Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Urteil vom 06.08.2024 – 3 O 85/22
ECLI:DE:LGK:2024:0806.3O85.22.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Die 0000 geborene Klägerin macht gegen die Beklagte zu 1) – ein Krankenhaus der Regelversorgung – und den Beklagten zu 2) – Oberarzt der Gynäkologie im Hause der Beklagten zu 1) – Ansprüche wegen angeführter ärztlicher Fehlbehandlung geltend.
Die Klägerin stellte sich am 03.06.2019 in der uro-gynäkologischen Sprechstunde der Beklagten zu 1) mit Decensus-Beschwerden und einer Mischinkontinenz nach vier Geburten vor. Ihr wurde eine vaginale Hysterektomie mit Scheidenplastik empfohlen. Am 06.06.2019 führte der Zeuge K. – seinerzeit Assistenzarzt der Gynäkologie – mit der Klägerin das Aufklärungsgespräch für den geplanten Eingriff. Am 12.06.2019 wurde die Klägerin stationär aufgenommen und am gleichen Tag die Hysterektomie vom Beklagten zu 2) durchgeführt. Intraoperativ trat eine Rektumwandverletzung ein, die durch eine hinzugezogene Oberärztin der Chirurgie versorgt wurde. Die Klägerin wurde in die chirurgische Klinik der Beklagten zu 1) verlegt und am 18.06.2019 in die Häuslichkeit entlassen. Am 02.07.2019 wurde die Klägerin unter der Diagnose eines Hämatoms am Scheidenblindsack erneut im Hause der Beklagten zu 1) aufgenommen. Am 03.07.2019 erfolgte die operative Hämatomausräumung durch die Gynäkologie. Am 05.07.2019 wurde nach einem Stuhlabgang aus der Scheide ein chirurgisches Konsil eingeholt. Nachdem sich in einem am 10.07.2019 gefertigten MRT eine rektovaginale Fistel gezeigt hatte, erfolgte am 15.07.1995 in der chirurgischen Klinik der Beklagten zu 1) die Anlage eines doppelläufigen Stomas zur temporären Entlastung der Fistelregion. Nach zweifacher operativer Korrektur einer Wundheilungsstörung konnte am 14.01.2020 – jeweils im Hause der Beklagten zu 1) – die Stomarückverlegung erfolgen.
Die Klägerin wirft den Beklagten Behandlungsfehler vor. Die Hysterektomie sei unzureichend geplant worden, die Chirurgie habe bereits anfänglich weiträumiger einbezogen werden müssen. Bei weiterer präoperativer Befunderhebung wäre der Beklagte zu 2) nicht – wie aber aufgrund der unzulänglichen Vorbereitung der Hysterektomie geschehen – intraoperativ von anatomischen Besonderheiten überrascht worden. Hätte der Beklagte zu 2) im Vorfeld über ihre – ungewöhnliche – Anatomie Bescheid gewusst, hätte er sich für eine andere Operationstechnik entscheiden müssen, die Darmläsion wäre dann vermieden worden. Spätestens intraoperativ sei es geboten gewesen, von der vaginalen Vorgehensweise Abstand zu nehmen. Nach Auftreten der Darmläsion sei die Chirurgie abermals nicht zureichend eingebunden worden. Aus Anlass der Hämatomausräumung sei – abermals fehlerhaft – vermeidbar erneut die Rektumwand geschädigt worden. Den Behandlungsfehlern geschuldet habe sie sich zahlreichen Folgeoperationen unterziehen müssen. Besonders belastend sei das – aufgrund der Fehlbehandlung notwendig gewordene – doppelläufige Stoma gewesen. Sie habe unter Schmerzen gelitten und entstellende Narben und Verwachsungen davongetragen. In den Jahren 2020 und 2021 hätten Narbenhernioplastiken durchgeführt werden müssen. Sie leide nunmehr unter einer Dyspareunie. Die Statik ihrer Bauchdecke habe sich verändert, was zu einem veränderten Körperbild geführt habe. Auch sei eine chronische Herzinsuffizienz eingetreten. Sie leide unter Bewegungseinschränkungen, könne keinen Sport mehr treiben, mit ihrem Hund nicht mehr Gassi gehen und den Haushalt nicht mehr führen. Schlussendlich sei es zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen gekommen. Über die mit der vaginalen Hysterektomie einhergehenden Risiken sei sie ebensowenig adäquat aufgeklärt worden wie über Behandlungsalternativen
