergütungen hat die Kammer mit 100 % der geltend gemachten Beträge durch Multiplikation der Anzahl der jeweiligen Leistungen mit der sich aus der TestV ergebenen Vergütung der Leistung berechnet.
257
Bezogen auf die Bürgertestungen nach § 4 a TestV hat die Kammer unter Bezugnahme auf B. II. 2. (5), die ausgemachte Differenz der durch die Subunternehmer bzw. der WC. dokumentierten Anzahl und der durch den Angeklagten bei der DK. geltend gemachten Anzahl zu Grunde gelegt und diese mit der sich aus der TestV jeweils geltenden Vergütung multipliziert. In Bezug auf die Sachkosten hat die Kammer, wie vorstehend 100 %, angesetzt, während bei den Entnahmen die dargestellten geltenden Prozentsätze aufgrund des Einbehalts durch die DK. zu Grunde gelegt wurden. Die jeweils tabellarisch separat dargestellten zu Unrecht zur Auszahlung gebrachten, bzw. versucht zur Auszahlung zu bringenden Beträge betreffend nicht erbrachten Leistungen und „Zuvielleistungen“ wurden für den jeweiligen Leistungsmonat addiert.
258
h) Vorsatz
259
Der Vorsatz des Angeklagten ergibt sich bereits aus seiner Einlassung, soweit dieser gefolgt werden konnte. Er hat unmittelbar eingeräumt eine Reihe von Leistungen abgerechnet ohne diese erbracht zu haben. Soweit der Angeklagte im Übrigen in Abrede gestellt hat, darüber hinaus nicht erbrachte Leistungen zu Unrecht abgerechnet zu haben (Genesenenzertifikate ausgestellt zu haben und auf die genannten Zahlen der Bürgertestungen vertraut zu haben), beruht die Annahme des Vorsatzes auf dem Rückschluss aus dem objektiven Tatgeschehen.
260
Die Kammer schließt aus, dass der Angeklagte keine Kenntnis davon hatte, dass er hier nicht erbrachte Leistungen abrechnete. Insbesondere schließt die Kammer aus, dass sich der Angeklagte auf etwaige Annahmen Dritter verlassen hat. Relevant wird dies einzig bei der Frage der quantitativ überhöhten Abrechnungen der Bürgertestungen. In allen Fällen, in denen eine solche von der Kammer angenommen wurde, d.h. also bei den Teststellen in ZM., TP., PG., OV. CV. und OV. WS. hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme herausgestellt, dass der Angeklagte sicher nicht auf die Angaben der Betreiber vertraut hat, weil seine Abrechnungen gegenüber der DK. schon nicht mit den Angaben und Abrechnungen, welche die Subunternehmer ihm mitgeteilt hatten, übereinstimmten. Eine solche Übereinstimmung wäre aber zu erwarten gewesen, wenn er auf Drittangaben vertraut hätte.
261
Soweit keine unmittelbaren Angaben von den Subunternehmern gemacht wurden und der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, auf die Zahlen der jeweiligen „App“ vertraut zu haben, ist die Kammer auch diesbezüglich überzeugt, dass dies nicht der Wahrheit entspricht und der Angeklagte auch diesbezüglich bewusst und zweckgerichtet täuschen wollte. Denn auch diesbezüglich stimmen die abgerechneten Zahlen nicht mit denjenigen der jeweiligen „App“ überein.
262
Wie schon bei den Ausführungen zur Abrechnung der Genesenenzertifikate erörtert, hat der Angeklagte tatsächlich keine Zertifikate ausgestellt, diese aber dennoch abgerechnet. Auch hier beruht die Annahme des Vorsatzes auf dem Rückschluss aus dem objektiven Geschehensablauf.
263
Dass der Angeklagte durch die veranlasste Abrechnung der dargestellten, nicht erbrachten Leistungspositionen und der „Zuvieltestungen“ durchgehend in der Absicht handelte, sich durch die wiederholte Begehung von Betrugstaten eine fortlaufende Einnahmequelle zu schaffen, wird durch die Gesamtschau der erhobenen Beweise belegt. Der Angeklagte hat über einen Zeitraum von zahlreichen Monaten vielfach erheblich überhöht abgerechnet. Er hat selber glaubhaft eingeräumt, die unkomplizierte Abrechnung bei der DK. für seine Zwecke ausgenutzt zu haben. Weil alles sehr schnell hätte gehen müssen, habe er es mit seinen Angaben nicht so genau genommen. Dies findet Stütze in dem Umstand, dass der Angeklagte im Rahmen der Beantragung von mindestens neun Teststellen bereits unrichtige Angaben in Bezug auf das dort tätige fachkundige Personal gemacht hat. Denn dort hat er die Zeuginnen RB. EL. und TO. IV. aufgezählt, die ausweislich der durchgeführten Beweisaufnahme dort nie tätig geworden sind oder werden sollten. Die Zeuginnen haben im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung bekundet, nie in einer Teststelle des Angeklagten gearbeitet zu haben, was durch die Vernehmung sämtlicher Tester*innen Bestätigung gefunden hat.
