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Landgericht Köln Anerkenntnisurteil vom 11.11.2024 – 37 O 258/24
37. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2024:1111.37O258.24.00
37 O 258/24
Landgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Anerkenntnisurteil
In dem Rechtsstreit
hat die 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln
im schriftlichen Vorverfahren am 11.11.2024
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass die Wahl vom 27.03.2021 der 3 Vertreter zur Wahlkreisvertreterversammlung zur Aufstellung des Bewerbers [der A.-Partei] für den [betreffenden Bundestagswahlkreis] und der Ersatzvertreter für eben diese Versammlung, sowie der 3 Vertreter zur Kreisverbands-Vertreterversammlung für die Wahl der Vertreter/Ersatzvertreter des [Kreisverbands der A.-Partei] zur Landesvertreterversammlung zur Aufstellung der Landesliste und der Ersatzvertreter für eben diese Versammlung nichtig ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert beträgt 6.000 EUR.
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
Lediglich der guten Ordnung wird klargestellt, dass sich die Kostenfolge aus § 93 ZPO ergibt, nachdem der Kläger den Ausführungen den Beklagten im Schriftsatz vom 28.05.2024 ausdrücklich nicht entgegen getreten ist, und dass die Erklärungen der Streithelfer aus prozessualen Gründen nicht zu berücksichtigen waren, soweit sie nach § 67 Satz 1 ZPO den Erklärungen des Beklagten widersprochen haben. Darüber hinaus wird klargestellt, dass wirksam vor dem verweisenden Amtsgericht vorgenommene Prozesshandlungen sowie Anträge und Erklärungen der Parteien auch nach der Verweisung an das Landgericht ihre prozessuale Bedeutung behalten (Saenger/Sandhaus, NJW 2014, 417, beck-online), so dass der dort gestellte Sachantrag des Klägers sowie das vom Beklagten erklärte Anerkenntnis das Anerkenntnisurteil auch vor der Kammer tragen, ohne dass einer weiteren (anwaltlichen) prozessualen Erklärung des Klägers bedurfte.