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Landgericht Köln Urteil vom 29.04.2025 – 33 O 67/25

33. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2025:0429.33O67.25.00

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen des vorliegenden Verfügungsverfahrens über die die Frage, ob die Bezeichnung X. Q. in der konkret zum Gegenstand des Unterlassungsantrags gemachten Form irreführend und daher wettbewerbswidrig ist.

Die Antragstellerin stellt Nahrungsergänzungsmittel her und vertreibt diese über einen Webshop. Die Antragsgegnerin, deren Geschäftsführer Apotheker ist, bietet ebenfalls Nahrungsergänzungsmittel an. Eine Zulassung als Apotheke hat die Antragsgegnerin nicht. Sie ist Inhaberin der deutschen Marke „X. Q. (kleingeschrieben)“ und der Unionsmarke „X. Q.“ sowie weiterer deutscher Marken mit dem Bestandteil „X.“. Auf die im Rahmen des Schriftsatzes vom 04.03.2025, S. 11 f. (Bl. 155 f d.A.) vorgebrachten Marken wird ergänzend Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin warb für ihre Produkte wie aus der unten dargestellten einstweiligen Verfügung der Kammer vom 05.03.2025 ersichtlich im Internet. Im Rahmen der Selbstdarstellung beschreibt sich die Antragsgegnerin auf ihrer Internetseite wie folgt:

Wir sind ein innovatives Unternehmen aus Berlin, dass sich auf den Bereich hochwertiger Nahrungsergänzungsmittel & Kosmetika spezialisiert hat. Unser Fokus liegt darauf, Produkte von höchster Qualität anzubieten, die aus sorgfältig ausgewählten Rohstoffen hergestellt werden.

Für das beworbene Produkt der Antragsgegnerin unter der Bezeichnung „G. Forte“ liegt eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vor. Dies gilt auch für weitere Produkte der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin ließ die Antragstellerin wegen einer angeblichen Markenverletzung abmahnen. Vor der Abmahnung am 04.02.2025 hatte die Antragstellerin keine Kenntnis von der Existenz der Antragsgegnerin und deren Geschäftsauftritt.

Unmittelbar nach der Abmahnung der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin erfolglos in Bezug auf die Nutzung des Zeichens „X.“ im Zusammenhang mit Nahrungsergänzungsmitteln abmahnen. Eine Abmahnung, die sich auf eine Nutzung der Bezeichnung im Zusammenhang mit Kosmetika richtete, erfolgte nicht.

Sodann wurde über die gegenseitigen Ansprüche verhandelt. Die Antragstellerin hat im Rahmen der Verhandlungen nicht den Verzicht auf den Unterlassungsanspruch an sich angekündigt, wäre aber bereit gewesen, auf die einstweilige Verfügung, die sie zwischenzeitlich erwirkt hatte, zu verzichten.

Die Antragstellerin behauptet, die Außendarstellung unter Nutzung der Bezeichnung „X. Q.“ werde vom angesprochenen Verkehr dahin verstanden, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine Apotheke handele, was irreführend sei.

Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 21.02.2025, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, ursprünglich beantragt, es der Antragsgegnerin einstweilen zu verbieten, unter Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Wochen, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, jeweils zu vollziehen am Geschäftsführer der einzig persönlich haftenden Gesellschafterin, in der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs die Zeichen

„X. Q.“

und/oder

„Bilddarstellung wurde entfernt“

im Zusammenhang mit der Bewerbung und/oder dem Anbieten von Nahrungsergänzungsmitteln zu benutzen.