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin neben der Zahlung eines Schmerzensgeldes, das sie seiner Höhe nach in das Ermessen des Gerichts stellt, wobei sie jedoch angibt, einen Betrag von nicht unter 40.000 € für angemessen zu erachten, die Erstattung von Privatgutachterkosten in Höhe von 4.270,18 € und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten wegen ihr entstandener Schäden.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt wird, mindestens jedoch 40.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2021;
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie weitere 4.270,18 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihr sämtliche weiteren materiellen Schäden und sämtliche weiteren zukünftigen, derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die ihr durch die dortige fehlerhafte Behandlung entstanden seien, derzeit entstehen und in Zukunft entstehen würden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien oder noch übergehen würden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten Behandlungsfehler, die der Klägerin zuteil gewordene Behandlung habe zu jeder Zeit den Regeln der Kunst entsprochen. Bei der Darmläsion handele es sich um eine methodenimmanente schicksalhafte Komplikation. Die Klägerin sei über alle im Zusammenhang mit der Hysterektomie erheblichen Umstände präoperativ umfassend aufgeklärt worden. Zu nach Beendigung der Behandlung – etwa – eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklären sie sich mit Nichtwissen. Das avisierte Schmerzensgeld sei in jedem Fall überhöht.
Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher und mündlicher Sachverständigengutachten, zusätzlich hat es einen Zeugen vernommen. Für das Beweisergebnis wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G. vom 10.10.2023 ebenso Bezug genommen wie auf das Sitzungsprotokoll vom 09.07.2024.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin stehen gegen das beklagte Krankenhaus keinerlei Schadensersatzansprüche zu. Solche ergeben sich weder aus dem Gesichtspunkt schuldhafter Vertragsverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB, noch unter dem Aspekt einer unerlaubten Handlung gemäß § 823 BGB.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist den Behandlern im Hause der Beklagten eine ärztliche Fehlbehandlung nicht vorzuwerfen.
Der Sachverständige Professor Dr. G. hat in seinen schriftlich und mündlich erstatteten Gutachten ausgeführt, bei der im Hause der Beklagten durchgeführten Hysterektomie handele es sich um eine sehr sinnvolle Maßnahme. Anders, als die Klägerin meine, sei die Gebärmutterentfernung nicht unzureichend geplant worden. Die Planung imponiere im Gegenteil als sorgfältig. Der Klägerin könne auch nicht gefolgt werden, soweit sie der Auffassung sei, ihre Gebärmutter habe nicht entfernt, sondern nur angehoben werden dürfen, dies mit dem Ziel, eine risikoträchtige vaginale Operation zu vermeiden. Dies schon, weil bei einem Verzicht auf die Gebärmutterentfernung ebenfalls vaginal vorgegangen worden wäre. Zusätzlich hätte für eine Anhebung der hypothetisch belassenen Gebärmutter - so der Sachverständige - aber auch noch ein Netz eingebracht werden müssen, das eigene Risiken, hier insbesondere auch das von Darmverletzungen, mit sich gebracht hätte. Alle Untersuchungen, die vor der Hysterektomie hätten gemacht werden müssen, seien im Hause der Beklagten zu 1. auch gemacht worden. Es sei insbesondere nicht notwendig gewesen, bereits präoperativ die Chirurgie mit einzubinden. Anhaltspunkte, die auf den später intraoperativ aufgefundenen auffälligen Befund - nämlich die Tatsache, dass der Muttermund durch Vernarbungen mit der Scheidenwand verbacken und vor diesem Hintergrund vollständig unbeweglich gewesen sei - hingedeutet hätten, seien im Vorfeld nicht erkennbar gewesen. Letztendlich spiele allerdings auch der Umstand, dass der Beklagte zu 2. vor dem Eingriff vom 12.06.2019 nicht um die letztendlich intraoperativ vorgefundene Gewebevernarbung gewusst habe, keine Rolle. Denn auch eine - hypothetische - vorherige Kenntnis der bei der Klägerin vorliegenden anatomischen Verhältnisse hätte - so der Sachverständige weiter - nicht zu einer veränderten Operationsplanung oder zu einem veränderten Vorgehen bei