Rechtsprechung / Landgericht Köln

Landgericht Köln Urteil vom 12.06.2025 – 81 O 38/25

1. Kammer für Handelssachen · ECLI:DE:LGK:2025:0612.81O38.25.00

Tatbestand

Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin, unlautere Werbung für Kopfkissen zu unterlassen.

Die Antragstellerin ist die gerichtsbekannte Herstellerin der Matratze „K.". Sie gehört in Deutschland zu den größten Anbietern von Matratzen und Bettwaren und vertreibt diese über die Webseite www.R. sowie auf der Plattform www.W..de. Sie vertreibt auch in großem Umfang verschiedene Kissen.

Die Antragsgegnerin vertreibt insbesondere auf der Plattform www.W..de sowie über die Seite www.T..de ebenfalls auf dem deutschen Markt Kissen und andere Bettwaren.

Die Antragsgegnerin bewarb gemäß Anlage AS 2 wie nachfolgend mit einem X.-Testsieg (Antrag I.a) und mit einem Zertifikat des L. - P. - (Antrag I.b):

„Bilddarstellung wurde entfernt“

Den X.-Testsieg bewarb die Antragsgegnerin ferner wie folgt:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

Recherchiert man nach der Fundstelle für den X.-Test unter der Webseite X..de erscheint eine umfangreiche Seite zum „Test" gemäß Anlage AS 3.

Die Seite www.X..de wird von der A. GmbH betrieben. Aus dieser Seite ergibt sich, dass der Test mit zwei Personen, einem Ehepaar, durchgeführt wurde. Der Testbericht enthält D.-Links auf die Seite W..de und bei den Produkten der Antragsgegnerin zusätzlich auf die Seite T..de. Die A. GmbH bietet für Hersteller weitere kostenpflichtige Dienstleistungen an, wie etwa eine Lizenz, die Buchung von „Sponsored Articles", „Branded Hubs", Anzeigen, „Advertorials", „Native Specials" oder die Buchung von Sonderdrucken.

Die P.-Zertifizierung wird von der Antragstellerin ebenfalls beanstandet. Das Testsiegel in der englischsprachigen Form „tested and recommended by“ wird so von P. als Lizenzgeberin herausgegeben. Die Zeritifizierung erfolgt gegen Zahlung einer Lizenzgebühr. Das Label wird weiter auf der Seite wie folgt gezeigt:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

Weiter unten auf dieser Seite findet sich nachfolgende Einlichtung:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

Die Informationen zu dem Siegel gemäß Anlage AG 4 sind im Fußbereich jeder Seite über die Schaltfläche „Zertifizierungen und Testkriterien“ über einen Klick erreichbar.

P. orientiert sich bei der Prüfung nach eigener Angabe an DIN EN ISO 26800 und DIN EN ISO 15537.

Zudem wirbt die Antragsgegnerin im Rahmen der Produktinformation ihres Amazon-Angebots (Anlage AS 1 - Antrag I.c) auszugsweise wie folgt:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 9.5.2025 ab. Die Antragsgegnerin gab daraufhin folgende eingeschränkte Unterlassungserklärung ab, nämlich es zu unterlassen,

a) mit einem Testsieg bei X..de zu werben und/oder werben zu lassen, ohne dabei eine Fundstelle anzugeben, über die man die Testkriterien einsehen kann, wenn dies geschieht wie für das T.-Kissen in der Anlage AS 1;

b) mit einer Zertifizierung oder einem Test durch das L. (P.) zu werben und/oder werben zu lassen, ohne dabei eine Fundstelle anzugeben, über die man die Umstände der Zertifizierung einsehen kann, wenn dies geschieht wie für das T.-Kissen in der Anlage AS 1;

c) mit der Aussage „für die perfekte Unterstützung ohne Nackenverspannungen" zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage AS 1.

Die Antragstellerin nahm diese Unterlassungserklärung an mit der Maßgabe, ihre Beanstandungen weiter zu verfolgen.

