Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Urteil vom 25.03.2025 – 20 O 233/25
20. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2025:0325.20O233.25.00
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Nachzahlung einer Zusatzrente für den Zeitraum vom 01.05.2019 bis 31.03.2022.
Sie ist bei der J. pflichtversichert. Die Beklagte ist eine Zusatzversorgungskasse, die nach Maßgabe des öffentlichen Tarifrechts den Beschäftigten ihrer Mitglieder eine betriebliche Zusatzversorgung gewährt. In § 45 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten (im Folgenden RZVKS) ist geregelt, dass die Kasse Leistungen nur auf schriftlichen Antrag erbringt.
§ 31 RZVKS hat folgenden Inhalt:
„Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen. Den in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten, die bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Satz 1 die Wartezeit nach § 32 erfüllt haben, wird auf ihren schriftlichen Antrag von der Kasse eine Betriebsrente gezahlt. Die Betriebsrente beginnt - vorbehaltlich des § 39 - mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.“
§ 52 RZVKS regelt auszugsweise:
„Der Anspruch auf Betriebsrente für einen Zeitraum, der mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des Monats liegt, in dem der Antrag bei der Kasse eingegangen ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden (Ausschlussfrist).“
Die Klägerin bezog zunächst über einen längeren Zeitraum Krankengeld. Schließlich stellte sie einen Rentenantrag bei der J.. Mit Bescheid vom 24.03.2022 wurde ihr rückwirkend ab 01.05.2019 - zunächst befristet - eine volle Erwerbsminderungsrente bewilligt. Mit Bescheid vom 12.03.2024 wurde die befristete Erwerbsminderungsrente in eine unbefristete Dauerrente umgewandelt.
Am 23.04.2024 stellte die Klägerin einen Antrag bei der Beklagten auf Bewilligung einer Betriebsrente, die ihr mit Bescheid vom 11.03.2025 ab dem 01.04.2025 sowie rückwirkend für die Zeit vom 01.04.2022 bis 31.03.2025 bewilligt wurde. Im Übrigen berief sich die Beklagte auf § 52 ihrer Satzung. Die Klägerin legte hiergegen Einspruch ein. Die Beklagte verblieb bei ihrer Rechtsauffassung (Anlagen 2, 6 und 7 zur Klageschrift).
Die Klägerin behauptet, es hätten mehrere Telefonate mit Mitarbeitern der Beklagten stattgefunden, die ihr den Eindruck vermittelt hätten, eine gesonderte Antragstellung bei der Beklagten sei nicht erforderlich. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe eine Hinweispflicht getroffen, dahingehend, dass für die Bewilligung einer Zusatzrente eine Antragspflicht sowie eine Ausschlussfrist bestehe. Ihr sei es daher nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Ausschlussfrist gemäß § 52 ihrer Satzung zu berufen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.375,06 € nebst Zinsen hieraus in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf das Antragserfordernis sowie die Ausschlussfrist. Gegenteilige Auskünfte hätten ihre Mitarbeiter nicht getätigt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 11.03.2026 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Ein solcher folgt zunächst nicht aus dem Versicherungsverhältnis, aufgrund dessen die Klägerin als versicherte Person Leistungen der Beklagten verlangen kann. Die Beklagte hat den Beginn der Auszahlung der Betriebsrente richtig berechnet und beruft sich zurecht auf die Ausschlussfrist des § 52 RZVKS.
Zwar tritt gemäß § 31 RZVKS der Versicherungsfall am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht, so dass der Beginn der Betriebsrente mit dem Beginn der gesetzlichen Rente zusammenfällt. Gemäß § 45 RZVKS erbringt die Beklagte Leistungen jedoch nur auf schriftlichen Antrag. § 52 RZVKS wiederum regelt, dass der Anspruch auf Betriebsrente für einen Zeitraum, der mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des Monats liegt, in dem der Antrag bei der Kasse eingegangen ist, nicht mehr geltend gemacht werden kann. Den Antrag hat die Klägerin erst am 23.04.2024 gestellt, so dass die Beklagte zurecht die Betriebsrente rückwirkend für die Zeit ab dem 01.04.2022 bewilligt hat.