Die Kammer hat der Antragsgegnerin nach Hinweis auf die mögliche Unbestimmtheit oder Unbegründetheit des Antrags und Umstellung des Antrags sowie Anhörung der Antragsgegnerin mit einstweiliger Verfügung vom 05.03.2025 der Antragsgegnerin unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel untersagt,

in der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs die Zeichen

„X. Q.“

und/oder

„Bilddarstellung wurde entfernt“

im Zusammenhang mit der Bewerbung und/oder dem Anbieten von Nahrungsergänzungsmitteln zu benutzen,

wenn dies geschieht, wie folgt:

a) - in Bezug auf beide Zeichen -

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

und/oder

b) - nur in Bezug auf das Wortbildzeichen -

„Bilddarstellung wurde entfernt“

und/oder

c) - nur in Bezug auf das Wortzeichen -

„Bilddarstellung wurde entfernt“

und/oder

d) - nur in Bezug auf das Wortzeichen -

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung der Kammer vom 05.03.2025 zu bestätigen mit der Maßgabe, dass der Tenor wie folgt lautet:

„Es wird der Antragsgegnerin einstweilen verboten, unter Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Wochen, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, jeweils zu vollziehen am Geschäftsführer der einzig persönlich haftenden Gesellschafterin,

1) in der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs das Zeichen

„X. Q.“

im Zusammenhang mit der Bewerbung und/oder dem Anbieten von Kosmetika zu benutzen,

wenn dies geschieht, wie folgt:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

und/oder

2) in der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs die Zeichen

„X. Q.“

und/oder

„Bilddarstellung wurde entfernt“

im Zusammenhang mit der Bewerbung und/oder dem Anbieten von Nahrungsergänzungsmitteln zu benutzen, wenn dies geschieht wie folgt:“, wobei sodann die konkreten Verletzungshandlungen zu den bisherigen Ziffern a), b), c) und e), weiterhin als separate durch „und/oder“ getrennte Streitgegenstände.

Die Antragsgegnerin widerspricht der Antragsänderung und beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat weiter beantragt, ihr eine Umstellungsfrist von mindestens drei Monaten zu gewähren.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung erfolge rechtsmissbräuchlich, weil es allein darum gehe, eine Gegenposition aufgrund der erfolgten Abmahnung durch die Antragsgegnerin aufzubauen.

Die Antragsgegnerin behauptet, eine Fehlvorstellung durch die Nutzung der Begrifflichkeiten „X. Q.“ werde nicht ausgelöst. Der Begriff werde nicht als Bezugnahme zu einer Apotheke verstanden. Der Begriff würde nicht nur von Apotheken genutzt. Vielmehr seien zahlreiche Firmen am Markt aktiv, die die Bezeichnung nutzten, ohne dass es sich um Apotheken handele. So gebe es Pflegedienste, einen Z. Data-Service“, „Z.-einrichtungen.de“, einen Optiker unter der Bezeichnung „Z. Optik“, einen „Z.-Barbetrieb“ und weitere Unternehmen, die die Antragsgegnerin aufführt. Auf den Schriftsatz vom 04.03.2025, S. 5 ff (Bl. 149 d.A.) wird ergänzend Bezug genommen.

Spätestens aufgrund der Selbstdarstellung werde der Verkehr nicht davon ausgehen, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine Apotheke handele.

Die Nutzung eines Zeichens mit Kreuzelementen spreche ebenfalls nicht für ein Verkehrsverständnis, dass eine Apotheke vorliege.

Jedenfalls sei eine Irreführung nicht relevant.

Da die Antragstellerin die Anträge nicht konkretisiert, sondern einen neuen Streitgegenstand eingeführt habe, sei die Sache auch nicht mehr eilbedürftig.

Ergänzend wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung ist nach dem Widerspruch mit der beantragten Maßgabe zu bestätigen, weil der Antrag auf ihren Erlass auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Antragsgegnerin zulässig und begründet ist.

1. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht rechtsmissbräuchlich (§ 8c UWG).

Gemäß § 8c Abs. 1 UWG ist die Geltendmachung von Ansprüchen unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Eine missbräuchliche Geltendmachung liegt nach § 8c Abs. 1 Nr. 1 UWG vor, wenn die Geltendmachung vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen.

Von einem Missbrauch ist vor diesem Hintergrund auszugehen, wenn der Gläubiger sich bei der Geltendmachung der Ansprüche von sachfremden Erwägungen leiten lässt. Diese müssen jedoch nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2021 - I ZR 17/18, GRUR 2021, 752 - Berechtigte Gegenabmahnung, mwN).

