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Landgericht Köln Urteil vom 10.04.2025 – 6 S 96/24

6. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2025:0410.6S96.24.00

Gründe

I.

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Umsatzsteuer als (restlichen) Teil von Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom 30.10.2020 gegen die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherung des PKWs, amtliches Kennzeichen XXX-XX 000, geltend, Bei dem Unfall kollidierte das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug nach einem Fehler beim Spurwechsel mit dem an der Abzweigung der A8 zur A99 angebrachten Aufpralldämpfer und beschädigte diesen.

Die Klägerin ist u.a. in dem Abschnitt zwischen F. und A./ Q. für den Betrieb und die Erhaltung der BAB 8 aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit der B. GmbH zuständig, vgl. BI. 10 ff. d.A. Der B. GmbH (im Folgenden: Konzessionsnehmerin) wurde vertraglich durch die Bundesrepublik Deutschland die Verkehrssicherungspflicht für den Abschnitt übertragen, vgl. Konzessionsvertrag BI. 54 ff. d.A. Schadensersatzansprüche, die aufgrund zivilrechtlicher Anspruchsgrundlagen gegen Dritte wegen Beschädigungen oder Beeinträchtigungen an der Autobahn bestehen, sind von der Bundesrepublik Deutschland an die B. GmbH und von dieser an die Klägerin abgetreten.

Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach zu 100 % zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin beanspruchte mit Rechnung Nr. N01 vom 21.12.2020 die Erstattung umfangreicher Absicherungs-, Reinigungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die sich auf insgesamt netto 13.510,08 € beliefen und von der Beklagten beglichen wurde. Mehrwertsteuer hatte die Klägerin zunächst nicht geltend gemacht.

Die Klägerin begehrt mit der Klage die zusätzliche Zahlung der Umsatzsteuer und vertritt nunmehr aufgrund eines Schreibens vom 30.03.2022 des Bundesministeriums der Finanzen unter dem Geschäftszeichen (…) (BI. 24 ff. GA.) die Ansicht, sie sei verpflichtet, die Umsatzsteuer aus dem Schadensfall an das Finanzamt abzuführen, so dass diese von der Beklagten zu zahlen sei. Sie habe als Nachunternehmerin gegenüber der Konzessionsnehmerin bzw. der Bundesrepublik Deutschland Leistungen erbracht, die nicht von der Umsatzsteuer befreit seien.

Das Bundesministerium der Finanzen teilte mit dem Schreiben vom 30.03.2022 unter II. u.a. Folgendes mit:

„12. Ist bei Public-Private-Partnerships im Bundesfernstraßenbau im sog. „A-Modell“ nach dem Konzessionsvertrag vorgesehen, dass ein Privater („Konzessionsnehmer“) den Betrieb des Konzessionsgegenstands übernommen hat, und ist der Private dabei zur umgehenden Beseitigung und Absicherung von Unfallschäden sowie auch zur Geltendmachung und Abrechnung von Unfallschäden mit dem Unfallverursacher verpflichtet, so sind diese Leistungen Teil seiner umsatzsteuerbaren und mangels Steuerbefreiung umsatzsteuerpflichtigen Gesamtleistung an den Konzessionsgeber. Tritt der Konzessionsgeber zu diesem Zweck etwaige Ansprüche gegen Dritte aufgrund von durch Drittgewalt verursachten Schäden an den Konzessionsnehmer ab und berechtigt ihn, diese unmittelbar gegen den Schädiger geltend zu machen, so stellen die Zahlungen, die der Konzessionsnehmer von Unfallverursachern bzw. deren Versicherungen erhält, zusätzliches Entgelt für seine steuerbare und steuerpflichtige Leistung an den Konzessionsgeber dar.

