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Landgericht Köln Urteil vom 07.02.2025 – 81 O 55/24

ECLI:DE:LGK:2025:0207.81O55.24.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung unlauterer Werbung in Anspruch.

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Die Klägerin ist als qualifizierte Einrichtung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.

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Die Beklagte gehört zu den führenden Anbietern von Treppenliften, die sie im Rahmen von Hausbesuchen vor Ort absetzt.

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Am 05.02.2024 bestellte die Verbraucherin E. D. einen Treppenlift, Modell „P. Y. XXXX“ bei der Beklagten zu einem Gesamtpreis von 18.097,12 €. Als Lieferzeit wurde ein Zeitraum von 5 bis 6 Wochen angegeben, die Schiene des Treppenlifts sollte nach dem individuellen Treppenaufmaß neu gefertigt werden.

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Etwa 3 Wochen später verstarb Frau D.. Aus diesem Grund widersprach ihr Ehemann schriftlich der Lieferung und Montage des Treppenlifts. Die Tochter des Herrn D., Frau W. F., teilte in Vertretung ihres Vaters der Beklagten mit, dass der Vertrag aus ihrer Sicht nicht wirksam zustande gekommen sei.

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Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 10.04.2024 gemäß Anlage K 4 und nachstehend auszugsweise wiedergegeben:

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„Bilddarstellung wurde entfernt“

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In diesem Schreiben erklärte die Beklagte, dass ihr ein Anspruch auf das vereinbarte Entgelt abzüglich der durch die Kündigung des Vertrags ersparten Aufwendungen zustehe, der sich auf „85% bis 93%“ der Nettovertragssumme belaufe. Wie sich dieser vermeintliche Vergütungsanspruch zusammensetzt, legte die Beklagte nicht dar. Zugleich unterbreitete die Beklagte Frau F. das Angebot, den Vertrag gegen Zahlung von 11.785,50 €, was 75% der Vertragssumme entspreche, aufzulösen. Frau F. möge sich „gerne noch einmal in Ruhe (überlegen), ob sie angesichts der Stornierungskosten die Liftanlage nicht doch installieren lassen oder für eine spätere Verwendung vor Ort einlagern“ wolle.

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Frau F. wandte sich erneut an die Beklagte und monierte, dass ihr bislang keine „genaue Aufstellung der Kosten“ vorliege, weshalb ihr die Überprüfung der Berechtigung der von der Beklagten behaupteten Forderung nicht möglich sei.

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Daraufhin erhielt Frau F. von der Beklagten ein Schreiben vom 24.04.2024, in dem die Beklagte den ihr zustehenden Vergütungsanspruch unter Darlegung der abgezogenen Aufwendungen mit 12.621,39 € (netto) bezifferte. Dieser Betrag entspricht 80% des von der Beklagten zugrunde gelegten Nettoauftragswerts i.H.v. 15.678,00 €.

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Mit Anwaltsschreiben vom 25.07.2024 ließ die Klägerin die Beklagte abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern, sowohl bezogen auf die unrichtige Angabe zu dem Vergütungsanspruch als auch bezogen auf die fehlende Kostenaufstellung.

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Mit Anwaltsschreiben vom 08.08.2024 gab die Beklagte in Bezug auf die Behauptung eines tatsächlich nicht existierenden gesetzlichen Vergütungsanspruchs eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die die Klägerin annahm.

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Bezogen auf den streitgegenständlichen Antrag lehnte die Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab.

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Die Klägerin meint, die Beklagte verletze §§ 3, 5a Abs. 1 UWG, indem sie dem Verbraucher ein Angebot unter Gegenüberstellung eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs unterbreite, ohne dem Verbraucher darzulegen, wie sich der behauptete gesetzliche Forderungsbetrag errechnet.

