Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 28.01.2025 – 28 O 132/24
ECLI:DE:LGK:2025:0128.28O132.24.00
Tenor
wird die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 28.06.2024 sowie dieses
Beschlusses an die Antragsgegnerin
P. U. Ltd., J.-straße, Q.
bewilligt
weil der Aufenthaltsort unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter
oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 185 Nr. 1 ZPO) bzw. weil eine
Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht (§ 185 Nr. 3
ZPO), nachdem ein Zustellversuch unter der o.a. Adresse erfolglos geblieben ist, weil
die Antragsgegnerin an dieser Adresse nicht ansässig ist ("Addressee unknown").
Weitere Erkenntnismöglichkeiten zu der zutreffenden Anschrift der Beklagten als
ausländischer juristischer Person sind nicht ersichtlich. Ob die Voraussetzungen der
öffentlichen Zustellung an eine ausländische juristische Person sich nach § 185 Nr. 1
ZPO oder nach § 185 Nr. 3 ZPO richten, kann dahin stehen, denn die
Voraussetzungen beider Varianten sind erfüllt: es ist sowohl der Aufenthaltsort der
Beklagten im Sinne der Nr. 1 unbekannt (und eine Zustellung an einen Vertreter oder
Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich) als auch eine Zustellung im Ausland
(infolge des unbekannten Firmensitzes) nicht möglich.
Das Schriftgut gilt 1 Monat nach Aushang der Benachrichtigung als zugestellt (§
188 ZPO).
Köln, 28.01.2025