Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 21.08.2024 – 2 O 207/23
ECLI:DE:LGK:2024:0821.2O207.23.00
Tenor
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 10.07.2024 dahingehend berichtigt, dass der fünfte Absatz lautet:
Gegenstand der Klage ist außer dem Schmerzensgeld von mindestens 5.000 € im Wesentlichen ein Haushaltsführungsschaden, den die Klägerin mit 77 Stunden wöchentlich für die ersten 12 Wochen nach dem Unfall und mit 60% hiervon für die 15 Wochen danach beziffert, wobei sie an einem Tag pro Woche berufstätig ist.
Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.
Der betreffende Absatz ist nicht in den unstreitigen Teil des Tatbestands aufzunehmen. Der Absatz gibt wieder, was Gegenstand der Klage ist, also den Sachverhalt, aus dem die Klägerin ihre Ansprüche herleitet. Die in diesem Zusammenhang angegebenen Tatsachen dienen dem Verständnis der Klageanträge und sind weder als unstreitig noch als streitig anzusehen. Sie finden sich deswegen zwischen dem unstreitigen Sachverhalt und den Behauptungen der Klägerin.