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Landgericht Köln Urteil vom 17.01.2025 – 37 O 70/24

ECLI:DE:LGK:2025:0117.37O70.24.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.687,64 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2024 Zug um Zug gegen Übergabe des D.-Batteriespeichers mit der Seriennummer N01 zu zahlen. Es wird zudem festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug hinsichtlich des genannten Batteriespeichers befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 86% und der Kläger zu 14%. Die Kosten der Streithelferin trägt der Kläger zu 14 %, im Übrigen diese selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von der Beklagten Teil-Rückabwicklung eines Vertrags im Hinblick auf einen bei ihm verbauten Batteriespeicher der Firma D., die dem Rechtsstreit als Streithelferin auf Beklagtenseite beigetreten ist.

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Der Kläger erwarb von der Beklagten gem. Rechnung vom 28.02.2022 eine Photovoltaikanlage nebst Batterieheimspeicher zur Einspeicherung des erzeugten Solarstroms nebst Montageverpflichtung. Bei dem Speicher handelte es sich dabei um den, von der Streithelferin vertriebenen, Speicher des Typs D. V3 Hybrid duo. Die Beklagte verbaute den Speicher mit der Seriennummer N01 im Juli 2022 beim Kläger, wobei es sich um einen Speicher mit NCA-Zellen (Lithium-Nickel-Cobalt-Aluminium-Oxid-Zellen) mit einer Speicherkapazität von 5 kWh handelt. Der Kläger nahm die Anlage nebst Batteriespeicher in der Folge in Betrieb.

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Nachdem es nach Vertragsschluss zu Verpuffungen bei einzelnen Speichersystemen der Streithelferin gekommen war, hatte die Streithelferin bereits am 09.03.2022 per Fernzugriff über die Software ca. 66.000 der bundesweit betriebenen Speichersysteme deaktiviert. Nachdem die Streithelferin per Firmware-Update eine Diagnose-Software (Smartguard) installiert hatte, durch die weitere Brände verhindert werden sollten, setzte sie die weit überwiegende Zahl der Batteriespeicher wieder in Betrieb.

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Nach einer weiteren Verpuffung einer Anlage am 18.03.2023 und zwei weiteren Brandvorfällen am 09.08.2023 reagierte die Streithelferin jeweils erneut im Wege der Fernwartung und griff u.a. auch auf den Speicher des Klägers zu. In Folge des Vorfalls im März reduzierte sie zeitweilig die Speicherleistung des klägerischen Speichers auf 50%, zeitweilig auf 70% der Ladekapazität und drosselte zudem die Ladegeschwindigkeit und stellte die volle Ladekapazität erst im Mai 2023 wieder her. In Folge der weiteren Brandereignisse vom 09.08.2023 reduzierte die Streithelferin indes die Ladekapazität erneut auf 70%.

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Aus Sicht der Streithelferin ist auch nicht mehr vorgesehen, die Ladekapazität wieder auf das vorherige Maß anzuheben. Stattdessen wandte sie sich mit Schreiben vom 24.11.2023 an die betroffenen Kunden mit V2.1 oder V3-Modelle mit 3.0-Batteriemodulen, so auch den Kläger, mit der Mitteilung, dass sie sich dazu entschieden habe, den Kunden kostenfrei ab Sommer 2024 ihre Module gegen aktuelle Module auf LFP-Basis (Lithium-Ferrophosphat-Akkumulator) auszutauschen, um die vollständige Speicherkapazität wieder zur Verfügung zu stellen. Über eine Zeitschrift (PV-Magazin) ließ die Streithelferin zudem öffentlich mitteilen, dass bei Behalt der alten Speicher diese im vorsorglichen Konditionierungsbetrieb mit einer maximalen Speicherkapazität von bis zu 70    Prozent verbleiben würden und man die Kunden zur Annahme des Angebots auf Modulumtausch ermutige. Die Streithelferin begegnete den Verminderungen der Speicherkapazität darüber hinaus dahingehend, dass sie anbot, aus Kulanz finanzielle Verluste der Kunden wegen der gedrosselten Speicherleistung durch Zahlungen auszugleichen.

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Der Kläger reagierte auf die Angebote der Streithelferin nicht, sondern forderte mit Schreiben vom 12.12.2023 die Beklagte auf, den Speicher wieder uneingeschränkt und sicher in Betrieb zu nehmen, worauf diese auf das Angebot der Streithelferin Bezug nahmen. Mit Schreiben vom 09.01.2024 erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderten Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rücknahme des Batteriespeichers binnen 14 Tagen, wobei sie die Abholung anboten. Eine solche erfolgte nicht.