13. Setzt der Konzessionsnehmer zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Nachunternehmer ein, welcher für ihn die Betriebspflichten aus dem Konzessionsvertrag übernimmt, so erbringt der Nachunternehmer umsatzsteuerbare und mangels Steuerbefreiung umsatzsteuerpflichtige Leistungen an den Konzessionsnehmer. Hat der Nachunternehmer im Schadensfall die Abwicklung mit der Versicherung, die Abrechnung und die Beseitigung der Schäden auf eigene Rechnung durchzuführen und verpflichtet sich der Konzessionsnehmer zu diesem Zweck, die entsprechenden Ansprüche gegen Verursacher oder Versicherer, welche er vom Konzessionsgeber abgetreten bekommen hat, an den Nachunternehmer insoweit weiter abzutreten, so handelt es sich bei den Zahlungen, die der Nachunternehmer von den Schädigern bzw. deren Versicherungen erhält, um zusätzliches Entgelt für seine steuerbare und steuerpflichtige Leistung an den Konzessionsnehmer.“

Die Klägerin ist aufgrund des Schreibens der Ansicht, sie sei verpflichtet, die Umsatzsteuer aus dem Schadensfall an das Finanzamt abzuführen, so dass diese von der Beklagten zu zahlen sei. Sie habe als Nachunternehmerin gegenüber der Konzessionsnehmerin bzw. der Bundesrepublik Deutschland Leistungen erbracht, die nicht von der Umsatzsteuer befreit seien.

Die Klägerin hat in erster Instanz von der Beklagten aus der Rechnung vom 21.12.2020 über insgesamt netto 13.510,08 € die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %, mithin einen Betrag von 2.161,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13.08.2023 begehrt. Zudem hat sie aus diesem Betrag vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 308,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.11.2023 begehrt.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie ist der Ansicht, die Klägerin könne auf den erstattungsfähigen Schaden keine Umsatzsteuer verlangen. Die Klägerin habe zudem die Umsatzsteuer nicht abgeführt und keine dem § 14 UStG genügenden Rechnungen gestellt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 05.02.2025 darauf hingewiesen, dass sie beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen und insoweit auf die rechtlichen Ausführungen der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln im Hinweisbeschluss vom 20.11.2023 - Az: 13 S 147/23 - Bezug genommen. Da die Rechtsfrage jedoch bislang nicht höchstrichterlich entschieden ist, hat die Kammer sich außer Stande gesehen, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren mit Schriftsätzen vom 11.02.2025 und 20.02.2025 erklärt.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Denn zu Recht hat das Amtsgericht einen Anspruch der Klägerin auf weiteren Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 VVG i.V.m. § 398 BGB in Höhe der streitgegenständlichen Mehrwertsteuer verneint. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasst der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag im Falle der Beschädigung einer Sache auch die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer. Das Amtsgericht ist aber zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass unter Zugrundelegung des unstreitigen Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. März 2022 keine Mehrwertsteuer angefallen ist, die von der Beklagten im Rahmen des Schadensausgleiches der Klägerin zu ersetzen wäre.

Der Einwand der Klägerin, das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin ihrerseits mit der Wiederherstellung des vertraglich geschuldeten Zustands nach Beschädigung der Strecke durch Einwirkungen Dritter zugleich ihre Verbindlichkeiten gegenüber der B. GmbH erfüllt habe, führt im Ergebnis nicht zu einer anderen Beurteilung.

Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Oberste Finanzbehörde der Länder vom 30. März 2022 stellen sich die durchgeführten Maßnahmen eines Privaten, der den Betrieb des Konzessionsgegenstandes übernommen hat (A-Modell) zur Beseitigung, Absicherung, Geltendmachung und Abrechnung von Unfallschäden mit dem Unfallverursacher zwar als Teil seiner umsatzsteuerbaren und mangels Steuerbefreiung umsatzpflichtigen Gesamtleistung an den Konzessionsgeber dar. Zahlungen, die der Konzessionsnehmer von Unfallverursachern bzw. deren Versicherungen erhält, stellen sich als zusätzliches Entgelt für seine steuerpflichtige Leistung an den Konzessionsgeber dar. Dies gilt nach dem zitierten Schreiben jeweils ebenso für Nachunternehmer wie die Klägerin, die von dem Konzessionsnehmer zur Erfüllung seiner Aufgaben aus dem Konzessionsvertrag eingesetzt wurde.

