Rechtsprechung / Landgericht Köln

Landgericht Köln Beschluss vom 28.01.2025 – 28 O 132/24

ECLI:DE:LGK:2025:0128.28O132.24.00

Tenor

wird die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 28.06.2024 sowie dieses

Beschlusses an die Antragsgegnerin

P. U. Ltd., J.-straße, Q.

bewilligt

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weil der Aufenthaltsort unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter

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oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 185 Nr. 1 ZPO) bzw. weil eine

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Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht (§ 185 Nr. 3

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ZPO), nachdem ein Zustellversuch unter der o.a. Adresse erfolglos geblieben ist, weil

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die Antragsgegnerin an dieser Adresse nicht ansässig ist ("Addressee unknown").

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Weitere Erkenntnismöglichkeiten zu der zutreffenden Anschrift der Beklagten als

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ausländischer juristischer Person sind nicht ersichtlich. Ob die Voraussetzungen der

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öffentlichen Zustellung an eine ausländische juristische Person sich nach § 185 Nr. 1

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ZPO oder nach § 185 Nr. 3 ZPO richten, kann dahin stehen, denn die

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Voraussetzungen beider Varianten sind erfüllt: es ist sowohl der Aufenthaltsort der

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Beklagten im Sinne der Nr. 1 unbekannt (und eine Zustellung an einen Vertreter oder

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Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich) als auch eine Zustellung im Ausland

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(infolge des unbekannten Firmensitzes) nicht möglich.

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Das Schriftgut gilt 1 Monat nach Aushang der Benachrichtigung als zugestellt (§

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188 ZPO).

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Köln, 28.01.2025