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Landgericht Köln Urteil vom 16.04.2025 – 84 O 30/24

4. Kammer für Handelssachen · ECLI:DE:LGK:2025:0416.84O30.24.00

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 13.12.2023 wegen einer Werbung der Beklagten ab. In dem Abmahnschreiben, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K3 verwiesen wird, heißt es: „Das ist grob irreführend und mit § 5 UWG unvereinbar“ sowie: „Zudem liegt auch ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV (i.v.m. § 5 a Abs. 2 UWG) vor.“. Das Abmahnschreiben enthielt ferner die Aufforderung, die Abmahnkosten bis spätestens zum 21.12.2023 auf das Konto der Bevollmächtigten zu zahlen. Zur Höhe berechnete die Klägerin diese Kosten in dem Schreiben vom 13.12.2023 wie folgt:

Hintergrund der Beanstandung war, dass die Beklagte seit dem 29.11.2023 auf ihrer Website folgende Anzeigen für die Matratzen „K. D.“ und „K. die Matratze“ inseriert hatte:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

Die Matratze „K. D.“ hatte im Zeitraum vom 22.11. bis zum 28.11.2023 129,00 EUR gekostet, die Matratze„K. die Matratze“ war bis zum 28.11.2023 für 199,00 EUR erhältlich.

Die Kammer erließ am 22.12.2023, nachdem die Beklagte auf die Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, eine Unterlassungsverfügung, die sie auf § 5 UWG stützte.

Die Beklagte kam der namens der Klägerin erhobenen Zahlungsaufforderung zum 21.12.2023 nicht nach. Die Kosten wurden zunächst nicht von den Prozessbevollmächtigten der Mandantin (Klägerin) in Rechnung gestellt. Vielmehr erstellte die Klägerin gegenüber der Beklagten eine Rechnung vom 08.02.2024 mit Fristsetzung zum 22.02.2024 verbunden mit der Aufforderung, schuldbefreiend auf das Konto der Anwälte zu zahlen. Es wird auf die Anlage K6 verwiesen. Die Klägerin berechnet ihre Kosten für das Abmahnschreiben nunmehr nach Abschluss des Gerichtsverfahrens unter Abzug einer Geschäftsgebühr (0,65).

Die Klägerin behauptet, sie habe ihren Prozessbevollmächtigten den Auftrag, eine Abmahnung zu erteilen. Etwaige Bedingungen oder Einschränkungen - wie von der Beklagtenseite behauptet - gäbe es nicht. Die Klägerin ist der Meinung, die Abmahnung sei berechtigt gewesen, da die beanstandete Werbung unlauter gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.138,41 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2023 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Klägerin gar keine Aufwendungen entstanden seien, solange sie keine Rechnung ihrer Prozessbevollmächtigten erhalten und bezahlt habe. Insofern sei die als Anlage K6 eingereichte Rechnung falsch. Die Beklagte behauptet weiter, die Klägerin beauftrage ihre Anwälte nach dem „eat what you kill“-System, d.h. Gebühren würden nur dann vereinnahmt, wenn der Gegner für diese aufkomme. Der Klägerin entstehe insofern auch zukünftig gar kein Schaden. Indiziell für das Vorhandensein dieses Systems seien folgende Umstände: Die Rechnungsstellung zwischen den Parteien erfolge erst Monate später, die Zahlung sei mit schuldbefreiender Wirkung auf das Konto der Anwälte zu leisten. Wenn der eigene Mandant für die Zahlung aufkommen solle, werde die Rechnung durch die Anwälte erfahrungsgemäß zeitnah gestellt.

Die Beklagte behauptet weiter, es habe zum Zeitpunkt der Abmahnung ein unbedingter Klageauftrag vorgelegen. Diese Behauptung begründet sie mit dem Umstand, dass die Klägerin die Anlagen zu dem Schreiben bereits mit AS (Anlagen der Antragstellerin) bezeichnet habe. Die Beklagte meint, dass aus diesem Grund das Betreiben der Abmahnung bereits zur gerichtlichen Verfolgung gehört habe.

Zudem meint die Beklagte noch, dass die Klägerin § 5 UWG nur als Hilfsargument angeführt habe und in erster Linie einen Verstoß gegen § 11 Abs.1 PAngV habe geltend machen wollen. Insofern sei der Anspruch auf Erstattung nach § 11 Abs.1 PAngV ausgeschlossen.

Ferner macht die Beklagte noch ein Zurückbehaltungsrecht wegen der angeblich fehlenden Rechnung geltend.

Schließlich ist die Beklagte noch der Auffassung, die abgemahnte Werbung sei überhaupt nicht unlauter gewesen, man habe in rechtlicher Hinsicht nicht gegen das PAngV verstoßen. Die seitens der Klägerin eingebrachten günstigen Preise aus dem Zeitraum vom 22.11.-28.11.2023 hätten aufgrund eines weiteren Aktionszeitraumes bestanden, dieser sei nicht in die Verpflichtung zur Angabe als niedrigster Gesamtpreis mit einzubeziehen gewesen. Es habe auch keine Irreführung vorgelegen, auf der Produktseite habe man durch einen Klick Hinweise auf den „Black Deal“ entnehmen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe aus § 13 Abs.3 UWG.