264
Dass er die Taten begangen hat, um sich im Anschluss zumindest in Teilen in den Besitz der zu Unrecht ausgezahlten Beträge zu bringen, ergibt sich aus den eingeführten Kontoverdichtungen. Ausweislich der im Selbstleseverfahren eingeführten Kontoverdichtungen des Kontos der G. X. GmbH mit der IBAN DE N03 überwies sich der Angeklagte unter Nutzung des Verwendungszwecks „Privatdarlehen“ in insgesamt vier Tranchen einen Betrag von 1.450.000,00 € auf das von ihm privat geführte Konto, um die Gelder im Anschluss für sich zu verwenden.
265
266
3. Untreue (Fälle 36-68 und 85-89 der Anklage 215 Js 68/22), Urkundenfälschungen und Titelmissbrauch (Fälle 90 und 91 der Anklage 215 Js 68/22) und Steuerhinterziehung (Fälle 93-95 und 99-101 der Anklage 215 Js 68/22)
267
Die getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf den weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen, insbesondere den Zeugenvernehmungen sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen, der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten und in Augenschein genommenen Urkunden.
III. Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten
268
Die Feststellung zur vollumfänglichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten beruht auf den gut nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. BE., Facharzt für Psychiatrie und psychiatrische Medizin sowie langjähriger forensischer Sachverständige, der von korrekten Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist und an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen.
C. Rechtliche Würdigung
269
Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen Betruges in 20 Fällen, davon in 7 Fällen als Versuch, gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 2, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1, 53 StGB, Untreue in 38 Fällen gemäß §§ 266 Abs.1, 53 StGB, Urkundenfälschung in Tateinheit mit Titelmissbrauch gemäß §§ 267 Abs. 1, 132 a Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB, Anstiftung zur Urkundenfälschung gemäß §§ 267 Abs. 1, 26 StGB und versuchter Steuerhinterziehung in 6 Fällen gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 34 AO, §§ 16, 18 UStG, § 22, 23 Abs. 1, 53 StGB strafbar gemacht.
270
Soweit der Angeklagte gegenüber der DK. für die durch ihn betriebenen Teststellen der G. X. GmbH Leistungen abgerechnet hat, die tatsächlich nicht oder nicht so (Stichwort: „Entnahme durch einen Arzt“) erbracht wurden, liegt in der Geltendmachung durch Abrechnung gegenüber der DK. eine konkludente Täuschung darüber vor, dass sämtliche Leistungen ordnungsgemäß und tatsächlich erbracht wurden. Soweit ersichtlich wird die Annahme einer konkludenten Täuschung in der Konstellation der Abrechnung von Corona-Testungen trotz des standardisierten und mitunter automatisierten Verfahrens der Abrechnung weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur angezweifelt (vgl. MüKo/ Hefendehl, 4. Aufl. 2022, StGB, § 263, Rn. 182).
271
Die Mitarbeiter der DK. haben im Hinblick auf die vorgetäuschten Leistungen in den monatlich erfolgten Abrechnungen – irrtumsbedingt – auf eine vermeintlich bestehende, tatsächlich aber lediglich vorgetäuschte Forderung in der Fehlvorstellung gezahlt, dadurch von einer tatsächlich bestehenden Verbindlichkeit frei zu werden. Für die Annahme eines täuschungsbedingten Irrtums innerhalb des standardisierten, auf Massenerledigung angelegten und für die Betreiber von Corona-Teststellen eingeführten Abrechnungsverfahrens ist es dabei ausreichend, dass ein sachgedankliches Mitbewusstsein der Sachbearbeiter der DK. vorlag, welches die stillschweigende Annahme einschloss, die vorliegende Abrechnung entspreche den Abrechnungsvoraussetzungen gemäß der TestV (vgl. BGH NStZ 2015, 341, beck-online zur Abrechnung eines Apothekers). Daher setzt ein Irrtum auch nicht voraus, dass tatsächlich eine Überprüfung der Abrechnung im Einzelfall vorgenommen wurde (BGH NStZ 2015, 341, beck-online). Die kaum vorhandene Kontrollfunktion der DK. ändert dabei weder etwas an der Täuschung noch am Irrtum. Die rudimentäre Kontrolle ist vielmehr damit zu begründen, dass die übermittelten Daten nach § 7 Abs. 4 S. 2 TestV keinen Bezug zu der getesteten Person aufweisen durften, und hat nicht etwa mit einer bewusst eingegangenen Risikomaxime zu tun, die einer Betrugsstrafbarkeit entgegenstünde (MüKoStGB/Hefendehl, 4. Aufl. 2022, StGB § 263 Rn. 182, so auch LG Karlsruhe, Beschluss vom 19.07.2022, Az. 5 Qs 2/22, S. 9).
