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Landgericht Köln Urteil vom 10.04.2025 – 24 O 60/24

24. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2025:0410.24O60.24.00

T a t b e s t a n d

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der N. Bank AG (nachfolgend: „Insolvenzschuldnerin"), über deren Vermögen am 00.00.0000 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Die Insolvenzschuldnerin war ein Kreditinstitut, das als "weniger bedeutendes lnstitut" im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. N02 des Rates vom 15. Dezember 0000 eingestuft war. Sie war Teil der sog. "N. - Gruppe" und geschäftlich wie folgt tätig:

Die N. Capital Pty (I. Pty) Limited mit Sitz in X. hielt 100% der Anteile an der Insolvenzschuldnerin.

Ein Schwesterunternehmen der Insolvenzschuldnerin war die N. Capital (UK) Ltd. (im Folgenden: I. UK). Dieses Schwesterunternehmen betrieb das sog. Working-Capital-Solution-Geschäft (WCS-Geschäft), dessen Ziel es war, noch nicht fällige Forderungen zu “mobilisieren“: Bei dem WCS-Geschäft wurde in Abhängigkeit des lnitiators zwischen Account Receivables Programm (ARP) und Supply Chain Finance (SCF) unterschieden. Während beim ARP die Forderung von dem Gläubiger der Forderung angedient wird, erfolgte beim SCF die Andienung durch den Schuldner der Forderung.

Das Kern-Geschäftsfeld der Insolvenzschuldnerin bestand im Ankauf von Forderungen aus dem WCS-Geschäft ihres Schwesterunternehmens I. UK.

Per März 2020 bezog sich das größte von I. UK bisher abgewickelte Ankaufprogramm von bereits bestehenden und zukünftigen Forderungen auf die L. J. Group (die sog. "D. Gruppe") in Höhe von auskunftsgemäß rund 4,7 Mrd. EUR.

Nach der Grundidee des vorgenannten Ankaufprogramms übertrug ein Unternehmen aus der D. Gruppe zukünftige Forderungen an die K. T. UK Ltd (SS UK), die ebenfalls der D. Gruppe zuzuordnen war. Im Wege der stillen Zession wurden diese Forderungen an die I. UK weiterveräußert. Die I. UK wiederum veräußerte diese Forderungen an die Insolvenzschuldnerin. Diese zahlte hierfür einen Kaufpreis.

Das "D. - Engagement" der Insolvenzschuldnerin im Zusammenhang mit ARP betrug zum 15. Januar 2021 2,3 Mrd. EUR, unter Berücksichtigung von Sicherheiten etwa 2,0 Mrd. EUR.

Die Insolvenzschuldnerin stufte das Geschäftsmodell als vergleichbar mit echtem Factoring ein und verbuchte daher in ihrem Jahresabschluss von 0000 die Forderungen als Ansprüche gegen die jeweiligen Drittschuldner, nicht als Forderungen gegen die D. Gruppe.

Die M. teilte im Schreiben vom 03.03.2021 an die Staatsanwaltschaft EG. mit, die Insolvenzschuldnerin habe ausschließlich nicht bereits bestehende, sondern zukünftige Forderungen erworben (Anlage GB. 27, Bl. 985 d. eAkte).

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Feststellung, dass ein zwischen der Insolvenzschulderin u. a. mit der Beklagten geschlossener Versicherungsvertrag fortbestanden habe, nämlich ein selbstständiger F. - Exzedentenversicherungsvertrag auf zweiter Ebene (nachfolgend: „2. Exzedent“), den die Insolvenzschuldnerin mit Versicherungsbeginn am 11.05.2020, 00:00 Uhr geschlossen hatte.

Dieser 2. Exzedent hatte als selbstständiger Versicherungsvertrag die Aufstockung der Versicherungssumme eines zur Zeit seines Abschlusses zwischen der Insolvenzschuldnerin und der H. Versicherungs - AG (nachfolgend: „H.") bereits bestehenden F. - Versicherungsvertrages (nachfolgend: „Basisdeckung“) zum Gegenstand.

Dieser "Basisdeckung" gefolgt war ein von der Insolvenzschuldnerin mit der H. Global Corporate & Specialty SE (nachfolgend: „G.") abgeschlossener Exzedentenversicherungsvertrag (nachfolgend: „1. Exzedent").

Sowohl die "Basisdeckung" als auch die beiden Exzedenten (1. Exzedent und 2. Exzedent) waren der Insolvenzschuldnerin über eine sie in Versicherungsangelegenheiten umfassend betreuende Gesellschaft, die "Dr. Y. V. Q. W. Versicherungsmakler GmbH" (nachfolgend: „R.") mit Geschäftssitz in O., vermittelt worden.

Die R. handelte als Versicherungsmakler der Insolvenzschuldnerin.

Die Versicherungssummen waren vereinbart wie folgt:

Basisdeckung: 25 Mio EUR (von ursprgl. 15 Mio. EUR), Versicherer: H.

1. Exzedent: 25 Mio EUR: Versicherer: G.

2. Exzedent: 50 Mio EUR: Versicherer: C. P. (=Beklagte)

gesamt: 100 Mio EUR Gesamtversicherungssumme

Es waren dabei weitere F. - Versicherer am 2. Exzedenten beteiligt. Zu den Mitversicherern gehören ...

- die Beklagte als zugleich führender Versicherer mit einer Beteiligungsquote von 30 %,

- die B. Allgemeine Versicherung AG (nachfolgend: „B.") mit einer Beteiligungsquote von 30 %,

- E. A. S. (nachfolgend: „E.") mit einer Beteiligungsquote von 20 % sowie

- U. A. (Ireland) S. (nachfolgend: „U.") mit einer Beteiligungsquote von 20 %.

Daneben gab es noch eine weitere Beteiligte:

Die BU. Deutschland GmbH (nachfolgend: BU.) war am Vertragsschluss ebenfalls beteiligt. Sie agierte als sogenannter Assekuradeur, also alsVersicherungsvertreter der Beklagten und weiterer beteiligten Versicherer, vertrat die Versicherer beim Vertragsabschluss.

Jeder der vorgenannten Versicherer steht dabei mit der Insolvenzschuldnerin in einem selbstständigen Vertragsverhältnis und haftet unter Ausschluss der gesamtschuldnerischen Haftung nur für seinen jeweiligen Anteil.

Allerdings ist die Beklagte als führender Versicherer ermächtigt, alle den Vertrag betreffenden Erklärungen auch im Namen der Mitversicherer rechtsverbindlich abzugeben.

Später wollte sich die Beklagte von dem 2. Exzedenten lösen:

Mit Schreiben vom 30.12.2021 erklärten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten namens und in Vollmacht der BU. und der Beklagten die Anfechtung des 2. Exzedenten und aller zum Abschluss oder zur Modifikation des Vertrages führenden Willenserklärungen (Anlage K21, Blatt 207 d. eA).

Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren darüber, ob die Anfechtung wirksam ist oder nicht, wobei insbesondere streitig ist, ob die Insolvenzschuldnerin, vertreten durch ihre damaligen drei Vorstandsmitglieder, inhaltlich zutreffende (und erschöpfende) Auskünfte erteilt hatte (so der Kläger) oder nicht (so die Beklagte).

Dem Vertragsabschluss war dabei Folgendes vorausgegangen:

Im Jahr 2019 wurde im Aufsichtsrat der Insolvenzschuldnerin der Beschluss gefasst, Herrn LU. ME. (nachfolgend: „Herr ME.") und Frau PN. RY. (nachfolgend: „Frau RY.") jeweils mit Wirkung zum 01.08.0000 zu neuen Vorstandsmitgliedern der Insolvenzschuldnerin zu bestellen.

Amtierende Vorstandsmitglieder der Insolvenzschuldnerin waren die Herren LM. GI. (nachfolgend: „Herr GI.") und JA. CF. (nachfolgend: „Herr CF.“ L) sowie Frau IP. PS. (nachfolgend: „Frau PS.").

Zu jener Zeit sah die seit 1999 bei der H. bestehende Basisdeckung für die hierdurch versicherten Personen eine F. - Versicherungsdeckung mit einer Versicherungssumme in Höhe von € 15 Mio. vor.

Ergänzende Exzedentenversicherungsverträge gab es zu diesem Zeitpunkt nicht.

Am 23.04.2019 begann eine turnusmäßige Einlagensicherungsprüfung bei der Insolvenzschuldnerin durch den ES. e. V. (nachfolgend: ES.). In diesem Verein war die Insolvenzschuldnerin Mitglied.

Der ES. ist als Prüfungseinrichtung im Interesse des innerhalb des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. bestehenden freiwilligen Einlagensicherungsfonds tätig. Zweck der Einlagensicherungsprüfung ist die Feststellung, ob bei der zu prüfenden Bank eine Gefahr für die Sicherheit der Einlagen besteht und ob die geltende Einlagensicherungsgrenze angemessen ist.

Prüfungsgegenstand ist dabei eine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse (d. h. der Vermögenslage einschließlich Eigenmittelausstattung, Ertrags- und Liquiditätslage), der Risikotragfähigkeit, sowie der Ausgestaltung und Wirksamkeit des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems. Maßgebend für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage sowie der Angemessenheit der Risikovorsorge im Kreditgeschäft sind die Verhältnisse an dem der Bank mit der Prüfungsankündigung mitgeteilten Prüfungs -Stichtag.

Der ES. gelangte zu der Einschätzung, dass die Verfahren der Insolvenzschuldnerin zur Bemessung der Veritätsrisiken (dieses sind die Risiken des Inhalts, dass die Forderungen nicht bestehen oder in irgendeiner Form mangelbehaftet sind und eine Zahlung aus einem anderen Grund als der Bonität des Schuldners unterbleibt) von angekauften Forderungen nicht angemessen seien, so dass auch das Veritätsrisiko gegenüber der D. Gruppe nicht sachgerecht bewertet werden könne.

Zudem identifizierte der ES. in seinem Prüfungsbericht ein erhebliches Konzentrationsrisiko der Insolvenzschuldnerin gegenüber der D. Gruppe. Der ES. stellte fest, dass die Insolvenzschuldnerin abhängig sei von der zentralen Einheit I. UK und aufgrund ihres Geschäftsmodells besonders anfällig    für Betrugsversuche.

Im Bericht über die in der Zeit vom 23.04.2019 bis 16.03.2020 durchgeführte Prüfung heißt es u. a., die Konzentrationen des Veritätsrisikos gegenüber der AS. D.-Gruppe und der Absicherung, im Wesentlichen über eine einzige Versicherung, seien nicht vertretbar (Anlage BLD19, Bl. 547 d. eAkte).

Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der Tatsache, dass Veritätsrisiken in Bezug auf das D. - Engagement aus Sicht des ES. nicht ausreichend diversifiziert abgesichert seien, wurde das identifizierte, erhebliche Konzentrationsrisiko der Insolvenzschuldnerin gegenüber der D. Gruppe vom ES. als "bedenklich" eingestuft.

Dieses Konzentrationsrisiko (oder "Klumpenrisiko") veranlasste den ES. dazu, der Insolvenzschuldnerin die Auflage zu erteilen, das Engagement gegenüber der D. Gruppe bis zum 31. Oktober 0000 auf 600 Mio. EUR zu reduzieren (Anlage BLD20, Bl. 675 d. eAkte). Die Auflage sei notwendig, da die    Bank - die spätere Insolvenzschuldnerin - Konzentrationsrisiken trage, welche zu einer Gefahr der Inanspruchnahme des Einlagensicherungsfonds führen würden (Bl. 675 d. eAkte).

Mit Schreiben vom 12.02.2020 wurde die bestehende Auflage vom ES. "klargestellt" (Anlage GB. 21, Bl. 677).

Später, mit Schreiben vom 01.04.2020, ersetzte der ES. die erteilte Auflage (GB. 23, Bl. 683 d. eAkte): Das Portfolio sei in aufsichtsrechtlich anerkannte Kreditversicherungen deutlich zu diversifizieren (Bl. 685 d. eAkte).

Primär war die Insolvenzschuldnerin dabei von der I. UK abhängig. Die sodann entfalteten, entsprechenden Bemühungen von I. UK und dem dortigen Top-Management waren indes nicht erfolgreich.