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Mit der hiesigen Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags bezüglich des Batteriespeichers, diesbezüglich er einen Bruttokaufpreis von 10.101,91 EURO behauptet, weiter. Er hat dabei schriftsätzlich, hinsichtlich deren Einzelheiten die Schriftsätze in Bezug genommen werden, ausführlich die Auffassung vertreten, dass der Batteriespeicher bzw. seine Komponenten mangelhaft seien und hierzu im Einzelnen vorgetragen, woraus sich ein Mangel ergebe. Zuletzt hat er hierzu vorgetragen, dass die vorgenommene Leistungsreduzierung der Batteriespeicher nicht freiwillig, sondern aus Sicherheitsgründen behördlich angeordnet sei. Weiter stelle jedoch auch die dauerhafte Leistungsbeschränkung auf 70% bereits einen mangelhaften Zustand dar, zudem ergebe sich die Mangelhaftigkeit aus dem Gesichtspunkt eines Mangelverdachts. Weiter stelle auch die Diagnosesoftware „SmartGuard“ selbst einen Mangel dar, sowie auch der Umstand, dass der Speicher zur Verwendung eine aktive Internetverbindung erfordere.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger über den schriftsätzlichen Vortrag hinaus konkret behauptet, dass sein Speicher Ende 2023 bei ihm vor Ort durch einen Mitarbeiter der Firma D. komplett mit der Begründung abgeschaltet worden sei, dass durch eine vorherige Abschaltung sich der Speicher tiefenendladen habe und er seither letztlich nicht mehr funktioniere.

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Mit der am 07.03.2024 zugestellten Klage beantragt der Kläger,

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Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.101,91 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2024 Zug um Zug gegen Übergabe des D.-Batteriespeichers mit der Seriennummer N01 zu zahlen.

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Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug hinsichtlich des unter Antrag zu Ziffer 1 genannten Batteriespeichers befindet.

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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 527,05 EURO nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte vertritt im Wesentlichen die Ansicht, dass die Funktionalität des Speichers bei Übergabe ohne Weiteres gegeben wäre und nachträgliche Veränderungen durch die Streithelferin ihr nicht zuzurechnen seien. Hinsichtlich der in der Vergangenheit eingetretenen Verpuffungen habe sich allenfalls ein technisches Restrisiko realisiert, der konkrete Speicher des Klägers sei nicht mangelhaft.

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Im Übrigen ist insbesondere die Streithelferin den Behauptungen und vorgetragenen Ansichten bezüglich einer Mangelhaftigkeit der Speicher entgegengetreten. Diesbezüglich werden die Schriftsätze der Streithelferin in Bezug genommen. Dabei hat sie insbesondere im Einzelnen dargelegt, dass sie in Folge der statistisch nicht erheblich aufgetretenen Verpuffungen bei den Speichern mit NAC-Zellen in der Vergangenheit eine Rücksetzung in den Standbymodus bzw. die Drosselungen der Speicherkapazität durchgeführt habe, um während der Untersuchungen der Vorfälle Zellkurzschlüsse definitiv auszuschließen. Eine vollständige Wiederinbetriebnahme werde aus Sicherheitsgründen erst dann erfolgen, wenn die Untersuchungen abgeschlossen seien und unabhängig bestätigt worden sei, dass die Speicher für den Regelbetrieb sicher betrieben werden können. Mängel des Gerätes des Klägers seien letztlich nicht ersichtlich und lediglich ins Blaue hinein behauptet, dies insbesondere für den Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Auch liege kein Mangelverdacht vor. Im Übrigen müsse sich der Kläger im Fall einer Rückabwicklung die gezogenen Nutzungen zeitteilig anrechnen lassen.

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Auf den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat die Streithelferin dort bestätigt, dass der Speicher tatsächlich abgestellt sei und im Nachgang erwidert, dass die SmartGuard-Software überempfindlich eingestellt sei und eine automatische Abschaltung durchführe, wenn bestimmte Parameter detektiert werden, die gegebenenfalls zu einem Schadensbild führen könnten, was jedoch in der Regel nicht der Fall sei. Unregelmäßigkeiten oder ein Defekt müssten immer von einem Techniker überprüft werden. Von der Abschaltung könne nicht auf einen Mangel geschlossen werden, zudem seien die möglichen Unregelmäßigkeiten jedenfalls nach Gefahrübergang aufgetreten.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

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I. Dem Kläger steht in dem konkreten Einzelfall ein Anspruch auf Rückzahlung der 10.101,91 EURO gegen die Beklagte Zug um Zug gegen Übergabe des konkret benannten Batteriespeichers der Streithelferin aus den §§ 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1, 322, 346 Abs. 1 BGB zu, jedoch muss er sich für den Zeitraum der Verwendung als Wertersatz für die gezogenen Nutzungen (17 von 120 Monaten) die linear berechnete Wertminderung von 14 % (1.414,27 EURO) anrechnen lassen, sodass sein Anspruch auf Zahlung auf 8.687,64 EURO begrenzt ist.