Nach diesen Maßstäben kann ein Rechtsmissbrauch der Antragstellerin nicht angenommen werden.

Die Antragsgegnerin stützt den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs darauf, dass die Antragstellerin die Abmahnung lediglich ausgesprochen habe, nachdem sie selbst von der Antragsgegnerin wegen einer möglichen Markenverletzung abgemahnt worden sei. Dies zeige, dass es der Antragstellerin allein darum gegangen sei, selbst eine bessere Verhandlungsposition zu erlangen und Kostenansprüche zu produzieren.

Im Grundsatz ist jedoch davon auszugehen, dass ein abgemahntes Unternehmen nicht schlechter stehen will, als das Unternehmen, das abgemahnt hat. Auch spricht der Umstand, dass der Unterlassungsanspruch - wie hier - gerichtlich geltend gemacht wird, dafür, dass ein Interesse auch an diesem Anspruch besteht. Selbst der Versuch einer Einigung nach einer Gegenabmahnung begründet ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen in der Regel nicht (vgl. BGH, GRUR 2021, 752 - Berechtigte Gegenabmahnung).

So hat der BGH in dem vorstehend dargestellten Fall angenommen, dass ein Rechtsmissbrauch nicht vorliege, obwohl dort ein Kostenerstattungsanspruch aufgrund der Gegenabmahnung generiert werden sollte, um eine Aufrechnungslage zu schaffen. Weiter verzichtete der dortige Kläger auf eine Strafbewehrung der Unterlassungserklärung.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt auch im vorliegenden Fall ein Rechtsmissbrauch nicht vor. Die Antragstellerin hat eine Gegenabmahnung ausgesprochen und ist in Vergleichsverhandlungen eingetreten. Einen Verzicht auf den Unterlassungsanspruch hat sie indes zu keinem Zeitpunkt erklärt. Diese hat sie - was ebenfalls gegen den Rechtsmissbrauch spricht (vgl. BGH, GRUR 2021, 752 - Berechtigte Gegenabmahnung) - auch im vorliegenden Fall im Rahmen des Verfügungsverfahrens durchgesetzt.

Soweit die einstweilige Verfügung nicht unmittelbar vollzogen worden ist, führt dies ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis.

2. Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, welche Auskünfte der Beklagte zu erteilen hat, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2024 - I ZR 168/23, GRUR 2024, 1539 - Payout Fee, mwN). Diese Grundsätze gelten auch für das Verfügungsverfahren.

Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2018 - I ZR 108/17, GRUR 2019, 627 Rn. 16 mwN - Deutschland-Kombi). Besteht zwischen den Parteien Streit über die Bedeutung von allgemeinen Begriffen, muss der Kläger die Begriffe hinreichend konkret umschreiben und gegebenenfalls mit Beispielen unterlegen oder sein Begehren an der konkreten Verletzungshandlung orientieren (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 25/15, GRUR 2017, 266 Rn. 29 - World of Warcraft I).

Vor diesem Hintergrund ist der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt.

Die Antragstellerin macht - nach Umstellung der Anträge - jeweils unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform die Unterlassung der Nutzung der Begriffe „X. Q.“ und „X. Q.“ mit einem vorangestellten Kreuzsymbol geltend. Sodann nimmt der Antrag jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug, die jeweils die Darstellung der vorgenannten Zeichen enthält. Weiter führt die Antragstellerin im Rahmen der Antragsbegründung aus, dass der Verbraucher als angesprochener Verkehrskreis durch die Nutzung der Darstellung im Rahmen der konkret zum Gegenstand des Antrags gemachten Verletzungsform darüber irrt, dass die Angebote vor einer Apotheke stammten (vgl. zum Streitgegenstand im Rahmen der Irreführung: BGH, Urteil vom 05.10.2017 - I ZR 184/16, GRUR 2018, 203 - Betriebspsychologe). Vor diesem Hintergrund wird für das Gericht und die Antragsgegnerin deutlich, aus welchem Grund die Antragstellerin die Unterlassung begehrt.