U.a. nachdem die Insolvenzschuldnerin das genannte Zwischenziel nicht erreicht hatte, stellte der ES. mit Schreiben vom 18. Januar 2021 einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 10 Absatz 1 Nummer 10 seiner Satzung.

Zudem rügte der ES. schriftlich, dass die Geschäftsleitung entgegen der ihm - dem ES. - dargelegten Geschäftsstrategie ein nicht vertretbares Konzentrationsrisiko eingegangen sei, worüber sie ihn - den ES. - nicht im Vorfeld informiert habe.

Darüber hinaus monierte der ES., dass die Geschäftsleitung im Verlauf der Einlagensicherungsprüfung unvollständige bzw. unrichtige Auskünfte erteilt habe. Die Geschäftsleitung habe daher gegen § 10 Absatz 1 Nummer 8 sowie gegen § 10 Absatz I Nummer 4 der Satzung des ES. verstoßen (Anlage K14, Bl. 143 d. eAkte).

Während der Prüfung durch den Prüfungsverband wurde problematisiert, ob die Insolvenzschuldnerin über hinreichenden Versicherungsschutz im Bereich Kreditversicherung verfügte.

Am 11.03.2020 fand sodann eine Anschlussbesprechung statt.

Insgesamt stellten sich der Ablauf der Prüfung durch den ES. und die Kommunikation mit der Insolvenzschuldner im Ablauf zeitlich wie folgt dar:

12.03.2019:

Ankündigung einer turnusmäßigen Einlagensicherungsprüfung durch den ES.

23.04.2019:

Beginn der Prüfung des ES.

22.11.2019:

Schlussbesprechung des ES. mit der „Geschäftsleitung“ der Insolvenzschuldnerin mit Unterrichtung über das Ergebnis der Prüfung 27.11.2019: ES. erteilt Auflage zur Reduzierung des D.-Engagements - Gegenzeichnung Vorstand

05.02.2020:

Anfrage der Insolvenzschuldnerin bezogen auf BL. - Versicherungsschutz (Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für die Bank selbst) - Ziel war die Erhöhung des Versicherungsschutzes von € 850.000,-auf bis zu € 20 Mio.

10.02.2020:

Rückmeldung BU. zu BL. - Versicherung mit Rückfragen zu den Kennzahlen

12.02.2020:

ES. ergänzt die der Insolvenzschuldnerin erteilten Auflagen

21.02.2020:

Mitteilung des Maklers (R.) des Inhalts, dass Rückfragen „an Kunden weitergegeben“ worden seien

03.03.2020:

ES. ergänzt die erteilten Auflagen und stellt einen Verstoß gegen Auflagen fest

11.03.2020:

Treffen ES., CEO der Insolvenzschuldnerin und der „Leitern Markt und Marktfolge“ wg. Erläuterung der erhaltenen Bestätigungen von Versicherern und Diskussion zu Feststellungen des ES.

16.03.2020:

Abschluss der Prüfung des ES.

18.03.2020:

Abgabe eines sog. "EH. Statement" durch die drei Vorstandsmitglieder (Vorlage bei BU. am 24.04.2020) der späteren Insolvenzschuldnerin

20.03.2020:

Anfrage einer F. - Versicherung für Erhöhung der Gesamtdeckung von € 15 Mio. auf € 100 Mio.

26.03.2020

Schreiben der Insolvenzschuldnerin an den ES. (Anlage K38, Bl. 4368).

Dort heißt es u. a.:

(...)

Wir erachten deshalb aufgrund der momentanen Disruption weiterhin eine klare Analyse der Situation in Bezug auf den Abbauplan als zwingend notwendig, um der für beide Seiten gemeinsamen Zielsetzung der Rückführung sinnvoll gerecht zu werden.

Die vereinbarte Auflage wurde und wird seitens der führenden Entscheidungsträger der Gruppe als auch der Bank mit höchster Fokussierung und täglicher Überwachung exekutiert. Die Gespräche mit bestehenden und neuen potentiellen Refinanzierungspartnern wurden seinerzeit umgehend gestartet und ein Plan entworfen. Das grundsätzliche Interesse an den fungiblen Assets (vollständig versichert) hat sich in den Verhandlungen deutlich gezeigt. Die Bedeutung der Gruppe als weltweit führender Anbieter von Working-Capital-Solutions spiegelt sich in den aktuell acht Millionen Kunden aus 175 Ländern wider, die vollständig bei mehr als 100 Partnern refinanziert sind. Das entspricht einem Asset-Flow in 2019 von ca. € 150 Mrd. (Umsatz).

Die historisch einmalige Situation der durch den Corona-Virus bedingten abrupten weltwirtschaftlichen Situation hat leider, wie Ihnen bekannt, dazu geführt, dass kurz vor endgültiger Abwicklung und vorliegender kommerzieller Übereinkunft seitens eines sehr renommierten Finanzinvestors die Transaktion des ersten Schrittes über € 500 Mio. zurückgestellt wurde. Grundsätzliches Interesse ist weiterhin vorhanden. Ein vergleichbares Netzwerk der Gruppe zu vergleichbaren weltweit führenden Investoren ist vorhanden.

Aufgrund des sich weiterhin verschlechternden Umfeldes ist das Management der Bank als auch der Gruppe extrem konzentriert auf die Umsetzung des Gesamtplanes bis Ende Oktober 2020.

(...)

Die Führung der N.-Gruppe ist sich dieser außergewöhnlichen Herausforderung vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen bewusst, sieht auch weiterhin unter den zeitlichen Handlungsspielräumen des Gesamtplanes sehr greifbare Möglichkeiten der Umsetzung im bestehenden Refinanzierungsmarkt mit langjährig etablierten Partnern als auch dem oben beschriebenen Programm der Bank YA. Daher sind wir davon überzeugt den Abbauplan bis Ende Oktober umzusetzen, jedoch müssen wir aus den oben beschriebenen Zwischenständen davon ausgehen, dass wir die ersten beiden Schritte zum 31.03.2020 / 30.04.2020 in der geplanten Größenordnung nicht halten können.

(...)

30.03.2020:

Rückfrage der BU. wg. Auswirkung der Corona-Krise auf das Geschäftsmodell sowie Bitte um Darstellung des Kreditausfallrisikos 01.04.2020: ES. ändert Auflage nach Nichterfüllung mit Verweis auf Corona-Probleme

23.04.2020:

Erstanfrage BQ.-Versicherung wg. Erhöhung der Gesamtdeckung auf € 50 Mio. - zuvor unter € 25 Mio.

24.04.2020:

Mitteilung über Grunddeckung F. und Vorlage "EH. Statement" und Kurzbericht zum Jahresabschluss (JA) 2019

28.04.2020:

Besprechung mit N., CEO u.a. mit Bestätigung, dass Kreditausfallrisiko zu 100  durch Kreditversicherer abgedeckt sei, Zurückweisung von Corona-Risiken sowie Überlassung Kurzbericht JA 2019

29.04.2020:

Angebot BU. für einen F.-Vertrag sowie BL.-Vertrag 06.05.2020: Berichtsentwurf des ES.

11.05.2020:

Annahme des Angebots für F.-Vertrag, BL.-Vertrag sowie BQ. durch VN/Makler (R.)

29.05.2020:

Stellungnahme der Insolvenzschuldner zu den Ergebnissen der Prüfung des ES. (unterzeichnet durch den „Vorstand“ und konkret die Herren GI. und ME.)

12.06.2020:

Veröffentlichung des Prüfberichts des ES.

18.01.2021:

Stellungnahme ES. (mögl. Verstöße gegen Auflagen und Richtlinien seit Mitte 2019)

Die Anbahnung des Versicherungsvertrags zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten gestaltete sich dabei - teilweise zeitlich parallel zu den vorgenannten Ereignissen - im Einzelnen wie folgt:

Am 05.02.0000 wandte sich die R. für die Insolvenzschuldnerin an die BU. (Anlage GB. 1, Bl. 353 d. eAkte) und teilte mit, dass die Insolvenzschuldnerin den Versicherungsschutz risikoadäquat anpassen wolle und insoweit auch höhere Vermögensschadenhaftpflicht (=VH) - Deckungsssummen einkaufen wolle (Bl. 354 d. eAkte).

Am 10.02.2020 wurde seitens BU. per E-Mail auf die Anfrage reagiert, Anlage GB. 2 (Bl. 357 d. eAkte).

Am 21.02.2020 teilte die R. mit, dass man die Nachricht an die Insolvenzschuldnerin weitergeleitet habe (Anlage BLD3, Bl. 361 d. eAkte).

Mit E-Mail vom 10.03.2020 (16:34 Uhr) (Anlage K3, Blatt 68 d. eAkte) informierte die R. den für Versicherungsangelegenheiten zuständigen Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin UO. über eine „Anhebungsofferte" der H.: Diese biete der Insolvenzschuldnerin an, die für die Basisdeckung vereinbarte Versicherungssumme von € 15 Mio. auf € 25 Mio. zu erhöhen, dies bei gleichzeitiger Verlängerung der festen Laufzeit der Police bis zum 31.12.2022 (mit anschließender automatischer Verlängerung um jeweils ein Jahr, sofern nicht fristgebunden gekündigt). Im Gegenzug werde die zu zahlende Jahresprämie von € 119.601,50 zzgl. Versicherungssteuer auf € 165.000,00 zzgl. Versicherungssteuer erhöht.

Unter dem 17.03.2020 übersandte der Mitarbeiter der R. Dr. TK. MP. der Insolvenzschuldnerin eine e-mail (Anlage K4, Bl. 70 d. eAkte).

Im Kopf der e-mail heißt es:

Anlagen: EH. Statement VUA N. Bank AG.docx; smime.p7s

Dort heißt es u. a.:

(...)

Sehr geehrter Herr UO., sehr geehrte Damen und Herren,

auch wir dürfen Ihrem Haus für den freundlichen Telefontermin danken und Ihnen nachfolgend Informationen zu den aus unserer Sicht noch offenen Punkten betreffend die verschiedenen Versicherungsangebote zukommen lassen:

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter und Aufsichtsorgane (VUA / „F.-Versicherung“) - Exzedenten-Offerten (EUR 75 Mio. nach EUR 25 Mio.):

Anbei erhalten Sie das von uns mit der H. Global Corporate & Specialty SE (G.) explizit auf Ihr Haus abgestimmte EH. Statement (Erklärung zu gefahrerheblichen Umständen und bekannten Sachverhalten), das Sie uns bitte vervollständigt und von den Mitgliedern des Vorstands Ihres Hauses unterzeichnet zurückreichen möchten.

(...)

Angehängt war eine (Blanko) - Textdatei (Anlage K4, Bl. 72 d. eAkte), die lautete:

"Erklärung zu gefahrerheblichen Umständen und bekannten Sachverhalten: (EH. Statement) zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter und Aufsichtsorgane (VUA) Nr. GHV N03 (Offerte zur Anhebung der Versicherungssumme auf EUR 25 Mio. (Basisdeckung) sowie zum Abschluss einer Exzedentendeckung mit weiteren EUR 75 Mio. nach EUR 25 Mio.)"

Versicherungsnehmerin:

N. Bank AG XN.-straße 00000 EG.

Erklärung:

Sind den Unterzeichnern dieser Erklärung bereits eingetretene Sachverhalte oder vorgenommene Handlungen bekannt, von denen anzunehmen ist, dass sie zu Schadenersatzansprüchen führen könnten, die unter die Deckung der oben aufgeführten Police zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter und Aufsichtsorgane (VUA) fallen?

( ) Ja ( ) Nein

Falls Umstände bekannt sind, bitte erläutern Sie diese auf einem gesonderten Blatt.

___________________________ (Datum) (LM. GI., Vorstandsvorsitzender)

___________________________ (Datum) (JA. CF., Vorstand Markt)

___________________________ (Datum) (IP. PS., Vorstand Operations)

Unter dem 18.03.2020 füllten die Vorstandsmitglieder GI., CF. und PS. das vorstehende Formular "EH. Statement" aus und unterzeichneten es (Anlage K5, Bl. 73 d. eAkte).

Enthalten war u. a. folgende Passage

(...)