Die Anforderungen des § 13 Abs.2 UWG sind mit der Anlage K3 erfüllt.    Die Abmahnung vom 13.12.2023 war formell in Ordnung und in der Sache berechtigt. Die Werbung war unlauter. Es lag eine Irreführung nach § 5 Abs.2 Nr.2 UWG vor. Die angegriffenen Werbungen vermitteln den Eindruck einer erheblichen Preisreduktion, ohne den Bezugspunkt hierfür transparent zu machen. Es wird suggeriert, dass die Matratzen erstmals zu einem besonderen Anlass im Preis reduziert werden, was nicht stimmt, wenn sie die letzte Woche vor dem Angebot bereits günstiger erhältlich waren. Dass durch Anklicken der Produkte der Verbraucher später ggf. noch über den vorgegangenen Preisnachlass aufgeklärt werden mag, ist unerheblich, da die erforderliche geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers in diesem Moment bereits getroffen war. Der dem Kaufvorgang vorgelagerte Anlockeffekt hat in diesem Moment bereits stattgefunden, der Verbraucher befasst sich schon mit dem Produkt.

Der Erstattungsanspruch nach § 13 Abs.3 UWG ist nicht gemäß § 13 Abs.4 UWG ausgeschlossen. Die streitgegenständliche Abmahnung befasst sich auch mit § 5 Abs.2 UWG und zwar in erster Linie. Dass „darüber hinaus“ noch § 11 PAngV genannt wird, ist unerheblich. Schließlich hat auch die Kammer den Erlass der einstweiligen Verfügung nicht auf diese Norm gestützt. Zudem muss auch bei einer kombinierten Abmahnung die Geltendmachung von Abmahnkosten jedenfalls dann möglich sein, wenn diese in erster Linie auf § 5 UWG gestützt wird und hierfür substantielle Anhaltspunkte vorhanden sind. Eine andere Auffassung würde dazu führen, dass die Abmahnenden gezwungen wären, zwei unterschiedliche Abmahnungen, jeweils gestützt auf verschiedene Normen anzubringen, wenn sie es denn der Gegenseite oder dem Gericht überlassen wollten, welcher Verstoß vorgezogen wird.

Dass das Betreiben der Abmahnung bereits zu einem gerichtlichen Verfahren gehören sollte, kann diesseits nicht nachvollzogen werden. Allein der Umstand, dass eine Abmahnung auf Anlagen verweist, die die Bezeichnung „AS.“ tragen, bedeutet nach Auffassung der Kammer nicht, dass bereits ein unbedingter Klageauftrag vorlag. Die Bezeichnung kann auch nur im Vorgriff auf das Gerichtsverfahren im Fall, dass die Beklagte die Unterlassungserklärungen nicht abgibt, gewählt worden sein.

Der Höhe nach bestehen nach Auffassung der Kammer hier keine Bedenken an der Geltendmachung des Anspruchs aus § 13 Abs.3 UWG. Es handelt sich um die „erforderlichen Aufwendungen“, die der Klägerin entstanden sind:

Es wird nach RVG abgerechnet, die gesetzlichen Gebühren sind der Regelfall im Rahmen des § 13 Abs.2 UWG, da diese Abrechnung immer dann zulässig ist, wenn es keine anderweitigen Vereinbarungen gibt. Der Abzug der Geschäftsgebühr erfolgt zugunsten der Beklagten, ihr diesbezügliches Bestreiten würde allenfalls zu einer Erhöhung der Forderung führen und ist daher vorliegend unerheblich. Soweit die Beklagte die Möglichkeit einer Honorarvereinbarung erwähnt, ist dieser Vortrag offensichtlich ins Blaue hinein getätigt. Die Beklagte wäre hier darlegungs- und beweisbelastet für einen von dem gesetzlichen Fall der Abrechnung nach Gebührenordnung abweichenden Fall gewesen. Die Klägerin konnte und musste im Rahmen einer etwaigen sekundären Darlegungslast nicht mehr vortragen, als dass es keine Honorarvereinbarung gibt. Die - ebenfalls ins Blaue hinein - getätigte Behauptung der Beklagten, aufgrund der „massenweisen“ Abmahnungen gäbe es bestimmt eine Honorarvereinbarung, die niedriger liegt als die RVG-Gebühren, entbehrt jeder Grundlage. Es wird nicht vorgetragen, welche „Massen“ denn die Prozessbevollmächtigten der Kläger konkret abzuarbeiten hätten. Die Kammer versteht unter „Massenverfahren“, die eine Honorarvereinbarung nahelegen, z.B. Inkassoverfahren gegen typische Schuldnergruppen. Allein der Umstand, dass die Beklagte bereits des Öfteren von der Klägerin abgemahnt wurde, reicht nicht für die Annahme von Massenverfahren, die die Kammer erst bei mehreren Hundert Verfahren pro Jahr sähe.