Gleichwohl steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf die geltend gemachte Mehrwertsteuer bezüglich der erbrachten Schadensbeseitigungsmaßnahmen nicht zu.

Die Frage, ob in Fällen wie dem vorliegenden eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht wird, wird derzeit in der Rechtsprechung kontrovers diskutiert.

So haben unter anderen die Amtsgerichte Neuruppin (Urteil vom 09.05.2023, 45 C 3/23), F. (Urteil vom 27.04.2023, 15 C 375/23), Göttingen (Urteile vom 05.05.2023, 24 C 1/23 sowie Urteil vom 29.03.2023, 28 C 20/23) und Oranienburg (Urteil vom 27.03.2023, 20 C 247/22) sowie das Kammergericht mit Urteil vom 10.02.2025 - 22 U 114/23 - und OLG München mit Urteil vom 25.07.2024 - 14 U 4671/23e - sich der Ansicht des Bundesministeriums der Finanzen angeschlossen und den Anfall der Mehrwertsteuer in Konstellationen wie der vorliegenden bejaht (sämtliche Urteile vorgelegt in den Anlagen BI. 225 ff. d.A.). Begründet wird diese Ansicht damit, dass ein Schaden am Eigentum der - nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten - Bundesrepublik Deutschland entstehe und die Klägerin eine Leistung an diese erbringe, wenn sie entsprechende Schadensbeseitigungsmaßnahmen durchführt. Die Klägerin macht bei dieser Betrachtungsweise lediglich einen - zweifach - abgetretenen Schadensersatzanspruch der Bundesrepublik Deutschland geltend, der konsequenterweise seinen Umfang durch die Abtretung nicht ändert.

Dieser Sichtweise ist indes mit der Gegenansicht - der sich die Kammer anschließt    -nicht zu folgen. Bei Auslegung der Vertragsverhältnisse und der sich hieraus ergebenden Pflichten ist im Hinblick auf die Mehrwertsteuer auf die vertraglichen Verhältnisse zwischen der Klägerin, der Konzessionsnehmerin und der Bundesrepublik Deutschland abzustellen.

Danach erbringt die Klägerin schon nach der vertraglichen Ausgestaltung als Nachunternehmerin keine Leistungen an die Eigentümerin der Autobahn, sondern ist vertraglich allein der zum Vorsteuerabzug berechtigten Konzessionsnehmerin zur Erbringung solcher Leistungen verpflichtet (vgl. hierzu Urteil des Amtsgerichts Neumünster vom 19.07.2023, 32 C 39/23) so dass die Mehrwertsteuer nicht im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB anfällt.

Im Einzelnen:

a)

Es ist bereits zweifelhaft, ob eine anfallende Umsatzsteuer auf eine Teilleistung der KIägerin an ihre Vertragspartnerin "zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands" i.S.d. § 249 BGB erforderlich ist. Anders als in den Konstellationen, in denen die Umsatzsteuer z.B. unmittelbar mit der Inanspruchnahme dritter Unternehmer zur Reparatur der von dem Schädiger zerstörten Sache anfällt ­ insoweit war die Klägerin unstreitig vorsteuerabzugsberechtigt - hätte die von der KIägerin ggfls. abzuführende Umsatzsteuer ihre Grundlage in den besonderen vertraglichen Regelungen der allgemeinen Schadensabwicklung mit der Konzessionsnehmerin ( Anlage K 1) und der Konzessionsgeberin (Konzessionsvertrag mit der Bundesrepublik, Anlage K 2). Auch die Klägerin selbst weist in ihrer Berufungsbegründung (dort S.4. BI. 65 d.A.) darauf hin, dass die behauptete Umsatzsteuerpflicht auf vertraglicher Vereinbarung (mit der Konzessionsnehmerin) und nicht auf schadensrechtlicher Grundlage beruht.

