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Landgericht Köln Beschluss vom 08.07.2025 – 28 O 589/23
ECLI:DE:LGK:2025:0708.28O589.23.00
Tenor
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 04.06.2025 dahingehend berichtigt, dass
auf S. 4, 2. Absatz der folgende Satz entfällt:
Die Off-Site-Daten werden automatisch mit dem Q.-Konto des Nutzers verknüpft, wobei der Nutzer aufgrund des von seinem Browser oder Endgerät hinterlassenen digitalen Fingerabdrucks mit einer Wahrscheinlichkeit von über 99% erkannt werden kann.
und auf S. 5, 3. Absatz der folgende Satz eingefügt wird:
Die Klageseite behauptet, die Off-Site-Daten würden automatisch mit dem Q.-Konto des Nutzers verknüpft, wobei der Nutzer aufgrund des von seinem Browser oder Endgerät hinterlassenen digitalen Fingerabdrucks mit einer Wahrscheinlichkeit von über 99% erkannt werden könne.
Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.
1
Aus dem Urteil ergibt sich, dass der Zugang des klägerischen Schreibens vom 31.07.2023 von der Beklagten bestritten wird, da der entsprechende Vortrag des Klägers im streitigen Teil erfolgt ("der Kläger behauptet").
2
Die Entscheidung ergeht durch die nach Ausscheiden von Richterin am Landgericht A. aus der Kammer verbleibenden Richter, die an der zu berichtigenden Entscheidung mitgewirkt haben (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl.,§ 320 Rn. 14).