272
Durch die Zahlung der DK. auf die insoweit zu Unrecht geltend gemachten Ansprüche ist, in der festgestellten Höhe, durch Verfügung des freigebenden Sachbearbeiters ein wirtschaftlicher Schaden entstanden. Soweit der Angeklagte gegenüber der DK. im verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeitraum mehr Tests abrechnete, als tatsächlich in seinen Teststellen durchgeführt wurden bzw. Abrechnungspositionen in die DK.-Maske eingab, die überhaupt nicht erbracht wurden, ist der Schaden gemessen an den vorstehenden Grundsätzen – unabhängig von der Frage einer streng formalen Betrachtungsweise beim Abrechnungsbetrug – in Höhe der jeweils zu viel bzw. gar nicht erbrachten, abgerechneten Leistungspositionen ohne Weiteres zu bejahen (vgl. auch MüKoStGB/Hefendehl, 4. Aufl. 2022, StGB § 263, Rn. 863; LG Karlsruhe, Beschluss vom 19.07.2022, Az. 5 Qs 2/22, S. 9).
273
Einen darüberhinausgehenden Schaden in Höhe des gesamten, in dem verfahrensgegenständlichen Auszahlungszeitraum von der DK. an den Angeklagten geleisteten Auszahlungsbetrages vermag die Kammer nicht zu erkennen. Bei den einzelnen Abrechnungspositionen handelt es sich jeweils um teilbare, d.h. einzeln abgrenzbare und abrechenbare Rechnungsposten. Die Abrechnung einer zu hohen Anzahl an Testungen ist aber lediglich eine in quantitativer Hinsicht. Eine Rechtfertigung, dass ein Fehler bei der Abrechnung einzelner Abrechnungspositionen zu einem Gesamtfehler eines gesamten Abrechnungsmonats führt, ist der Rechtsordnung aber nicht zu entnehmen, insbesondere nicht den Vorschriften zur Abrechnung von Corona Testungen. Insoweit liegt zur Überzeugung der Kammer hier auch eine andere Situation vor, als im Rahmen der Abrechnung sonstiger ärztlicher Leistungen, für die die Rechtsprechung zum streng formalen Schadensbegriff entwickelt wurde. Diese Rechtsprechung fußt nämlich auf der Annahme, dass der (Rest-)Wert von Leistungen, die nicht ordnungsgemäß erbracht wurden, nicht ausgerechnet werden muss, wenn es sich lediglich um eine einheitliche, nicht teilbare Leistung handelt und der Fehler bzw. die Täuschung sich auf ein unerlässliches Merkmal der Leistungserbringung bezieht, wie z.B. eine Operation durch einen (Nicht-) Arzt, mithin eine Täuschung in qualitativer Hinsicht. Diese Situation liegt hier aber nicht vor.
274
Auch der kausale Zusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum, Irrtum und schädigender Vermögensverfügung ist mithin gegeben.
275
Der Angeklagte handelte zudem in voller Kenntnis mit der Absicht rechtswidriger Drittbereicherung, da die Auskehrung der Gelder auf das Konto der G. GmbH bzw. der V. P. GmbH sowie der gesondert Verfolgten RW. angestrebt wurde.
276
Die Kammer hat hier die einzelnen Monatsabrechnungen in konkurrenzrechtlicher Hinsicht jeweils als eine Tat angesehen. Dies führt dazu, dass hinsichtlich der bei der DK. zur Abrechnung gestellten Leistungen betreffend die Leistungsmonate Dezember 2021 bis Dezember 2022 unabhängig von der gesonderten Behandlung durch die Staatsanwaltschaft in den beiden Anklagen zwischen den Fällen 10-22 der Anklage 215 Js 68/22 und den Fällen 1-13 der Anklage 215 Js 193/23 für den jeweiligen Leistungsmonat von einer einheitlichen Tat im Rechtssinne auszugehen ist.
D. Strafzumessung
1.
277
Bei der Strafzumessung ist die Kammer im Rahmen der Abrechnung der Corona-Testungen (Fälle 3-22) mit Ausnahme der Fälle 16-22 der Anklageschrift 215 Js 68/22 vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 StGB ausgegangen, der in besonders schweren Fällen des Betruges Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Ein derartiger besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter, wie vorliegend bei sämtlichen Taten, gewerbsmäßig handelt und er durch die Tat, wie vorliegend in den Fällen 3-14, einen Vermögensverlust großen Ausmaßes verursacht hat, nämlich einen solchen von mindestens 50.000,00 €.
278
Das Vorliegen eines Regelbeispiels führt dazu, dass regelmäßig ein besonders schwerer Fall des Betruges anzunehmen ist, der allerdings auf Grundlage einer stets durchzuführenden Gesamtabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände entfallen kann. Es ist daher auch in den Regelbeispielfällen zur Bestimmung des maßgeblichen Strafrahmens stets eine Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessung wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 121).
279
Die Kammer hat diese Gesamtabwägung vorgenommen und ist auch unter Berücksichtigung der noch zu erörternden, für den Angeklagten sprechenden Umstände dazu gekommen, dass mit Ausnahme der Fälle 16-22 der Anklageschrift jeweils ein besonders schwerer Fall des Betruges i.S.d. § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 StGB vorliegt. Für die Annahme eines besonders schweren Falles und zu Lasten des Angeklagten spricht dabei, dass in den Fällen 3-14 zwei Regelbeispiele verwirklicht wurden und zudem die für die Annahme eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes maßgebliche Schwelle von 50.000,00 €, wie festgestellt, jeweils um ein Vielfaches überschritten worden ist. In Fall 15 ist im Rahmen des vollendeten Schadens zwar die Schwelle von 50.000,00 € nicht erreicht, dennoch handelte der Angeklagte gewerbsmäßig.