b)

Zudem steht eine Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuer aufgrund des Schreibens des Finanzministeriums nicht fest. Denn bei den dort genannten Regelungen handelt es sich lediglich um eine Verwaltungsanweisung. Mangels Rechtsnormqualität besteht eine Bindung der Gerichte an Verwaltungsvorschriften (Richtlinien, Erlasse, Verfügungen) grundsätzlich nicht. Verwaltungsvorschriften haben regelmäßig lediglich eine Innenwirkung; sie binden nur die nachgeordneten Verwaltungsdienststellen (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rz 80). Verwaltungsvorschriften können in der Regel weder eine einer Rechtsnorm vergleichbare Bindung aller Rechtsanwender, noch eine Bindung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herbeiführen (BFH, Beschluss vom 11. Mai 2007 - IV B 28/06, zit. bei juris).

c)

Schließlich greift der Einwand der Klägerin, das Amtsgericht habe verkannt, dass sie Umsatzsteuer auf von ihr erbrachte Leistungen habe abführen müssen, ebenfalls nicht durch. Ob und inwieweit die Klägerin Umsatzsteuer für die von ihr zu erbringenden Vertragsleistungen gegenüber der B. GmbH generell abzuführen hat, und ob sie insoweit ganz oder zum Teil vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann dahinstehen. Dass die Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 a UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in welchem die Klägerin die Leistung ausgeführt hat, vorliegend im Jahr 2019, ist ebenfalls ohne Belang. Denn es ist unstreitig, dass die Finanzbehörden der Klägerin eine in dem Schreiben des Finanzministeriums erwähnte Umsatzsteuer auf ein zusätzliches Entgelt für ihre steuerpflichtige Leistung an den Konzessionsnehmer B. GmbH in Höhe des von der Beklagten als Schadensersatz gezahlten Nettobetrages bislang nicht gefordert haben und die Klägerin diese auch nicht gezahlt hat. Die Klägerin hat weder behauptet noch unter Beweis gestellt, dass sie eine entsprechende Unisatzsteuer bereits an das Finanzamt abgeführt hat. Vielmehr geht aus dem Vortrag der Klägerin lediglich hervor, dass sie aufgrund des Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen davon ausgeht, dass sie eine entsprechende Umsatzsteuer bereits 2019 hätte in Rechnung stellen und abführen müssen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass eine entsprechende Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt bislang weder ausgewiesen noch abgeführt wurde. Auch wenn das Finanzamt die Auffassung vertritt, dass die Verwaltungsanweisung bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2018 Anwendung finden dürfte, da die entsprechenden Veranlagungszeiträume noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stünden, ergibt sich daraus, dass die Rechtslage nicht endgültig geklärt und eine entsprechende Umsatzsteuer bislang nicht erhoben worden ist. Dies gilt für die eigenen Leistungen der Klägerin infolge der Unfälle ebenso wie für die in diesem Rahmen tätig gewordenen Drittfirmen. Die Erstattung einer fiktiven Umsatzsteuer scheidet aber gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ohnehin aus (so auch AG Dachau Endurteil v. 14.6.2023 - 2 C 666/22, BeckRS 2023, 13 78).

d)

Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass die Bundesrepublik nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei und ihr Anspruch - die Bundesrepublik war unstreitig Eigentümerin des Konzessionsgegenstands - daher inkl. MwSt. auf die Klägerin übergegangen sei, greift dieser Einwand im Ergebnis nicht durch. Denn vorliegend hat eine Schadensverlagerung dergestalt stattgefunden hat, dass durch den zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Konzessionsgeberin) und der Konzessionsnehmerin, bzw. im Weiteren durch den mit der Klägerin geschlossenen Vertrag, in dem die Wiederherstellung bzw. Instandsetzungspflicht des Konzessionsgegenstands u.a. bei Drittschäden auf die Klägerin übertragen wurde, der Schaden bei der wiederherstellungspflichtigen Klägerin und nicht bei der Bundesrepublik als anspruchsberechtigter Eigentümerin entstanden ist (AG Dachau Endurteil v. 14.6.2023 - 2 C 666/22, BeckRS 2023, 13378). Daher macht die KIägerin nach Abtretung einen eigenen Schaden gegenüber der Beklagten geltend. Insoweit kann die Tatsache, dass die Bundesrepublik nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, keinen Umsatzsteuerschaden der Klägerin begründen. Da die Geltendmachung eines fremden Schadens im Wege der Drittschadensliquidation gerade gewährt wird, um einem Dritten Ersatz zu verschaffen, ist es folgerichtig, den Anspruch in der Regel am wirklichen Schaden dieses Dritten zu orientieren (Staudinger/Höpfner Vorbem. Zu §§ 249 ff. BGB, 2021, Rn.70, MüKo/Oetker 9. Aufl. 2022, § 249, Rn.298). Dem Schädiger gegenüber ist dies auch deshalb gerechtfertigt, weil es ihm andererseits zugutekommt, wenn der Schaden des Dritten niedriger ist, als er beim unmittelbar Verletzten wäre, und weil er durch die Anrechnung des Mitverschuldens sowohl des Vertragspartners als auch des Dritten begünstigt wird (Staudinger, a.a.O.).

e)

Ebenso wenig kann mit Erfolg eingewandt werden, es würde bei dieser Sichtweise in unzulässiger Weise die Frage nach einem Schaden der Bundesrepublik Deutschland mit der Zahlung als Entgelt für die Wiederherstellung gemäß §10 Abs. 1 S. 2 UStG vermischt. Denn ein eigener Schaden der Eigentümerin in Bezug auf den Konzessionsgegenstand ist infoIge des Unfalls durch die vorangegangene Übertragung der Instandsetzungspflicht auf die Klägerin gerade nicht entstanden.

f)

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH mit Urteil vom 18.03.2014, VI ZR 10/13) entnommen hat, dass eine Umsatzsteuer im Rahmen des Schadensersatzes nach § 249 Abs. 2 BGB nur dann zu ersetzen ist, wenn sie auch tatsächlich angefallen und der Geschädigte (im zitierten Fall ging es um die geschädigte Bundesrepublik als Eigentümerin selbst) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Denn den in der Abzugsmöglichkeit liegenden Vorteil muss der Geschädigte sich im Rahmen des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die ggf. angefallene Umsatzsteuer auf die für die Klägerin erbrachten Leistungen durch tätig gewordene Drittfirmen im Grundsatz nicht als ersatzfähiger Schaden anzusehen ist, da die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. In der zitierten BGH- Entscheidung ist indes nichts über die Ersatzfähigkeit der von Klägerseite geltend gemachten Umsatzsteuer für die von ihr für ihre Vertragspartnerin und Konzessionsnehmerin erbrachten Gesamtleistungen aus dem Vertrag oder im Rahmen hierzu eingesetzter Nachunternehmer gesagt.

II.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

III.

Nach § 543 Abs. 2 ZPO war die Revision zuzulassen. Denn die Frage der Berechtigung der Vereinnahmung von Umsatzsteuer in Fällen wie dem vorliegenden wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (vgl. Kammergericht, Urteil vom 10.02.2025 - 22 U 114/23 - und OLG München, Urteil vom 25.07.2024 - 14 U 4671/23e - einerseits und LG Köln, Urteil vom 24.04.2024 - 9 S 111/23 - andererseits,    die die Revision ebenfalls zugelassen haben).

Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.161,61 €