Die Antragstellerin beanstandet, der X.-Test (Antrag I.a) beruhe auf der subjektiven Auffassung von zwei Nichtexperten. Aus dem Test gehe nicht hervor, dass durch die D.-Links eine finanzielle Abhängigkeit zu der Antragsgegnerin bestehe. Bei Anblick des Siegels erwarteten Verbraucher, dass durch einen neutralen, unabhängigen Dritten objektive, nachprüfbare und sachkundige Tests durchgeführt wurden. Das sei bei dem X.-Test nicht der Fall. Dies ergebe sich daraus, dass der Kern des „Tests" (Schlafkomfort, Gewichtung 50%) darin bestehe, dass die Testerin bzw. ihr Ehemann eine Nacht auf dem Kissen schliefen und danach schlicht bewerteten, wie gut sie geschlafen haben. Zudem könne ein Test durch zwei Verbraucher per se nicht repräsentativ sein, da die Wahl des richtigen Kissens von einer Vielzahl an Umständen abhänge - etwa die Schulterbreite, Kopfform und -gewicht, die Form des Oberkörpers, die Matratzenhärte oder die Frage, ob eine Person Seiten- oder Rückenschläfer ist. So teste - unwidersprochen - beispielsweise die Q. O. mit vier Testpersonen, die unterschiedliche Körpermerkmale aufwiesen, und je auf einer harten und einer weichen Matratze in Seiten- und Rückenlage liegen müssten und es würden zudem objektive Messungen durchgeführt. Neben einer Irreführung sei die Werbung auch nach § 5a UWG unzulässig, da die Antragsgegnerin Verbrauchern in Bezug auf das Siegel wesentliche Informationen vorenthalte, die diese für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigten. Sie werbe mit einem Testsieg, ohne darüber zu informieren, welche Kriterien anhand welcher Methoden geprüft worden seien.

Auch die Werbung mit der P.-Zertifizierung (Antrag zu I.b) sei zu beanstanden. Im Kontext erwecke die Antragsgegnerin den Eindruck, P. hätte bestätigt, dass ihr Kissen eine optimale Schlafposition biete. Aus der Seite des Zertifikats gehe hervor, dass die Prüfung durch das P. nicht unabhängig ablaufe. Dies ergebe sich bereits aus dem auf der Seite abrufbaren Zertifizierungsprozess. Das P. habe schon deshalb ein erhebliches Interesse an der Zertifizierung möglichst vieler Produkte, weil es dann über die Zahlung von Lizenzgebühren beziehungsweise durch Folgeaufträge weitere Einnahmen generieren könne. Weder aus der auf der P.-Seite noch aus der auf dieser abrufbaren Broschüre „P. Gütesiegel Mess- & Prüfverfahren" (Anlage AS 8) ergebe sich, welche konkreten Mindeststandards auf welche Weise bei der Zertifizierung des konkret beworbenen Produkts geprüft worden seien. Die in der Anlage AS 8 wiedergegebenen Informationen auf der Seite des Zertifizierungsunternehmens seien bereits nicht hinreichend leicht auffindbar. Der Hinweis auf DIN-Normen sei sogar irreführend, da der Eindruck entstehe, dass es DIN-Normen gebe, die Mindestvorgaben für ergonomische Produkt vorsehen und deren Einhaltung durch das P. geprüft werde. Zudem seien DIN-Normen - unstreitig - nur kostenpflichtig abrufbar. Schließlich sei unklar und auch nicht nachprüfbar, was sich hinter der subjektiven Prüfung verberge, die zu 50% die Endnote bestimme. Auch die von der Antragsgegnerin vorgelegte Anlage AG 4 sei aussagelos. Die Informationen aus Anlage AG 4 seien bereits deshalb nicht zur Aufklärung geeignet, weil sie im Widerspruch zu den Angaben auf der im Siegel als Fundstelle benannten Seite www.entfernt.de stünden. Die Werbung sei gemäß § 5 UWG irreführend, weil Verbraucher aufgrund des Siegels davon ausgehen würden, dass das beworbene Kissen von einem objektiven und unabhängigen Institut (oder einem fachkundigen Dritten) gerade aus ergonomischer Sicht gründlich getestet und insofern eine besondere Qualität bescheinigt worden sei. Im Übrigen werde mit Nichtwissen bestritten, dass das Kissen gute ergonomische Eigenschaften aufweise.