280
Dem steht nicht entgegen, dass die Regelwirkung entfallen kann, wenn dem Täter die Tatbegehung, wie vorliegend, infolge des Fehlens von geeigneten Kontrollmechanismen leichtgemacht worden ist (vgl. BeckOK StGB/Beukelmann, 59. Ed. 1.11.2023, StGB § 263 Rn. 98; Fischer, StGB, 71. Auflage, § 263 Rn. 227). Denn der Angeklagte hat mit seinen Taten andererseits das als Reaktion auf das Ansteigen des Infektionsgeschehens während der Corona-Pandemie wieder eingerichtete Angebot kostenloser Bürgertestungen nach § 4a TestV und die hiermit korrespondierende unbürokratische Abrechnungsmöglichkeit gegenüber der DK. während einer pandemischen Notlage unter erheblichem organisatorischen Aufwand bewusst ausgenutzt.
281
Hinsichtlich der Fälle 16-22 der Anklageschrift, bei denen das Regelbeispiel nach § 263 Abs. 3 S. 2, Nr. 2, 1. Var. StGB nicht verwirklicht wurde, hat die Kammer den Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt.
282
Wenn – wie in Bezug auf die vorgenannten Fälle – sowohl allgemeine Milderungsgründe als auch ein vertypter Milderungsgrund vorliegen, ist zunächst unter Ausklammerung des vertypten Strafmilderungsgrundes zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der für den Angeklagten sprechenden, allgemeinen Milderungsgründe ein besonders schwerer Fall des Betruges ausscheidet. Dies ist vorliegend im Hinblick auf die dargelegten, gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nicht der Fall. Daher hat die Kammer geprüft, ob das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrundes gemäß §§ 49 Abs. 1, 22, 23 StGB allein oder mit allgemeinen Milderungsgründen zusammen hinsichtlich der Fälle 16-22 der Anklageschrift die Regelwirkung entfallen lässt. Vorliegend ist die Kammer im Hinblick auf die geringe Nähe zur Tatbestandsverwirklichung aufgrund der verhängten Auszahlungssperren der betroffenen Konten zur Überzeugung gelangt, dass allein der vertypte Milderungsgrund die Regelwirkung entfallen lässt, so dass hierauf aufbauend auf Grundlage einer Gesamtwürdigung unter Beachtung des Rechtsgedankens von § 50 StGB zu prüfen war, ob der Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert, oder der Strafrahmen des Grundtatbestandes gemäß § 263 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt wird. Die Kammer hat auch diese Gesamtabwägung vorgenommen und ist im Hinblick auf die noch zu erörternden, für den Angeklagten sprechenden Umstände dazu gekommen, den für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Fälle 16-22 der Anklageschrift zugrunde zu legen.
283
Bei ihrer Strafzumessung hinsichtlich der Fälle 36-68 der Anklageschrift ist die Kammer von dem Strafrahmen der §§ 266 Abs. 1, 263 Abs. 3 StGB ausgegangen, die auch in besonders schweren Fällen der Untreue, über eine entsprechende Anwendung gemäß § 266 Abs. 2 StGB, Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsehen. Der Angeklagte verursachte in sämtlichen der vorgenannten Fälle einen Vermögensverlust großen Ausmaßes.
284
In Bezug auf die Fälle 85-89 der Anklageschrift 215 Js 68/22 hat die Kammer den Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt.
285
Hinsichtlich der Fälle 90 und 91 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln (Az. 215 Js 68/22) hat die Kammer jeweils den Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Gemäß § 52 Abs. 2 StGB verdrängt der Strafrahmen der Urkundenfälschung den des Missbrauchs von Titeln nach § 132 a StGB.
286
In Bezug auf die Fälle 93-95 und 99-101 ist die Kammer von dem gemilderten Strafrahmen des §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AO, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB ausgegangen.
2.
287
Die Kammer hat im Rahmen der konkreten Strafzumessung unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Vorgaben sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen.
288
Zugunsten des Angeklagten hat sie dabei insbesondere berücksichtigt, dass er in Bezug auf die Tatsache, dass keine YJ. in den Teststellen vor Ort gewesen sind, bereits vor der Hauptverhandlung ein Geständnis abgeliefert hat. Auch hat er in der Hauptverhandlung in Bezug auf die sonstigen Abrechnungen von Leistungen neben den Bürgertestungen nach § 4a TestVO, mit Ausnahme der Ausstellung von COVID-19-Genesenenzertifikaten, ein glaubhaftes Geständnis abgelegt und im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung aufkommende Rückfragen der Kammer und der Staatsanwaltschaft stets bereitwillig beantwortet.
