Rechtsprechung / Landgericht Köln

Landgericht Köln Beschluss vom 04.09.2025 – 25 OH 7/25

25. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2025:0904.25OH7.25.00

Gründe

I.

Der Antrag des Antragstellers auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ohne einen bezeichneten Gegner war zurückzuweisen.

Die Voraussetzungen des § 494 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor, worauf die Kammer den Antragsteller bereits mit Beschluss vom 30.07.2025 hingewiesen hat. § 494 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, seinen Gegner nicht bezeichnen zu können. Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 08.08.2025 klargestellt, dass er das Verfahren gegen den handelnden Arzt (bei dem es sich laut Anlage 1, Bl. 11 GA, um Herrn N. handeln dürfte) sowie gegen den Haftpflichtversicherer des Trägers des Klinikums führen möchte. An deren Bezeichnung ist der Antragsteller indes nicht ohne sein Verschulden gehindert. Das an den Insolvenzverwalter gerichtete Schreiben vom 05.03.2025 (Anlage 12, Bl. 71 GA) enthält schon keine eindeutige Leistungsaufforderung in Bezug auf die Auskunft. Die Darstellung eines Bedürfnisses ("Mein Mandant benötigt [...]") sowie eine Bitte ("Soweit Ihnen bekannt, möchte ich Sie bitten [...]") stellen keine eindeutige Leistungsaufforderung dar (Grüneberg in Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 286 Rn. 17). Daneben wäre es dem Antragsteller möglich, den Insolvenzverwalter auf Auskunft bezüglich des behandelnden Arztes sowie des Haftpflichtversicherers der X.-U. GmbH gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

Darüber hinaus scheitert die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens vorliegend daran, dass der Antragsteller sein rechtliches Interesse an der Beantwortung der aufgeworfenen Fragen ausweislich der Antragsschrift (Bl. 8 GA) ausdrücklich auf § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO stützt. Für die Durchführung eines selbständiges Verfahrens ohne bezeichneten Gegner kommen indes nur Verfahren nach § 485 Abs. 1 ZPO in Betracht; ein rechtliches Interesse nach § 485 Abs. 2 kann gegenüber einem unbekannten Gegner nicht bestehen (Ahrens in: Wieczorek/​Schütze, ZPO, 2024, § 494 ZPO, Rn. 1a).

II.

Die mit Schriftsatz vom 03.09.2025 erhobene sofortige Beschwerde war als unzulässig abzuweisen. Es fehlt vorliegend bereits an einer Entscheidung der Kammer, durch die eine Aussetzung des Verfahrens angeordnet wurde.

III.

Eine Kos­ten­ent­schei­dung ist nicht veranlasst.