Nicht erheblich ist, dass der Begriff der Kosmetika nicht zum Gegenstand des ursprünglichen Antrags gemacht worden ist. Denn unter Berücksichtigung der eingeblendeten konkreten Verletzungsform ist durchgehend deutlich geworden, dass der Antrag sich auch auf die konkret zum Gegenstand des Unterlassungsantrags gemachte Werbung für Kosmetika bezog. Die Änderung der Formulierung im Rahmen des Antrags in der mündlichen Verhandlung und der Bestätigung der Verfügung stellt vor diesem Hintergrund lediglich eine Klarstellung dar.

3. Die Antragstellerin hat im Übrigen auch durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform keinen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt. Sie hat den bestehenden Streitgegenstand vielmehr auch insoweit lediglich konkretisiert.

Der Bundesgerichtshof (GRUR 2018, 203 - Betriebspsychologe) geht davon aus, dass der Streitgegenstand im Rahmen einer Irreführung wie folgt bestimmt wird:

Wird - wie im Streitfall - ein Unterlassungsanspruch auf das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot gestützt, wird der durch die materiell-rechtliche Regelung des § 5 Abs. 1 UWG verselbständigte, für die Festlegung des Klagegrundes maßgebliche Lebensvorgang mithin maßgeblich durch die Fragen bestimmt, durch welche - bereits erfolgte (Wiederholungsgefahr) oder in naher Zukunft bevorstehende und sich konkret abzeichnende (Erstbegehungsgefahr) - Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellungen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis auslöst und ob diese Vorstellung unwahr ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 55 = WRP 2013, 778 - AMARULA/Marulablu; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 182/14, GRUR 2016, 521 Rn. 10 = WRP 2016, 590 - Durchgestrichener Preis II; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 Rn. 30 = WRP 2016, 1228 - Geo-Targeting; Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 227/14, GRUR 2017, 418 Rn. 13 = WRP 2017, 422 - Optiker-Qualität). Allerdings entspräche ein zu feingliedriger Streitgegenstandsbegriff, der sich streng an dem vorgetragenen Lebenssachverhalt orientiert und bereits jede Variante - wie beispielsweise jede auch nur geringfügig abweichende, durch ein und dieselbe Werbeaussage bewirkte Fehleinschätzung der Verbraucher - einem neuen Streitgegenstand zuordnet, nicht der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise und würde darüber hinaus zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen (BGHZ 194, 314 Rn. 23 - Biomineralwasser). Vielmehr ist in den Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (BGHZ 194, 314 Rn. 24 - Biomineralwasser).

Diesen Grundsätzen, die die Kammer als zutreffend ansieht, folgend, liegt durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform kein neuer Streitgegenstand vor. Vielmehr hat die Antragstellerin ihren Antrag bereits im Rahmen des Verfügungsantrags auf eine Irreführung der allgemeinen Verbraucher durch die Täuschung über die Eigenschaft der Antragsgegnerin, diese sei eine Apotheke, gestützt. Dies hat sie durch Beispiele, die sodann teilweise auch selbst zum Gegenstand der konkreten Verletzungshandlung gemacht worden sind, bereits im ursprünglichen Verfügungsantrag deutlich gemacht. Soweit die Antragstellerin zunächst ein - weitgehendes - allgemeines Verbot geltend gemacht hat, hat sie dies nunmehr auf konkrete Handlungen beschränkt, die auch bereits Gegenstand des ursprünglichen Unterlassungsantrags gewesen sind.

4. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Unterlassung gegen die Antragsgegnerin nach § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 UWG.

a) Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, weil sei unstreitig vergleichbare Produkte an die gleichen Endverbraucher vertreiben. Dies gilt für Nahrungsergänzungsmittel, als auch für Kosmetika, weil beide Parteien nicht nur gelegentlich und in nicht geringem Umfang entsprechende Produkte anbieten. Dies ist durch Vorlage von Screenshots hinreichend glaubhaft gemacht.

b) Die angegriffenen Werbungen der Antragsgegnerin stellen geschäftliche Handlungen der Antragsgegnerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar, weil sie objektiv darauf gerichtet sind, den Absatz der Produkte der Antragsgegnerin zu fördern.

c) Die aus dem Antrag ersichtlichen Darstellungen von „X. Q.“ sind wettbewerbswidrig, weil die Darstellungen irreführend im Sinne des § 5 UWG sind.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1, § 5c Abs. 2 Nr. 3 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale eines Produktes wie Vorteile oder von der Verwendung erwartete Ergebnisse enthält. Das Gleiche gilt nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG, wenn die Darstellung zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmens enthält.

Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft. Sie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2015 - I ZR 136/13, GRUR 2015, 906 - TIP der Woche, mwN).

Die Frage, ob eine Angabe irreführend ist, richtet sich nach dem Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Mitglied des angesprochenen Verkehrskreises (BGH, Urteil vom 02.10.2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250 - Marktführerschaft; Urteil vom 07.07.2005 - I ZR 253/02, GRUR 2005, 877 - Werbung mit Testergebnis). Dabei muss sich die Irreführungsgefahr nicht bei der Gesamtheit des Verkehrs realisieren. Ausreichende, aber zugleich notwendige Voraussetzung ist vielmehr der Eintritt der Gefahr der Irreführung bei einem erheblichen Teil des von der Werbeaussage angesprochenen Verkehrskreises. Das ist im Wege einer Prognoseentscheidung anhand der normativ zu bewertenden Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2012 - I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 - Marktführer Sport, mwN).

Adressaten der streitgegenständlichen Werbung sind (potentielle) Kunden der Antragsgegnerin und somit die Verbraucher im Allgemeinen. Zu diesen Verkehrskreisen gehört auch die zur Entscheidung berufene Kammer, so dass die Kammer die Verkehrsauffassung selbst beurteilen kann (vgl. BGH, GRUR 2012, 1053 - Marktführer Sport).

Nach diesen Grundsätzen ist die Werbung der Beklagten irreführend, weil der angesprochene Verkehr jedenfalls zu einem erheblichen Teil die Werbung dahin versteht, dass die Beklagte über eine Zulassung als Apotheke verfügt.

Im vorliegenden Fall erfolgt die Verwendung im Rahmen der konkret zum Antrag gemachten Verletzungsform im Zusammenhang mit dem Angebot von Produkten, die der Kunde auch in einer Apotheke erwerben kann oder dort erwartet. Allein diese Darstellung ist Gegenstand des Unterlassungsantrags. In diesem Zusammenhang wird ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, dass der Verkauf durch eine Apotheke erfolgt. Dies beruht auf der Assoziation der Bezeichnung mit dem Vorsatz „Z.“ zu einer Apotheke.

Insoweit ist der Fall mit den von der Antragsgegnerin genannten Beispielfällen nicht vergleichbar. Bei sämtlichen Beispielen, in denen Dritte die Bezeichnung „Z.“ verwendet haben, wird bereits aus der angebotenen Ware oder Dienstleistung deutlich, dass diese nicht aus einer Apotheke stammt. So wird die Nutzung im Rahmen eines Pflegedienstes zwar als Hinweis auf medizinische Leistungen in einem gewissen Umfang wahrgenommen. Da der Verkehr indes nicht erwartet, dass eine Apotheke Leistungen eines Pflegedienstes erbringt, liegt insoweit eine Täuschung fern. Das Gleiche gilt, soweit die Antragsgegnerin einen „Z. Data-Service“, „Z.-einrichtungen.de“, einen Optiker unter der Bezeichnung „Z. Optik“, einen „Z.-Barbetrieb“ und weitere Unternehmen nennt, die keine Produkte vertreiben, die aus Sicht des Verkehrs auch in einer Apotheke erwartet werden. So liegt es aber hier. Das Produkt „„Zitat wurde entfernt““ oder ein vergleichbares Produkt kann üblicherweise auch in einer Apotheke erworben werden. Dies gilt auch für sämtliche weiteren Produkte, die zum Gegenstand der konkreten Verletzungsform gemacht worden sind. Denn es handelt sich um Nahrungsergänzungsmittel, die auch dem Zweck dienen, Mängel im Rahmen der Ernährung auszugleichen. Für Kosmetika gilt nichts anderes, weil diese ebenfalls in Apotheken angeboten werden.