289
Die unterhalb der Schwelle der Voraussetzungen des § 46 b StGB geleistete Aufklärungshilfe des Angeklagten hat die Kammer ebenfalls zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Strafmildernd hat sich des Weiteren ausgewirkt, dass der Angeklagte Erstverbüßer ist. Im Rahmen der bereits seit 13 Monaten andauernden Untersuchungshaft ist der Angeklagte aufgrund seines gesundheitlichen und psychischen schlechten Zustandes und seiner familiären Verhältnisse - der Angeklagte hat drei kleine Kinder - zudem als besonders haftempfindlich anzusehen. Zu seinen Gunsten hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Darüber hinaus hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass seitens der DK. keine inhaltliche Kontrolle der in die Abrechnungsmaske eingegebenen Testzahlen erfolgte. Hinsichtlich der Fälle 16-22 hat die Kammer ferner im verbleibendem Gewicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Taten im Versuchsstadium stecken geblieben sind und aufgrund der bereits verhängten Auszahlungssperren der betroffenen Konten eine geringe Nähe zur Tatbestandsverwirklichung bestand.
290
Strafschärfend hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung insbesondere die bereits dargestellten Umstände, also die gleichzeitige Verwirklichung von zwei Regelbeispielen in den Fällen 3-14, die wiederholte vielfache Überschreitung der Schwelle für die Annahme eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes in den oben dargestellten Fällen, in Fall 12 ist die Schwelle um das 24-fach überschritten, das Ausnutzen einer deutschlandweiten Notlage infolge der Corona-Pandemie und den für die Tatbegehung entfalteten, die kriminelle Energie widerspiegelnden erheblichen organisatorischen Aufwand berücksichtigt. In Bezug auf die Taten 13- 15 hat sie strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte jeweils noch einen versuchten Betrug begangen hat, der tateinheitlich hinter dem vollendeten Betrug zurücktritt. Auch bei der Tat 90 war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zwei Straftatbestände tateinheitlich begangen hat.
3.
291
In Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände der Taten und seiner Persönlichkeit hat die Kammer in Anbetracht der jeweils unterschiedlich hohen Schäden folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
292
Hinsichtlich Fall 12 der Anklageschrift (unberechtigte Überweisung von über 1,14 Millionen €) eine Einzelstrafe von
293
drei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe,
294
hinsichtlich Fall 11 der Anklageschrift (unberechtigte Überweisung von über 1 Millionen €) eine Einzelstrafe von
295
drei Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe,
296
hinsichtlich der Fälle 6 und 10 der Anklageschrift (unberechtigte Überweisung zwischen 500.000 € - 750.000 €) eine Einzelstrafe von
297
zwei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe,
298
hinsichtlich Fall 13 der Anklageschrift (unberechtigte Überweisung von 225.000 €-500.000 € neben einem Versuch über 550.000 €) eine Einzelstrafe von
299
zwei Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe,
300
hinsichtlich der Fälle 4, 5, 7 und 9 der Anklageschrift (unberechtigte Überweisung von 250.000 €-500.000 €) eine Einzelstrafe von
301
zwei Jahren Freiheitsstrafe,
302
hinsichtlich Fall 14 der Anklageschrift (unberechtigte Überweisung von 100.000-250.000 €, zusätzlich Versuch über 200.000 €) eine Einzelstrafe von
303
einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe,
304
hinsichtlich der Fälle 3 und 8 der Anklageschrift (unberechtigte Überweisung von 100.000 €-250.000 €) eine Einzelstrafe von
305
einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe,
306
hinsichtlich der Fall 17 der Anklageschrift (Versuch über 300.000 €) eine Einzelstrafe von
307
einem Jahr Freiheitsstrafe,
308
hinsichtlich der Fälle 15, 16, 20 und 21 der Anklageschrift (unberechtigte Überweisung unter 100.000 €, zusätzlich Versuch bis 100.000 €, sowie Versuch von 100.000 €-300.000 €) eine Einzelstrafe von
309
neun Monaten Freiheitsstrafe,
310
und hinsichtlich der Fälle 18, 19 und 22 der Anklageschrift (Versuch von unberechtigten Überweisungen bis 100.000 €) eine Einzelstrafe von
311
sechs Monaten Freiheitsstrafe.
312
Hinsichtlich der Untreuehandlungen hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
313
Bezüglich Fall 38 der Anklageschrift (900.000 €) eine Einzelstrafe von
314
einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe,
315
bezüglich Fall 37 der Anklageschrift (390.000 €) eine Einzelstrafe von
316
einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe,
317
bezüglich der Fälle 39, 40-42, 47, 52-55, 59-60 und 63 der Anklageschrift (ab 100.000 €) eine Einzelstrafe von
318
einem Jahr Freiheitsstrafe,
319
bezüglich der Fälle 36, 43-46, 48-51, 56-58, 61-62 und 64-68 der Anklageschrift (zwischen 50.000 €-100.000 €) eine Einzelstrafe von
320
neun Monaten Freiheitsstrafe,
321
bezüglich der Fälle 85, 86, 88 und 89 der Anklageschrift (zwischen 25.000 €-50.000 €) eine Einzelstrafe von
322
acht Monaten Freiheitsstrafe
323
und bezüglich Fall 87 der Anklageschrift eine Einzelstrafe von
324
sechs Monaten Freiheitsstrafe.