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1. Zunächst liegen die Voraussetzungen hierfür dahingehend vor, als der Kläger der Beklagten erfolglos eine Frist zur Nachbesserung gesetzt und nach Ablauf dieser teilweise – nicht bezüglich des gesamten Vertrags, sondern lediglich bezüglich des Batteriespeichers – den Rücktritt erklärt und die Beklagte zur Annahme aufgefordert hat. Soweit die Streithelferin zuletzt – mit Verweis auf eine Entscheidung in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Regensburg – ohne Vorlage einer Rechnung bestritten hat, dass der klägerseitig behauptete Kaufpreis korrekt sei, hat dies weder die unmittelbar betroffene Beklagte noch die Streithelferin zuvor überhaupt in Frage gestellt, sodass das spätere Bestreiten als unerheblich zu behandeln ist.

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2. Im konkreten Fall ist die Kammer zudem davon überzeugt, dass ein Mangel bei Gefahrübergang – also Übernahme der Photovoltaikanlage nebst Batteriespeicher durch den Kläger im Juli 2023 – tatsächlich vorlag. Soweit die Kammer – in anderer Besetzung – etwa mit Urteil vom 17.06.2024 (Az. 37 O 214/23) eine Klage bezüglich Batteriespeicher der Firma D. im Hinblick auf die nicht erfüllte Darlegungslast bezüglich der behaupteten Mängel und des Vorliegens eines Mangels bei Gefahrübergangs zurückgewiesen hat, so liegt der konkrete Fall hier anders:

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a) Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sowohl die Klägerseite, als auch insbesondere die Streithelferin sich schriftsätzlich maßgeblich über die Frage ausgetauscht haben, ob die Klägerseite auf Grundlage der statistisch vereinzelt aufgetretenen Schadensfälle bei Batteriespeichern mit NCA-Zellen der Streithelferin in den Jahren 2022 und 2023 sowie der daraufhin von der Streithelferin durchgeführten Maßnahmen, welche insbesondere unstreitig auch eine (zeitweise) Verringerung der maximalen Speicherkapazität und Ladegeschwindigkeit bedeutete, einen Mangel seiner konkreten Batteriezelle schlüssig vortragen kann.

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Diesbezüglich ist zunächst – auch in Abgrenzung zu früheren Zeitpunkten – festzustellen, dass die Situation für Erwerber betroffener Batteriespeicher mit NCA-Zellen der Streithelferin sich nunmehr so beschreiben lässt, dass die Streithelferin aufgrund des letzten bekannten Vorfalls am 09.08.2023 erneut per Fernzugriff Änderungen an der Funktionalität der Batteriespeicher hat durchführen lassen, die zu einer Drosselung der Speicherkapazität auf 70% geführt haben. Soweit die Streithelferin dies schriftsätzlich noch als vorrübergehende Vorsichtsmaßnahme während der laufenden Untersuchungen beschrieben hat, muss jedoch nunmehr davon ausgegangen werden, dass dieser Konditionierungsbetrieb letztlich dauerhaft fortgeführt wird und die Erwerber dem letztlich nur dadurch begegnen können, dass sie das Angebot der Streithelferin auf Wechsel des Batteriespeichers annehmen. So hat es die Streithelferin in der Öffentlichkeit auch ausdrücklich kundgetan. Damit ist die Einschränkung der Leistungsfähigkeit der erworbenen und eingebauten Sache aber im Hinblick auf die Speicherkapazität jedoch – anders als noch im Jahr 2023 absehbar – nunmehr faktisch dauerhaft.

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b) Darüber hinaus hat der Kläger persönlich jedoch in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit genutzt und über den eher abstrakten schriftsätzlichen Streit hinaus vorgetragen, dass er in der Nutzbarkeit nicht nur dadurch eingeschränkt ist, dass der Batteriespeicher im Konditionierungsbetrieb läuft, sondern – insofern durch die Streithelferin zugestanden – sein konkreter Speicher letztlich seit Ende 2023 abgeschaltet wurde und damit gar nicht mehr funktionsfähig ist. Die Streithelferin hat jedoch darüber hinaus auch nicht in zulässiger Weise bestritten, dass – wie vom Kläger vorgetragen – es tatsächlich ein Mitarbeiter der Streithelferin gewesen ist, der den Speicher dauerhaft außer Betrieb gesetzt hatte, nachdem dieser sich aufgrund der Eingriffe der Streithelferin tiefenentladen hatte. Soweit es sich hierbei zweifellos um Vorgänge im Wahrnehmungsbereich der Streithelferin handelte, erscheint der erfolgte Vortrag der Streithelferin insofern unerheblich, soweit sie lediglich auf eine mögliche automatische Fernwartung durch die Software abstellt. Es ist insofern davon auszugehen, dass der Batteriespeicher des Klägers jedenfalls in Folge der Einschränkungen durch die Streithelferin seine Funktionsfähigkeit verloren hat.