Erklärung:

Sind den Unterzeichnern dieser Erklärung bereits eingetretene Sachverhalte oder vorgenommene Handlungen bekannt, von denen anzunehmen ist, dass sie zu Schadenersatzansprüchen führen könnten, die unter die Deckung der oben aufgeführten Police zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter und Aufsichtsorgane (VUA) fallen?

(      ) Ja (x) Nein

Die Insolvenzschuldnerin übersandte das von ihren drei Vorstandsmitgliedern am 18.03.2020 unterzeichnete „EH. Statement“ am 24.03.2020 postalisch zurück an die R., die der Insolvenzschuldnerin den Eingang des unterschriebenen EH. Statements mit E-Mail vom 01.04.2020 (11:31 Uhr) bestätigte.

Am 20.03.2020 meldete sich die R. mit einer e-mail des Dr. TK. MP. bei der BU. (Anlage BLD4, Bl. 366 d. eAkte).

Dort heißt es u. a.:

(...)

Sehr geehrter Herr XO.,

die N. Bank AG ist Ihnen bereits aus dem aktuellen VH-Angebotsvorgang bekannt; hier befinden wir uns derzeit noch in Abstimmung mit der Bank, die von Ihnen erbetenen Risikoinformationen zeitnah zu erhalten, um entsprechende VH-Exzedenten-Offerten mit Ihnen final abzustimmen. Im Rahmen einer mit dem Vorstandsvorsitzenden und weiteren leitenden Mitarbeitern Ende letzter Woche geführten Telefonkonferenz haben wir dezidiert auch über die bestehende VUA-Police („F.-Versicherung“) und den aktuell vereinbarten Deckungsumfang gesprochen.

(...)

Die strategische Neuausrichtung der N. Bank AG führt dazu, dass diese den bestehenden F.-Versicherungsschutz nun risikoadäquat anpassen möchte. Die Bank ist sehr daran interessiert, unter Einbeziehung der bestehenden VUA-Police eine VUA-Gesamtversicherungssumme in Höhe von EUR 100 Mio. zu vereinbaren (Beibehaltung der vereinbarten separaten Versicherungssummen für die Zusatzdeckungen VSR, AGG und Antidiskriminierungs-Rechtsschutz).

Konkret soll in der aktuellen VUA-Police im ersten Schritt die Anhebung der VUA-Versicherungssumme von EUR 15 Mio. auf EUR 25 Mio. erfolgen. Mit der H. Versicherungs-AG abgestimmt und der Versicherungsnehmerin bereits angeboten beträgt die Netto-Jahresprämie der zukünftigen Basisdeckung von EUR 25 Mio. unter Beibehaltung der sonstigen o.g. Deckungsbestandteile bei gleichzeitiger Vereinbarung einer erneuten festen Vertragslaufzeit bis zum 31.12.2022 pauschal EUR 165.000,--zzgl. Versicherungssteuer (Prämienfestschreibung bis zum 31.12.2022). Die weiteren bereits vereinbarten o.g. Zusatzdeckungen (Details siehe Absatz 3 dieser E-Mail) bleiben somit ansonsten unverändert.

Die G. hat uns mit unten stehender E-Mail vom 13.03.2020 die Indikation für eine Exzedentendeckung von EUR 75 Mio. nach EUR 25 Mio. überlassen und wird diese in following form zur Basisdeckung auf Basis der VUA 2018 im Rahmen einer reinen Mitversicherungslösung (kein Exzedentenprogramm) mit ihrem Kapazitätsanteil von EUR 25 Mio. (33,33%) führen. Abweichend von Ziffer 3.4 Abs. 1 letzter Satz der beigefügten Exzedenten-Versicherungsbedingungen H. Protect Excess F. wird die G. in diesem Vorgang keine Führungsprovision erheben (siehe Indikation der G. vom 13.03.2020).

Die Wiederauffüllung der Versicherungssumme gemäß Ziffer 7.4 VUA 2018 gilt auch für die Exzedenten-Deckung (abweichend von Ziffer 1.9 H. Protect Excess F. // die diesbezügliche Bestätigung der G. vom 20.03.2020 finden Sie ebenfalls unten stehend).

Die Exzedentendeckung soll mit einer festen Vertragslaufzeit und entsprechender Prämienfestschreibung bis zum 31.12.2021 und alternativ bis zum 31.12.2022 angeboten werden.

Für die Exzedenten-Deckung gilt (klarstellend) zu den H. Protect Excess F. eine „drop-down"-Regelung unter folgenden Voraussetzungen vereinbart:

- die Versicherungssumme der Basisdeckung bei der H. Versicherungs-AG ist vollständig ausgeschöpft;

- eine Wiederauffüllung der Versicherungssumme gemäß Ziffer 7.4 VUA ist in der Basisdeckung nicht mehr möglich;

- es findet kein „drop-down“ für in der Basisdeckung sublimitierte oder mit separater Versicherungssumme vereinbarte Bereiche statt;

- kein „drop-down“, wenn die Basisdeckung (z.B. durch Kündigung des Vertrages) in Wegfall gerät.

Zu den Vorbehalten der G.-Indikation vom 13.03.2020:

- Aktuelles EH. statement: Dieses wurde der Interessentin bereits übersandt und wird Ihnen nach Rückerhalt zur Verfügung gestellt (Muster anbei).

- Zur no claims declaration: Die entsprechende Bestätigung unseres Hauses, dass bisher ein schadenfreier Verlauf des Grundvertrags besteht, erhalten Sie dann ebenfalls.

- Vereinbarung einer Versicherungssumme von 25 Mio. € im Grundvertrag (Information dazu erhalten Sie entsprechend)

- Aktuelle und vollständige Vertragsunterlagen des Grundvertrages (Information dazu erhalten Sie entsprechend) - Vollständiger Geschäftsbericht 2019 nach dessen Fertigstellung (erhalten Sie nach Erhalt bei uns entsprechend).

Am 30.03.2020 antwortete die BU. per e-mail (Anlage BLD5, Bl. 371 d. eAkte).

Mit e-mail vom 20.04.2020 (16:54 Uhr) übermittelte die R. der Insolvenzschuldnerin, das Angebot der G., einen Exzedentenversicherungsvertrag mit einer sich an diese € 25 Mio.-Basisdeckung anschließenden Versicherungssumme in Höhe von weiteren € 25 Mio. zu einer Pauschalprämie in Höhe von € 137.000,00 zzgl. Versicherungssteuer p.a. und bei ebenfalls fester Vertragslaufzeit bis zum 31.12.2022 (und anschließender automatischer Verlängerung um jeweils ein Jahr, sofern nicht fristgebunden gekündigt) abzuschließen, so dass eine Gesamtversicherungssumme in Höhe von € 50 Mio. erreicht werde.

Sowohl das Angebot der H. Versicherungs-AG (H.) vom 10.03.2020 zur Aufstockung der Versicherungssumme der Basisdeckung von € 15 Mio. auf € 25 Mio.

als auch

das Angebot der H. Global Corporate & Specialty SE (G.) vom 20.04.2020 zum Abschluss des Exzedenten mit weiteren € 25 Mio. Versicherungssumme

nahm die Insolvenzschuldnerin gegenüber der R. mit E-Mail vom 21.04.2020 (12:46 Uhr) an.

Die G. hatte zuvor (in einer e-mail vom 13.03.2020) - Bl. 369 d. eAkte - mitgeteilt

Vorbehalte 1. und 2. Variante:

Aktuelles EH. statement (aufgrund der geänderten Geschäftstätigkeit erforderlich) / Wie zwischen den Häusern in einem weiteren Fall kürzlich vereinbart

Am 23.04.2020 fragte die R. für einen anderen Versicherungsvertrag - eine Vertrauensschadensversicherung - an (Anlage GB. 6, Bl. 377 d. eAkte).

Einen Tag später, am 24.04.2020, fand sodann im Rahmen der Bemühungen der R., den F. - Versicherungsschutz für die versicherten Personen der Insolvenzschuldnerin von den bislang bei H. und G. „eingesammelten" € 50 Mio. auf € 100 Mio. aufzustocken, ein Telefonat zwischen seitens der R. einerseits und Herrn JZ. XO. von der BU. andererseits statt.

Streitig ist dabei zwischen den Parteien, ob für die R. der Prokurist Dr. MP. (so die Beklagtenseite) oder Frau HJ. telefonierten (so die Klägerseite, Bl. 1658 d. eAkte).

Herr XO. gab zu verstehen, dass sich die BU. vorstellen könne, als Assekuradeur entsprechende Kapazitäten für eine zweite Exzedentendeckung zur Verfügung zu stellen.

Im Nachgang zu diesem Gespräch übersandte der Prokurist der R. Dr. MP. eine e-mail (Anlage GB. 7, Bl. 380 d. eAkte) an die BU., Herrn XO., in der es u. a. hieß:

(...)

Betreff: Anfrage Kapazitäten für F.-Exzedentendeckung der N. Bank AG für weitere EUR 50 Mio. xs. EUR 50 Mio. (Absicherung über H.)

Sehr geehrter Herr XO.,

unter höflicher Bezugnahme auf unser soeben geführtes Telefonat dürfen wir Ihnen zunächst mitteilen, dass die N. Bank AG mit Wirkung zum 21.04.2020 ihren VUA-Deckungsschutz auf EUR 50 Millionen über den H.-Konzern aufgestockt hat. Ein aktuelles EH. Statement vom 18.03.2020 liegt vor.

Unsere Anfrage für weitere Kapazitäten vom 20. März 2020 ändert sich insoweit, dass wir im Anschluss an die 1. Exzedentendeckung der G. mit einer Versicherungssumme von EUR 25 Millionen nach EUR 25 Millionen (Basisdeckung der H. Versicherungs-AG) nunmehr eine 2. Exzedentendeckung der BU. Deutschland in following form zur Basis- und 1. Exzedentendeckung mit einer weiteren Deckungssumme von EUR 50 Millionen aufsetzen wollen. Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Entscheidung auch, dass der 2. Exzedent erst nach EUR 50 Millionen (bzw. mit der innerhalb der Basisdeckung vereinbarten Zusatzdeckung VSR ggf. erst nach EUR 55 Millionen) ansetzt.

(...)

Frau FF. HJ. von der R. übermittelte ebenfalls am 24.04.2020 eine e-mail (Anlage GB. 8, Bl. 384 d. eAkte). In der e-mail wird Bezug genommen auf den Jahresabschluss 2019 der Insolvenzschuldnerin sowie ein "EH. Statement vom 18.03.2020" (Anlage BLD9, Bl. 385 d. eAkte).

Der Mitarbeiter der Insolvenzschulnderin XU. übersandte eine e-mail an die R. (Anlage K33).

Eine weitere e-mail übermittelte die R. am 28.04.2020 (Anlage GB. 14, Bl. 471 d. eAkte).

Der Prokurist der BU. XO. hatte der R. zuvor eine e-mail übersandt, (ebenfalls Anlage GB. 14, dort Bl. 474 d. eAkte).

Es wurde dann ein weiterer Telefontermin für den 28.04.2020, 14:00 Uhr anberaumt.

Dieser weitere Telefontermin fand am 28.04.2020, 14:00 Uhr statt, fand sodann die geplante Telefonkonferenz statt. An dieser nahmen teil:

Der Teilnehmerkreis der Telefonkonferenz ist streitig:

a) Die Beklagte behauptet, teilgenommen hätten ....

Frau PS., Herr GI. (Vorstandsvorsitzender), Herr CF., Herr FI. (Vorstands-Stab der Insolvenzschuldnerin), Herr TU. (alle fünf seitens der Insolvenzschuldnerin), Herr DD., Frau HJ.-PQ. (beide R.) und Herr XO. (BU.).

b) Der Kläger bestreitet die Teilnahme des Herrn CF. und des Herrn TU. und behauptet dazu, auf Seiten der Insolvenzschuldnerin habe noch der damalige Generalbevollmächtigte ME. teilgenommen (Bl. 1661 d. eAkte).

Einen Tag später, am 29.04.0000, leiteten Herr DD. und Frau HJ. (beide R.) mit e-mail vom 29.04.0000 (Anlage K8, Bl. 78 d. eAkte) das kurz zuvor - nämlich mit E-Mail des Herrn XO. vom 29.04.2020 (12:33 Uhr) - bei ihnen eingegangene verbindliche Angebot der BU. zum Abschluss des streitgegenständlichen 2. Exzedenten an Herrn FI. und Herrn XU. von der Insolvenzschuldnerin weiter.