325
Bezogen auf die Urkundsdelikte hat die Kammer für die Tat 90 eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 1 € und für die Tat 91 eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 1 € für tat- und schuldangemessen erachtet.
326
Die versuchten Steuerhinterziehungstaten hat die Kammer wie folgt geahndet:
327
Für die Tat 93 eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 1 €, für die Taten 99 und 101 jeweils eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 1 €, hinsichtlich der Tat 95 eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 1 €, und hinsichtlich Tat 100 eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 1 €.
328
Die Festsetzung der Tagessatzhöhe beruht darauf, dass der Angeklagte sich derzeit in Untersuchungshaft befindet und keine Erkenntnisse dazu vorliegen, dass er über nennenswerte Einkünfte verfügt.
4.
329
Aus den festgesetzten Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer die folgenden gesetzlichen Vorgaben zugrunde gelegt:
330
Gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der Einsatzstrafe, der höchsten verwirkten Strafe, gebildet. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB bedarf es hierzu einer zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten, der abgeurteilten Straftaten sowie der bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte der Einzelstrafen. Die Bestimmung der Gesamtstrafe ist damit ein gesonderter Strafzumessungsvorgang aus der Gesamtschau sämtlicher Einzeltaten und des hieraus resultierenden Unrechtsgehaltes und Schuldumfangs. Eine Orientierung an der Summe der verhängten Einzelstrafen ist hiernach ebenso unzulässig wie die Anwendung schematischer Formeln. An die Begründung der Gesamtstrafenhöhe sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der unteren oder oberen Grenze des nach §§ 53, 54 StGB Zulässigen nähert. Ebenso bedarf eine starke Erhöhung der Einsatzstrafe ungeachtet des formell zulässigen Gesamtstrafenrahmens besonderer Begründung, die schlichte Verweisung auf eine „Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsfaktoren" genügt hierzu nicht (vgl. hierzu insgesamt Fischer, a.a.O., § 54, Rn. 7 ff. m.w.N.).
331
In Anwendung dieser Vorgaben hat die Kammer bei der gebotenen Gesamtschau sämtlicher Einzeltaten und des hieraus resultierenden Unrechtsgehaltes und Schuldumfangs insbesondere berücksichtigt, dass die Taten in einem engen zeitlichen Zusammenhang verübt wurden und mit einem Absenken der Hemmschwelle verbunden waren. Die Untreuehandlungen des Angeklagten dienten im Wesentlichen der Verwertung, d.h. sie erfolgten, um sich selbst und nahe Angehörige und nicht nur die G. X. GmbH in den Besitz der erlangten Vorteile zu bringen. Sie lagen zudem im engen und zeitlichen Zusammenhang zu den Betrugstaten. Vor dem Hintergrund, dass mit den verfahrensgegenständlichen Taten insgesamt aber ein erheblicher Schaden in Höhe von 5.704.354,99 € verwirklicht wurde, hat der Unrechtsgehalt und Schuldumfang der abgeurteilten Taten hingegen auch unter Berücksichtigung der bei der Bemessung der Einzelstrafen dargelegten, strafmildernden Gesichtspunkte insgesamt besonderes Gewicht. Hiernach lassen die Taten bei der gebotenen Gesamtschau auf eine besondere Rechtsfeindlichkeit des Angeklagten schließen, welche eine erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe rechtfertigt.
332
Nach der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB erforderlichen, zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten, der abgeurteilten Straftaten sowie der vorgenannt dargestellten bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte der Einzelstrafen wird damit eine
333
Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten
334
dem für die Gesamtstrafenbildung maßgeblichen Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts gerecht.
E. Einziehung
1. Einziehung gegen den Angeklagten
335
Gemäß §§ 73 Abs. 1, 73 c S. 1 StGB war die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.450.000,00 € anzuordnen. Dies entspricht dem seitens des Angeklagten zugeflossenen Taterlös. Da die Einziehung der durch die Tat erlangten Vermögenswerte nicht mehr möglich ist, ist die Einziehung des Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht.
336
Die Gelder, die durch den Angeklagten von dem Konto der G. X. GmbH an die VL. GmbH überwiesen worden sind, waren bei dem Angeklagten nicht einzuziehen. Denn Voraussetzung dafür wäre, dass er formal Verfügungsbefugnis über das Geld erhalten hat. Nach Eingang der Gelder der DK. auf den Konten der G. X. GmbH hat der Angeklagte verschiedene Überweisungen auf das Konto der VL. GmbH bei der Volksbank GE. mit der IBAN DE N11 getätigt. Es konnte aber nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass der Angeklagte im Nachgang wieder Zugriff auf die Gelder erlangt hat. Aus den durch Verlesung eingeführten Kontoverdichtungen ergibt sich zwar, dass Gelder im Anschluss an die Überweisungen durch den Angeklagten von der VL. GmbH an andere Personen überwiesen worden sind. Die Kammer konnte aber keinen hinreichend sicheren Bezug dazu herstellen, dass der Angeklagte seinerseits von diesen Personen Gelder tatsächlich übergeben bekommen hat. Auch fanden keine erheblichen Barabhebungen von dem Konto der VL. GmbH statt.