Aus demselben Grund sieht die Kammer den erhobenen Vorwurf des Rechtsmissbrauchs als haltlos an. Hier muss angemerkt werden, dass die Abrechnung einer anwaltlichen Tätigkeit, die sich dem Grunde nach als berechtigt erwiesen hat, zum RVG-Satz grundsätzlich erst einmal nicht rechtsmissbräuchlich sein kann. Schließlich war die Werbung der Beklagten unlauter und der Erlass der einstweiligen Verfügung, gegen die nie Widerspruch eingelegt wurde, berechtigt. Weitere konkrete Umstände im Sinne des § 8c UWG, mit denen ein Rechtsmissbrauch begründet werden könnte, sind nicht ansatzweise ersichtlich.

Ebenso vermag die Beklagte nicht mit ihrer Behauptung durchdringen, die Klägerin habe gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten keine wirkliche Verbindlichkeit eingegangen, weil mit den Anwälten nach dem „eat-what-you-kill“-System vorgegangen werde. Die Kammer sieht diese Behauptung anhand des streitgegenständlichen Vortrags ohne Substanz und bewertet sie als ins Blaue hinein getätigt. Die vorliegende Rechnung wurde am 06.02.2024 erstellt, nachdem die Beklagte die erste auf den 21.12.2023 gesetzte Zahlungsfrist hat verstreichen lassen und nachdem am 22.12.2023 die einstweilige Verfügung erlassen wurde. Dieser Zeitraum ist nicht außergewöhnlich lang. Schließlich konnte noch abgewartet werden, ob Widerspruch eingelegt wird. Die Benennung des Kontos der Anwälte in der Rechnung ist auch kein Beweis für das behauptete System, schließlich ist die Rechnung unstreitig nicht durch die Klägerin bezahlt und der Rechnungsbetrag muss im Ergebnis den Anwälten zufließen. Allein der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin für diese in einer Mehrzahl ähnlich gelagerter Fälle tätig werden und sodann in erster Linie abwarten, ob die Gegenparteien im Fall des Unterliegens für die Aufwendungen der Mandantin aufkommen, bedeutet noch nicht, dass es eine Vereinbarung mit der Klägerin gibt, auf die Gebühren unter bestimmten Umständen zu verzichten. Die Beklagte hat sich im Hinblick auf den von ihr erhobenen Vorwurf des Bestehens einer solchen Vereinbarung bislang auf Vermutungen und Unterstellungen beschränkt.

Die Klägerin kann auch nunmehr die Bezahlung an sich selbst verlangen und ist nicht auf die Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs beschränkt, auch wenn sie ihre Prozessbevollmächtigten noch nicht bezahlt haben mag. Denn der Befreiungsanspruch, der zunächst gegen die Beklagte aufgrund der als Anlagen K3 und K6 eingereichten Rechnungen, die auf schuldbefreiende Zahlung an die Anwälte gerichtet waren, hat sich gemäß § 280 Abs.1 und 3, 281 Abs.1 und 2 BGB in einen Zahlungsanspruch verwandelt (vergl. OLG Köln, Urteil vom 29.11.2024, Az. 6 U 54/24, m.w.N.). Spätestens seit Zugang der Rechnung vom 08.02.2024 (Anlage K6) weigert sich die Beklagte ernsthaft und nachhaltig, die Abmahnkosten zu tragen. Sie hat hier auch vortragen lassen, dass die Abmahnung sogar unberechtigt gewesen sei. Sie hat vorliegend auch einen unbedingten Klageabweisungsantrag gestellt und nicht etwa angeboten, die Klägerin freizustellen.

Aus den aufgeführten Gründen ergibt sich, dass die Rechnung der Klägerin vom 08.02.2024 begründet war. Die dort angesetzte Mehrwertsteuer ist nicht zu beanstanden, die interne Verbuchung und steuerliche Behandlung dieser Rechnung zwischen der Klägerin und ihren Anwälten nach Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Konto der Bevollmächtigten berührt nicht die Wirksamkeit der Abrechnung zwischen den Parteien. Damit besteht auch - entgegen ihrer Auffassung - kein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten nach § 273 BGB.

Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen folgt aus den §§ 288 Abs.2,    286 Abs.2 Nr.1 BGB.    Die Klägerin hatte den Rechnungsbetrag bereits in ihrem Namen mit Schreiben von vom 13.12.2023 zum 21.12.2023 fällig stellen lassen. Insofern befand sich die Beklagte seit dem 22.12.2023 mit der Zahlung in Verzug.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf    1.138,41 EUR

festgesetzt.