In der e-mail des Mitarbeiters XO. heißt es u. a.:

(...)

Sehr geehrte Frau HJ., sehr geehrter Herr DD.,

ich bedanke mich nochmals ausdrücklich für das sehr informative und zielführende Gespräch am gestrigen Tage und freue mich, Ihnen anbei unser F. und BL. Angebot unterbreiten zu können.

Wie erhofft können wir sowohl die Kapazitäten zu 100% beitragen als auch einen langfristigen Vertrag bis Ende 2022 anbieten. Die Langfristklausel, die wir zugrunde legen würden, habe ich beigefügt -ich hoffe diese findet Ihre Zustimmung.

Gerne können wir uns bei Rückfragen zu den Angeboten auch nochmals telefonisch austauschen.

Versicherer: C. P. A. Europe SE (Führung) mit einem Anteil in Höhe von 30,00 % B. Allgemeine Versicherung AGmit einem Anteil in Höhe von 30,00 %E. A. S. mit einem Anteil in Höhe von 20,00 % U. A. (Ireland), S. mit einem Anteil in Höhe von 20,00 % BU. xs

Bedingungen following form zur H. Grunddeckung VUA 010418

Besondere Bedingungen Führungs- und Prozessführungsklausel Festlaufzeit bis 31.12.2022, 24 Uhr in Verbindung mit der Klausel „Langfristiger Versicherungsvertrag“ (beigefügt)

Angebotsvorbehalte Das Angebot gilt vorbehaltlich der positiven Bewertung der nachfolgend genannten Informationen:

vollständige Dokumentierung des Grundvertrages und des 1. xs Vertrages

Angebotsbindungsfrist Ein Monat ab Ausstellungsdatum.

Dieses Angebot gilt frei von bekannten Pflichtverletzungen. Es basiert auf den Angaben in den uns vorgelegten Risikoinformationen. Das Angebot gilt vorbehaltlich positiver Bewertung der in der Rubrik „Angebotsvorbehalte“ genannten Dokumente. Sofern dort auf einen Fragebogen Bezug genommen wird, ist dieser vollständig auszufüllen und rechtsgültig zu unterzeichnen. Bei Vertragsbeginn darf der Fragebogen nicht älter als 12 Wochen sein. Die Beantwortung der im Fragebogen gestellten Fragen gilt gegenüber den oben genannten Versicherern als vorvertragliche Angabe zu gefahrerheblichen Umständen im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes. Dies gilt auch, sofern der verwendete Fragebogen nicht von der BU. Deutschland GmbH erstellt wurde, da sich die oben genannten Versicherer insoweit die Fragen ausdrücklich zu Eigen machen. Der Fragebogen wird wesentlicher Bestandteil des Versicherungsvertrages.

Wir hoffen Ihnen und dem Kunden ein attraktives Angebot unterbreitet zu haben und freuen uns auf Ihre Rückmeldung.

Mit den besten Grüßen

JZ. XO.

Mit E-Mail des Herrn FI. vom 11.05.2020 (17:21 Uhr) nahm die Insolvenzschuldnerin das ihr unterbreitete Angebot an (Anlage K9, Bl. 80 d. eAkte), und der 2. Exzedent kam wirksam zustande.

Am 12.05.2020 übersandte die Dual an die R. eine Bestätigungs - e-mail (Anlage K43).

Über den vertraglichen Inhalts des streitgegenständlichen 2. Exzedenten verhält sich der Versicherungsschein vom 15.06.2020 (Anlage K10, Bl. 82 d. eAkte).

Vertragliche Grundlagen des 2. Exzedenten sollten ausweislich Seite 2 dieses Versicherungsscheins sein ....

- die (auch schon der Basisdeckung und dem 1. Exzedenten zugrundeliegenden) „Vereinbarungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter und Aufsichtsorgane VUA 2018 (G./H. 010418)“, also die VUA 2018,

- die (für den hiesigen Rechtsstreit irrelevante) „Anlage 1 USA Zusatzvereinbarung für USA-Risiken VUA 2018-USA (G./H. 010418)“,

- der (für den hiesigen Rechtsstreit irrelevante) „Schiedsvertrag VUA 2018 (G./H. 010418)“ sowie

- die „Besondere[n] Bedingungen BU." BU.“ (nachfolgend: „BB BU.", Anlage K10, S. 5 ff., Bl. 86 d. eAkte).

Die VUA 2018 lauten auszugsweise:

(....)

1. Gegenstand der Versicherung / Versicherungsfall

1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine versicherte natürliche Person wegen einer Pflichtverletzung bei Ausübung der versicherten Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen während des versicherten Zeitraumes für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird (Versicherungsfall).

(...)

2. Versicherte Personen

2.1 Versicherte Personen des Versicherungsnehmers

Versicherte Personen sind alle beim Versicherungsnehmer tätigen gegenwärtigen, ehemaligen und zukünftigen:

2.1.1 Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften (Unternehmensleiter) oder anderen juristischen Personen (z.B. Stiftungen),

(...)

3. Versicherte Tätigkeit

3.1 Der Versicherungsschutz für versicherte Personen erstreckt sich auf deren gesamte berufliche Tätigkeit für den Versicherungsnehmer, mitversicherte Tochtergesellschaften oder Drittgesellschaften. Damit ist auch die operative Tätigkeit der versicherten Personen vom Versicherungsschutz umfasst.

(...)

9.3 Vorleistung bei wissentlicher Pflichtverletzung

Soweit bei Innenansprüchen gegen eine gemäß Ziffer 2.1.1 VUA oder Ziffer 2.1.2 VUA versicherte Person der Versicherungsschutz für die versicherte Person gemäß Ziffer 8.a) VUA ausgeschlossen ist, gewährt der Versicherer - nach Feststellung der Anwendbarkeit dieses Ausschlusses im Sinne von Ziffer 8.d) VUA - Versicherungsschutz zugunsten des den Innenanspruch geltend machenden versicherten Unternehmens, wenn

a) und soweit der Innenanspruch bei Nicht-Anwendung des Ausschlusses gemäß Ziffer 8.a) VUA versichert gewesen wäre und

b) die versicherte Person für die dem Innenanspruch zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt wird. Erfolgt die Verurteilung zeitlich erst nach Erbringung der Entschädigungsleistung, hat das versicherte Unternehmen die bereits erhaltene Entschädigungsleistung dem Versicherer zu erstatten.

Der Versicherer entschädigt in diesem Fall alleine zugunsten des versicherten Unternehmens diesen Vermögensschaden Zug um Zug gegen Abtretung der Haftpflichtansprüche gegen die versicherte Person. § 103 VVG findet insoweit keine Anwendung. Soweit das versicherte Unternehmen Ersatz aus einer anderen Versicherung (insbesondere der Vertrauensschadenversicherung gemäß VfB 2012) beanspruchen kann, geht diese andere Versicherung vor.

Der Versicherungsschutz ist innerhalb der vereinbarten Versicherungssumme pro Versicherungsfall und insgesamt pro Versicherungsperiode auf 40% der Versicherungssumme, jedoch maximal EUR 10 Millionen begrenzt (Sublimit).

(...)

10.3 Umstandsanzeige

Die versicherte Person hat die Möglichkeit, während der Laufzeit des Vertrages dem Versicherer konkrete Umstände zu melden, die den Eintritt eines späteren Versicherungsfalles als möglich erscheinen lassen (Notice of Circumstance-Regelung). Im Fall eines tatsächlichen späteren Versicherungsfalles aufgrund eines gemeldeten Umstandes gilt der Versicherungsfall als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände als eingetreten.

Eine Umstandsmeldung gemäß dieser Ziffer 10.3 VUA gilt bereits als möglicher Versicherungsfall im Sinne von Ziffer 7.4 VUA (Wiederauffüllung der Versicherungssumme).

(...)

Unter 10.10 VUA heißt es unter „Verzicht auf Anfechtung und Rücktritt":

„Für den Fall, dass der Versicherer zur Anfechtung des Vertrags aufgrund arglistiger Täuschung oder zum Rücktritt berechtigt wäre, verzichtet der Versicherer auf diese ihm zustehenden Rechte. Der Verzicht gilt jedoch nicht im Hinblick auf diejenigen versicherten Personen, die

a) Anlass zur Ausübung dieser Rechte gegeben haben oder

b) bei Abschluss des vorliegenden Vertrages Kenntnis der Handlungen hatten, die den Versicherer zur Ausübung dieser Rechte berechtigen würden.“

10.11 VUA lautet:

„Wird der Vertrag wegen Arglist wirksam angefochten, wird dieser Vertrag bzw. die Verlängerungsabrede mit Wirkung für die Vergangenheit beseitigt. Die Vertragsparteien sind sich aber im Hinblick auf § 139 BGB darüber einig, dass dieser Vertrag bzw. die Verlängerungsabrede dennoch in Bezug auf die versicherten Personen abgeschlossen worden wäre, die die arglistige Täuschung nicht begangen oder die von der arglistigen Täuschung zum Zeitpunkt des Abschlusses bzw. der Verlängerung dieses Vertrages keine Kenntnis hatten. Dieser Vertrag bzw. die Verlängerungsabrede bleibt somit im Verhältnis zu diesen versicherten Personen wirksam.

Darüber hinaus hat die Anfechtung zur Folge, dass der Versicherungsschutz mit Wirkung für die Vergangenheit für solche Sachverhalte entfällt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Anfechtungsgrund stehen.“

In den "Besonderen Bedingungen Dual" (BB Dual) heißt es u. a.

"Drop-down“-Reqelunq

Für die 2. Exzedenten-Deckung ist eine „drop-down“-Regelung unter folgenden Voraussetzungen vereinbart:

die Versicherungssumme der Basis-Deckung bei der H. Versicherungs-AG und die Versicherungssumme der 1. Exzedenten-Deckung bei der AGGS sind vollständig ausgeschöpft;

eine Wiederauffüllung der Versicherungssumme gemäß Ziffer 7.4 VUA ist in der Basis-Deckung und der 1. Exzedenten-Deckung nicht möglich;

kein „drop-down“ für in der Basis-Deckung oder in der 1. Exzedenten-Deckung sublimitierte Bereiche;

kein „drop-down“, wenn die Basis-Deckung und die 1. Exzedenten-Deckung (z.B. durch Kündigung des Vertrages) in Wegfall gerät.

Rückwärtsdeckunq (Ziffer 5.2 VUA)

Es gilt eine uneingeschränkte Rückwärtsdeckung für alle vor Vertragsbeginn angeblich oder tatsächlich begangenen Pflichtverletzungen gemäß Ziffer 5.2 VUA.

Grundlage hierfür ist das seitens der Versicherungsnehmerin abgegebene EH. Statement vom 18.03.2020. Ausgenommen sind lediglich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannte Sachverhalte.

Weiter enthalten war in den BB Dual ferner eine Prozessführungsklausel, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

Im Nachgang kam es zu einem sog. "Dual-Nachtrag Nr. 01    Anschlussdeckung (02. Exzedent) zur F.-Versicherung", dies am 13.08.2020 (Anlage K12, Bl. 124 d. eAkte).

Ein Nachtrag Nr. 2 zur Vermögensschaden - Haftpflichtversicheurng für Unternehmensleiter und Aufsichtsorgane (VUA) wurde von der Dual am 16.06.2021 unterzeichnet und an die Insolvenzschuldnerin übersandt (Anlage K13, Bl. 138 d. eAkte).

Mit Schreiben der vormaligen anwaltlichen Vertreter der Insolvenzschuldnerin 05.03.2021 erfolgte sodann eine sog. "Umstandsanzeige" an die BU. (Anlage K14, Bl. 140 d. eAkte):

Dem Vorstand der Insolvenzschuldnerin seien Umstände bekannt geworden, die den Eintritt eines späteren Versicherungsfalls als möglich erscheinen lassen würden, dies im Hinblick auf Feststellungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (M.), des Prüfungsverbandes deutscher Banken e. V. (ES.), der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie der SR. OZ. GmbH und Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft.

Die BU. forderte hierauf mit Schreiben vom 24.03.2021 Unterlagen beim Kläger an.