337
Da weder eine formale noch faktische Verfügungsbefugnis des Angeklagten über das bei der DK. hinterlegte Konto der gesondert Verfolgten RW. bei der Deutschen YJ.- und YY. mit der IBAN N08 festgestellt werden konnte, waren die durch die DK. zu Unrecht erfolgten Auszahlungsbeträge betreffend das Testzentrum an der FI.-straße in Y. mit der Teststellen-ID 41-308 bei dem Angeklagten nicht als Taterlös einzuziehen.
2. Einziehung gegen die G. X. GmbH
338
Die Einziehung von Wertersatz gegen die G. X. GmbH in Höhe von 5.315.283,06 € beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73 b Abs. 1 Nr. 1, 73 c S. 1 StGB, weil der Angeklagte im Rahmen der Abrechnung der Corona-Testzentren gemäß § 14 StGB als Geschäftsführer der G. X. GmbH und damit als Organ der Gesellschaft gehandelt hat. Die G. X. GmbH als Betreiberin der Corona-Testzentren hat die unberechtigt geltend gemachten Abrechnungspositionen durch die monatlichen Auszahlungen sowie Quartalsabrechnungen von der DK. durch Überweisung auf ihre Geschäftskonten erhalten.
339
Im Einzelnen handelt es sich um folgende zu Unrecht ausgezahlte Beträge:
340
Leistungsmonat
Zu Unrecht ausgezahlte Beträge
Mai 2021
167.998,05 €
Juni 2021
307.305,64 €
Juli 2021
262.412,09 €
August 2021
538.305,46 €
September 2021
439.205,07 €
Oktober 2021
185.967,60 €
November 2021
307.883,67 €
Dezember 2021
689.350,94 €
Januar 2022
1.006.002,42 €
Februar 2022
1.075.913,69 €
März 2022
228.074,35 €
April 2022
100.247,90 €
Mai 2022
6.616,18 €
Gesamt:
5.315.283,06 €
341
Aufwendungen im Sinne des § 73 d Abs. 1 StGB sind nicht in Abzug zu bringen. Etwaige Kosten für die Teststationen, Materialkosten für die Corona-Schnelltests sowie Löhne für die in der Teststelle beschäftigten Mitarbeiter stellen zwar Aufwendungen gemäß § 73 d Abs. 1 S. 1 StGB dar, sind jedoch für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet worden und daher nicht abzugsfähig (§ 73 d Abs. 1 S. 2 Hs.1 StGB). Da die betrügerische Abrechnung von Schnelltestungen in dem festgestellten Umfang voraussetzt, dass die Testungen zuvor erfolgt sind, dienten die Aufwendungen (jedenfalls auch) der Vorbereitung einer Straftat zum Nachteil des Fiskus und waren mithin Investitionen (vgl. BGH NJW 2021, 90, 97 Rn. 86 zum Fall des ärztlichen Abrechnungsbetruges OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.11.2019, Az. 1 OLG 2 Ss 65/19, BeckRS, 29007 zur betrügerischen Abrechnung von Pflegeleistungen).
342
Die Einziehung von Wertersatz ist auch nicht nach § 73 e Abs. 2 StGB ausgeschlossen. Zwar ist der Wert des Erlangten durch die Überweisungen auf das Privatkonto des Angeklagten bzw. die nicht leistungshinterlegten Überweisungen an die Firma VL. GmbH in Teilen nicht mehr im Vermögen der G. X. GmbH vorhanden, jedoch waren ihr die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt. Der Angeklagte handelte als Geschäftsführer gemäß §§ 14 Abs.1 Nr. 1 StGB, 35 Abs. 1 GmbHG als vertretungsberechtigtes Organ und hatte Kenntnis von den zu Unecht erlangten Zahlungen durch die DK.. Denn soweit ein Unternehmen etwas erlangt hat, wird die Kenntnis des für das Unternehmen handelnden Organs nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 14, 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB) dem Unternehmen zugerechnet. Eine Gutgläubigkeit des Unternehmens als Drittbegünstigter scheidet daher regelmäßig aus, wenn das für das Unternehmen handelnde Organ oder der für das Unternehmen handelnde Mitarbeiter bösgläubig war (vgl. MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl. 2020, StGB § 73e Rn. 16).
343
Zur Überzeugung der Kammer hat sich der Angeklagte die Stellung als Geschäftsführer der G. X. GmbH auch nicht erschlichen. Auch wenn die Zeugen ZH. KC. und Q. FB. im Rahmen ihrer Zeugenvernehmungen bekundet haben, dass sie nicht gewusst hätten, dass der Angeklagte durch den von ihnen unterschriebenen Gesellschafterbeschluss vom 28.08.2019, der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden ist, zum Geschäftsführer ernannt worden ist, ergibt sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme und insbesondere ihrer eigenen Bekundungen, dass Sie ihm mit ihren Unterschriften die Befugnis einräumen wollten, gegenüber den Behörden Formalitäten klären zu können. So haben sie übereinstimmend und glaubhaft ausgeführt, dass sie nicht für jede abzugebende Erklärung aus der Türkei hätten einreisen können. Dass in der Türkei für die Bestellung zum Geschäftsführer eine notarielle Erklärung erforderlich ist, steht dem gefundenen Beweisergebnis nicht entgegen. Denn soweit sie eine ausländische Gesellschaft gründen, obliegt ihnen die Verpflichtung, sich nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu erkundigen. Das Beweisergebnis fügt sich auch zu der Aussage des Zeugen VP. KC., der unumwunden eingeräumt hat, dass der Angeklagte nur Geschäftsführer aber nicht Teilhaber der G. X. GmbH sein sollte.