Die Werbung gemäß Antrag zu I.c sei irreführend gemäß § 5 UWG. Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise werde der Eindruck erweckt, das Kissen führe dazu, dass Verbraucher - insbesondere solche die schlecht schlafen, ermüdet aufwachen oder unter Energielosigkeit leiden - besser schlafen, erfrischt aufwachen und mit mehr Energie in den Tag starten. Dieses Gesundheitsversprechen sei falsch. Es sei nicht möglich, dass ein Kissen Eigenschaften aufweise, die dafür sorgen oder sogar garantieren, dass alle Verbraucher - mit unterschiedlichsten körperlichen und gesundheitlichen Bedürfnissen - besser schlafen können bzw. frischer sind und zu Beginn des Tages mehr Energie haben. Für gesundheitsbezogene Angaben würden besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gelten („Strengeprinzip"). Da die Antragsgegnerin mit Gesundheitsversprechen werbe und ihr Kissen mit den gewählten Werbeaussagen in die Nähe eines Medizinprodukts rücke, liege schließlich auch ein Verstoß gegen § 3 HWG vor.

Die Antragstellerin beantragt:

I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland geschäftlich handelnd

a) wie erkannt;

b) mit einer Zertifizierung oder einem Test durch das L. zu werben, wenn dies geschieht wie für das T.-Kissen in der Anlage AS 2;

c) mit der Angabe „Für dich bedeutet das: Besser schlafen, erfrischt aufwachen und mit mehr Energie in den Tag starten" zu werben, wenn dies geschieht wie für das T.-Kissen in der Anlage AS 1.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin meint, die Anträge zu I.a und I.b seien im Hinblick auf den Teilunterlassungsvertrag zu weitreichend.

Zum Antrag zu I.a. bedürfe es einer „Recherche“ nach der Fundstelle aufgrund der mehrfach direkt anklickbaren Verlinkung zum Testbericht auf X..de nicht, wie Anlage AS 11 zu ersehen sei. Aus dem dortigen Testbericht (Anlage AS 3) sei gut erkennbar, wie getestet wurde. Der Abschnitt „So testet X. Nackenkissen“ sei innerhalb des Textes auch nicht versteckt. Der gesamte Ansatz und Aufbau des Tests sei transparent, ebenso wie Methoden, Kriterien und das Professionalitätslevel. Von einer die Neutralität des Testinstituts beseitigenden finanziellen Abhängigkeit von der Antragstellerin könne keine Rede sein. Die Neutralität des Testinstituts sei auch nicht wegen der Verwendung von D.-Links in Zweifel zu ziehen. Es werde deren Einbindung und Funktion von vornherein transparent gemacht, nämlich durch den das Einkaufswagensymbol erklärenden Textkasten am Eingang des Artikels. Für die Neutralität spreche auch die Vergabe schlechter Bewertungen. A. GmbH bzw. X. trenne sorgfältig zwischen Redaktion und Vermarktung. Es fehle einem Presseunternehmen nicht an der Neutralität, weil es mit der Veröffentlichung von Testergebnissen Gewinne erzielen wolle. Die Seite X..de stehe durch ihre kostenlos einsehbaren Verbrauchertests im Onlinebereich für ein eigenes Standing und einen guten Ruf, sodass das X.-Testlabel ohne einen Anklang an andere Testlabel für sich selbst stehe.