Der Kläger übermittelte Unterlagen (Anlage K16, Anlage K17).

Mit Schreiben vom 29.12.2021 an die Dual informierte der Kläger die BU. über weitere Umstände, die den Eintritt eines späteren Versicherungsfalls möglich erscheinen lassen würden (Anlage K18).

Unter dem 30.12.2021 erklärten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten dem Kläger gegenüber die Anfechtung des Versicherungsvertrags mit der Versicherungsscheinnummer N01 bzw. die Anfechtung aller Willenserklärungen, die zum Abschluss bzw. der Modifikation des Versicherungsvertrags geführt haben (Anlage K21, Bl. 207 d. eAkte, Anlage GB. 41).

Mit Schreiben vom 14.01.2022 wiesen die anwaltlichen Vertreter des Klägers die Anfechtung als unbegründet zurück (Anlage K22).

Es kam dann zu einem beidseitigen Verzicht auf eine der Klage vorgeschaltete Güteverhandlung, und die Vertragsparteien einigten sich auf die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln und dort einer Zivilkammer (Anlage K23, Anlage K24, Anlage K1).

Es kam weiter zu Anfechtungen des 1. Exzedenten durch die H. sowie durch die G.. Diese Anfechtungen sind nicht Gegenstand hiesigen Rechtsstreits (Bl. 36 d. eAkte).

Der Kläger übersandte am 31.08.2022 ein Schreiben an ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder (Anlage K19).

Ansprüche gegen die unter dem 2. Exzedenten sowie unter der Basisdeckung dem 1. Exzedenten versicherten Personen hat der Kläger bislang nicht geltend gemacht.

Der 2. Exzedent wurde zum 31.12.2024 seitens des Klägers gekündigt (Anlage K53).

Der Kläger vertritt die Ansicht, die Frage aus dem „EH. Statement“ sei jeweils wahrheitsgemäß beantwortet, denn zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung hätten keine Umstände vorgelegen, von denen anzunehmen gewesen wäre, dass sie zu unter die F. - Deckung fallenden Schadensersatzansprüchen würden führen können. Erst recht seien den Herren GI. und CF. sowie Frau PS. solche Umstände weder bekannt gewesen noch hätten sie jedwede ihnen bekannten Sachverhalte solchermaßen eingeschätzt (Bl. 14 d. eAkte).

Im Einzelnen führt er hierzu aus:

Die Insolvenzschuldnerin habe über Herrn Dr. MP. von der R. der Dual am 26.02.2020 eine PowerPoint Präsentation übersandt (Anlage K30). Damit habe sie erbetene Auskünfte erteilt (Bl. 1654).

Die e-mail des Herrn XO. von der BU. (Anlage BLD5, Bl. 371 d. eAkte) habe sie nicht erhalten. Die R. habe diese e-mail nicht an sie - die Insolvenzschuldnerin - weitergeleitet.

Die e-mail des Dr. MP. von der R. vom 20.03.202 (Anlage GB. 4, Bl. 366 d. eAkte), gerichtet an die BU. (dort: Herrn XO.) habe sie nicht erhalten (Bl. 1657 d. eAkte): Die R. habe diese e-mail nicht an sie - die Insolvenzschuldnerin - weitergeleitet. Der Austausch zwischen der R. einerseits, der BU. andererseits zur F. - Deckung habe ohne ihr Wissen und ohne ihre - der Insolvenzschuldnerin - Beteiligung stattgefunden (Bl. 1657 d. eAkte).

"Fahrt aufgenommen" habe die Sache erst am 24.04.2020, dies nach Aufstockung der Basisdeckung bei der H. von 15 auf 25 Mio EUR und nach Abschluss des ersten Exzedenten bei der G. mit weiteren 25 Mio EUR (Bl. 1657 d. eAkte).

Die von der Beklagten bzw. für diese von der BU. nach Zustandekommen des 2. Exzedenten einseitig vorgenommene Anpassung der BB BU. (bezogen auf die Regelungen zur Rückwärtsdeckung) sei nicht mit der Insolvenzschuldnerin abgestimmt gewesen (Bl. 26 d. eAkte).

Der Anfechtungserklärung fehle es an der erforderlichen Rechtsgrundlage, weshalb er - der Kläger - in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin mit der erhobenen Klage die Feststellung begehre, dass der 2. Exzedent in Gestalt der Versicherungspolice und der zugehörigen Nachträge Nrn. 1 und 2 weiterhin fortbestehe.

Die Nachträge Nr. 1 und Nr. 2 seien einer Anfechtung nicht zugänglich, da den Nachträgen keine Willenserklärungen der Beklagten oder der BU. zugrunde lägen (Bl. 39 d. eAkte). Es handele sich nicht um eine Risikofrage der BU. oder der Beklagten (Bl. 4614 d. eAkte).

Es fehle an einer von der Beklagten oder der BU. in Textform gestellten zulässigen Risikofrage (Bl. 40 d. eAkte, Bl. 4616 d. eAkte). Weder das "EH. Statement" vom 18.03.2020 noch die in der Telefonkonferenz am 28.04.202 mündlich gestellten Fragen erfüllten diese Voraussetzungen, meint der Kläger:

a) Bei der Frage aus dem "EH. Statement" handele es sich nicht um eine Frage der Beklagten, sondern um eine solche der G. (Bl. 1699 d. eAkte). Am 17.03.2020 seien Vertragsanbahnungsgespräche zwischen der R. und der BU. noch nicht angelaufen gewesen. Keines der Vorstandsmitglieder, die das "EH. Statement" unterzeichnet hätten, habe auf die Idee kommen können, die Risikofrage als Frage der BU. oder der Beklagten anzusehen (Bl. 41 d. eAkte).

Selbst wenn sich die Beklagte oder die BU. die Frage aus dem "EH. Statement" zu eigen gemacht haben sollte, sei die Frage jedenfalls unzulässig (Bl. 1699 d. eAkte).

Sie - die Insolvenzschuldnerin - habe nicht einmal Kenntnis davon gehabt, dass das am 18.03.2020 von ihr - einzig und allein für die ACGS ausgefüllte - "EH. Statement" an Herrn XO. von der BU. weitergeleitet worden sei, wie mit e-mail der Frau NN. vom 24.04.2020 (12.38 Uhr) geschehen. Abgestimmt gewesen sei dies daher erst recht nicht (Bl. 1660 d. eAkte).

Die im "EH. Statement" gestellte Frage sei denkbar weit gefasst und unzulässig, sie sei weder zeitlich noch inhaltlich erkennbar eingegrenzt (Bl. 42 d. eAkte). Die Unterzeichner hätten eine Gefahrerheblichkeit nicht beurteilen können, ebensowenig, ob ein potentieller Schadensersatzanspruch unter die Deckung der Police falle. Eine solche Subsumtionsleistung sei "schier unmöglich".

Die seinerzeitigen Vorstandsmitglieder hätten die Risikofrage nicht falsch beantwortet. Sie hätten nicht annehmen müssen, dass die von der Beklagten angeführten Umstände überhaupt zu Schadensersatzansprüchen hätten führen können. Dass sie ein Konzentrationsrisiko eingegangen seien, stelle noch nicht einmal eine organschaftliche Pflichtverletzung dar.

b) Die Fragen in der Telefonkonferenz seien nicht in Textform erfolgt, was gegen die Bestimmung des § 19 Abs. 1 VVG verstoße. Es fehle an einer Täuschungshandlung. Die Vorstandsmitglieder hätten die gestellte Frage nicht anders als mit "Nein" beantworten müssen (Bl. 48 d. eAkte). Es hätten keine verdichteten Anzeichen auf das tatsächliche Bestehen eines begründeten Schadensersatzanspruchs hingedeutet (Bl. 49 d. eAkte).

Falsche Angaben seien auch nicht in der Telefonkonferenz vom 28.04.2020 gemacht worden. Es habe keinen Grund gegeben, das ES. - Verfahren (sollte es nicht angesprochen worden sein) zu erwähnen, da niemand danach gefragt habe und es sich um einen unverdächtigen verbandsinternen Routinevorgang gehandelt habe (Bl. 1665 d. eAkte). Es bestehe auch satzungsmäßig eine Pflicht zum Stillschweigen.

Der ES. habe lediglich nicht auszuschließen, dass es der Insolvenzschuldnerin nicht oder jedenfalls nicht fristgerecht gelingen würde, den geplanten Abbau von Konzentrationsrisiken auf diese Weise herbeizuführen, dass die bestehenden Kreditversicherungen als risikominimierende Faktoren angerechnet werden.

Einen auf die Corona - bedingte Marktsituation unmittelbar zurückzuführenden Auflagenverstoß habe es nicht gegeben.

Richtig sei vielmehr, dass der ES. seine Auflagen aus dem Schreiben vom 03.03.2020 (= Anlage GB. 22) in seinem Schreiben vom 01.04.2020 (= Anlage GB. 23) sogar gelockert habe, nachdem die Insolvenzschuldnerin - wie es auf Seite 3 des Schreibens vom 01.04.2020 festgehalten werde - zwischenzeitlich „den von uns geforderten externen Nachweis“ erbracht habe, „dass sämtliche SCF- und ARP-Forderungen der Bank zum 31. Oktober 2019 vollumfänglich kreditversichert waren“. Auf eben diesen Kreditversicherungsschutz - und auf nichts anderes - habe sich die in dem ES.-Schreiben vom 01.04.2020 enthaltene Feststellung bezogen, wonach „vor dem Hintergrund der aktuellen, Corona - bedingten Marktsituation“ nicht auszuschließen sei, dass "diese Diversifizierung des Portfolios aufsichtsrechtlich anerkannter Kreditversicherungen der Bank nicht, nicht vollumfänglich oder nicht fristgerecht gelingen wird“.

Anders als es die Beklagte auf Seite 14 ihrer Klageerwiderung darstelle, gehe es also nicht um einen „Verstoß gegen die Auflagen wegen der Corona - bedingten Marktsituation“, sondern der ES. habe lediglich nicht auszuschließen können, dass es der Insolvenzschuldnerin nicht oder jedenfalls nicht fristgerecht gelingen würde, den geplanten Abbau von Konzentrationsrisiken auf diese Weise herbeizuführen, dass die bestehenden Kreditversicherungen als risikominimierende Faktoren angerechnet würden (Bl. 1666 d. eAkte).

Falsche Angaben zum Geschäftsvolumen habe die Insolvenzschuldnerin nicht gemacht.

Der Zwischenbericht des ES. vom 16.07.2019 (Anlage K45, Bl. 1819 d. eAkte) habe keine "schwerwiegenden Feststellungen getroffen".

Es fehle an der Arglist und an der Kausalität. Die Angaben hätten keinen Einfluss auf das von der BU. abgegebene Vertragsangebot gehabt.

Der Abbauplan im Schreiben des ES. vom 27.11.2019 für das "D. - Portfolio" habe eine Vorgeschichte, die die Beklagte ignoriere. Die Insolvenzschuldnerin habe sich freiwillig geschäftlich selbstverpflichtet, das Portfolio abzubauen (Bl. 1675 d. eAkte), und die M. sei am 06.12.2019 informiert worden. Maßnahmen habe diese nicht ergriffen, der PdP habe die Abbaupläne als belastbar eingeschätzt (Bl. 1678 d. eAkte).

Richtigerweise hätten die (ehemaligen) Vorstandsmitglieder der Insolvenzschuldnerin aus den Feststellungen des ES. nicht den Schluss ziehen müssen, dass daraus versicherte Schadensersatzansprüche resultieren könnten, und die Unterzeichner der Erklärung hätten einen solchen Schluss auch nicht gezogen.

Auch nach den Feststellungen des ES. im Rahmen der Einlagensicherungsprüfung seien die Forderungen aus dem sog. "D. - Portfolio" vollständig kreditversichert. Der vollumfängliche Kreditversicherungsschutz sei dem ES. am 10.03.2020 nachgewiesen worden, und der ES. habe sich darüber so zufrieden gezeigt, dass die Auflagen im Anschluss sogar gelockert worden seien (Bl. 1701 d. eAkte).

Die Unterzeichner des „EH. Statement“ seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass aus dem vollständig kreditversicherten Forderungsportfolio keine Schadensersatzansprüche gegen sie würden resultieren können.

