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Landgericht Köln Urteil vom 14.05.2025 – 3 O 4/25
3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2025:0514.3O4.25.00
Tatbestand
Der Beklagte ist als niedergelassener Zahnarzt in eigener Praxis in L. tätig. Die Klägerin befand sich bei dem Beklagten in zahnärztlicher Behandlung.
Die Klägerin forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 16.07.2024 zur Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen bis spätestens 30.07.2024 auf.
Der Beklagte übersandte daraufhin Behandlungsunterlagen betreffend die Klägerin, die am 01.08.2024 bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingingen.
Die Klägerin erhob sodann Klage auf Vorlage der Behandlungsunterlagen. Im Verlauf des Prozesses übersandte der Beklagte erneut Behandlungsunterlagen an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die dort am 05.11.2024 eingingen und erklärte, es seien nun sämtliche Unterlagen übersandt, die bei dem Beklagten vorlägen.
Die Klägerin behauptet, die übersandten Behandlungsunterlagen seien unvollständig. Es fehlten jedenfalls noch Modelle.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zur Herausgabe der vollständigen Behandlungsunterlagen, hilfsweise der Dokumentation des EDV-Dienstleisters zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 05.12.2024 und 14.04.2025 hat die Klägerin ihre Klageanträge jeweils umgestellt und beantragt nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Fotokopien der vollständigen und unzensierten Behandlungsunterlagen nebst sämtlichen Modellen und sämtlichen Röntgenaufnahmen und sonstigen bildgebenden Aufnahmen betreffend die zahnärztliche Behandlung der Klägerin herauszugeben;
den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die Dokumentation des EDV-Dienstleisters vorzulegen, der zu entnehmen ist, wann welche Einträge in den Behandlungsunterlagen der Klägerin erfolgt bzw. ob, wann und durch wen welche nachträglichen Änderungen, insbesondere Löschungen, an der elektronisch geführten Behandlungsdokumentation erfolgt sind;
den Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, der Klägerin eine vollständige Datenauskunft gemäß Art. 15 DSGVO zu erteilen, insbesondere zu den an die Haftpflichtversicherung des Beklagten und die Abrechnungsgesellschaft, der Y. T. O. GmbH, übermittelten personenbezogenen Daten der Klägerin abzüglich der vom Beklagten übersandten Behandlungsunterlagen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Behandlungsunterlagen seien zwischenzeitlich vollständig übergeben worden. Weitere Modelle seien bei dem Beklagten nicht vorhanden.
Die Klägerin hat die Klage ursprünglich vor dem Amtsgericht Köln erhoben. Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Köln den Rechtsstreit mit Beschluss vom 06.01.2025 an das Landgericht Köln verwiesen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Behandlungsunterlagen (Antrag zu 1)) ist aufgrund von Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Der Beklagte hat der Klägerin im Verlauf des Rechtsstreits Behandlungsunterlagen übersandt und erklärt, dies seien sämtliche Behandlungsunterlagen die sich in seinem Besitz befänden. Dadurch ist Erfüllung eingetreten. Das Gericht übersieht nicht, dass die Klägerin behauptet, es seien noch weitere Modelle gefertigt worden, die sich noch im Besitz des Beklagten befänden. Dieser Einwand steht der Erfüllung jedoch nicht entgegen. Denn der Zahnarzt ist nicht zur Aufbewahrung von Modellen verpflichtet, um eine ordnungsgemäße Nachbehandlung durch ihn oder einen Dritten zu gewährleisten. Geht also ein von dem Zahnarzt gefertigtes Gebissmodell verloren, liegt keine Verletzung von Befundsicherungs- oder Dokumentationspflichten vor (OLG Köln, Urteil vom 19. November 2014 - 5 U 166/12 -, juris).
Auch ein Anspruch auf Herausgabe der Dokumentation des EDV-Dienstleisters (Antrag zu 2)) besteht nicht. Eine Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Aus § 630g Abs. 1 BGB ergibt sich lediglich ein Anspruch auf Herausgabe der ärztlichen Behandlungsdokumentation (Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen) - ein Anspruch auf Herausgabe der Dokumentation des EDV-Dienstleisters ergibt sich daraus aus Sicht des Gerichts jedoch nicht. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 84/19 -, BGHZ 229, 331-344, Rn. 28), die die Klägerseite zitiert, ergibt sich kein Anspruch auf Herausgabe der EDV-Dokumentation gegenüber dem Beklagten. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich lediglich, dass einer elektronischen Dokumentation, die nachträgliche Änderungen nicht kenntlich macht, keine positive Indizwirkung hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung von dokumentierten Maßnahmen zukommt. Dies mag Auswirkungen auf einen etwaigen Folgeprozess hinsichtlich der Haftung des Beklagten haben, führt jedoch nicht zu einem Anspruch auf Herausgabe seitens des Patienten.