Nicht gegen die Annahme einer Irreführung spricht, dass die Zeichen (teilweise mit weiteren Bestandteilen) als Marken bei dem DPMA und EUIPO eingetragen sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Verwendung der Marken auch in nicht irreführender Weise erfolgen kann, etwa wenn der Vertrieb durch eine Apotheke erfolgt. Auch mag eine Klarstellung in Betracht kommen, soweit diese die Irreführung ausräumen würde und die weiteren Voraussetzungen erfüllte, die an eine Klarstellung gestellt werden.

Es kommt bei der Nutzung des Kreuzsymbols dazu, dass die farbliche Gestaltung an das internationale Zeichen einer Apotheke erinnert, auch wenn die Farben teilweise ausgetauscht wurden und in Deutschland andere Symbole für Apotheken genutzt werden.

Schließlich kommt hinzu, dass die Werbung einen gesundheitlichen Bezug aufweist, der eine strenge Beurteilung rechtfertigt (vgl. Dreyer in Harte/Henning, UWG, 5. Aufl., § 5 Rn. 303, mwN, s. auch EuGH, Urteil vom 06.09.2012 - C-544/10, GRUR 2012, 1161 - Deutsches Weintor).

Die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für ein Produkt führt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Parteien streiten nicht über die Frage der Verkehrsfähigkeit des Produktes, sondern über die Frage, ob die konkret zum Gegenstand des Antrags gemachte Form der Darstellung irreführend ist. Dass die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung hierzu Aussagen trifft, ist nicht ersichtlich oder dargelegt.

Soweit die Antragsgegnerin ausführt, durch ihre Selbstdarstellung sei eine Irreführung ausgeschlossen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Selbstdarstellung ist nicht unmittelbar Teil der angesprochenen Werbung, sodass eine hinreichende Klarstellung - unabhängig davon, ob diese überhaupt ausreichend wäre - nicht angenommen werden kann.

d) Die Irreführung hat geschäftliche Relevanz, weil die angesprochenen Verbraucher gerade den in einer Apotheke angebotenen Produkten ein höheres Vertrauen entgegenbringen und sich daher eher zum Kauf entscheiden werden.

e) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr wird in Form der Wiederholungsgefahr aufgrund der Begehung der Handlung vermutet.

5. Der Verfügungsgrund liegt vor.

Die aufgrund der Vermutung des § 12 Abs. 1 UWG grundsätzlich anzunehmende Dringlichkeit kann entfallen, wenn der Antragsteller längere Zeit zuwartet, obwohl er die Rechtsverletzung und die Person des Verantwortlichen kennt oder sich der sich aufdrängenden Kenntnis verschließt und dadurch zu erkennen gibt, dass es ihm nicht eilig ist (vgl. OLG Köln, BeckRS 2016, 9601). Es ist von dem Zeitpunkt des Verstoßes auszugehen, wenn dieser unmittelbar vom Anspruchsinhaber zur Kenntnis genommen wurde. Anderenfalls ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme oder der grob fahrlässig unterlassenen Kenntnisnahme von dem Verstoß zugrunde zu legen. Als grundsätzlich unschädlich nimmt das OLG Köln es in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 13.05.2015 - 6 W 16/15, juris; Urteil vom 14.07.2017 - 6 U 197/16, juris) an, wenn der Antragsteller nicht mehr als einen Monat seit der Kenntnisnahme von dem Verstoß zugewartet hat. Allerdings handelt es sich bei der Frist von einem Monat nicht um eine starre Frist, sondern die Frage, ob die Dringlichkeit widerlegt ist, im Einzelfall zu beurteilen ist. So hat der Senat beispielsweise angenommen, dass notwendige Recherchen auch bei Überschreitung der Monatsfrist nicht dringlichkeitsschädlich sind (vgl. Senat, Urteil vom 25.07.2014 6 U 197/13, WRP 2014, 1085 - L-Thyrox).