Das Portfolio sei vollständig kreditausfallversichert und nicht zahlungsgestört gewesen. Weiterhin seien die Unterzeichner der festen Überzeugung gewesen, das Portfolio abbauen zu können. Die damaligen Verantwortlichen der Insolvenzschuldnerin hätten daher nicht angenommen, dass aus den Auflagen des ES. irgendwelche Schadensersatzansprüche würden resultieren könnten.

Nicht zutreffend sei, dass die Insolvenzschuldnerin Schwierigkeiten gehabt habe, hinreichenden Versicherungsschutz im Bereich Kreditversicherungen nachzuweisen (Bl. 1681 d. eAkte). Die Verantwortlichen hätten nicht gegen die Mindestanforderungen an das Risikomanagement verstoßen, jedenfalls seien solche Verstöße nicht bekannt gewesen.

Auch aus der Jahresabschlussprüfung durch die SR. OZ. GmbH & Co. KG (nachfolgend: „SR. OZ.“) für das Geschäftsjahr 2019 hätten keinerlei Sachverhalte oder vorgenommene Handlungen resultiert, von denen die Unterzeichner des „EH. Statement“ hätten annehmen müssen, dass diese zu versicherten Schadensersatzansprüchen würden führen können (Bl. 1685 d. eAkte). Es sei ein Gutachten eingeholt worden, und diese Gutachten der BA. LLP hätten die Verantwortlichen der Insolvenzschuldnerin für richtig gehalten (Bl. 1686 d. eAkte).

Auch SR. OZ. habe die Bilanzierungsmethode der zukünftigen Forderungen durch die Insolvenzschuldnerin ebenfalls einer rechtlichen Prüfung unterzogen und festgestellt: „Wir kommen somit zu dem Schluss, dass grundsätzlich auch zukünftige Forderungen angekauft werden“ (Anlage K49). Die Bilanzierung der D. - Forderungen habe SR. OZ. nicht beanstandet. Kenntnis von einer falschen Bilanzierung habe die Insolvenzschuldnerin nicht gehabt (Bl. 1694 d. eAkte).

Auch die von der M. angeordnete Sonderprüfung bei der Insolvenzschuldnerin lasse nicht auf ein vorsätzliche Bilanzmanipulation schließen. Dazu trägt der Kläger    im Einzelnen näher vor (Bl. 1696 d. eAkte).

Die Forderungen seien nicht bilanziell falsch erfasst worden.

Hinsichtlich möglicher „Corona-Auswirkungen“ fehle es bereits an schlüssigem Tatsachenvortrag der Beklagten, wann und auf welche Weise nach den Auswirkungen der Corona - Pandemie gefragt worden sei, und welcher Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin die ihm insoweit angeblich - tatsächlich jedoch nicht - gestellten Fragen arglistig falsch beantwortet haben solle (Bl. 1702 d. eAkte).

Dass umfassender Kreditversicherungsschutz bestanden habe, sei von Versichererseite im März 2020, unmittelbar vor Unterzeichnung des „EH. Statement“, gegenüber dem ES. ausdrücklich bestätigt und von diesem akzeptiert worden.

Die Übersendung des Entwurfs des Einlagensicherungsprüfungsberichts durch den ES. an die Insolvenzschuldnerin vom 06.05.2020 sei unerheblich, da die Beklagte und die BU. ihre Anfechtung nicht auf ein diesbezügliches Unterlassen von Angaben gestützt hätten und die Jahresfrist aus § 124 Abs. 1 BGB längst abgelaufen sei.

Die Übersendung des Entwurfes des ES. - Prüfberichts am 06.05.2020 sei, nach Abgabe des Vertragsangebots, irrelevant (Bl. 1668 d. eAkte).

Das angeblich anfechtbare Rechtsgeschäft sei bestätigt worden (Bl. 51 d. eAkte). Die BU. habe dies mit der Dokumentierung des "Nachtrags Nr. 2" am 16.06.2021 zum Ausdruck gebracht (Bl. 52 d. eAkte). Sie habe zum Ausdruck gebracht, am Vertrag festhalten zu wollen. So habe er - der Kläger - dies verstehen können und dürfen.

Es fehle an einer Kausalität zwischen der angeblichen Täuschung und dem von der BU. abgegebenen Angebot zum Abschluss des 2. Exzedenten. Der Inhalt des "EH. Statement" habe keine Einfluss auf das von der Dual abgegebene Vertragsangebot gehabt (Bl. 51 d. eAkte).

Zum Hilfsantrag auf der 1. Stufe trägt der Kläger vor:

Die Anfechtung des Versicherungsvertrags führe nicht zur vollständigen Unwirksamkeit, sondern es gelte Ziffer 10.10 VUA 2018. Die Anfechtung würde daher nur hinsichtlich der insoweit betroffenen versicherten Personen wirksam sein (Bl. 53 d. eAkte). Die Klausel sei wirksam. Der Versicherer gebe nicht seine freie Selbstbestimmung auf und liefere sich auch nicht der Willkür seines Vertragspartners aus (Bl. 1712 d. eAkte).

Zum Hilfsantrag auf der 2. Stufe führt der Kläger aus, der Anspruch folge aus Ziffer 10.11 VUA 2018 (Bl. 53 d. eAkte). Die Klausel sei wirksam (Bl. 1714 d. eAkte), insbesondere ließen sich die Überlegungen der Beklagten zu Ziffer 10.10 VUA 2018 nicht übertragen.

Zum Hilfsantrag auf der 3. Stufe meint der Kläger, der Beklagten stehe nur der Versicherungsprämienanteil zu, der auf die Zeit bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung entfalle, § 39 Abs. 1 Satz 2 VVG. Ihm stehe daher ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 187.767,33 EUR aus § 812 Ab s. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zu für die Versicherungsprämie für den Zeitraum nach dem 30.12.2021.

Zur Berechnung des Anspruchs trägt er im Einzelnen vor (Bl. 55 d. eAkte).

Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 27.11.2024, Bl. 1646 ff. d. eAkte),

festzustellen, dass der mit Versicherungsbeginn 11.05.2020, 00:00 Uhr, zwischen der N. Bank AG und der Beklagten geschlossene Versicherungsvertrag, bezeichnet als „BU.-Police Anschlussdeckung (02. Exzedent) zur F.-Versicherung“, mit der Versicherungsschein-Nr. N01 in Gestalt

- der Versicherungspolice vom 15.06.2020,

- des Nachtrags Nr. 1 vom 13.08.2020 und

- des Nachtrags Nr. 2 vom 16.06.2021

bis zum 31.12.2024 fortbestanden hat;

hilfsweise (nämlich für den Fall, dass sich in Bezug auf das von der Beklagten und der BU. Deutschland GmbH verfasste Anfechtungsschreiben vom 30.12.2021 Ziffer 10.10 der „Vereinbarungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter und Aufsichtsorgane (VUA)“ gemäß Formular „VUA 2018 (G./H. 010418)“ - im Folgenden kurz „VUA 2018“ - als einschlägig erweisen sollte),

festzustellen, dass der mit Versicherungsbeginn 11.05.2020, 00:00 Uhr, zwischen der N. Bank AG und der Beklagten geschlossene Versicherungsvertrag, bezeichnet als „BU.-Police Anschlussdeckung (02. Exzedent) zur F.-Versicherung“, mit der Versicherungsschein-Nr. N01 in Gestalt

- der Versicherungspolice vom 15.06.2020,

- des Nachtrags Nr. 1 vom 13.08.2020 und

- des Nachtrags Nr. 2 vom 16.06.2021

im Verhältnis zu denjenigen versicherten Personen bis zum 31.12.2024 fortbestanden hat, die keinen Anlass zur Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung gegeben haben und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Kenntnis der Handlungen hatten, die die Beklagte (ohne die Regelung in Ziffer 10.10 VUA 2018 auch ihnen gegenüber) zur Ausübung dieser Rechte berechtigen würde;

hilfs - hilfsweise (nämlich für den Fall, dass Ziffer 10.10 VUA 2018 rechtlich nicht zulässig ist und der zwischen der N. Bank AG und der BU. Deutschland GmbH in Vertretung für die Beklagte geschlossene Versicherungsvertrag, bezeichnet als „BU.-Police Anschlussdeckung (02. Exzedent) zur F.-Versicherung“, wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten worden sein sollte, so dass Ziffer 10.11 VUA 2018 zur Anwendung kommt),

festzustellen, dass der mit Versicherungsbeginn 11.05.2020, 00:00 Uhr, zwischen der N. Bank AG und der Beklagten geschlossene Versicherungsvertrag, bezeichnet als „BU.-Police Anschlussdeckung (02. Exzedent) zur F.-Versicherung“, mit der Versicherungsschein-Nr. N01 in Gestalt

- der Versicherungspolice vom 15.06.2020,

- des Nachtrags Nr. 1 vom 13.08.2020 und

- des Nachtrags Nr. 2 vom 16.06.2021

im Verhältnis zu denjenigen versicherten Personen bis zum 31.12.2024 fortbestanden hat, die die arglistige Täuschung nicht begangen haben oder die von der arglistigen Täuschung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kenntnis hatten, dies mit der Maßgabe, dass auch insoweit der Versicherungsschutz mit Wirkung für die Vergangenheit für solche Sachverhalte entfällt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Anfechtungsgrund stehen;

auf dritter Stufe hilfsweise (nämlich für den Fall, dass weder der Haupt-noch einer der beiden Hilfsanträge Erfolg haben sollte), insoweit exakt so wie schon in der Klageschrift angekündigt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 187.767,33 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, der Versicherungsvertrag sei wirksam angefochten worden.

Dazu behauptet sie:

Die Vorgänge zwischen Herbst 2019 und Vertragsschluss seien "nicht normal". Der Vorstand der Insolvenzschuldnerin habe vor dem Hintergrund des aufgebauten "Klumpenrisikos" und der eindeutigen Hinweise des ES. sowie vor dem Hintergrund der    nicht erfüllbaren Auflagen das "brennende Haus" noch im letzten Moment (umfassender) versichern wollen.

Die Probleme der N. - Gruppe hätten sich bereits spätestens im Jahr 2019 auch auf die Insolvenzschuldnerin erstreckt und seien dem Vorstand vor Beginn der Vertragsgespräche mit der Beklagten bzw. der BU. bekannt gewesen.

Zum ES.-Verfahren gelte im Einzelnen:

Der ES. sei zu dem Ergebnis gekommen, dass das "Klumpenrisiko" um das D.-Engagement (auch bei unterstellter Kreditversicherung) nicht vertretbar sei. Die Feststellungen im Prüfbericht des ES. vom 12.06.2020 bzw. im Entwurf vom 06.05.2020 seien überraschend gewesen. Zum Zeitpunkt der Schlussberechnung seien die Feststellungen zum Klumpenrisiko um das D.-Engagement bereits gravierend gewesen (Bl. 4326 d. eAkte). Die Insolvenzschuldnerin sei gegenüber der D.-Gruppe in einem Umfang Konzentrationsrisiken eingegangen (dies in Form von Veritätsrisiken), dass die ES. dies als "nicht tragbar" beurteilt habe. Die Insolvenzschuldnerin selbst habe den Anteil auf 96 Prozent des Kerngeschäfts beziffert (Bl. 4328 d. eAkte).

Der ES. habe in dem "Klumpenrisiko" eine Gefahr der Inanspruchnahme des Einlagensicherungsfonds gesehen. Die Vermeidung eines "Klumpenrisikos" sei zentrale Sorgfaltspflicht im Bankgeschäft. Das Kreditportfolio sei zu diversifizieren. Dagegen habe der Vorstand der Insolvenzschuldnerin verstoßen. Das habe der ES. erkannt. Dessen Schreiben vom 01.04.2020 sei keine positive Zwischennachricht gewesen. Die Insolvenzschuldnerin habe gegen die Auflagen verstoßen, habe das Niveau des D.-Engagements nämlich nicht auf 2.100 Mio EUR am 31.03.2020 zurückgeführt.