Es ist der Beklagten hier auch nicht gemäß Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen. Soweit die Klägerin hier vorträgt, die Beklagte habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen die Klägerin davon ausging, eine gesonderte Antragstellung sei nicht erforderlich, so hat sie hierzu nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Im Gegenteil hat sie selbst eingeräumt, dass sie nicht mit Bestimmtheit sagen kann, ob es telefonische Kontakte vor dem Erhalt ihres Rentenbescheids vom 12.03.2024 gegeben habe. Sie selbst gehe eher davon aus, dass die Kontaktaufnahme erst infolge des Rentenbescheids vom 12.03.2024 erfolgt sei. Wenn jedoch der erste feststehende Kontakt zwischen den Parteien erst nach dem 12.03.2024 bestand und die Klägerin bereits im April 2024 den Antrag stellte, kann hier nicht von der Schaffung eines Vertrauenstatbestands, der die Klägerin von einer Antragstellung abhielt, ausgegangen werden. Aus diesem Grund war auch dem Antrag der Klägerin, der Beklagten aufzugeben, die vollständige Leistungsakte vorzulegen, nicht nachzukommen. Die Klägerin kann nach eigenen Angaben nicht mehr rekonstruieren, ob und wann sie die Beklagte vor Erhalt des Rentenbescheids vom 12.03.2024 kontaktierte, und erhofft sich aus der Akte weitere Hinweise hierauf. Ein solches Vorgehen ist aber mit dem im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz nicht vereinbar. Der Antrag ist auch nicht aus § 421 ZPO begründet, auch nicht in Verbindung mit § 432 ZPO: Danach kann der Beweis einer durch Urkunden zu führenden Tatsache auch dadurch angetreten werden, dass der Beweisführer beantragt, dem Gegner die Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunde aufzugeben. Dabei obliegt es der beweisführenden Partei indes, genau klarzustellen, welche Urkunden oder Aktenbestandteile sie begehrt. Der Antrag auf Beiziehung von Akten schlechthin genügt nicht. Auch die Ausführungen der Klägerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13.03.2026 vermögen hieran nichts zu ändern, da die Klägerin auch hier nur Vermutungen äußert und wiederholt, dass sie nicht in der Lage sei, die Vorgänge zeitlich genau nachzuvollziehen und einzuordnen.
Eine allgemeine Hinweispflicht der Zusatzversorgungseinrichtungen, jeden einzelnen Versicherten über seine Leistungsansprüche zu belehren, besteht angesichts der hohen Anzahl an Versicherten und des damit verbundenen Aufwands nicht (BGH, Urteil vom 7. September 2016, IV ZR 370/13, so auch LG Köln, Urteil vom 28.10.2020 - 20 O 38/20 und jüngst OLG Köln, Urteil vom 15.01.2026 - 7 U 39/25). Insbesondere ist der Klägerin nicht in ihrer Auffassung zu folgen, dass die Beklagte ohne Kontaktaufnahme oder Antrag der Klägerin allein aufgrund der langjährigen Erkrankung der Klägerin eine Veranlassung zur Überprüfung ihrer Ansprüche gehabt habe und die Klägerin hierauf hätte hinweisen müssen.
Auch eine besondere Hinweispflicht folgt hier nicht aus den Umständen des Einzelfalles. Zwar kann sich im Einzelfall eine besondere auf den einzelnen Versicherungsnehmer bezogene Hinweispflicht des Versicherers ergeben. Diese setzt jedoch voraus, dass der Versicherungsnehmer oder bei einer Versicherung für fremde Rechnung auch der Versicherte um eine Beratung nachgesucht und dadurch einen konkreten Anlass geschaffen hat, der die Versicherung dazu verpflichtet, seine Anspruchssituation individuell zu prüfen und ihm eine vollständige Auskunft zu erteilen (BGH, Urteil vom 07.09.2016 - IV ZR 370/13 sowie jüngst OLG Köln, Urteil vom 15.01.2026 - 7 U 39/25). Hier kann mangels entsprechenden Vortrags der Klägerin jedoch nicht von der Verletzung einer solchen Hinweispflicht durch die Beklagte mit kausalem Schaden für die Klägerin ausgegangen werden. Zwar ist die behauptete telefonische Kontaktaufnahme der Klägerin unter gezielter Nachfrage nach ihrer Zusatzrente grundsätzlich geeignet, einen Anlass dafür zu schaffen, die Anspruchssituation der Klägerin individuell zu prüfen und ihr eine richtige und vollständige Auskunft zu erteilen, mithin eine Hinweispflicht der Beklagten auszulösen. Nach eigenem Vortrag kann die Klägerin aber nicht mit Bestimmtheit sagen, ob sie die Beklagte vor Erhalt des Rentenbescheids vom 12.03.2024 kontaktiert habe, im Gegenteil gehe sie eher davon aus, dass die Kontaktaufnahme erst infolge des Rentenbescheids erfolgt sei. Eine Hinweispflicht wäre also frühestens zu diesem Zeitpunkt entstanden. Die Klägerin trägt jedoch ebenfalls nicht vor, wann genau dieses erste Telefonat stattgefunden haben soll. Teilweise spricht sie von „Frühjahr 2024“ teilweise davon, sie habe „spätestens kurz nach Erhalt des Bescheids“ bzw. „jedenfalls nach Erhalt der Dauerrente“ die Beklagte kontaktiert. Unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten, der Osterfeiertage sowie einer etwaigen Bedenkzeit hätte das Gespräch mit der Beklagten entweder irgendwann in der zweiten Märzhälfte oder aber erst Anfang April stattgefunden. Da die Antragstellung im April 2024 erfolgte, ist der Klägerin in letzterem Falle aber kein Schaden entstanden. Soweit ein etwaiges Nachsuchen um Beratung im März 2024 stattgefunden haben soll, war die Klägerin hierzu mangels konkreten Vortrages nicht anzuhören, da dies auf eine Ausforschung hinausgelaufen wäre. Im Übrigen hat die Klägerin für die bestrittene Tatsache der Kontaktaufnahme mit der Beklagten auch keine Beweise angeboten.
Mangels Anspruchs in der Hauptsache steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Zinsen zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
Streitwert: 13.375,06 €