der Hysterektomie geführt. Insbesondere wäre die - vermutlich auf einem Zervixriss beruhende - bei der Klägerin vorhandene Gewebevernarbung kein Grund gewesen, die Hysterektomie anders zu planen und durchzuführen, als das hier der Fall gewesen sei. Diese Bewertung gelte jedenfalls für das Jahr 2019, weil im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen ärztlichen Behandlung - anders, als das nunmehr der Fall sei - die Robotik schlichtweg noch keine Rolle gespielt habe. Auch für die eigentliche Durchführung der Operation vom 12.06.2019 lasse sich ein Behandlungsfehler nicht feststellen. Dass eine Darmverletzung eingetreten sei, stelle sich nicht als fehlerhaft, sondern als komplikativ dar. Das Risiko einer solchen Verletzungen liege zwischen 0,5 % und 1 %; es sei schlichtweg nicht vollständig vermeidbar, weil die hintere Scheidenwand vom Rektum abgelöst werden müsse. Auf diese sodann intraoperativ bemerkte Darmverletzung sei mit der interdisziplinären Einbindung der chirurgischen Oberärztin aus Sicht der Gynäkologie sogleich richtig reagiert worden. Den Behandlern im Hause der Beklagten zu 1. könnten auch keine Fehler im postoperativen Management vorgeworfen werden. Es hätten nach der Hysterektomie keine weiteren Untersuchungen durchgeführt werden müssen, alles Erforderliche sei geschehen. Es könne zudem - so Professor Dr. G. - nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es, wie von der Klägerin allerdings angenommen, bei der Entfernung des Hämatoms am Scheidenblindsack, zu einer abermaligen Verletzung der Rektumwand gekommen sei. Es sei eher anzunehmen, dass die originäre Rektumverletzung gerade mit Blick auf das Hämatom bereits anfänglich nicht gut geheilt sei. Möglicherweise sei die Hämatomentlastung zusätzlich „der letzte Kick“ gewesen, der dazu geführt habe, dass sich die ursprüngliche Wunde wieder geöffnet habe. Das ändere aber nichts daran, dass das Hämatom zwingend habe ausgeräumt werden müssen und dass insoweit operationstechnische Fehler nicht erkennbar seien.
Die vorstehend wiedergegebenen Feststellungen des Sachverständigen Professor Dr. G. konnte das Gericht seiner Entscheidung ohne Bedenken zugrundelegen. An der Qualifikation des Sachverständigen, der Chefarzt der Gynäkologie in einem Krankenhaus der Maximalversorgung ist, bestehen keinerlei Zweifel; diese wird auch von den Parteien nicht angegriffen. Erst recht gilt das, weil der Gutachter seine Fachkunde nicht nur aus seiner langjährigen ärztlichen Tätigkeit bezieht, sondern er zusätzlich ein umfassend erfahrener Gerichtsgutachter ist, den die Kammer seit vielen Jahren regelmäßig beauftragt. Professor Dr. G. hat das von ihm Festgestellte überzeugend und nachvollziehbar darzustellen vermocht. Dies gilt nicht nur für das von ihm erstellte schriftliche Gutachten, auch in dessen mündlicher Erläuterung hat er alle an ihn gerichteten Rückfragen erschöpfend und präzise beantworten können. Hierbei hat er durchgängig die Grundlagen seiner Erkenntnisse, insbesondere die von ihm verwerteten vollständigen ärztlichen Behandlungsunterlagen, kenntlich gemacht und im Einzelnen verdeutlicht, aus welchem Grund die vorhandenen Anknüpfungstatsachen zu den von ihm gefundenen Ergebnissen geführt haben. Mängel der Begutachtung sind hiernach unter keinem Aspekt erkennbar. Die Kammer schließt sich den gutachterlichen Ausführungen daher in vollem Umfang an.
Kann nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht von einer fehlerhaften Heilbehandlung ausgegangen werden, so ist auch das von der Klägerin schriftsätzlich behauptete Aufklärungsverschulden – die Behandler im Hause der Beklagten zu 1) hätten ihr die Risiken des Eingriffs vom 12.06.2019 nicht erläutert, ihr sei noch nicht einmal gesagt worden, dass überhaupt die Gebärmutter entfernt werde, zusätzlich sei sie ausschließlich über den vaginalen Zugangsweg zum Operationsgebiet aufgeklärt worden, alternative Operationswege seien ihr demgegenüber nicht angeboten worden – nicht geeignet, ein Haftung der Beklagten zu begründen.