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Da die Beklagte in dem Schreiben nach Anlage K 4 nicht mitteile, wie sich der gesetzliche Zahlungsanspruch errechne, könne ein Verbraucher nicht verlässlich einschätzen, inwieweit die angebotene Zahlung von 75% die angebotene „Auflösung“ des Vertrags wirtschaftlich rechtfertigen könnte. Die Behauptung der Beklagten, ihr stehe ein Vergütungsanspruch i.H.v. „85% bis 93%“ des Nettoauftragswerts zu, sei – was unstreitig ist - unrichtig gewesen und habe offensichtlich dem Zweck gedient, die angebotene Zahlung von 75% vom Nettowerklohn als besonders günstig erscheinen zu lassen, um auf diese Weise Druck auf die Verbraucherin F. auszuüben und zur Annahme des von der Beklagten Angebot zur „Auflösung“ des Vertrags zu bewegen.

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Die Klägerin beantragt:

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I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, einem Verbraucher, der einen mit der Beklagten geschlossenen Vertrag über die Erstellung, Lieferung und Montage eines Treppenlifts vor der Lieferung des Treppenlifts gekündigt hat, eine Vertragsauflösung gegen Zahlung eines bestimmten Anteils der vereinbarten Vergütung anzubieten, ohne dem Verbraucher die maßgeblichen Parameter zur Berechnung des infolge der Kündigung bestehenden Vergütungsanspruchs (Berechnungsgrundlage, bereits erbrachte Leistungen, ersparte Aufwendungen) mitzuteilen,

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wie geschehen mit Schreiben gemäß Anlage K 4.

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II. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. genannte Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, sie habe entgegen den Behauptungen des Klägers keineswegs Druck auf den Verbraucher ausüben wollen, sondern vielmehr ihm entgegenkommen wollen. Bei den genannten Prozentsätzen „85 % bis 93 %“ handele es sich um Erfahrungswerte der Beklagten. Die Erfahrung zeige, dass das unterbreitete Angebot in Höhe von 75% – unwidersprochen - immer unterhalb des zu berechnenden gesetzlichen Anspruchs liege, wobei der Unterschied Schwankungen unterliege zwischen 5 Prozentpunkten und 18 Prozentpunkten.

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Die Aufschlüsselung der einzelnen vom Kläger verlangten Positionen und der ersparten Aufwendungen sei je nach Bearbeitungsstand des Auftrags mit einem sehr hohen internen Aufwand verbunden, zumal die Beklagte eine reine Vertriebsgesellschaft sei. Daher bestehe das Kulanzangebot nicht mehr nach Aufschlüsselung der Kosten. Die vom Verbraucher zu treffende Entscheidung sei allein, ob er lediglich 75 % des Vertragswertes bezahlen möchte oder einen höheren Betrag nach einer genauen Berechnung. Dabei sei es für den Verbraucher nicht entscheidend, wie hoch die Ersparnis sei.

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Die Interessenabwägung bei § 5a UWG falle zugunsten der Beklagten aus.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin ist allerdings als qualifizierte Einrichtung klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, was auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht.

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In der Sache liegt keine Irreführung eines Verbrauchers durch Vorenthalten einer wesentlichen Information im Sinne von § 5a UWG vor, wenn die Beklagte wie von der Klägerin beanstandet nicht über die genaue Berechnung der ersparten Aufwendungen aufklärt.

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Soweit eine Irreführung darin liegt, dass die Beklagte unrichtige Angaben zur Höhe der der Beklagten zustehenden Aufwendungen („85%-93%“) gemacht hat, haben die Parteien eine strafbewehrte Unterlassungsvereinbarung  geschlossen, die die Wiederholungsgefahr für diese Wettbewerbsverletzung ausräumt.

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Für den streitgegenständlichen Antrag ist daher davon auszugehen, dass dieser die Fälle umfasst, in denen die Angaben zu dem gesetzlichen Anspruch der Beklagten richtig sind, aber keine genaue Berechnung dieses Anspruchs gegeben wird. Dabei ist der Vortrag der Beklagten zugrunde zu legen, dass das Kulanzangebot von 75% der Auftragssumme in jedem Fall geringer als der Anspruch auf Restvergütung, also Vergütung unter Abzug ersparter Aufwendungen, ist.