Das P.-Gütesiegel erfülle die Erwartungen, die der Verkehr daran knüpfe, nämlich, dass ein neutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz die damit versehene Ware nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien auf die Erfüllung von Mindestanforderungen geprüft habe und es biete die Gewähr, dass ein mit ihm gekennzeichnetes Produkt bestimmte, für seine Güte und Brauchbarkeit als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweise. Bei Gütesiegeln sei anerkannt, dass die Zahlung einer angemessenen Gebühr für die Durchführung der Prüfung oder die Verleihung des Siegels der Neutralität der Prüfeinrichtung nicht entgegenstehe. Das gelte auch für die auf einen erfolgreichen Prüfauftrag folgende Lizenzierung des Prüfzeichens gegen ein Entgelt. Ein entsprechender Hinweis müsse sich nicht aus dem Siegel selbst ergeben. Auch die Prüfkriterien und -methoden des P. und deren Darstellung seien nicht zu beanstanden. Ein solches Siegel müsse die Wahrung allgemeiner Qualitätskriterien für unterschiedliche Produkte gewährleisten. Zudem stünden auf der Website der Antragsgegnerin auch umfangreiche Informationen zu den Untersuchungen zur Verfügung (Anlage AG 4). Die angegebenen DIN-Normen würden auf der Prüfberichtsseite (Anlage AG 4) zusammengefasst.

Die beanstandete Anpreisung (Antrag zu I.c) stelle schon dem Wortsinn nach keine Heilung oder Linderung einer Krankheit in Aussicht. Krankheit sei jede, auch geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers zu verstehen; nicht erfasst seien demgegenüber normal verlaufende Erscheinungen oder Schwankungen der Funktionen, denen jeder Körper ausgesetzt ist, wie hier der Schlaf. Guter Schlaf sei etwas sehr Individuelles, es gebe dafür kein „Patentrezept“. Dies sei im Allgemeinen jedem bewusst, sodass eine Anpreisung wie „besserer Schlaf“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht in dem Sinne ernst genommen werde, dass ein als verbessert empfundener Schlaf sicher zu erwarten sei. Zudem könnten Kissenhersteller auch kaum auf eine so generelle Anpreisung wie „besserer Schlaf“ verzichten.

Mit der Terminsverfügung sind den Beteiligten Hinweise erteilt worden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist im zuerkannten Umfang begründet und im Übrigen zurückzuweisen.

I.

Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass auf den Fall deutsches Recht anwendbar ist. Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht.

Unstreitig besteht auch ein Verfügungsgrund, da die Vermutung der Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 1 UWG Bestand hat.

Ebenso steht außer Streit, dass die Antragstellerin als Mitbewerberin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert ist.

II.

Zu den einzelnen Anträgen:

Antrag I.a - mit dem Testsieg bei X. zu werben wie konkret geschehen

Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 3, 5, 8 UWG wegen irreführender Werbung mit dem Testergebnis.

Im Ausgangspunkt hat zwar unstreitig ein Test stattgefunden, in dem die Antragsgegnerin wie beworben gesiegt hat. Auch das Testlabel wird korrekt verwendet. Soweit die Angabe der Fundstelle beanstandet worden ist, haben die Beteiligten eine Unterlassungsvereinbarung getroffen, sodass insoweit die Wiederholungsgefahr entfallen ist.

Die Werbung ist indes unlauter, weil der Test nicht den Anforderungen an einen fachkundigen und neutralen Test genügt, den der Verbraucher aufgrund der Bewerbung erwartet. Hierzu hat BGH GRUR 2019, 631 - Das beste Netz - ausgeführt:

Die Werbung mit aktuellen Testergebnissen für Produkte, die den getesteten entsprechen und die auch nicht technisch überholt sind, ist grundsätzlich nicht irreführend, wenn die von einem Dritten vergebene Auszeichnung in einem seriösen Verfahren vergeben und nicht erschlichen worden ist. Eine solche Werbung kann ausnahmsweise irreführend sein, wenn dem Testsiegel aufgrund besonderer Umstände - etwa wegen des Fehlens von objektiven Kriterien für die Prüfung der untersuchten Dienstleistung - nur eine begrenzte Aussagekraft zukommt

Für die Entscheidung ist davon auszugehen, dass X..de als seriöser Testanbieter gilt.