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c) Hieran anknüpfend ist die Kammer jedoch auch davon überzeugt, dass der konkrete Batteriespeicher des Klägers bereits bei Gefahrübergang mangelhaft im Sinne der § 434 Abs. 1 und 2 BGB war, als er jedenfalls über eine Beschaffenheit verfügte, bei der dauerhaft keine vollständige Nutzung der versprochenen Speicherkapazität von 5 kWh möglich war und durch den jedenfalls der Anlass für den späteren Funktionsausfall gesetzt wurde.

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Denn zwar haben erst die Maßnahmen der Streithelferin im Nachgang zu den weiteren Vorfällen aus 2023 dazu geführt, dass die technisch mögliche Speicherkapazität beim Kläger herabgesetzt worden ist. Hierbei handelt es sich jedoch zum einen um eine systematische Maßnahme der Streithelferin, die sämtliche Batteriespeicher einer bestimmten Reihe/Technologie betreffe, und zum anderen augenscheinlich nicht um eine willkürliche, sondern aus Sicherheitsgründen durchgeführte Maßnahme, welche den sicheren Betrieb dieser Batteriespeicher gewährleisten soll. Diese augenscheinlich aus Sicht des Herstellers – unabhängig vom Vorliegen etwaiger behördlicher Auflagen – alternativlose Vorgehensweise knüpft jedoch selbst gerade an den Zustand der Sache an, wie sie bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Dies betrifft insofern – entsprechend auch der Email vom 24.11.2023 zum kostenlosen Austausch – sämtliche Kunden, die V2.1 oder V3-Modelle mit 3.0-Batteriemodulen erworben hatten. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger als Käufer auch keinerlei Einfluss auf diese Handlungen der Streithelferin hatte, sondern im Ergebnis zunächst die Drosselung der Leistungsfähigkeit und schließlich in seinem konkreten Fall auch den kausalen Defekt des Batteriespeichers hinnehmen musste.

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Ob nun der Batteriespeicher des Klägers bereits vor den Maßnahmen der Streithelferin konkret auch technisch fehlerhaft war, muss letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls die Streithelferin – insofern auch als Lieferantin der Beklagten – hat jedenfalls aufgrund der ihr vorliegenden Informationen die Funktionsfähigkeit der Sache zunächst beschränkt und dann einen Regelbetrieb des Batteriespeichers nach dem Vorfall im August 2023 auch nicht wiederhergestellt, sondern sich – insofern zur Lösung des Gesamtproblems – dazu entschlossen, diese kostenfrei auszutauschen. Die Einschränkung der Funktionsfähigkeit (Drosselung der maximalen Ladekapazität unterhalb von 5kWH sowie Funktionsverlust aufgrund Tiefenentladung) ist im Ergebnis nicht zufällig nach Gefahrübergang eingetreten, sondern folgt kausal und objektiv zurechenbar aus der Beschaffenheit der Sache selbst.

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3. Entgegen der Auffassung des Klägers kann er jedoch den Kaufpreis nicht vollständig zurückverlangen, sondern muss sich gem. § 346 Abs. 1, 2 BGB Wertersatz für die bereits vor Rücktritt gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Diese sind beim Rücktritt auch bei einem Verbrauchsgüterkauf – anders als bei der Nacherfüllung – regelmäßig zu ersetzen (BGH, NJW 2010, 148). Der Wertersatz ist anhand der zeitanteiligen linearen Wertminderung zu ermitteln, welche die Sache erfahren hat. Die Kammer geht insofern von einer fiktiven Gesamtnutzungsdauer des Batteriespeichers von 10 Jahren (120 Monaten) aus, von denen der Kläger diesen jedenfalls zwischen Juli 2022 und Dezember 2023 (17 Monate) – wenn auch in wenigen Monate nicht in voller Ladekapazität – nutzen konnte. Damit ist vom Kaufpreis bei Rückabwicklung jedoch 14% = 1.414,27 EURO abzuziehen.

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4. Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288 BGB.

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5. Begründet ist auch der Feststellungsantrag, nachdem der Kläger der Beklagten die Rückabholung erfolglos angeboten hat.

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II. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind dagegen nicht schlüssig dargelegt worden. Diesbezüglich hat die Beklagte zu Recht bemängelt, dass der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt hat, wie sich diese genau errechnen und wie diese verrechnet worden sind.

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III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

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IV. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund der Schriftsätze vom 25.11. und 11.12.2024 gem. § 156 ZPO ist nicht erforderlich.

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V. Streitwert: 10.101,91 EURO