Das Neugeschäft mit der AS.-D.-Gruppe habe einen Großteil des gesamten operativen Geschäfts der Insolvenzschuldnerin ausgemacht. Es sei ein Geschäftsplan kommuniziert worden, dessen Angaben zu keinem Zeitpunkt korrigiert worden seien. Die Insolvenzschuldnerin habe einen starken Einschnitt in ihr Kerngeschäft nicht offengelegt und Finanzdaten übermittelt, die diesen Umstand ausgeklammert hätten (Bl. 4319 d. eAkte). Eine Klarstellung, dass man das D.-Portfolio, das den wesentlichen Teil des „Kerngeschäfts“ ausgemacht habe, von den angegebenen EUR 2,8 Mrd. noch - laut Auflagen - auf etwa EUR 600 Mio. werde reduzieren müssen, sei hierbei nicht erfolgt (Bl. 4320 d. eAkte).

Die Insolvenzschuldnerin habe ein intaktes Kerngeschäft von 2.8 Mrd. Euro vorgetäuscht, obwohl sie gewusst habe, dass sie dieses Kerngeschäft auf 600 Mio.  EUR habe "herunterfahren" müssen. Die Insolvenzschuldnerin habe sie - die Beklage - bei Mitwirkung "Dritter" getäuscht. Das Handeln ihres Maklers müsse sich die Insolvenzschuldnerin zurechnen lassen. Unzutreffende Informationen habe sie billigend in Kauf genommen. Das "EH. Statement" habe sie zur Erlangung von Versicherungsschutz "in die Welt gesetzt" (Bl. 4323 d. eAkte).

Die Insolvenzschuldnerin bzw. deren Repräsentanten hätten Kenntnis von der Weiterleitung des „EH. Statements“ gehabt. Das könne auch dahinstehen, da die Repräsentanten die Erklärung gegenüber dem Makler im Verfahren der Vertragsanbahnung (für einen anderweitigen Versicherer) abgegeben hätten und sie die Verwendung durch den Makler niemals eingeschränkt hätten. Der Makler sei auch niemals über die inhaltliche Unrichtigkeit durch die Insolvenzschuldnerin informiert worden und habe davon ausgehen müssen, dass alle Informationen - auch gegenüber sonstigen Versicherern - wahrheitsgemäß gewesen seien und weiterverwendet hätten werden können (Bl. 4335 d. eAkte). Aus dem Scheiben Anlage K8 ergebe sich, dass den Repräsentanten der Insolvenzschuldnerin klar gewesen sei, dass das "EH. Statement" auch zur Grundlage des weiteren Versicherungsvertrags werde (Bl. 4336 d. eAkte). Auch sei das "EH. Statement" durch die BU. zur Ergänzung der Rückwärtsdeckung selbst herangezogen worden. Die Risikofrage sei im Lager der Versicherungsnehmerin erstellt worden, da schon der Vorversicherer G. den Versicherungsvertrag nur bei Abgabe eines "EH. Statements" in Betracht habe ziehen wollen.

Die Risikofrage sei zulässig. Den Vorstandsmitgliedern sei bekannt gewesen, dass die Existenz der Insolvenzschuldnerin gefährdet sei, da ein "Klumpenrisiko" (das darin bestehe, dass 95 Prozent des operativen Geschäfts an einem einzelnen Schuldner gehangen hätten) bestanden habe. Dies habe potentiell das Risiko eines Haftpflichtfalls begründet. Eine Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes sei vor dem Hintergrund sehr wahrscheinlich gewesen (Bl. 4338 d. eAkte). Richtigerweise hätten die Repräsentanten der N. Bank AG eigentlich etwa wie folgt berichten müssen (Bl. 4340 d. eAkte):

„Der enorme Anstieg an Forderungen auf aktuell etwa EUR 2,8 Mrd. ist dadurch zu erklären, dass wir die AS.-D.-Gruppe als Kunden hinzugewonnen haben und ein Teilbetrag in Höhe von EUR 2,6 Mrd. aus Forderungen gegen diese Gruppe besteht. Vor diesem Hintergrund ist unser Kreditausfallrisiko ganz wesentlich an die AS.-D.-Gruppe gebunden. Der Prüfungsverband deutscher Banken ist der Auffassung, dass dies ein nicht vertretbares Klumpenrisiko sei und wir haben uns daher zu der Auflage verpflichtet, das Engagement von EUR 2,6 Mrd. auf EUR 600 Mio. wieder zu reduzieren. Dies ist uns im durch Corona bedingt sehr schwierigem Marktumfeld entgegen den vereinbarten Auflagen bislang noch nicht gelungen. Sollte dies zukünftig gelingen, wovon nicht auszugehen ist, wären allerdings unsere Wachstumsprognosen, die ihnen vorgelegt wurde, massiv nach unten zu korrigieren. Sollte es nicht gelingen, wäre unsere Mitgliedschaft im Einlagensicherungsfonds hinfällig - dies wäre mehr als existenzgefährdend“

Statt dies zu tun, hätte der Vorstand in der Besprechung vom 28.04.2020 "Plattitüden und Allgemeinfloskeln" von sich gegeben. Aus der Anlage GB. 14 (e-mail des Herrn XO. vom 24.04.2020) sei es auf folgende Fragestellungen angekommen (Bl. 4339 d. eAkte):

„Wichtig ist aus meiner Sicht, dass der Kunde die Geschäftstätigkeit und Funktion innerhalb des Konzerns nochmals darstellt, auf die geplante Entwicklung der Bank (Erschließung weiterer Geschäftsfelder außerhalb des Konzerns, Finanzierungsvolumina etc.) eingeht und insbesondere auch zu den Auswirkungen der Pandemie auf die aktuelle Geschäftstätigkeit als supplychain Finanzierer Stellung nimmt."

Das seitens des ES. eingeleitete Prüfungsverfahren, die erteilten Auflagen und der Umgang mit diesen Auflagen hätten in der Besprechung am 28.04.2020 keine Erwähnung gefunden. Auch sei nicht über die Auflagen und den Verstoß gegen die Auflagen wegen der Corona - bedingten Marktsituation berichtet worden.

Das Vertragsanbahnungsverfahren aus der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sei von dem vorliegend streitigen Vertragsverhältnis um den F. - Versicherungsvertrags nicht zu trennen. Die Vertragsanbahnung sei parallel verlaufen und zu einem einheitlichen Aufklärungsvorgang verschmolzen. Selbst wenn man annehmen wolle, die Fragestellung habe formell erneut gestellt werden müssen, werde eine erhöhte Aufklärungspflicht begründet. Für die Insolvenzschuldnerin sei es offenkundig gewesen, dass die Hintergründe des "enormen Anstiegs der Forderungen" hätten aufgeklärt werden müssen (Bl. 4331 d. eAkte).

Es bestehe eine spontane Anzeigepflicht. Ungefragt gemachte falsche Angaben könnten durchaus eine arglistige Täuschung begründen (Bl. 4347 d. eAkte).

Es handele sich um Maklerbedingungen, die der Makler für die Versicherungsnehmerin in den Vertrag eingebracht habe, und damit sei nicht der Versicherer "Verwender". Die BU. und sie - die Beklagte - seien diesen Bedingungen dann gefolgt. Die Klarstellungen, die dann noch vorgenommen worden seien, hätten keine Änderungen zu den Vertragsbedingungen VUA 2018 begründet (Bl. 2448 d. eAkte).

Ein im voraus erklärter Anfechtungsverzicht sei unwirksam. Das sei den versicherten Personen bzw. der Versicherungsnehmerin auch nicht unzumutbar, diese seien nicht besonders schutzwürdig. Die versicherte Person könne persönlich eine F. - Versicherung abschließen (Bl. 4353 d. eAkte).

Die Fragen der BU. nach den Auswirkungen der Corona - Pandemie seien falsch oder jedenfalls nicht hinreichend beantwortet worden, es sei von einer weitreichenden "Lügenkette" auszugehen. Verschwiegen worden sei, dass die Corona - Pandemie dafür gesorgt habe, dass die Auflagen der ES. nicht hätten erfüllt werden können (Bl. 4333 d. eAkte).

SC. OZ. habe das Testat widerrufen und    sich durch die Insolvenzschuldnerin getäuscht gesehen. Unterlagen zum Geschäft der Lieferkettenfinanzierung seien nicht vorgelegt worden. Dies sei aber essentiell für die Bewertung der "Klumpenrisiken" und der Bilanzierbarkeit gewesen.

Die Repräsentanten der Insolvenschuldnerin hätten auch im Hinblick auf die Kreditversicherung getäuscht. Trotz intensiver Bemühungen sei die Insolvenzschuldnerin nicht in der Lage gewesen, gegenüber SR. OZ. und KPMG Nachweise für einen hinreichenden Versicherungsschutz zu erbringen, was sich aus dem KPMG Sonderprüfungsbericht vom 01.04.2021, Teil 2, dort Seiten 30-35 & 115 ff., Anlage GB. 30, ergebe.

Das Anfechtungsrecht der Versicherer sei nicht wirksam eingeschränkt worden. Es liege keine Bestätigung des Versicherungsschutzes vor. Das Anfechtungsrecht sei auch nicht wirksam durch vertragliche Regelung eingeschränkt worden.

Ein ausdrücklicher Verzicht auf das Anfechtungsrecht nach Kenntnis von den Anfechtungsgründen sei nicht vorgetragen. Soweit die Klägerseite auf die Wiederauffüllung der Versicherungssumme abstelle, sei darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei m einen automatischen Vorgang handele. Selbst wenn dies nicht so wäre, würde aus dieser Erklärung indes nicht konkludent darauf geschlossen werden können, dass die Beklagte auf die Anfechtung habe verzichten wollen. Schließlich sei ihr zum Zeitpunkt der Dokumentation der Wiederauffüllung noch nicht bekannt gewesen, dass ein Anfechtungsrecht bestehe. Die Auswertung der Unterlagen habe gerade erst begonnen und es seien im weiteren Verlauf noch weitere Unterlagen vorgelegt worden, die erst gegen Ende des Jahre 2021 ein hinreichendes Gesamtbild ergeben hätten (Bl. 342 d. eAkte).

Wegen der Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage ist im Hilfs-Hilfsantrag (Antrag zu Ziffer 3) begründet, im Übrigen unbegründet.

I.

Der Klageantrag zu Ziffer 1) ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Inhalts, dass der mit Versicherungsbeginn 11.05.2020, 00:00 Uhr, zwischen der N. Bank AG und der Beklagten geschlossene Versicherungsvertrag, bezeichnet als „BU.-Police Anschlussdeckung (02. Exzedent) zur F.-Versicherung“, mit der Versicherungsschein-Nr. N01 in Gestalt - der Versicherungspolice vom 15.06.2020, - des Nachtrags Nr. 1 vom 13.08.2020 und - des Nachtrags Nr. 2 vom 16.06.2021 bis zum 31.12.2024 fortbestanden hat.

Der Versicherungsvertrag ist - OX. - durch Anfechtung erloschen, §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB.

Im Einzelnen gilt hierzu:

1. Die Anfechtung ist mit anwaltlichem Schreiben vom (Anlage BLD41, Bl. d. eAkte) erklärt worden.

2. Es liegt ein Anfechtungsgrund vor. Nach § 123 Abs. 1 BGB kann, wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten.

a) Die Willenserklärung der Insolvenzschuldnerin vom 11. Mai 2020 (Anlage K9, Bl. 80 d. eAkte), welches auf das "F. und BL. Angebot" vom 29. April 2020, 12:33 Uhr, welches die BU. als Vertreterin namens und in Vollmacht der Beklagten abgegeben hatte (Anlage K8, Bl. 78 (79) d. eAkte), rekurrierte, wurde von der Beklagten angenommen.

b) Zur Abgabe ihrer (korrespondierenden) Willenserklärung war die Beklagten durch arglistige Täuschung bestimmt worden. Die Insolvenzschuldnerin hatte bei der Beklagten eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorgerufen.

Hierzu gilt:

(1) Soweit die Vorstandsmitglieder der Insolvenzschuldnerin bereits am 18.03.2020 das sog. "EH. Statement" abgegeben hatte, bezog sich dieses - insoweit unstreitig - zunächst nur auf die Vertragsangebote der beiden Versicherer "H." und "G.".

Die Beklagte selbst war zu diesem Zeitpunkt nicht beteiligt.