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In den vorgenannten Fällen liegt keine Irreführung des Verbrauchers durch das Vorenthalten der von der Klägerin geforderten Informationen vor. Dabei kann für die Entscheidung unterstellt werden, dass die genaue Berechnung der Restvergütung eine wesentliche Information gemäß § 5a Abs. 1 UWG ist.

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Eine Irreführung liegt aber dann nicht vor, wenn die Angaben der Beklagten zutreffend sind. Hätte beispielsweise die Beklagte in dem beanstandeten Schreiben ihren berechtigten Anspruch richtigerweise mit 80% angegeben, wäre die Empfängerin des Schreibens darüber informiert, wie hoch der zutreffende Anspruch der Beklagten ist und in welchem Umfang ein Nachlass angeboten wird, nämlich durch Reduzierung auf 75%.

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Dass die Empfängerin des Schreibens die Berechnung des Anspruchs nicht nachvollziehen kann, ist dann unerheblich, wenn es bei dem Schreiben – wie hier - nur um Mitteilung eines Kulanzangebots geht. Anders mag es liegen, wenn die Beklagte – in einem nächsten Schritt bei Ablehnung des Kulanzangebots – die Restvergütung nach Abzug ersparter Aufwendungen fordert.

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Für den Verbraucher ist bei dem Kulanzangebot zur Vermeidung einer Irreführung maßgeblich, dass er beurteilen kann, in welchem Umfang das Kulanzangebot günstiger ist.

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Dabei ist nicht erheblich, ob eine korrekte Ermittlung der ersparten Aufwendungen wie die Beklagte vorträgt mit einem erhöhten Aufwand verbunden ist und das Kulanzangebot gerade auch eine genaue Berechnung vermeiden soll. Der Verbraucher wird nicht irregeführt, wenn der Kulanznachlass zutrifft.

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Zwar soll die von der Klägerin geforderte Mitteilung der genauen Berechnung der Restvergütung der Beklagten den Verbraucher in die Lage versetzen, die Berechtigung der Angabe der Beklagten nachzuvollziehen. Es bleibt aber dabei, dass bei korrekter Angabe der Vergütungshöhe keine Irreführung des Verbrauchers stattfindet.

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Eine Irreführung in der konkreten Verletzungsform liegt auch dann nicht vor, wenn nicht die genaue Vergütungshöhe, sondern nur ein Erfahrungswert angegeben wird. Wenn das Schreiben – wie in Anlage K 4 – nicht den genauen Betrag für den tatsächlichen Anspruch angibt, sondern eine Spanne (hier: 85% bis 93%), ist dem Verbraucher klar, dass dem Schreiben keine genaue Berechnung zugrunde liegt. Dem angesprochenen Verbraucher ist angesichts der Spannenangabe bewusst, dass die Beklagte die genaue ihr zustehende Vergütung noch nicht berechnet hat. Auch insoweit besteht keine Irreführung, da der Verbraucher das Schreiben nicht als Mitteilung der genauen Forderung der Beklagten, sondern als Kulanzangebot erkennt.

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Voraussetzung ist, dass die angegebene Spanne – anders als hier, was aber wie dargelegt Gegenstand der Unterlassungsvereinbarung ist - mit der tatsächlichen Spanne für die Restvergütung übereinstimmt. Das könnte fraglich sein, wenn der Anspruch sich regelmäßig am untersten Ende der Preisspanne bewegt und nur ausnahmsweise im oberen Bereich der Preisspanne bewegt. Hierauf zielt der Antrag indes nicht ab. Für die Beurteilung ist vielmehr der Fall zugrunde zu legen, dass eine korrekte Preisspanne angegeben wird.

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Ob eine andere Beurteilung geboten wäre, wenn die Beklagte eine Preisspanne angibt, wenn sie tatsächlich schon die genaue Forderung berechnet hat, ist nicht zu entscheiden, weil hierauf der Antrag nicht abzielt.

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Insgesamt kann nicht angenommen werden, dass durch das Vorenthalten der genauen Berechnung des Anspruchs durch die Beklagte eine Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten einer wesentlichen Information erfolgt.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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Streitwert: 22.000 €