344
Im Rahmen der Bestimmung des Einziehungsbetrages ist es für den Tenor zu Übertragungsfehlern gekommen, mit der Folge, dass fälschlicherweise ein zu hoher Einziehungsbetrag tenoriert worden ist.
3. Gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten und der G. X. GmbH
345
In Höhe von 1.450.000,00 € haften der Angeklagte und die G. X. GmbH als Gesamtschuldner. In Bezug auf diese Summe hat der Angeklagte durch Überweisung auf sein Privatkonto Mitverfügungsgewalt über die unberechtigt ausgezahlten Beträge erhalten.
4. Einziehung V. P. GmbH
346
Die Einziehung von Wertersatz gegen die V. P. GmbH beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73 b Abs. 1 Nr. 1, 73c S. 1 StGB, weil der Angeklagte als Organ für die juristische Person gehandelt hat und die Gesellschaft infolgedessen unberechtigte Zahlungen von der DK. für die Monate März-Mai 2022 in Höhe von 10.716,20 € auf das Konto der Deutschen YJ.- und YY. mit der IBAN DE N09 erhalten hat. Unter Bezugnahme auf das unter E.2. Vorstehende waren Aufwendungen vorliegend nicht in Abzug zu bringen.
5.Einziehung C. L. GmbH
347
Eine Einziehung von Wertersatz gemäß §§ 73 b Abs. 1 Nr. 2 StGB, §§ 73 Abs. 1, 73 c S. 1 StGB gegen die Firma C. L. GmbH war nicht anzuordnen. Zur Überzeugung der Kammer stand nicht mit der für die Anordnung der Einziehung erforderlichen Sicherheit fest, dass die C. L. GmbH nicht leistungshinterlegte Rechnungen an die G. X. geschrieben und abgerechnet hat. Damit waren die Leistungen weder unentgeltlich noch ohne Rechtsgrund im Sinne des § 73 b Abs. 1 Nr. 2 a) StGB.
6. Einziehung R. A.
348
Die Einziehungsentscheidung gegen R. A. beruht hinsichtlich aller eingezogener Gegenstände auf der Vorschrift des § 73 b Abs. 1 Nr. 2 a) StGB, weil sie die Gegenstände von dem Angeklagten unentgeltlich erlangt hat.
7.Einziehung CI.. und H. A.
349
Die Einziehungsentscheidung gegen CI.. und H. A. beruht hinsichtlich der beiden auf ihren Grundstücken aufgebrachten Solaranlagen auf der Vorschrift des § 73 b Abs. 1 Nr. 2 a) StGB, weil sie diese von dem Angeklagten unentgeltlich erlangt haben.
F. Freisprüche
1.
350
Hinsichtlich der Fälle 1 und 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 02.10.2023 war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Nach der unverändert zugelassenen Anklage soll der Angeklagte sich auch hinsichtlich der Fälle 1 und 2 wegen Betrugs zum Nachteil der DK. strafbar gemacht haben. Von diesem Vorwurf war er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da ihm weder objektiv eine Täuschungshandlung hinsichtlich dieser Leistungsmonate, noch subjektiv ein entsprechender Tatvorsatz nachgewiesen werden konnte. In den genannten Monaten konnte nicht festgestellt werden, dass Leistungen zu Unrecht abgerechnet wurden. Es fehlte insoweit bereits an einer Täuschung.
2.
351
Der Angeklagte war darüber hinaus hinsichtlich der Fälle 69-84 der unverändert zugelassenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht bestätigt, dass es sich bei den durch die C. L. GmbH gestellten und beglichenen Rechnungen um reine Scheinrechnungen gehandelt hat.
3.
352
Hinsichtlich der Fälle 96-98 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 02.10.2023 war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer nicht festgestellt werden konnte, dass die in den Umsatzsteuervoranmeldungen der A. die S. GmbH geltend gemachten Rechnungen der Firma KS. & GH. Center GmbH und der C. L. GmbH nicht leistungshinterlegt waren.
G. Kosten
353
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 467 Abs. 1 StPO und hinsichtlich der Einziehungsbeteiligten C. L. GmbH auf § 472 b Abs. 3 S. 1 StPO. Die Kosten der Einziehungsbeteiligten G. X. GmbH waren gemäß § 472 b Abs. 1 S. 2 StPO dem Angeklagten aufzuerlegen, weil er im Rahmen seines deliktischen Handelns die G. X. GmbH als juristische Person verwendet und damit ihre Beteiligung am Verfahren verursacht hat.