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Landgericht Köln Beschluss vom 30.05.2025 – 3 O 84/25
ECLI:DE:LGK:2025:0530.3O84.25.00
Tenor
wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 15.04.2025 zurückgewiesen.
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Gründe:
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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
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Der Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Wie bereits in dem Zurückweisungsbeschluss in dem Parallelverfahren 3 O 372/24 ausgeführt, ist die Berufsgenossenschaft nicht passivlegitimiert, da es sich bei der streitgegenständlichen Behandlung aus Sicht der Kammer nicht um eine Erstversorgung handelt, bei der der handelnde (Durchgangs-)Arzt für die Berufsgenossenschaft tätig wird, sondern um einen Vollzug bzw. eine Umsetzung, der von dem Durchgangsarzt getroffenen Entscheidung. Für diese Maßnahme haftet der handelnde (Durchgangs-)Arzt daher persönlich. Ausweislich der klägerischen Angaben hat der Beklagte selbst jedoch keinerlei medizinische Behandlung (insbesondere nicht die streitgegenständliche Operation) durchgeführt. Ein Vertragsabschluss mit dem Beklagten persönlich ist nicht dargelegt. Es ist daher weder eine vertragliche noch eine deliktische persönliche Haftung des Beklagten ersichtlich (vgl. zur persönlichen Haftung des Chefarztes: OLG Köln, Urteil vom 15. Mai 2024 – I-5 U 109/23 –, Rn. 35, juris).
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Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn
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1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,
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2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder
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3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.
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Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
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Köln, 30.05.2025 3. Zivilkammer
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