Das Gericht ist im Gegenteil zu der Überzeugung gelangt, dass der Klägerin eine umfassende und zureichende Aufklärung zuteilgeworden ist. Die Klägerin hat vor der am 12.06.2019 durchgeführten Operation einen Aufklärungsbogen unterzeichnet, in dem sich das Risiko einer Darmverletzung nicht nur im Fließtext, sondern auch vor der Unterschriftszeile handschriftlich eingefügt findet. Ebenso ist im Bogen auf die Tatsache, dass die Gebärmutter nicht belassen werden, vielmehr eine Hysterektomie durchgeführt würde, hingewiesen. Ergänzend hat der Zeuge Dr. K. - seinerzeit Assistenzarzt der Gynäkologie im Hause der Beklagten zu 1. - bekundet, er habe mit der Klägerin vor der ersten Operation ein längeres Aufklärungsgespräch geführt. Wenngleich er – wegen der Vielzahl der Patienten, mit denen er spreche – keine konkrete Erinnerung an die mit der Klägerin geführte Unterhaltung habe, liege sein gewöhnlicher Zeitrahmen für ein Gespräch vor einer Hysterektomie bei einer guten halben Stunde. Im Verlauf des Gesprächs erkläre er, was gemacht werde, insbesondere, dass die Gebärmutter entfernt würde. Er schließe aus, dass er im Gespräch mit der Klägerin den Eindruck erweckt habe, es sei keine Hysterektomie geplant und die Gebärmutter werde belassen. Erst recht sei er sich insoweit sicher, weil er regelhaft die Kästchenreihe auf der letzten Seite des Aufklärungsbogens erst im Gespräch mit dem Patienten durchgehe und an den einschlägigen Stellen Ankreuzungen vornehme. Weil er die Variante „Gebärmutterentfernung durch die Scheide“ gewählt habe, sei er sich sicher, dies der Patientin auch erklärt zu haben. Ebenfalls gehe er – so der Zeuge – sicher davon aus, auch das Risiko von Darmverletzungen und Folgeoperationen angesprochen zu haben, denn er habe im Bogen entsprechende „Einkringelungen“ angebracht und diese Umstände auch handschriftlich noch einmal gesondert vermerkt. Er wisse zwar nicht mehr, ob er schon im damaligen Zeitpunkt – wie er es gegenwärtig mache – die „Kringel“ und die handgeschriebenen Vermerke erst im Gespräch mit dem Patienten einfüge, oder ob er seinerzeit handschriftliche Anmerkungen vorbereitet mit in das Gespräch gebracht habe. In jedem Fall sei er aber sicher, dass er alles handschriftlich Gekennzeichnete auch tatsächlich thematisiert habe.
Das Gericht hält den Zeugen Dr. K. für persönlich glaubwürdig, hat aber – ergänzend – auch deshalb keinen Anlass, am Inhalt seiner Bekundungen zu zweifeln, weil die Klägerin auf Nachfrage eingeräumt, dass der Zeuge das Aufklärungsgespräch wahrheitsgemäß wiedergegeben habe.
Zur Qualität des hiernach anzunehmenden präoperativen Aufklärungsgesprächs befragt hat der Sachverständige Professor Dr. G. – dem die Kammer auch insoweit folgt – erklärt, er habe an der der Klägerin zuteil gewordenen Aufklärung mit Blick auf den Ablauf und die Risiken der Operation aus ärztlicher Sicht nichts zu erinnern.
Soweit die Klägerin schlussendlich den Vorwurf erhebt, sie sei vor der Operation vom 12.06.2019 nicht über einen alternativen Zugangsweg zum Operationsgebiet aufgeklärt worden, ihr sei – was die Beklagten nicht in Abrede stellen – einzig die letztlich auch durchgeführte vaginale Vorgehensweise vorgestellt und angeboten worden, ist dieser Umstand ebenfalls nicht geeignet, eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu begründen. Denn schon in rechtlicher Hinsicht muss ein Arzt seinem Patienten nicht ungefragt erläutern, welche alternativen Operationstechniken theoretisch noch in Betracht kommen (vgl. Martis/Winkart, Arzthaftungsrecht 6. Auflage, Rn. A 1221 mit zahlreichen wN). Hierzu fügt sich, dass der Sachverständige Professor Dr. G. ausgeführt hat, auch aus ärztlicher Sicht sei es nicht erforderlich, ohne konkrete Nachfrage des Patienten – die die Klägerin nicht behauptet – alle möglichen hypothetisch in Betracht kommenden Alternativen zu erläutern. Die geplante vaginale Vorgehensweise sei die Methode der ersten Wahl gewesen, zumal es sich um den weniger invasiven Weg gehandelt habe.
