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Landgericht Köln Urteil vom 06.06.2025 – 16 O 168/24

16. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2025:0606.16O168.24.00

T a t b e s t a n d

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht die Rückzahlung von OnlineGlückspielverlusten.

Die Beklagte ist ein in R. ansässiges Unternehmen und eine 100%ige Tochtergesellschaft der in W. ansässigen L. Die L. betreibt unter einer W.-Lizenz Online-Casinos, unter anderem unter der Internetadresse Link entf.. Die Betreibergesellschaft L. verweist die Spieler zur Zahlung an die Beklagtenpartei. Die Beklagtenpartei nimmt Zahlungen der Spieler aus der europäischen Union entgegen und wurde eigens zu diesem Zwecke gegründet. Über eine Lizenz zum Betrieb von Glückspiel nach deutschem Recht verfügten die L. und die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht.

Der Zeuge T. nahm im Zeitraum vom 09.08.2022 bis zum 26.06.2023 an OnlineCasino-Spielen über die Internetadresse Link entf. teil. Er legte ein Spielerkonto an, wozu er die auf der Website angebotenen Möglichkeiten zur Eingabe der persönlichen Daten nutzte.

Zum Tätigen einer Einzahlung waren Schaltflächen und Eingabemasken zu betätigen, die auf der Website angeboten wurden. Es waren die Bankverbindung und Zahlungsmethoden des Spielers sowie der einzuzahlende Betrag anzugeben. Ein Zahlungskonto war bei der Beklagtenpartei nicht zu erstellen. Im Lauf eines Zahlungsvorgangs wurde die Beklagte als Zahlungsadressatin genannt. Von Spielern eingezahlte Beträge wurden von dem jeweiligen Bankkonto abgebucht und auf der Website als Spielerguthaben zur Verfügung gestellt. Spieler konnten darüber verfügen, indem sie über die auf der Website angezeigten Eingabemöglichkeiten Spieleinsätze tätigten. Die jeweiligen Einsätze wurden von ihrem Spielguthaben abgezogen, anfallende Spielgewinne aufaddiert.

Der Zeuge T. trat ihm etwaig zustehende Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab.

Die Klägerin behauptet, dass der Zeuge T. im Zeitraum vom 09.08.2022 bis 26.06.2023 insgesamt Einzahlungen in Höhe von 18.788,24 EUR leistete. Die Einzahlungen seien durch insgesamt 282 Einzahlungen erfolgt. Im gleichen Zeitraum habe die Beklagtenpartei ihm 7.293,77 EUR ausgezahlt. Diese Teil-Rückzahlungen seien in 10 einzelnen Zahlungen erfolgt. Die Differenz von 11.494,47 EUR macht die Klägerin mit der Klage geltend. Sie ist der Ansicht, dass ihr aus abgetretenem Recht

Rückzahlungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und

Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung zustünden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 11.494,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.06.2023 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.054,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei kapitalisierte Zinsen in Höhe von 297,54 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit des Gerichts. Sie wendet ein, keine Glücksspiele zu betreiben und nur Zahlungsdienstleisterin zu sein. Sie sei durch etwaige Zahlungen des Zeugen T. nicht bereichert. Zudem bestreitet sie die Aktivlegitimation der Klägerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage hat ganz überwiegend Erfolg. Sie ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

Eine Aussetzung des Verfahrens kam nicht in Betracht. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie oder die Betreibergesellschaft L. eine Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat haben oder sich um eine deutsche Lizenz bemüht haben. Sie behauptet im Gegenteil, kein Glückspiel zu veranstalten. Ihr hilfsweise vorgebrachter Vortrag bezieht sich in Bezug auf eine Lizenz erkennbar nicht auf sich selbst oder die L., sondern auf eine N1 Interactive Ltd. Das auf Seite 26 der Klageerwiderung (Bl. 199 d.A.) zitierte

Impressum stellt ein solches der N1 Interactive Ltd. dar. Auch die als Anlage zur Klageerwiderung vorgelegte Staatshaftungsklage (Bl. 569 d.A.) ist eine solche der

N1 Interactive Ltd. und nicht eine solche der Beklagten oder der Betreiberin L. Überdies hat die Betreibergesellschaft ihren Sitz nicht auf dem Gebiet der EU. W. gehört zwar zu den I., ist aber nicht Teil der EU. Streiterhebliche Fragen des Art. 56 AEUV sind daher nicht ersichtlich.

II.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Köln international zuständig.

Die internationale Zuständigkeit ergibt sich zunächst aus Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO. Danach kann, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes geklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Dies gilt auch für Bereicherungsansprüche wegen einer behaupteten Nichtigkeit eines Vertrages

(Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl., 2025, Art 7 VO (EU) 1215/2012, Rn. 5

„Bereicherung).