Es handelt sich auch nicht schon deshalb um einen unseriösen Test, weil die A. GmbH D.-Links zu den Testprodukten setzt und auch weitere Dienstleistungen mit den Produktherstellern vermarktet. Das wäre zu beanstanden, wenn das finanzielle Interesse auf das Testergebnis Einfluss hat, was hier nicht dargetan ist. Dass hier eine gewisse Vermarktung stattfindet, bedeutet nicht, dass die von der Antragsgegnerin angeführte Trennung zwischen Test und Vermarktung durchbrochen ist. Hierfür besteht auch keine Vermutung. Auch andere anerkannte Testinstitute wie etwa die Q. O. vermarkten ihr Testsiegel. Weitere Umstände für eine Beeinflussung der Testergebnisse durch finanzielle Interessen sind nicht dargetan.

Das Testsetting spricht jedoch gegen einen objektiven und repräsentativen Test. Der Test wurde mit nur zwei Testern, einem Ehepaar, durchgeführt, die jeweils eine Nacht mit dem Kissen geschlafen haben. Das lässt nicht erkennen, dass hier eine ausreichende bzw. repräsentative Grundlage besteht. Es ist nicht ersichtlich, dass verschiedene Bereiche (Seiten-, Rücken-, Bauchlage, erhöhte oder flache Position) abgedeckt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Tester eine besondere Expertise für Kissen oder allgemein für Schlafprüfungen haben.

Soweit 50% des Testergebnisses der Schlafkomfort ausmacht und dieser Teil nach den Testkriterien der subjektiven Bewertung der Tester unterliegt, bestehen hiergegen zwar keine grundsätzlichen Bedenken. Das Schlafempfinden ist subjektiv geprägt und ist für einen Praxistest wie hier als Kriterium auch relevant. Vor dem Hintergrund der geringen personellen Anzahl und der unklaren Auswahl der Testpersonen nach Vorlieben und Empfindungen bestehen aber durchgreifende Zweifel, da zumindest die Testpersonen hinsichtlich ihrer verschiedenen Schlafgewohnheiten repräsentativ ausgewählt werden müssen. Weder lassen die Testkriterien ein solches Auswahlbemühen erkennen noch ist überhaupt ein Auswahlbemühen dargelegt.

Hier ist sowohl nach Testdauer (2 Personen je eine Nacht) als auch wegen der unklaren Vorlieben und Dispositionen der Testpersonen (außer Rücken- und Seitenlage der testenden Ehefrau) von Willkür und Zufälligkeit der Auswahl auszugehen. Insbesondere ist eine Auswahl nach unterschiedlichen Schlafgewohnheiten nicht erkennbar.

Soweit die Antragstellerin das Vorenthalten wesentlicher Informationen reklamiert, kommt es hierauf nicht mehr an.

Antrag I.b - mit einer Zertifizierung oder einem Test durch das L. zu werben in der konkreten Verletzungsform

Ein Verfügungsanspruch gemäß §§ 3, 5, 5a, 8 UWG ist nicht anzunehmen.

Soweit Bedenken in der Terminsverfügung wegen der konkreten Gestaltung des Labels erhoben worden sind, haben sich diese erledigt. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht, dass das Label der Lizenzierung durch P. entspricht - in englischer Sprache. Nach dem Prüfzertifikat (Anlage AG 3) werden die Gebrauchstauglichkeit und die Ergonomie bestätigt.

Zweifel an der Seriösität des P. als Prüfinstitut sind nicht substanziiert dargetan.

Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass die Lizenzierung gegen Gebühr und nach vorangegangenem Testauftrag erteilt worden ist, letztlich also eine Finanzierung durch die Antragsgegnerin erfolgt sei, steht das bei einem Zertifikat nicht entgegen (BGH, Urteil vom 27.7.2016 - I ZR 26/15 - LGA-tested, Rz. 45, zitiert nach Juris). Der Verbraucher weiß oder rechnet damit, dass Zertifikate typischerweise gegen eine Lizenzgebühr genutzt werden dürfen. Daraus kann aber noch nicht geschlossen werden, dass das Ergebnis der Zertifizierung „gekauft“ ist.

Soweit die Antragstellerin eine Verwechselungsgefahr mit einem Testergebnis beanstandet, u.a. wegen der Formulierung „tested“, kann dem nicht gefolgt werden. Dem Verbraucher ist bekannt, dass Zertifikate nach einer Überprüfung verliehen werden, die einem Test ähneln.

Zu den Anforderungen führt BGH, Urteil vom 27.7.2016 - I ZR 26/15 - LGA-tested - aus:

Nach der Lebenserfahrung hat der Hinweis auf ein Prüfzeichen für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers über den Erwerb des damit versehenen Produkts erhebliche Bedeutung. Der Verbraucher erwartet, dass ein mit einem Prüfzeichen versehenes Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist und bestimmte, von ihm für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist.

…Bei Prüfzeichen besteht - ähnlich wie bei Warentests - regelmäßig ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, anhand welcher Kriterien diese Prüfung erfolgt ist.

Inhaltlich bestehen gegen das Zertifikat und seine Verleihung keine Bedenken. In der Anlage AS 8 und in der Anlage AG 4 sind die Methoden und Vorgehensweisen dargetan.

Die Anlage AS 8 befasst sich zwar allgemein mit objektiven Messmethoden, also nicht nur speziell für Kissen, aber auch mit der Kategorie „Schlafen und Liegen“ und dort auch mit Kissen. Die Testkriterien werden benannt. Dort ist auch angegeben, dass das Testergebnis zu 50% aus subjektiver Beurteilung hergeleitet wird, anders als bei dem X.-Test aber durch ein sog. Expertenteam:

Zusätzlich wurde das T. von einem Expertenteam aus den Bereichen Orthopädie, Physiotherapie und Biologie eingehend analysiert. Diese Experten überprüften, ob die Anwendung des T. den menschlichen Bedürfnissen in ergonomischer Hinsicht genügt.

Die Überprüfung durch Fachleute entspricht wiederum einer erforderlichen Objektivierung der an sich subjektiven Beurteilung. Die genannten Bereiche sprechen dafür, dass die Tester sachkundig sind, insbesondere was Liegegewohnheiten, unterschiedliche Größe oder Körpermaße angeht, und daher nicht nur nach ihrem eigenen Empfinden entscheiden. Die Antragstellerin hat nicht dargetan, dass tatsächlich kein Expertenteam an der Zertifizierung beteiligt ist, so dass die Richtigkeit der Angabe in der Erläuterung der Testkriterien zugrunde zu legen ist.

Die subjektive Beurteilung wird nochmals unterteilt, nämlich 90% Anpassung an individuelle Bedürfnisse und 10% Handhabung.

Zudem sind in der Anlage AS 8 noch objektive Prüfmethoden genannt, von denen sich die „Entspannungsmessung“ auch auf Kopfkissen bezieht.

Soweit nach den Zertifikatsbedingungen keine Schulnoten verteilt werden, sondern nur das Gesamtergebnis bestanden oder nicht bestanden, genügt das für eine Zertifikatsvergabe. Aus der Anlage AS 8 gehen zwar nicht die genauen Bedingungen für das Gesamturteil hervor. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Urteilsfindung willkürlich oder jedenfalls nicht sachgerecht erfolgen würde.

Auch die Bezugnahme auf die DIN-Vorschriften ist nicht irreführend. Dass DIN-Vorschriften nur entgeltlich zur Verfügung gestellt werden, ändert nichts daran, dass diese regelmäßig zu beachtende Standards enthalten. Wenn die Antragstellerin meint, das sei hier nicht der Fall, hätte sie das näher ausführen müssen. Die DIN EN ISO 26800 betrifft Ergonomie und die DIN EN ISO 15537 die Auswahl und den Einsatz von Prüfpersonen. Damit sind diese DIN-Vorschriften von ihren Themengebieten grundsätzlich einschlägig.

Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Zertifikat methodisch und inhaltlich ungeeignet sei.

Die Antragstellerin rügt ohne Erfolg die Werbung mit P. im Kontext der Einlichtung im Tatbestand („Endlich erholsam durchschlafen…“). Die Kammer folgt der Bewertung der Antragstellerin nicht, der Verbraucher werde die Aussage als Testergebnis des P. verstehen. Zwar liegt hier ein räumlicher Zusammenhang vor. Die Angabe „L. getestet“ ist aber von der Aussage abgesetzt und besagt für sich erst einmal nicht mehr, als was unstreitig geschehen ist, dass nämlich eine Untersuchung beim P. stattgefunden hat. Die darüber stehende Werbeaussage ist für Verbraucher ersichtlich reklamehaft dargestellt und wird nicht als Wiedergabe eines Testergebnisses verstanden.

Bezogen auf § 5a UWG und die Erforderlichkeit, die Testkriterien offenzulegen, unterliegt der Antrag bereits Bedenken. Die Anlage AS 8 ist ebensowenig wie die Anlage AG 4 Gegenstand des Antrags. Das ist insoweit unbedenklich, wenn mit einem Zertifikat geworbenen wird, das auf nicht ordnungsgemäße Weise verliehen wird. Bei einer Informationspflichtverletzung, wie sie insoweit die Antragstellerin rügt, ist auch die beanstandete Information - hier primär Anlage AS 8 - zum Gegenstand der konkreten Verletzungsform zu machen, was nicht erfolgt ist. In der Sache bestehen unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH (a.a.O. LGA-tested) Zweifel, dass die Entscheidungskriterien für die Gesamtbeurteilung offenzulegen sind. Die Testkriterien sind dargetan, wie auch in der Entscheidung des BGH gefordert. Gerade mit Blick auf die subjektive Beurteilung kann allerdings die genaue Antwort auf die Frage, wann ein Test bestanden ist oder nicht, schwierig sein.

Antrag I.c - mit der Angabe „Für dich bedeutet das: Besser schlafen, erfrischt aufwachen und mit mehr Energie in den Tag starten" zu werben in der konkreten Verletzungsform

Die Antragstellerin beanstandet ohne Erfolg eine irreführende gesundheitsbezogene Werbung, §§ 3, 3a, 8 UWG, 3 HWG bzw. §§ 3, 5, 8 UWG. Eine gesundheitsbezogene Werbung liegt nicht vor. Es wird wegen eines besseren Schlafs ein höherer Grad an Ausgeruhtheit versprochen. Darin liegt nicht ein konkretes Gesundheitsversprechen, sondern allgemein die Aussicht auf ein höheres Wohlbefinden.

Die Kammer bleibt bei dem gerichtlichen Hinweis, in dem auf die Entscheidung des BGH (GRUR 2019, 613 - Das Beste am Morgen) Bezug genommen wurde. Dabei setzt sich der BGH damit auseinander, dass dem Verbraucher - in dem dortigen Fall - eine schlanke, sportliche Figur suggeriert werde, der Verbraucher das aber als reklamehafte Übertreibung erkenne. Ähnlich wird auch hier der Verbraucher durch eine positive Werbebotschaft angesprochen, ohne dass er von einer wissenschaftlichen Fundierung dieser Aussage ausgeht, sondern dies als reklamehafte Anpreisung versteht, zumal dem Verbraucher bewusst ist, dass ein guter Schlaf von einer Vielzahl von Faktoren abhängt und nicht allein auf die Auswahl des Kissens reduziert werden kann.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 51 Abs. 4 GKG (80% des Hauptsachestreitwerts von 60.000 €).