Die Antragstellerin hat nicht vor dem 04.02.2025 von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt, der der einstweiligen Verfügung zugrunde lag. Da der Antrag am 21.02.2025 bei Gericht eingegangen ist, liegt eine Selbstwiderlegung unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze nicht vor.

Selbst wenn der Zeitpunkt der geänderten Antragstellung zu berücksichtigen wäre, weil angenommen würde, es läge keine Klarstellung vor, wäre die Dringlichkeit nicht widerlegt. Die geänderten Anträge sind am 28.02.2025 und somit innerhalb der Monatsfrist seit Kenntnisnahme bei Gericht eingegangen.

Schließlich handelt es sich - wie dargelegt - lediglich um eine Konkretisierung der Anträge, sodass die Dringlichkeit auch aus diesem Grund weiterhin zu vermuten ist.

Weitere Gründe, die die Vermutung der Dringlichkeit des § 12 Abs. 1 UWG widerlegen könnten, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen, noch wären solche sonst ersichtlich.

6. Soweit die Antragsgegnerin rügt, die Abmahnung habe einen anderen Fall betroffen und sei jedenfalls nicht auf Kosmetika bezogen worden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Abmahnung nicht Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist.

In der Abmahnung kann nach Auslegung auch nicht ein Verzicht auf ggf. weitergehende Rechte durch die Antragstellerin gesehen werden. Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich, zumal - wie dargelegt - sich der Streitgegenstand nicht verändert hat.

7. Einer Aufbrauchsfrist für die Antragsgegnerin bedarf es nicht.

Da der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch im Wettbewerbsrecht Anwendung findet, kann ein Anspruch ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn die Durchsetzung nicht verhältnismäßig ist.

Die Aufbrauchs- oder Umstellungsfrist beruht auf einer umfassenden Abwägung der Interessen des Schuldners, des konkreten Gläubigers, weiterer potentieller Gläubiger und sonstiger Marktteilnehmer („Allgemeinheit“) im Einzelfall. Sie kommt in Betracht, wenn die sofortige und vollständige Unterlassung für den Schuldner angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls unzumutbar erscheint, insbesondere weil er noch größere Mengen (schutzrechtsverletzender oder) wettbewerbswidrig gestalteter Geschäftsunterlagen (Briefbögen, Bestellscheine oder Rechnungsformulare), Produkte, Verpackungen oder Werbemittel (Prospekte, Kataloge) vorrätig hat oder ihm eine sofortige Unterlassung nicht möglich ist, weil sie vorherige Beseitigungsmaßnahmen erfordert. Als Umstellungsfrist ermöglicht sie die Änderung eines Unternehmens (Produktion, Kennzeichnung), wenn dem Schuldner die sofortige Unterlassung nicht zuzumuten ist, weil sie ihn zur vorübergehenden Betriebseinstellung zwingen würde (Fritsche in MünchKomm/UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 153, mwN).

Nach diesen Grundsätzen ist eine Aufbrauchfrist nicht zu gewähren. Allerdings liegt ein Interesse der Antragsgegnerin darin, die vorhandenen Produkte weiterhin unter der Bezeichnung vermarkten zu dürfen vor. Auch besteht ein Interesse der Antragsgegnerin, die Firmierung umstellen zu können.

Auf der anderen Seite hätte die Antragsgegnerin ohne weiteres erkennen können, dass die Nutzung der Bezeichnung in der konkreten Form unzulässig ist. Weiter handelt es sich - wie dargelegt - um eine Werbeaussage mit Gesundheitsbezug, sodass die Allgemeinheit ein erhebliches Interesse daran hat, dass diese sofort abgestellt wird. Es kommt hinzu, dass bereits durch eine hinreichende Klarstellung, die ohne weiteres eingefügt werden kann, eine Irreführung ausgeschlossen würde.

Vor diesem Hintergrund überwiegen insgesamt die Interessen der Allgemeinheit und der Antragstellerin, die einstweilige Verfügung der Kammer zu vollziehen, die Interessen der Antragsgegnerin.

8. Die prozessuale Nebenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

9. Der Streitwert wird auf 66.000 € festgesetzt.