Der von der Klägerin beantragten Einholung eines gynäkologischen „Obergutachtens“ bedurfte es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht.
Die Einholung eines neuerlichen Gutachtens der gleichen Fachrichtung sieht das Gesetz nur vor, wenn das Gericht das Gutachten als ungenügend erachtet (§ 412 ZPO). Das ist angesichts der – wie ausgeführt – sorgfältig erarbeiteten Ausführungen des in höchstem Maße qualifizierten Sachverständigen nicht der Fall. Zweifel an den Feststellungen von Professor Dr. G. folgen insbesondere – entgegen der Argumentation der Klägerin – nicht aus den privatgutachterlichen Ausführungen von Prof. Dr. H.. Soweit jener nämlich die Behandlung der Klägerin in der Gynäkologie der Beklagten zu 1. und durch den Beklagten zu 2. – der Gynäkologe ist – als behandlungsfehlerhaft beurteilt, verkennt die Klägerin, dass ihr Privatsachverständiger Chirurg und kein Gynäkologe ist. Vor diesem Hintergrund fehlt ihm die Fachkompetenz zu Beurteilung gynäkologischer Fragestellungen. Ohnehin haben die beklagten Gynäkologen Anspruch auf fachgleiche Begutachtung.
Soweit die Klägerin – zusätzlich – offenbar mit Blick auf die ihr in der Chirurgie im Hause der Beklagten zu 1) zuteil gewordene ärztliche Behandlung ein chirurgisches Gutachten eingeholt wissen möchte, liegen die Voraussetzungen hierfür ebenfalls nicht vor. Denn mit Blick auf ihre Behandlung in der chirurgischen Klinik der Beklagten zu 1) rügt die Klägerin einen Behandlungsfehler nicht.
Bei der Entscheidung, mangels konkreter Vorwürfe gegen die handelnden Chirurgen von der Einholung eines chirurgischen Gutachtens abzusehen, hat das Gericht nicht übersehen, dass den klagenden Patienten im Arzthaftungsprozess in aller Regel nur äußerst maßvolle Substantiierungsanforderungen treffen und im Regelfall der Patient konkrete Behandlungsfehlervorwürfe nicht erheben muss, um seine Substantiierungslast zu erfüllen. Wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen, ist die Kammer aber der Auffassung, dass hier ein Ausnahmefall gegeben ist, der es rechtfertigt, aus dem Fehlen eines Vorwurfs an die Chirurgie auf die unzureichende Substantiierung – und damit das Fehlen der Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme – zu schließen. Denn die Klägerin hat ihre Behandlung im Hause der Beklagten zu 1) zu umfassender privatgutachterlicher Überprüfung gestellt. Ihr Privatgutachter Professor Dr. H. – der Facharzt für Chirurgie und spezielle Viszeralchirurgie ist und dessen chirurgische Expertise die Klägerin sicherlich nicht anzweifeln möchte – hat zwei schriftliche Gutachten bezogen auf den Fall der Klägerin erstellt, von denen das erste – die zitierte Literatur eingeschlossen – eine Länge von 60 Seiten aufweist, während das Ergänzungsgutachten sogar eine Länge von 63 Seiten erreicht. Auf diesen somit insgesamt 123 Seiten ist es dem chirurgischen Privatgutachter allerdings nicht gelungen, auch nur den allerkleinsten Kritikpunkt an der Behandlung durch die Chirurgen der Beklagten zu 1. oder in deren chirurgischer Klinik auszumachen.
Vor dem Hintergrund, dass aber nicht einmal der eigene Privatsachverständige der Klägerin von einem die Chirurgie betreffenden Behandlungsfehler ausgeht, erscheint dem Gericht in diesem besonderen Fall die gleichwohl beantragte – zusätzliche – Einholung des Gutachtens eines Chirurgen als ins Blaue hinein gestellt und vor diesem Hintergrund unbeachtlich.
Der Streitwert wird auf 54.270,18 € (40.000 € + 4.270,18 € + 10.000 €) festgesetzt.