Zudem ergibt sich eine Zuständigkeit aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO. Danach kann, wenn eine unerlaubte Handlung oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, geklagt werden. Hier wird eine unerlaubte Handlung geltend gemacht. Das schädigende Ereignis ereignete sich dabei in Köln. Da der Spieler von seinem Wohnort aus den streitgegenständlichen Vertrag abgeschlossen hat und die Online-Glückspiele ihrer Aufmachung und Sprache nach auf den deutschen Markt ausgerichtet waren, handelt es sich hierbei sowohl um den Ort der schädigenden Handlung (Zahlung an die Beklagte), als auch um denjenigen, an dem sich der Schaden manifestiert hat.

III.

Die Klage ist auch ganz überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 11.360,09 € aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021. In Höhe von 134,38 € ist die Klage demgegenüber unbegründet, weil nach eigenem Vortrag der Klägerin diese Verluste durch Spiele in C. entstanden sind, wo der

Glückspielstaatsvertrag nicht gilt.

1.

Die Anwendung deutschen Rechts ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO.

2.

Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Die Beklagte hat insoweit die Aktivlegitimation nicht wirksam bestritten. Sofern sie meint, dass die Abtretung unwirksam sei, hat sie keinerlei tatsächlichen Vortrag geleistet, aus dem sich dies ergeben könnte. Auch das von ihr erwähnte Urteil des LG Wuppertal hat sie weder mit Schriftsatz vom

24.04.2025 noch mit Schriftsatz vom 25.04.2025 vorgelegt.

3.

Die Beklagte hat gegen § 4 Abs. 1 S. 2, 4 Glücksspielstaatsvertrag 2021 verstoßen, indem sie an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel mitgewirkt hat. Die Beklagte ist insoweit insbesondere kein unabhängiger Zahlungsdienstleister, sondern ist in der Konzernstruktur der Glücksspiel-Veranstalterin als Zahlungsempfängerin für den EU-Raum vorgesehen. Die Beklagte war auf diese Weise in das Glückspiel fest mit eingebunden. Ohne Zahlungen an die Beklagte konnte der Zeuge nicht am Glückspiel der Betreiberin teilnehmen. Sie war keine neutrale Zahlstelle. Sie wurde nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin auf den Kontoauszügen als Empfängerin der Zahlung ausgewiesen. Sie verfügt über keine Banklizenz und ermöglichte es dem Zeugen nicht, aus dem bei ihr geführten Guthaben Zahlungen an einen beliebigen Empfänger vorzunehmen. Das Geld war einzig dazu bestimmt, es für das von der Muttergesellschaft der Beklagten betriebenen Glücksspiel einzusetzen. Wenn die Beklagte insoweit nicht sogar als Vermittlerin des Glücksspiels anzusehen ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2025, 5 U 89/24, BeckRS 2025, 2688, Rn. 56), hat sie jedenfalls an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glückspiel mitgewirkt. Dies ist gem. § 4 Abs. 1 S. 2 Glücksspielstaatsvertrag 2021 verboten.

§ 4 Abs. 1, 4 Glücksspielstaatsvertrag 2021 stellt ein Schutzgesetz im Sinne des §

823 Abs. 2 BGB dar (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022, I-19 U 51/22, Rn. 69). Das Verbot dient auch dem Schutz des Spielers vor sich selbst. Es soll insbesondere die negativen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Folgen für die Spieler verhindern, die durch das Glücksspiel eintreten können (zur Vorgängervorschrift: BGH, NJW 2024, 1950, beck-online).

Die Beklagte handelte auch vorsätzlich. Sie wusste, dass sie an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glückspiel mitwirkte. Hierzu ist sie gegründet worden.

Ein Schaden des Zeugen ist entstanden (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 73; OLG Köln, a.a.O., Rn. 73). Die Beklagte hat die Zahlungen des Zeugen nicht hinreichend substantiiert bestritten. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Zahlungen unstreitig an sie selbst geflossen sind.

Dem Zeugen fällt schließlich auch kein Mitverschulden gem. § 254 Abs. 2 BGB zur

Last. Die Vorschrift ist nicht anwendbar, weil dies Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 S. 2 Glücksspielstaatsvertrag 2021 zuwider liefe. Denn das darin angeordnete Verbot dient mit seinem Ziel der Vermeidung und Bekämpfung der Spielsucht gerade auch dazu, Spieler vor sich selbst zu schützen (OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022, I-19 U 51/22, Rn. 74).

4.

Die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten sind als Schaden gem. § 823 Abs.

2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2, 4 Glückspielvertrag 2021 ebenfalls erstattungsfähig. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 2, 291 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 11.494,47 €

Verkündet am 06.06.2025