(2) Die Vorstandsmitglieder der Insolvenzschuldnerin haben den Inhalt des "EH. Statement" aber zum Inhalt ihrer eigenen, auf einen auch mit der Beklagten hiesigen Rechtsstreits gerichteten Vertragsschluss - bezogen auf den 2. Exzedenten - gemacht. Dies folgt aus der e-mail der Insolvenzschuldnerin vom 11. Mai 2020 (Anlage K9, Bl. 80 d. eAkte), welches - über die R. - an die Beklagte weitergeleitet wurde.

Diese e-mail erfolgt - wie der Kläger selbst vorträgt (Klageschrift, Seite 14, Bl. 16 d. eAkte) - als Reaktion auf die e-mail vom 29. April 2020 (Anlage K8, Bl. 76 (78) d. eAkte) der BU. und das darin enthaltene Vertragsangebot.

In dieser wird wiederum ausgeführt, dass als "nachfolgend genannte Informationen" zugrunde liegen die "vollständige Dokumentierung des Grundvertrages und des 1. Xs Vertrags" (Bl 79 d. eAkte, 2. Absatz).

Durch diese Bezugnahme wird für den insofern maßgeblichen objektiven Erklärungsempfänger deutlich, dass der Inhalt des "EH. Statement" auch für die Vertragsbeziehung zwischen der (nachmaligen) Insolvenzschuldnerin und der Beklagten gelten sollte. Dies folgt bereits aus dem Wortsinn der in der e-mail vom 29. April 2020 näher umschriebenen Angebotsvorbehalte,soweit es darin heißt:

„Das Angebot gilt vorbehaltlich positiver Bewertung der in der Rubrik „Angebotsvorbehalte“ genannten Dokumente. Sofern dort auf einen Fragebogen Bezug genommen wird, ist dieser vollständig auszufüllen und rechtsgültig zu unterzeichnen. Bei Vertragsbeginn darf der Fragebogen nicht älter als 12 Wochen sein. Die Beantwortung der im Fragebogen gestellten Fragen gilt gegenüber den oben genannten Versicherern als vorvertragliche Angabe zu gefahrerheblichen Umständen im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes. Dies gilt auch, sofern der verwendete Fragebogen nicht von der BU. Deutschland GmbH erstellt wurde, da sich die oben genannten Versicherer insoweit die Fragen ausdrücklich zu Eigen machen. Der Fragebogen wird wesentlicher Bestandteil des Versicherungsvertrages.“

Der Inhalt des ausgefüllten „EH. Statement“ stellt dabei für die Insolvenzschuldnerin erkennbar nichts anderes als die Beantwortung einer vorvertraglich gestellten Frage dar.

Die Vorstandsmitglieder der späteren Insolvenzschuldnerin wussten und wollten damit aus der insofern maßgeblichen (objektiven) Empfängersicht, dass (auch) die Beklagte - als 2. Exzedentenversicherer - das "EH. Statement" zur Vertragsgrundlage machen wollte. Die Erklärung im "EH. Statement" (angekreuzt: "Nein", was allein einer Interpretation    des Inhalts zugänglich ist, dass keine der dort bezeichneten Umstände bekannt seien) ließen die Vorstandsmitglieder der Insolvenzschuldnerin damit bewusst auch    gegenüber der Beklagten "fortdauern" und gelten, d. h sie wussten und wollten, dass die Beklagte gerade auch dieses ihrer auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Erklärung zugrunde legen würden.

Hiermit riefen sie eine Fehlvorstellung über Tatsachen bei der Beklagten hervor.

Was inhaltlich unter derartigen Tatsachen zu verstehen sein sollte, ergibt sich aus dem Inhalt des "EH. Statement" (Anlage K5, Bl. 73 d. eAkte) selbst. Erfasst sind danach nicht äußere, sondern innere Tatsachen, nämlich die Kenntnis der Vorstandsmitglieder der Insolvenzschuldnerin von "Sachverhalten und Handlungen", von denen anzunehmen ist, "dass sie zu Schadenersatzansprüchen führen könnten, die unter die Deckung der (...) Police zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter und Aufsichtsorgane (VUA) fallen".

Mitgeteilt haben die Vorstandsmitglieder der Insolvenzschuldnerin insoweit schlicht gar nichts, es ist - in aller Kürze - "Nein" angekreuzt. Fraglich ist demnach nun, ob sie demgegenüber (irgend-) etwas mitteilen mussten.

Dies ist vorliegend der Fall.

Der Umstand, dass der ES. im Hinblick auf das sog. "Klumpenrisiko", das zuvor von der späteren Insolvenzschuldnerin eingegangen war, tätig geworden war und insbesondere der weitere Umstand, dass der ES. der späteren Insolvenzschuldnerin entsprechende - ausformulierte - Auflagen erteilt hatte, hätte der Beklagten mitgeteilt werden müssen. Denn dieser Umstand gab den Vorstandsmitgliedern der Insolvenzschuldnerin Anlass zu der Annahme, dass damit Schadenersatzansprüche ausgelöst werden könnten.

Hierzu gilt:

Die entsprechende Mitteilungsschwelle war niedrig anzusetzen, was sich bereits aus dem Wortlaut der Erklärung - genauer: dem Modus im grammatikalischen Sinne -, nämlich der Formulierung im Konjunktiv I erhellt. Danach sind "eingetretene Sachverhalte" mitzuteilen, die zu Schadenersatzansprüchen führen könnten (Hervorhebung nicht im Original).

Der Formulierung ist damit zu entnehmen, dass eine weitgefasste Mitteilungspflicht bestand. Ein derartiges Verständnis wird durch den weiteren Umstand gestützt, als die Vorstandsmitglieder der nachmaligen Insolvenzschuldnerin vorliegend gerade um eine Erhöhung der Versicherungssumme nachsuchten, was für den Umstand streitet, dass objektiv und subjektiv ein verändertes, nämlich erhöhtes Risiko versichert werden sollte.

Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Risikofrage bestehen nicht.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass es dem Versicherer - mangels Kenntnis entsprechender Binnensachverhalte - regelmäßig schon gar nicht möglich sein dürfte, auf näher eingegrenzte Sachverhalte einzugehen. Die später abgegebene Umstandsanzeige der Insolvenzschuldnerin illustriert dabei, dass die Vorstandsmitglieder sich nicht im Unklaren befanden, was inhaltlich an Erklärungen verlangt wurde. Zu berücksichtigen ist dabei ferner, dass Vorstandsmitglieder nicht mit rechtlichen Laien vergleichbar und - anders als der Kläger meint - ohne weiteres in der Lage sind, die erforderliche Parallelwertung in der Laien - Sphäre vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als die Insolvenzschuldnerin die Dienste eines professionellen Maklers (nämlich der R.) in Anspruch genommen hatte.

Dass die Vorstandsmitglieder das Tätigwerden des ES. als einen Umstand werteten, der sich zu solchen Umständen verhielt, die aufgrund (organschaftlicher oder sonstiger) Pflichtverletzungen eine Schadensersatzpflicht auslösen könnten, deren Eintritt also "für möglich hielten", ist ausreichend für die Annahme des nach § 123 BGB erforderlichen Vorsatzes, für den nach ständiger Rechtsprechung bedingter Vorsatz, "dolus eventualis", ausreicht. Dass die unterzeichnenden Vorstandsmitglieder tatsächlich gehofft haben mögen, dass dies nicht der Fall sein werde, schließt das auf der Wissensebene erforderliche "Für - möglich - Halten" indes nicht aus.

Auch das Wollenselement des "dolus eventualis" ist vorliegend erfüllt.

Ausreichend ist insoweit nämlich die billigende Inkaufnahme, und diese ist vorliegend im Hinblick auf die geschilderten Umstände zu bejahen. Entscheidend ist insofern die Typizität des eingegangenen Risikos, wobei die nach allgemeinen Maßstäben zu beurteilen ist und nicht nach individuellen (dazu vgl. Puppe, ZStW 103 (1991), S. 21). Soweit die Klägerseite meint, die Unterzeichner des "EH. Statement" hätten die Frage selbst dann zu Recht mit "Nein" beantwortet, wenn ihnen bei Unterzeichnen des "EH. Statement" - wie nach klägerischer Auffassung indessen tatsächlich nicht - irgendwelche Pflichtverletzungen "bekannt" gewesen wären, denn es werde nur nach versicherten Schadensersatzansprüchen gefragt, vermag diese hypothetische Betrachtung die Annahme einer Pflichtverletzung bereits aus normativen Gründen nicht auszuschließen, wobei der Umstand hinzutritt, dass die Frage im "EH. Statement" ersichtlich weit gefasst ist und nicht auf "bekannte Risiken" (die zu einem Deckungsausschluss führen) begrenzt ist.

c) Die Kausalität der hervorgerufenen Täuschung über die innere Tatsache der Kenntnis für die Abgabe der Willenserklärung der Beklagten, gerichtet auf Abschluss des 2. Exzedenten, ergibt sich aus der Anlage K8 (dort Bl. 79 d. eAkt), wonach    die Vertragserklärung auf den Angaben in den "Risikoinformationen" basiert.

d) Die Erklärung wurde auch binnen Jahresfrist ab Kenntnis, § 124 BGB, angefochten. Die Anfechtung wurde erklärt mit Schreiben vom 30.12.2021 (Anlage K21), und einen früheren Zeitpunkt der Kenntniserlangung als 2021 hat die Klägerseite nicht vorgetragen.

2. Rechtsfolge der erklärten Anfechtung ist die Nichtigkeit des zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrag.

3. Das nichtige Rechtsgeschäft ist - anders als die Klägerseite meint - auch nicht im Sinne des § 144 BGB bestätigt worden, da den Nachträgen - die vor den Umstandsmeldungen der Insolvenzschuldnerin erfolgten - der objektive Erklärungsgehalt eines Verzichts schon im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf gerade nicht entnommen werden kann.

4. Von einem Verzicht der Beklagten auf das Anfechtungsrecht ist nicht auszugehen. Soweit Ziffer 10.10 des Bedingungswerks die Regelung vorsieht:

Verzicht auf Anfechtung und Rücktritt

Für den Fall, dass der Versicherer zur Anfechtung des Vertrags aufgrund arglistiger Täuschung oder zum Rücktritt berechtigt wäre, verzichtet der Versicherer auf diese ihm zustehenden Rechte. Der Verzicht gilt jedoch nicht im Hinblick auf diejenigen versicherten Personen, die

a) Anlass zur Ausübung dieser Rechte gegeben haben oder

b) bei Abschluss des vorliegenden Vertrages Kenntnis der Handlungen hatten, die den Versicherer zur Ausübung dieser Rechte berechtigen würden.

ist dieser Anfechtungsverzicht nicht wirksam. Der Versicherer kann nicht im Voraus auf sein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung verzichten (zu vgl. BGH. Beschluss vom 21. September 2011, Az. IV ZR 38/09; Beschluss. v. 9. November 2011; Az. IV ZR 40/09).

Die von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gelten dabei gilt auch für den Bereich der F. - Versicherung. Soweit teilweise vertreten wird, dass in der F. - Versicherung "als typische Fremdversicherung ein gesteigertes Interesse der versicherten Personen am Erhalt ihres Versicherungsschutzes" bestehe (zu vgl. OLG Frankfurt, Az. 7 W 13/21, vgl. auch Gädtke, r+s 2013, 313, 315, ferner Bruck/Möller/Gädtke, VVG, 9. Auflage 2013, AVB-AVG 2011/2013, Ziffern 7/8, Rn. 69 ff.; Langheid/Rixecker, VVG, 5. Auflage 2016, § 103 VVG, Rn. 14 f.), folgt dem die Kammer nicht, da eine Differenzierung nach Grad des Interesses am Erhalt des Versicherungsschutzes nicht angezeigt und im übrigen auch nicht praktikabel ist. Der „Effekt“ einer Anfechtung des gesamten Versicherungsvertrags kann    vermieden werden, indem jedes Organ für sich selbst eine D & O - Versicherung abschließt.

5. Begründet ist die Klage im zweiten Hilfsantrag, da insofern die Erwägungen, die dazu führen, dass der Anfechtungsverzicht nicht wirksam ist, nicht greifen.

6. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO

Der Streitwert wird auf 3.000.000,00 EUR festgesetzt.