Auch der Antrag zu 3) hat keinen Erfolg, denn der geltend gemachte Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO ist durch Erfüllung erloschen.
Ein Auskunftsanspruch ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet (BFH, Urteil vom 11. März 2025 - IX R 24/22 -, Rn. 46, juris).
Diese Voraussetzungen einer Erfüllung des Auskunftsanspruchs liegen vor. Der Beklagte hat der Klägerin mit Schriftsatz vom 22.04.2025 eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilt. Der Beklagte hat dabei Auskunft über die verarbeiteten Daten sowie die jeweiligen Empfänger der Daten und den Zweck der Datenverarbeitung bzw Datenübermittlung erteilt. So hat der Beklagte sowohl die Abrechnungsstelle benannt und mitgeteilt, dass an diesen personenbezogenen Daten zwecks Erstellung der Rechnung vom 25.08.2023 und 19.01.2024 übersandt worden seien, als auch die Haftpflichtversicherung benannt, an die personenbezogene Daten aufgrund einer Schadensmeldung vom 15.05.2024 übersandt worden seien.
Anders als in dem von dem Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 10.08.2023, I-15 U 184/22) entschiedenen Fall, hat der Beklagte im vorliegenden Fall auch nicht - ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung - deutlich gemacht, dass er bestimmte geschuldete Auskünfte nicht erteilen wolle. Der Beklagte hat im Rahmen des Schriftsatzes vom 22.04.2025 lediglich erklärt, dass eine tatsächliche Vorlage von Auszügen interner Kommunikation bzw. eine Reproduktion der Kommunikation nicht erfolge, da dies nur in Ausnahmefällen geboten sei. Dies ist aus Sicht des Gerichts unschädlich.
Denn sowohl nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln als auch nach dem Bundesgerichtshof, bezieht sich der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO auch auf die in internen Vermerken, Aktennotizen, Bearbeitungs- und Geschäftsgangvermerken und interner Kommunikation enthaltenen personenbezogenen Daten. Aus Sicht des Gerichts ergibt sich daraus jedoch nur ein Anspruch auf Auskunft darüber, ob personenbezogenen Daten im Rahmen dieser internen Kommunikation verarbeitet bzw. weitergegeben wurden. Nicht erfasst ist jedoch ein grundsätzlicher Anspruch auf Herausgabe von Kopien sämtlicher (interner) Kommunikation. Eine solche Vorlage ist nach der Rechtsprechung des EuGH lediglich erforderlich, wenn sich dies als unerlässlich erweist, so wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Eine Unerlässlichkeit der tatsächlichen Vorlage der internen Kommunikation - was über eine Auskunft über die im Rahmen der internen Kommunikation verarbeiteten Daten hinausginge - ist aus Sicht des Gerichts im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Im Übrigen würde - bei Unterstellung eines Anspruchs auf Herausgabe von Kopien sämtlicher interner Kommunikation mit Haftpflichtversicherer und Abrechnungsgesellschaft, von dem das Gericht nicht ausgeht, - Art. 15 Abs. 4 DSGVO einem solchen Anspruch entgegenstehen. Denn bei einer pauschalen Verpflichtung zur Herausgabe z.B. sämtlicher Kommunikation mit dem Haftpflichtversicherer, wäre eine erfolgsversprechende Rechtsverteidigung im Falle eines Klageverfahrens erheblich beeinträchtigt. So z.B., wenn intern ein negatives Gutachten vorläge, was der Behandler dann gegenüber dem Patienten offenbaren müsse.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und ergibt sich aus dem vollständigen Unterliegen der klägerischen Partei. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass die Behandlungsunterlagen erst im Rahmen des Klageverfahrens überreicht wurden. Eine Erledigungserklärung hat die Klägerseite jedoch nicht abgegeben.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1,2 ZPO
Streitwert: 8.100 EUR (Antrag zu 1) 2.700, Antrag zu 2) 2.700, Antrag zu 3) 2.700)